Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00464
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 17. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Gubler & Gysler Rechtsanwälte
Schweizergasse 8, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, besuchte in seinem Heimatland Portugal die Grundschule. Er arbeitete danach - ohne erlernten Beruf - stets auf dem Bau. Seit dem Jahr 2004 lebt er in der Schweiz, wo er zunächst im Rahmen von temporären Anstellungen als Bauarbeiter arbeitete und ab dem 1. Mai 2006 bei der Y.___, festangestellt war (Urk. 7/11). Unter Hinweis auf Unfall, Krankheit und eine Knie-TP links meldete er sich am 3. August 2012 (Eingang bei der IV-Stelle) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach erfolgten medizinischen, erwerblichen und beruflichen Abklärungen (einschliesslich eines vom 5. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 in der Z.___ durchgeführten Arbeitstrainings; Urk. 7/41, Urk. 7/60 und Urk. 7/63), sowie nachdem der Versicherte am 17. Juni 2014 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IVStelle (RAD) orthopädisch untersucht worden war (Urk. 7/73), wies die IVStelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77) mit Verfügung vom 25. September 2014 ab (Urk. 7/83). Eine am 29. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/84) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. November 2016 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine bis zum 31. Oktober 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/115; Prozess Nr. IV.2014.01144).
1.2 Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens, nämlich am 2. Juni 2015 (Eingang bei der IV-Stelle), hatte sich X.___ abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/86). Im Juli 2015 wurde er erneut am linken Knie operiert (TP-Wechsel; Urk. 7/93/3). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein und auferlegte dem Versicherten am 24. April 2017 bei aktenkundiger Alkoholproblematik (vgl. etwa Urk. 7/138) unter dem Titel Mitwirkungspflicht eine sechsmonatige Alkoholabstinenz (Urk. 7/142). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/143). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/146 und Urk. 7/159), worauf die IV-Stelle zunächst weitere ärztliche Berichte einholte und den Versicherten daraufhin durch das A.___, polydisziplinär abklären liess (Gutachten vom 15. Januar 2019, Urk. 7/188). Nach abermaliger Auferlegung einer Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht (in Form einer stationären Alkohol-Entwöhnungsbehandlung und anschliessender ambulanter psychiatrischer Weiterbehandlung; vgl. Urk. 7/189) veranlasste die IV-Stelle eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 7/221), diesmal durch die B.___ welche ihr Gutachten am 5. Mai 2021 erstattete (Urk. 7/223). Gestützt auf letzteres Gutachten und nach Vornahme eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/228) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 30. Juni 2021 die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 in Aussicht (Urk. 7/232).
Mit den Vorbescheid vom 30. Juni 2021 ersetzendem Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten führte die IV-Stelle am 27. April 2022 im Wesentlichen aus, dass die Rentenzusprache – nach entsprechendem Hinweis durch die Ausgleichskasse – nochmals überprüft worden sei; da zum Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 2. Juni 2015 das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei, sei auf die Anmeldung vom 3. August 2012 zurückzukommen. Der Versicherte habe daher neu ab 1. November 2013 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/246). Gegen das Schreiben vom 27. April 2022 bzw. den Vorbescheid vom 30. Juni 2021 erhob der Versicherte am 7. Juni 2022 Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2013 (Urk. 7/257). Mit Verfügung vom 24. August 2022 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2013 fest (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 7. September 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 24. August 2022 vollumfänglich aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (2.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8).
2.2 Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, eine etwaige nachteilige Änderung der Verfügung vom 24. August 2022 in Betracht zu ziehen und zu den Ausführungen des Gerichts im nämlichen Beschluss Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde festhalten (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass eine zweite medizinische Abklärung unumgänglich gewesen sei. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der zuletzt ausgeübte Beruf als Hilfsarbeiter im Tiefbau seit Mai 2012 nicht mehr zumutbar sei. Ab diesem Zeitpunkt sei das gesetzliche Wartejahr zu eröffnen. In einer angepassten leichten Tätigkeit bestehe seit August 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 52 %, was zum Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. November 2013 führe (vgl. zur Begründung der Verfügung: Urk. 7/255. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügungsteil 2 [Urk. 2 S. 3-5 = Urk. 7/235] wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2022 ersetzt und in der beigelegten Begründung im Dispositiv in Bezug auf den Rentenbeginn geändert [Urk. 7/254 und Urk. 7/255]).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dazu im Wesentlichen vorbringen, die Diskrepanz zwischen der Zusprache der Invalidenrente (ab 1. Dezember 2015) und den ausbezahlten Rentenleistungen (ab 1. November 2013) sei vermutlich auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Da im Vorbescheid vom 27. April 2022 eine halbe Rente ab 1. November 2013 zugesprochen worden sei, sei der Beginn des Rentenanspruchs offensichtlich der 1. November 2013. Alsdann gingen zwar sowohl das Gutachten des A.___ wie auch dasjenige der B.___ übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Jedoch sei die Restarbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen verwertbar. Sollte von der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen (Urk. 1).
In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2023 zum Beschluss vom 25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, aufgrund der Neuanmeldung vom 2. Juni 2015 habe die IV-Stelle neue medizinische Abklärungen in Auftrag gegeben. Diese hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits ab November 2013 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zwar sei die Revision einer gerichtlich festgelegten Rente grundsätzlich beim Gericht zu beantragen. Nachdem der IV-Stelle jedoch neue Erkenntnisse vorgelegen hätten, sei diese berechtigt gewesen, nach Art. 87 Abs. 1 IVV eine Revision von Amtes wegen durchzuführen (Urk. 15).
2.3 Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 2. Juni 2015 eingetreten ist, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob es seit Erlass der (gerichtlich abgeänderten) Verfügung vom 25. September 2014, welche im ersten Beschwerdeverfahren (Prozess IV.2014.01144) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E. 6 unter Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1), zu einer rentenrelevanten Veränderung der massgebenden Verhältnisse gekommen ist (vgl. E. 1.6 hiervor).
Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Sachverhalt, wie er sich aus dem polydisziplinären (orthopädischen, neurologischen, internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen) Gutachten der B.___ vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/223) ergibt, sowie die daraus in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gezogenen medizinisch-theoretischen Schlussfolgerungen, unbestritten sind. Namentlich ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer nun - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, sowie an Restbeschwerden am linken Knie im Sinne von Schmerzen, Schwellungszuständen, Instabilität und Bewegungseinschränkung leidet (vgl. dazu Ziff. 4.2.1 der Konsensbeurteilung im Gutachten der B.___ vom 5. Mai 2021, Urk. 7/233/7) und in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Grundsatz unbestritten ist ebenso, dass seit August 2013 medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht (vgl. Ziff. 4.7 und 4.8 der Konsensbeurteilung, Urk. 7/223/9 f.).
Strittig und zu prüfen sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens, so namentlich die Frage, ob die medizinisch-theoretisch attestierte Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist sowie bejahendenfalls, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Ebenfalls zu prüfen ist die mit Beschluss vom 25. Mai 2023 aufgeworfene Frage des Zeitpunkts des Rentenbeginns (vgl. E. 2 hiervor).
3.
3.1 Was zunächst die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist vorwegzuschicken, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
3.2 In Bezug auf das noch vorhandene Leistungsvermögen führten die begutachtenden Fachpersonen der B.___ im Gutachten vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/223) aus interdisziplinärer Sicht zur Hauptsache aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Arbeitsfähigkeit von 0 %). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit kurzzeitiger Verschlechterung auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zwischen Juli und September 2015. Bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit würden die in der psychiatrischen Begutachtung festgestellten Einschränkungen überwiegen. Da die Einschränkungen aus orthopädischer Sicht im Hinblick auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nur gering ausgeprägt seien, sei keine negative Wechselwirkung der fächerübergreifenden Diagnosen zu erwarten (S. 10).
In orthopädischer Hinsicht hielten sie fest, es zeige sich die linke untere Extremität vermindert belastbar. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer keine Lasten über fünf kg heben oder tragen, keine Zwangspositionen des linken Kniegelenks wie Abknien, Kauern oder Hocken einnehmen, keine repetitiven Bewegungen im linken Kniegelenk durchführen, keine längeren Gehstrecken absolvieren und keine Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste überwinden könne. Aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht wurden folgende Einschränkungen beschrieben: die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Aufgaben zu planen und strukturieren sowie die Belastbarkeit und Flexibilität seien mässig reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in den bisherigen beruflichen Tätigkeiten sei erheblich beeinträchtigt, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei durch die genannten Störungen mässig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Erschöpfbarkeit und Verunsicherung mit Selbstlimitierung erheblich reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht reduziert (S. 8).
3.3 Der Beschwerdeführer leidet zwar an orthopädischen wie auch psychischen Gesundheitsschäden und Einschränkungen, wobei in einer leidensangepassten Tätigkeit hauptsächlich die psychischen Einschränkungen limitierend sind (vgl. dazu Urk. 7/233/10). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm nur noch bekannte Routinetätigkeiten in gut strukturiertem und motivationsstützendem Umfeld möglich, und – unter Hinweis (wohl) auf den Bericht der Z.___ vom 12. Februar 2014 (Urk. 7/63) – es könnten komplizierte Arbeitsabläufe nicht nachvollzogen werden und seien wiederholte Instruktionen erforderlich (vgl. Urk. 1 S. Ziff. 16), resultiert daraus keine Unverwertbarkeit. Zum einen weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt – wie ausgeführt (E. 3.1) - einen Fächer an verschiedensten Tätigkeiten auf, was nicht nur in Bezug auf das körperliche Anforderungsprofil, sondern auch bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen gilt; er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Zum andern verfügt der Beschwerdeführer zwar über ein nur niedriges Bildungsniveau (vgl. Urk. 7/1) und sind bei ihm gewisse kognitive Minderleistungen wahrscheinlich (vgl. dazu Urk. 7/223/19). Jedoch ergab die im Rahmen der Begutachtung durch die B.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung aufgrund der Akten und der Untersuchung, dass relevante kognitive Grundfunktionen für kognitiv einfache Hilfsarbeiten genügend gut erhalten sind (Urk. 7/223/20); es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von einfachen Hilfsarbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann. Dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen soll, ist im Übrigen auch dem Bericht der Z.___ vom 12. Februar 2014, auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht (Urk. 1 Ziff. 14 und Ziff. 16), nicht zu entnehmen. Vielmehr wurden darin verschiedene Tätigkeiten benannt, deren Ausübung dem Beschwerdeführer möglich sind (vgl. Urk. 7/63 S. 1 und 6: etwa in der industriellen technischen Montage wie Montieren, Kleben, oder einfache repetitive Tätigkeiten wie beispielsweise Sortierarbeiten in einer Recyclingfirma).
Aber auch soweit der Beschwerdeführer auf die gescheiterte Teilnahme am Integrationsprogramm der Stadt C.___ im Mai 2022 verweist (vgl. wiederum Urk. 1 Ziff. 16), kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Denn aus dem entsprechenden Bericht vom 1. Juni 2022 (vgl. dazu Urk. 7/256) geht hervor, dass das damalige Setting - gemäss dem genannten Bericht war tägliches Treppensteigen erforderlich – von vornherein nicht leidensangepasst war, weshalb die Teilnahme am Integrationsprogramm denn auch hauptsächlich in Folge verstärkter Schmerzen abgebrochen wurde. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Umstände rechtfertigen daher nicht die Annahme der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (vgl. zum Ganzen E. 1.3 hiervor). Zu prüfen ist daher vorweg die Frage des Zeitpunkts allfälligen Rentenbeginns.
4.2 Das neuerliche Leistungsbegehren vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/86) ging zwar noch während des ersten hierorts anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens (Prozess IV.2014.01144) ein. Jedoch hatte die damals streitgegenständliche Verfügung vom 25. September 2014 (Urk. 7/83) das Verwaltungsverfahren per diesen Zeitpunkt (25. September 2014) abgeschlossen. Daher und da die genannte Verfügung im nachfolgenden Beschwerdeverfahren die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bzw. des Beurteilungszeitraums bildete (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E. 6), stellte das Leistungsbegehren vom 2. Juni 2015 – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin - eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV dar. Jedoch kann (auch) bei einer Neuanmeldung der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist entstehen (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 547). Kommt hinzu, dass jedenfalls der Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 25. September 2014 einer materiellen gerichtlichen Überprüfung unterzogen und der (bis 31. Oktober 2013 befristete) Rentenanspruch für diesen Zeitraum mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. November 2016 richterlich festgelegt wurde (Urk. 7/115), was in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Insoweit liegt daher auch eine abgeurteilte Sache vor (res iudicata) und können die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Zeitraum vorbehältlich einer prozessualen Revision (Art. 61 lit. i ATSG) des Urteils vom 24. November 2016, welches an die Stelle der Verfügung vom 25. September 2014 trat, nicht erneut geprüft werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 15) konnte die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Verfügung vom 25. September 2014 mithin nicht mehr im Sinne von Art. 87 Abs. 1 IVV von Amtes wegen revisionsweise überprüfen; infolge der richterlichen Überprüfung konnte die Verfügung vom 25. September 2014 alsdann ebenso wenig Gegenstand einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sein. Nach dem Gesagten fällt ein Rentenanspruch erst ab dem 1. Dezember 2015 in Betracht.
5.
5.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer stets im Baugewerbe tätig gewesen war, dabei jedoch unregelmässige Einkünfte erzielt habe, auf statistische Werte ab und zog Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei. Dabei ermittelte sie gestützt auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn, Zentralwert, nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ausgabe 2012, Pos. 93 (Hilfskräfte u.a. im Bau) für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 69'115.85 (vgl. Urk. 7/245), was beschwerdeweise unbestritten blieb. Da der allfällige Rentenbeginn jedoch auf das Jahr 2015 festzulegen ist (vgl. E. 6.2 hiervor), ist das Valideneinkommen per 2015 zu ermitteln. Mithin ist von den für das Jahr 2014 aktualisierten Werten auszugehen. Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers (43 Jahre im Jahr 2015), einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.4 Stunden im Jahr 2015 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunde pro Woche, Tabelle T03.02.03, Ziff. 41-43) und einer Nominallohnentwicklung von -0.2 % im Baugewerbe per 2015 (vgl. BFS, Tabelle Nominallohnindex Männer 20112022, T.1.1.10, Ziff. 41-43) resultiert somit beim Valideneinkommen per 2015 ein Wert von Fr. 68'793.14 (Fr. 5'550.--: 40 x 41.4 x 12 x 0.998).
5.2
5.2.1 Da der Beschwerdeführer seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen anhand von statistischen Werten (Tabellenlöhnen der LSE) festgelegt. Dabei hat sie auf die Tabelle TA1 tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn, Zentralwert nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) Kompetenzniveau 1, Männer) der LSE 2012 abgestellt (vgl. wiederum Urk. 7/245), was insoweit ebenfalls unbestritten blieb. In Anwendung der entsprechenden, aktualisierten Tabelle für das Jahr 2014 ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘312.- für das niedrigste Kompetenzniveau (1, Total) auszugehen, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunde pro Woche, Tabelle T03.02.03, Ziff. 1-96) sowie der Nominallohnentwicklung per 2015 von 0.3 % (vgl. dazu wiederum BFS, Tabelle Nominallohnindex Männer 2011-2022, T.1.1.10, Ziff. 5-96) per 2015 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66'652.48 führt sowie in dem dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50 % zu einem solchen von Fr. 33'326.24.
5.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es rechtfertige sich ein Abzug infolge Reduktion des Arbeitspensums auf 50 %, ist vorwegzuschicken, dass nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Gemäss der gestützt auf die LSE 2014 erstellten Tabelle T18 zu den nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen bei Männern ohne Kaderfunktion besteht zwischen dem Lohn für ein Vollzeitpensum (Fr. 6‘069.--) und dem Vollzeitäquivalent bei einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % (Fr. 5‘714.--) eine Differenz (Lohneinbusse) von Fr. 355.-- oder 5,85 %. Dies stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch keine überproportionale Lohneinbusse dar und rechtfertigt keine zwingende Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. dazu etwa Urteil 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet alsdann auch die Einschränkung auf einfache Routinetätigkeiten in gut strukturiertem, motivationsstützendem Umfeld keinen Abzug vom Tabellenlohn. Denn diesen qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit wurde bereits mit der Wahl des niedrigsten Kompetenzniveaus Rechnung getragen; alsdann gilt eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis nicht als eigenständiger Abzugsgrund (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Auch soweit der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass ein Zittern der Hände (vgl. etwa Urk. 7/63/3 und Urk. 7/223/45) bzw. an der rechten Hand (vgl. Urk. 7/223/19) feststellbar war, Einschränkungen bei feinmotorischen Tätigkeiten als Abzugsgrund benennt, rechtfertigt sich kein Abzug, ist doch selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Einschränkung, welche im Übrigen keiner Diagnose zugeführt wurde (Urk. 8/223/7), noch von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Tätigkeiten auszugehen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1. April 2021 E. 7.4). Ebenso wenig erscheint mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbstätigkeit im untersten Kompetenzniveau ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten oder geringer Schulbildung sowie mit Blick auf das allgemein eher niedrige intellektuelle Niveau angezeigt (Urk. 7/223/78); so ist angesichts seiner in der Schweiz bereits ausgeübten mehrjährigen Erwerbstätigkeit nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, einfache (und körperlich angepasste) Hilfsarbeiten auszuüben, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 11.2.2.1). Nicht zuletzt stellt auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Niederlassungsbewilligung; vgl. Urk. 7/223/22) kein abzugsrelevantes Merkmal dar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3); letzteres wird vom Beschwerdeführer beschwerdeweise zu Recht auch nicht (mehr) geltend gemacht.
Nach dem Gesagten fehlt es an einem rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen. Es bleibt daher beim Invalideneinkommen von Fr. 33'326.24.
5.3 Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 68'793.14) und Invalideneinkommen (Fr. 33'326.24) ergibt einen IV-Grad von gerundet 52 % (bzw. 51,55 %, zur Rundung vgl. BGE 130 V 121), was zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führt.
5.4 Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2023 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer eine mögliche Schlechterstellung dahin angezeigt, als der Rentenanspruch erst ab 1. Dezember 2015 in Betracht fallen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat (Urk. 15) und die obigen Erwägungen (E. 6.2) zur Bestätigung der vorläufigen Beurteilung geführt haben, ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 24. August 2022 insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 festgestellt wurde und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (erst) mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 1. November 2022 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Oskar Gysler, einen Gesamtaufwand von 6.0833 Stunden geltend (Urk. 11), welcher Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Darüber hinaus ist für das Besprechen des Beschlusses vom 25. Mai 2023 sowie das Verfassen der entsprechenden Eingabe vom 22. Juni 2023 (Urk. 15) noch eine weitere Stunde zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Oskar Gysler ist folglich mit Fr. 1‘678.30 (7.0833 Stunden x Fr. 220.-- Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2022 wird insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 festgestellt wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, wird mit Fr. 1‘678.30 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann