Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00493


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 28. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 25. Mai 2010 unter Hinweis auf unfallbedingte Knie- und Rückenbeschwerden sowie eine Depression erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Nachdem die IV-Stelle unter Beizug der Akten des Unfallversicherers (Suva) medizinische Abklärungen getätigt (Urk. 7/12, 7/15, 7/20 f., 7/39) und eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten veranlasst hatte (Gutachten vom 25. Januar 2011, Urk. 7/38), wies sie das Leistungsbegehren mit Vergung vom 3. Oktober 2011 ab (Urk. 7/55).

1.2    Auf die vom Versicherten am 26. Januar 2018 eingereichte Neuanmeldung (Urk. 7/69) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 9. Juli 2018 nicht ein (Urk. 7/76).

1.3    Unter Hinweis auf diverse Beeinträchtigungen meldete sich der Versicherte am 1. Juli 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/79). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/84) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/91). Im Anschluss an den Einwand des Versicherten vom 30. Oktober 2019 (Urk. 7/92, 7/95 f.) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Y.___ AG (Urk. 7/97-104, 108 f.). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 19. März 2020 um Auslosung einer neuen Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip (Urk. 7/106); die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 2. April 2020 an der Y.___ AG als Gutachterstelle fest (Urk. 7/110), was sie – auf Verlangen des Versicherten (Urk. 7/113) – mittels Zwischenverfügung vom 27. April 2020 bestätigte (Urk. 7/117 f.). Die hiergegen vom Versicherten am 26. Mai 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 7/120) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Juli 2020 ab (Urk. 7/122).

1.4    In der Folge setzte die IV-Stelle das Verfahren mit der Y.___ AG fort (Urk. 7/126-131); die Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am 19. Mai 2021 (Urk. 7/132). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 7/133-135, 7/137) sowie Rücksprache mit der Y.___ AG hinsichtlich der Herausgabe eines Testfragebogens genommen hatte (Urk. 7/145), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2022 [Urk. 7/140]; Einwand vom 15. Februar 2022 [Urk. 7/143]) mit Verfügung vom 18. Juli 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/148]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie, nach Einholung der notwendigen medizinischen Abklärungen, die Zusprache der gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 reichte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gutachten der Y.___ AG bestünden weder aus orthopädisch-traumatologischer noch aus psychiatrischer oder internistischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, auch lägen erhebliche Abweichungen zwischen den Schilderungen des Versicherten und den erhobenen Befunden vor. Aus neurologischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur vor, indes sei der Versicherte unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Folglich könne der Versicherte weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Was schliesslich die verlangte Herausgabe des Testfragebogens TOMM anbelange, so sei es weder notwendig noch erforderlich, die Rohdaten einer solchen durchgeführten Testung zur Verfügung zu stellen, zumal es sich bei diesem Test nicht um eine Interpretation, sondern um eine Auswertung handle und diese rein internen Akten der Y.___ AG im Einzelfall einem Gericht zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens, nicht jedoch einem Versicherten vorgelegt werden könnten (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Y.___ AG genüge nicht für eine rechtsgenügliche Leistungsbeurteilung, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien. Aufgrund der unerträglichen Schmerzen an den unteren und oberen Extremitäten sowie im Bereich des Rückens ohne genügendes organisches Korrelat komme der psychiatrischen Begutachtung eine grosse Bedeutung zu. Indes sei dieser Teil des Gutachtens besonders oberflächlich gehalten, da die erhobenen Befunde nicht validiert und Diagnosen ausgeschlossen worden seien, ohne dass dies sorgfältig begründet worden sei. Insbesondere hätte die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung diskutiert werden müssen; der Gutachter habe jedoch einzig festgehalten, dass eine entsprechende Störung nicht habe diagnostiziert werden können, ohne den biografischen, kulturellen und medizinischen Kontext zu berücksichtigen. Er stehe allerdings in intensiver medizinischer Behandlung, sein interpersonales und familiäres Verhalten sei gestört, auch ergäben sich keine Hinweise auf ein soziales Umfeld; all dies spreche für eine Somatisierungsstörung. Auch die von den Behandlern mehrfach bestätigte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei ausgeschlossen worden, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den biografischen Auffälligkeiten stattgefunden habe. Der Gutachter habe sich damit begnügt, die Diskrepanz der geklagten Schmerzen mit Aggravation zu begründen, wobei er sich ausschliesslich auf den Beschwerdevalidierungstest TOMM gestützt habe, ohne konkrete Ergebnisse zu nennen. Indes könnten auffällige Ergebnisse durchaus Ausdruck einer krankheitswerten Störung sein, auch gehörten die (unbewussten) Tendenzen zur Schmerzausweitung und Verdeutlichung geradezu zum Wesen von mit Schmerzstörungen vergleichbaren Leiden. Eine rechtsgenügliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der Grenze zwischen verdeutlichendem Verhalten und einer Aggravation fehle im Gutachten. Einzig die Testergebnisse des TOMM, welche zu Unrecht nicht herausgegeben worden seien, könnten Erkenntnisse im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Verdeutlichungstendenzen und Aggravation liefern. Schliesslich werfe ihm auch der orthopädische Gutachter Aggravation und fehlende Compliance vor, ohne dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgt sei. Entsprechend sei das Gutachten der Y.___ AG nicht beweiskräftig, weshalb auch die Grundlage zur Vornahme einer Indikatorenprüfung fehle und der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (Urk. 1).

3.

3.1    Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/55) aus somatischer Sicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

3.2    Dem Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 7/15 S. 10-14) ist zu entnehmen, dass beim Versicherten ein mit den Unfallfolgen nicht erklärbares Beschwerdebild im Bereich beider unterer Extremitäten und im lumbalen Bereich vorliege. Die kreisärztliche Untersuchung sei durch massive Selbstlimitierung und Symptomausweitung gekennzeichnet gewesen, im Bereich der Kniegelenke sei eine klinische Untersuchung nicht möglich gewesen, inspektorisch seien jedoch keine Auffälligkeiten zu erkennen gewesen. Die durchgeführten Untersuchungen hätten die geschilderten Beschwerden nicht erklären können, auch seien die gesamten vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit den Unfallfolgen nicht erklärbar, am ehesten seien diese mit den psychischen Beschwerden zu assoziieren. Für eine physiotherapeutische Behandlung werde keine Möglichkeit gesehen, zumal der Versicherte sich nicht einmal am Kniegelenk anfassen lasse, auch operativ bestünden keine Möglichkeiten. Aufgrund des Fehlens jeglicher therapeutischer Massnahmen sei hinsichtlich der Kniegelenke der Endzustand anzunehmen. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien erst im späteren Verlauf geschildert worden, HWS-Beschwerden sogar erst weit über ein Jahr nach dem Unfallereignis. Im Bereich der Lendenwirbel- und der Halswirbelsäule seien keine unfallbedingten traumatischen Läsionen gefunden worden. Aufgrund der diagnostischen Massnahmen sei dem Versicherten eine wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollumfänglich zumutbar, wobei ein repetitives Einnehmen einer knienden oder hockenden Position zu vermeiden sei.

3.3    Dr. A.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/38) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf, der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nach einem Autounfall mass er keinen Einfluss auf die Arbeitshigkeit zu. Dr. A.___ hielt fest, der Versicherte leide gemäss eigenen Angaben seit dem Autounfall unter Schmerzen an beiden Kniegelenken und unter Rückenschmerzen, weshalb er nicht mehr als Chauffeur habe arbeiten können und vom Sozialamt abhängig geworden sei. Er habe Angst vor der Zukunft, sein Kopf komme nicht zur Ruhe, er fühle sich müde, lust- und antriebslos und sei vergesslich. Der Versicherte wirke im Kontaktverhalten ablehnend, wenig kooperativ und bloss eingeschränkt auskunftsbereit. Zahlreiche Fragen seien trotz mehrfacher Nachfrage unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdeschilderungen hätten appellativen Charakter, auch sei eine Tendenz zur (bewusstseinsfernen) Symptomausweitung und Selbstlimitierung erkennbar. Es müsse von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten ausgegangen werden, ein gewisser Leidensdruck sei jedoch spürbar, auch wirke der Versicherte bei der Beschwerdeschilderung nicht unglaubwürdig. Akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich keine, Gedächtnisfunktionen, Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch schwer beurteilbar. Das Nichtbeantworten der Fragen sei kein kognitives Problem, sondern liege an der mangelnden Kooperation. Mit Blick auf die Anpassungsstörung sei davon auszugehen, dass diese ohne die Belastung durch den Unfall nicht entstanden wäre. Eine gewisse Verbitterung über den vorausgegangenen Stellenverlust sei spürbar und habe die dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen nach dem Unfall respektive die Entstehung der Anpassungsstörung sicher begünstigt. Die Ausführungen der behandelnden Therapeuten seien plausibel und könnten bestätigt werden. Gegen eine gravierende depressive Störung sprächen das gepflegte Erscheinungsbild und der Umstand, dass der Versicherte offensichtlich alleine nach Tunesien reisen könne. Daneben bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Arbeitslosigkeit und die Abhängigkeit vom Sozialamt, welche jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevant seien. Folglich bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Chauffeur.

3.4    Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle, im Anschluss an die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/43 S. 3 f., Urk. 7/54 S. 1), mit Vergung vom 3. Oktober 2011 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 7/55).


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Juli 2019 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Psychiatrie. Die Gutachter der Y.___ AG, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, erstatteten ihr Gutachten am 19. Mai 2021 (Urk. 7/132).

4.2    Im internistischen (S. 77-86) sowie im orthopädisch-/traumatologischen (S. 33-49) Teilgutachten wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit festgestellt (S. 83 f. und S. 46 f., jeweils Ziffer 8). Sowohl die Reizblase wie auch die Refluxsymptomatik würden medikamentös behandelt, weitere Diagnosen bestünden aus internistischer Sicht nicht (S. 82). Auch aus orthodisch-/traumatologischer Sicht hätten sämtliche Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da ein pathologischer Befund auch bei mehrfachen Untersuchungsgängen nicht habe verifiziert respektive objektiviert werden können (S. 42).

4.3    Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 50-63) nannte Dr. E.___ keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 57). Dr. E.___ führte aus, die Interaktion mit dem Versicherten sei problemlos gelungen, insgesamt sei der Versicherte jedoch unkooperativ, auch wirke er nicht motiviert. Im Erstkontakt zeige er sich leidend und sei mit unspezifischem Schongang ins Untersuchungszimmer gelaufen. Weder die Konzentration noch die Auffassung sei gestört, die von ihm angegebenen Konzentrationsstörungen könnten nicht objektiviert werden. Der Versicherte zeige sich affektiv in ausgeglichener Grundstimmung, die Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, es bestünden weder Affektlabilität noch Affektinkontinenz, auch könnten weder Interesselosigkeit noch ein ausgewiesener Rückzug oder Anhedonie erfragt werden. Es imponiere ein Typus melancholicus, der allerdings aufgesetzt wirke und nicht durchgehend vorhanden sei. Vor allem beim Abschied wirke der Versicherte heiter. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung (S. 54 f.).

    Zu den durchgeführten Untersuchungen merkte Dr. E.___ an, der Versicherte habe sich nicht in der Lage gesehen, das Beck’sche Depressionsinventar, das SRSI oder das Freiburger Persönlichkeitsinventar auszufüllen. Im Rahmen des TOMM habe der Versicherte einen Wert verwirklicht, welcher für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche (S. 56).

    Mit Blick auf die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Dr. E.___ aus, die Schilderungen des Versicherten wirkten aufgesetzt, angelesen und nicht einfühlbar, hinsichtlich des Affektes bestünden erhebliche Inkonsistenzen. Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien nicht objektivierbar, das Vergessen des Geburtsdatums sei wenig glaubhaft. Entsprechend sei die Durchführung eines sprachungebundenen Beschwerdevalidierungsverfahrens geboten gewesen, welches höchst auffällige Ergebnisse gezeigt habe, die auf ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik schliessen liessen. Es lasse sich rückblickend nicht beurteilen, ob der Versicherte, wie im Jahr 2010 als Verdachtsdiagnose formuliert, an einer Anpassungsstörung gelitten habe, da bereits in diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, dass die schwer fassbaren Symptome schwierig einzuordnen seien. Ebenso sei darauf hingewiesen worden, dass es an einem Eingangskriterium in eine posttraumatische Belastungsstörung fehle; dieser Einschätzung sei beizupflichten, was auch für diejenige von Dr. A.___ aus dem Jahr 2011 gelte, welcher den Versicherten als vollständig arbeitsfähig erachtet habe (S. 58).

    In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, der Versicherte habe im Jahr 2009 einen Bagatellunfall erlitten, seit welchem er sich nicht mehr als arbeitsfähig erachte; aus psychiatrischer Sicht gebe es hierfür jedoch keine Erklärung. Auch erschliesse sich ihm nicht, weshalb der Versicherte seit Jahren psychiatrisch behandelt werde. Würde bei ihm eine psychiatrische Erkrankung wie beispielsweise eine Depression angenommen, so würde es überraschen, weshalb sich diese unter einer derartig intensiven und angemessenen Therapie nicht bessern sollte. Es stelle sich folglich die Frage, ob der Versicherte wirklich gesund werden wolle, zumal er dann keinen Grund mehr hätte, nicht mehr zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose jedenfalls nicht eingeschränkt, da keine entsprechenden Diagnosen zu vergeben seien. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Depression oder eine Traumafolgestörung, was bei fehlendem A-Kriterium auch überraschen würde, ebenso wenig könnten eine chronische Schmerzstörung oder eine somatoforme Störung diagnostiziert werden (S. 57-59).

4.4    Im neurologischen Teilgutachten (S. 64-76) nannte Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen phobischen Attackenschwindel. Dem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der HWS ohne sichere radikuläre Ausfälle, dem chronischen Hüftschmerzsyndrom der rechten Lendenwirbelsäule ohne motorische Ausfälle sowie den Gefühlsstörungen im Bereich der Arme und Beine ohne sicheres organisches Korrelat mass er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 71). Dr. D.___ führte aus, der Versicherte stehe mehrfach während der Untersuchung auf und lehne sich an, trage eine Halskrause, zwei Kniebandagen und zwei Handbandagen und wirke angespannt. Die Mitarbeit bei der Fingerperimetrie falle ihm sehr schwer, da er sich nicht konzentrieren könne. Der Kopfimpulstest sei versucht worden, habe allerdings wegen extremer Schmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule abgebrochen werden müssen, auch die Lagerungsproben seien nicht möglich gewesen. Bei sämtlichen Kraftübungen habe der Versicherte extreme Schmerzen angegeben, es habe sich zudem eine stark wechselnde Innervation in allen Muskeln gezeigt, so dass eine exakte Graduierung der Kraft nicht möglich erscheine. Aktiv habe der Versicherte beide Arme bloss bis ungefähr 60 Grad antevertieren und elevieren können, beim Anziehen seines Hemdes nach Beendigung der Untersuchung jedoch bis ungefähr 120 Grad, was inkonsistent erscheine und als Symptomverdeutlichung zu interpretieren sei. Atrophien, Tonusanomalitäten oder Faszikulationen seien in den oberen und unteren Extremitäten nicht zu sehen. Der Rhomberg-Versuch sei sicher, die Ausführung des Seiltänzerganges, des Einbeinstandes, des Fersenstandes und des Zehenstandes traue sich der Versicherte nicht zu. Das normale Gehen sei breitbasig und schwankend mit Pendelbewegungen der Arme, beim Eintritt in das Untersuchungszimmer könne der Versicherte jedoch relativ flüssig gehen, was ebenfalls als inkonsistent erscheine und für eine Symptomverdeutlichung spreche. Für die angegebenen intermittierenden Doppelbilder habe sich in der klinischen Untersuchung kein Korrelat gefunden. Die Fingernachzeigeversuche hätten kaum durchgeführt werden können, es lasse sich jedoch kein Intensionstremor finden. Klinisch finde sich zudem kein Hinweis auf ein Vorliegen einer extrapyramidal-motorischen Störung. Auch die Fingerbodenabstandsprüfung könne der Versicherte wegen der Schmerzen nicht durchführen; kurz vor Verlassen des Untersuchungsraumes sei ihm jedoch seine Halskrause auf den Boden gefallen, welche er in einer flüssigen und schnellen Bewegung mit einer Hand vom Boden aufgehoben habe. Auch dies sei zumindest als Symptomverdeutlichung zu interpretieren. Das Taubheitsgefühl im Bereich der Arme und Hände sei keiner Nervenwurzel und keinem peripheren Nerven zuzuordnen, Phalentest und Hoffmann-Tinel-Zeichen über den Sulci ulares seien unauffällig gewesen. Die von der Kooperation des Versicherten unabhängigen Befunde wie Reflexe, Muskeltonus und Muskelrelief seien in Ordnung, so dass kein sicheres radikuläres Defizit und kein sicherer Hinweis für das Vorliegen einer Myelopathie oder Beschädigung eines peripheren Nervens zu finden seien, sichere Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Schädigung seien auch mit Blick auf die starken Schmerzen in der LWS klinisch nicht zu erheben (S. 68-72). Hinsichtlich der Vorakten merkte Dr. D.___ an, die elektrophysiologischen Befunde seien immer unauffällig gewesen, auch die durchgeführten Zusatzuntersuchungen wie MRI des Schädels oder MRI der HWS seien ohne richtungsweisende Pathologika. Die Ergebnisse deckten sich mit den Befunden der aktuellen neurologischen Untersuchung, einzig die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei different (S. 72).

    Dr. D.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, aufgrund der Schwindelattacken sollten Tätigkeiten, die mit einem hohen Eigen- oder Fremdgefährdungspotential einhergingen, nicht mehr ausgeübt werden. Entsprechend sei die Ausübung der früheren Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich. Die sonstigen neurologischen Diagnosen seien jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71).

4.5    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, der Versicherte bezeichne im Rahmen der Untersuchung seine Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, beiden Kniegelenken, beiden Handgelenken sowie am rechten Arm als unerträglich. Die Beschwerden bestünden nach eigenen Angaben seit dem Unfall im Jahr 2009 in fortschreitender Form. Der Versicherte habe eine Lähmung des rechten Armes angegeben, welche jedoch klinisch nicht habe verifiziert werden können und während der Untersuchung häufig durch spontane Bewegungen unterbrochen worden sei. Die klinische Untersuchung habe sich aufgrund der nichtvorhandenen Compliance als ausserordentlich mühsam gestaltet, jegliche Berührung und Untersuchungsvorgänge seien mit starker muskulärer Gegenspannung und starken Schmerzäusserungen begleitet worden. Aufgrund mehrfacher Untersuchungsvorgänge könne ein pathologischer Befund auf orthopädisch-/traumatologischem Fachgebiet nicht verifiziert respektive objektiviert werden, auch die angegebenen Taubheitsgefühle könnten keiner Nervenwurzel zugeordnet werden. Eine suffiziente Einschätzung der Muskelkraft sei nicht möglich, die von der Kooperation unabhängigen Befunde seien in Ordnung gewesen, weshalb kein sicheres radikuläres Defizit und kein sicherer Hinweis auf eine Myelopathie oder eine Beschädigung eines peripheren Nervens zu finden gewesen sei. Es sei ein chronisches Schmerzsyndrom der HWS ohne sichere radikuläre Ausfälle zu konstatieren. Der Versicherte gebe zudem starke Schmerzen der LWS mit Ausstrahlung in die dorsalen Oberschenkel sowie Hypästhesien bis zu den Fussknöcheln an. Es habe sich auch in den unteren Extremitäten eine stark wechselnde Innervation in den Einzelkraftprüfungen gezeigt, die von seiner Kooperation unabhängigen Befunde seien unauffällig gewesen. Sichere Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Schädigung seien klinisch nicht zu erheben, auch hier sei ein chronisches Schmerzsyndrom der LWS ohne sichere radikuläre Ausfälle zu konstatieren. Eine psychiatrische Diagnose liege nicht vor, es fänden sich keine Hinweise auf eine Depression, ebenso wenig auf eine Traumafolgestörung. Bis auf die Reizblase und den Verdacht auf eine Refluxkrankheit bestünden zudem keine Diagnosen aus internistischer Sicht. Aus neurologischer Sicht schliesslich erscheine ein phobischer Attackenschwindel als die wahrscheinlichste Diagnose. Sowohl eine Kopfimpulstestprüfung als auch Lagerungsproben seien aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen, für die anamnestisch angegebenen Doppelbilder hätte sich kein Korrelat gefunden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Schwindelattacken insofern beeinträchtigt, als Tätigkeiten, die mit einem hohen Eigen- oder Fremdgefährdungspotential einhergingen, zu vermeiden seien (S. 5 f.).

4.6    Im Rahmen der Konsistenzprüfung merkten die Gutachter an, der Versicherte gebe gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen an. Die orthopädische Untersuchung habe sich ausserordentlich mühsam gestaltet. Der Versicherte sei mit dem Rotkreuzfahrdienst gefahren worden, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich gewesen wären. Er habe eine weiche Halskrawatte, welche deutlich zu klein gewesen sei, getragen, zudem Handgelenksmanschetten rechts und links, welche trotz des Alters von ungefähr zwei Jahren kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen hätten, was auch für die zwei Genutrain-Bandagen gelte, welche überdies zu gross gewesen seien. Aufgrund der zu objektivierenden Untersuchungsbefunde liessen sich die angegebenen Beschwerden nicht nachvollziehen, sämtliche Waddell-Kriterien seien deutlich positiv gewesen, weshalb der Eindruck entstehe, dass die geschilderten Beschwerden lediglich vorgetäuscht worden und nicht vorhanden seien. Die beklagten Funktionseinschränkungen hätten zudem nicht mit dem ersichtlichen Gangbild, dem Schmerzverhalten, den ersichtlichen Spontanbewegungen sowie dem äusseren Erscheinungsbild (Beschwielung im Seitenvergleich, deutliche Gebrauchszeichen der Handinnenflächen) korreliert. Die ersichtliche Muskulatur und Trophik seien völlig unauffällig gewesen, eher kräftig ausgebildet. Die demonstrierte Lähmung der rechten Hand habe erwartungsgemäss nicht kontinuierlich beibehalten werden können. Insgesamt seien die Beschwerden nicht konsistent und könnten nicht nachvollzogen werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten die Schilderungen aufgesetzt, angelesen und nicht einfühlbar gewirkt, es hätten erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich des Affektes bestanden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten nicht objektiviert werden können, das Vergessen des Geburtsdatums sei wenig glaubhaft. Aus diesem Grund sei die Durchführung eines sprachungebundenen Beschwerdevalidierungsverfahrens geboten gewesen, welches höchst auffällige Ergebnisse zu Tage gefördert habe. Laut Testmanual sei von einem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen, insgesamt müsse von einer Aggravation bis Simulation ausgegangen werden (S. 9 f.).

4.7    Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien dem Versicherten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne hohes Eigen- oder Fremdgefährdungspotential, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten und kein Bedienen von gefährlichen Maschinen oder Fahrzeugen, aus neurologischer Sicht zumutbar. Aus orthopädischer Sicht seien bloss leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Ausschliessliche Gerüst- und Leitertätigkeiten sowie Zwangshaltungen für die unteren Extremiten seien zu vermeiden. Eine dauerhafte Einschränkung der Tätigkeit als Chauffeur könnten die Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-/traumatologischem Fachgebiet nicht begründen, da letztlich die beschriebenen erheblichen Einschränkungen und Gesundheitsstörungen nicht zu objektivieren seien. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht seien keine Einschränkungen erkennbar (S. 10-12).


5.

5.1    Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 1.4). Die IV-Stelle verneinte eine solche und stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 4), weshalb sie mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.

5.2

5.2.1    Das Gutachten der Y.___ AG vom 19. Mai 2021 (vgl. E. 4) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/132 S. 15-32), erfolgte in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insbesondere Urk. 7/132 S. 58 f. und S. 72) und beantwortet die gestellten Fragen sowie die Zusatzfragen umfassend (Urk. 7/132 S. 12, S. 46-49, S. 60 f., S. 73-75, S. 83-85). Das Gutachten erscheint überdies in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abzustellen ist.

5.2.2    Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das psychiatrische Teilgutachten besonders oberflächlich gehalten sein sollte. Dr. E.___ machte Angaben zur Anamnese und befragte in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine spontanen Angaben machte, diesen vertieft unter anderem zum jetzigen Leiden, zu den aktuellen Beschwerden, zu seiner Biografie, seiner Familie, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Tagesablauf sowie seinen bisherigen Behandlungen (Urk. 7/132 S. 51-53). Er erhob leitliniengerecht den psychiatrischen Befund, indem er sowohl das Verhalten und die äussere Erscheinung des Beschwerdeführers als auch die Untersuchungsbefunde darlegte (Urk. 7/132 S. 54-55). Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde erachtete er testpsychologische Zusatzuntersuchungen als notwendig, was er offenlegte und zugleich erläuterte, weshalb bloss eine der vier Untersuchungen durchgeführt werden konnte. Auch ist aus den Fussnoten ersichtlich, was die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen beinhalten und was mit ihnen hätte validiert werden sollen (Urk. 7/132 S. 56). Dr. E.___ führte weiter aus, weshalb er keine Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich stellte und merkte überdies an, welches Kriterium des Diagnosesystems im konkreten Fall nicht erfüllt war (Urk. 7/132 S. 57). Im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung äusserte er sich zur Konsistenz, Validität und Plausibilität, setzte sich ausführlich mit den Vorakten auseinander, indem er ausführte, weshalb den Einschätzungen aus dem Jahr 2011 – ausser derjenigen von Dr. A.___ – nicht gefolgt werden könne, was auch für die Berichte der psychiatrischen Klinik F.___ und des behandelnden Psychiaters gelte. Ebenso beurteilte er den bisherigen Verlauf der Behandlungen (Urk. 7/132 S. 57-59). Er machte schliesslich Angaben zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers, indem er sich an das Mini-ICF-APP anlehnte (Urk. 7/132 S. 59), und beantwortete – wo möglich – die gestellten Fragen wie auch die Zusatzfragen (Urk. 7/132 S. 60 f.). Damit ging Dr. E.___ leitliniengetreu vor (vgl. dazu https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/ leitlinien, besucht am 15. August 2023), was auch für seine Einschätzung hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität gilt, zumal er in diesem Zusammenhang anmerkte, dass bezüglich des Affektes erhebliche Inkonsistenzen bestünden, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nicht hätten objektiviert werden können, die Auffassung nicht gestört sei, keine Hinweise für psychopathologische Auffälligkeiten vorlägen, Stimmung und Affekt psychomotorisch synthym unterstrichen worden seien und es zudem leicht gewesen sei, einen traghigen Kontakt herzustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten (Urk. 7/132 S. 54 f. und S. 58 f.).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers validierte Dr. E.___ die von ihm erhobenen Befunde – wie vorstehend dargelegt – nicht bloss gestützt auf die Ergebnisse des TOMM, sondern auch aufgrund seiner eigenen Beobachtungen sowie gestützt auf die Mini-ICF-APP. So hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine wunderschöne Kindheit verfügt habe, seine Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten nicht beeinträchtigt seien, was auch für die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und für die Durchhaltefähigkeit gelte (Urk. 7/132 S. 59). Gestützt wird diese Einschätzung überdies durch die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben in den weiteren Teilgutachten, wonach er zwar – aber immerhin – wenige soziale Kontakte habe, ihm ein Kollege jedoch einmal monatlich beim Grosseinkauf helfe, er mit seiner in Tunesien lebenden Schwester sporadisch in Kontakt stehe und die Beziehungen innerhalb der Primärfamilie als unauffällig und normal bezeichne. Auch war der Beschwerdeführer in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur während sieben Jahren beim selben Arbeitgeber auszuführen (Urk. 1/132 S. 35 f., S. 67, S. 79), was ebenso für seine Durchhaltehigkeit spricht. Dass neben den Ergebnissen des TOMM keine weiteren Testergebnisse vorhanden waren, hat der Beschwerdeführer zudem selbst zu vertreten, fühlte er sich doch nicht in der Lage, die entsprechenden Testverfahren auszufüllen (Urk. 7/132 S. 56).

    Schliesslich hielten auch Dr. C.___ sowie Dr. D.___ nachvollziehbar und ausführlich begründet fest, aus welchen Gründen sie das Verhalten des Beschwerdeführers als inkonsistent und folglich als Symptomverdeutlichung interpretierten, wobei sie sich nicht bloss auf ihre eigenen Beobachtungen anlässlich der Untersuchungen stützten, sondern auch zu den Vorakten und den darin getroffenen Schlussfolgerungen Stellung nahmen (Urk. 7/132 S. 44 f. und S. 72). Zum selben Ergebnis kamen darüber hinaus bereits Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2010 (vgl. E. 3.2) sowie Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 25. Januar 2011 (vgl. E. 3.3), zumal Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ über eine massive Selbstlimitierung und Symptomausweitung und Dr. A.___ über ein ablehnendes Kontaktverhalten, mangelnde Kooperation sowie eine Tendenz zur (bewusstseinsfernen) Symptomausweitung und Selbstlimitierung berichteten.

5.2.3    Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 ausging (Urk. 7/138 S. 4-6; vgl. auch Urk. 7/147 S. 3). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich zudem die vom Beschwerdeführer verlangte Einsicht in die Testergebnisse des TOMM durch das hiesige Gericht.

5.2.4    Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

    Vorliegend stellte Dr. E.___ keine psychiatrische Diagnose (Urk. 7/132 S. 57). Angesichts des Umstandes, dass er unauffällige Befunde erhob (Urk. 7/132 S. 54 f.), bei seiner Einschätzung sowohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten miteinbezog (Urk. 7/132 S. 57) und sich zum bisherigen Verlauf der Behandlungen sowie zur Konsistenz, den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen äusserte (Urk. 7/132 S. 57-59), kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3).

5.3    Da die Gutachter der Y.___ AG in ihrem Gutachten zum Schluss kamen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei im Längsschnittverlauf seit jeher zugrunde zu legen, die zu objektivierenden Gesundheitsstörungen insbesondere des rechten und linken Kniegelenkes einer als mässig beziehungsweise beginnend bezeichneten medialen Arthrose des rechten und linken Kniegelenkes hätten in den Jahren 2009 und 2014 jeweils eine Rekonvaleszenzphase von drei Monaten bedingt (Urk. 7/132 S. 11 f.), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/55) nicht verändert hat. Damit mangelt es an der bei einer Neuanmeldung erforderlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 2) einen Rentenanspruch zu Recht verneinte.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 3). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner zu gewähren.

6.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 reichte Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 9). Sie machte einen Aufwand von 11.5 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von pauschal Fr. 103.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was sich angesichts der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens sowie des Umfanges der Beschwerdeschrift als überhöht erweist. Angemessen erscheint demgegenüber ein Aufwand von 8.5 Stunden, weshalb Rechtsanwältin Annemarie Gurtner unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 2'024.60 (inklusive Barauslagen [von Fr. 10.60] und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

6.4    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtkosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 13. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Annemarie Gurtner eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, wird mit Fr. 2'024.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme