Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00491
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 2. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Im Januar 2012 meldete sie sich ein erstes Mal und im Juni 2016 ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2, Urk. 13/83). Mit Verfügungen vom 25. Juni 2014 und vom 18. Oktober 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Leistungsgesuche der Versicherten ab (Urk. 13/71, Urk. 13/97). Die Verfügungen erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerzausstrahlungen in die Beine meldete sich die Versicherte am 20. September 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung gab sie an, seit Dezember 2016 sei sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv beeinträchtigte Menschen tätig, jedoch könne sie wegen ihrer Beschwerden weder länger stehen noch länger sitzen (Urk. 13/101). Daraufhin nahm die IV-Stelle Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 13/103 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungsstelle A.___ vom 15. Juni 2020 ein. Das Gutachten deckt die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ab (Urk. 13/170). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung genommen hatte (Urk. 13/174/8 f.), erliess die IV-Stelle am 17. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 13/178).
Nachdem die Versicherte gegen den vorgesehenen Entscheid Einwände erhoben hatte (Urk. 13/179 ff.), ersuchte die IV-Stelle zunächst die Experten und Expertinnen von A.___ am 7. Mai 2021 um die Beantwortung ergänzender Fragen (Urk. 13/233/1 f.). Am 5. August 2021 wies die Gutachtenstelle darauf hin, die Beantwortung der zusätzlichen Fragen sei angesichts der seit der Erstattung des Gutachtens verstrichenen Zeit mit einem erheblichen Aufwand verbunden, zumal eine der Expertenpersonen zwischenzeitlich nicht mehr für die Gutachterstelle tätig sei (Urk. 13/246). Unter Hinweis auf diese Rückmeldung teilte die IV-Stelle der Versicherten 24. August 2021 mit, sie gedenke ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen, wobei die Wahl der Begutachtungsstelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zufallsbasiert erfolgen werde (Urk. 13/ 250). Im einzuholenden Gutachten sei insbesondere ausführlich zum A.___-Gutachten vom 15. Juni 2020 Stellung zu nehmen (Urk. 13/248/3). Trotz den Einwänden der Versicherten gegen dieses Vorgehen (Urk. 13/253 ff.) hielt die IV-Stelle an der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens fest und erliess am 10. Dezember 2021 die Zwischenverfügung, mit der sie feststellte, die erneute Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sei notwendig, die Begutachtung erfolge durch die namentlich genannten Expertinnen und Experten der Begutachtungsstelle B.___ und die Abklärung umfasse die Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Neurologie, der Orthopädie und der Psychiatrie (Urk. 13/293). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 13/297/3-16) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00765 vom 28. März 2022 ab, soweit mit dieser die Feststellung einer Gehörsverweigerung, einer Rechtsverzögerung und -verweigerung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Verfügung vom 10. Dezember 2021 angeordnete Begutachtung durch die B.___ AG richtete, hiess es diese in Aufhebung der Verfügung gut. Im Übrigen trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 13/310).
1.3 In der Folge gelangte die IV-Stelle am 1. Juni 2022 mit modifiziertem Gutachtensauftrag an die B.___ und ersuchte darum, die Versicherte zur polydisziplinären Begutachtung aufzubieten (Urk. 13/320). Gleichentags machte die IV-Stelle die Versicherte auf die Möglichkeit des Verzichts auf eine Tonaufnahme der mit den Gutachtern geführten Interviews aufmerksam (Urk. 13/324). Mit elektronischer Zuschrift vom 3. Juni 2022 und in einer weiteren brieflichen Eingabe vom 17. Juni 2022 erklärte sich die Versicherte mit dem Vorgehen der IV-Stelle nicht einverstanden (Urk. 13/327, Urk. 13/330). Mit der weiteren Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 ordnete die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes wiederum eine polydisziplinäre Begutachtung an (Dispositiv Ziff. 1), und sie beauftragte mit der Begutachtung die Begutachtungsstelle B.___ (Dispositiv Ziff. 2). Sodann bezeichnete sie die nachgenannten Fachgebiete sowie die Experten und Expertinnen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin), Neurologie (Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie), Orthopädie (Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) und Psychiatrie (Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; Dispositiv Ziff. 3 u. 4). Schliesslich erklärte die IV-Stelle die Fragen an die Experten für verbindlich (Dispositiv Ziff. 5) und sie merkte vor, dass keine Ergänzungsfragen an die Gutachter eingereicht worden seien (Dispositiv Ziff. 6; Urk. 13/332 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 13. September 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Insbesondere sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Es sei auf weitere Abklärungen in Form einer allgemeinen polydisziplinären Begutachtung zu verzichten.
4. Insbesondere sei auf die mit Verfügung vom 14. Juli 2022 konkret angeordnete Abklärung durch die B.___ AG respektive durch die benannten Ärzte und Ärztinnen zu verzichten.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin förmlich und ausdrücklich auf ein rasches und gesetzmässiges Verfahren zu verpflichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 machte die Versicherte ergänzende Ausführungen zur Sache und reichte die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G.___ vom 4. Oktober 2022 ein (Urk. 5 f.). Mit Eingabe der Versicherten vom 21. Oktober 2022 erfolgten weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 12). Davon wurde der Versicherten 18. November 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 14). In der am 30. November 2022 eingereichten weiteren Eingabe zur Sache beantragte die Versicherte ergänzend, es sei die Beschwerdegegnerin wegen leichtsinnigen respektive rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Beschwerdeverfahren mit angemessener Ordnungsbusse zu sanktionieren, und es sei die rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung respektive Beschwerdeantwort bei der Festsetzung der Parteientschädigung angemessen zu berücksichtigen (Urk. 15). Diese Eingabe wurde der IV-Stelle am 7. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der Verfügung vom 14. Juli 2022 ist die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 2). Die Rechtmässigkeit dieser Anordnung stellt die Beschwerdeführerin in Frage. Beim Entscheid vom 14. Juli 2022 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht (BGE 141 V 330 E. 5.1 und 5.2; BGE 139 V 339 E. 4.4). Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen die Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine nicht zulässige «second opinion»), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, S. 882 ff. Rz 39 ff. mit weiteren Hinweisen). Die verfahrensleitende Verfügung vom 14. Juli 2022 ist demgemäss mit Beschwerde anfechtbar. Mit Blick auf die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 44 ATSG hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert.
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 zusammengefasst aus, das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil IV.2021.00765 vom 28. März 2022 festgehalten, das A.___-Gutachten vom 15. Juni 2020 genüge den Beweisanforderungen nicht und die Aufforderung an die Experten der Begutachtungsstelle B.___, zum A.___-Gutachten Stellung zu nehmen, ziele auf die Einholung einer «second opinion» ab. Im Gutachtensauftrag vom 4. Oktober 2021 nicht enthalten seien ferner der Hinweis, das Gutachten sei unter Berücksichtigung der für das strukturierte Beweisverfahren beachtlichen Standardindikatoren zu verfassen, sodann Fragen zu allfälligen Beeinträchtigungen im Haushalt und Fragen zu erheblichen Änderungen des Sachverhaltes. Schliesslich seien die Fragen nicht bereits vor der Anordnung des Gutachtens integral aktenkundig gemacht und der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden. Im Übrigen aber habe das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil festgehalten, es liege im als weit zu bezeichnenden Ermessen der IV-Stelle, auf welche Weise die noch offenen Sachverhaltsaspekte zu klären seien. Nach nochmaliger Prüfung der Umstände stehe fest, dass zur Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich sei. In der Folge sei der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2022 mitgeteilt worden, weder die Zufallsvergabe über die webbasierte Plattform SuisseMED@P noch die ausgewählten Experten seien im Urteil vom 28. März 2021 beanstandet worden, wes-wegen an der seinerzeit ausgewählten Gutachterstelle festzuhalten sei. Die Gutachterfragen seien im Auftrag vom 1. Juni 2022 an die Sachverständigen ersichtlich. Sie seien aufgeteilt in Fragen zur Rentenrevision respektive zum Zusatzgesuch, in solche zum Haushalt respektive zur Teilerwerbstätigkeit und in Fragen, die integraler Bestandteil des Begutachtungsauftrages seien. Letztere ergäben sich aus dem Anhang des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI). Diesen habe die Beschwerdeführerin als separate Beilage mit dem Schreiben vom 1. Juni 2022 und zusammen mit den weiteren erwähnten Fragen erhalten. Zusatzfragen seien keine eingereicht worden (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.1.2 In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Vergabe an eine polydisziplinäre Gutachterstelle habe nicht erneut zu erfolgen. Die Auslosung der Begutachtungsstelle B.___ sei korrekt und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Oktober 2021 erfolgt. Im aktuellen Auftrag sodann sei der Fragenkatalog mit den noch zusätzlich nötigen Fragen ergänzt worden. Die Fragen seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht worden. Beigelegt worden sei der Auszug aus dem Kreisschreiben, aus dem die Vorgaben für die Gutachterstelle betreffend Gliederung des Gutachtens und Berücksichtigung der für das strukturierte Beweisverfahren beachtlichen Indikatoren ersichtlich sei. Überdies sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben worden, Zusatzfragen zu stellen. Im aktuellen Gutachtensauftrag gestrichen worden sei der Passus, dass im einzuholenden Gutachten ausführlich zum A.___-Gutachten vom 15. Juni 2020 Stellung zu nehmen sei. Der Auftrag an die Gutachterstelle sei demgemäss mit dem Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung rechtskonform erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin genannten Argumente, weswegen auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten sei, seien nicht überzeugend. In der Sache selber sei sodann noch kein Entscheid ergangen. Entsprechend liege hinsichtlich des Antrages auf Zusprechung einer ganzen Rente kein Anfechtungsobjekt vor (Urk. 12 S. 2 f.).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde vom 13. September 2022 in formeller Hinsicht geltend, das Verfahren dauere inzwischen bereits vier Jahre. Eine derart lange Verfahrensdauer sei nicht gerechtfertigt und auf sorgloses, unsorgfältiges und gesetzwidriges Manövrieren zurückzuführen. Mindestens die Hälfte der Verfahrensdauer sei auf Liegenlassen respektive Untätigkeit zurückzuführen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin auf die geduldig und wiederholt vorgebrachten Überlegungen zum fairen Verfahren und dessen konkrete Bedeutung in dieser Sache nicht eingetreten sei, was als latente Bereitschaft zur Begründungsverweigerung zu bezeichnen sei (Urk. 1 S. 5 f.). Zur Sache führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen in hohem Ausmass nicht mehr arbeitsfähig. Gleichwohl seien noch keine Leistungen zugesprochen worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich nie inhaltlich mit den zahlreichen aussagekräftigen Akten und Berichten auf erwerblichem und medizinischen Gebiet auseinandergesetzt, sondern stattdessen in missbräuchlicher Manier eine polydisziplinäre Abklärung veranlasst. Tatsächlich lägen bereits ausreichende Sachverhaltsabklärungen vor, weswegen ein Entscheid in der Sache erfolgen könne. Auch der jüngste Versuch, eine Begutachtung durchzuführen sei mit groben Mängeln, insbesondere ohne materielle Begründung und gänzlich ohne Fragestellung erfolgt. Der Begutachtungsbedarf sei nicht genügend geklärt worden, zumal eine polydisziplinäre Begutachtung einen starken Eingriff in die Persönlichkeit der versicherten Person darstelle. Die systematisch missbräuchliche Anordnung einer Begutachtung komme einer Folter gleich. Ein derart starker Eingriff in die Persönlichkeit müsse notwendig und begründet sein. Es müsse dargelegt werden, welche medizinischen Fachgebiete betroffen seien. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Zuteilung nach dem Zufallsprinzip verweigert, wobei festzuhalten sei, dass die Anordnung der Begutachtung im Losverfahren grundrechtlich fragwürdig sei. Sodann bestehe Anspruch auf wirklich genaue Informationen zu den Expertinnen und Experten. Auch sei kein Fragekatalog vorgelegt worden, sondern nur das Muster zu einem polydisziplinären Gutachten. Auf diese Weise könnten keine Ergänzungsfragen gestellt werden. Es sei ein grober Mangel, dass das ATSG den Begriff des Mitwirkungsrechts nicht gebrauche und diesen grundrechtlichen Anspruch, anders als die Mitwirkungspflicht, nur stiefmütterlich behandle. Beim Auslosungsverfahren sei eine Mitwirkung der versicherten Person nicht möglich. Dieser Umstand sei zu einem späteren Zeitpunkt durch Einrichtung eines fairen und klaren Mitwirkungsrechts zu kompensieren. Im Vordergrund stehe die einvernehmliche Zuteilung der Begutachtungsstelle. Mit Blick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung erscheine die angefochtene Verfügung als materielle Leistungsverweigerung. Das Gericht habe im Sinne der Offizialmaxime die vorliegenden Beweismittel zu prüfen und in der Sache zu entscheiden, das heisst vorliegend über den Rentenanspruch. Falls das Gericht sich auf den Standpunkt stellen sollte, es dürfe nur die Zulässigkeit der mehrfachen polydisziplinären Begutachtung überprüft werden, sei zu beachten, dass die hier angeordnete Begutachtung rechtswidrig sei (Urk. 1 S. 8 ff.).
2.2.2 In der Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme der behandelnden Therapeutin lic. phil. G.___ (Urk. 6), diese sei zur Frage der Belastung und Belastbarkeit im Zusammenhang mit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung zu befragen (Urk. 5).
2.2.3 In der Eingabe vom 21. Oktober 2022 hielt die Beschwerdeführerin fest, praxisgemäss bestehe Anspruch darauf, dass der versicherten Person in Bezug auf die Experten umfassende Informationen zur Prüfung von deren Befangenheit in formeller und materieller Hinsicht vorgelegt würden. Die Informationen der Beschwerdegegnerin zu den in Aussicht genommenen Experten und Expertinnen genügten diesen Anforderungen bei Weitem nicht (Urk. 10 S. 2 ff.).
2.2.4 In der Eingabe vom 30. November 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Mit Blick auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, betreffend Zusprechung einer Rente sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, sei die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise der Ansicht, das angerufene Gericht sei sachlich nicht zuständig. Indem die Beschwerdegegnerin des Weiteren in der angefochtenen Verfügung entschieden habe, an der Abklärungsstelle festzuhalten, habe sie eine negative Leistungsverfügung getroffen. Materiell wolle die Beschwerdegegnerin keine Abklärung, sondern Ablehnung. Es sei offensichtlich grob rechtsmissbräuchlich, ein Verhalten an den Tag zu legen, das überdeutlich zum Ausdruck bringe, die Beschwerde werde abgewiesen. Aus dem verfassungsmässigen Gebot der Verfahrensbeschleunigung ergebe sich, dass sich das Gericht mit der materiellen Ablehnung des Leistungsbegehrens zu befassen habe. Hinsichtlich der Durchführung einer Begutachtung sei im Übrigen zu beachten, dass diese ausschliesslich durch Personen weiblichen Geschlechts erfolgen dürfe. Hintergrund sei ein jahrelanger Missbrauch in der Kindheit. Nur so könnten Retraumatisierungen vermieden werden. Es sei bezogen auf die angefochtene Verfügung zu prüfen, ob die Begutachtung korrekt angeordnet worden sei. Es sei nicht zumutbar, ein Bündel Akten darauf abzusuchen, ob und was darin Bedeutung für den aktuell zur Diskussion stehenden Eingriff in ihre Persönlichkeit enthalte. Konkrete Fragen seien keine vorgelegt worden, sondern lediglich Vorgaben für die Gliederung eines IV-Gutachtens und ein Auszug aus einem Kreisschreiben. Somit bleibe unklar, was gefragt werde. Daran ändere die Möglichkeit, Ergänzungsfragen stellen zu können, nichts (Urk. 15 S. 10 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Zunächst einzugehen ist auf den geltend gemachten Verfahrensmangel der ungenügenden Verfügungsbegründung (Urk. 1 S. 6 u. S. 15 f.). Die unzureichende Begründung eines Entscheides betrifft in erster Linie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
3.1.2 Die angefochtene Verfügung hält fest, welche Begutachtungsstelle das Gutachten zu verfassen hat und sie nennt die Fachgebiete und die Namen der Sachverständigen. Ferner wird in der Verfügungsbegründung zu den wesentlichen Gesichtspunkten Stellung genommen, namentlich zum zufallsbasierten Verfahren bei der Wahl der Gutachterstelle, zu den Fachrichtungen der Begutachtung sowie zum Umfang der Mitwirkungsrechte bei der Erteilung des Gutachtensauftrages (Urk. 2 S. 2 ff.). Die Verfügungsbegründung vermittelt hinreichend die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihres Entscheides hat leiten lassen. Eine explizite Auseinandersetzung mit allen von der Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass angesprochenen Aspekten war nicht erforderlich. Insbesondere war es entbehrlich, zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einholung eines weiteren Gutachtens Stellung zu nehmen, die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren IV.2021.00765 keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hatten (Urk. 13/310/9 ff.). Die Begründung der Verfügung vom 14. Juli 2022 ist insgesamt so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und sie ihn in hinreichender Kenntnis der Sache an die Beschwerdeinstanz weiterziehen konnte. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist demgemäss unbegründet.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren mit Verweis auf die Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren eine Rechtsverzögerung und insbesondere mit Bezug auf den noch nicht ergangenen Entscheid in der Sache auch eine Rechtsverweigerung geltend (Urk. 1 S. 5 f. und S. 23). Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch den Versicherungsträger (vgl. Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin Ziff. 1; Urk. 1 S. 2) steht der betroffenen Person ein unmittelbares Beschwerderecht zu (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
3.2.2 Betreffend den hier zu prüfenden Verfahrensschritt, das heisst die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens, hat die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2022 formell verfügt. Von einer Rechtsverweigerung kann in diesem Zusammenhang somit nicht gesprochen werden. Bei der Verfügung vom 14. Juli 2022 handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, ist mithin noch offen und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Mit dem Erlass der verfahrensleitenden Verfügung dokumentierte die Beschwerdegegnerin ihr Bemühen, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu klären, um hernach einen das Verfahren abschliessenden Sachentscheid treffen zu können. Zuvor ist ein Entscheid in der Sache nicht angezeigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einer Rechtsverweigerung im Sinne der Nicht-Anhandnahme der Streitsache nicht gesprochen werden.
3.2.3 Von einer Rechtsverzögerung liesse sich im vorliegenden Kontext ausgehen, falls die Beschwerdegegnerin der aus Art. 43 Abs. 1 ATSG fliessenden Verpflichtung zur Abklärung des für den Leistungsanspruch massgeblichen Sachverhaltes unzureichend Beachtung schenkt, indem sie mit der Vornahme gewisser Abklärungsschritte zuwartet, ohne dass konkrete Sachumstände dies rechtfertigen. Nachdem das A.___-Gutachten vom 15. Juni 2020 (Urk. 13/170) am Ende des betreffenden Monats bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Eingangsvermerk im Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-332), prüfte die Beschwerdegegnerin dieses, legte es insbesondere dem RAD vor (Urk. 13/174/8 ff.), nahm eine Ressourcenprüfung vor (Urk. 13/177) und evaluierte die für die Invaliditätsbemessung erforderlichen Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen; Urk. 13/ 173). Hernach erliess sie am 17. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 13/178). Im weiteren Verlauf des Vorbescheidverfahrens erhob die Beschwerdeführerin über einen mehrmonatigen Zeitraum in zahlreichen Eingaben zahlreiche Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid (Urk. 13/181 ff.). Am 7. Mai 2021 ersuchte die IV-Stelle die Experten der A.___ um die Beantwortung ergänzender Fragen, namentlich im Zusammenhang mit zwischenzeitlich eingereichten Berichten behandelnder Ärzte (Urk. 13/240). Nach mehrmaliger Erinnerung an das Ersuchen (Urk. 13/244 f.) teilte die Gutachterstelle am 5. August 2021 mit, die Beantwortung der ergänzenden Fragen sei angesichts der seit der Erstattung des Gutachtens verstrichenen Zeit mit einem erheblichen Aufwand verbunden, zumal eine der Expertenpersonen zwischenzeitlich für einen anderen Arbeitgeber tätig sei und daher separat kontaktiert werden müsse. Überdies sei mit zusätzlichen Kosten in der Grössenordnung von Fr. 7'500.-- zu rechnen (Urk. 13/246). Im August 2021 entschloss sich die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines weiteren Gutachtens, wobei die Beschwerdeführerin auch dagegen Einwände erhob (Urk. 13/250 ff.). Am 10. Dezember 2021 erliess die Beschwerdegegnerin den Zwischenentscheid betreffend Einholung eines polydisziplinären Gutachtens von der B.___ (Urk. 13/293). Diesen focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an (Urk. 13/297/3-16), woraufhin das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2021.00765 vom 28. März 2022 die Beschwerde teilweise guthiess, soweit es auf diese eintrat (Urk. 13/310). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juli 2022 entschied die Beschwerdegegnerin sodann erneut über das einzuholende Gutachten (Urk. 2).
3.2.4 Zwischen der Erstattung des Gutachtens von A.___ am 15. Juni 2020 (Urk. 13/170), dem Erlass des Vorbescheids vom 17. November 2020 (Urk. 13/178), den von der Beschwerdeführerin hernach in zahlreichen Eingaben über einen längeren Zeitraum vorgebrachten Einwänden (Urk. 6/179 ff.), der Mitteilung vom 24. August 2021, mit der die Beschwerdeführerin über die Einholung eines weiteren Gutachtens informiert wurde (Urk. 13/250), dem Erlass der Verfügung am 10. Dezember 2021 (Urk. 13/293) und mit dem Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2022 (Urk. 2) nach Fällung des Urteils IV.2021.00765 vom 28. März 2022 (Urk. 13/310) verging zusammengefasst jeweils keine längere Zeit, während der die Beschwerdegegnerin untätig geblieben wäre, was es nicht rechtfertigt, eine ins Gewicht fallende Rechtsverzögerung zu bejahen. Daran ändert nichts, sollten die Schritte der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Einholung eines weiteren Gutachtens mangelhaft gewesen sein, welcher Frage in nachfolgender E. 4 nachzugehen ist. Im Vordergrund bei der Beurteilung einer Rechtsverzögerung steht das tatsächliche Handeln. Die Rüge der Verfahrensverzögerung erweist sich demgemäss als unbegründet.
4.
4.1
4.1.1 Gegen die Begutachtung an sich wendet die Beschwerdeführerin ein, tatsächlich lägen bereits ausreichende Sachverhaltsabklärungen vor, weswegen ein Entscheid in der Sache erfolgen könne. Auch der jüngste Versuch eine Begutachtung durchzuführen sei mit groben Mängeln behaftet, insbesondere sei der Entscheid ohne materielle Begründung getroffen worden. Der Begutachtungsbedarf sei nicht genügend geklärt worden, zumal eine polydisziplinäre Begutachtung ein starker Eingriff in die Persönlichkeit der versicherten Person darstelle. Die systematisch missbräuchliche Anordnung einer Begutachtung komme einer Folter gleich. Ein derart starker Eingriff in die Persönlichkeit müsse notwendig und begründet sein (Urk. 1 S. 10 ff.).
4.1.2 Hierzu festzuhalten ist, dass im Urteil IV.2021.00765 vom 28. März 2022 (Urk. 13/310) dargelegt wurde, dass mit Blick auf die Sachumstände die Einholung eines weiteren Gutachtens im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.4-4.5). An den betreffenden Voraussetzungen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Ohne die Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes lässt sich nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die von ihr beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Der Standpunkt, der Begutachtungsbedarf stehe nicht hinreichend fest, ist somit nicht begründet und es kann nicht von einer systematisch missbräuchlichen Anordnung einer Begutachtung ausgegangen werden, schon gar nicht im Sinne der Missachtung des Folterverbotes gemäss Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Der diesbezügliche Vorwurf ist geradezu abwegig.
4.2
4.2.1 In Bezug auf Art und Umfang der Begutachtung macht die Beschwerdeführerin geltend, es müsse dargelegt werden, in welchen medizinischen Fachgebieten Untersuchungen durchzuführen seien, was die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Zuteilung nach dem Zufallsprinzip verweigert, wobei festzuhalten sei, dass die Anordnung der Begutachtung im Losverfahren grundrechtlich fragwürdig sei.
4.2.2 Die Wahl der Gutachtensstelle wird durch Gesetz und Verordnung festgelegt (Art. 44 ATSG, Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die vom Verordnungsgeber statuierte Vergabe nach dem Zufallsprinzip ist rechtskonform (Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2). Die Auswahl der Begutachtungsstelle B.___ erfolgte den genannten Bestimmungen entsprechend nach dem Zufallsprinzip (Urk. 13/267). Sodann trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht über die von der Beschwerdegegnerin als für die Abklärung relevant erachteten Fachgebiete in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13/323). Überdies liegt die definitive Auswahl der Fachgebiete bei polydisziplinären Gutachten im Ermessen der Expertinnen und Experten (Art. 44 Abs. 5 ATSG; BGE 139 V 349 E. 3.3). Konkret hängt der Entscheid, auf welchen Fachgebieten Untersuchungen durchzuführen sind, von den zu beantwortenden Fragen ab. Im Bedarfsfall werden auch weitere Experten beigezogen (Urteil des Bundesgericht 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1).
4.3
4.3.1 Mit Bezug auf die Sachverständigen macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe Anspruch darauf, dass der versicherten Person betreffend Unabhängigkeit der Experten umfassende Informationen zur Prüfung der Befangenheit in formeller und materieller Hinsicht vorgelegt würden. Die von der Beschwerdegegnerin mitgeteilten Informationen zu den in Aussicht genommenen Experten und Expertinnen genügten diesen Anforderungen bei Weitem nicht (Urk. 1 S. 15 ff., Urk. 10 S. 2 ff.).
4.3.2 Art. 44 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger der Partei den Namen der sachverständigen Person mitteilt. Mit der Namensnennung verbunden ist die Pflicht, die ärztliche Spezialisierung zu nennen - was hier erfolgt ist (Urk. 13/323, Urk. 13/278) - nicht aber die Pflicht, Hinweise zum beruflichen Werdegang oder zu Aus- und Weiterbildungstiteln zu machen (Kieser, a.a.O., S. 824 Rz 48 mit Hinweisen zur Praxis). Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten BGE 148 V 225. Zum einen enthält der Entscheid eine Zusammenfassung der Rechtsprechung betreffend die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen (E. 3), bezieht sich dann aber konkret auf einen hier nicht einschlägigen Sachverhalt (E. 5). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte einvernehmliche Auswahl der Gutachter (Urk. 1 S. 22) ist darauf hinzuweisen, dass bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip kein Einigungsversuch durchzuführen ist (Art. 7j Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).
4.4
4.4.1 Im Zusammenhang mit der Wahl der Sachverständigen machte die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, sie dürfe nur durch Sachverständige weiblichen Geschlechts untersucht werden. Hintergrund sei ein jahrelanger Missbrauch in der Kindheit. Nur so könne eine erneute Traumatisierung vermieden werden (Urk. 15 S. 19). Vor diesem Hintergrund beantragte sie unter Verweis auf die Stellungnahme der behandelnden Therapeutin lic. phil. G.___ vom 4. Oktober 2022 (Urk. 6), diese sei zur Frage der Belastung aufgrund einer erneuten polydisziplinären Begutachtung und auch zur Belastbarkeit zu befragen (Urk. 5).
4.4.2 Lic. phil. G.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 (Urk. 6) fest, für die Beschwerdeführerin seien Untersuchungen im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung aufgrund langdauernder Missbrauchserfahrungen im Kindesalter besonders belastend. Die Beschwerdeführerin erlebe Untersuchungen schnell als Grenzüberschreitung. Es sei daher im Rahmen der Untersuchungen auf Körpernähe, Berührungen, Nacktheit oder spärliche Bekleidung zu verzichten, und es sei wichtig, dass die Untersuchungen durch Experten weiblichen Geschlechts durchgeführt würden. Ungünstig seien auch forsche Anweisungen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführerin freundlich und wohlwollend begegnet werde und ihr möglichst alle Schritte der Untersuchung erläutert würden. Damit könne ihr die nötige Sicherheit vermittelt werden. Heikel sei bei der letzten Begutachtung die Untersuchung durch den Psychiater gewesen. Fragen im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch in der Kindheit sollten, wenn überhaupt erst gestellt werden, sofern ein Mindestmass an Beziehungsgestaltung und Vertrauen vorhanden sei. Hierfür sei mehr Zeit einzuplanen.
4.4.3 Aufgrund der Missbrauchserfahrungen, über die die Beschwerdeführerin anlässlich der A.___-Begutachtung berichtet hatte und die von den Experten nicht in Zweifel gezogen wurden (Urk. 13/170/248, Urk. 13/170/260 ff.), lassen die von lic. phil. G.___ erwähnte erhöhte Vulnerabilität in einer Begutachtungssituation nachvollziehbar erscheinen. Bei der erneuten Begutachtung ist darauf Rücksicht zu nehmen. Die behandelnde Therapeutin wies in erster Linie auf das Erfordernis einer insgesamt wohlwollenden Atmosphäre und einen erhöhten Zeitbedarf, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit den Missbrauchserfahrungen im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hin. Ebenso merkte sie an, die untersuchenden Personen hätten weiblichen Geschlechts zu sein. Auf internistischem und auf psychiatrischem Fachgebiet ist dies mit Dr. C.___ und Dr. F.___ bereits so vorgesehen (Urk. 2 S. 2 Rz 4). Dass Entsprechendes bezüglich der übrigen Fachgebiete nicht auch vorgekehrt wurde, kann aber nicht der Beschwerdegegnerin als Verfahrensfehler angelastet werden. Konkrete Bedürfnisse in Bezug auf die Durchführung der Begutachtung machte die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren geltend. Konkrete Gründe, die auch unter Berücksichtigung der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin schlechterdings gegen die beiden Experten männlichen Geschlechts auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet, Dr. D.___ und Dr. E.___, sprächen, wurden nicht vorgetragen. Die Therapeutin wies darauf hin, bei der letzten Begutachtung sei es vor allem problematisch gewesen, dass der psychiatrische Sachverständige männlich gewesen sei. Dies ist wie erwähnt bei der nun vorgesehenen Untersuchung nicht mehr so. Im Übrigen hob die Therapeutin hervor, in erster Linie wichtig sei eine wohlwollende und vertrauensbildende Atmosphäre, und es gälte zeitlichen Druck zu vermeiden (Urk. 6 S. 2). Diese Voraussetzungen sollten ohne Weiteres erfüllbar sein. Die Beschwerdegegnerin hat vor der Durchführung der Untersuchungen bei der Gutachtensstelle darauf hinzuwirken. Eine entsprechende Weisungsbefugnis steht dem Gericht nicht zu. Herrin des Abklärungsverfahrens ist die Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin. Somit bedarf es hier in diesem Zusammenhang auch keiner Weiterungen. Insbesondere ist eine Befragung von lic. phil. G.___ nicht angezeigt.
4.5
4.5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin das Vorgehen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Fragen an die Gutachter und Gutachterinnen (Urk. 1 S. 19 ff.). Sie macht namentlich geltend, es seien keine konkreten Fragen vorgelegt worden, sondern lediglich Vorgaben für die Gliederung eines IV-Gutachtens und ein Auszug aus einem Kreisschreiben. Somit bleibe unklar, was gefragt werde. Auf diese Weise könnten keine Ergänzungsfragen gestellt werden.
4.5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 3 ATSG stellt der Versicherungsträger der Partei mit der Bekanntgabe der Namen auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Die versicherte Person muss somit von Gesetzes wegen Gelegenheit für Zusatzfragen haben. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 verschiedene Unterlagen als Beilage zu (Urk. 12/323). Zu erwähnen sind - dem Beilagenverzeichnis des Schreibens vom 1. Juni 2022 folgend (Urk. 13/323/2) - der Auftrag an die Gutachterstelle vom 1. Juni 2022 (Urk. 13/320), die ergänzende Fragestellung vom 1. Juni 2022 (Urk. 13/321/3) und der Auszug aus dem Kreisschreiben betreffend Vorgaben für die Gliederung des IV-Gutachtens (Urk. 13/322). Gleichzeitig erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 erhielt die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal die Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 13/328). Bis zum Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2022 machte die Beschwerdeführerin davon aber keinen Gebrauch. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin war dies nicht möglich, weil keine konkreten Fragen an die Gutachter vorgelegt worden seien, sondern lediglich Vorgaben für die Gliederung eines IV-Gutachtens und ein Auszug aus einem Kreisschreiben. Die Kritik ist begründet. Einen konkreten Fragenkatalog, aus dem verbindlich sämtliche Fragen an die Gutachter ersichtlich wären, erhielt die Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Weder im Auftrag an die B.___ vom 1. Juni 2022 noch in dem mit «Ergänzende Fragestellung» betitelten Dokument sind konkrete Fragen aufgeführt, sondern vielmehr nur die Fragenkomplexe in allgemeiner Art umschrieben (Urk. 13/320/3 f., Urk. 13/321/3). Ergänzend findet sich im Auftragsschreiben an die B.___ der Hinweis, dass sich die Sachverständigen bei ihrer Arbeit am Gutachten im Übrigen an den Qualitätsleitlinien der medizinischen Fachgesellschaft zu orientieren hätten (Urk. 13/320/5). Damit gemeint ist das Dokument der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung «Auszug aus dem Kreisschreiben: Vorgaben für die Gliederung des IV-Gutachtens» (Urk. 13/322). Dieses ist angelehnt an den Anhang IV des KSVI (vgl. S. 115-124 in der ab 1. Juli 2022 gültigen Fassung des Kreisschreibens [Stand 1. Juli 2022]). Hierbei handelt es sich um eine Leitlinie zur Gliederung eines Gutachtens, nicht jedoch um einen konkreten Fragenkatalog bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall mit seinen Besonderheiten. Mit der blossen Umschreibung der für die Begutachtung relevanten Fragenkomplexe und dem gleichzeitigen Hinweis, die Sachverständigen hätten sich im Übrigen bei der Ausarbeitung des Gutachtens an diesen Leitlinien zu orientieren, ist nicht hinreichend formuliert, was es durch das Gutachten zu klären gilt. Es besteht die konkrete Gefahr, dass für den Rechtsanwender wesentliche Fragen unbeantwortet bleiben. Dieser Aspekt ist umso bedeutsamer, als vorliegend im nämlichen Abklärungsverfahren bereits ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben werden muss. Keine Umsetzung erfahren hat im neuerlichen Gutachtensauftrag sodann der wesentliche Umstand, dass mit Blick auf das psychische Leiden eine den Leitlinien des strukturierten Beweisverfahrens entsprechende Abklärung stattzufinden hat. Auf dieses Erfordernis wurde im Urteil IV.2021.00765 vom 28. März 2022 explizit hingewiesen (E. 4.7; Urk. 13/310/13). Rechtsprechungsgemäss ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Erstere sind im Rahmen des Gutachtenauftrages explizit darauf hinzuweisen. Die Beschwerdegegnerin als Trägerin des Abklärungsverfahrens hat dies zu gewährleisten und die für das Gutachten relevanten Fragen unter den erwähnten Gesichtspunkten konkret zu formulieren. Nur vor diesem Hintergrund ist es der versicherten Person sodann auch möglich, Zusatzfragen zu formulieren. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anordnungen im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die Gutachtensstelle B.___ mittels der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 den gesetzlichen Anforderungen weitgehend genügt. Weder ist die Begutachtung als solche noch die Auswahl der Sachverständigen zu beanstanden. Gemäss der Formulierung des Gutachtensauftrages vom 1. Juni 2022 (Urk. 13/320) sind die Sachverständigen von B.___ nicht mehr dazu aufgefordert, das A.___-Gutachten vom 15. Juni 2020 zu beurteilen, sondern sie haben richtigerweise die gesundheitliche Entwicklung seit der letzten materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs zu klären. Allerdings fehlt ein konkreter und auf den Fall bezogener Fragenkatalog, anhand dessen es der Beschwerdeführerin möglich ist, Zusatzfragen zu stellen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen um hernach der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 44 Abs. 3 ATSG den konkreten vollständigen Fragenkatalog zuzustellen und ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde zusätzlich, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen (Rechtsbegehren Ziff. 2; Urk. 1 S. 2). Da die Beschwerdegegnerin noch keine Verfügung in der Sache selber, das heisst über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG) und damit das Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a IVG abgeschlossen ist, ist es dem Gericht verwehrt, in der Sache selber zu befinden und der Beschwerdeführerin eine Leistung zuzusprechen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert der Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts, die Verfügung vom 14. Juli 2022 stelle materiell betrachtet eine Leistungsverfügung dar (Urk. 15 S. 11 ff.). Inwiefern sich letzteres insbesondere aus dem Ingress der Verfügung «An der Abklärungsstelle wird festgehalten» (Urk. 2 S. 1) ergeben soll, erschliesst sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht hinreichend. Weder formell noch materiell liegt ein Entscheid in der Sache vor. Soweit mit der Beschwerde die Zusprechung einer Rente beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten.
5.2 Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin auch, es sei durch das Gericht auf den Gang des Abklärungsverfahrens in der Weise Einfluss zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin förmlich auf ein rasches und gesetzmässiges Verfahren verpflichtet werde (Rechtsbegehren Ziff. 5 u. 6; Urk. 1 S. 2). Dem Sozialversicherungsgericht als Justizinstanz kommt allerdings gegenüber der Beschwerdegegnerin als Verwaltungsträgerin keine Weisungsbefugnis zu. Es verbietet sich vor diesem Hintergrund, auf das Verwaltungs- respektive Abklärungsverfahren durch konkrete Anordnungen Einfluss zu nehmen. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
6.
6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos.
Da der Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Fehlverhalten vorzuwerfen ist, besteht weder Raum für die Auferlegung der beantragten Ordnungsbusse im Sinne von Art. 128 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) noch für die Auferlegung von Kosten (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person entsprechend ihrem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- als angemessen (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen unter Vorlage eines ausformulierten Fragenkatalogs an die Sachverständigen der B.___ AG Bern erneut Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen zu geben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm