Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00505
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 27. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Egli
Rechtsanwälte Pfau und Egli
Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 31. Mai 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine COPD-2-Erkrankung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie der Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/34) wurde das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 15 % mit Verfügung vom 13. März 2018 abgewiesen (Urk. 7/38).
Am 24. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Angabe eines Hirntumors sowie der bereits bekannten COPD-2-Erkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und stellte mit Vorbescheid vom 14. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/62). Nach Eingang des Einwandes vom 16. August 2021 (Urk. 7/67) sowie der ergänzenden Begründung vom 15. Juli 2022 (Urk. 7/82), mit welchen neu auch psychische Beschwerden geltend gemacht wurden, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ab (Urk. 2, 7/89).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 26. Juli 2022 aufzuheben und ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, neurologisch, psychiatrisch) in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Durchführung einer mit den Normen der EMRK übereinstimmenden, öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2022 wurde ihr Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und am 22. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 9, 10, 11). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin über die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass aufgrund der eingeholten Arztberichte weder aus neurochirurgischer noch aus augenärztlicher Sicht eine langandauernde Einschränkung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Auch die chronische Lungenerkrankung sei stabil und seit dem letzten Entscheid der Beschwerdegegnerin unverändert. Sodann könne aufgrund des Befundes im psychiatrischen Bericht auch nicht von einer schweren psychischen Einschränkung ausgegangen werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Aufgrund der Berichte des ehemaligen Psychiaters sei erstellt, dass sie an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide und gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und es sei davon auszugehen, dass sich erneut Krebszellen im Gehirn gebildet hätten. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht des Spitals Y.___ vom 18. Juli 2017 diagnostizierten dessen Ärzte eine chronisch obstruktive Pneumopathie Gold Stadium II, Risikogruppe B, mit apikal betontem zentrilobulärem Lungenemphysem und einer mittelschweren CO-Diffusionsstörung. Aufgrund dieser Erkrankung wurde in der angestammten Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30 bis 35 % festgelegt und statuiert, dass die Beschwerdeführerin nur leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne inhalative Noxen verrichten dürfe, wobei eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit einem Pensum von maximal 50 % beginnend langsam zu steigern sei (Urk. 7/30). Mit Bericht vom 6. April 2021 führte Dr. med. Z.___, Spital Y.___, sodann aus, die Beschwerdeführerin am 17. Januar und 17. Juli 2018 noch zweimalig in der pneumologischen Sprechstunde gesehen zu haben, wobei sich die Lungenfunktion in etwa vergleichbar zur Lungenfunktion vom 14. Juli 2017 gezeigt habe (Urk. 7/52).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie) und Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals B.___, berichtete am 8. März und 27. April 2021, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2018 eine Grossteil-Resektion eines lateralen Keilbeinflügelmeningeomes und anschliessend eine adjuvante Protonenbestrahlung am PSI durchgeführt worden sei. Im Frühjahr 2021 habe die Beschwerdeführerin über eine subjektive Verschlechterung des Visus des rechten Auges und eine intermittierende periorbitale Schwellung rechts mit starker Fluktuation berichtet. In der am 8. März 2021 durchgeführten MRI-Untersuchung des Gehirns hätten sich stationäre residuelle kleine Tumoranteile im Bereich der Orbitaspitze und retroorbital rechts ohne Hinweis auf Grössendynamik im Verlauf gezeigt. Eine anschliessend bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Augenkrankheiten (Ophthalmologie), durchgeführte ophthalmologische Verlaufskontrolle habe keinen Hinweis auf objektivierbare neue Visuseinschränkungen bei erhaltenem Gesichtsfeld gezeigt (vgl. Bericht vom 4. März 2021, Urk. 7/48). Damit bestehe aus neurochirurgischer Sicht aktuell eine stabile Situation ohne Hinweis auf Progression des Resttumores im Bereich des lateralen Keilbeinflügels rechts ohne objektivierbare Verschlechterung des neurologischen Zustandes. Eine nächste Verlaufskontrolle mit MRI des Gehirns sei in sechs Monaten geplant. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe keine Indikation zur erneuten neurochirurgischen Intervention. Aus neurochirurgischer Sicht bestünden grundsätzlich keine gravierenden neurologischen Einschränkungen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen verunmöglichen würden (vgl. Urk. 7/58).
3.3 Gestützt auf diese Berichte nahm RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 11. Juni 2021 eine Stellungnahme vor und führte aus, dass den aktenkundigen Arztberichten gesamthaft betrachtet keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen seien, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als bisher wegen der chronischen Lungenerkrankung begründen würden (Urk. 7/61/3 f.).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 28. Februar 2022, dass sich die Beschwerdeführerin am 19. November 2021 und am 10. Januar 2022 in seiner ambulanten Behandlung befunden habe. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01) sowie eine Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und 4-fach orientiert sei. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich und auskunftswillig. Der Antrieb sei gut, psychomotorisch sei sie unruhig und nervös. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen seien im Gespräch nicht feststellbar, es beständen keine Merkfähigkeitsstörungen und keine Auffassungsstörungen. Weiter liege ein leicht gedrückter Affekt vor, während die Beschwerdeführerin affektiv schwingungsfähig sei. Im formalen Denken sei sie geordnet. Es beständen Panikattacken, jedoch keine Zwänge, kein Anhalt für Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Der Appetit sei gut. Es lägen Durchschlafstörungen vor. Die Prognose bezüglich einer Besserung der Symptomatik und auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei gut unter einer adäquat durchgeführten Psychotherapie und Pharmakotherapie (Urk. 7/81).
In einer E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte Dr. E.___ am 6. Juni 2022 sodann aus, dass er die Behandlung der Beschwerdeführerin nach drei Terminen beendet habe, da er keine Therapiemotivation habe erkennen können. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei die Beschwerdeführerin nach seiner Ansicht für jedwelche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sofern die Beschwerdeführerin für eine adäquate Therapie bereit sei, sei ein guter Verlauf mit einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu prognostizieren. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit dann ansteigen würde, könne er aktuell nicht beurteilen (Urk. 7/85).
3.5 RAD-Ärztin Dr. D.___ nahm am 22. Juli 2022 erneut Stellung und führte aus, dass die Diagnose eines schweren psychischen Gesundheitsschadens anhand des psychopathologischen Befundes, der eher blande formuliert sei, nicht nachvollzogen werden könne. Es werde lediglich eine psychomotorische Unruhe angegeben, während die Beschwerdeführerin ansonsten bewusstseinsklar und freundlich gewesen sei und keine Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Auffassungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen aufgewiesen habe und der formale Gedankengang geordnet gewesen sei. Die für einen derartigen Gesundheitsschaden häufig gleichzeitig vorliegenden depressiven und zwanghaften Symptome seien nicht vorhanden. Weiter werde ausdrücklich erwähnt, dass unter Therapie von einer guten Prognose auszugehen sei. Es liege somit eine gut behandelbare psychische Störung mit guter Prognose vor. Die Behandlung sei von Dr. E.___ aufgrund mangelnder Therapiemotivation der Beschwerdeführerin beendet worden, was für einen mangelnden Leidensdruck spreche. Zusammenfassend seien den Berichten von Dr. E.___ keine hinreichend schweren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden (Urk. 7/86/5 f.).
4.
4.1 Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete der die Beschwerdeführerin vom 19. November 2021 bis 5. Mai 2022 behandelnde Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2022 sowie der
E-Mail vom 6. Juni 2022 von einer Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01) sowie einer Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/81, 7/85). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 befindet sich die Beschwerdeführerin zudem mittlerweile bei einem neuen Psychiater in engmaschiger Betreuung (Urk. 1 S. 6).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegenüber eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Zur Begründung führte sie – gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 22. Juli 2022 – aus, dass die Diagnose eines schweren psychischen Gesundheitsschadens aufgrund des psychopathologischen Befundes nicht nachvollziehbar und unter Therapie von einer guten Prognose auszugehen sei (Urk. 2).
4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung nicht per se ausschliesst (BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b). Namentlich steht die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungsfähigkeit eines Gesundheitsschadens der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsanspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeitsfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und danach Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Zu betonen ist jedoch, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist, sondern in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose ausgewiesen sein muss (E. 1.4).
Zwar befand sich die Beschwerdeführerin bislang nicht in psychiatrischer Behandlung und der erstmals im Rahmen des Einwandverfahrens aufgesuchte Psychiater erhob einen beinahe unauffälligen psychopathologischen Befund. Nachdem der Psychiater aufgrund der Schwere der Erkrankung indessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und einen guten Verlauf mit einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter adäquater Therapie prognostizierte, kann eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung jedenfalls nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Dr. E.___ mag bei der Beschwerdeführerin keine Therapiemotivation erkannt haben, weshalb er die Therapie nach drei Sitzungen abbrach. Jedoch scheint sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich anderweitig in psychologische Therapie begeben zu haben.
Ferner liess das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Eine Indikatorenprüfung wurde bislang jedoch nicht vorgenommen. Und gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ sowie die RAD-Stellungnahme von Dr. D.___ vom 22. Juli 2022 ist es auch nicht möglich, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.5, BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3). Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden gestützt auf die derzeitige Aktenlage weder auszuschliessen, noch lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung als erfüllt beurteilen.
Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.
5.
5.1 Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist zunächst die pneumologische Situation im Rahmen der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung zu berücksichtigen. Im Bericht vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/30) hatte das Spital Y.___ eine chronisch obstruktive Pneumopathie Gold Stadium II, mit apikal betontem zentrilobulärem Lungenemphysem diagnostiziert und eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30 bis 35 % festgelegt. Im Bericht vom 6. April 2021 (Urk. 7/52) führte das Spital Y.___ ferner aus, die Beschwerdeführerin am 17. Januar und 17. Juli 2018 noch zweimalig gesehen zu haben, wobei sich die Lungenfunktion in etwa vergleichbar zur Lungenfunktion vom 14. Juli 2017 gezeigt habe. Obwohl diese Untersuchungen bereits rund drei Jahre zurücklagen und die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 21. April 2021 (Urk. 7/57) über eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit im Rahmen des COPD und des zwischenzeitlich aufgetretenen Meningeomes berichtet hatte, beliess es die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 bei der Bemerkung, dass die chronische Lungenerkrankung unverändert und stabil sei und keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als bisher zu begründen sei (Urk. 7/61/3 f.). Diese Einschätzung vermag vor dem Hintergrund, dass es sich dabei mangels selber durchgeführter Untersuchungen nicht um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern lediglich um eine Beurteilung der Aktenlage handelt – bezüglich welcher strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und beim Vorliegen auch nur geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. E. 1.7) –, sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre Hausärztin über einen verschlechterten Gesundheitszustand berichteten und inzwischen weitere somatische Beschwerden aufgetreten sind (vgl. E. 5.2), nicht restlos zu überzeugen.
5.2 In Bezug auf das im Jahr 2018 teiloperierte Keilbeinmeningeom legte Dr. D.___ unter Verweis auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. C.___ (E. 3.2) dar, dass grundsätzlich weder aus neurochirurgischer noch aus ophthalmologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Demzufolge ist zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich grundsätzlich vollumfänglich arbeitsfähig ist. Allerdings werden die Akten – insbesondere auch im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlechterung sowie die beklagten Kopfschmerzen, die erhöhte Ermüdbarkeit und den Schwindel (Urk. 7/57/3, 7/66) sowie allfällige Wechselwirkungen mit der COPD-Erkrankung oder den psychischen Beschwerden – zu vervollständigen beziehungsweise zu aktualisieren und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein.
6. Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2022 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Egli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling