Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00497


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 8. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/2/4). Nach ihrer Einreise in die Schweiz und der Geburt zweier Kinder (geboren 1996 und 1998; Urk. 6/27/9) war sie von Juli bis Oktober 2004 geringfügig für eine Reinigungsfirma tätig (Urk. 6/100). Ab August 2004 arbeitete sie vollzeitig als Textilarbeiterin in einer Spinnerei (Urk. 6/4/1 f.; Urk. 6/11/4; Urk. 6/46). Nach einem Arbeitsunfall (Quetschtrauma) im Juni 2005 wurde bei ihr eine Handgelenksdistorsion mit TFCC (Triangular fibrocartilage complex)-Läsion dorsal rechts und partieller Ruptur des Ligamentum collaterale carpi ulnare diagnostiziert (Urk. 6/9/46; Urk. 6/9/37 f.). Aufgrund dessen erfolgte im November 2005 eine diagnostische Arthroskopie mit Shaving ulnocarpal sowie Kenacort-Instillation (Urk. 6/9/29 f.) und im Frühjahr 2006 ein einmonatiger stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 6/9/5 ff.). Derweilen bereitete die Spinnerei ihre Stilllegung vor und kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Januar 2006 (Urk. 6/11/3; Urk. 6/15/13 unten).

1.2    Im März 2006 meldete sich die Versicherte erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 6/2). Diese zog insbesondere die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei (Urk. 6/9; Urk. 6/15) und gab ein internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten bei der A.___ GmbH in Auftrag, das vom 25. Januar 2008 datiert (Urk. 6/27). Mit formloser Mitteilung vom 17. März 2008 schloss die IV-Stelle sodann die Arbeitsvermittlung ab, da die Versicherte ihr drittes Kind erwartete und eine Ulnarverkürzungsosteotomie rechts thematisiert wurde (Urk. 6/35; Urk. 6/27/20). Auf der Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2008 zudem einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 6/44).

1.3    Wegen Handbeschwerden meldete sich die Versicherte im Juni 2011 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/47). Diese trat mit Verfügung vom 29. Februar 2012 nicht auf das Leistungsbegehren ein, da mit den vorgelegten Unterlagen (vgl. Urk. 6/53-54) keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 6/67). Im Dezember 2014 folgte eine weitere Neuanmeldung wegen Hand(gelenks)beschwerden (Urk. 6/68). Auf jenes Leistungsgesuch trat die IV-Stelle nach Einsicht in die neuen Berichte der Behandler (Urk. 6/73; Urk. 6/86) sowie unter Hinweis auf die Therapierbarkeit des psychischen Leidens mit Verfügung vom 29. September 2015 wiederum nicht ein (Urk. 6/88; Urk. 6/91/13-15). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/91/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.01138 vom 14. Juli 2017 ab (Urk. 6/98). Infolgedessen zog die Versicherte auch ihr bis dahin jüngstes, im Dezember 2015 eingereichtes Leistungsgesuch zurück (Urk. 6/92; Urk. 6/102; Urk. 6/105-106).

1.4    Im Februar 2019 wurde bei der Versicherten im Rahmen der Abklärung von Kopfschmerzen ein Aneurysma festgestellt, das mehrere Operationen nach sich zog (Urk. 6/107). Infolgedessen meldete sich die Versicherte im Oktober 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/108). Im April 2021 wurden drei weitere Aneurysmen operiert (Urk. 6/131). Die IV-Stelle holte verschiedene Verlaufsberichte bei den Behandlern ein, die sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vorlegte (Urk. 6/154). Zudem gab sie einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag, der am 26. Januar 2022 erstattet wurde (Urk. 6/154). Mit Vorbescheid vom 13. April 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 6/156), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 6/161). Am 4. August 2022 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, es sei ihr ab 1. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente, mindestens aber eine Viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

1.2    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

1.3    Die angefochtene Verfügung wurde zwar nach dem 1. Januar 2022 erlassen, die letzte Neuanmeldung ging jedoch bereits im November 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein. Zudem gehen beide Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2005 und in einer angepassten Tätigkeit seit (mindestens) März 2019 voll arbeitsunfähig ist. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzzeit nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) ist als frühstmöglicher Rentenbeginn somit der 1. Mai 2020 in Betracht zu ziehen. Es sind daher die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar und werden in jener Fassung zitiert.


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen sieht auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor.

2.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Ein Revisionsgrund ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gegeben. Weiter sind (auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand) veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148), wobei mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 27bis IVV auch die Berücksichtigung eines allein familiär bedingten Statuswechsels wieder uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 147 V 124; Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2005 als Textilarbeiterin voll arbeitsunfähig. Seit März 2019 sei ihr auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Allerdings würde diese auch ohne gesundheitliche Einschränkung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, habe sie doch bei stets unveränderter finanzieller Situation trotz Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem Jahr 2005 nie mehr gearbeitet. Die Einschränkung im Haushalt führe nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 2; Urk. 5).

3.2    Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dafür, die Qualifikation als vollzeitig im Haushalt tätig widerspreche ihren Ausführungen, ihren finanziellen Verhältnissen sowie den bisherigen Verfügungen. Sie sei über zehn Jahre vollerwerbstätig gewesen. Seit dem Jahr 2006 leide sie unter psychischen Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden und eine Selbsteingliederung unzumutbar gemacht hätten. Zudem sei sie im Jahr 2008 nochmals Mutter geworden, doch nun werde das Kind fremdbetreut, weshalb ihr bei der Anspruchsprüfung in den Jahren 2019/2020 die Aufnahme eines Vollzeitpensums objektiv zumutbar gewesen wäre. Als hypothetisch voll Erwerbstätige habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Andernfalls sei zu berücksichtigen, dass der Abklärungsbericht nicht mit den vom RAD anerkannten Leiden vereinbar, unvollständig und offensichtlich unrichtig sei. Die zumutbare Mithilfe der Familienmitglieder werde zudem zu hoch angesetzt. Sie sei im Haushalt mindestens zu 50 % eingeschränkt, so dass beim Betätigungsvergleich ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiere (Urk. 1).


4.

4.1    Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdegegnerin auf die jüngste Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob ein materieller Revisionsgrund vorliegt, der eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs erlaubt. Die Parteien sehen einen solchen in einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2019, während die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls angenommene Statusänderung von der Beschwerdeführerin bestritten wird. In tatsächlicher Hinsicht, einschliesslich des medizinischen Sachverhalts, lässt sich den Akten entnehmen, was folgt.

4.2    In der Erstanmeldung vom 12. März 2006 gab die Beschwerdeführerin an, im Kosovo die Primarschule besucht zu haben. Über eine Berufsausbildung verfüge sie nicht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz verneinte sie (Urk. 6/2). Nichts anderes gab sie im psychosomatischen Konsil vom 6. März 2006 während der stationären Rehabilitation an (Urk. 6/9/12). In der A.___-Begutachtung vom November 2007 brachte sie erstmals vor, nach der Schule bis zur Heirat, ca. vier Jahre, im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters gearbeitet bzw. mitgeholfen zu haben (Urk. 6/27/6, 6/27/9 oben und 6/27/16 unten).

    Im August 1994 reiste die Beschwerdeführerin knapp 21-jährig in die Schweiz ein. Das erste Kind brachte sie etwas mehr als zwei Jahre später im Dezember 1996 zur Welt. Das zweite Kind folgte im September 1998 (Urk. 6/7). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielte sie in der Schweiz erstmals von Juli bis Oktober 2004 ein minimes Einkommen von insgesamt Fr. 507.-- bei der B.___ AG (Urk. 6/46). Wie sich dem Fragebogen der C.___ AG entnehmen lässt, war sie sodann effektiv vom 16. August 2004 bis 24. Juni 2005 als Textilarbeiterin in einem Vollzeitpensum tätig. Sie bediente Maschinen, reinigte diese und wechselte die Vorlage (Urk. 6/4; im Detail Urk. 6/15/13). Die Arbeit bezeichnete sie als schwer und gab an, es seien nach und nach alle Frauen bzw. zahlreiche Mitarbeiter entlassen worden (Urk. 6/9/34 und 6/27/9). Per Anfang 2006 wurde ihr infolge Stilllegung der Spinnerei gekündigt (Urk. 6/11/3).

4.3    Ab dem Arbeitsunfall im Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin im A.___-Gutachten vom 25. Januar 2008 aus rheumatologischer Sicht – bei wenig eindrücklichen Befunden – als zumindest in angepassten Tätigkeiten weiterhin vollschichtig arbeitsfähig beurteilt. Als angepasst erachtet wurden leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne die Notwendigkeit des kraftvollen Zugreifens der rechten Hand und ohne Tätigkeiten mit diadochokinetischen Bewegungsmustern wie monotone Fein- und Sortierarbeiten. Im Haushalt wurde die Einschränkung im Hinblick auf selten vorkommende, schwere oder ungeeignete Putzarbeiten sowie das Tragen schwerer Taschen und Lasten auf 10 % geschätzt (Urk. 6/27/17). Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin im A.___-Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert: Der Schmerzverarbeitungsstörung sei kein Krankheitswert beizumessen. Die Beschwerdeführerin werde deswegen weder behandelt, noch sei sie dadurch im Alltag eingeschränkt (vgl. Urk. 6/27/10 unten).

    Dabei hatte die Beschwerdeführerin gegenüber den A.___-Gutachtern angegeben, sie könne im Haushalt kaum etwas bzw. nichts machen. Sie lese viel, spaziere, begleite die Kinder zur Schule und kontrolliere deren Hausaufgaben, sehe fern und langweile sich. Am Wochenende mache man Ausflüge und besuche Verwandte. Die Schwiegermutter erledige den Haushalt, schaue zu den Kindern und müsse ihr selbst beim Kämmen helfen. Der Ehemann – der als Maler Fr. 4'500.-- pro Monat verdiene (Urk. 6/27/6) – helfe mit. Der A.___-Gutachter wies diesbezüglich auf einen hohen sekundären Krankheitsgewinn hin (vgl. Urk. 6/27/7 f., 6/27/10, 6/27/12 Mitte und 6/27/18 oben).

    Gegenüber ihren Behandlern machte die Beschwerdeführerin teils abweichende Angaben. Im Bericht zur Sprechstunde Handchirurgie vom 8. August 2006 etwa wurde festgehalten, sie versorge einen Vierpersonenhaushalt ohne fremde Hilfe (Urk. 6/15/3). Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, notierte im Bericht vom 24. September 2007 mitunter, die Beschwerdeführerin sei bezüglich Körperhygiene selbständig und gehe tagsüber mit dem Gepäckroller Einkäufe besorgen sowie spazieren (Urk. 6/27/39). In der beruflichen Eingliederung (Erstgespräch am 3. März 2008) räumte die Beschwerdeführerin ein, sie erledige höchstens leichte Putzarbeiten. Im Übrigen gab sie wiederum an, der Ehemann arbeite Vollzeit, doch die finanzielle Lage sei schlecht; sein Einkommen reiche nicht aus (vgl. Urk. 6/36/4).

4.4    Nach der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Mai 2008 (Urk. 6/44) bis zur ersten Aneurysmaoperation im Februar 2019 (vgl. E. 5.5) änderte sich in tatsächlicher Hinsicht wenig. Gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 6. Juni 2011 hatten sich die Beschwerden im Rahmen des Schmerzsyndroms, beginnend ab der rechten Hand, klinisch und anamnestisch seit dem 5. November 2008 nicht verändert. Langfristiges Ziel sei eine verbesserte Handbeweglichkeit, um zu normalen Bewegungsmustern zurückzufinden. Grundstein für den Erfolg einer (alternativen) Therapie sei die Motivation der Beschwerdeführerin. Anamnestisch habe diese infolge der Beschwerden keine Berufstätigkeit aufnehmen können. Hausarbeiten seien ihr nur sehr begrenzt möglich. Sie befinde sich weder in physiotherapeutischer noch psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 6/53/2 f.).

    Im Januar 2015 berichtete der Hausarzt über eine massive Verschlechterung des psychischen Zustands (Urk. 6/73), wobei die Beschwerdeführerin angab, nach der Pensionierung ihres Psychiaters wegen Sprachschwierigkeiten keinen neuen Facharzt gefunden zu haben. Am 18. Juni 2015 könne sie nun eine Therapie bei Dr. med. F.___ beginnen (Urk. 6/81/3 und 6/13/5). Jene diagnostizierte am 17. September 2017 nach drei Konsultationen (Urk. 6/84) eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren und meldete die Beschwerdeführerin für eine stationäre Behandlung an (Urk. 6/85). Der Aufenthalt in der Klinik G.___ dauerte vom 5. Oktober bis 14. November 2015. Gemäss Austrittsbericht schilderte die Beschwerdeführerin wiederum, sie könne im Haushalt wenig machen, gehe ab und zu spazieren (Urk. 6/95/7). Zum Therapieverlauf wurde berichtet, mit dem Arm habe praktisch nicht gearbeitet werden können, da die Beschwerdeführerin auf jede Berührung und Bewegung der Hand mit Angst und vegetativen Symptomen reagiere. Im Verlauf habe sie angegeben, im Dunkeln manchmal böse Stimmen zu hören. Eine weitere Exploration sei aufgrund der Sprachbarriere, aber auch ihrer Verschlossenheit nicht möglich gewesen. Eine Tagesklinik oder ein Tageszentrum als Übergangslösung habe sie abgelehnt (Urk. 6/95/8 f.).

    Hierzu führte das Gericht im Urteil IV.2015.01138 vom 14. Juli 2017 E. 4.5.3-4 im Wesentlichen aus, es bestünden keine (genügenden) Anhaltspunkte für eine konsequente Depressionstherapie und psychopharmakologische Behandlung im Wirkungsbereich vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Der Klinikaufenthalt sei wohl im Hinblick auf das laufende Verfahren in Kauf genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe daran wenig motiviert teilgenommen und eine Übergangslösung abgelehnt; sie habe keine Verpflichtungen mehr gewollt. Es sei keine Veränderung gegenüber der Beurteilung im A.___-Gutachten ersichtlich, wonach eine Symptomausweitung vorliege, es an einer Behandlung mangle und im Alltag keine Einschränkungen durch psychopathologische Symptome bestünden (vgl. Urk. 6/98/15 f.). Ferner hielt das Gericht in E. 4.4.1 des genannten Urteils fest, aus somatischer Sicht ergäben sich aus den neuen Unterlagen weder neue Diagnosen noch neue Befunde und auch die vormals geplante Ulnarverkürzungsosteotomie sei nicht durchgeführt worden. Folgerichtig weise der Arzt nur auf eine Verschlechterung im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand hin (vgl. Urk. 6/98/13). Zu ergänzen ist, dass sich aus den Akten (vgl. Urk. 6/154/3 und 6/108/6 f.) und der Beschwerde (Urk. 1 Rz 8 mit Verweis auf Urk. 6/155/5) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die fachärztliche psychiatrische Behandlung seither fortgesetzt wurde.

4.5    Mit Blick auf die jüngste Neuanmeldung wurde bei holocephalen Kopfschmerzen seit 25. Februar 2019, ätiologisch am ehesten Spannungskopfschmerzen, am 26. Februar 2019 zufällig ein sakkuläres Aneurysma der Arteria cerebri media festgestellt. Nach pterionaler Kraniotomie und Clipping desselben am 28. März 2019 trat eine Wundinfekt verbunden mit Eiteraustritt, leichten Kopf- und Nackenschmerzen sowie leichter fazialer Hemihypästhesie auf. Der Infekt erforderte im Zeitraum April bis Mai 2019 zwei Wundrevisionen und eine Knochendeckelexplanation (vgl. Urk. 6/107, insbesondere S. 6 f.). Im August 2019 wurde letztlich ein PEEK-Implantat eingesetzt und eine körperliche Schonung für vier Wochen verordnet (Urk. 6/115/12 f.). Im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals H.___ vom 7. Januar 2020 wurde der Neurostatus vom 31. August 2019 als unauffällig angegeben. Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit konnte nicht gestellt werden (Urk. 6/115/3).

    Eineinhalb Jahre später, am 8. April 2021, wurden drei weitere – seit Februar 2019 bekannte (vgl. Urk. 6/135/15) – Aneurysmen operiert. Der Eingriff wie auch der postoperative Verlauf gestalteten sich (entgegen der Vorabinformation durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, Urk. 6/130) komplikationslos. Gemäss Austrittsbericht der Klinik K.___ vom 28. April 2021 zeigte die Beschwerdeführerin während der Überwachung ein selbstlimitierendes, transientes senso-motorisches Hemisyndrom linksseitig, wofür sich im MRI sowie der weiteren neurologischen Diagnostik kein Korrelat fand. Die bei Verdacht auf eine minimale Stammganglienischämie durchgeführte MR-Angiographie zeigte ebenfalls einen regelrechten Befund mit durchgängigen Gefässen. Auf der Normalstation zeigten sich dann keine erneuten Episoden des Hemisyndroms mehr und es traten auch keine neuen neurologischen Defizite auf. Die Beschwerdeführerin wurde mit Physiotherapie problemlos mobilisiert und letztlich als «neurologisch beschwerdefrei» entlassen (vgl. Urk. 6/131/1 f.).

    Da sie über eine progrediente Schwäche und Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte klagte, wurde am 12. Mai 2021 erneut ein MRI des Schädels und der spinalen Achse angefertigt. Es zeigten sich – trotz festgestellter medialer Bandscheibenprotrusion der Lendenwirbelsäuleausdrücklich keine Befunde, welche die geklagten Beschwerden hätten erklären können (Urk. 6/134/11). Weitere neurologische und bildgebende Abklärungen im Juli bzw. September 2021 zeitigten – bei zudem klinisch teils unsteten Befunden (etwa Urk. 6/141/2) – ebenso wenig wegweisende Befunde (Urk. 6/136/15 f, 6/136/19 unten und 6/143/4). Die Neurologin pract. med. L.___ beschrieb am 17. September 2021 letztlich eine klinisch und anamnestisch unklare, progrediente linksseitige sensomotorische Hemiparese. Die Arbeitsfähigkeit sei ohne stationäre (ausserhalb des gewohnten Umfelds) multimodale Rehabilitation schwierig zu beurteilen. Eine Arbeit im Stehen sei nicht möglich, im Sitzen während zwei bis vier Stunden. Infolgedessen bestehe auch im Haushalt (Wäsche, Wohnungspflege und Haushaltsführung) eine Einschränkung von 70 %. In einer Rehabilitation mit (neben Physiotherapie und Neurologie) guter psychosomatischer-psychiatrischer Betreuung sehe sie eine potenzielle Chance (Urk. 6/140/4 f.).

4.6    Darüber hinaus steht die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 wegen Kopfschmerzen und rezidivierenden Episoden mit Derealisationserlebnissen, Orientierungslosigkeit, teils Erbrechen und rezidivierenden Dysästhesien okzipital (wobei die Attacken selten gross sind, Urk. 6/134/53 oben und 6/134/64-67) in der Klinik für Neurologie des H.___ in Behandlung. Gemäss Bericht vom 20. November 2020 wurde eine epileptogene Genese nach Abklärungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (Urk. 6/123/9). Zur Arbeitsfähigkeit konnten die Ärzte am 17. Februar 2021 keine Angaben machen (Urk. 6/123/6). Hervorzuheben ist, dass bei stechenden Kopfschmerzen ab Februar 2020 und Verdacht auf einen sekundären Medikamentenübergebrauchskopfschmerz vom 21. September bis 9. Oktober 2020 ein stationärer Analgetika-Entzug durchgeführt worden ist (Urk. 6/134/35, 6/134/43 f. und 6/134/51).

    Der im September 2021 für eine Zweitmeinung beigezogene Neurologe, Dr. med. M.___, führte aus, es handle sich um einen anhaltenden, auf die Kraniotomie zurückzuführenden Kopfschmerz; die Beschwerdeführerin beschreibe den Symptombeginn zeitnah nach mehrfachen operativen Interventionen und Anlage einer Schädeldachplastik. Es sei denkbar, dass eine sekundäre Chronifizierung durch die regelmässige Schmerzmitteleinnahme unterstützt worden sei, weshalb diese zu sistieren sei (Urk. 6/136/19). Von ihm vorgeschlagene alternative Medikationen wurden in der Folge wegen geklagter Unverträglichkeit nicht umgesetzt (vgl. Urk. 6/145/2 oben) – bei auch schon früher berichteter reduzierter Compliance (vgl. Urk. 6/134/56 oben).

4.7    Was schliesslich die jüngst festgestellte starke Einschränkung des Visus und Gesichtsfelds beidseits bzw. den Röhrenblick betrifft, findet sich hierfür im fachärztlichen Bericht vom 18. November 2021 keine ophthalmologische Erklärung (vgl. Urk. 6/147).


5.

5.1    Für die Würdigung der medizinischen Aspekte des skizzierten Sachverhalts stützen sich die Parteien auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. N.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom 13. Dezember 2021 (Urk. 6/155/9 f.). Dabei handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Eine solche kann – auch abgegeben vom RAD – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4).

5.2    Dr. N.___ schlussfolgerte, dass unter Würdigung aller Einschränkungen wie (1) der anhaltenden Kopfschmerzen ohne wirkliche Besserung trotz diverser medikamentöser und interventioneller Therapieansätze, (2) einem Status nach zweimaligem Aneurysmaclipping beidseits im März 2019 und April 2021, (3) einem Status nach Wundheilstörung rechts im April 2019 mit Reoperation, (4) einem Status nach kleinem Schlaganfall im Bereich der Stammganglien im April 2021, (5) einer anhaltenden Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität nach einer Verletzung im Juni 2005 mit Symptomausweitung und Neglect des rechten Armes mit funktioneller Einarmigkeit, (6) einem sensomotorischem Hemisyndrom links unklarer Ätiologie seit April 2021 mit eingeschränkter Mobilität an Gehstöcken und (7) zuletzt auch noch deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld beidseits mit Nachweis eines Röhrenblicks ergäben sich für den RAD berechtige Zweifel daran, dass die von den Neurologen angedachte multimodale stationäre Rehabilitation tatsächlich in einem rentenausschliessenden Arbeitspensum münden dürfte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei aufgrund der vielfältigen funktionellen Einschränkungen keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit gegeben und die Beschwerdeführerin seit dem 28. März 2019 sowohl angestammt als auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/155/10).

5.3    Die Stellungnahme von Dr. N.___ vermag den strengen Anforderungen der Rechtsprechung, welche eine Aktenbeurteilung des RAD erfüllen muss, damit allein gestützt auf diese der medizinische Sachverhalt festgestellt werden kann, aus mehreren Gründen nicht zu genügen.

    Soweit es die Hand-/Armbeschwerden als Folge des Arbeitsunfalls anbelangt, gilt es das A.___-Gutachten zu beachten. Bei bis anhin stationärem Zustand vermag allein der Umstand, dass im Austrittsbericht vom 6. Oktober 2020 zur stationären Behandlung der Kopfschmerzen eine Parese der distalen Armmuskulatur rechts betreffend alle Muskelgruppen bei einem Status nach Handgelenksoperation notiert wurde (vgl. Urk. 6/155/9 in Verbindung mit Urk. 6/134/36 unten), die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Beruf (wie übrigens auch im Haushalt, vgl. E. 4.3) noch nicht zu widerlegen.

    Wie die RAD-Ärztin selbst festhielt (vgl. Urk. 6/155/2), wurde im einzigen ophthalmologischen Bericht sodann keine Ursache für den diagnostizierten Röhrenblick benannt (vgl. E. 4.7). Soweit diese Beurteilung allein auf Tests beruht, die der Kooperation der Beschwerdeführerin bedurften, kann darauf – in Anbetracht der diversen von ihr geklagten Beschwerden, für die sich nach dem in E. 4 Ausgeführten allesamt kein (hinreichendes) organisches Korrelat findet, bei denen alle Therapien erfolglos blieben (vgl. auch Urk. 6/54/1) und bezüglich derer ausserhalb der invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren behandlungsanamnestisch nur bedingt ein Leidensdruck ausgewiesen ist – nicht ohne weiteres abgestellt werden.

    Hinsichtlich der neurologischen Leiden widerspricht die RAD-Ärztin offenkundig der fachärztlichen Einschätzung von med. pract. L.___. Darüber hinaus hob letztere eine psychosomatische/psychiatrische Komponente hervor (vgl. E. 4.5), während Dr. M.___ den Schmerzmittelkonsum (nach schon einmal erfolgtem stationärem Analgetika-Entzug) als problematisch einstufte (vgl. E. 4.6). Besonders zu betonen ist, dass bezüglich der Hemiparese zudem verschiedenste Abklärungen durchgeführt wurden, die jederzeit ohne Befund blieben, obschon das Leiden progredient ist. Selbst beim angeführten kleinen Schlaganfall in den Stammganglien im April 2021 handelte es sich ursprünglich bloss um eine Verdachtsdiagnose. Neurologische Defizite wurden zu keiner Zeit festgestellt, die Mobilisation gelang auch nach der letzten Operation im April 2021 zunächst problemlos (vgl. E. 4.5). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin berichteten zwei schweren Episoden mit Derealisationserlebnissen und Orientierungslosigkeit gilt eine Epilepsie nach Abklärungen als unwahrscheinlich, womit auch deren Ursache ungeklärt bleibt (vgl. E. 4.6).

5.4    Soweit die RAD-Ärztin also ohne eigene Untersuchung, teils ausserhalb ihres Fachgebiets, ohne objektivierbare Befunde, ohne Auseinandersetzung mit einer möglichen (un)bewussten Symptomausweitung und ohne sich dabei auf ähnliche Einschätzungen der behandelnden Fachärzte stützen zu können, eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte, bestehen zumindest gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung.


6.

6.1    Ohne Weiteres bejaht werden kann hingegen eine Änderung des Status von vollerwerbstätig zu nichterwerbstätig. Nach dem Unfall im Juni 2005 nahm die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr auf (Urk. 6/117 und 6/154/5). Nach dem in E. 4.3 und 4.4 Ausgeführten ist jedoch nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Wiederaufnahme (insbesondere) jeglicher (auch Teil-)Erwerbstätigkeit mindestens bis Februar 2019 objektiv betrachtet gesundheitliche Gründe entgegenstanden.

6.2    Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation (vgl. Urk. 1 Rz 8) auch, dass als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Sie hat die Beschwerdegegnerin nach der Geburt des dritten Kindes ferner nie explizit um Hilfe bei der Stellensuche ersucht, vielmehr bestehen aufgrund der anamnestischen Angaben (vgl. E. 4.3 und 4.4) und den Leistungsgesuchen (etwa Urk. 6/61/2 und 6/81/5 unten) erhebliche Zweifel an ihrer subjektiven Eingliederungsfähigkeit in dieser Zeit. Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Erschwernis gesundheitlicher Art voraus. Ein solches ist angesichts des im A.___-Gutachten definierten Belastungsprofils (vgl. E. 4.3) nicht zwingend ersichtlich und kann auch nicht in einer unzureichend behandelten depressiven Symptomatik erblickt werden. Sind die Probleme bei der Stellensuche auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, welche vorliegend offenkundig in grösserem Ausmass bestehen (unzureichende Deutschkenntnisse, subjektive Krankheitsüberzeugung, Urk. 6/154/5; fehlende Ausbildung, kaum Arbeitserfahrung und schlechte Konditionen an der einzigen Arbeitsstelle, E4.2), sind die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.2 und 3.2) – und hätten im Gesundheitsfall ebenfalls einen negativen Einfluss auf die Stellensuche bzw. effektive Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

6.3    Gegen eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht ferner die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss der beruflichen Eingliederung im Frühjahr 2008 erst nach elf Jahren, konkret im April 2019, wieder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmeldete (Urk. 6/159/1-2) noch bevor die Rekonvaleszenz nach der ersten Aneurysma-Operation abgeschlossen war. Diese indiziert somit keine ernsthafte Absicht, eine Arbeit aufzunehmen. Wahrscheinlicher ist, dass diese im Hinblick auf ein weiteres Leistungsbegehren erfolgte. Bis April 2019 kann die Beschwerdeführerin keinerlei Suchbemühungen vorweisen. Obschon anwaltlich vertreten, wurden gegenteilige – den Angaben der Tochter widersprechende – Behauptungen (vgl. Urk. 6/154/5) weder im Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 6/163/3 und 6/154/6 oben) noch im Prozess ansatzweise belegt oder näher substantiiert (vgl. Urk. 6/163/3). Soweit es sich bezüglich der Suchbemühungen vor April 2019 nicht um eine blosse Schutzbehauptung handelt, besteht somit Beweislosigkeit, die sich nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.

6.4    Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbrachte, sie habe auch wegen der Betreuung des jüngsten Kindes, geboren im Mai 2008 (Urk. 6/48/5), keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können (Urk. 1 Rz 8), widerspricht sie damit ihren früheren Angaben. In der A.___-Begutachtung im November 2007 hatte die damals schwangere Beschwerdeführerin die Hoffnung geäussert, nach einer erneuten Operation wieder arbeiten zu können (Urk. 6/27/16 unten). In der beruflichen Eingliederung mit Erstgespräch am 3. März 2008 beteuerte sie zudem ganz konkret, sie könnte sich – falls sie gesundheitlich dazu in der Lage wäre – eine Arbeitsaufnahme ab dem dritten Monat nach der Geburt des Kindes vorstellen (Urk. 6/36/4). Die beiden älteren Kinder wurden dabei schon vor dem Unfall fremdbetreut, und die Beschwerdeführerin wurde auch nach dem Unfall bei der Kinderbetreuung unterstützt (vgl. auch Urk. 6/161/3 oben). Dementsprechend wurde sie als im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig qualifiziert. Darüber hinaus wurde das jüngste Kind im Mai 2014 sechs Jahre alt, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin wie zuvor spätestens in diesem Zeitpunkt wieder zu arbeiten beginnt, hätte sie erwerbstätig sein wollen oder wäre sie finanziell dazu gezwungen gewesen. Die finanziellen Verhältnisse wurden denn auch seit jeher als knapp angegeben, wobei diese aktuell kaum knapper sind als zuvor. Der Sohn hatte im Jahr 2019 bereits die Lehre angetreten, auch wenn er nun aus ungeklärten Gründen hoch verschuldet ist. Von ihrer älteren Tochter wird die Beschwerdeführerin regelmässig finanziell unterstützt (vgl. Urk. 6/161/2 und 6/154/4 f.), die Familie wohnt seit Frühjahr 2019 günstig, da der Sohn mit Hilfe des Vaters die Hauswartung übernommen hat, und der Ehemann verdient netto Fr. 5'500.-- pro Monat (vgl. Urk. 6/154/4 f.).

6.5    Im Übrigen erschliesst sich weder aus ihren Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 Rz 1) noch den Akten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall zehn Jahre lang voll erwerbstätig gewesen wäre. Offenbar handelt es sich hierbei um eine Fehlinterpretation im Abklärungsbericht, nachdem die Tochter angegeben hatte, dass sie bis im Jahr 2006 fremdbetreut worden sei, als sie noch klein gewesen sei (vgl. Urk. 6/154/5). Wie in E. 4.2 dargetan arbeitete die Beschwerdeführerin im Kosovo nach eigenen Angaben ca. vier Jahre im Familienbetrieb mit. Nach ihrer Einreise in die Schweiz nahm sie keine Erwerbstätigkeit auf, obschon ihr erst später Betreuungspflichten oblagen. Ihre erste und einzige Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt – abgesehen von wenigen Stunden bei einer Reinigungsfirma, die sie selber nie erwähnte – übte sie effektiv von Mitte August 2004 bis Ende Juni 2005 aus (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/46).


7.

7.1    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 3 lit. b (d.h. den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre) und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

7.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4).

7.3    Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist schliesslich die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

    Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2; oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_258/2022 E. 6.3).


8.

8.1    Die Beschwerdeführerin machte bezüglich des Berichts zur Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 26. Januar 2022 (Erhebung am 17. Januar 2022), wonach im Haushalt eine Einschränkung von 12,6 % besteht (vgl. Urk. 6/154), insbesondere geltend, dieser widerspreche den fachmedizinischen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit, wonach sie 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 1 S. 7 f.). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.1 betonte, ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist. Dementsprechend erachtete das Bundesgericht im soeben genannten Urteil das Vorbringen, aufgrund der von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei auch von weitergehenden Einschränkungen im häuslichen Bereich auszugehen, als nicht stichhaltig. Nichts anderes kann vorliegend gelten.

8.2    Es stellt sich jedoch das Problem, dass der medizinische Sachverhalt, wie unter E. 5.3 erörtert, nicht restlos geklärt ist, weshalb die von der Beschwerdeführerin angegeben Einschränkungen nicht zuverlässig überprüft werden können. Auf weitere medizinische Abklärungen kann dennoch verzichtet werden, sollte ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bereits basierend auf dem von ihr selbst in der Erhebung vom 17. Januar 2022 umschriebenen positiven Leistungsbild (was sie effektiv alles im Haushalt macht) sowie unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht (in welchem Umfang den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder bezüglich der geklagten Einschränkungen eine Mithilfe zumutbar ist) auszuschliessen sein.

8.3    Zutreffend erweist sich zunächst der Einwand (Urk. 1 S. 7), dass der Tätigkeitsbereich «Ernährung» in Urk. 6/154 Ziff. 6.1 effektiv mit 28 % statt mit 35 %, wie in Ziff. 6 festgehalten, gewichtet wurde. Ziff. 6.1 ist dementsprechend zu korrigieren. Ansonsten gaben die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche wie auch die Gewichtung der Aufgabenbereiche innerhalb dieser Tätigkeitsbereiche keinen Anlass zu Beanstandungen.

8.4    Zum Tätigkeitsbereich «Ernährung» monierte die Beschwerdeführerin, eine Einschränkung von 0 % in den Aufgabenbereichen (1) Kochen/Rüsten, (2) tägliche Reinigung/Tisch decken und abräumen/oberflächliche Reinigung/ Geschirrspüler einräumen und (3) Lebensmittel-/Vorratskontrolle sei mit der medizinisch festgestellten Leistungsfähigkeit unvereinbar. Mit Bezug auf den ganzen Abklärungsbericht macht sie zudem eine zu starke Gewichtung der Schadenminderungspflicht der übrigen Familienmitglieder geltend (Urk. 1 S. 7).

    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung im Abklärungsbericht nicht mit der Erhebung korrelieren würde. Die Beschwerdeführerin legte gemäss Ziff. 6.1 des Berichts selbst dar, dass sie im Sitzen (manchmal mit einer Pause) rüstet sowie mit kleinen Töpfen, der Heissluftfritteuse und der Mikrowelle umgehen kann. Sogar das Nudelwasser giesst sie selbst ab. Zudem deckt sie den Tisch, räumt diesen ab, befüllt die Geschirrspülmaschine und erledigt die oberflächliche Reinigung. Die Küche hat sie schadensmindernd so umgeräumt, dass sie Zugang zu den notwendigen Utensilien hat. Einschränkungen bei der Lebensmittelkontrolle oder beim Entfernen von einzelnen Verschmutzungen im Kühlschrank wurden keine angegeben; diese Aufgaben werden ohnehin von jenem Familienmitglied erledigt, das den Handlungsbedarf erkennt (vgl. Urk. 6/154/6). Welche Tätigkeiten sie in den monierten Aufgabenbereichen nicht oder nur eingeschränkt ausführen kann, substantiierte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht. Aus den Angaben in der Abklärung ist zu schliessen, dass sie Hilfe beim Hantieren mit schweren Pfannen (kochen und abwaschen) benötigt, wenn sie für mehrere Personen kocht bzw. die kleinen Töpfe nicht ausreichen. Da der Ehemann gemäss Ziff. 2.1 des Berichts regelmässig ein bis zwei Mahlzeiten zuhause einnimmt (Urk. 6/154/4), kann er ihr hierbei helfen. Gegebenenfalls wäre es ihm und den Kindern zudem zumutbar, die Geschirrspülmaschine auszuräumen. Übrigens scheint die jüngste Tochter sich öfters auch selbst zu versorgen, verschmutzt sie doch oft den Backofen (vgl. Urk. 6/154/7).

    Nach eigenen Angaben nicht mehr mithelfen kann die Beschwerdeführerin wegen der Hemiparese bei der wöchentlichen gründlichen Reinigung. Ob sie den Backofen reinigen kann, lässt sich dem Abklärungsbericht nicht entnehmen. Bei der Spezialreinigung zweimal jährlich hilft sie mit, indem sie etwa die Schränke und Schubladen ein- und ausräumt (vgl. Urk. 6/154/7). Würde für das eigene Zutun und die Schadenminderungspflicht nur schon ein Minimum berücksichtigt und in beiden Aufgabenbereichen eine massivste Einschränkung von 80 % angenommen, ergäbe sich bei der wöchentlichen Grundreinigung eine Behinderung von 12 % und bei der jährlichen Spezialreinigung von 4 %. Die Behinderung im Tätigkeitsbereich «Ernährung» betrüge demnach 5,6 % bei korrekter Gewichtung desselben mit 35 %.

8.5    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne keine Vorhänge herunternehmen (vgl. Urk. 1 S. 7), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in der Erhebung gemäss Ziff. 6.2 des Berichts angab, dies – nach dem der Stopper entfernt worden sei – selber zu tun (vgl. Urk. 6/154/8). Es sei angefügt, dass ihre Angaben damals von der älteren Tochter übersetzt wurden (Urk. 6/154/3 oben), welche die Fensterreinigung zusammen mit den Geschwistern übernimmt.

    Ansonsten brachte die Beschwerdeführerin nichts Konkretes zum Tätigkeitsgebiet «Wohnungs- und Haushaltspflege» vor. Es bleibt zu prüfen, in welchem Umfang von ihr als nicht ausführbar deklarierte körperlich anstrengendere oder nicht auf Arbeitshöhe liegende Arbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht den anderen Familienmitgliedern zu überbinden sind. Kaum Einschränkungen bestehen bezüglich der oberflächlichen Wohnungsreinigung. Abstauben auf Arbeitshöhe gelingt ihr ebenso wie das Lavabo auszuwischen und die Toilette mit dem Besen zu reinigen. Dass die Kinder in diesem Alter ihre Zimmer selber aufräumen (vgl. Urk. 6/154/8) und die Familienmitglieder ihre Sachen allgemein selber weg- bzw. verräumen müssen, ist durchaus üblich.

    Würde bei der gründlichen Wohnungspflege und Spezialreinigung der Wohnung zugunsten der Beschwerdeführerin wiederum eine Einschränkung von 80 % berücksichtigt, was der Schadenminderungspflicht der übrigen drei im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder zweifellos nur ungenügend Rechnung trüge, ergäbe sich im erstgenannten Aufgabenbereich eine Behinderung von 40 % und im zweitgenannten von 8 %. Gewichtet mit 28 % würde für den Tätigkeitsbereich «Wohnungs- und Haushaltspflege» eine Behinderung von 14,6 % resultieren.

8.6    Die Beschwerdeführerin bestritt weiter (Urk. 1 S. 7) die Schlussfolgerung der Abklärungsperson in Ziff. 6.3 des Berichts, beim täglichen Einkaufen bestünden keine Einschränkungen (vgl. Urk. 6/154/9 oben). Dass sie kleine Einkäufe selbst erledigt und diese im Rucksack auch transportieren kann, entspricht indessen ihren eigenen Angaben in Ziff. 6.3 (Urk. 6/154/8). Einkaufsmöglichkeiten bestehen dabei gemäss Ziff. 5.4 in Dielsdorf, öffentliche Verkehrsmittel sind in drei bis fünf Gehminuten erreichbar (Urk. 6/154/6). Der Grosseinkauf wurde gemäss den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin unter Ziff. 6.3 des Berichts früher vom Ehemann mit dem Auto nachhause transportiert, heute übernehmen dies die Kinder. Beim Einräumen der Lebensmittel hilft die Beschwerdeführerin mit. Soweit es sich um kleine Einkäufe handelt, mit denen sie im Laden und auf dem Weg allein zu Gange kommt, dürfte sie diese wohl auch allein verräumen können. Ist ein Produkt über Kopf oder im Keller zu verstauen, haben dies die übrigen Familienmitglieder schadensmindernd zu übernehmen.

    Inwiefern die Beschwerdeführerin früher administrative Angelegenheiten tätigte, die sie heute nicht mehr wahrnehmen kann, erscheint fraglich. So kann sie mangels Deutschkenntnissen keine eigenen Bewerbungen schreiben und auch keinen Computer bedienen; relevante kognitiven Defizite sind zudem keine ausgewiesen (vgl. E. 4.5). Vorwiegend invaliditätsfremde Gründe dürften es somit auch sein, die dazu führen, dass die Beschwerdeführerin, die ferner nie die Fahrprüfung machte (vgl. Urk. 6/154/6 Mitte), «Spezialbesorgungen» gemeinsam mit dem Ehemann oder der Tochter erledigt.

    Zu Recht hob die Abklärungsperson folglich hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe bei Grosseinkäufen und deren Transport (wobei sie nie einen Führerschein besass) angewiesen sei. Würde der Einfachheit halber wiederum eine Einschränkung von 80 % bzw. gewichtete Behinderung von 36 % (45 % x 0,8; Urk. 6/154/9) angenommen, wobei sich die Beschwerdeführerin durchaus auch an den Grosseneinkäufen beteiligen kann (z.B. Planung und Verräumen) und damit die Schadenminderungspflicht mit Bezug auf den Ehemann und Sohn nur ansatzweise berücksichtigt wird, bestünde im Tätigkeitsbereich «Einkauf und weitere Besorgungen», gewichtet mit 10 %, letztlich eine Behinderung von 4,1 %.

8.7    Es bleibt – bei unbeanstandeter Einschränkung im mit 7 % gewichteten Tätigkeitsbereich «Kinderbetreuung» – die Behinderung im Tätigkeitsbereich «Wäsche und Pflege» zu prüfen. Wie die Abklärungsperson anhand der Angaben der Beschwerdeführerin in Ziff. 6.4 zutreffend feststellte, benötigt diese vor allem beim Transport und Wechsel der Wäsche Dritthilfe (vgl. 6/154/9), inklusive des Befüllens der Waschmaschine. Hierfür wurde eine Einschränkung von 20 % bzw. gewichtete Behinderung von 3 % berücksichtigt, was für diese häufigen, aber schnell erledigten Handgriffe und in Anbetracht der Schadenminderungspflicht der übrigen Familienmitglieder durchaus als angemessen erscheint.

    Es kann ferner als üblich gelten, dass alle Familienmitglieder ihre Wäsche, nachdem sie von der Beschwerdeführerin zusammengelegt wurde, selber im Schrank verstauen und schadensmindernd abwechslungsweise auch diejenige der Beschwerdeführerin. Das Bügeln übernimmt hauptsächlich die Tochter. Die Einschränkung von 12,5 % erscheint hierfür als angemessen, zumal keines der Familienmitglieder beruflich auf formelle Kleidung angewiesen ist (vgl. Urk. 6/154/4 private Situation) und dem effektiven zeitlichen Aufwand bereits mit der starken Gewichtung dieses Aufgabenbereichs, der auch das Zusammenlegen und Verräumen der Wäsche umfasst, von 50 % Rechnung getragen wird.

    Kleine Flickarbeiten kann die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben selber erledigen, wenn man ihr einfädelt. Zum Aufhängen/Abnehmen von Wäsche (neben dem Tumblern) machte sie keine Angaben. Würde im monierten Aufgabenbereich «Wäsche aufhängen und abnehmen, kleinere Flickarbeiten» der Einfachheit halber zu Gunsten der Beschwerdeführerin abermals eine Einschränkung von 80 % angenommen, die der Schadenminderungspflicht der drei anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern kaum gebührend Rechnung trüge, ergäbe sich eine Behinderung von 28 %. Im Tätigkeitsbereich «Wäsche und Kleiderpflege» bestünde damit eine Einschränkung von 37,3 % bzw. – gewichtet mit 20 % - eine Behinderung von 7,5 %.

8.8    Zusammengerechnet ergäbe sich somit eine Behinderung im Haushalt von aufgerundet 32 % (= 5,6 + 14,6 + 4,1 + 7,5 + 0), was keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad entspricht. Dies obschon der Beschwerdeführerin nur Tätigkeiten zugemutet werden, die sie nach eigenen Angaben in der Erhebung tatsächlich ausführt, und obschon den mit ihr lebenden Familienmitgliedern, die sich die übrigen Arbeiten teilen können, im Rahmen der Schadenminderungspflicht nur wenig mehr zugemutet wird, als in einem Haushalt mit zwei Kindern dieses Alters auch bei guter Gesundheit der Hausfrau üblich ist.

    Es ist an dieser Stelle deshalb zu betonen, dass es sich in den Erwägungen 8.4-7 nicht um eine repräsentative Einschätzung handelt, die den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 26. Januar 2022 schmälern oder als Basis für künftige Neuanmeldungen dienen soll und kann. Vielmehr wurden dabei sämtliche Ungewissheiten zugunsten der Beschwerdeführerin gewertet und ihre Schadenminderungspflicht zu einem Grossteil vernachlässigt um aufzuzeigen, dass selbst unter günstigsten Voraussetzungen bis anhin kein Rentenanspruch entstanden sein kann, womit sich weitere Abklärungen erübrigen. Es bleibt anzufügen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erhebung vom 17. Januar 2022 letztlich die in E. 5 geäusserten Zweifel an der RAD-Beurteilung verstärken und nicht umgekehrt, die medizinische Leistungseinschätzung an den Angaben der Beschwerdeführerin und den von der Abklärungsperson daraus gezogenen Schlussfolgerungen zweifeln lässt.


9.    Zusammenfassend lässt sich eine gesundheitliche Verschlechterung ab Februar 2019 anhand der Akten weder bestätigen noch widerlegen. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall im Jahr 2019 sowie den Folgejahren nicht erwerbstätig gewesen wäre, weshalb ein Statuswechsel von vollerwerbstätig zu vollzeitig im Aufgabenbereich tätig angezeigt ist. Damit ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen. Bei korrekter Gewichtung des Tätigkeitsbereichs «Ernährung» mit 35 % resultiert auch bei Berücksichtigung einer nur minimalen Schadenminderungspflicht (im Sinne der Mithilfe der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder) in Bezug auf sämtliche Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Erhebung vom 17. Januar 2022 nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführen kann, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


10.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti