Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00469


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 21. Dezember 2022

in Sachen

X.___, geb. 2014

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren im März 2014, wurde am 1. Februar 2021 als Minderjähriger unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (Asperger- Syndrom) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/2). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 24. März 2021 (Urk. 7/12) bejahte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/13) mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 7/15) mit Wirkung ab 1. März 2021 den Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Nach einem weiteren Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk7/23) erteilte die
IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2021 (Urk. 7/24) keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.

1.2    Am 14April 2022 erfolgte erneut eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit, über welche am 12. April 2022 (richtig wohl 14. April 2022) berichtet wurde (Urk. 7/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27, Urk. 7/33, Urk. 7/37) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2022 (Urk. 7/39 = Urk. 2) die Hilflosenentschädigung für Minderjährige per 30. Juni 2022 auf.


2.     Die Mutter des Versicherten als dessen gesetzliche Vertreterin erhob am 7. September 2022 (Urk. 1, Urk. 12) Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei dem Versicherten weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Mutter des Versicherten am 13. Oktober 2022 und 25. November 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8, Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Bei Revisionsfällen ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Rz 5500 ff.). Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige wurde vorliegend gestützt auf eine geltend gemachte Veränderung im April 2022 (vgl. Urk. 7/26) per 30. Juni 2022 aufgehoben, weshalb die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8011 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, gültig ab 1. Januar 2022). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2022 (Urk. 2) damit, dass aus näher genannten Gründen (S. 2 f.) nur der Bereich der Notdurft ausgewiesen sei. Die Bereiche Essen und Körperpflege könnten nicht berücksichtigt werden. Mit nur einem ausgewiesenen Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Somit werde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgehoben (S. 3).

2.2    Der Versicherte liess geltend machen (Urk. 1), es seien lediglich spezifische funktionelle Hilfeleistungen abgeklärt worden, jedoch nicht indirekte Hilfeleistungen, wie beispielsweise das ständige Anleiten durch die Eltern (S. 2). Die Lebensbereiche Essen (S. 4 ff.), Körperpflege (S. 7 ff.) und Verrichten der Notdurft seien ausgewiesen (S. 10). Die unvollständige Einschätzung seiner Unterstützungssituation sei darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin wiederholt die Abklärung telefonisch und nicht persönlich vorgenommen habe (S. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung des Versicherten zu Recht aufgehoben hat. Vorgängig ist jedoch zu prüfen, ob hinsichtlich dieser Frage auf den Abklärungsbericht vom 12. April 2022 (richtig wohl 14. April 2022) abgestellt werden kann beziehungsweise die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik A.___, führte mit Bericht vom 10. Oktober 2019 (Urk. 7/11/5-10) nach Aufnahme der Familien-, persönlichen und störungsspezifischen Anamnese
(S. 2 ff.) unter anderem aus, bei einem Telefongespräch habe die Kindergärtnerin des Versicherten berichtet, er sei im Kindergarten eigentlich nicht mehr auffällig; gesamthaft sei er ein besonderes Kind, das sich aber sehr positiv entwickelt habe (S. 3). Dr. Z.___ hielt in der Beurteilung weiter fest, die Frage, ob der Versicherte ein Asperger-Syndrom habe, sei nicht einfach zu beantworten. Gesamthaft würden die Auffälligkeiten des Versicherten unter dem diagnostischen Level für ein Asperger-Syndrom liegen, sodass keine Diagnose gestellt worden sei (S. 5 unten; S. 4 unten).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie, führte mit Bericht vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7/1/1) aus, in der klinischen Gesamtbeurteilung komme er zum Schluss, dass beim Versicherten eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege. Entsprechend der überdurchschnittlichen intellektuellen Begabung und dem guten Sprachverständnis handle es sich um ein Asperger-Syndrom. Dass in der Voruntersuchung diese Diagnose nicht habe bestätigt werden können, liege an der Tatsache, dass in jener Untersuchung zu grosses Gewicht auf in der Untersuchungssituation beobachtbare Symptome gelegt worden sei. Im neuen Diagnose-Manual DSM-5 werde ausdrücklich betont, dass die für Autismus als typisch definierten Symptome entweder jetzt vorhanden sein oder in der Vergangenheit bestanden haben sollten. Für Autismus typische Symptome könnten durch Lernprozesse maskiert oder überwunden worden sein. Die Diagnose sei wichtig, weil sie einen anderen pädagogischen Umgang in Familie und Schule verlange und weil in der Schule Unterstützungsmassnahmen notwendig werden könnten. Art und Umfang dieser Massnahmen müssten vor Ort zum gegebenen Zeitpunkt genauer bestimmt werden.

    Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 8. März 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/11/1-3) als Diagnose ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5; Ziff. 1.1). Es liege das Geburtsgebrechen Ziffer 405 GgV-Anhang vor (Ziff. 1.3). Seit dem Kindergarten brauche der Versicherte erhebliche Unterstützung (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand des Versicherten sei gleichbleibend (Ziff. 1.4). Im Übrigen verweist er auf seinen Bericht vom 30. Oktober 2020 und den Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.1).

3.3    Am 24. März 2021 berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über die am 23. März 2021 durchgeführte Abklärung (Urk. 7/12). Diese wurde unter Hinweis auf eine Homeoffice Pflicht im Zusammenhang mit der Pandemiesituation telefonisch mit der Mutter des Versicherten durchgeführt (vgl. S. 1 Ziff. 1.1).

    Betreffend den Bereich Essen führte die Abklärungsperson aus, damit der Junge sich ruhig auf sein Essen konzentrieren könne und dabei bleibe, habe er als Beschäftigung ein Hörbuch oder ein Buch zur Verfügung. Bei Gelegenheit nehme der Versicherte immer noch gern die Hände zur Hilfe beim Essen. Der altersübliche Umgang mit dem Besteck sei ihm aber möglich, wenn auch noch etwas Übung notwendig sei, um beispielsweise ein Brot sauber bestreichen zu können. Das Messer setze der Versicherte ein, ohne sich oder andere zu gefährden. Die Abklärungsperson verneinte einen Mehraufwand beim Essen (S. 2 Ziff. 1.1.3).

    Zum Bereich Körperpflege führte die Abklärungsperson aus, der Versicherte müsse aufgrund seiner Hautverhältnisse täglich geduscht und eingecremt werden. Das Eincremen möge er nicht, sehe dann aber ein, dass er sich schlecht fühle, wenn diese Hilfe nicht erbracht werde. Bei allen Handlungen zur Körperpflege benötige er eine 1:1 Betreuung. Die Mutter berichte, dass das nächstjüngste Geschwister mit seinen fünf Jahren in diesem Bereich viel selbständiger sei. Die Abklärungsperson legte den Mehraufwand auf 17 Minuten täglich fest (S. 2 Ziff. 1.1.4).

    In Bezug auf die Verrichtung der Notdurft wurde festgehalten, dass auf das nächtliche Wickeln nicht verzichtet werden könne. Tagsüber trage der Versicherte keine Windeln. Er müsse aber immer wieder an den Toilettengang erinnert werden. Er müsse sich selbst reinigen. Noch gehe er dabei nicht sauber vor. Deshalb sei nach dem Stuhlen das Nachreinigen noch nötig. Die Abklärungsperson legte den Mehraufwand auf 17 Minuten täglich fest (S. 2 Ziff. 1.1.5).

    Die Abklärungsperson führte abschliessend aus, mit erfüllter Wartefrist im März 2021 könne die Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet werden. Ausgewiesen werde die Leistung durch den vermehrten Bedarf an Dritthilfe bei der Körperpflege und im Bereich Notdurft (S. 4 Ziff. 3).

3.4    Dipl.-Med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Public Health, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 (Urk. 7/18/1-2) hinsichtlich der Frage, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang; Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden) aus, im Februar 2019 habe eine Autismus-Spektrum-Störung noch nicht nachgewiesen werden können. Der aktuelle Behandler Dr. B.___ habe zwar die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt, aber nicht begründet, wie er zu dieser Diagnose komme. Die Angaben der behandelnden Ärzte seien damit uneinheitlich. Dr. B.___ solle detailliert beschreiben, worin aus seiner Sicht die Störung des Verhaltens, die Störung der sozialen Interaktion und die Störung der Kommunikation und Sprache bestehe (S. 2).

3.5    Dr. B.___ führte mit Bericht vom 4. Juli 2021 (Urk. 7/17/1) aus, die von ihm durchgeführte kurze und fokussierte Abklärung sei mit dem Ziel durchgeführt worden, Handlungsrichtlinien für Familie und Schule zu erarbeiten. Für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-Anhang) sei seine Untersuchung nicht gedacht und liefere dazu auch nicht die notwendigen Angaben.

3.6    Dipl. med. C.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2021 (Urk. 7/18/2-3) aus, um Leistungen gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-Anhang zusprechen zu können, reiche es nicht aus, zu bestätigen, dass ein Asperger-Syndrom vorliege. Es sei erforderlich, die gestellte Diagnose zu begründen. Dazu habe der Kinderpsychiater Dr. B.___ Gelegenheit gehabt. Dr. Z.___ als ausgewiesener Experte habe im Februar 2019 das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung nicht bestätigen können. Er habe dies ausführlich begründet. Es werde daher empfohlen, bei Fehlen der Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-Anhang keine Leistungen zuzusprechen (S. 1 f.).


4.

4.1    Am 12. April 2022 (richtig wohl 14. April 2022) berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über die am 14. April 2022 durchgeführte Abklärung (Urk. 7/26). Diese wurde telefonisch mit der Mutter des Versicherten durchgeführt (vgl. S. 1 Ziff. 1.1).

    Betreffend den Bereich Essen führte die Abklärungsperson aus, der Versicherte könne mit Besteck umgehen, wobei er ungeschickt sei. Dennoch würde er am liebsten mit den Händen essen. Aus einem Glas könne der Bub selbständig trinken. Samstag sei Nutella-Tag. Er kleckse das Nutella auf das Brot und bestreiche das Brot nicht sauber. Mit dem Messer könne er zum Beispiel Wurst schneiden. Abstechen mit Löffel und Gabel sei ihm möglich. Während des Essens höre er kein Hörbuch mehr. Er sei unruhig geworden, weil er das Gefühl gehabt habe, etwas zu verpassen. Die Mahlzeiten würden gemeinsam eingenommen. Er stehe mindestens einmal am Tag vom Tisch auf. Passe dem Versicherten etwas nicht, dann stehe er wütend auf. Der Vater habe ebenfalls Autismus. Daher sei es am Tisch oft ein «Durcheinander». Die Abklärungsperson hielt als Anmerkung fest, der Versicherte könne mit Besteck umgehen und aus einem Becher trinken. Der Bub zeige eine altersentsprechende Entwicklung. Das Oppositionsverhalten sei nicht in einem erheblichen Rahmen beschrieben und die familiären Umstände führten zu Unruhe. Der Bereich könne nicht ausgewiesen werden (S. 2 Ziff. 1.1.3).

    Zum Bereich Körperpflege führte die Abklärungsperson aus, der Versicherte könne sich selber duschen und eincremen. Er habe eine Anleitung im Badezimmer, welche er lesen und anwenden könne. Die Zähne putze er selbständig, wobei am Abend eine Nachreinigung durch Dritte erfolge. Die Nachreinigung werde bei allen drei Kindern durchgeführt. Der Versicherte sei das älteste Kind. Die Abklärungsperson hielt als Anmerkung fest, der Versicherte könne sich selbständig pflegen. Bei der Zahnreinigung benötige er Kontrollen, was bis zum 10. Altersjahr altersentsprechend sei. Der Bereich werde per Revisionsdatum aufgehoben (S. 3 Ziff. 1.1.4).

    Zum Bereich Verrichten der Notdurft führte die Abklärungsperson aus, tagsüber trage der Versicherte keine Windeln, teilweise sei er bei Stress inkontinent. Damit er sich bei feuchter Unterwäsche melde, arbeite man erfolgreich mit einem Belohnungssystem. In der Nacht trage der Versicherte Windeln. Ein WC-Training sei auf Anordnung der Kinderärztin nicht unternommen worden. Die Windel sei jeden Morgen voll. Obwohl der jüngere Bruder (7 Jahre) Tag und Nacht trocken sei, zeige er keine Motivation, die Windel nachts abzugeben. Die Abklärungsperson legte den Mehraufwand auf fünf Minuten täglich fest (S. 3 Ziff. 1.1.5).

    Die Abklärungsperson führte abschliessend aus, es könne weiterhin eine Hilflosigkeit im Bereich Verrichten der Notdurft bestätigt werden. Der Bereich Körperpflege werde aufgehoben. Der Versicherte könne sich selbständig pflegen. Kontrollen und Hilfestellungen seien bis zum zehnten Altersjahr in diesem Bereich altersentsprechend zu werten. Mit einem ausgewiesenen Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Somit werde der Anspruch aufgehoben (S. 5 Ziff. 3).

4.2    Gemäss dem Protokoll über ein Telefonat zwischen dem damaligen Rechtsvertreter der Mutter des Versicherten mit Dr. B.___ vom 9. Juni 2022 (durchgesehen und autorisiert durch Dr. B.___ am 15. Juni 2022; Urk. 7/36 = Urk. 3) habe Dr. B.___ ausgeführt, fast alle Kinder mit Autismus und Asperger hätten in irgendeiner Form Probleme mit dem Essen, was nicht auf Oppositionsverhalten, sondern auf bestimmte sensorische Eigenheiten zurückzuführen sei (S. 1 Ziff. 1). Es sei nicht realistisch, dass ein autistisches Kind generell innerhalb nur eines Jahres mit Hilfe von schriftlichen Anleitungen so grosse Fortschritte mache, dass es gänzlich auf Betreuung durch eine Drittperson nicht mehr angewiesen sei. Bei einer Abklärung werde der Fokus nur auf funktionelle, jedoch nicht auf die indirekten Hilfen, wie beispielsweise Starthilfen oder Anleiten, gelegt (S. 2 Ziff. 2). Die telefonische Abklärung der Hilflosigkeit eines autistischen Kindes sei problematisch. Feinkoordinationsprobleme bei Autisten seien für Laien gar nicht oder nur sehr schwer erkennbar (S2 Ziff. 3).

4.3    Die Abklärungsperson führte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 (Urk. 7/38) aus, Feinkoordinationsprobleme könnten anhand der Aussagen der Eltern sehr wohl in einem Gespräch differenziert erfasst und dokumentiert werden. Die Mutter habe keine weiteren expliziten Angaben zur indirekten Pflege gemacht. Bei der Abklärung gelte die Aussage der ersten Stunde (S. 2 oben). Zum Bereich Körperpflege führte die Abklärungsperson aus, innerhalb eines Jahres könnten durchwegs Entwicklungsfortschritte gemacht werden, welche einen Bereich nicht mehr bestätigen liessen. In einer Diagnoseliste werde von einer überdurchschnittlichen intellektuellen Begabung gesprochen. Ab 10 Jahren brauche ein Kind keine regelmässigen Kontrollen mehr. Daher werde der Bereich nicht berücksichtigt (S. 2 unten). Es sei weiterhin nur der Bereich der Notdurft ausgewiesen (S. 3 oben).


5.

5.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 9 ATSG wird für eine Hilflosenentschädigung eine Beeinträchtigung der Gesundheit vorausgesetzt (vorstehend E. 1.2).

    Dr. Z.___ konnte das Vorliegen eines Asperger-Syndroms nicht bestätigen (vorstehend E. 3.1). Dr. B.___ stellte zwar die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (vorstehend E. 3.2), begründete diese jedoch weder anfänglich noch auf explizite Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 7/16; vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5). Auch reicht die telefonische Auskunft vom 9. /15. Juni 2022 (vorstehend E. 4.2) nicht aus, um vorliegend eine Hilflosigkeit begründende Beeinträchtigung der Gesundheit des Versicherten zu belegen, da sie sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zu Autismus erschöpft. Weder wird aufgrund einer Untersuchung des Versicherten im Jahr 2022 noch begründet dargelegt, dass und in welcher Ausprägung, welche konkreten Beeinträchtigungen in welchen Bereichen aufgrund welcher Diagnose beim Versicherten bestehen. Zudem war und ist der Versicherte im Kindergarten und in der Schule nicht auffällig (vgl. vorstehend E. 3.1, Urk. 7/26 S. 1 Ziff. 1.1). Gestützt auf diese medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne von Art. 9 ATSG vorliegt, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen hat.

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Abklärungsbericht vom 12. April 2022 (richtig wohl 14. April 2022; vorstehend E. 4.1) und bejahte nur einen Hilfsbedarf im Bereich Verrichten der Notdurft. Dementsprechend hob sie den Anspruch auf Entschädigung infolge Hilfslosigkeit leichten Grades auf (vorstehend E. 2.1).

5.3    Die Abklärung erfolgte indessen nicht vor Ort, sondern wurde telefonisch durchgeführt (vorstehend E. 4.1). Ein Grund für die Durchführung einer telefonischen Abklärung wurde nicht angegeben. Im März 2021 wurde die Abklärung ebenfalls telefonisch durchgeführt (vorstehend E. 3.3). Damals wurde dies mit der Pandemiesituation begründet.

    Gemäss Rz 8011 in Verbindung mit Rz 7015 (richtig wohl: 8015) des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022; vgl. auch die identischen, ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen, Stand 1. Mai 2022) ist, ausser bei hier nicht relevanten Sonderfällen gemäss Kap. 3.1.1 und Kap. 3.3.1, immer eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. In den übrigen Fällen entscheidet die IV-Stelle, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet werden kann. Insbesondere bei Revisionen von Amtes wegen, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit oder die Höhe des Betreuungsaufwandes ändern, ist eine Abklärung vor Ort durchzuführen. Gemäss Rz 8009 sind die Hilflosigkeit, bei Minderjährigen zudem ein allfälliger zusätzlicher Betreuungsaufwand, sowie der Aufenthaltsort (zu Hause oder Heim) abzuklären. Die Angaben der versicherten Person, der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung sind kritisch zu beurteilen. Im Rahmen einer Revision kann damit grundsätzlich nicht auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden.

    Bei der vorliegenden Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde weder begründet noch ist ein Grund ersichtlich, weshalb eine telefonische Abklärung genügen sollte.

5.4    Im Übrigen ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 282).

    Vorliegend wurde lediglich eine Aussage der Mutter des Versicherten eingeholt, obwohl die tatsächlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Versicherten vor Ort zu klären waren. Die in Frage stehende Abklärung im Rahmen einer Revision durfte ferner umso weniger telefonisch vorgenommen werden, als bereits bei der erstmaligen Abklärung der Hilflosigkeit keine Abklärung vor Ort vorgenommen worden war (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 5.3).

5.5    Insgesamt ist festzustellen, dass dem nach einem telefonischen Gespräch erstellten Abklärungsbericht kein genügender Beweiswert zukommt und hinsichtlich der Frage, ob dem Versicherten keine Hilflosenentschädigung mehr zusteht, nicht darauf abgestellt werden kann.


6.

6.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6.2    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne von Art. 9 ATSG prüfe und bejahendenfalls in der Folge eine rechtsgenügliche Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt des Versicherten veranlasse und anschliessend über den Anspruch auf/die Aufhebung der Hilflosenentschädigung neu verfüge.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller