Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00503


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 19. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 20. Februar 2000, liess mit Anmeldung für Minderjährige vom 5. Mai 2017 (Eingangsdatum) durch ihre Eltern bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf Kostengutsprache für eine Psychotherapie stellen (Urk. 11/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 11/9 f., Urk. 11/21) und gewährte der Versicherten für die Dauer vom 7. August 2017 bis 31. August 2019 und rückwirkend für die Periode 1. Januar 2016 bis 12. April 2017 Kostengutsprache für ambu-lante Psychotherapie (vgl. Mitteilungen vom 13. November 2017 [Urk. 11/19] und 1. Februar 2018 [Urk. 11/37]), welche auf Gesuch (vgl. Urk. 11/59) bis längstens 29. Februar 2020 (Vollendung des 20. Altersjahres) verlängert wurde (vgl. Mitteilung vom 26. September 2019, Urk. 11/61).

1.2    Seit August 2017 war X.___ als auszubildende Coiffeuse bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk. 11/16). Mit einer weiteren Anmeldung für Minderjährige vom 4. Oktober 2017 (Eingangsdatum) ersuchten die Eltern der Versicherten um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/13). Zur Klärung beruflicher Massnahmen fand am 5. Dezember 2017 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (vgl. Urk. 11/46). In der Folge wurde die Versicherte von einem internen Job Coach begleitet mit dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung (vgl. Urk. 11/40). Im weiteren Verlauf kam es gesundheitsbedingt zu einem Lehrabbruch, infolgedessen das Job Coaching im April 2018 zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. Urk. 11/41). Nachdem die Versicherte per Sommer 2018 einen neuen Ausbildungsvertrag bei der A.___ GmbH unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 11/48) und ihrerseits eine Ausbildungsbegleitung in Form eines Job Coachings nicht mehr gewünscht wurde, wurde die Berufsberatung abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 10. Juli 2018, Urk. 11/45).

1.3    Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. Mitteilung vom 6. April 2018, Urk. 11/41) reichte die Versicherte am 23. April 2018 (Eingangsdatum) das ausgefüllte Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/42). Nachdem die Versicherte die Ausbildung im Coiffeursalon im Sommer 2019 abgebrochen hatte, ersuchte sie mit Email vom 6. Juni 2019 um Wiederaufnahme der IV-Berufsberatung (vgl. Urk. 11/52). Die IV-Stelle gewährte im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein Bewerbungscoaching und Begleitung bei der Lehrstellensuche (vgl. Mitteilung vom 24. September 2019, Urk. 11/60) für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau EFZ bei der B.___ AG (vgl. Mitteilung vom 6. April 2020, Urk. 11/71) sowie für eine berufliche Vorbereitung auf die Ausbildung zur Kauffrau EFZ (vgl. Mitteilung vom 5. Juni 2020, Urk. 11/74) einschliesslich eines IV-Taggeldes ab 1. Juni 2020 für die Wartezeit und für die Dauer der beruflichen Ausbildung (Urk. 11/70, Urk. 11/73; Urk. 11/75 f.). Nachdem der Lehrvertrag mit der B.___ AG im gegenseitigen Einvernehmen per 29. Oktober 2020 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 11/80) hob die IV-Stelle die Kostengutsprache rückwirkend per 29. Oktober 2020 auf und schloss die Berufsberatung ab (vgl. Mitteilung vom 9. November 2020, Urk. 11/82).

1.4    Am 26. Mai 2021 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Zusatzgesuch und ersuchte um Rentenprüfung (vgl. Urk. 11/89). Die IV-Stelle holte den Bericht der behandelnden Ärzte (Urk. 11/90) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über welche am 4. März 2022 berichtet wurde (Urk. 11/97). In der Folge nahm Dr. med.  D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), am 11. März 2022 eine aktenbasierte Einschätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/98/4 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. April 2022 die Zusprache einer Invalidenrente ab 1. November 2021 in Aussicht stellte (Urk. 11/101). Gleichentags auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht zur Fortführung der therapeutischen Behandlung sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen zur Sicherstellung der Tagesstruktur mit Förderung der sozialen Fertigkeiten und Wiederherstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/99). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 29. April 2022 Einwand (Urk. 11/108). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2022 wie vorbeschieden eine ganze IV-Rente ab 1. November 2021 zu (Urk. 11/121 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Rentenprüfung basierend auf der IV-Anmeldung von April 2018 vorzunehmen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 9. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch im Streit steht, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfolgt nach Art. 28a Abs. 2 IVG (Art. 26bis IVV). Danach wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).

1.5    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.6

1.6.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der IV-Grad betrage somit 100 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie sechs Monate nach Einreichung der Anmeldung (Zusatzgesuch vom 26. Mai 2021 [Urk. 11/89]), vorliegend somit ab November 2021. 

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. September 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund ihrer seit Kindheit bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung habe sie drei Mal eine Lehre abbrechen müssen und wegen häufiger stationärer Massnahmen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Kein noch so wohlwollender Arbeitgeber hätte sie längerfristig beschäftigen können. Da mehrere Eingliederungsversuche scheiterten und sie nie eine volle Leistungsfähigkeit aufgewiesen habe, mithin es nie zu einem Unterbruch des Wartejahres gekommen sei, sei der Rentenanspruch gestützt auf die Anmeldung von April 2018 zu prüfen. Mit Mitteilung vom 9. November 2020 seien lediglich die beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden, nicht jedoch die Rentenprüfung. Eine solche habe bis dahin nie stattgefunden und hätte auch ohne das Zusatzgesuch vom 20. Mai 2021 erfolgen müssen.

2.3    Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren gestützt auf das am 23. April 2018 eingereichte Formular (Urk. 11/42) einen früheren Rentenbeginn ab Vollendung des 18. Altersjahres, das heisst ab Februar 2018 (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziffer 26). Nicht bestritten wird, dass sie seit Oktober 2020 im ersten Arbeitsmarkt erwerbs- und ausbildungsunfähig ist.


3.

3.1    Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 sowie 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Keine verspätete Anmeldung liegt vor, wenn ein Versicherungsträger anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 2224 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der IV, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022).

3.2    Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zur Rentenprüfung vom 26. Mai 2021 (Urk. 11/89) zuletzt - auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 11/41) infolge Vollendung des 18. Altersjahres der im Februar 2000 geborenen Beschwerdeführerin - am 23. April 2018 mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» unter Hinweis auf seit 2015 bestehende gesundheitliche Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (Urk. 11/42). Damals ging es primär um berufliche Massnahmen bzw. um die Kostenübernahme für die Begleitung durch einen Job Coach. Mit Mitteilung vom 10. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da die Beschwerdeführerin angemessen eingegliedert war. Gleichzeitig schrieb sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/45). Dabei verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 4. Oktober 2017 (vgl. Urk. 11/13). Als die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019 um Wieder-aufnahme der beruflichen Massnahmen ersuchte (Urk. 11/52) und die Beschwer-degegnerin diese mit Mitteilung vom 9. November 2020 infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzeitig abbrach und die beruflichen Massnahmen zwischenzeitlich abschloss (Urk. 11/82), nahm die Beschwerdegegnerin abermals keinen Bezug auf die Anmeldung vom 23. April 2018. Insofern war der Rentenanspruch nicht Gegenstand der damaligen Mitteilung. Vielmehr bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Prinzips «Eingliederung vor Rente» der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung noch nicht geprüft werde. Wenn die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf schloss, dass über das Leistungsbegehren vom 23. April 2018 abschliessend befunden worden sei und die Anmeldung vom 26. Mai 2021 implizit ein neues Leistungsbegehren betreffe, kann dem nicht gefolgt werden, da bis anhin noch keine Auseinandersetzung mit einem möglichen Rentenanspruch stattgefunden hat, die Anmeldung vom 23. April 2018 eine solche jedoch mitumfasste.

3.3    Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung vom 23. April 2018 auch einen Rentenanspruch wahrte, infolge dessen der frühest mögliche Beginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Oktober 2018 zu legen ist. Dabei bleibt zu beachten, dass auch die Voraussetzungen gemäss Erwägung 1.4 erfüllt sein müssen, insbesondere eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit in (für den Anspruch auf eine ganze Rente) durchschnittlicher Höhe von 70 %, wobei vorliegend die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als Auszubildende im Vordergrund steht (vgl. auch Ulrich Meier/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Rz. 26 zu Art. 28). Zu beachten bleibt unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 IVG ebenso, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 ein (Warte)taggeld der Invalidenversicherung bezog (Urk. 11/73-75).


4.

4.1    Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2022 (Urk. 11/97) führte Dr. C.___ aus, bei der Beschwerdeführerin sei im frühen Erwachsenenalter eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden, die unter psychopharmakologischer Behandlung zur besseren psychophysischen Ausdauer geführt habe. Die negativen Lebensereignisse hätten bei der Beschwerdeführerin primär zur Entwicklung einer dissoziativen Identitätsstörung mit typischen unterschiedlichen Persönlichkeiten mit einem Gedächtnis und Verhaltensweisen mit der Unfähigkeit, sich an die persönlichen Informationen zu erinnern, geführt. Nach dem Ausbruch der dissoziativen Identitätsstörung sei es der Beschwerdeführerin weder möglich gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen noch einen geordneten Tagesablauf herzustellen. Es könne allerdings nicht von einem anhaltend auffälligen Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Bei fehlenden Hinweisen auf Störungen der Affekt- und Impulskontrolle, Selbstwertproblematik, Unfähigkeit zu vertrauen, Reviktimisierung und Viktimisierung sowie Verlust der früheren stützenden Grundüberzeugung könne auch keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Gegen schwerwiegende strukturelle Persönlichkeitsdefizite würden zusätzlich die sozialen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin sowie die stabile Partnerschaft sprechen. Eine Persönlichkeitsressource sei auch die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, nach der Suchttherapie bereits über drei Jahre hinsichtlich Amphetamin und grösstenteils hinsichtlich Cannabis abstinent zu bleiben. Die aktenmässig postulierte bipolare affektive Störung könne unter Mitberücksichtigung der damals aktiven Amphetamin- und Cannabis-Abhängigkeit nicht bestätigt werden, seien die euphorischen Phasen doch auf die Amphetamin-Abhängigkeit zurückzuführen. Seit der Amphetamin- und Cannabis-Abstinenz seien weder aktenmässig noch anamnestisch manische oder depressive Phasen dokumentiert, weshalb eine bipolare affektive Störung ausgeschlossen werden könne. Gegenwärtig könne bei der Beschwerdeführerin immer noch von einer erheblichen psychischen Instabilität beziehungsweise dekompensierten dissoziativen Identitätsstörung ausgegangen werden, weshalb ihr keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt, inklusive Lernfähigkeit betreffend die allfällige berufliche Ausbildung, attestiert werden könne. Dr. C.___ führte weiter aus, aufgrund der dissoziativen Ausfälle könne von einem angstbedingten Vermeidungsverhalten ausgegangen werden, weshalb zu den bereits etablierten therapeutischen Massnahmen auch die Sicherstellung der Tagesstruktur mit Förderung der sozialen Fertigkeiten empfohlen werde. Zwecks Wiederherstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit bzw. Lernfähigkeit sei eine Kombination der bereits etablierten therapeutischen und Eingliederungsmassnahmen im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings, zu empfehlen. Innerhalb von sechs Monaten könne mit weitgehender Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin, ihrer allgemeinen psychischen Belastbarkeit sowie der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt resp. Lernfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben anlässlich der Exploration vom 10. Januar 2022 und den vorliegenden medizinischen Akten könne bei der Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen von der Verschlechterung des psychischen Zustandes im Verlauf 2020 mit dem Ausbruch der dissoziativen Identitätsstörung ausgegangen werden, womit der vorzeitige Abbruch der beruflichen Massnahmen objektiv auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zurückzuführen gewesen sei. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt bzw. für sämtliche Ausbildungen auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Diese sei insbesondere auf die stark reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit mit häufigen dissoziativen Ausfällen mit dem Verlust der normalen Integration des Bewusstseins zurückzuführen.

4.2    Aus den Berichten der behandelnden Therapeutinnen ergibt sich, für den Zeitraum 25. September 2017 bis 9. Oktober 2017 eine vollständige und vom 9. bis 21. Oktober 2017 eine 50%ige Arbeits- bzw. Unterrichtsunfähigkeit (Urk. 11/10). Danach war die Beschwerdeführerin vom 26. Februar bis 4. April und vom 15. bis 22. Mai 2018 infolge stationärer Behandlung leistungsunfähig (Urk. 11/47/2). Im Sommer 2018 wurde der Wechsel zu einer Borderline-spezifischen Therapie empfohlen und die Behandlung der Suchterkrankung ambulant weitergeführt. Die bipolare Erkrankung habe sich remittiert gezeigt und eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht explizit attestiert (Urk. 11/58/6). Mit Bericht vom 5. Juli 2019 wurde eine sehr gute Prognose gestellt, die Beschwerdeführerin war seit 7 Monaten abstinent von psychischen und Verhaltensstörungen induzierenden Substanzen und ihr wurde attestiert, für 6-8 Stunden pro Tag einer angepassten Tätigkeit mit ausreichender intellektueller Anforderung nachzugehen, ohne intensiven Kundenkontakt, ohne Unterforderung, unter Ausschluss monotoner oder emotional belastender Tätigkeiten oder reizintensiver Umgebung (Urk. 11/58/1-4). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte die Oberärztin des Psychiatriezentrums O.___ der E.___ AG danach erst wieder ab dem 3. Oktober 2020 (Urk. 11/90/2). Im Abschlussbericht vom 18. Dezember 2020 über das ab September 2019 laufende Coaching (Urk. 11/84) wird von einer anfänglichen Eigeneinschätzung von 70-80 % und vom Eindruck eines sehr positiven und stabilen Zustands seit der Arbeitsplatzzusage im April 2020 berichtet. Die Beschwerdeführerin habe das Praktikum (im KV) zur vollsten Zufriedenheit absolviert und sei eine grosse Unterstützung gewesen; sie habe administratives und organisatorisches Geschick gezeigt und der stetige Pensumsaufbau habe keine Schwierigkeit bedeutet.

4.3    Angesichts dessen ist vor dem 3. Oktober 2020 keine 365 Tage dauernde, durchgehende Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr im Oktober 2021 endete. Daran vermag die beschwerdeweise vorgebrachte Argumentation, die Beschwerdeführerin habe gesundheitsbedingt dreimalig ihre Ausbildung abbrechen müssen, nichts zu ändern. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine 30 Tage dauernde Ausbildungs- und Unterrichtsfähigkeit ausreicht, um die Wartezeit zu unterbrechen, und keine echtzeitlichen medizinischen oder beruflichen Unterlagen darüber bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor Oktober 2020 durchgehend in massgeblichem Umfang in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war.

4.4    Nach dem Gesagten erwarb die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 23. April 2018 ihren Rentenanspruch jedoch bereits per 1. Oktober 2021, also einen Monat früher. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung demnach hinsichtlich des Rentenbeginns aufzuheben und der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2021 zuzusprechen.


5.

5.1    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin nur in geringfügigem Umfang obsiegt, sind sie den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 300.--) aufzuerlegen.

5.2    Eine Prozessentschädigung wird bei diesem Ausgang nicht gesprochen, zumal davon auszugehen ist, dass die Vertretung durch den Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner familiären Beistandspflicht unentgeltlich ist und nur geringfügige Barauslagen angefallen sind (vgl. auch Beschluss UV.2023.00039 vom 16. Mai 2023 mit Hinweis).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2022 hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2021 statt 1. November 2021 zugesprochen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler