Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00479
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 19. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1981 geborene X.___ ist gelernter Spengler, wobei er nach dem Berufsabschluss nur kurze Zeit auf dem Beruf tätig war und in der Folge eine Vielzahl von Beschäftigungen ausübte, insbesondere in den Bereichen Gastronomie, Logistik und Marketing (Urk. 7/3, Urk. 7/40, Urk. 7/12). In der Zeit ab Mai 2015 war er bei der Y.___ GmbH als Logistiker angestellt, als er sich am 31. Oktober 2015 bei der Arbeit an den Bändern des rechten Fussgelenkes verletzte (Urk. 7/6 S. 2, Urk. 7/10/144, Urk. 7/64, Urk. 7/209). In diesem Zusammenhang meldete er sich am 29. Dezember 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
1.2 Mit Mitteilung vom 15. September 2017 führte diese aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Am 5. Juli 2018 erteilte sie Kostengutsprache für eine Berufs- und Laufbahnberatung (Urk. 7/58), am 15. August 2018 eine solche betreffend Ausbildungskurs (PC/LAN-Supporter, Urk. 7/67) und am 27. August 2018 betreffend Belastbarkeitstraining vom 3. September bis 2. Dezember 2018 (Urk. 7/72) unter Zusprache eines IV-Taggeldes (Urk. 7/79). Eine Kostengutsprache betreffend Umschulung wurde hingegen mit Verfügung vom 5. September 2018 abgelehnt (Urk. 7/77). Per 31. Oktober 2018 wurden die beruflichen Massnahmen aufgrund eines geplanten operativen Eingriffs abgebrochen (Urk. 7/90). Mit Mitteilungen vom 24. Januar sowie 6. Mai 2019 erfolgten Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Februar bis 30. April 2019 sowie für ein Aufbautraining vom 2. Mai bis 1. November 2019 (Urk. 7/103, Urk. 7/118), jeweils unter Zusprache eines IV-Taggeldes (Urk. 7/106, Urk. 7/119). Unter Hinweis auf einen weiteren Eingriff informierte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. September 2019 dahingehend, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien und das Aufbautraining per 6. September 2019 abgebrochen werde (Urk. 7/129).
1.3 Im Zuge der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie polydisziplinär begutachten; das entsprechende Gutachten datiert vom 11. November 2021 (Z.___-Gutachten, Urk. 7/183). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle für die Zeit ab 1. September 2019 die Ausrichtung einer ganzen Rente sowie für die Zeit ab Februar 2020 einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/190). An dieser Einschätzung hielt sie mit Verfügungen vom 21. Juli 2022 fest (Urk. 7/208, Urk. 7/220, Urk. 7/226 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 12. September 2022 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen vom 21. Juli 2022 dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente und ab 1. Februar 2020 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente habe, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Auch wenn die angefochtenen Verfügungen vorliegend vom 21. Juli 2022 datieren (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), steht der Anspruch auf IV-Leistungen im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem am 31. Oktober 2015 erlittenen Unfall, wobei Leistungen ab 1. Juli 2017 strittig sind, sodass vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass für die Zeit nach dem Unfall vom 31. Oktober 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund des Abbruches des Aufbautrainings am 6. September 2019 führe dies zu einem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. September 2019. Per November 2019 sei von einer gesundheitlichen Verbesserung und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 43 % und ab Februar 2020 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führe (Urk. 7/208).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass vorliegend vom Invalideneinkommen – ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % – ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen sei. Weiter sei aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er heute nicht mehr bei der Y.___ GmbH angestellt wäre (Urk. 1 S. 9). Zumindest sei das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittseinkommen für ungelernte Hilfskräfte zu ermitteln, was zu einem Invaliditätsgrad von 62.39 % führe (S. 10). Aufgrund des verspäteten Eingangs der IV-Anmeldung am 3. Januar 2017 sei von einem Beginn des Rentenanspruchs am 1. Juli 2017 auszugehen, da der Beschwerdeführer in der ersten Phase noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei, habe doch ein erstes Belastbarkeitstraining erst ab 3. September 2018 durchgeführt werden können. Für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 2. September 2018 bestehe demnach ein Anspruch auf eine ganze Rente, danach ruhe der Rentenanspruch bis zum Abbruch des Aufbautrainings am 6. September 2019 (S. 11).
3.
3.1 Die für das Z.___-Gutachten vom 11. November 2021 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/183 S. 6):
- Nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom bei Status nach OSG-Distorsion am 30. Oktober 2015
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Mittelgradige Panikstörung (ICD-10 F41.00)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Aufgrund des nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms komme es bereits bei leichten Belastungen zu ausgeprägten Schmerzen, sodass insgesamt eine deutliche motorische Einschränkung sowohl alltäglicher als auch arbeits-spezifischer Tätigkeiten bestehe. Bei Belastungen des Fussgelenkes komme es prompt zu Schmerzen; mittlerweile bestehe eine pathologische Schonhaltung (S. 7). In einer hauptsächlich sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen von Lasten oder regelmässiges Gehen oder Gehen von grösseren Distanzen sei ab November 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. In der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis Ende Oktober 2019 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 8 f.).
3.2 Das Z.___-Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt umfassend und schlüssig dar, weshalb darauf abgestellt werden kann; das entsprechende Gutachten wurde denn auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 5). Damit ist für die Zeit ab 31. Oktober 2015 bis Ende Oktober 2019 generell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ab November 2019 in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer solchen von 50 %.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin wollte das Valideneinkommen wohl anhand der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH ermitteln, so wird als letzte Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens jene als Logistiker erwähnt, unter Hinweis auf die Lohnangaben im Gesprächsleitfaden vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/11 S. 2, Fr. 4'700.--x 12 = Fr. 56'400.--). Demgegenüber betrifft die der Berechnung zu Grunde liegende Bezugnahme auf den IK-Auszug per 2014 eine Tätigkeit für die A.___ AG in B.___ (Fr. 58'500.-- per 2014, vgl. Urk. 7/186 und Urk. 7/209).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistiker bei der Y.___ GmbH trat der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Mai 2015, mithin lediglich ein halbes Jahr vor dem Unfall vom 31. Oktober 2016 an. Anhand des IK-Auszugs ist ersichtlich, dass er in den letzten 15 Jahren nach seinem Berufsabschluss eine Vielzahl von Tätigkeiten ausübte und kaum auf dem gelernten Beruf erwerbstätig war. Vor diesem Hintergrund stellt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens dar, ebenso wenig kann auf eine Rückkehr in den angestammten Beruf geschlossen werden. Vielmehr erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall – entsprechend seiner Erwerbsbiographie – eine Hilfsarbeitertätigkeit im Sinne der Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ausgeübt hätte.
Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der LSE zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 35 f. zu Art. 28a).
4.2 Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Aus der einschlägigen Tabelle T18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) ist ersichtlich, dass bei einer 50%igen Anstellung von einem unterdurchschnittlichen Lohn auszugehen ist, wobei sich der Minderverdienst statistisch in einem Bereich von rund 4 % bewegt (Total: Fr. 6‘121.--, 50-74 %: Fr. 5‘875.--). Vor diesem Hintergrund erscheint ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe angezeigt.
Rechtsprechungsgemäss ist weiter der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Gewährt man aufgrund der doch sehr eingeschränkten Gehfähigkeit des Beschwerdeführers einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn, führt dies bei Annahme eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von insgesamt 10 % zu einem Invaliditätsgrad von 55 %. Selbst wenn man grosszügigerweise einen Abzug in der Höhe von 15 % vornähme, würde sich dies bei einem Invaliditätsgrad von 57.5 % nicht rentenrelevant auswirken.
4.3 Zu prüfen bleiben der Rentenbeginn sowie die Abstufung der Rente aufgrund der ausgewiesenen Verbesserung der Leistungsfähigkeit per November 2019.
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 mit Hinweisen u.a. auf BGE 121 V 190). Die Beschwerdegegnerin teilte am 15. September 2017 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Die Aufnahme der Taggeldzahlungen erfolgte erst am 3. September 2018 (Urk. 7/79), wie dies auch dem IK-Auszug zu entnehmen ist (Urk. 7/209). Aufgrund des Eingangs der IV-Anmeldung am 3. Januar 2017 (Urk. 7/9) hat der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 (sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente.
Löst ein Taggeld eine Invalidenrente ab, so wird diese längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen folgt, ungekürzt neben dem Taggeld weitergewährt. Löst eine Invalidenrente ein Taggeld ab, so wird im Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet (Kreisschreiben über die Taggelder in der Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 1508 f. in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).
Aufgrund der Ausführungen im KSTI hat der Beschwerdeführer demnach in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Danach ist ohne wesentliche Unterbrüche von der Ausrichtung von Taggeldern bis zum 6. September 2019 auszugehen (vgl. Urk. 7/105, Urk. 7/119, Urk. 7/129), wovon auch der Vertreter des Beschwerdeführers ausgeht. Für die Zeit ab 1. September 2019 führt dies wieder zu einem Anspruch auf eine ganze Rente bis zum 31. Januar 2020 (Verbesserung der Erwerbsfähigkeit per 1. November 2019 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV). Für die Zeit ab 1. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 sowie vom 1. September 2019 bis zum 31. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe Rente.
Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 21. Juli 2022.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 21. Juli 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 sowie vom 1. September 2019 bis zum 31. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty