Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00477
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 29. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh
Grand & Nisple Rechtsanwälte
Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, absolvierte Praktika in verschiedenen Bereichen, hatte diverse kurze Stellen inne und begann zwei Mal eine Lehre als Coiffeur, ohne diese abzuschliessen. Seit September 2019 arbeitet er als Betreuungsperson bei einer Privatfamilie (vgl. Urk. 6/16, Urk. 6/62 S. 19). Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk. 6/4) meldete sich der Versicherte am 15. November 2019 unter Hinweis auf wiederkehrende Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und auferlegte ihm am 14. Februar 2020 (Urk. 6/22) eine Schadenminderungspflicht in Bezug auf Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (intensive Psychotherapie und medikamentöse Therapie). Mit Vorbescheid vom 6. April 2020 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2020 Einwand (Urk. 6/36). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 7. September 2021 erstattet wurde (Urk. 6/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/74, Urk. 6/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/82 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 9. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 19. August 2022 und beantragte, der Sachverhalt sei noch einmal zu prüfen und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss am 24. Oktober 2022 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Februar 2023 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (vgl. S. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. April 2023 (Urk. 20) auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei. Es müsse eine durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit während des ganzen Jahres bestanden haben; beim Beschwerdeführer seien es nur 30 % gewesen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen sei (S. 2 Mitte). Das Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeits- und erwerbsfähig sei. Da es sich bei der Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ um eine stabile Prädisposition handle, sei davon auszugehen, dass deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch retrospektiv bestünden, in diesem Sinne seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 18. November 2019 (S. 3 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gerichtet gewesen seien, genügten nicht, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen (S. 3 unten). Entsprechend habe der Beschwerdeführer das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllen können (S. 4 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er seit Beginn der Behandlung bei seinem Psychiater med. pract. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, zu 90 % arbeitsunfähig sei. Es sei ihm leider nicht möglich gewesen, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse rechtzeitig einzuholen.
In der Replik (Urk. 17) führte der Beschwerdeführer aus, dass das Ergebnis des eingeholten Gutachtens in krassem Widerspruch zu der von med. pract. Z.___ diagnostizierten Einschätzung stehe. Vor dem Hintergrund, dass med. pract. Z.___ sein langjährig behandelnder Psychotherapeut gewesen sei, liege die Annahme nahe, dass dieser auch umfassender über seinen psychischen Gesundheitszustand im Bilde gewesen sei. Dahingegen habe mit dem Gutachter nur ein einziges Gespräch stattgefunden (S. 3 Ziff. 6). Die beachtlichen Unterschiede in der psychiatrischen Einschätzung durch die beiden Ärzte könnten nicht durch eine fragwürdige Motivation von med. pract. Z.___ erklärt werden (S. 4 Ziff. 9). Es sei angezeigt, dem behandelnden Arzt das Gutachten zur Stellungnahme zu unterbreiten und ihm gleichzeitig für seinen Bericht Kostengutsprache zu erteilen (S. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Fragebogen vom 3. Dezember 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/12/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Med. pract. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht motiviert, auf dem ersten Arbeitsmarkt respektive unter Stress und Druck zu arbeiten. Er habe dies zehn Jahre lang versucht und sei gescheitert (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3). Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer arbeite auf eigene Rechnung während sechs Stunden pro Woche in einer Familie mit einem behinderten Kind (Ziff. 2.7 und Ziff. 3.2 f.). Die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit seien ihm während sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Als Funktionseinschränkungen bestünden Stimmungsschwankungen (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, im geschützten Rahmen eine Ausbildung im Pflegebereich zu machen (Ziff. 3.5). Eine medikamentöse Behandlung lehne er ab (Ziff. 2.8). Die Depression, die Drogenabhängigkeit und die eigene Vorstellung über die Weltordnung stünden einer Eingliederung im Weg (Ziff. 4.4).
Im zusätzlichen Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/12/7-10) hielt med. pract. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. August 2019 bei ihr in Behandlung stehe (S. 1 Mitte). Er konsumiere seit dem 16. Lebensjahr Cannabis. Mit 17 Jahren sei er von der Mutter auf die Strasse gestellt worden. Seinen leiblichen Vater habe er nach mehr als 20 Jahren zum ersten Mal getroffen. Der Vater sei mit Methadon substituiert, konsumiere kein Heroin mehr (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer rauche täglich drei Joints, sei viel mit seinem Mobiltelefon beschäftigt oder surfe im Internet. Er sehe sich nicht als suchtkrank und gebe an, dies sei sein Lebensstil (S. 1 unten). Zum Befund gab med. pract. A.___ an, dass Konzentration und Gedächtnis subjektiv wie objektiv reduziert seien. Im formalen Denken sei er geordnet, mit Angabe von Grübeln und gehemmtem Denken. Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht ratlos, affektarm, ängstlich, deprimiert (S. 3 oben).
3.2 Med. pract. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 10. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1; Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 27. Mai 2020 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attestiert (Ziff. 1.3). Med. pract. Z.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer von der Unterstützung durch das Sozialamt lebe. Da er sein Zimmer in einer Wohngemeinschaft verloren habe, wohne er vorübergehend bei Freunden und seit dem 1. November 2020 in einer Jugendherberge in B.___. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Tagesstruktur, beschäftige sich mit Künstlerischem und besuche Freunde. Er habe es aufgegeben sich noch integrieren zu wollen. So gesehen lebe der Beschwerdeführer in prekären Verhältnissen, mit welchen er sich aber arrangiert habe. Er leide aber unter den «Ansprüchen der Gesellschaft», welche ihn zwingen wolle, sich zu integrieren, zu arbeiten etcetera (Ziff. 2.2). Seit der Beschwerdeführer alleine wohne, wirke er depressiver, er weine viel, fühle sich einsam. Er habe Ängste im Sinne von Zukunftsängsten. Er konsumiere keine Drogen, keinen Alkohol und kiffe nicht. Im Vordergrund stehe ein fixiertes Denken gegen eine Gesellschaft, die ihn nicht unterstütze und die Überzeugung, nicht integrierbar zu sein (Ziff. 2.4). Als Funktionseinschränkungen nannte med. pract. Z.___ Einschränkungen psychischer Art, Durchhaltevermögen, intrinsische Motivation. Dies sei aber letztlich im beruflichen Alltag durch ihn nicht beurteilbar (Ziff. 3.4). Der Einstieg müsste sicher in kleinen Schritten erfolgen, um keinen Druck aufzubauen, der dann wieder in Widerstand münden würde (Ziff. 4.1). Es sei eher fraglich, ob eine Integration gelingen könne, weil aufgrund negativer Erwartungen wenig Motivation bestehe; wenn, dann wohl in einem Prozess über Jahre (Ziff. 4.3). Vordergründig lehne der Beschwerdeführer alle Integrationsbemühungen in einer selbstgefälligen Weise ab und stelle Forderungen, die es einem schwer machten, auf ihn und sein Anliegen einzugehen. Es sei aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich unfähig erlebe und Anforderungen im beruflichen Alltag nicht gewachsen sei, diesen aber, um eine Kränkung zu vermeiden, auch ausweiche. Insgesamt sei dies auch der wichtigste Hinweis auf das Vorliegen einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung (Ziff. 5).
3.3 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2021 (Urk. 6/62) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung einer eigenen Untersuchung und Veranlassung einer Laboranalyse folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6):
- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden mit Differentialdiagnose einer Abhängigkeit (ICD-10 F12.1 und F12.2)
- schädlicher Gebrauch von Alkohol mit Differentialdiagnose einer Abhängigkeit (ICD-10 F10.2)
Dr. Y.___ führte dazu aus, die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und narzisstischen Zügen werde in den Akten unzureichend begründet. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe sich eine Persönlichkeitsstörung bestätigen lassen, wenngleich mit unterschiedlicher spezifischer Einordnung (S. 33 unten). Die aktenkundigen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung oder einer Dysthymie liessen sich nicht bestätigen. Der aktenkundigen Diagnose einer Cannabisabhängigkeit sei bedingt zu folgen, möglich sei auch ein schädlicher Konsum von Cannabinoiden. Zusammenfassend beinhalte der nach AMDP erhobene psychopathologische Befund keine Items in schwerer Ausprägung. Mittelgradig ausgeprägt seien ein habituelles Schuld- und Insuffizienzgefühl, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Beschäftigung sowie körperliche Einschränkungen (subjektive Hör- und Gleichgewichtsstörungen nach mehrfachen Otitiden). Die Mehrzahl der zu wertenden Items sei in leichter Ausprägung festzuhalten. Im Fazit stelle sich der AMDP-Befund mehrheitlich blande dar, wonach eine episodische psychische Störung auszuschliessen sei (S. 34 oben). Inwieweit die Kriterien einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Jugendalter erfüllt gewesen seien, lasse sich retrospektiv nicht mehr klären. Gegenwärtig seien die Kriterien nicht im geforderten Ausmass erfüllt (S. 34 Mitte).
Das Leiden sei beim Beschwerdeführer bei spärlichen Ressourcen typischerweise im frühen Lebensalter in Erscheinung getreten und die berufliche Leistungserbringung sei durchwegs an Nischentätigkeiten gebunden und von kurzer Dauer gewesen (S. 35 unten).
Betreffend Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine leicht eingeschränkte Einhaltung von Regeln und Routinen, eine leicht eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, eine leicht beeinträchtigte Flexibilität (S. 31 oben) sowie eine schwergradige Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit. Andere interaktionelle Items (Kontakt zu Dritten und in Teams) seien mittelgradig eingeschränkt. Leicht beeinträchtigt seien die Items der inner- und ausserfamiliären Beziehungen zu werten (S. 31 Mitte). Unter Berücksichtigung von Akten, Anamnese und Befunden lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Beeinträchtigung in der gegenwärtigen (Betreuungsarbeit) oder einer angepassten Tätigkeit (ungelernte ausführende Tätigkeit mit angemessenem Routineanteil ohne enge Einbindung in ein Arbeitsteam, selbständige Tätigkeit mit klaren Vorgaben und erreichbaren Zielen) festhalten. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz oder mit engen zeitlichen Vorgaben seien für den Beschwerdeführer nicht angepasst (S. 31 unten). Die gegenwärtige Tätigkeit (Behindertenbegleitung in minimalem Pensum) beschreibe keine angestammte Tätigkeit. Im engeren Sinne sei die Tätigkeit in einem Tattoo und Piercing Studio als letzte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu definieren (S. 44 unten). Einschränkungen in dieser Tätigkeit seien nicht auszumachen gewesen. Eine solche Tätigkeit sei grundsätzlich gleich zu beurteilen wie die angepassten Tätigkeiten (S. 45 oben). Es bestehe eine leichte Einschränkung der Produktivität während einer uneingeschränkten Fähigkeit zur Anwesenheit. Gemäss Konsens entspreche eine leichte Leistungseinbusse einer Reduktion von rund einem Drittel (70%ige Arbeitsfähigkeit, 5-6 Stunden während einer Anwesenheit von 8 Stunden täglich; S. 31 unten; vgl. auch S. 45 f.). Da es sich bei einer Persönlichkeitsstörung um eine stabile Prädisposition handle, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegenwärtige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 18. November 2019 anwendbar sei (S. 46 unten).
Die bbbbbbbeim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen (insbesondere eine klinisch anzunehmende Normalintelligenz und eine im Alltag ausreichende Kontrolle der Affekte und Impulse; vgl. dazu auch S. 42 unten) ermöglichten eine genügende Leistungserbringung in angepassten Tätigkeiten (leichte Einschränkung der Produktivität in ausführender Tätigkeit). Die gegenwärtig fehlenden Integrationsversuche seien nicht krankheitsbedingt zu begründen, sondern seien aus Sicht des Gutachters der derzeitigen Dekonditionierung und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers geschuldet (S. 40 oben). Während der Exploration hätten sich keine inhaltlichen Inkonsistenzen ergeben. Die durch den Beschwerdeführer geschilderte funktionelle Beeinträchtigung (Grad der Leistungsunfähigkeit) sei indessen nicht nachvollziehbar (S. 40 unten). Die geklagten, früheren und gegenwärtigen Symptome stellten sich konsistent dar (Affektlabilität, emotionale Krisen mit oder ohne Lebensüberdrussgedanken, Störungen innerer Präferenzen, rigide Erlebens- und Verhaltensweisen; S. 41 unten). Die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung scheine lege artis stattzufinden (S. 40 Mitte und S. 41 Mitte) und eine Weiterführung dieser Therapie sei zu empfehlen (S. 47 oben). Des Weiteren sei eine Unterstützung im Sinne eines Supported Employment zu empfehlen. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Partizipation und Teilhabe zeige in vergleichbaren Lebensbereichen (Arbeit, Alltag, Haushalt, Selbstversorgung, Freizeit) keine massgeblichen Unterschiede. Lediglich die Kompensationsmöglichkeiten seien im privaten Bereich grösser (S. 41 Mitte).
3.4 Med. pract. Z.___ gab im Verlaufsbericht vom Mai 2022 (undatiert, eingegangen am 23. Mai 2022, Urk. 6/71) an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe (Ziff. 1.1). Im November 2021 habe der Beschwerdeführer die Therapie unterbrochen und ihn erst am 9. Mai 2022 wieder aufgesucht. Stimmungsmässig gehe es ihm deutlich besser. Er arbeite in einem kollegialen Umfeld in einem Piercing-Studio und sei für den Empfang zuständig. Befundmässig sei die Stimmung (vergleiche frühere Zusatzdiagnose Dysthymie) aufgehellt und der Beschwerdeführer sehe für sich Perspektiven. Sein Denken sei weniger eingeschränkt, er sei psychomotorisch ruhiger und weniger angespannt. Aktuell habe er nur wenige Tage pro Monat, an denen er sich matt fühle, teilweise kaum aus dem Bett komme (Ziff. 1.3). Neben seiner 50%-Stelle in einem Tattoo- und Piercing-Studio sei der Beschwerdeführer im Umfang von 20 % als Betreuer eines behinderten Jugendlichen tätig. Dabei handle es sich um angepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung – im Vordergrund stünden narzisstische Züge – sei der Beschwerdeführer sicher auf ein gutes Arbeitsumfeld angewiesen, wo er integriert, respektiert und miteinbezogen werde. Unter solchen Umständen scheine es trotz langem Arbeitsunterbruch und chronifiziert scheinender Situation möglich, dass er Schritte zu seiner Integration machen könne. Der weitere Verlauf, insbesondere bei möglichen Frustrationen, bleibe noch offen (Ziff. 3.3). Die aktuelle Arbeitsstelle müsse gestützt werden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % nach Jahren der Arbeitslosigkeit scheine hoch und daran sollte aktuell nichts geändert werden (Ziff. 4.2).
3.5 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. August 2022 (Urk. 18) hielt med. pract. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit 2019 in seiner Behandlung stehe. Er bestätigte, dass der Beschwerdeführer durch ihn vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 zu 90 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die entsprechenden monatlichen Zeugnisse seien an das RAV gegangen.
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Dr. Y.___ nahm eine sorgfältige Analyse des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor und leitete seine Diagnosen in schlüssiger Weise her. Er legte differenziert dar, weshalb lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. Dennoch sind Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz oder mit engen zeitlichen Vorgaben nicht zumutbar. Es bestehen leichte Einschränkungen in der Produktivität während einer uneingeschränkten Fähigkeit zur Anwesenheit. Dr. Y.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Arbeitstätigkeit im Tattoo- und Piercing-Studio nicht eingeschränkt war, was in Übereinstimmung mit dem Umstand steht, dass der Beschwerdeführer selbst diese Tätigkeit offenbar lediglich aufgab, weil er nicht ein zweites Mal zur Prüfung habe antreten wollen (vgl. S. 19 des Gutachtens). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und von Alkohol. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (5-6 Stunden während einer Anwesenheit von 8 Stunden täglich; vgl. vorstehend E. 3.3), was zu überzeugen vermag.
4.2 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ steht auch mit den Einschätzungen in den übrigen medizinischen Berichten und der tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Einklang.
So gab die damals behandelnde Psychiaterin med. pract. A.___ im Dezember 2019 an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Seit Mai 2020 steht der Beschwerdeführer bei med. pract. Z.___ in Behandlung. Dieser nahm im Bericht vom November 2020 noch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Vielmehr gab med. pract. Z.___ an, dass die Funktionseinschränkungen im beruflichen Alltag durch ihn letztlich nicht beurteilbar seien. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht attestiert (vgl. vorstehend E. 3.2). Im zeitlich späteren Bericht vom Mai 2022 hielt med. pract. Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Er arbeite neben seiner 50%-Stelle in einem Tattoo- und Piercing-Studio im Umfang von 20 % als Betreuer eines behinderten Jugendlichen. Dabei handle es sich um angepasste Tätigkeiten. Die aktuelle 70%ige Arbeitsfähigkeit scheine hoch und daran sollte aktuell nichts geändert werden (vgl. vorstehend E. 3.4). Damit bestätigte med. pract. Z.___ die derzeitig realisierte 70%ige Arbeitsfähigkeit. Auch die aktuelle Arbeitsunfähigkeits-Bestätigung vom 23. August 2022 steht der Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. So hielt med. pract. Z.___ darin lediglich fest, dass er dem Beschwerdeführer für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. vorstehend E. 3.5). Zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 äusserte er sich in diesem Bericht nicht. Soweit der Beschwerdeführer festhielt, dass das Gutachten von Dr. Y.___ in krassem Widerspruch zu der von med. pract. Z.___ diagnostizierten Einschätzung stehe, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Die Berichte stimmen zwar hinsichtlich der diagnostischen Einordnung (betreffend Persönlichkeitsstörung) nicht vollständig überein, ergeben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch ein einheitliches Bild.
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. September 2021 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.3 Vorliegend erübrigt sich eine nähere Prüfung der Standardindikatoren, zumal eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. vorstehend E. 1.5). Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die von Dr. Y.___ bescheinigte 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
4.4 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine zuletzt (und aktuell wiederum) ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter in einem Piercingstudio sowie als Betreuer im Umfang von insgesamt 70 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit besteht, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Wartejahr erfüllt hat, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 19. August 2022 erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni