Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00463


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, studierte im Iran Sport (Urk. 7/18/3-4) und arbeitete zuletzt vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2013 in der Bar Y.___ bei der Z.___ AG in einem 80%-Pensum (Urk. 7/26). Ab dem 25. März 2013 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/15, Urk. 7/50/2). Am 23. Mai 2013 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er sinngemäss an, er sei krank und habe Beschwerden am Nacken und an der Wirbelsäule (Urk. 7/4/5). Per 31. August 2013 löste die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/26/6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Namentlich holte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA ein (Urk. 7/25, Urk. 7/55, Urk. 7/59/8-9), worunter sich insbesondere das von dieser in Auftrag gegebene medizinische Gutachten des Instituts A.___, der medizinischen Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 30. Oktober respektive 14. November 2013 befand (vgl. Urk. 7/55/4-42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/84). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00989 vom 30. Oktober 2015 ab (Urk. 7/100). Dieses Urteil blieb unangefochten.

1.2.    Am 7. August 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/101). In der Folge liess die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/105) und nahm den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/107) zu den Akten. Diesen legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher seine Stellungnahme dazu am 3. November 2017 verfasste (Urk. 7/108/3). Mit gleichentags erstelltem Vorbescheid kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/109). Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2017 (Urk. 7/110), ergänzt am 8. Januar 2018 (Urk. 7/118), Einwand. Mit Schreiben vom 12. April 2018 (Urk. 7/127) reichte er sodann den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 11. April 2018 ein (Urk. 7/126). Dazu nahm RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Mai 2018 Stellung (Urk. 7/128/2-3). Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/129). Die dagegen vom Versicherten am 12. Juli 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/132/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00626 vom 30. August 2019 ab (Urk. 7/135).

1.3    Den auch vom Versicherten unterzeichneten und am 5. April 2022 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 28. März 2022 (Urk. 7/137) nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (vgl. das Aktenverzeichnis). Nachdem die RAD-Ärztin Dr. C.___ am 18. Mai 2022 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/139/2), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juni 2022 in Aussicht, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/140). Dagegen erhob der Sozialdienst der Gemeinde Oberengstringen am 4. Juli 2022 Einwand (Urk. 7/143). Nachdem die IV-Stelle den ergänzenden Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 5. Juli 2022 zu den Akten genommen hatte (Urk. 7/144), verfügte sie am 12. August 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 7/148 = Urk. 2).


2.    Gegen die Nichteintretensverfügung vom 12. August 2022 erhob der Versicherte am 7. September 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Streitsache materiell zu prüfen. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs bei im Jahr 2022 erfolgter Neuanmeldung (vgl. Urk. 7/137) vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.5    Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2022 auf den Standpunkt, die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung gezeigt (Urk. 2 S. 1). Die aktuellen medizinischen Unterlagen würden die gleichen medizinischen Veränderungen ausweisen wie im Bericht aus dem Jahr 2018, welche bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019 beurteilt worden seien. Überdies könne eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nachvollzogen werden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom 7. September 2022 darauf hin, dass der RAD bereits im Jahr 2015, nach einem Jahr fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, eine allfällige Neubeurteilung für angezeigt gehalten habe, und dass mittlerweile acht Jahre vergangen seien seit dem Vergleichszeitpunkt (Urk. 1 S. 2-3). Des Weiteren beanstandete er, dass der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 5. Juli 2022 nicht dem RAD vorgelegt worden sei (Urk. 2 S. 5). Sodann brachte er zusammengefasst vor, es lägen neue Diagnosen vor und die behandelnden Ärzte hätten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wohlbegründet dargelegt. Ohne Zweifel sei eine Veränderung des Sachverhaltes glaubhaft gemacht worden, woran die unqualifizierte Einschätzung der Kundenberaterin nichts zu ändern vermöge (Urk. 1 S. 7).

2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das bei ihr am 5. April 2022 eingegangene Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 7/137) eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung (vgl. BGE 133 V 108 Regeste und E. 5), mithin im Vergleich zur gerichtlich bestätigten (Urk. 7/100), einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/84), glaubhaft gemacht hat.


3.    

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.    

    Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/84), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00989 vom 30. Oktober 2015 bestätigt wurde (Urk. 7/100), wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell beurteilt. Die Verfügung vom 25. Juli 2014 bildet demnach den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine seitherige anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4; E. 1.5 vorstehend).

3.2    

3.2.1    In der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. Juli 2014 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, in seiner bisherigen Tätigkeit als Barmitarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 40 % eingeschränkt, jedoch seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten (wechselbelastend, körperlich leicht bis mittelschwer, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeit, ohne offene und einsehbare Arbeiten und ohne häufige Kundenkontakte) zu 100 % zumutbar. Im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 7/84/2).

3.2.2    Im Urteil IV.2014.00989 vom 30. Oktober 2015 (Urk. 7/100) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, in somatischer Hinsicht sei auf das neurologische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Institut A.___, vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/55/4-20) abzustellen. Als Diagnosen lagen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Nacken-/Schulterschmerzen linksbetont, bei im MRI der Halswirbelsäule vom 7. Februar 2013 gesicherten mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ohne Nachweis einer radikulären Irritation oder radikulären Läsion, Thoraxschmerzen links ohne Anhalt für eine kardiale Genese, am ehesten muskuloskelettal, ebenfalls ohne Anhalt für eine Radikulopathie, Kreuzschmerzen ohne Anhalt für eine Irritation oder Läsion der lumbalen Nervenwurzeln sowie unerwünschte Erektionen ohne Anhalt für eine organpathologische Ursache vor (Urk. 7/100/9). Das Gericht gelangte gestützt auf das Gutachten zum Schluss, dass aufgrund der Situation am Bewegungsapparat Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Für diese Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer derzeit nicht einsetzbar. Für wechselbelastende Arbeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei vollem Pensum zu 100 % einsetzbar (Urk. 7/100/9).

3.2.3    Bezüglich der psychischen Beschwerden stützte das Gericht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2013 (Urk. 7/55/22-42) ab. Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) fest. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf das Vorliegen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des urogenitalen Systems (ICD-10: F45.34) mit reaktiver psychopathologischer Symptomatik, die zeitweilig die Kriterien einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) erfüllt habe (Urk. 7/55/39, Urk. 7/100/7, Urk. 7/100/9-10).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde ein psychischer Leidenszustand mit einem Krankheitswert vorliege, der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei einer depressiv-gehemmt-resignierten Symptomatik und einer ängstlich-beklemmenden Unruhe komme es vor allem aufgrund der Antriebsminderung, des Interesseverlustes, der Einschränkung des affektiven Erlebens und der angstbedingten Einengung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu einer krankheitsbedingten Einschränkung des Leistungsvermögens. Dieser Aspekt sei im bisherigen Beruf des Beschwerdeführers als Barmitarbeiter wirksam, sodass mit einer Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit gerechnet werden müsse, die eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) begründe. Vor allem Tätigkeiten, welche in einem engen zwischenmenschlichen Kontakt erfolgten (Kundenkontakte, Bedienung in einem Laden, Service etc.), seien derzeit nicht realisierbar, da diese eine Triggerung der affektiven Belastung (Beschämung, Misstrauen bis mögliche paranoid anmutende Verarbeitung) und damit einhergehend dysfunktionale Verhaltensweisen förderten. In Bezug auf die psychologischen Voraussetzungen seien unter den derzeitigen Bedingungen Arbeiten (vollzeitlich) zumutbar, bei welchen der Beschwerdeführer seine Arbeit weitgehend allein erledigen könne und er nur flüchtigen Kontakt mit Mitarbeitern habe. Wenn möglich sollte der Arbeitsplatz nicht für viele Personen einsehbar sein. Ein offener Zubereitungs- oder Rüstbereich in einem Gastronomiebetrieb oder Arbeiten hinter einer Theke in einem Laden seien nicht geeignet (Urk. 7/55/41-42, Urk. 7/100/7-8, Urk. 7/100/10).

3.2.4    Insgesamt gelangte das Gericht zum Schluss, für die angestammte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine leidensangepasste Tätigkeit indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Demzufolge bestätigte es die Verneinung eines Rentenanspruches (Urk. 7/100/10-11; vgl. Urk. 7/84/2).


4. 

4.1    Im Rahmen der am 5. April 2022 bei der IV-Stelle eingegangenen Neuanmeldung wurde der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 28. März 2022 zu den Akten genommen (Urk. 7/137). Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2021 erneut (vgl. Urk. 7/107/3) in dortiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde - dies circa zweimal pro Monat. Im Erstgespräch habe der Beschwerdeführer über eine seit 2009 bestehende Angststörung berichtet, welche sich zunehmend und zuletzt während der Corona-Pandemie gesteigert habe. Die die Angststörung auslösende Erektionsstörung habe ebenfalls zugenommen (Urk. 7/137/2). Er leide an andauernden starken Ängsten mit sozialem Inhalt, Zukunftsängsten und zwanghaftem Verhalten ohne Krankheitswert. Es liege ein depressives Zustandsbild mit deprimierter Stimmung, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit und starker Antriebslosigkeit vor. Der Beschwerdeführer weise ein vermindertes Selbstwertgefühl auf und habe zudem über Einschlafstörungen berichtet (Urk. 7/137/3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ eine somatoforme autonome Funktionsstörung: Urogenitalsystem (ICD-10 F45.34), bestehend seit mindestens zehn Jahren in schwerem und zunehmendem Ausmass, soziale Phobien (ICD-10 F40.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den chronischen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule zu. Sie führten aus, trotz vieler medikamentöser und psychotherapeutischer Interventionen und Behandlungsversuchen habe keine Besserung erreicht werden können. Im Gegenteil erlebe der Beschwerdeführer die Erkrankungen als sich verschlechternd. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig und es sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 7/137/4). Unter dem Titel «Potential für die Eingliederung» gaben die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ an, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während einer Stunde pro Tag zumutbar (Urk. 7/137/5).

4.2    Zu diesem Bericht nahm die RAD-Psychiaterin Dr. C.___ am 18. Mai 2022 dahingehend Stellung, dass im Vergleich zum Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 11. April 2018 (Urk. 7/126) keine Verschlechterung festgestellt werden könne. Bereits damals sei angegeben worden, die somatoforme autonome Funktionsstörung des urogenitalen Systems habe sich seit 2013 wesentlich verschlechtert. Dr. C.___ hielt diese Störung nicht für arbeitsrelevant. Scham sei sodann kein Kriterium für eine soziale Phobie und die gemäss ICD-10 erforderlichen Kriterien seien nicht genannt worden. Des Weiteren lasse der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7/139/2).

4.3    Im im Einwandverfahren eingegangenen Bericht vom 5. Juli 2022 hielt der Assistenzarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2014 weiter verschlechtert. Er verlasse das Haus lediglich für wichtige Termine und ziehe sich sozial zurück. Es bestehe eine deutliche depressive Symptomatik mit Antriebsmangel, Energie- und Freudlosigkeit, Schlafstörungen, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit, welche bis 2017 gemäss Aktenlage nicht in diesem Ausmass vorhanden gewesen sei. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei damit zu begründen, dass die somatoforme autonome Funktionsstörung und die soziale Phobie den Beschwerdeführer in sämtlichen sozialen Kontakten behinderten. Die rezidivierende depressive Störung wirke sich aufgrund von Antriebsstörung und Energielosigkeit invalidisierend aus (Urk. 7/144/1).


5. 

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Nichteintretensentscheid namentlich auf die RAD-Stellungnahme vom 18. Mai 2022, wonach im Vergleich zum April 2018 keine Verschlechterung habe festgestellt werden können (Urk. 7/139/2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2014 den massgebenden Vergleichszeitpunkt bildet (vgl. E. 3.1 vorstehend). Zudem verkennt die Beschwerdegegnerin, dass nun - rund acht Jahre nach dem Vergleichszeitpunkt - geringere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind als im vorangegangenen Verfahren, bei welchem bereits eine gut drei Jahre nach dem Vergleichszeitpunkt eingeleitete Neuanmeldung zu beurteilen gewesen war (vgl. E. 1.3 und 1.4 vorstehend).

5.2    Das Vorliegen der neu gestellten psychiatrischen Diagnosen verneinte
RAD-Psychiaterin Dr. C.___ sinngemäss. Namentlich gab sie an, der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen (Urk. 7/139/2), ohne diese Beurteilung zu erläutern. Von den im ICD-10 aufgeführten Symptomen einer depressiven Episode (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.) wurden von den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ jedoch eine deprimierte Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit, eine starke Antriebslosigkeit sowie rasche Ermüdbarkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Zukunftsängste und Einschlafstörungen sowie gelegentliche Albträume angeführt (Urk. 7/137/3). Vor diesem Hintergrund ist für den Rechtsanwender nicht schlüssig, dass Dr. C.___ eine mittelgradige depressive Symptomatik verneinte, ohne sich mit diesen von den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ erhobenen psychopathologischen Befunden auseinanderzusetzen.

    Ohnehin ist aber bei der Neuanmeldung für die Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht die diagnostische Einordnung entscheidend, sondern vielmehr eine veränderte Befundlage notwendig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.2, 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2).

5.3    Anlässlich der im September 2013 erfolgten Begutachtung wirkte der Beschwerdeführer noch, als sei er den zwischenmenschlichen Kontakt gewohnt (Urk. 7/55/29). Er traf damals noch selten Kollegen (Urk. 7/55/10), wohingegen er laut dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 5. Juli 2022 das Haus lediglich noch für wichtige Termine verlässt (Urk. 7/144/1).

    Des Weiteren überschritten die im Vergleichszeitpunkt vorhandenen affektiven und verhaltensmässigen Auffälligkeiten und Einschränkungen von ihrer Ausprägung her den Schwellenwert einer Anpassungsstörung nur knapp und nicht anhaltend (Urk. 7/55/36), währenddem nun statt eines vermindert wirkenden Antriebs (Urk. 7/55/31) eine starke Antriebslosigkeit angegeben wurde (Urk. 7/137/3), welcher ebenso wie der Energielosigkeit eine invalidisierende Wirkung beigemessen wurde (Urk. 7/144/1). Der Assistenzarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ ging sodann im Vergleich zur früheren Aktenlage ausdrücklich von einer Verschlechterung des depressiven Beschwerdebildes beziehungsweise von einer Veränderung des Ausmasses der Symptomatik aus (Urk. 7/144/1).

    Damit liegen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor, was im Rahmen der Neuanmeldung genügt (E. 1.4 vorstehend). Wegen des Zeitablaufs von Juli 2014 bis zur Neuanmeldung im April 2022 sind weniger strenge Anforderungen an den Nachweis einer gesundheitlichen Veränderung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 4.4 sowie vorstehende E. 1.3-1.4). Indem die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ die Beweiseignung ohne nähere Prüfung absprach, stellte sie vor diesem Hintergrund überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer gesundheitlichen Verschlechterung.

5.4    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass hinreichende Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/84) aus psychiatrischer Sicht verschlechtert haben könnte, da der Beschwerdeführer nun (stärkere) Symptome einer depressiven Störung zeigt. Nach dem Gesagten ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. April 2022 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) eintrete und seinen Leistungsanspruch materiell prüfe.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht (vgl. Urk. 8 S. 2). Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer respektive seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zustehende Prozessentschädigung daher ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2022 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 5. April 2022 eintrete und das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer