Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00483


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 22. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler

Umbricht Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 22, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren im November 1986, meldete sich am 6. November 2003 unter Hinweis auf epileptische Anfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte ihr mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 Kostengutsprache für die medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 (angeborene Epilepsie) bis zur Vollendung des 20. Altersjahres im November 2006 (Urk. 10/4). Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten betreffend Kostengutsprache für Akupunktur ab (Urk. 10/11).

1.2    Am 26. Januar 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seltene und progredient verlaufende Autoimmunerkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/15). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/51) mit Verfügung vom 28. Juli 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2021 zu (Urk. 10/56 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 12. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie seit 1. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, wobei zur Bemessung der Rentenhöhe vom Maximaleinkommen auszugehen sei (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Am 16. Februar 2023 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht betreffend erneute Operation am 28. Dezember 2022 sowie entsprechende Hospitalisation vom 27. Dezember 2022 bis zum 17. Januar 2023 (Urk. 19/1) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 10. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 (Urk. 21) stellte das hiesige Gericht eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts ab 1. April 2022 in Aussicht und gab der Beschwerdeführerin angesichts des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Beschwerderückzug. Am 20. Juli 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der Beschwerde fest (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestehe seit 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der freien Wirtschaft. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres im Jahr 2014 bestehe eine 50%ige Erwerbseinbusse, welche dem Invaliditätsgrad entspreche. Da die IV-Anmeldung am 27. Januar 2021 eingegangen sei, bestehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2021 (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide seit 10 Jahren an multiplen Erkrankungen. Es bestehe seit 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 %. Prof Dr. med. Y.___ begleite sie von Anfang an und habe das Gesamtbild über ihren Gesundheitszustand, welcher sich gemäss Bericht vom 22. August 2022 leider verschlechtert habe, so dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (S. 3 f. Ziff. 4-5). Ihre Krankheit entwickle sich dynamisch, das beste zu erzielende Resultat sei die Erhaltung des Status quo, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit beinhalte (S. 4 Ziff. 6).

    Im April 2022 habe sie notfallmässig hospitalisiert sowie operiert werden müssen und habe sich seither nie mehr ganz erholt. Alarmierend sei die Tatsache, dass extremste gesundheitliche Probleme immer wieder ohne Voranzeichen aufträten, die eine sofortige Hospitalisierung notwendig machten (S. 4 Ziff. 7). Ihre gesundheitliche Situation sei äusserst instabil, wobei eine Aggravierung stattgefunden habe (S. 6 Ziff. 11). Sie sei nie imstande gewesen, einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachzugehen, sei ihr Leben doch unterbrochen durch schwere medizinische Eingriffe mit entsprechender Rekonvaleszenz (S. 6 Ziff. 12).

    Sodann sei die Rentenberechnung fehlerhaft (S. 6 f. Ziff. 13). Gesund hätte sie als Akademikerin ein Einkommen erzielt, das eine Maximalrente zur Folge habe (S. 7 f. Ziff. 14).

2.3    Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) geltend, die neu eingereichten ärztlichen Berichte böten keinen Grund, an der bisherigen Beurteilung zu zweifeln. Dies gelte insbesondere auch für den Bericht von Prof. Y.___ vom 22. August 2022, welcher keine bisher unberücksichtigten Diagnosen oder objektiven Befunde berücksichtige und aus welchem nicht hervor gehe, ob die Beschwerdeführerin zu seiner Erstellung persönlich untersucht worden sei (S. 1 f.). Zur geltend gemachten fehlerhaften Rentenberechnung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. Dezember 2022 (Urk. 13/17), wo diese festhielt, es sei nicht möglich, bei der Veranschlagung von Invalidenrenten hypothetische Einkommen zu berücksichtigen, massgebend seien ausschliesslich die effektiv erzielten Bruttoerwerbseinkommen (S. 2 unten).

2.4    Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und die Rentenberechnung korrekt vorgenommen hat.


3. 

3.1    Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ nannten in ihrem Bericht zur Neuroimmunologie-Sprechstunde vom 2. November 2021 (Urk. 10/37) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 ff.):

- Anti-Hu-Syndrom mit autonomer Neuropathie, myenterischer Ganglionitis, cerebellärer Degeneration und Autoimmunenzephalitis, Erstdiagnose (ED) Januar 2018, mit

- Ätiologie: am ehesten (a.e.) nicht-paraneoplastisch

- klinisch: schwere autonome Neuropathie (myenterische Ganglionitis), Erstmanifestation (EM) zirka 2013, ED Januar 2018

- Verdacht auf sensorische Neuronopathie mit bilateraler Hörminderung, ED Januar 2018

- Episoden mit Fühlstörungen im Gesicht beidseits, Würgegefühl und teils Bewusstlosigkeit, EM 2002

- Ätiologie: a.e. dissoziativ bedingte Episoden, Differentialdiagnose (DD) weniger wahrscheinlich epileptisch bedingt (DD insulären Ursprungs)

- rezidivierende Transaminasenerhöhung, ED 25. Februar 2019

- DD medikamentös, DD Virusinfekt-assoziiert

- rezidivierende leichte Niereninsuffizienz, ED 4. Oktober 2018

- Vitamin-B12-Resorptionsstörung nach Ileozökalresektion 2014 und Resektion des terminalen Ileums 2017

- Status nach Einlage eines Broviackatheters via Vena (V.) jugularis interna sinistra des 11. September 2018

- Status nach Port-Implantation via V. cephalica rechts am 13. August 2018

- Status nach Atemwegsinfekt mit dem Respiratorischen-Synzytial-Virus (RSV)-A, EM 19. Februar 2019, ED 25. Februar 2019

- rezidivierendes Systemic Inflammatory Response Syndrome (SIRS), EM 13. April 2018, ED 25. April 2018

- a.e. im Rahmen des Anti-Hu Syndroms, DD Infekt, bakterielle Überwucherung

- Klinik: abdominelle Schmerzen, Übelkeit, Fieber, brennende Missempfindung der Unterarme beidseits, aggravierte Hyponatriämie

- Status nach totaler Kolektomie im Juli 2017 mit Dehydration und Dyselektrolytämie bei grossvolumiger, wässriger Enteritis

- Verdacht auf Gastritis, ED Februar 2019

- Status nach wahrscheinlich benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel mit Canalolithiasis rechts posterior, ED Februar 2019

- Adie-Syndrom links, ED 22. August 2017

- zervikovertebrales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits

- hyperregenerative, normochrome, normozytäre Anämie

- a.e. aufgrund der chronischen Erkrankung

    Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin gut, sie sei 2 Wochen zur Kur in A.___ gewesen, wovon sie sehr profitiert habe. Prädominant störend sei, dass die anfallsartigen Ereignisse unverändert aufträten. Anlässlich der Kur seien im Rahmen der beginnenden Entspannung die Episoden zunächst kurzzeitig häufiger aufgetreten, im Verlauf dann jedoch deutlich zurückgegangen. Im Rahmen dieser Rehabilitation sei auch das Gehen merklich besser geworden. Von abdomineller Seite habe sie ebenfalls sehr gut profitiert, das Schmerzniveau sei weiter besser und das Gewicht konstant. Sie arbeite weiterhin 50 %, mit diesem Pensum komme sie im Moment gut zurecht (S. 5 oben).

    Im Rahmen der erlebten Anfälle gebe es zwei verschiedene Semiologien. Semiologie 1: Beginn mit Kribbeln an der Wange, das sich über die linke Gesichts- und Körperhälfte ausbreite, gefolgt von Zusammenziehen im Hals, keine Luft bekommen sowie starker Salivation und Kopfdrehung nach links. In 95 % der Fälle verliere sie dabei das Bewusstsein, habe sich aber noch nie durch einen Sturz verletzt, da sie sich meist auf den Boden setze, sobald sie das Kribbeln bemerke. Manchmal erfolge dabei ein Zungenbiss und/oder ein Urin-/Stuhlabgang. Semiologie 2: Plötzliches Derealisationserleben mit Erbleichen des Gesichts und dem Gefühl eines Blutdruckabfalls sowie sehr langsamen Herzschlags, gefolgt von einer mehrere Minuten andauernden Phase mit Desorientierung und trauriger Stimmung (reaktiv, da sie den Zustand als anfallsbedingt realisiere), prädominant rechts auftretend (S. 5 oben).

    Die Beschwerdeführerin sei Psychologin und seit März 2021 in einem Pensum von 50 % im Marketingbereich beschäftigt, wobei sie jeden Wochentag jeweils am Vormittag arbeite. Sie wolle mittelfristig in der Entwicklungspsychologie arbeiten (S. 5 Mitte).

    Insgesamt zeige sich hinsichtlich der Autoimmunenzephalitis ein zufriedenstellender Verlauf mit klinisch-neurologisch stationärem Befund und unauffälliger Magnetresonanztomographie (MRI)-Bildgebung. Bezüglich der ätiologisch weiterhin unklaren anfallsartigen Ereignisse werde die Durchführung einer 72 Stunden-Elektroenzephalographie (EEG)-Telemetrie zur differenzialdiagnostischen Zuordnung empfohlen. Die stationäre Aufnahme sei für Januar 2022 geplant. Anschliessend erfolge die Wiedervorstellung in der Sprechstunde (S. 6 unten).

3.2    Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Gastroenterologie, Klinik B.___, führte in seinem Bericht vom 22. November 2021 (Urk. 10/31/7-9) aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit 2013 (Ziff. 1.1). Sie seien in regelmässigem Kontakt, eine aktuelle Behandlung bestehe nicht. Gastroenterologische Kontrollen oder endoskopische Untersuchungen seien in Abhängigkeit von den gastrointestinalen Symptomen in Zukunft zu erwarten, aber nicht geplant. Seit 2013 seien multiple Spitalaufenthalte erfolgt, während dieser Zeiten habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.2). Seit Beginn der Erkrankung im Jahr 2013 sei die Beschwerdeführerin nur marginal in einem Pensum von 10 % arbeitstätig gewesen. Insgesamt sei die Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeit mit mindestens 50 % zu beurteilen (Ziff. 1.3).

    Die aktuelle Tätigkeit als Marketing-Mitarbeiterin bei der Firma C.___ sei zu 50 %, dies im Home-Office (Ziff. 3.1). Diese Bürotätigkeit sei körperlich für die Beschwerdeführerin durchführbar, da sie jederzeit die Arbeit unterbrechen und eine Ruhepause einlegen könne (Ziff. 3.3). Die Haupteinschränkungen bestünden in den rezidivierenden Bauchschmerzen, Übelkeit und körperlicher Schwäche. Ausserdem träten regelmässig epileptische Anfälle auf (Ziff. 3.4). Im Wesentlichen handle es sich um schwere, über Stunden und Tage anhaltende Bauchschmerzen, die die Beschwerdeführerin zu Bettruhe zwängen. Diese seien seit der Stammzellentransplantation vom Januar 2020 deutlich besser geworden, träten aber weiterhin auf (Ziff. 2.2; vgl. Ziff. 1.2). Eine 50%-Tätigkeit sei zumutbar, allerdings mit der Möglichkeit, die Arbeit zu unterbrechen und Ruhepausen einzulegen (Ziff. 4.1-2). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin in gleichem Umfang eingeschränkt wie in ihrer beruflichen Tätigkeit. Im Moment lebe sie bei den Eltern (Ziff. 4.5).

3.3    Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 28. Januar 2022 über die elektive Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. bis 28. Januar 2022 (Urk. 10/42/8-15) als neue Diagnose eine fokale Epilepsie, ED 26. Januar 2022, EM zirka 2002 (S. 1 Mitte).

    Bereits im Alter von 16 Jahren habe die Beschwerdeführerin den ersten Anfall erlitten, damals mit Sturz und Schwarzwerden vor den Augen. Ein Kinderarzt und Neurologe habe ihr damals eine antikonvulsive Medikation verordnet. Diese sei seit November 2018 abgesetzt worden. Ab zirka 2013 sei es zu wiederholten «Anfällen» unklarer Ätiologie zirka 1 Mal pro Monat gekommen. In den letzten 6 Monaten sei es häufig zu Anfällen gekommen mit einer Frequenz von zirka 1 Mal pro Woche (S. 6 Mitte).

    Während der 73-Stunden Video-EEG Telemetrie hätten am 26. Januar 2022 um 15:20 Uhr sowie um 18:20 Uhr zwei fokal eingeleitete und sekundär generalisierte tonisch-klonische epileptische Anfälle dokumentiert werden können. Dabei würden durch die Beschwerdeführerin initial eine Dysphagie sowie Hypersalivation bemerkt, gefolgt von einer Dystonie der linken Wange mundwinkelbetont. Schliesslich komme es zur Version des Kopfes nach links, gefolgt von einer tonischen Phase mit «figure of four sign» (linker Arm gestreckt) über eine Dauer von zirka 10-20 Sekunden mit anschliessendem Übergang zu bilateralen Kloni. Die Beschwerdeführerin sei hinterher eingenässt gewesen ohne Zungenbiss sowie postiktal desorientiert (S. 7 f.).

    Die Indikation für eine antikonvulsive Medikation sei gegeben. Die nächste Verlaufskontrolle finde in 1-2 Monaten statt. Je nach Befunden und Verlauf könnte insbesondere bei fehlender Anfallsfreiheit eine epilepsiechirurgische Abklärung evaluiert werden (S. 8 unten).

3.4    Im Bericht vom 17. Februar 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/42/1-7) hielten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ folgende Funktionseinschränkungen betreffend die bisherige Tätigkeit fest: Fokale Epilepsie, Gangstörung mit Ataxie, gastroenterologische Beschwerden (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei je nach Möglichkeit der Beschwerdeführerin vielleicht zu 4 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Es bestehe eine chronisch reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 %, der Verlauf sei offen (Ziff. 4.3).

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 10/49 S. 4-6) folgende Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Entwicklungspsychologin fest: Gewichtsverlust, chronischer Durchfall, Schmerzen verschiedener Körperstellen (Rücken, Arme, Bauch, Hals), epileptische Anfälle, Gehprobleme bei angespannten Muskeln, Ataxie, Konzentrationsstörungen, reduzierte körperliche Belastbarkeit, Stressintoleranz, erhöhter Pausenbedarf (S. 5 oben). Das Belastungsprofil präsentiere sich wie folgt: Erhöhter Pausenbedarf; Möglichkeit, die Arbeit wiederholt für Pausen zu unterbrechen; leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend in sitzender Körperposition; kognitive Aufgaben gemäss Ausbildung; aufgrund der Epilepsie keine Arbeit mit gefährdenden Werkzeugen oder Maschinen, in einer Höhe über 1 Meter, auf Leitern, am oder im Wasser oder alleinige Aufsicht von Schutzbefohlenen; keine Schichtarbeit; keine Fahr-eignung. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe seit Längerem eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche längerfristig weiterbestehen dürfte (S. 5 Mitte).

    Es erfolge eine symptomatische Behandlung des Organbefalls, eine kurative Therapie existiere nicht. Die Erkrankung sei seit der Stammzellentransplantation relativ stabil, eine längerfristig gleichbleibende gesundheitliche Einschränkung sei damit möglich. Aufgrund der Seltenheit der Erkrankung sei jedoch eine erneute Verschlechterung nicht ausgeschlossen. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Erkrankung nur in einem reduzierten Pensum arbeiten, sie sei insbesondere durch einen erhöhten Pausenbedarf eingeschränkt. Insgesamt sei nachvollziehbar von einer längerfristigen 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht zu erwarten (S. 6 Mitte).

    In ihrer weiterführenden Stellungnahme vom 9. Mai 2022 (Urk. 10/49 S. 6 unten) führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe noch vor Einleitung der Eingliederungsmassnahmen eine 50%ige Anstellung gefunden. Sie könne damit die ihr maximal mögliche Arbeitsfähigkeit ausschöpfen. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit gründe auf der Beurteilung der behandelnden Gastroenterologen der Klinik B.___, aufgrund der schweren systemischen Erkrankung mit gastroenterologischen, nephrologischen und neurologischen Symptomen und bestehe seit zirka 2013. Eine nennenswerte Änderung sei nicht zu erwarten, da keine effiziente Behandlung bestehe.

3.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein:

3.6.1    Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals Z.___ führten im provisorischen Austrittsbericht vom 15. April 2022 (Urk. 3/4) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 9. bis 15. April 2022 aus, es sei eine notfallmässige Zuweisung durch die Kollegen der Gastroenterologie bei zunehmender Übelkeit und Stuhlverhalt erfolgt. Koloskopisch habe sich eine hochgradige Stenose des colo-jejunalen Übergangs gezeigt. Es sei die viszeralchirurgische Übernahme zur operativen Therapie erfolgt (S. 3 unten). Am 9. April 2022 sei die explorative Laparotomie erfolgt. Interaoperativ habe sich gezeigt, dass grosse Anteile des Dünndarms durch eine weit offene Mesolücke gerutscht seien. Direkt vor der Anastomose habe sich eine dadurch ausgelöste Dünndarmtorquierung gezeigt. Es sei die Detorquierung und der Verschluss der Mesolücke erfolgt (S. 4 Mitte). Am 15. April 2022 habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 4 unten). Es bestehe nun eine Lastenrestriktion auf 5 kg für 6 Wochen (S. 5).

3.6.2    PD Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Institut F.___, führte in seinem Bericht über die Konsultation vom 6. Mai 2022 (Urk. 3/6) aus, die Beschwerdeführerin habe sich von der vor Ostern erfolgten Operation gut erholt und es sei perioperativ zu keiner Schmerzexazerbation gekommen. Sie habe allerdings ein paar Kilo Gewicht verloren. Schmerztechnisch sei sie kompensiert (S. 1 f.).

3.6.3    Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ hielten in ihrem Bericht zur Telefonkonsultation vom 19. Juli 2022 (Urk. 3/5) fest, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut. Aktuell nehme sie Vimpat 2x150 mg ein und bemerke seit dieser Dosierung keine generalisierten Anfälle mehr. Das Medikament werde gut toleriert. Bei stärkerer Hitze bemerke die Beschwerdeführerin jedoch am ehesten fokale Anfälle mit bekannter Semiologie (Frequenz zum Beispiel vergangene Woche durchschnittlich jeden zweiten Tag, zum Teil auch mehrfach möglich). Aktuell werde nicht von erneuter entzündlicher Aktivität des Anti-Hu-Syndroms ausgegangen. Im Falle einer Erhöhung der Anfallsfrequenz oder insbesondere beim Wiederauftreten generalisierter Anfälle werde um Reevaluation der anfallsunterdrückenden Basistherapie durch die Kollegen der Epileptologie gebeten. Vorerst werde keine regelmässige cMRI-Verlaufskontrolle geplant, eine solche werde vor allem im Falle eines Verdachts einer erneuten fraglich entzündlichen Manifestation empfohlen. Eine erneute klinische Verlaufskontrolle in der neuroimmunologischen Sprechstunde werde Ende Oktober 2022 geplant (S. 5 Mitte).

3.6.4    Prof. Y.___ sandte am 22. August 2022 ein Schreiben mit dem Titel «Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit» an die Beschwerdegegnerin (Urk. 3/3 = Urk. 10/57). Darin hielt er fest, seit der Antragstellung und dem jetzt erfolgten Entscheid für eine 50%ige Invalidenrente habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, so dass er hiermit eine 100%ige Berentung beantragen wolle. Zur Begründung führte er aus, die Gesundheitssituation sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt worden. Seit Januar 2022 sei es zu einer Verschlechterung mit rezidivierenden Subileus / Ileus-Zuständen gekommen, welche schliesslich zu einer erneuten Bauchoperation am Universitätsspital Z.___ geführt hätten. Danach habe es eine lang dauernde Rehabilitation und dementsprechend seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Dieser Verlauf zeige, dass die Grunderkrankung nicht stabil sei und jederzeit Verschlechterungen auftreten könnten. Insbesondere während der Hitzeperiode sei es zu einer zunehmenden motorischen Schwäche im Tagesverlauf gekommen (Uhtoff-Phänomen; neben Fatigue seien ausserdem offene Hautstellen insbesondere an den Händen, Schwellungen an Füssen und Beinen aufgetreten), so dass Treppensteigen abends zeitweise kaum noch möglich gewesen sei. Aufgrund der diversen Baucheingriffe bestünden eine Malabsorption-Problematik und intermittierende Gewichtsabnahme beziehungsweise das Problem der adäquaten Gewichtszunahme. Eine Heilung der Erkrankung sei ausgeschlossen. Zusätzliche Verbesserungen seien nicht zu erwarten, wie der Verlauf zeige.

3.6.5    Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals Z.___ nannten im provisorischen Austrittsbericht vom 30. Dezember 2022 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2022 bis 17. Januar 2023 (Urk. 19/1) folgende neuen Diagnosen (S. 1):

- Dünndarmvolulus mit venöser Stauung, ED 28. Dezember 2022

- DD im Rahmen vom Anti-Hu Syndrom

- Pneumothorax apikal links 28. Dezember 2012

- a.e. iatrogen nach Einlage eines Zentralen Venenkatheters (ZVK)

- Dyselektrolytämie

    Es sei eine notfallmässige Vorstellung bei starken Wadenkrämpfen und Erbrechen seit dem Vortag erfolgt. Seit dem Vorabend habe sie sich mehrfach übergeben. Sie wisse, dass es dabei zu Elektrolyteverschiebungen komme und habe sich deshalb zur weiteren Abklärung vorgestellt (S. 4 Mitte).

    In der Computertomographie (CT) des Abdomens mit Kontrastmittel (KM) vom 27. Dezember 2022 habe sich bei Status nach Kolektomie und Anlage einer Seit-zu-End Jejuno-Rektostomie ein mechanisch bedingter Dünndarmileus gezeigt, am ehesten im Rahmen eines Dünndarmvolvulus, DD innere Hernie mit Kalibersprung des distalen Jejunums im Mittelbauch paramedian links wenige Zentimeter oral der Jejuno-Rektostomie (S. 4 unten).

    Das CT Abdomen mit Kontrastmittel vom 28. Dezember 2022 habe im kurz-fristigen Verlauf neu einen Status nach Einlage einer Ernährungssonde gezeigt, diese sei am Übergang des Duodenums zum Jejunum umgeschlagen und verlaufe anschliessend wieder oralwärts mit Spitze am Übergang der Pars descendens zur Pars horizontalis des Duodenums. Konsekutiv bestehe ein gering regredient gefüllter Magen (S. 5 oben).

    Es zeige sich weiterhin ein Kalibersprung paramedian links im Mittelbauch, wenig oral der Jejuno-Rektostomie bei dort torquierten Darmschlingen und Gefässen, kurzstreckig vollständig kollabiertem Darmlumen sowie kurzstreckigem Abbruch der Vena mesenterica superior kurz vor Einmündung ins Confluens mit Ausbildung eines sogannten «breaking sign» und «whirl sign» (S. 5 Mitte).

    Eine explorative Laparotomie mit Detorquierung habe problemlos durchgeführt werden können. Im Rahmen der ZVK-Einlange sei es zu einem linksseitigen iatrogenen Pneumothorax bis 19 mm gekommen, der sich unter Sauerstoff-therapie über die Nasenbrille regredient gezeigt habe. Nach einer Nacht auf der Intensivstation habe die Beschwerdeführerin auf die Normalstation verlegt werden können. Am 17. Januar 2023 habe sie in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 6 oben). Es erfolge ein Aufgebot zur postoperativen Verlaufskontrolle in 6 Wochen. Für diese Zeit sollte kein Heben von schweren Lasten über 5 kg erfolgen (S. 6 unten).


4. 

4.1    Die RAD-Ärztin Dr. D.___ beurteilte den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 30. März 2022. Ihre damalige Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit als zuhause arbeitende Entwicklungspsychologin (E. 3.5) deckte sich mit denjenigen der behandelnden Ärzte.

    So hatten die Neurologen des Universitätsspitals Z.___ am 2. November 2021 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aktuell in einem Pensum von 50 % tätig (E. 3.1), was sie am 17. Februar 2022 bestätigten und als zumutbar bezeichneten (E. 3.4). Der Gastroenterologe Prof. Y.___ hielt damit übereinstimmend am 22. November 2021 fest, die aktuelle Tätigkeit im 50%-Pensum sei für die Beschwerdeführerin durchführbar, da sie jederzeit die Arbeit unterbrechen und eine Ruhepause einlegen könne (E. 3.2). Später proklamierte er zwar infolge einer Verschlechterung des Zustandes ab Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies aber erst seit der Bauchoperation am Universitätsspital Z.___ im April 2022 (E. 3.6.4).

    Es kann somit für den vorliegend relevanten Zeitraum ab Juli 2021 in einer ersten Phase von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden. Komplementär dazu bestand bis Ende März 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

4.2    Die 50%-Stelle bei der Firma C.___ AG in G.___ trat die Beschwerdeführerin am 1. März 2021 an (vgl. Urk. 10/24). Am 30. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, diese Stelle sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen auf den 1. Januar 2022 gekündigt worden (Urk. 10/35). Ab 1. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin temporär für die Monate April und Mai 2022 bei der Universität H.___, Land I.___, angestellt (Urk. 10/45; vgl. auch Urk. 10/48 S. 1 unten sowie S. 6 Mitte). Ob und wie lange sie diese Arbeit effektiv ausführen konnte, ist nicht aktenkundig.

    Jedenfalls veranlasste die Stellenzusage die RAD-Ärztin Dr. D.___ zu ihrer weiterführenden Stellungnahme vom 9. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin die ihr maximal mögliche Arbeitsfähigkeit hiermit nun ausschöpfen könne (E. 3.5).

    Keine Stellung nahm Dr. D.___ indes bei dieser Gelegenheit zur inzwischen erfolgten notfallmässigen Hospitalisation vom 9. bis 15. April 2022 in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals Z.___ wegen einer Dünndarmtorquierung (E. 3.6.1). Dies liegt darin begründet, dass der RAD-Ärztin dieser erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht offensichtlich im Zeitpunkt ihrer Beurteilung vom 9. Mai 2022 nicht vorlag.

4.3    Zwar hielten die Neurologen des Universitätsspitals Z.___ am 19. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut (E. 3.6.3). Dabei bezogen sie sich aber lediglich auf den neurologischen Themenkomplex und den Rückgang hinsichtlich generalisierter epileptischer Anfälle aufgrund der medikamentösen Behandlung. Das Schreiben des behandelnden Gastroenterelogen Prof. Y.___ vom 22. August 2022 (E. 3.6.4) ist ferner – soweit es den Zeitraum bis April 2022 betrifft - mit Vorsicht zu würdigen, erfolgte es doch deklarierter Weise als Reaktion auf die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2022 und ist die von Prof. Y.___ mittlerweile proklamierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der noch im November 2021 durch denselben Mediziner attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2) und angesichts der im Februar 2022 von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ ebenfalls attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4) zumindest bis im April 2022 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. dazu auch BGE 121 V 45 E. 2a).

    Immerhin deckt sich jedoch das von ihm angesprochene Problem der adäquaten Gewichtszunahme mit der Feststellung des Internisten Dr. E.___ vom 6. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin nach der Operation ein paar Kilo Gewicht verloren habe (E. 3.6.2). Dass es im April 2022 zu einer Bauchoperation am Universitätsspital Z.___ kam, ist sodann dokumentiert (vgl. E. 3.6.1) und die Einschätzung durch Prof. Y.___, wonach der Verlauf zeige, dass die Grunderkrankung nicht stabil sei und jederzeit Verschlechterungen auftreten könnten, ist entsprechend nicht abwegig (E. 3.6.4). Dies umso weniger, als auch Dr. D.___ am 30. März 2022 darauf hingewiesen hatte, aufgrund der Seltenheit der Erkrankung sei eine erneute Verschlechterung nicht ausgeschlossen (E. 3.5) und auch die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ festhielten, dass der Verlauf offen sei (E. 3.4).

4.4    Die erneute, dieses Mal sodann bedeutend länger dauernde notfallmässige Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 27. Dezember 2022 bis 17. Januar 2023 (E. 3.6.5) erfolgte erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3).

    Dies ist vorliegend der Fall, war die Beschwerdeführerin doch während des Jahreswechsels 2022/2023 wegen eines Dünndarmvolulus hospitalisiert (E. 3.6.5), was – wie schon im April 2022 – eine Detorquierung notwendig machte und damit Rückschlüsse auf die Ausprägung der bestehenden Darmproblematik und somit die Instabilität des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juli 2022 zulassen dürfte.

4.5    Da sich die RAD-Ärztin Dr. D.___ mangels Vorlage nicht mit dem Bericht der Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 15. April und 30. Dezember 2022 auseinandersetzen konnte (vgl. vorstehend E. 4.2), und auch keine fachärztliche externe Einschätzung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im Verlauf ab April 2022 vorliegt, kann die Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2022 und der Auswirkungen der neu aufgetretenen Darmproblematik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Die erfolgten beiden Hospitalisationen von knapp einer Woche sowie von drei Wochen innert eines Zeitraums von lediglich neun Monaten geben jedenfalls Hinweise auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands, damit auf eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und entsprechend auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. E. 1.4).

    Der medizinische Sachverhalt ab dem 1. April 2022 lässt sich nach dem Gesagten derzeit nicht erstellen. Nachdem die Frage der Auswirkung der jüngsten Darmproblematik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollständig ungeklärt ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1), ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.6    Eine allfällige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Analoges gälte für eine allfällige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV). Da eine Veränderung der Erwerbsfähigkeit frühestens per Ende März 2022 eintrat, bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 zu prüfen.


5. 

5.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2) und bezeichnete dies als «Prozentvergleich» (Urk. 10/49 S. 7 Mitte). Faktisch stellte sie jedoch sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen auf statistische Werte ab, nahm also eine rein rechnerische Vereinfachung vor (vgl. E. 5.1). Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.4    Die Beschwerdegegnerin unterliess die Vornahme oder zumindest die Diskussion eines leidensbedingten Abzugs (Urk. 2), beantragt wurde ein solcher von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (vgl. Urk. 1). Ob ein solcher zu gewähren ist, kann – wie nachfolgend zu zeigen ist - vorliegend sodann offen gelassen werden. Das von der RAD-Ärztin Dr. D.___ formulierte Belastungsprofil (E. 3.5) ist schlüssig, nachvollziehbar und unbestritten. Es präsentiert sich somit für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 wie folgt: Erhöhter Pausenbedarf; Möglichkeit, die Arbeit wiederholt für Pausen zu unterbrechen; leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend in sitzender Körperposition; kognitive Aufgaben gemäss Ausbildung; aufgrund der Epilepsie keine Arbeit mit gefährdenden Werkzeugen oder Maschinen, in einer Höhe über 1 Meter, auf Leitern, am oder im Wasser oder alleinige Aufsicht von Schutzbefohlenen; keine Schichtarbeit; keine Fahreignung.

5.5    Die Beschwerdeführerin verfügt über einen universitären Abschluss, die angestammte Tätigkeit entspricht einer leichten Bürotätigkeit. Die – ohnehin kaum je einen leidensbedingten Abzug begründende - Voraussetzung einer leichten, vorwiegend in sitzender Position auszuführenden Tätigkeit bringt daher nur geringe Einschränkungen im Hinblick auf die Palette möglicher Arbeitsstellen mit sich, gleiches gilt für die untersagten Arbeiten mit gefährdenden Werkzeugen oder Maschinen oder in einer Höhe über 1 Meter, auf Leitern, am oder im Wasser. Auch die Einschränkung, dass keine alleinige Aufsicht von Schutzbefohlenen erfolgen sollte, führt nicht ohne Weiteres zu einem leidensbedingten Abzug, befasst sich doch auch die Entwicklungspsychologie nicht einzig mit Schutzbefohlenen. Der erhöhte Pausenbedarf und die Möglichkeit, die Arbeit wiederholt für Pausen zu unterbrechen, sind für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 grundsätzlich bereits in die Quantifizierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit eingeflossen, könnten künftig jedoch allenfalls beim Erfordernis des alleinigen Homeoffice oder zu berücksichtigender operationsbedingter Ausfälle zu einem Abzug führen. Somit käme, wenn überhaupt, angesichts des im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 zu berücksichtigenden Belastungsprofils ein maximaler Abzug von 10 % in Frage.

5.6    Würde dieser Abzug berücksichtigt, würde das Invalideneinkommen nicht 50 %, sondern lediglich 45 % (50 % x 0.9) des Valideneinkommens betragen mit dem Resultat eines Invaliditätsgrades von 55 % anstelle von 50 %. Dies würde ebenfalls zu einer halben Rente führen, womit die Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vorliegend letztlich offen bleiben kann.

    Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2021 bis 30Juni 2022. Der Anspruch ab 1. Juli 2022 beziehungsweise der Gesundheitszustand ab 1. April 2022 bedarf, wie erwähnt, weiterer Abklärung (vgl. E. 4.5).

    Zu prüfen ist abschliessend die Rentenberechnung, welche von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft gerügt wurde (E. 2.2).


6. 

6.1    Unbestrittenerweise hat die Beschwerdeführerin aufgrund einer vollständigen Beitragsdauer grundsätzlich Anspruch auf eine ordentliche Vollrente (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29bis und Art. 29ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) i.V.m. Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; vgl. Urk. 2 sowie Urk. 13/17).

    Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Juli 2022).

    Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'472.--, was bei einer ganzen Rente Anspruch auf den Mindestansatz in der Höhe von monatlich Fr. 1'195.-- und entsprechend bei einer halben Rente wie verfügt (vgl. Urk. 2) Anspruch auf monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 598.-- verleiht (vgl. Rententabellen 2021 AHV/IV des BSV, gültig ab 1. Januar 2021, Skala 44).

6.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich indes auf den Standpunkt, gesund hätte sie als Akademikerin ein Einkommen erzielt, das eine Maximalrente bedinge (E. 2.2).

    Zu Recht verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. Dezember 2022 (Urk. 13/17), wo diese festhielt, es sei nicht möglich, bei der Veranschlagung von Invalidenrenten hypothetische Einkommen zu berücksichtigen, massgebend seien ausschliesslich die effektiv erzielten Bruttoerwerbseinkommen (vorstehend E. 2.3).

    Zu prüfen bleibt eine allfällige Erhöhung der ordentlichen Rente im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG.

6.3    Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG).

    Die Beschwerdeführerin erreichte im November 2011 das 25. Altersjahr. Sie machte in ihrer Beschwerde vom 12. September 2022 geltend, sie leide seit 10 Jahren an multiplen Erkrankungen, seit 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % (E. 2.1). Damit übereinstimmend nannten die Ärzte der Klinik für Neurologie am Universitätsspital Z.___ eine Erstmanifestation einer myenterischen Ganglionitis im Rahmen des Anti-Hu-Syndroms ebenfalls zirka im Jahr 2013 (E. 3.1). Entsprechend betreut der Gastroenterologe Prof. Y.___, welcher gemäss der Beschwerdeführerin das Gesamtbild über ihren Gesundheitszustand habe (E. 2.2), diese seit 2013 und legte den Beginn der Erkrankung auf 2013 fest. Seither seien multiple Spitalaufenthalte erfolgt und sei die Arbeitsunfähigkeit mit mindestens 50 % zu beurteilen (E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht bereits im Alter von 16 Jahren einen ersten epileptischen Anfall hatte, so kam es erst ab zirka 2013 zu wiederholten Anfällen zirka 1 Mal pro Monat (E. 3.3).

    Mit der RAD-Ärztin Dr. D.___ (E. 3.5) und der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) besteht somit erst ab 2013 eine relevante Arbeitsunfähigkeit. Im November 2011 war die Invalidität noch nicht eingetreten. Entsprechend besteht kein Anspruch auf eine erhöhte Rente im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG.

6.4    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenberechnung erweist sich somit als korrekt.

6.5    Nach dem Gesagten ist die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2021 bis 30Juni 2022 hat, zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustands ab 1. April 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


7    

7.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

7.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

7.4    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2022 in Bezug auf den Sachverhalt ab dem 1. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, für die Zeit ab Juli 2022 neu verfüge, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2021 befristet bis zum 30Juni 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller