Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00502
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 5. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Spina bifida. Aufgrund dieses Geburtsgebrechens wurden ihr während ihrer Kindheit und Jugendzeit verschiedene medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge und Hilfsmittel der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 9/5, 9/8 etc.). Zudem übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Ausbildungszentrum Y.___, in welchem die Versicherte nach einem einjährigen Vorbereitungsjahr eine 2-jährige Bürolehre absolvierte (Urk. 9/138, 9/166). Anschliessend hatte die Versicherte zwei kürzere Arbeitsstellen inne, bis sie aufgrund gesundheitlicher Beschwerden arbeitsunfähig wurde und vom 24. August 1991 bis 31. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt (Urk. 9/222 f.). Ab Oktober 1992 war sie bei der Z.___ AG arbeitstätig, anfänglich zu 90 % (Urk. 9/358/1 ff.), ab 1. Februar 2013 zu 80 % (Urk. 9/358/8) und per April 2019 zu 70 % mit einer starken Lohnkürzung (Urk. 9/358/9). Daraufhin meldete sie sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 9/344) am 21. Juni 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/350). Die IVStelle tätigte medizinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen und erteilte insbesondere Kostengutsprachen für eine berufliche Abklärung im A.___ (Urk. 9/364, 9/382) sowie die Durchführung einer Abklärung im ersten Arbeitsmarkt über die B.___ GmbH (Urk. 9/403, 9/411). Zwischenzeitlich war das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per 30. September 2020 gekündigt worden (Urk. 9/398). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. November 2021 [Urk. 9/426]; Einwand vom 23. November 2021 [Urk. 9/439]) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Februar 2022 eine Schadenminderungspflicht zur Erhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes (Urk. 9/442) und sprach ihr mit Verfügungen vom 3. August 2022 eine Viertelsrente vom 1. März bis 31. Mai 2020, eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. Juni bis 30. September 2020 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2020 zu (Urk. 2/1, 2/2, 2/3 = Urk. 9/463 ff.).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien die Verfügungen vom 3. August 2022 aufzuheben und es sei ihr die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 21. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde angesetzt (Urk. 4). Am 5. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin die ergänzende Beschwerdebegründung ein, mit welcher sie ihren Antrag insofern präzisierte, als die Verfügungen vom 3. August 2022 dahingehend aufzuheben seien, als dass ihr ab 1. Dezember 2019 eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 21. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, mit welcher sie die Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die bisherige Tätigkeit leidensangepasst sei, und sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten eine abgestufte Rente zu (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Während ihrer Anstellung bei der Z.___ AG habe sie zuletzt bloss noch Tätigkeiten des zweiten Arbeitsmarktes verrichtet. Entsprechend sei ihr auch der Lohn gekürzt worden und die Arbeitgeberin habe einen Soziallohn bezahlt. Im Übrigen sei die Vornahme eines Prozentvergleichs zur Bestimmung des IV-Grades nicht statthaft (Urk. 1 und 6).
3.
3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welcher gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung findet, kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ist allerdings zu beachten, dass das Bundesrecht im Sozialversicherungsrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt (Art. 61 lit. a ATSG). Entsprechend müssen die Gründe, welche eine einstweilige Einstellung des Verfahrens rechtfertigen, von beträchtlichem Gewicht sein.
3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei bildet der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wie im Folgenden zu zeigen ist, hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Daran vermögen auch weitere Eingliederungsmassnahmen nichts zu ändern. Sind - wie die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht (Urk. 13) - vorab weitere Eingliederungsmassnahmen angezeigt, um die Frage der Verwertung der (Rest)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu klären, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), worauf die Beschwerdeführerin denn auch selber hinweist. Für eine Verfahrenssistierung bleibt mithin auch aus diesem Grund kein Raum.
4.
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 17. September 2019 unter Bezugnahme auf verschiedene Facharztberichte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Spina bifida mit Myelomeningozele L5, mit Orthesen beidseits versorgt
- Partielle Agenesie des Corpus callosum
- Deutliche Erweiterung der inneren Liquorräume
- Arnold-Chiari-Syndrom
- Schulterschmerzen links (chronifiziert), Ätiologie am ehesten muskulär
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einer Büroarbeit ohne körperliche Belastung und mit nur geringer geistiger Anforderung tätig sei. Sie sei gemäss ihren Angaben massiv unterfordert. Das Arbeitspensum sei von Seiten des Arbeitgebers auf 50 % reduziert worden und der Vorgesetzte spreche die Beschwerdeführerin immer wieder auf eine mögliche Berentung an, obwohl sie dies eigentlich nicht wolle. In dieser Tätigkeit bestünden keine nennenswerten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, was sich je nach Verlauf der körperlichen Einschränkungen mit zunehmendem Lebensalter aber ändern könne. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Geburtsgebrechens und der damit verbundenen Gangschwierigkeiten und den stattgehabten Operationen krankheitsanfälliger, weshalb es in den letzten Jahren zu vereinzelten Absenzen gekommen sei (Urk. 9/359/1 ff.).
4.2 Vom 6. bis 24. Januar 2020 nahm die Beschwerdeführerin an einer beruflichen Abklärung im A.___ teil. Im Bericht vom 10. Februar 2020 wurde hierzu festgehalten, bei kaufmännisch-administrativen Arbeiten sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin bei einfachen ausführenden Aufgaben zügig vorangekommen sei. Sobald es jedoch anspruchsvoller geworden sei, habe sie vergleichsweise viel Zeit benötigt und es seien ihr regelmässig Fehler unterlaufen. In Bezug auf handwerklich-praktische Aufgaben sei ersichtlich geworden, dass die Beschwerdeführerin gerne feinmotorisch arbeite und feinmotorisches Geschick mitbringe. Die Elektro-Montagen seien ihr in einer den Vorkenntnissen entsprechend schönen und dabei noch ausbaufähigen Qualität (einmal seien zwei Drähte vertauscht, einmal Schrauben verkehrt montiert worden) gelungen. Allerdings sei das Arbeitstempo auch verglichen mit anderen diesbezüglichen Anfängern vergleichsweise langsam (40 %-Tempo auf einer 100er-Skala). Die Eingliederungsfähigkeit habe sich als insgesamt erheblich eingeschränkt erwiesen, da die Beschwerdeführerin lediglich körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten ohne Tragen von grösseren/schwereren Kisten oder ähnlichem habe ausführen können. Sie gehe behinderungsbedingt an Stöcken. Wenn sie ohne Stöcke gehe, zeige sich ein sehr starkes Hinken sowie ein unsicherer Gang. Für die Beschwerdeführerin würden folgende körperlich leichte, sitzend ausführbare Tätigkeiten in Frage kommen: Mitarbeiterin Marktforschungsinstitut, Call-Center-Mitarbeiterin, ein-fache kaufmännisch-administrative Arbeiten, End-/Qualitätskontrollen und/oder Verpackungs-/Versandarbeiten und damit Vergleichbares. Grundsätzlich könne sie auch körperlich leichte, sitzend ausführbare (Elektro-)Montagen ausführen, allerdings sei sie hierbei deutlich verlangsamt (inwiefern sich das Arbeitstempo steigern liesse, müsste im Verlauf geklärt werden) und ein solcher Arbeitsplatz würde einem sogenannten Nischenarbeitsplatz entsprechen, da die Beschwerdeführerin bezüglich Materialtransport erheblich eingeschränkt wäre. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich vollzeitig einsetzbar (100 %-Pensum). Abgesehen von einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten hätten keine behinderungsfremden Faktoren festgestellt werden können (Urk. 9/382).
Anlässlich eines Gespräches am 6. März 2020 führte die Abklärerin aus, dass insgesamt wenig möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei körperlich stark eingeschränkt. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt. Der Umgang mit dem Personal sei teilweise distanzlos gewesen. Sie habe während der Abklärung viel mit anderen gesprochen. Die Fähigkeiten im kaufmännischen Bereich seien minimal. Es sei nicht viel vorhanden. Die Abklärerin sprach von Nischenarbeitsplätzen (Urk. 9/413/11 f.).
4.3 In einem weiteren Bericht vom 11. Dezember 2020 diagnostizierte Dr. C.___ eine Lumboischialgie rechts (DD: spondylogen? ISG-Syndrom?) bei chronischer Überbelastung und muskulärer Insuffizienz bei Spina bifida. Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe seit anfangs des Jahres an überbelastungsbedingten Schmerzen am Rücken, Gesäss und Bein rechts sowie an chronischen Schmerzen der linken Schulter gelitten. Es seien mehrere Physiotherapien und Infiltrationen am Becken erfolgt. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin nach längerer Krankschreibung per Ende September 2020 gekündigt worden. Momentan habe sie leichte Schmerzen in der Oberschenkelmuskulatur rechts dorsal, aktuell phasenweise auftretend. Zudem habe sie chronische Schmerzen an der linken Schulter, schlechter werdend durch Streckbelastung. Eine neue Arbeitsstelle müsste zwingend behinderungsgerecht eingerichtet und den körperlichen Gegebenheiten angepasst sein. Sie brauche eine Heidelberger Schiene, um gehen zu können, sowie aktuell Stöcke zur Entlastung der teilweise paretischen Beine. Sie könne nur sitzend arbeiten und nicht gleichzeitig Gegenstände tragen. Im Prinzip sei ein rollstuhlfähiger Arbeitsplatz nötig. Eine Büroarbeit sei in rechtem Umfang denkbar, jedoch wünsche die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung zu 80 %. Eine Eingliederung sei aufgrund des Alters, der gesundheitlichen Einschränkungen und der Qualifikationen eher schwierig. Es sei diesbezüglich eine Beratung notwendig. Vom 29. Februar bis 29. August 2020 sei die Beschwerdeführerin vollkommen arbeitsunfähig gewesen, vom 30. August bis 30. September 2020 zu 50 % und ab 1. Oktober 2020 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Urk. 9/395).
4.4 Vom 28. Juni bis 23. Juli 2021 nahm die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der IV-Stelle an einer Abklärungsmassnahme im 1. Arbeitsmarkt teil (Administration bei einer Firma, die sich für die Hilfe und Pflege zu Hause einsetzt). Die Durchführungsstelle, die B.___ GmbH, berichtete am 2. August 2021, dass die Beschwerdeführerin eine gute Leistung in einem Monat erbracht habe, der nicht allzu hektisch gewesen sei. Ungewiss sei allerdings, ob die Leistung über mehrere Monate erbracht werden könne bei gleichbleibender Arbeit, aber mit erhöhtem Arbeitsaufkommen sowie bei fehlenden Kenntnissen im Bereich Computer, was ihr einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt im Bereich der Administration massiv erschwere. Der Arbeitgeber (Einsatzbetrieb) schätze eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als wahrscheinlich ein, wenn die Beschwerdeführerin eine Stelle mit vorwiegend kognitiv leichten bis mittelschweren repetitiven Arbeiten finde und wenn sie ihre Computerkenntnisse massiv verbessere. Auch empfehle der Arbeitgeber einen grossen Betrieb, der genügend repetitive Arbeiten biete. Der Beschwerdeführerin wurde eine Leistungsfähigkeit von 60 % attestiert (Urk. 9/411).
In der Folge entschied die B.___ GmbH in Rücksprache mit der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsversuch von mindestens drei bis maximal sechs Monaten begleitend zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin traute sich den Eingliederungsprozess aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden allerdings nicht mehr zu (Urk. 9/411, 9/413/23).
4.5 Am 24. August 2021 legte Dr. C.___ dar, dass die Beschwerdeführerin bisher schon zweimalig in einem Arbeitsbelastungsprogramm gewesen sei, welche keine weiteren neuen Aspekte ergeben hätten. Aufgrund der nach wie vor unveränderten Situation der gesundheitlichen Beschwerden resultierten keine Abweichungen von seinem letzten Bericht. Die Beschwerdeführerin wäre mittlerweile auch sehr dankbar, wenn die beruflichen Massnahmen zu Gunsten einer Berentung eingestellt würden, da eine Rückkehr ins Arbeitsleben nicht mehr realistisch erscheine und mittlerweile auch nicht mehr gewünscht werde (Urk. 9/418).
4.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2021 gestützt auf die Arztberichte von Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide:
- Lumboischialgie rechts bei
- Spina bifida mit Myelomeningozele L5
- Klump- und Hackenfüssen beidseits mit sekundärer Knieinstabilität
- Fussheber- und -senkerparese (distal betonter Paraparese)
- neurogener Blasenentleerungsstörung
- Zustand nach Ileo-Conduit Anlage (1995)
- chronischer Überlastung
- muskulärer Insuffizienz
- Bedarf von Heidelberger Schienen zum Gehen
- zeitweisem Bedarf von Stockentlastung bei teilweise paretischen Beinen
- Schulter-/Armschmerzsyndrom links
Weiter legte er dar, dass die vorliegenden Arztberichte schlüssig seien. Die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei aus versicherungsmedizinischer Sicht bisher in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit angestellt gewesen, so dass die bisherige Tätigkeit einer angepassten entspreche. Eine solche sei jedoch aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr in vollem Ausmass zumutbar. Eine Unterstützung bei der Erweiterung diverser Kenntnisse zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre wünschenswert. Vom 29. Februar bis 29. August 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 30. August bis 30. September 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Oktober bis 11. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit und ab dem 12. Dezember 2020 bis auf Weiteres wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/423/3 f.).
4.7 Mit Einwand vom 23. November 2021 verwies Dr. C.___ auf seinen letzten Bericht vom 24. August 2021, in welchem er sich für eine ganze IV-Rente ausgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. August 2021 zu 100 % krankgeschrieben, was sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern werde. Aufgrund ihres Geburtsgebrechens und der zunehmenden Abnützung des Bewegungsapparates sei die Arbeitsfähigkeit längerfristig nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin leide an einer Spina bifida, welche sich im Laufe der Jahre im Rahmen des Alterungsprozesses stärker bemerkbar mache. Sie sei aufgrund der Einschränkungen beim Gehen durch starke Schulterschmerzen geplagt, weshalb sie schon längere Zeit Opiat-Medikamente einnehmen müsse. Aus demselben Grund schmerzten auch die Handgelenke durch das Gehen an Stöcken. Die Gehfähigkeit müsse jedoch so lange wie möglich erhalten bleiben, da die Beschwerdeführerin selbstverständlich den Rollstuhl vermeiden möchte. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der Oberschenkel beidseits, da weiter unten die Muskulatur aufgrund der Spina bifida nicht mehr ordentlich innerviert sei (Urk. 9/439).
4.8 Am 20. Januar 2022 erfolgte eine weitere Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie. Sie verwies auf folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Sensomotorische Paraplegie sub L4 bei Spina bifida mit Meningomyelocele L5
- Autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung
- Ileum-Conduit seit 1995
- Arnold Chiari Syndrom mit partieller Agenesie des Corpus callosum
- Klump- und Hackenfüsse beidseits mit sekundärer Knieinstabilität
- Lumboischialgie, Schulter- und Handgelenksschmerzen bei chronischer Überbelastung und muskulärer Insuffizienz
Sie bestätigte ebenfalls, dass die angestammte Tätigkeit einer an die Behinderung angepassten Tätigkeit entspreche. Da die Schmerzen an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates insbesondere durch eine Überlastung ausgelöst seien, sei eine derartige Überlastung konsequent zu vermeiden. Es werde daher erneut empfohlen, die Gehstöcke nur für den Transfer zu benutzen und für die Mobilität einen Rollstuhl einzusetzen. Sodann bestätigte sie die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gemäss der RAD-Stellungnahme vom 14. September 2021 (Urk. 9/441/3 ff.).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. E. 4.6 und 4.8, Urk. 9/423/3 f., 9/441/3 ff.) eine abgestufte Rente zu. Der RAD verwies in seinen Stellungnahmen auf die Berichte des Hausarztes Dr. C.___. Woraus er allerdings den Schluss auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 12. Dezember 2020 zog, bleibt unklar. Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausging (vgl. E. 4.3, Urk. 9/395/1 ff.), führte er am 24. August 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile sehr dankbar wäre, wenn die beruflichen Massnahmen zu Gunsten einer Berentung eingestellt würden, da eine Rückkehr in das Arbeitsleben nicht mehr realistisch erscheine und inzwischen auch nicht mehr gewünscht werde (vgl. E. 4.5, Urk. 9/418). Ob es sich dabei lediglich um die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin oder auch um eine neue medizinische Beurteilung seinerseits handelte, blieb offen. Im Einwand vom 23. November 2021 äusserte Dr. C.___ sodann, dass er sich bereits am 24. August 2021 für eine ganze IV-Rente ausgesprochen habe und die Beschwerdeführerin seit dem 23. August 2021 zu 100 % krankgeschrieben sei, was sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern werde (vgl. E. 4.7, Urk. 9/439).
5.2 Eine 50%-ige – oder auch eine andere – Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt sich auch nicht anhand des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder gestützt auf die durchgeführten beruflichen Massnahmen schlüssig nachvollziehen.
Die Z.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1992 tätig gewesen war, schilderte mehrfach, dass deren Arbeitsleistung seit 2014 stark gesunken sei und der ausgerichtete Lohn nicht mehr der Arbeitsleistung entsprochen habe. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt wurde als unrealistisch eingeschätzt (vgl. Urk. 9/355, 9/413/6 ff.). Andererseits ergaben sich auch verschiedene Hinweise, wonach sich innerhalb des Betriebes – mit Ausnahme der Verkaufsabteilung, welcher die Beschwerdeführerin aus Gründen des hohen Druckes nicht mehr habe angehören können oder wollen – kaum Arbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt finden und der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen und wegen damit zusammenhängender interner Umstrukturierungen gekündigt worden war (Urk. 9/413/9, 9/398). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der fehlenden Eignung der Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt nicht zuverlässig.
Auch der Bericht des A.___ vom 10. Februar 2020 (vgl. E. 4.2, Urk. 9/382) ist in Bezug auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 100%-igen Arbeits-pensums einsetzbar sei. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass sie bei körperlich leichten, sitzend ausführbaren (Elektro-)Montagen deutlich verlangsamt sei (Arbeitstempo von 40 %) und auch bei etwas anspruchsvolleren administrativen Arbeiten vergleichsweise viel Zeit benötige und ihr zudem regelmässig Fehler unterlaufen würden. Ob sie bei einfach auszuführenden Arbeiten, bei welchen sie offenbar zügig vorankam, eine Leistungsfähigkeit von 100 % erreichte, bleibt unklar, zumal die Abklärerin im Schlussgespräch vom 6. März 2020 erklärte, das Arbeitstempo sei stark verlangsamt und insgesamt sei wenig möglich (vgl. E. 4.2, Urk. 413/11 f.).
Ebenso wenig lassen sich aus dem Schlussbericht der B.___ GmbH vom 2. August 2021 (E. 4.4, Urk. 9/411) verwertbare Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ableiten. So wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine gute Leistung (von 60 % bei 100%iger Arbeitstätigkeit) gezeigt habe, in einem Monat, in welchem es nicht allzu hektisch gewesen sei. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass noch zu viele Fragen zur Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Konstanz des Motivationslevels über mehrere Monate sowie zur Teamfähigkeit offen seien. Im Übrigen fand die Abklärung im administrativen Bereich – hier hatte die Beschwerdeführerin den Angaben ihres früheren Arbeitgebers zufolge bereits früher Mühe bekundet – statt, weshalb gestützt auf deren Ergebnisse nicht ohne Weiteres auf eine leidensangepasste Tätigkeit geschlossen werden kann.
5.3 Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Die angefochtenen Verfügungen vom 3. August 2022 sind demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht – und eventuell auch weiterer Eingliederungsmassnahmen – und anschliessend neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2022 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling