Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00476


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 30. Juni 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. iur. O.___

Bollag & Stadelmann, Law Office

Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, seit 1989 Inhaber eines Carrosseriebetriebs, meldete sich am 15. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach getätigten Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation mit Verfügungen vom 8. Februar 2002 (Urk. 6/4042) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 zu. Mit Mitteilungen vom 30. März 2004 (Urk. 6/54) und 2. Mai 2007 (Urk. 6/62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. Juni 2012 (Urk. 6/87) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/103), und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende, über welche am 23. Januar 2014 berichtet wurde (Urk. 6/123). Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 6/149) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.

1.3    In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 6/170), und hob mit Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 6/181) die bisherige ganze Invalidenrente per August 2014 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.

1.4    Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation und holte einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 30. April 2020 erstattet wurde (Urk. 6/221). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/225) stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente per September 2014 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 6/238; Urk. 6/244). Mit erneutem Vorbescheid vom 22. Juli 2021 (Urk. 6/257) stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 46 % die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen der Versicherte abermals Einwände (Urk. 6/260) erhob. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Urk. 6/262) forderte die IV-Stelle den Versicherten schliesslich zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen auf. Am 1. November 2021 unterschrieb der Versicherte die Bereitschaftserklärung (Urk. 6/272) und nahm hierzu am 7. Januar 2022 Stellung (Urk. 6/273). Mit Mitteilung vom 28. März 2022 (Urk. 6/281) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mangels Eingliederungsbedarf ab.

    Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/282; Urk. 6/286) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 6/295 = Urk. 2) per August 2014 auf.


2.    Der Versicherte erhob am 9. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm ab September 2014 weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen, welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit entspreche (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 8) wurde ein aktueller Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) beigezogen sowie vom Beschwerdeführer die Steuererklärungen und Lohnausweise der Jahre 2014 bis 2021 angefordert. Der IK-Auszug wurde am 9. Januar 2023 eingereicht (Urk. 10-11). Die vom Beschwerdeführer einverlangten Unterlagen gingen am 8. Februar 2023 ein (Urk. 13; Urk. 14/1-8). Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. Februar 2023 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Aufhebung eines Rentenanspruchs vorliegend vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.3    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.4    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

1.5    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

1.6    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass Eingliederungsmassnahmen geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer übe seine Tätigkeit als Geschäftsführer mit mehreren Mitarbeitern seit über 30 Jahren aus. Er habe nie geltend gemacht, dass er Unterstützung bei der Eingliederung benötige. Es sei davon auszugehen, dass er in einer anderen Tätigkeit ein tieferes Einkommen erzielt hätte. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai 2015 (richtig: 2018) bestätige das Valideneinkommen von Fr. 103'376.--. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei der Durchschnitt der letzten fünf Jahre gemäss dem IK-Auszug heranzuziehen. Mit diesem Einkommen habe der Beschwerdeführer ein deutlich höheres Einkommen erzielt als bisher angenommen. Trotz der gesundheitlichen Einschränkung und der reduzierten Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erlitten. Es sei daher davon auszugehen, dass er bis zu seiner Alterspensionierung weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (vgl. Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei – aus näher genannten Gründen – nicht haltbar. Trotz der gerichtlichen Anordnung den Invaliditätsgrad anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu bestimmen, stütze sich diese auf einen Einkommensvergleich. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht ein Valideneinkommen von Fr. 103'376.-- bestätigt habe. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Abklärungen getroffen, welches Einkommen er ohne gesundheitliche Einbusse heute auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielen würde. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens habe das Bundesgericht eine Aktenergänzung angeordnet. Diese habe die Beschwerdegegnerin vorgenommen, jedoch das Abklärungsergebnis nicht berücksichtigt und sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unzutreffenderweise auf den Reingewinn der Garage abgestützt. Die Garage werde grösstenteils von den Mitarbeitenden getragen. Es gehe darum festzustellen, welchen Beitrag er hierzu leisten könne. Das Gesamteinkommen aus der Garage könne nicht mit dem Einkommen aus der Restarbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Der Betätigungsvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 72 %. Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, seine Eingliederung zu organisieren, falls sie dies für angebracht gehalten hätte (S. 11 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die verfügte Renteneinstellung per August 2014. Zeitlicher Referenzpunkt bilden dabei die Verfügungen vom 8. Februar 2002 (Urk. 6/4042; vgl. vorstehend E. 1.2 sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Oktober 2015, Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159 E. 2.3).


3.    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) hob das hiesige Gericht die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2014 (Urk. 6/149) auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

    Dabei stellte das hiesige Gericht in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 2. Mai 2013 (Urk. 6/103) ab. Gestützt darauf erachtete es als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig einen chronischen wiederkehrenden Schulterschmerz rechts als ausgewiesen, erkannte im Vergleich zu 2002 eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und verneinte aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Krankheitswert. Gemäss der Beurteilung des hiesigen Gerichts bestand damit Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Erwägungen 6.1-6.2 und 6.5 des genannten Urteils).

    Sodann qualifizierte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer als zu 100 % Selbständigerwerbender (vgl. Erwägung 7.1 des genannten Urteils). Weiter hielt es fest, dass die Invaliditätsbemessung vorliegend gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50 % beim aus medizinischer Sicht ermittelten Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen könne, das heisse, ob genügend Tätigkeiten vorhanden seien, welche der Beschwerdeführer ausüben könne. Der Beschwerdeführer sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % als Carrosseriespengler tätig gewesen, während ein Angestellter für die Tätigkeiten im Büro zuständig gewesen sei. Dieser habe wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdeführers von der Werkstatt ins Büro entlassen werden müssen. Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliesslich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserordentliche Bemessungsverfahren habe. Das hiesige Gericht wies die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese vor Ort abkläre, wie viel der Beschwerdeführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungsprofils machen könne, und hernach den Invaliditätsgrad mittels des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu ermitteln (vgl. Erwägung 7.4 des genannten Urteils).

    Zuletzt wies das hiesige Gericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung seit mehr als 15 Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen habe und damit grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis falle. Falls der Beschwerdeführer das hinzugewonnene Leistungsvermögen in der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig verwerten könne, so stelle sich allenfalls die Frage nach der Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen (vgl. Erwägung 7.5 des genannten Urteils).


4.

4.1    In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und stellte daraufhin mit Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 6/181) fest, dass die ganze Invalidenrente per August 2014 aufgehoben bleibe. Mit Urteil vom 22. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) wies das hiesige Gericht die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab.

    Dabei erkannte das hiesige Gericht keine Anhaltspunkte, wonach sich der zwischenzeitlich im März 2016 ereignete Auffahrunfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil ausgewirkt hätte. Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem sei unverändert das bekannte Schulterleiden. Entsprechend ging das hiesige Gericht in gesundheitlicher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. Erwägung 6.1 des genannten Urteils).

    Im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode hielt das hiesige Gericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 90 % handwerklich tätig gewesen sei und 10 % auf Geschäftsleitungsaufgaben entfallen seien. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe er gemäss eigenen Angaben drei bis vier Stunden pro Tag Büroarbeiten erledigt. Bezogen auf eine Arbeitswoche entsprächen 17.5 Stunden (5 x 3.5) einem Pensum von rund 42 %. Handwerklich sei er nicht mehr tätig, müsse sich im Rahmen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung aber ein Pensum von 50 % anrechnen lassen (vgl. Erwägung 6.2 des genannten Urteils). Die durch das hiesige Gericht vorgenommene erwerbliche Gewichtung der entsprechenden Arbeitspensen ergab schliesslich keinen Invaliditätsgrad mehr. Werde für die Tätigkeit im Büro ein Einkommen von Fr. 40'179.-- eingesetzt und liessen sich mit handwerklicher Arbeit Einkünfte von Fr. 33'500.-- erzielen, resultiere ein gesamthaftes Einkommen von Fr. 73'679.--, während das gesamte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens Fr. 73'265.-- betragen habe (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils).

4.2    Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 22. August 2017 sowie die rentenaufhebende Verfügung vom 31. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

    Das Bundesgericht erkannte, dass mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in zweifacher Hinsicht Unklarheiten bestünden. Fraglich sei insbesondere, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seinem Geschäft noch Spenglerarbeiten ausführen könne. Die Einwendungen betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit als Spengler und die damit eingereichten Unterlagen, welche den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge selbst eine Teilarbeitsfähigkeit nicht als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, seien weder von der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz anhand einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme geprüft worden. Insoweit habe das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Erwägung 4.1 des genannten Urteils).

    Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Aktenergänzung vorzunehmen habe. Sei diese erfolgt, werde zu berücksichtigen sein, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothetischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können. Ob der Beschwerdeführer im eigenen Betrieb tatsächlich qualifizierte kaufmännische Arbeit verrichte, die im Falle eines vollzeitlichen Arbeitseinsatzes mit rund Fr. 96'000.-- im Jahr entlöhnt würde, wie das Sozialversicherungsgericht annehme, oder ob er lediglich einfache Bürotätigkeiten mit geringerer Entlöhnung (rund Fr. 57'000.-- im Jahr) auszuüben vermöge, wie in der Beschwerde insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung geltend gemacht werde, bedürfe auf jeden Fall der Klärung, ohne welche die Invalidität nicht rechtskonform bemessen werden könne (vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils).


5.

5.1    Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 23. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) sind folgende Berichte aktenkundig:

5.2    Die am 27. Dezember 2018 in der Universitätsklinik Z.___ erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) ergab eine Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und leichter Einengung des rechten intervertebralen Foramens ohne Kompression des Nervens. Die Sonographie des rechten Schultergelenks zeigte eine Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion (vgl. Bericht vom 27. Dezember 2018, Urk. 6/208/5-6 S. 2).

5.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in dem am 8. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/208/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):

- Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und leichter Einengung des rechten intervertebralen Foramens ohne Kompression des Nervs

- Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion der rechten Schulter

    Für eine angepasste, leichte Tätigkeit – Büro oder Ähnliches - sei der Beschwerdeführer sicher vollzeitig vollschichtig arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Es erfolge keine Behandlung durch ihn (S. 3 Ziff. 3.1). Die Prognose sei gut (S. 3 Ziff. 3.3).

5.4    In dem am 3. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/211) nannte Dr. med. B.___, Fachärztin für Anästhesiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):

- Schulter-Arm Syndrom rechts mit Segmentdegeneration C5/6 mit dorsolateraler Spondylose und Einengung des rechten intervertebralen Foramens

- Ansatztendinose des Musculus deltoideus am Acromion

    Als veränderten Befund erwähnte sie einen schweren Konzentrationsmangel sowie Kopfschmerzen (S. 1 Ziff. 1.3). In einer Büroarbeit sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Als gegenwärtige Behandlung erwähnte sie regelmässige Physiotherapie und Akupunktur (S. 3 Ziff. 3.1).

5.5    Mit RAD-Stellungnahme vom 27. März 2020 (Urk. 6/224/4-7) nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben):

- schmerzhafte Funktions- und Belastungsminderung der HWS und Schultergürtel rechts mit/bei:

- Status nach Schultergürtelkontusion mit posttraumatischer AC-Gelenkarthrose und subacromialer Impingementsymptomatik sowie Status nach arthroskopischer Akromioplastik und ACG-Resektion 26. März 1999; MRI rechte Schulter 2014: synovitische Veränderungen im Rotatorenmanschettenintervall als Hinweis auf frozen shoulder

- MRI HWS: Osteochondrose, Spondylose und Unkarthrose mit geringgradiger FI Einengung

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Wirbelsäulenfehlstatik, Spreizfüsse sowie ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie. In der bisherigen Tätigkeit als Handwerker/Carrosseriespengler sei der Beschwerdeführer seit Februar 2014 zu 80 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % abzüglich 20 % Entlastungspausen wegen Schmerzen). Dabei solle es sich um eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 bis 10 kg insbesondere rechts, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit Überkopfarbeit, ohne häufige Arbeiten in Armvorhalte und über Schulterniveau rechts sowie ohne Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition handeln. Mit einer namhaften arbeitsfähigkeitsrelevanten Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Der Meinung von Dr. B.___ könne in deren Restarbeitsfähigkeitsannahme von 30 % allenfalls weitgehend im angestammten Bereich gefolgt werden. Der diesbezügliche Facharzt Dr. A.___ habe in angepasster Tätigkeit ein vollschichtiges Pensum attestiert (vgl. Urk. 6/224 S. 5 f.).

5.6    Mit Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. April 2020 (Urk. 6/221) hielt die Abklärungsperson fest, dass die letzte Abklärung vor Ort im März 2016 erfolgt sei. Den aktuellen IV-Unterlagen könnten keine neuen Erkenntnisse entnommen werden, welche eine erneute Abklärung vor Ort begründen würden. Auch die medizinisch-theoretische Einschätzung sei unverändert. Lediglich in einer angepassten Tätigkeit werde der Beschwerdeführer nicht mehr als zu 100 % arbeitsfähig, sondern als zu 100 % arbeitsfähig mit 20 % Entlastungspausen erachtet. Damit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Februar 2014 vor. Die Angaben im Abklärungsbericht vom 31. März 2016 würden somit ihre Gültigkeit behalten und ein Aktenentscheid sei möglich (S. 2 Ziff. 1). Die Abklärungsperson führte sodann einen Betätigungsvergleich durch. Den Aufgabenbereich «administrative Arbeiten» gewichtete sie ohne Behinderung mit 50 % und erkannte dabei keine Einschränkung. Im ebenfalls mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich «Carrosseriespengler» erkannte sie eine Einschränkung von 100 % und damit eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3 Ziff. 6).

    Weiter hielt die Abklärungsperson fest, dass bei Gesundheit die Ausübung der bisherigen selbständigen Tätigkeit als Carrosseriespengler im eigenen Betrieb unverändert geblieben wäre. Das vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2018 erwähnte Valideneinkommen von Fr. 103'376.-- pro Jahr könne als glaubhaft und nachvollziehbar übernommen werden. Gemäss der RAD-Stellungnahme liege in der bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler ab Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsfähigkeit 100 % abzüglich 20 % Entlastungspausen wegen Schmerzen). Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der im Juli 2001 erfolgten Abklärung angegeben, dass er aufgrund der Behinderung nur noch in der Administration tätig sei und seine Präsenzzeit 20 bis 25 Stunden pro Woche betrage. Bei der Abklärung im März 2016 habe er angegeben, dass er weiterhin nur administrative Arbeiten erledige und seine Arbeitszeit zwischen 15 bis 20 Stunden pro Woche betrage. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung und erledige in seinem Betrieb nur die einfachen Büroarbeiten. Auf dem offenen Arbeitsmarkt dürfte die Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit kaum umsetzbar sein. Auch aufgrund der noch zu erwartenden Berufsjahre bis zum Erreichen des AHV-Alters dürften berufliche Massnahmen kaum zu prüfen sein. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nur noch im eigenen Betrieb verwertet werden könne. Die Kapazität im eigenen Betrieb dürfte allerdings aufgrund der Grösse und den bescheidenen administrativen Kenntnissen nur im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % vorhanden sein. Der Betrieb werde nur noch durch den erbrachten Einsatz der Mitarbeiter getragen. Es sei folglich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit zu rund 50 % im eigenen Betrieb ausüben könne. Gemäss aktueller Lohnstrukturerhebung wäre im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» in einem Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 34'840.35 möglich. Die Abklärungsperson stellte schliesslich das Valideneinkommen von Fr. 103'376.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 34'840.35 gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 66.28 % (S. 6 f. Ziff. 8.1, Ziff. 9). Der Anspruch auf eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 66 % sei weiterhin ausgewiesen (S. 7 Ziff. 12).


6.

6.1    Zunächst ist in medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass das hiesige Gericht im Rahmen des aktuellen, im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens bereits mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) das Y.___-Gutachten vom Mai 2013 (Urk. 6/103) als grundsätzlich beweiskräftig erachtet sowie gestützt darauf einen seit der Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustand festgestellt und das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht hat. Die Gutachter des Y.___ kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der chronisch wiederkehrenden Schulterschmerzen in der bisherigen Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei mit einer Leistung von 50 % bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden pro Tag, jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vorstehend E. 3; vgl. Erwägungen 5.3 und 6.1-6.5 des genannten Urteils).

    Im weiteren Verlauf des andauernden Revisionsverfahrens erkannte das hiesige Gericht sodann mit Urteil vom 22. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte, wonach sich der zwischenzeitlich im März 2016 ereignete Auffahrunfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil ausgewirkt hätte. Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem sei unverändert das bekannte Schulterleiden. Entsprechend ging das hiesige Gericht in gesundheitlicher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. Erwägung 6.1 des genannten Urteils). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) teilweise gut und hielt mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit fest, es sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seinem Geschäft noch Spenglerarbeiten ausführen könne. Das Bundesgericht erachtete den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt deshalb als unvollständig abgeklärt und wies die Beschwerdegegnerin an, eine entsprechende Aktenergänzung vorzunehmen (vgl. Erwägung E. 4.1 des genannten Urteils).

6.2    Seither hat sich insofern nichts geändert, als dass vorliegend weiterhin Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1.2); dies unter Beachtung sämtlicher in medizinischer Hinsicht vorhandener Berichte. Für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom März 2020 (vorstehend E. 5.5). Dieser legte seiner Stellungnahme insbesondere das zuvor erwähnte Y.___-Gutachten vom Mai 2013 (Urk. 6/103), den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Februar 2014 (Urk. 6/120) als auch die übrigen seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ eingegangenen Berichte zugrunde und attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 (Dr. D.___) in der angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % abzüglich 20 % wegen Schmerzen, Entlastungspausen; vgl. Urk. 6/224 S. 5 f.).

    Konkrete Indizien, welche gegen diese Einschätzung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. Für die vorliegende Beurteilung kann deshalb – der Beschwerdegegnerin folgend – darauf abgestellt werden. Ausdrücklich festzuhalten ist allerdings, dass angesichts der aktuellen medizinischen Einschätzung von Dr. A.___ vom März 2019 (vorstehend E. 5.3) in angepasster Tätigkeit möglicherweise sogar vielmehr ein vollschichtiges Pensum anzunehmen wäre, worauf auch RAD-Arzt Dr. C.___ hinwies (vgl. Urk. 6/224 S. 6 unten). Da ein weiterer Rentenanspruch des Beschwerdeführers – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 7) – allerdings auch unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen ist, erweist sich die Frage einer allenfalls höheren Arbeitsfähigkeit für die vorliegende Beurteilung als nicht ausschlaggebend, womit sich weitergehende Abklärungen und Ausführungen hierzu zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen.

6.3    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ seit Februar 2014 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil auszugehen ist. Aufgrund des seit der erfolgten Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustandes besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.2).


7.

7.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen. Dies hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Einkommensvergleich). Erst wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, ist anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vorstehend E. 1.3).

7.2    Das hiesige Gericht hielt mit Rückweisungsurteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00943; Urk. 6/159) fest, dass die Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren und nicht anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (vgl. Erwägung 7.4 des genannten Urteils). Auch mit Urteil vom 22. August 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00460; Urk. 6/186) ermittelte das hiesige Gericht den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. Erwägung 6.3 des genannten Urteils). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht allerdings mit Urteil vom 23. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) aufgehoben und die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. Hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung anwendbaren Methode äusserte sich das Bundesgericht einzig dahingehend, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den dabei verwendeten hypothetischen Einkünften mit und ohne Invalidität nicht ohne weiteres als unbegründet bezeichnet werden können (vgl. Erwägung 4.2 des genannten Urteils).

    Gestützt hierauf lässt sich erkennen, dass das hiesige Gericht die Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers im Rahmen des bereits im Jahr 2012 eingeleiteten und ununterbrochen andauernden Revisionsverfahrens jeweils anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode vorgenommen hat. Die Anwendung dieser Invaliditätsbemessungsmethode ist jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 17 f.) - aus nachfolgenden Gründen für die vorliegende Beurteilung nicht zwingend bindend: Zwar wurde in Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom Oktober 2015 auf die Erwägungen verwiesen, womit diese Bestandteil des Dispositivs wurden und an dessen formeller Rechtskraft teilhaben (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a, 113 V 159 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1). Demzufolge waren die Erwägungen grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und wären auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich. Davon zu unterscheiden ist die materielle Rechtskraft. Deren Annahme verbietet sich, sofern, soweit und solange über das strittige Rechtsverhältnis nicht insgesamt abschliessend entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.3-4.4). Im an den Rückweisungsentscheid anschliessenden Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Damit sind allfällige im Rahmen des Rückweisungsentscheides getroffene Sachverhaltsfeststellungen auch für die Verwaltung grundsätzlich unverbindlich beziehungsweise stehen ihr einer umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht im Wege. Der Untersuchungsgrundsatz gilt (erneut) uneingeschränkt (vgl. Robert Hurst in Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 Rz 7).

    Anlässlich der erstmaligen gerichtlichen Beurteilung im Oktober 2015 lag aktenkundig einzig ein IK-Auszug des Beschwerdeführers vom Juli 2012 vor (Urk. 6/89). Dem IK-Auszug vom Mai 2016 (Urk. 6/166) waren sodann einzig die gemeldeten Einkommen bis und mit dem Jahr 2013 zu entnehmen. Im IK-Auszug vom April 2017 (Urk. 6/182-183) war zusätzlich noch das Einkommen für das Jahr 2014 und im IK-Auszug vom Februar 2019 (Urk. 6/205) – und damit bereits nach dem Urteil des Bundesgerichts vom Mai 2018 – dasjenige für das Jahr 2015 aufgelistet. Im Zeitpunkt der bisherigen gerichtlichen Beurteilungen konnte folglich das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers mangels entsprechender Zahlen (möglicherweise) nicht zuverlässig ermittelt werden. Dies hat sich zwischenzeitlich geändert. Bereits dem IK-Auszug vom April 2020 (Urk. 6/217) waren die gemeldeten Einkommen bis und mit dem Jahr 2017 und dem sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen IK-Auszug vom Februar 2022 (Urk. 6/274-278) noch zusätzlich das Einkommen für das Jahr 2018 sowie die für das Jahr 2020 erhaltene Corona Erwerbsersatzentschädigung zu entnehmen. Im dem durch das hiesige Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 8) beigezogenen IK-Auszug vom 9. Januar 2023 (Urk. 11) war schliesslich auch das im Jahr 2019 erzielte Einkommen aufgelistet. Gestützt hierauf ist es nun ohne weiteres möglich, die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln, womit vorliegend die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs und nicht anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode vorzunehmen ist.

7.3    Für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (Prozess Nr. 9C_792/2017; Urk. 6/193) erwähnten Validenlohn von Fr. 103'376.-- (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/280 S. 3 f.). Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen im Verfahren vor Bundesgericht selbst geltend gemacht hat (vgl. Urk. 6/178 S. 5 unten; Urk. 6/184 S. 11; Urk. 6/187 S. 11; Urk. 6/193 S. 4 Ziff. 3.2), auch wenn das Bundesgericht dieses Einkommen in der Folge nicht ausdrücklich als Valideneinkommen bestätigt hat. Der Beschwerdeführer machte vorliegend denn auch nicht substantiiert geltend, dass und wieviel er mehr verdienen würde bei guter Gesundheit und verwendete bei seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgenommenen Betätigungsvergleich selbst den ermittelten Validenlohn von Fr. 103’376.-- (vgl. Urk. 1 S. 18 f.).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen sollten in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vorstehend E. 1.4). In den fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ein Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 84'620.-- (Fr. 55'100.-- im Jahr 1995, Fr. 77'300.-- im Jahr 1996, Fr. 77'300.-- im Jahr 1997, Fr. 106'700.-- im Jahr 1998 und Fr. 106'700.-- im Jahr 1999; vgl. Urk. 6/25). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei den Männern von 1999 (Index: 1’835) bis 2014 (Index: 2’220) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 102'374.-- (Fr. 84'620.-- : 1'835 x 2'220), was annähernd dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten hypothetischen Valideneinkommen entspricht. Im Übrigen würde selbst die Berücksichtigung des im Abklärungsbericht vom März 2016 erwähnten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 120'568.10 (bei der ursprünglichen Rentenzusprache ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 97'700.-- zuzüglich Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 6/34 S. 2; Urk. 6/170 S. 5) am Ergebnis nichts ändern.

7.4    Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Durchschnitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2014 bis 2018, wobei sie für das Jahr 2015 fälschlicherweise Fr. 116'600.-- anstelle der im IK-Auszug erwähnten Fr. 113'600.-- übernahm (vgl. Urk. 6/280 S. 4; Urk. 11 S. 4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entsprechend errechnet sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 143'480.-- (bei einer attestieren Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit; 2014 von Fr. 62'600.--; 2015 von Fr. 113'600.--; 2016 von Fr. 193'800.--; 2017 von Fr. 205'300.--; 2018 von Fr. 142'100.--; vgl. Urk. 11 S. 4). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangten persönlichen Steuererklärungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (wobei im Gegensatz zum IK-Auszug nicht die Brutto-, sondern die Nettolöhne aufgeführt werden) bestätigen das in all den Jahren effektiv erzielte hohe Einkommen. Der Steuererklärung für das Jahr 2014 ist ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 56'600.-- zu entnehmen (vgl. Urk. 14/8 S. 2). Der Steuererklärung für das Jahr 2015 sind Fr. 102'581.-- (vgl. Urk. 14/7 S. 2), für das Jahr 2016 Fr. 175'135.-- (vgl. Urk. 14/6 S. 2), für das Jahr 2017 Fr. 185'557.-- (vgl. Urk. 14/5 S. 2), für das Jahr 2018 Fr. 128'443.-- (vgl. Urk. 14/4 S. 2), für das Jahr 2019 Fr. 137'819.-- (vgl. Urk. 14/3 S. 2) sowie für das aufgrund der Corona-Pandemie nicht aussagekräftige Jahr 2020 Fr. 70'701.-- (vgl. Urk. 14/2 S. 2) und für das Jahr 2021 Fr. 177'228.-- (vgl. Urk. 14/1 S. 2) zu entnehmen.

7.5    Somit lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zwischenzeitlich ziffernmässig möglichst genau ermitteln oder zumindest nach Massgabe der bekannten Umstände schätzen (vgl. vorstehend E. 1.3), sodass die Werte einander gegenübergestellt werden können. Wird das Valideneinkommen von Fr. 103'376.-- (oder Fr. 120'568.10) dem Invalideneinkommen von Fr. 143'480.-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche oder persönliche) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt beziehungsweise bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Wie sich gezeigt hat, erleidet der Beschwerdeführer keinen Erwerbsaufall, weshalb die verfügte Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist.

7.6    Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich der aktuelle Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. April 2020 (Urk. 6/221) als nicht beweiskräftig erweist, zumal es sich dabei lediglich um eine reine Aktenbeurteilung handelt und sich die Abklärungsperson einzig auf die Angaben der vorangegangenen Abklärungsberichte und die damaligen Aussagen des Beschwerdeführers stützte, ohne diese vor Ort effektiv eruiert zu haben. So bleibt im aktuellen Bericht beispielsweise unklar, ob das Unternehmen seit der letztmaligen Abklärung gewachsen ist, wie viele Stellenprozente bestehen oder wer als Geschäftsführer fungiert. Beim Betätigungsvergleich werden als Aufgabenbereiche sodann einzig «administrative Arbeiten (Rechnungen schreiben, Unterlagen einordnen, Kostenschätzungen vornehmen, Telefonate führen usw.)» sowie «Carrosseriespengler (Spengler-, Lackierungs-, Reparaturarbeiten)» aufgeführt, wogegen der Aufgabenbereich als «Geschäftsführer mit Einzelunterschrift» fehlt (vgl. Urk. 6/221 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei seiner Garage um eine Einzelfirma (vgl. Urk. 13 S. 2 oben), erschliesst sich dies nicht mehr ohne weiteres. So ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Carrosserie X.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.440.518, zuletzt besucht am 23. Mai 2023). Gemäss Abklärungsbericht vom April 2020 (Urk. 6/221) sowie der Homepage der Carrosserie X.___ GmbH (https://F.___/team/, zuletzt besucht am 23. Mai 2023) ist der Beschwerdeführer Chef über sieben Mitarbeitende. Dass der Beschwerdeführer nur unqualifizierte Büroarbeit verrichte und keine Führungsaufgaben anfallen würden (vgl. Urk. 6/170 S. 3; Urk. 6/221 S. 6), kann unter diesen Umständen zwar anfänglich noch nachvollzogen werden, ist im Verlauf jedoch nicht mehr glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch leitende und führende, allenfalls auch beratende Aufgaben ausfüllt, zumal niemand anderes als Geschäftsführer ausgewiesen wird. Ausserdem erschliesst sich die Aussage des Beschwerdeführers nicht mehr, wonach die Kapazität im eigenen Betrieb aufgrund der Grösse und der bescheidenen Kenntnisse nur 50 % betrage (vgl. Urk. 6/221 S. 6), wurde doch für die Administration zwischenzeitlich zusätzlich E.___ als Business Manager angestellt (vgl. Urk. 6/221 S. 2 Ziff. 5.1; vgl. auch https://F.___/team/, zuletzt besucht am 23. Mai 2023). Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dessen Aufgaben nicht selbst hätte übernehmen oder sich die entsprechenden Fähigkeiten zumindest über die Jahre hinweg im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte aneignen können. Dies ist für die vorliegende Beurteilung indessen nicht weiter von Bedeutung. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Abklärungsperson für das Invalideneinkommen auf den Lohn im Bereich «Motorfahrzeugreparaturen» abgestellt hat (vgl. Urk. 6/221 S. 6 unten), obwohl dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit gerade nicht mehr zumutbar ist.

7.7    Zuletzt erweist sich die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (vorstehend E. 1.6) trotz langjährigem Rentenbezug und fortgeschrittenem Alter vorliegend als nicht notwendig respektive zweckmässig. Der Beschwerdeführer war ununterbrochen erwerbstätig, womit eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ausser Betracht fällt. Zudem hat er sich bereits selbst optimal eingegliedert und hat bisher auch nie geltend gemacht, in einer anderen Tätigkeit eingegliedert werden zu wollen. Im Zeitpunkt der ursprünglich rentenaufhebenden Verfügung aus dem Jahr 2014 wäre dem Beschwerdeführer eine Betriebsaufgabe und das Finden einer angepassten Arbeitsstelle ohne weiteres zumutbar gewesen, ist dies doch nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin hätte – wenn die selbständige Tätigkeit nicht gut gelaufen wäre vom Beschwerdeführer ohne weiteres verlangen können, eine angepasste unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eingliederungsmassnahmen sind darauf ausgerichtet, eine versicherte Person im Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies war vorliegend nicht notwendig. Da die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers über all die Jahre gut gelaufen ist, der Beschwerdeführer sich dort optimal selbst eingegliedert und dabei trotz den gesundheitlichen Einschränkungen ein gutes Einkommen erzielt hat, erübrigt sich vorliegend die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen.

7.8    Nach dem Gesagten hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers daher zu Recht per Ende August 2014 auf.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans