Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00500
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war seit dem 7. März 2003 für die Y.___ AG, Sitz Z.___, als Lüftungsisoleur tätig, als er sich am 25. Juli 2004 beim Treppensteigen den linken Fuss verdrehte und stürzte. In der Folge entwickelte sich ein Morbus Sudeck und retrospektiv wurde eine Lisfranc-Verletzung festgestellt. Am 31. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Suva erbrachte zunächst Taggelder und Heilkostenleistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 1. März 2007 respektive Einspracheentscheid vom 29. Mai 2007 per Ende März 2007 ein; dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2009 (Verfahren Nr. UV.2007.00308) und letztinstanzlich mit Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009 bestätigt (Urk. 10/169 S. 2).
1.2 Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. September 2009 (Urk. 8/137) ab Juli 2005 eine ganze Rente sowie von März bis August 2006 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. August 2010 in dem Sinne gut, dass es die Verfügungen aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/169).
Nach den entsprechenden Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 von Juli 2005 bis Mai 2006 eine ganze Rente und ab Juni 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 10/256 ff.). In teilweiser Gutheissung der von der zuständigen Vorsorgeeinrichtung dagegen erhobenen Beschwerde befristete das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2014 die zugesprochene halbe Rente bis 31. Mai 2006 (Urk. 10/320). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde befristete das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 die zugesprochene halbe Rente bis 31. Mai 2011 (Urk. 10/326).
1.3 Mit Verfügung vom 2. November 2016 stellte die IV-Stelle fest, dass der im Zusammenhang mit zu viel ausbezahlten Rentenleistungen entstandene Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 57'937.-- verwirkt sei (Urk. 10/350).
Am 6. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/355). Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (10/360). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 hielt die IV-Stelle weiter fest, dass auf das gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 10/373). Die dagegen erhobene Beschwerde hob das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen zurückwies (Urk. 10/ 378).
1.4 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären (A.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019; Urk. 10/405). Zu den Zusatzfragen nahmen die Gutachter mit Schreiben vom 18. März 2020 Stellung (Urk. 10/409). Nach Einholung einer ausführlichen Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zum A.___-Gutachten (Stellungnahme vom 24. März 2020; Urk. 10/416 S. 6 ff.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/417). Aufgrund der divergierenden Auffassungen der A.___-Gutachter sowie der RAD-Fachärzte wurde eine erneute Begutachtung in die Wege geleitet (Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2022, Urk. 10/449; neuropsychologischer Untersuchungsbericht von lic. phil C.___ vom 27. Januar 2022, Urk. 10/450). Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 hielt die IV-Stelle am ergangenen Vorbescheid vom 14. Dezember 2020 fest (Urk. 10/458 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 14. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei ein gerichtliches psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine anonymisierte Aufstellung der letzten drei Jahre aller eingeholten monodisziplinären Gutachten von Dr. B.___ sowie aller bidisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ einzureichen, unter Aufführung der von ihnen bescheinigten Arbeits(un)fähigkeiten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Innert mehrfach erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
1.2 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids vom 14. Dezember 2020 getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu würdigen sind. Divergenzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich dabei insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
2.2 Mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2005 bis 31. Mai 2006 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 10/253). Mit Urteil vom 28. Februar 2014 führte das hiesige Gericht dazu aus, dass für die Zeit ab 1. Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 10/320). Demgegenüber hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 fest, dass auch für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2011 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 10/326). Für die Zeit ab 1. Juni 2011 bezog der Beschwerdeführer demzufolge keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr.
2.3 Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Dezember 2017 (Urk. 10/355) sowie erfolgtem Nichteintretensentscheid (Urk. 10/373) verpflichtete das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (Urk. 10/378).
3.
3.1 Die für das A.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 10/405 S. 7):
- Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
- Dissoziative Störung, gemischt (= Konversionsstörung; ICD-10 F44.7); DD: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; vorwiegend dysphorische Stimmungslage, inadäquate suggestible Affektivität, im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstörung)
- Chronische Schmerzen im linken Fuss und im Unterschenkel links mit
- Fixierter Supinationsfehlstellung bei
- Status nach OSG-Distorsion (Unfall 07/2004) mit initialer Gipsbehandlung
- Nichtdislozierter Fissur/Fraktur Metatarsale Basis II und IV und wahrscheinlich auch I
- Status nach wahrscheinlichem CRPS (im Szintigramm nicht bewiesen)
- Schulterschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit kleinem Supraspinatusriss rechts
- Generalisierte Rückenschmerzen (diffus)
Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischen Gründen aufgrund der schweren histrionischen Persönlichkeitsstörung und der damit kombinierten Konversionsstörung in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Aus rein orthopädischer Sicht wäre eine Tätigkeit auf dem Bau ebenfalls nicht möglich. Da sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Tätigkeitsbereichen gleich auswirke, sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 11).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), führte in ihrer Stellungnahme zum A.___-Gutachten vom 24. März 2020 insbesondere aus, dass das fragliche Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht plausibel sei. Die Diagnose der histrionischen Persönlichkeitsstörung sei weder im Gutachten noch in der Beantwortung der Rückfragen hergeleitet worden, offenbar kenne der Gutachter die ICD-10-Kriterien nicht. Eine Persönlichkeitsstörung sei weiter auch in früheren Berichten nicht beschrieben, das Verhalten deute vielmehr auf Aggravation hin. Auch die Kriterien einer dissoziativen Störung oder einer somatoformen Störung seien nicht erfüllt. Auch die Diagnose einer gegenwärtig leichten Episode könne nicht klar nachvollzogen werden (Urk. 10/416 S. 6 ff.).
3.3 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2022 konnte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würde die festgestellte Dysthymie bleiben (Urk. 10/ 449 S. 90). Aus psychiatrischer Sicht könne weder in der angestammten noch einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 97).
In seinem Bericht vom 27. Januar 2022 führte lic. phil. C.___ aus, dass aufgrund der auffälligen Befunde und Inkonsistenzen sowohl in der Beschwerdevalidierung wie auch bei diversen neuropsychologischen Testverfahren zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung genommen werden könne (Urk.10/ 450 S. 14).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verfasste ihren Vorbescheid vom 14. Dezember 2020 im Anschluss an die ärztliche Stellungnahme von Dr. D.___. Dabei ging sie gestützt auf deren Ausführungen sowie die Einschätzung der somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus und attestierte dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/416 S. 8).
4.2 Im weiteren Verlauf erachtete die Beschwerdegegnerin dann ergänzende Abklärungen für notwendig, was den Schluss zulässt, dass zu diesem Zeitpunkt weder das A.___-Gutachten noch die Ausführungen von Dr. D.___ für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts als ausreichend erachtet wurden.
Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute bidisziplinäre Abklärung durchgeführt wurde, ist aber von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der nunmehr verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im neu eingeholten Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ diametral der Einschätzung der Fachärzte des A.___ widerspricht. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend nicht möglich. Vielmehr war es für den Beschwerdeführer nicht einmal vorhersehbar, wie die Beschwerdegegnerin entscheiden wird, zumal von sich widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen auszugehen ist und bezüglich der neuropsychologischen Testung keine verlässlichen Aussagen gemacht werden konnten.
4.3 Insgesamt hätte aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens sowie der sich daraus ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.
Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022 deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwiergkeit des Prozesses festzusetzen ist.
Der von Rechtsanwalt Jürg Maron am 17. März 2023 (Urk. 12-13) geltend gemachte Aufwand von 20.8 Stunden nebst Barauslagen von Fr. 167.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheinen 0.8 Stunden im Zusammenhang mit der Mandatseröffnung als überhöht, jedenfalls rechtfertigt sich keine Entschädigung zum Anwaltstarif, etwa zum Kopieren einer CD-ROM. Auch erscheint ein Aufwand von 8.8 Stunden für das Aktenstudium als nicht gerechtfertigt, erschöpfen sind doch die relevanten Akten im Wesentlichen in zwei Gutachten, die es zu würdigen gilt. Der Kontakt mit der behandelnden Psychiaterin hat sodann keinen Eingang in den Prozess gefunden. Schliesslich ist der Aufwand für regelmässige Briefe an den Mandanten zwecks Mitteilung des Verfahrensstandes (Fristerstreckungsgesuche der Be-schwerdegegnerin respektive Verzicht auf Stellungnahme) nicht zum Anwaltstarif zu entschädigen. Beim bekannten Ausgang des Verfahrens reduziert sich sodann der Aufwand für die Urteilsbesprechung.
Angesichts der relevanten Kriterien rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty