Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00490
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 17. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1973 geborene X.___ besuchte in Y.___ die Primarschule und verfügt über keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Januar 1987 übte sie Hilfsarbeitertätigkeiten aus (Urk. 8/9), zuletzt ab dem 12. Januar 2006 als Zeitungszustellerin (Urk. 8/25, Urk. 8/6 S. 7). Bei einem Autounfall am 12. Juni 2007 zog sie sich multiple Verletzungen zu (Hospitalisation vom 12. bis 13. Juni 2007, Urk. 8/26/31). Aufgrund der gesundheitlichen Probleme beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2007 (Urk. 8/25 S. 2). Unter Angabe multipler somatischer Probleme sowie Depressionen meldete sich die Versicherte am 20. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 S. 8 ff.). Im Rahmen der Abklärungen ordnete diese die polydisziplinäre Abklärung der Versicherten an (Z.___-Gutachten vom 22. Dezember 2010, Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 6. März 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 8/98), und bestätigte diesen Anspruch mit Mitteilung vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8/124).
1.2 Im Oktober 2017 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/138), wobei die Versicherte erneut polydisziplinär abgeklärt wurde (A.___-Gutachten vom 2. August 2019, Urk. 8/191). Mit Vorbescheid vom 23. August 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/194) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 fest (Urk. 8/205). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Dezember 2020 ab (Urk. 8/244).
1.3 Mit Schreiben vom 9. März 2021 machte der damalige Vertreter der Versicherten unter Hinweis auf den Bericht der Klinik B.___ vom 8. März 2021 (richtig: 5. März 2021) eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend (Urk. 8/245 f.). Nach Einholung aktueller medizinischer Unterlagen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. April 2021 Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (Urk. 8/260). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/263) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 24. August 2022 fest (Urk. 8/305 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine aktuelle und polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung und Rechtspflege zur Hälfte zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend insbesondere die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit ab März 2021 zu prüfen ist, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine IV-relevanten Veränderungen oder Verschlechterungen des Gesundheitszustandes hätten festgestellt werden können. Die Zunahme der Gelenkspaltverschmälerung im Kniebereich stelle einen natürlichen Gelenkaufbrauchprozess dar und vermöge keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Eine massive Erwerbseinschränkung allein durch die Sarkoidose könne nicht begründet werden. Die übrigen Einschränkungen seien bereits im Rahmen des letzten Gutachtens gewürdigt worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass die Zunahme der Kniebeschwerden im Rahmen der gesamten Problematik zu berücksichtigen sei. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, gehe dabei von einer schweren Pangonarthrose aus, welche operativ saniert werden müsse (Urk. 1 S. 2 f.). Auch die Sarkoidose sei im Rahmen der Gesamtwürdigung der Leistungsfähigkeit durch einen Facharzt zu beurteilen. Nicht thematisiert worden sei weiter der ungewöhnliche Todesfall des Sohnes der Beschwerdeführerin, obwohl dieser für die Verschlechterung der psychischen Problematik ausschlaggebend gewesen sei (S. 3). Im Rahmen der Gesamteinschätzung seien weiter die Lungenarterienembolien, die resistente Adipositas sowie das Schlafapnoesyndrom einzubeziehen (S. 5).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 8/205), mit welcher die bis dahin ausgerichtete ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin eingestellt wurde. In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das A.___-Gutachten vom 2. August 2019 (Urk. 8/191). Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (S. 6):
- Mittelgradige depressive Episode, langanhaltend (ICD-10 F32.1)
- Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei Diskusprotrusion L3/4, leichter zentraler Spinalkanalstenosierung und Einengung des Foramens intervertebrale L3/4
- Chronische Schmerzen des linken Kniegelenkes durch vorwiegend Retropatellararthrose, ältere Ruptur des vorderen Kreuzbandes
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 6 f.):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Status nach Karpaltunnel-Operation rechts mit residuellen Beschwerden der rechten und linken Hand ohne neurologische Auffälligkeiten und ohne zu objektivierenden Kraftverlust der Hände
- Adipositas per magna BMI 47.8 kg/m2
- Latenter Diabetes mellitus Typ 2
- Hyperlipidämie
- Hyperurikämie
- Arterielle Hypertonie, ED 2009
- Postoperative, subsegmentale Lungenembolie links, ED 7/2015
- Segmentale Lungenembolie rechter Oberlappen ED 6/2019 (gemäss nachträglich erhaltenem Bericht Universitätsspital D.___ vom 14. Juni 2019)
- Obstruktives Schlafapnoesyndrom mittleren Grades, ED 2017, CPAP-Behandlung
- Refluxerkrankung, chronische Gastritis, Status nach multiplen präpylorischen, oberflächlichen, kleinen Ulzerationen mit Helicobacter-Nachweis (2006), mehrere Eradikationsbehandlungen
- Eisenmangel, ED 2008, damals parenterale Eisensubstitution, aktuell Ferritin in der Grauzone, funktioneller Eisenmangel möglich, Vitamin B12 normal
- Drangbetonte Mischinkontinenz, ED 2016, TVT 7/2015, vordere Raffung 6/2016
- Flankenschmerzen links ohne sonographischen Nachweis einer Nephrolithiasis, CT geplant
- Rezidivierende Hautinfekte bei Adipositas, aktuell kein Infektnachweis
- Unverträglichkeit von Symbicort und Seretide (gemäss Akten, von der Versicherten nicht bestätigt)
- Androgenetische Alopezie
- Chronische Schmerzen des rechten Kniegelenkes bei mukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes ohne signifikante Arthrosezeichen
- Chronische Schmerzen der Halswirbelsäule ohne Bewegungseinschränkungen, ohne neurologische Auffälligkeiten
Die psychopathologischen Befunde seien deutlich gebessert. Es bestehe eine allenfalls noch mittelschwere depressive Episode ohne jegliche Tendenz, in den Bereich einer schweren Depression abzugleiten. Eher tendiere die depressive Symptomatik in den leichten Bereich. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei ab der Begutachtung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 9). Eine Intensivierung der psychiatrischen Fachbehandlung, gegebenenfalls auch ein Wechsel der psychopharmakologischen Behandlungsstrategie, sei zu erwägen. Andererseits würden passive Entlastungs- und Versorgungswünsche einem Behandlungserfolg diametral entgegenstehen (S. 9).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 8. November 2019 stellte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, die folgenden Diagnosen:
- Lumboischialgie rechts bei foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts
- Zustand nach zweimaliger Lungenembolie postoperativ 2015 und spontan 2019
- Schlafapnoe
- Depression
- Hypertonie
- Multilokuläre Gelenksaffektionen
- Gonarthrose beidseits
- Adipositas per magna
Bei der multimorbiden Patientin sei sicher keine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben. Hauptursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien derzeit das massive Wirbelsäulenproblem sowie die multiplen Gelenksaffektionen, insbesondere die Knieproblematik beidseits, dazu komme die seit Jahren bestehende Depression. Zu erwähnen sei zudem, dass die zweite Lungenembolie erst nach der gutachterlichen Untersuchung aufgetreten und dannzumal nicht berücksichtigt worden sei. In der Summe halte er die Beschwerdeführerin für nicht arbeitsfähig (Urk. 8/267/8-9).
3.2 Die für den Bericht der Klinik B.___ vom 5. März 2021 verantwortlichen Fachpersonen stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit abhängigen (asthenischen) und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61) mit 5 Suizidversuchen
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Seit Oktober 2019 sei es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen. Aktuell sei für die nächsten 2-3 Monate von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zukünftig könne mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 20 % gerechnet werden (Urk. 8/245).
3.3 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Juni 2022 die folgenden Diagnosen:
- Fortgeschrittene Pangonarthrose links > rechts
- Diskushernie L5/S1
- Adipositas per magna
- Hypertonie
- Herzrhythmusstörungen
- Diabetes mellitus Typ II
- Status nach dreimaliger Lungenembolie
- Reaktive Depression
- Schlafapnoesyndrom
Es bestehe ohne Zweifel eine schwere Pangonarthrose mit Knochen-Knochen-Kontakt, aus seiner Sicht sei eine KTP-Operation unumgänglich, wobei zunächst die kardiologische Abklärung abzuwarten sei. Mit ihren multiplen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Sehr belastend sei auch der plötzliche Tod des 23-jährigen Sohnes im letzten September gewesen. Bezüglich der Diskushernie würde er eine konsiliarische Untersuchung bei O.___ in P.___ vorschlagen (Urk. 3/3a).
3.4 Die behandelnden Hausärzte der Arztpraxis F.___ AG stellten in ihrem Bericht vom 14. Juli 2022 die folgenden Diagnosen:
- Depression mit somatischem Syndrom
- Angstzustände (ICD-10 F33.11)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit 5 Suizidversuchen
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts
- Diskushernie L5/S1 ED 11/2019
- Varusgonarthrose fortgeschritten ED 01/2021
- Massive Plattfüsse mit insuffizienter Tibialis-posterior-Sehne beidseits und Gangunsicherheit ED 01/2021
- Zentrale Spinalkanalstenose
- Status nach CTS mit Restbeschwerden
- Metabolisches Syndrom ED 02/2020
- Verdacht auf Cushing-Syndrom
- Diabetes Mellitus Typ II ED 02/2020
- Status nach 3-maliger Lungenembolie
- Sarkoidose ED 03/2021 (Kantonsspital G.___)
- Schlafapnoesyndrom ED 03/2021 (Kantonsspital G.___)
- Arterielle Hypertonie mit rezidivierenden Bluthochdruckkrisen
- Herzrhythmusstörung ED 2019 (in kardiologischer Abklärung (Kantonsspital G.___)
- Hereditäre Thrombophilie ED 07/2019 (Universitätsspital D.___)
- Rezidivierende Anämie
- Struma Nodosa (Hypothyreose) ED 06/2020
- Adipositas BMI 51 kg/m2 resistent gegen Diäten
- APC-Resistenz bei heterozygotem Faktor V Leiden-Mutation, Klinik: rezidivierende Lungenarterienembolien
Aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei eine Eingliederung im geschützten Rahmen ohne psychischen Druck zu empfehlen. Dies sei der effektivste Weg die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschätzen zu können (Urk. 8/272).
3.5 In ihrer ärztlichen Bestätigung vom 26. August 2022 führten die Fachpersonen der Klinik B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen weiterhin in der regelmässigen engmaschigen Behandlung befinde. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich seit September 2021 nach dem Tod des 23-jährigen Sohnes massiv verschlechtert. So sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik, zu zunehmenden Muskelverkrampfungen sowie einer Verstärkung der chronifizierten Schmerzen und einer Dekompensation der andauernden Persönlichkeitsänderung gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt auszugehen. Eine allfällige Verbesserung sei nur unter Kombination der therapeutischen und beruflichen Massnahmen im geschützten Rahmen zu erwarten (Urk. 3/5).
4.
4.1 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden auf der Höhe L5 ist anzumerken, dass solche Beschwerden bereits im Rahmen des letzten Beschwerdeverfahrens am hiesigen Gericht Thema waren. Dem Urteil vom 28. Dezember 2020 ist dabei zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (9. Oktober 2019) die Grenze der Überprüfungsbefugnis darstellt. Die im Bericht des Kantonsspitals G.___ vom 6. November 2019 erwähnten akut einsetzenden lumbalen Rückenbeschwerden wären demnach im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs geltend zu machen (Urk. 8/244 S. 11).
In seinem Bericht vom 8. November 2019 (E. 3.1) geht Prof. Dr. E.___ nun von einer Lumboischialgie rechts bei foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts aus. Die von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des ersten Verfahrens geltend gemachten Beschwerden sind nunmehr objektiviert und im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Etage L5/S1 ist es dabei zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen.
4.2 Bezüglich der Kniebeschwerden hielten die für das A.___-Gutachten vom 2. August 2019 verantwortlichen Fachärzte fest, dass am linken Knie chronische Schmerzen durch vorwiegend Retropatellararthrose bei älterer Ruptur des vorderen Kreuzbandes bestehen würden. Am rechten Knie bestünden chronische Schmerzen bei mukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes ohne signifikante Arthrosezeichen (vgl. E. 2.3).
Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 17. Juni 2022 (E. 3.3) liegt aktuell beidseitig eine fortgeschrittene Pangonarthrose vor, wobei der Facharzt gar eine KTP-Operation für unumgänglich hält. Auch in dieser Hinsicht ist von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin auszugehen.
4.3 Im Rahmen des A.___-Gutachtens vom 2. August 2019 noch nicht berücksichtigt sind weiter die Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin, welche eine Schuhversorgung seitens der IV-Stelle nötig gemacht haben. So leidet die Beschwerdeführerin an massiven Plattfüssen mit insuffizienter Tibialis-posterior-Sehne beidseits und Gangunsicherheit (ED 01/2021, vgl. E. 3.4). Dies dürfte sich bei den ohnehin bestehenden Knie- und Rückenbeschwerden weiter negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Weiter wurden im März 2021 erstmals die Diagnosen Sarkoidose sowie Schlafapnoesyndrom gestellt (E. 3.4).
4.4 Zuletzt weist die Aktenlage auch bezüglich der psychischen Beschwerden auf eine Verschlechterung der Situation hin. So gingen die A.___-Gutachter noch von einem höchstens mittelgradig depressiven Geschehen aus mit einer Tendenz zu einer lediglich leichten Symptomatik (E. 2.3). Demgegenüber sprachen sich die Fachpersonen der Klinik B.___ am 5. März 2021 für ein schweres depressives Geschehen aus (E. 3.2). Weiter teilten die Fachpersonen der Klinik B.___ mit, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin seit September 2021 nach dem Tod des 23-jährigen Sohnes massiv verschlechtert habe (E. 3.5).
4.5 Insgesamt legen die medizinischen Akten nahe, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Begutachtung am 2. August 2019 in mehreren Bereichen deutlich verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärzte (Urk. 8/304 S. 3 f.) nicht zu überzeugen, zumal die in psychischer Hinsicht geltend gemachte Verschlechterung der Situation per September 2021 in keiner Weise gewürdigt wurde (vgl. Urk. 8/304 S. 4).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist demgegenüber auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile an einer Vielzahl von objektivierten Beschwerden leidet, sodass die Einschätzung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit ohnehin im Rahmen einer ganzheitlichen Einschätzung zu erfolgen hat. Bei dieser Ausgangslage ist eine erneute polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty