Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00465


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 9. März 2023

in Sachen

X.___, geb. 2006

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2006, ersuchte am 21. November 2021 (eingegangen am 19. Januar 2022, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6) durch ihre Mutter um Kostenübernahme für Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte entsprechende medizinische Abklärungen.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-23; Urk. 6/25) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (Urk. 6/27 = Urk. 2) das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG ab.


2.    Die Vertretung der Versicherten erhob am 7. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei der Versicherten Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Dezember 2022 erstattete die Vertretung der Versicherten die Replik (Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Kostenübernahme für die Psychotherapie vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

1.3    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).

    Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).

1.4    Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV).

    Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Art. 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Art. 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen (Art. 2 Abs. 3 IVV). Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden (Art. 2 Abs. 4 IVV).

1.5    Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer schweren depressiven Episode gestellt würden. Bei der PTBS liege eine Leidensbehandlung vor. Die Kosten für die Therapie könnten somit nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden. Auch fehle die Anspruchsvoraussetzung einer eingliederungsrelevanten Indikation für Psychotherapie (vgl. S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der fehlende Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie nicht rechtfertige, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 3). Bei der Versicherten stehe die Aufarbeitung von schwierigen Erlebnissen im Vordergrund. Die PTBS sei dank der psychotherapeutischen Behandlung nicht mehr schwer, und eine depressive Erkrankung liege nicht mehr vor. Die Therapie habe selbstverständlich einen Einfluss auf die schulischen und beruflichen Leistungen gehabt. Dennoch diene sie vordergründig der Behandlung des Leidens und nicht primär der beruflichen Eingliederung (S. 3 Ziff. 7-8).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Vertretung der Versicherten im Wesentlichen auf den Standpunkt, der RAD-Arzt habe sich fachfremd geäussert und sich nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt. Von einer Leidensbehandlung könne keine Rede sein. Aufgrund der hohen psychischen Belastung gelinge es der Versicherten aktuell nicht, ihr überdurchschnittliches kognitives Potential auszuschöpfen. Die psychische Befindlichkeit beeinflusse ihre Leistungen wesentlich, und die psychotherapeutische Behandlung trage massgeblich dazu bei, dass die berufliche Erstausbildung gelinge. Die Eingliederungsrelevanz der Behandlung sei damit gegeben. Gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters seien die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für die Psychotherapie für die Zeit ab dem 5. Januar 2022 erfüllt. Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Eine erhebliche Stabilisierung habe noch nicht erreicht werden können. Die Versicherte sei im August 2022 infolge Mischintoxikation sowie mehreren Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel in suizidaler Absicht hospitalisiert worden (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3 und Ziff. 5-7; Urk. 10 S. 2 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Psychotherapie der Versicherten nach Art. 12 IVG zu übernehmen hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte mit Bericht vom 15. Februar 2022 (Urk. 6/18) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1):

- PTBS (ICD-10 F43.1), August 2021

- Differentialdiagnose (DD): sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), September 2021

- anamnestisch schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), Juli 2021, remittiert

- anamnestisch Störung der Geschlechtsidentität, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F64.9), Juli 2021, habe im Verlauf nicht bestätigt werden können, da Kernkriterien nicht erfüllt seien

- anamnestisch Verdachtsdiagnose Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), August 2021, habe im Verlauf nicht bestätigt werden können, da Kernkriterien nicht erfüllt seien

    Die Versicherte habe in ihrer Kindheit viele Konflikte sowohl zwischen den Eltern als auch zwischen ihr beziehungsweise ihren Geschwistern und den Eltern erlebt. Diese Konflikte seien begleitet gewesen durch körperliche, emotionale und verbale Gewalt durch die Kindsmutter (Km). Die Versicherte habe auf die Belastungen mit schulischen Leistungen reagiert, welche unter ihrem kognitiven Potenzial (überdurchschnittlicher IQ) lägen. Die aktuellen Symptome würden Konzentrationsschwierigkeiten, eine Hypervigilanz, eine erhöhte Schreckhaftigkeit, Flashbacks, Verlustängste und (früher regelmässig, aktuell vereinzelt) selbstverletzendes Verhalten umfassen. In der Vergangenheit seien zudem suizidale Gedanken und Handlungen aufgetreten. Seit dem 5. Januar 2021 nehme die Versicherte die Psychotherapie wahr, wodurch eine erhebliche Stabilisierung habe erreicht werden können (S. 3 Ziff. 2.3). Bei Fortsetzung der Psychotherapie sei aufgrund der bereits erreichten weitgehenden Stabilisierung von einer günstigen Prognose auszugehen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Behandlung erfolge einmal pro Woche im Einzelsetting mit begleitenden Elterngesprächen und Austausch im systemischen Setting (Beiständin, Familienbegleitung; S. 4 Ziff. 2.7).

    Dem durch Dr. Z.___ gleichentags ausgefüllten Beiblatt zum Arztbericht (Urk. 6/19) ist zu entnehmen, dass die Psychotherapie nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehe. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge seit dem 5. Januar 2021. Die Versicherte habe im Verlauf der Psychotherapie grosse Fortschritte erzielt. Zu Beginn habe sie sich regelmässig selbst verletzt, und sie habe über suizidale Gedanken berichtet, welche zweimal zu einem Suizidversuch geführt hätten. Diesbezüglich habe eine erhebliche Stabilisierung erreicht werden können. Die Versicherte nutze die Therapiesitzungen, um schwierige Situationen nachzubesprechen, wobei hier auffalle, dass sie diese jeweils selbständig und konstruktiv habe lösen können. Die Versicherte sei motiviert, schwierige Erlebnisse aufzuarbeiten. Die psychische Belastung habe zu Lehrbeginn zu einer kurzzeitigen stationären Krisenintervention geführt, wobei inzwischen eine wesentliche Stabilisierung habe erreicht werden können. Die weitere Therapie solle genutzt werden, um die erzielten Fortschritte zu festigen und die Versicherte weiter zu stabilisieren. Es werde mit einer Therapiedauer von noch zwei Jahren gerechnet (S. 1 f.).

3.2    Mit RAD-Stellungnahme vom 24. Mai 2022 erkannte Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass eine PTBS sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden seien. Die Diagnose einer PTBS lege eine Leidensbehandlung nahe, deren Therapiekosten nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden könnten. Zudem würden Angaben zu eingliederungsrelevanten Indikationen der Therapie fehlen (vgl. Urk. 6/21 S. 2).

3.3    In der undatierten und am 17. Juni 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen ärztlichen Stellungnahme (Urk. 6/25; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6) hielt Dr. Z.___ fest, dass die Versicherte bei Behandlungsbeginn vermehrt suizidale Krisen gehabt habe, welche zeitweise zu Hospitalisationen geführt hätten. Die Versicherte sei seit mehreren Monaten stabil. In diagnostischer Hinsicht liege eine PTBS (ICD-10 F43.1), DD: sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), vor. Sämtliche übrigen Diagnosen, welche bisher gestellt worden seien, seien zwischenzeitlich remittiert oder hätten sich im Verlauf nicht bestätigt. Beide Diagnosen gälten bei einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung als prognostisch positiv. Die bisherigen Fortschritte und die Stabilisierung entsprächen dem Behandlungsplan und würden einen prognostisch günstigen Verlauf abzeichnen. Von einer Leidensbehandlung könne nicht die Rede sein. Aufgrund ihrer hohen psychischen Belastung gelinge es der Versicherten aktuell nicht, ihr überdurchschnittliches kognitives Potenzial auszuschöpfen. Dies zeige sich in ihren ungenügenden Noten im Gymnasium, welche zu einem Abbruch geführt hätten, sowie in ihren ungenügenden Noten im M-Profil ihrer KV-Berufsausbildung (Berufslehre mit begleitender Berufsmatura). Seit dem Entscheid der Versicherten ab dem Schuljahr 2022/2023 ins E-Profil zu wechseln (Berufslehre ohne begleitende Berufsmatura), berichte diese über weniger Druck und verbesserte Noten. Dies zeige deutlich auf, dass die psychische Befindlichkeit der Versicherten wesentlich ihre Leistungen beeinflusse. Die psychotherapeutische Behandlung trage somit massgeblich dazu bei, dass die berufliche Erstausbildung im ersten Arbeitsmarkt gelinge. Die Eingliederungsrelevanz der Behandlung sei somit gegeben (S. 1).

3.4    Mit RAD-Stellungnahme vom 11. Juli 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass das Vorliegen eines Leidens bei der Versicherten – PTBS und als DD: emotionale Störung des Kindesalters – eindeutig belegt sei. Die Indikation der Behandlung sei unbestritten. Die Invalidenversicherung sei jedoch nicht Kostenträger dieser Behandlung. Spezifische Eingliederungsmassnahmen würden derzeit nicht erfolgen (vgl. Urk. 6/26 S. 2).

3.5    Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom 29. August 2022 (Urk. 11) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Mischintoxikation in suizidaler Absicht, Erstdiagnose (ED) 24. August 2022

- mehrere Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel in suizidaler Absicht vom 25. August 2022

- depressive Episode ohne psychotische Symptome

- PTBS (ICD-10 F43.1)

    Die Versicherte sei vom 25. bis 26. August 2022 hospitalisiert gewesen (S. 1). Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung habe keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation gegen den Willen der Versicherten bestanden (S. 2 unten).


4.

4.1    Anhand der medizinischen Akten steht unbestrittenermassen fest, dass die Versicherte an einer PTBS (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch an einer sonstigen emotionalen Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.8), leidet. Die im Juli 2021 ferner diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) ist zwischenzeitlich remittiert. Sämtliche übrigen durch Dr. Z.___ anamnestisch erwähnten und zuvor durch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ gestellten Diagnosen bestätigten sich im Verlauf nicht (vgl. Urk. 6/18 S. 2 Ziff. 1.1).

4.2    Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.2, E. 3.4) - zum Schluss gelangte, im Vordergrund der Psychotherapie stehe die Leidensbehandlung und nicht die Eingliederung als solche. Aus den Berichten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1, E. 3.3) geht im Wesentlichen hervor, dass die PTBS auf familiäre Konflikte mit begleitender körperlicher, emotionaler und verbaler Gewalt durch die Mutter der Versicherten zurückzuführen sei. Die Versicherte habe auf die Belastung mit schulischen Leistungen reagiert, die unter ihrem kognitiven Potenzial gelegen hätten. Sie habe Symptome entwickelt wie Konzentrationsschwierigkeiten, eine Hypervigilanz, eine erhöhte Schreckhaftigkeit, Flashbacks, Verlustängste und (früher regelmässig, aktuell vereinzelt) selbstverletzendes Verhalten. In der Vergangenheit seien zudem suizidale Gedanken und Handlungen aufgetreten (vgl. Urk. 6/18 S. 3 Ziff. 2.3). Durch die seit dem 5. Januar 2021 einmal wöchentlich erfolgende psychotherapeutische Behandlung sowie die begleitenden Elterngespräche und den regelmässigen Austausch im systemischen Setting (Beiständin, Familienbegleitung) habe eine erhebliche Stabilisierung erreicht werden können. Aktuell trete selbstverletzendes Verhalten nur noch vereinzelt auf, und suizidale Gedanken und Handlungen seien nicht mehr aufgetreten (vgl. Urk. 6/18 S. 3 f. Ziff. 2.3, Ziff. 2.7; Urk. 6/25 S. 1). Die Therapiesitzungen würden genutzt, um schwierige Situationen nachzubesprechen und schwierige Erlebnisse aufzuarbeiten. Die weitere Therapie solle genutzt werden, um die erzielten Fortschritte zu festigen und die Versicherte weiter zu stabilisieren (vgl. Urk. 6/19 S. 1 f.).

    Anhand dessen bestehen keine Zweifel daran, dass die im Januar 2021 eingeleitete ambulante Psychotherapie indiziert ist, was auch RAD-Arzt Dr. A.___ ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 6/26 S. 2). Hingegen wird deutlich, dass die Versicherte weiterhin an – abgesehen von den suizidalen Gedanken und Handlungen (vgl. hierzu allerdings vorstehend E. 3.5) - sämtlichen durch die PTBS entwickelten Symptomen leidet und dabei ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Therapiesitzungen zur Nachbesprechung schwieriger Situationen und Aufarbeitung schwieriger Erlebnisse genutzt würden. Mithin stehen damit die Aufarbeitung des Geschehenen und damit die Behandlung des Leidens an sich im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung. Dass diese auch eine positive Auswirkung auf die schulische Leistung der Versicherten hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen). Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass auch der Wechsel in eine andere Ausbildungsform (Berufslehre ohne begleitende Berufsmatura) eine Entlastung bewirkt hat. Eine Übernahme medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG setzt eine Situation voraus, in der die Behandlung des Leidens abgeschlossen ist, der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern lässt und die medizinischen Massnahmen hauptsächlich der Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit dienen. Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Rz 17 zu Art. 12).

4.3    Soweit geltend gemacht wird, dass sich der RAD-Arzt fachfremd geäussert und auch nicht mit den Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 10 S. 2), ist diesem Vorbringen zwar dahingehend zuzustimmen, dass Dr. A.___ als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und sich auch nicht eingehend mit den Einwänden auseinandergesetzt hat. Art. 12 IVG ist als gesetzliche Abgrenzungsnorm gegenüber dem Aufgabenbereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zu verstehen (vorstehend E. 1.5). Das Unterscheidungskriterium ist deshalb in erster Linie rechtlicher und nicht medizinischer Natur (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, Stand 1. Januar 2023, S. 98). Vorliegend vermag der fehlende psychiatrische Facharzttitel nichts am Ergebnis zu ändern, stand doch der medizinische Sachverhalt fest, lag ein lückenloser Befund vor, und es ging einzig darum zu beurteilen, ob es bei der medizinischen Massnahme um eine Behandlung eines Leidens an sich geht, oder ob sie unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet ist.

4.4    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die medizinische Massnahme vordergründig auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet ist, womit die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans