Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
IV.2022.00485
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ war zuletzt ab Januar 2002 als Verkäuferin bei der Y.___ AG tätig, 24.5 Stunden pro Woche (Urk. 7/12). Am 2. Mai 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Brustkrebs-Chemotherapie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 17. Juni 2009 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für Perücken (Urk. 7/7). Am 19. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Brustkrebs erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/27) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung des Wartejahres.
1.2 Am 23. Februar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Krebserkrankung und ein pneumologisches Schlaf-Apnoe-Syndrom erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/50) ab.
1.3 Am 17. Februar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Knieoperation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/51). Am 28. Mai 2019 (Urk. 7/64) reichte die Versicherte unter Hinweis auf Knieoperationen erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein. Am 11. Dezember 2019 (Urk. 7/76) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/97, Urk. 7/102, Urk. 7/107, Urk. 7/112, Urk. 7/113) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 7/120-121 = Urk. 2) eine befristete ganze Rente ab 1. Oktober 2019 bis 31. März 2021 zu.
2. Die Versicherte erhob am 12. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei zu ändern, und ihr sei auch nach dem 31. März 2021 eine Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als darin ein Rentenanspruch ab 31. März 2021 verneint werde, und die Sache sei unter gerichtlicher Feststellung der Anwendbarkeit der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am 20. Oktober 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 25. November 2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 10/1) ein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 (Urk. 13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Mit Beschluss vom 9. März 2023 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 30. März 2022 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 17) und reichte weitere Berichte (Urk. 18/1-2) ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Bei Revisionsfällen ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Rz 5500 ff. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] , Rz 9102 KSIR). Die ganze Rente wurde vorliegend gestützt auf eine geltend gemachte Veränderung im Dezember 2020 (vgl. Urk. 2 Begründung S. 1) per April 2021 aufgehoben, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 anwendbar sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) damit, dass die gesundheitlichen Einschränkungen seit Oktober 2018 dauerten. Zunächst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin zu 65 % erwerbstätig und die übrigen 35 % im Haushalt tätig. Im Haushalt sei sie zu 13.4 % eingeschränkt. Ein Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von total rund 70 % ergeben. Da das Wartejahr am 11. Oktober 2019 abgelaufen sei, erhalte die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente (Begründung S. 1). Seit Dezember 2020 sei der Beschwerdeführerin wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Begründung S. 1 Mitte). Mit einer angepassten Tätigkeit resultiere ein IV-Grad von total 37 %. Was den Einwand betreffend Nichtberücksichtigung der Verschlechterung betreffend die Operation am linken Knie anbelange, seien Einschränkungen aufgrund von Operationen nicht langandauernd (Begründung S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein (S. 4 ff. Ziff. 1). Die gesundheitliche Situation habe sich nach kürzerer Zeit einer Verbesserung im Jahr 2020 wieder verschlechtert, neu im Bereich des linken Knies. Der Zeitpunkt der Annahme einer Verbesserung per Ende 2020 sei unzutreffend und aktenwidrig. Auch nach März 2021 sei ihr unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen. Danach habe die Beschwerdegegnerin den Verlauf nach der 5. Operation und den weiteren Rentenanspruch abzuklären und allenfalls revisionsweise zu entscheiden (S. 7 f. Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Eine Rentensenkung sei frühestens nach Abschluss der Genesungsphase im Zusammenhang mit der zweiten Knieoperation denkbar (S. 8 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin sei von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen (S. 9 f. Ziff. 3, richtig Ziff. 4). Betreffend Invalideneinkommen rechtfertige sich ein Leidensabzug von 10 % (S. 10). Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 11).
Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 25. November 2022 (Urk. 9) aus, sie habe nach dem Einsetzen einer Knieteilprothese rechts mit Komplikationen zu kämpfen gehabt. Nach abgeheilter Situation seien zunehmend Beschwerden links bei ausgeprägter Gonarthrose aufgetreten. Eine Operation sei am 26. Mai 2021 erfolgt (S. 1). Die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 sei nicht zutreffend (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Zusprache einer befristeten ganzen Rente und dabei insbesondere, ob es im Vergleich zu Oktober 2019 im Dezember 2020 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen und ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist. Zudem ist die Statusfrage strittig.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte mit Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 7/32/3) aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig. Eine Besserung der gesundheitlichen Situation zeichne sich erfreulicherweise ab, sodass ab dem 1. Januar 2016 von einer voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden dürfe.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Konsiliararzt Pneumologie, Spital B.___, nannte mit Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/37/2-4) folgende Diagnosen (S. 1):
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Adipositas permagna
- Status nach invasiv ductalem Mammakarzinom rechts, aktuell rezidivfrei
- behandelte Hypertonie
Zur Arbeitsanamnese führte Dr. A.___ aus, die gelernte Verkäuferin habe angegeben, seit 2011 nur noch 60 % als Kioskfrau zu arbeiten und zusätzlich Unterstützung durch die Gemeinde zu erhalten (S. 1 unten). Aufgrund der ausgeprägten, durch die CPAP-Therapie nur minim günstig beeinflussten ausgeprägten Tagesmüdigkeit bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom mit schwerer Adipositas bleibe die Beschwerdeführerin für ihre ausschliesslich stehende Tätigkeit als Kioskfrau weiterhin zu 60 % arbeitsfähig. Eine Umschulung könnte die Erwerbsfähigkeit seines Erachtens nicht verbessern. Auch wenn es doch gelingen würde, dass die Beschwerdeführerin die Beatmungsmaske, die ihr seit einem Jahr korrekt angepasst werde, nachts länger benutze, dürfte dies die Situation kaum wesentlich verbessern. Die Fahreignung sei zu bestätigen (S. 2 f.).
3.3 Dr. Z.___ führte mit Berichten vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/32/1 und Urk. 7/32/2) aus, er habe den Bericht des Lungenarztes erhalten. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 60 % als Kioskverkäuferin. Er attestiere eine solche ab 1. Januar 2016, vorerst bis 30. April 2016.
3.4 Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk. 7/43/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Ziff. 1.1). Betreffend Mammakarzinom zeige sich aktuell (Juni 2016) eine unauffällige Nachsorgeuntersuchung. Diesbezüglich resultiere keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin wegen vermehrter Tagesmüdigkeit vorstellig geworden, eine pneumologische Abklärung habe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ergeben. Die Beschwerdeführerin beklage wegen der Tagesmüdigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit bestehe gemäss Dr. C.___, Spital B.___, aus pneumologischer Sicht keine Einschränkung (Beurteilung 13. April 2016; Urk. 7/43/6-7, und Beurteilung vom 22. April 2016 in Urk. 7/43/8-19), wobei noch weitere Untersuchungen ausstehend seien. Die Prognose sei abhängig von der Compliance gegenüber der CPAP Therapie der Patientin (S. 1 f. Ziff. 1.4). Es sei keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur Zeit möglich, da noch nicht alle Untersuchungen durchgeführt seien. Aktuell sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6). Es sei eine Verlaufskontrolle mit MWT und respiratorischer Polygraphie an einer Klinik D.___ vorgesehen gemäss Bericht von Dr. C.___, Spital B.___ (Bericht vom 13. Mai 2016 in Urk. 7/43/10-11; Ziff. 1.5). Subjektiv bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Ein Pensum von 60 % könne ohne Einschränkungen absolviert werden, wie dies schon seit Monaten der Fall sei. Aus spezialärztlicher Sicht sei formal keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Ein Arbeitspensum von 100 % als Kioskangestellte werde als zumutbar erachtet. Doch die objektiven Tests seien noch nicht abgeschlossen (Ziff. 1.7)
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt Pneumologie, Spital B.___, nannte mit Bericht vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/47) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Ziff. 1.1). Es gebe keine durch ihn begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Schlafapnoe aus pneumologischer Sicht (Ziff. 1.6).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (Urk. 7/48/3) aus, es gebe keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten und angepassten Tätigkeit betrage 100 %.
3.7 Die IV-Stelle wies in der Folge das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/50) ab.
4.
4.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie G.___, berichtete am 14. Januar 2019 (Urk. 7/52/3) drei Monate nach Knie-TP rechts (OP vom 11. Oktober 2018), der Kraftverlust bei der übergewichtigen Patientin sei das Hauptproblem. Das Training sei zu intensivieren und der Aufbau sei langsam voranzutreiben.
Dr. F.___ führte mit Bericht vom 14. April 2020 (Urk. 7/78/1-2) aus, der Behandlungsbeginn sei am 17. September 2018 gewesen. Er nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- medial betonte Gonarthrose rechts
- Status nach Knie-TP rechts 11. Oktober 2018
Die Beschwerdeführerin habe immobilisierende Schmerzen. Zudem habe sie viele andere internistische Probleme, vor allem Adipositas per magna. Die Beschwerdeführerin habe in den ersten Monaten nach der Operation einen Kraftverlust beschrieben. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine Besserung beschrieben, auch anlässlich der letzten Kontrolle vom 3. Februar 2020 sei die Kraft verbessert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im März 2020 über eine Zunahme der Schmerzen berichtet. Es sei eine Punktion zum Ausschluss einer Infektion geplant. Betreffend Belastungsfähigkeit könne für die kommenden Monate keine Arbeitsfähigkeit definiert werden.
Dr. F.___ berichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/78/3) über eine Kontrolle vom 13. Mai 2020 und nannte als Diagnose ein schmerzhaftes Knie rechts bei Verdacht auf tibiale Lockerung 19 Monate nach Knie-TP rechts. Wahrscheinlich werde ein tibialer Wechsel vorgeschlagen. Präoperativ sei ein Low-Grade-Infekt auszuschliessen.
Dr. F.___ führte mit Bericht vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/80 = Urk. 7/82) aus, in einer Erguss-Punktion hätten sich klare Hinweise auf einen Infektverdacht ergeben. Daher sei am 2. Juli 2020 eine operative Versorgung erfolgt. Aktuell sei die Beschwerdeführerin hospitalisiert. Voraussichtlich dauere die Behandlung bis Herbst 2020, so dass sie insgesamt über 2 Jahre Arbeitsunfähigkeit aufweisen werde.
Dr. F.___ berichtete am 22. Oktober 2020 (Urk. 7/83) über eine Kontrolle vom 21. Oktober 2020. Es gehe der Beschwerdeführerin gut. Sie habe nach wie vor keine Schmerzen, die Funktion verbessere sich. Sie gehe ohne Stöcke mit Entlastungshinken. Es sei ein erfreulicher Verlauf.
4.2 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 4. November 2020 (Urk. 7/99/4-5) aus, es bestünden laut Aktenlage folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- persistierende Beschwerden bei Zustand nach Knieprothesen-Ausbau rechts am 2. Juli 2020 und Einbau eines Zementspacers
- morbide Adipositas mit BMI 51
Laut Taggeldübersicht habe vom 11. Oktober 2018 bis 31. August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Zudem gebe es einen vagen Hinweis von Dr. F.___ vom 14. April 2020, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis inklusive Mai verlängert worden sei beziehungsweise könne er wahrscheinlich das ganze Jahr 2020 keine Arbeitsfähigkeit definieren (vgl. Urk. 7/80). Bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, doch er sei noch nicht stabil. Die bisherigen Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seien plausibel, das heisse es bestehe seit Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vorerst bis auf weiteres. Betreffend angepasste Tätigkeit lägen keine Angaben vor. Doch versicherungsmedizinisch sei auch diesbezüglich zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sobald die medizinische Behandlung abgeschlossen sei, könne die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei anzufragen betreffend die weitere Knie-TEP, und dann sei ein Bericht von Dr. F.___ einzuholen (S. 2).
4.3 Dr. F.___ berichtete am 17. Dezember 2020 (Urk. 7/87) über eine Kontrolle der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2020 4 ½ Monate nach Revisionsarthroplastik des rechten Knies. Gemäss der Beschwerdeführerin gehe es seit der Implantation vom Juli gut. Es imponiere klinisch einzig noch die ausgeprägte Unterschenkelschwellung (S. 1). Dr. F.___ beschrieb das Behandlungsprozedere mit Kräftigung, Lymphdrainagen (S. 1 f.). Betreffend Arbeitsunfähigkeit bestehe nach wie vor eine Belastungsintoleranz, hier sei auch die sonst nicht arbeitsfähigkeits-relevante Adipositas permagna ein Thema. Seitens Knie sei eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, teils sitzend, teils stehend. Aufgrund der starken Beeinträchtigungen dürfte dies in den nächsten Monaten aber nicht zumutbar sein.
Dr. F.___ führte mit Bericht vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/90/1) aus, die Beschwerdeführerin habe keine Schmerzen und sei zufrieden. Sie bemerke eher noch Schmerzen im Bereich Unterschenkel und Einbussen in der Kraft. Seitens Befunde sei tatsächlich eine deutliche Schwellung vorhanden. Er befürworte Lymphdrainage. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Nebenastthrombosen solche Problematiken unterhielten. Die medizinische Behandlung werde abgeschlossen. Für die Arbeitsunfähigkeit komme die Beschwerdeführerin sporadisch vorbei.
4.4 Dr. H.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/99/7-8) aus, seit der letzten RAD-Beurteilung habe sich der ausgewiesene Gesundheitsschaden des rechten Kniegelenks weiter gebessert. Dieser Gesundheitsschaden sei inzwischen stabil. Die andere Diagnose einer Adipositas permagna sei medizintheoretisch einer konsequenten Behandlung zugänglich und nicht IV - relevant. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seien die spärlichen, aktenkundigen Angaben, primär geltend für die bisherige Tätigkeit (Kiosk-Verkäuferin im Pensum von 60 %), plausibel. Dies, da es sich um eine praktisch ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeit handle. Somit sei die seit 11. Oktober 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und wahrscheinlich dauernd. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundigen Angaben. Rein medizintheoretisch sei davon auszugehen, dass zunächst auch diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe bis zur Kontrolle am 16. Dezember 2020. Seitdem sei aber unter Berücksichtigung der im Bericht vom 17. Dezember 2020 beschriebenen Befunde eine adäquat angepasste Tätigkeit (Belastungsprofil: körperlich leicht, fast ausschliesslich sitzend, ohne Knien, Kauern oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Arbeitswege von mehr als maximal 300 Meter zu Fuss) überwiegend wahrscheinlich möglich in einem zeitlichen Rahmen von mindestens 4 bis 5 Stunden pro Tag.
4.5 Am 6. Juli 2021 erstattete die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin ihren Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/95) . Die Beschwerdeführerin gebe an, ihr rechtes Knie sei nach vier Operationen endlich gut. Es dauere noch etwas, bis ihr linkes, vor 7 Wochen operiertes Knie auch gut sei. Sie habe auch auf der linken Seite eine Knieprothese bekommen. Sie laufe in der Wohnung auch schon ohne Gehstöcke und habe keine Schmerzen. Die Muskulatur sei noch schwach, sie mache Übungen (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich zu 100 % gearbeitet. 2009 sei sie an Brustkrebs erkrankt. Im Herbst 2009 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen, in einem Pensum von zirka 40-50 %, nachher wieder zu 100 %. Sie habe lange Mühe mit ihrer Leistungsfähigkeit gehabt wegen Müdigkeit. Daher habe sie sich nach Absprache mit Arzt und Arbeitgeber dazu entschieden, ihr Pensum ab 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % zu reduzieren. Ihr Arbeitsvertrag sei angepasst worden. Damals habe sie noch keine Knie-beschwerden gehabt. Seit 2016 werde sie von der Gemeinde unterstützt (S. 4 f. Ziff. 3.2). Bei Gesundheit hätte die Beschwerdeführerin normal zu 100 % weitergearbeitet. Sie habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen (verminderte Leistungsfähigkeit wegen der Krebserkrankung) reduzieren müssen (S. 5 Ziff. 3.4). Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin legte die Qualifikation auf 65 % Erwerbstätige und 35 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 3.5). Sie beurteilte die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Arbeitspensum als im Grossen und Ganzen nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben des RAD im Feststellungsblatt vom 25. November 2016 gelte auch für die Tätigkeit als Kioskverkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine nur 60%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms werde verneint. Es werde eine subjektiv maximal 60%ige Arbeitsfähigkeit erwähnt. Aus medizinischer Sicht sei kein Grund für eine Pensumsreduktion ersichtlich. Daher könne nicht von einer Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe aus freien Stücken effektiv zu etwa 65 % gearbeitet (S. 5 f. Ziff. 3.5.1). Die Sachbearbeiterin schätzte die behinderungsbedingte Einschränkung auf total 13.4 % (S. 9 Ziff. 6.6). Der Gesundheitszustand werde sich voraussichtlich bessern. Die Beschwerdeführerin sei frisch operiert worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Haushaltsbereich nach der Rehabilitationsphase keine Einschränkungen mehr vorliegen würden (S. 10 Ziff. 8).
4.6 Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht:
Dr. F.___ nannte mit Operationsbericht vom 26. Mai 2021 (Urk. 10/1) als Diagnose eine schwere Gonarthrose links und führte aus, am 25. Mai 2021 sei eine Knie-Totalprothese links implantiert worden. Die relativ junge Patientin mit massivster Adipositas (BMI schwankend zwischen 56 und 59) hätte bereits einen Status nach Knie-TP rechts mit Komplikationen, nun nach abgeheilter Situation habe sie zunehmend Beschwerden links bei ausgeprägter Gonarthrose gehabt. Gewichtsreduzierende Massnahmen hätten bisher nichts bewirkt (S. 1).
4.7 Dr. Z.___ führte mit Schreiben vom 7. September 2022 (Urk. 18/1) zuhanden der Krankenkasse betreffend Kostengutsprachegesuch für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt aus, die Beschwerdeführerin leide an einer morbiden Adipositas (BMI 60.5 kg/m2) mit massiven Lip-/Lymphödemen der unteren Extremitäten beidseits und könne sich deswegen kaum noch fortbewegen. Auch sei sie nicht in der Lage, sich selber Kompressionsstrümpfe oder Bandagen anzulegen. Im ambulanten Setting (Spitex) sei eine intensivierte, spezifische Therapie nicht möglich.
Dr. Z.___ wies mit Schreiben vom 23. März 2023 (Urk. 18/2) erneut auf die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitation hin.
4.8 Mit Schreiben vom 27. März 2023 erteilte die Krankenkasse Wädenswil Kostengutsprache für eine dreiwöchige stationäre internistische Rehabilitation (Urk. 18/3).
5.
5.1 Vorab ist die Statusfrage zu prüfen.
5.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerb und zu 35 % im Haushalt tätig (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein (vgl. vorstehend E. 2.2). Sie bringt vor, dass nach einer erneuten Bestrahlung das zuvor zu 100 % aufgenommene Arbeitspensum ab 2014 auf ärztliche Empfehlung hin dauerhaft auf 60 % reduziert habe werden müssen, da sie krankheitsbedingt an Fatigue gelitten habe. Diesbezüglich verweist sie auf Urk. 13 der IV-Akten (Urk. 1 S. 5). Dabei handelt es sich um den Bericht von Dr. med. J.___ vom 22. Dezember 2009, der eine voraussichtliche Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 4. Januar 2010 festhielt (Urk. 7/13 Ziff. 1.6-1.7). Was die Beschwerdeführerin daraus zur Untermauerung ihrer Vorbringen ableiten möchte, erhellt sich nicht. Vielmehr steht gestützt auf die Akten überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum aus eigenem Antrieb auf 60 % reduzierte, und zwar auf Ende 2014 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Haushaltabklärung vom 5. Juli 2021 sowie in der IV-Anmeldung vom 17. Februar 2019, vgl. E. 4.5 und Urk. 7/51 Ziff. 5.4) beziehungsweise Anfang 2015 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung vom 23. Februar 2016; Urk. 7/33 Ziff. 5.4). Dass dies auf ärztliche Empfehlung stattgefunden haben soll, lässt sich nicht mit medizinischen Berichten belegen.
Der Hausarzt Dr. Z.___ und Dr. A.___ attestierten im Februar 2016 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. Januar 2016 aufgrund der ausgeprägten Tagesmüdigkeit bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom (vorstehend E. 3.2 f.). Der Pneumologe Dr. C.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit aufgrund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms indes als nicht eingeschränkt, dies bereits im April 2016 und dann erneut im Oktober 2016 (vorstehend E. 3.4 f.). Seinem Bericht vom 13. Mai 2016 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus eigenem Antrieb wegen Müdigkeit nur zu 60 % zu arbeiten (Urk. 7/43/10-11 S. 1). Auch der Hausarzt hielt im Juli 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihm im Mai 2015 wegen vermehrter Tagesmüdigkeit vorstellig geworden sei und sich eingeschränkt arbeitsfähig fühle, subjektiv eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, dass das ausgeübte Pensum von 60 % bereits monatelang ohne Einschränkungen absolviert werde, und aus spezialärztlicher Sicht formal keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.4). Vor der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2016 hat die Beschwerdeführerin somit ihr Pensum aus eigenem Antrieb auf 60 % reduziert. Dass ihr dies zu dem Zeitpunkt ärztlicherseits geraten wurde, ist nicht belegt. Jedenfalls steht fest, dass Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt betrachtete und daher auch der RAD-Arzt im Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst festhielt (vorstehend E. 3.6). In der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin aber nicht um eine Vollzeitstelle, sondern arbeitete weiterhin zu rund 60 %.
5.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 65 % im Erwerb und zu 35 % im Haushalt tätig qualifiziert.
6.
6.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Vergleich zu Oktober 2019 per Dezember 2020 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sind (vgl. vorstehend E. 1.5).
6.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen seit Oktober 2018 dauerten. Zunächst sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2020 sei ihr wieder eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung vom 8. Juni 2021 (vorstehend E. 4.4).
RAD-Arzt Dr. H.___ kam im Juni 2021 zum Schluss, für eine angepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundigen Angaben. Rein medizintheoretisch sei davon auszugehen, dass zunächst auch diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe bis zur Kontrolle am 16. Dezember 2020 (bei Dr. F.___, vgl. vorstehend E. 4.3). Seitdem sei aber unter Berücksichtigung der im Bericht vom 17. Dezember 2020 (von Dr. F.___) beschriebenen Befunde eine adäquat angepasste Tätigkeit bei näher umschriebenem Belastungsprofil überwiegend wahrscheinlich möglich in einem zeitlichen Rahmen von mindestens 4 bis 5 Stunden pro Tag.
Aus den Berichten des behandelnden orthopädischen Facharztes, Dr. F.___, geht hervor, dass am 11. Oktober 2018 eine Knie-TP rechts stattgefunden hat. Nach zunehmenden Schmerzen und einem Infektverdacht erfolgte am 2. Juli 2020 erneut eine operative Versorgung des rechten Knies. Im Oktober 2020 berichtete Dr. F.___ über einen verbesserten Gesundheitszustand (vorstehend E. 4.1). Im Dezember 2020 bestand gemäss Dr. F.___ betreffend Arbeitsunfähigkeit nach wie vor eine Belastungsintoleranz, hier sei auch die sonst nicht arbeitsfähigkeits-relevante Adipositas permagna ein Thema. Weiter führte er aus, seitens Knie sei eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, teils sitzend, teils stehend. Aufgrund der starken Beeinträchtigungen dürfte dies in den nächsten Monaten aber nicht zumutbar sein (vorstehend E. 4.3). Da die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin eine vorwiegend stehende Tätigkeit ist, liegt der Schluss nahe, dass die von Dr. F.___ formulierte Teilarbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gilt. Nähere Angaben machte Dr. F.___ nicht, womit ein aus seiner Sicht mögliches Pensum einer angepassten Tätigkeit unklar bleibt. Im Februar 2021 schloss er die medizinische Behandlung ab (vorstehend E. 4.3). In diesem Bericht hielt er zudem fest, für die Arbeitsunfähigkeit komme die Beschwerdeführerin sporadisch vorbei. Damit äusserte er sich wiederum unklar zur Arbeitsfähigkeit.
Dass der RAD-Arzt Dr. H.___ bei dieser Aktenlage im Juni 2021 zum Schluss kam, bis Dezember 2020 habe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, erscheint angesichts der dokumentierten Kniebeschwerden rechts grundsätzlich nachvollziehbar. Auch hielt er richtig fest, dass Angaben für eine angepasste Tätigkeit fehlten. Ohne eigene Untersuchung schätzte er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 4 bis 5 Stunden pro Tag, was auch in Anbetracht der folgenden gesundheitlichen Veränderungen nicht zu überzeugen vermag. So wurde die Beschwerdeführerin Ende Mai 2021 am linken Knie operiert, was sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Juli 2021 kommuniziert hatte (vgl. vorstehend E. 4.5). Damals gab sie an, es dauere noch etwas, bis ihr linkes Knie gut sei. Sie laufe in der Wohnung auch schon ohne Gehstöcke und habe keine Schmerzen. Die Muskulatur sei noch schwach, sie mache Übungen. Betreffend das linke Knie liegen keine fachärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit im Recht. Dr. H.___ hat diesbezüglich auch nicht nochmals Stellung genommen. Ob die Beschwerdeführerin wegen des linken Knies eingeschränkt ist, lässt sich aufgrund der Akten somit nicht abschliessend beurteilen.
6.3 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über Dezember 2020 beziehungsweise März 2021 hinaus zu geben vermag. Da keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, kann nicht überprüft werden, ob und wann eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Mithin lässt sich nicht prüfen, ob die Rentenaufhebung rechtens war beziehungsweise wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2021 verhält. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
7.
7.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abkläre und hernach über einen Rentenanspruch erneut verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.- - anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer-degegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).
Mit Honorarnote vom 30. März 2023 (Urk. 19) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 13.1 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 86.90; insgesamt Fr. 3'213.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 3'213.30 durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist.
8.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'213.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Keller