Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00511


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 13. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1986 geborene X.___ meldete sich am 24. März 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2020 in Höhe von monatlich Fr. 1'820.-- (1. September 2020 bis 31. Dezember 2020) beziehungsweise Fr. 1'836.-- (ab 1. Januar 2021) zu, wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44'454.-- und die Skala 44 (Vollrente) zu Grunde legte (Urk. 11/104, 111 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 13. September 2022 (Poststempel, Urk. 1) respektive vom 4. Oktober 2022 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte unter Hinweis darauf, in den Jahren 2017 und 2018 von den Steuerbehörden zu tief veranlagt worden zu sein, die Neuberechnung der Rentenhöhe. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 (Urk. 9) unter Beilage einer Stellungnahme des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2022 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse dargelegt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern und zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte oder sie zurückziehe (Urk. 14). In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Zahlungsempfehlung für die Steuerperiode 2023 (Staats- und Gemeindesteuern; Urk. 16/1) sowie Kontoauszüge der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Mehrwertsteuer vom 1. Januar 2017 bis 15. Juni 2021 ein (Urk. 16/2-3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.

1.2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quniquies Abs. 1 AHVG).

    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2017 und 2018 mehr verdient, als in der Rentenberechnung berücksichtigt worden sei. Er sei zu tief veranlagt worden (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdegegnerin verwies auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse vom 10. November 2022 (Urk. 9). Darin hielt Letztere im Wesentlichen fest, die Steuermeldungen seien für die Ausgleichskassen verbindlich und die entsprechenden Einkommen für die Rentenberechnung massgebend. Allfällige Unstimmigkeiten hätten im Steuerverfahren vorgebracht werden müssen (Urk. 10).

3.    

3.1    Der am 7. Februar 1986 geborene Beschwerdeführer vollendete das 20. Altersjahr am 7. Februar 2006. Der Versicherungsfall (rentenspezifische Invalidität, vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) ist sodann nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG im August 2020 eingetreten. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG ist daher für die Rentenberechnung die Zeitperiode vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2019 massgebend.

    Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/113) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2007 bis 2019 von insgesamt Fr. 563'897.-- (Urk. 12/255/17). Unter Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors 1.0 sowie bei Teilung des vorgenannten Betrags durch die Anzahl Beitragsjahre resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 43'377.-- (Fr. 563'897.-- : 13). Dieses führt gemäss der anwendbaren Skala 44 unter Berücksichtigung des nächsthöheren Tabellenwertes von Fr. 44'082.-- (vgl. Skala 44, AHV/IV des BSV, gültig ab dem 1. Januar 2019) bzw. Fr. 44'454.-- (vgl. Skala 44, AHV IV des BSV, gültig ab dem 1. Januar 2021) bei einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2020 zu einem monatlichen Rentenbetreffnis von Fr. 1'820.-- (1. September 2020 bis 31. Dezember 2020) respektive Fr. 1'839.-- (ab 1. Januar 2021). Die Beschwerdegegnerin errechnete denn auch einen entsprechenden monatlichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die IV-Rentenhöhe nicht korrekt berechnet worden sei. Er habe in den Jahren 2017 und 2018 mehr verdient, als in der Berechnung berücksichtigt worden sei. Es sei keine Steuererklärung eingereicht worden, was zu einer zu tiefen Veranlagung geführt habe (Urk. 5). Gemäss der der Beschwerde beigelegten Einkommensübersicht habe er im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 136'879.26 und im Jahr 2018 ein solches von Fr. 126'410.46 erzielt (Urk. 6).

    Dem ACOR-Berechnungsblatt lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Einkommen von Fr. 48'300.-- zugrundelegte (Urk. 12/255/17). Dabei stützte sie sich jeweils auf die für sie verbindlichen Angaben der Steuerbehörden (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV; Urk. 12/159, 161).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).

    Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe die den Steuermeldungen vom 25. November 2020 zugrundeliegenden Ermessensveranlagungen (vom 29. Oktober 2019 betreffend das Jahr 2017, Urk. 12/140 bzw. vom 3. September 2020 betreffend das Jahr 2018, Urk. 12/139) im Steuerverfahren angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Des Weiteren sind vorliegend auch keine klar ausgewiesenen Irrtümer oder sachlichen Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich hingegen von Bedeutung wären und daher nach der dargelegten Rechtsprechung ein Abweichen von der Steuermeldung rechtfertigen würden. Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in den Jahren 2017 und 2018 ein höheres Einkommen erzielt, war dieser Umstand auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb er bereits im Steuerverfahren hätte vorgebracht werden müssen.

3.3    Nachdem die Steuermeldungen sowohl für die Beschwerdegegnerin als auch für das Sozialversicherungsgericht verbindlich sind, vermögen die vom Beschwerdeführer behaupteten höheren Einkommen in den Jahren 2017 und 2018 an der Rentenberechnung respektive an der Höhe des Rentenbetreffnisses nichts zu ändern.

3.4    Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus der Zahlungsempfehlung für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 (Urk. 16/1), zumal diese einen Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalles betrifft und bereits deshalb keinen Einfluss auf die Rentenberechnung haben kann. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Kontoauszüge der Mehrwertsteuer (Urk. 16/2-3) stehen alsdann in keinem Zusammenhang mit der Einkommenssteuer respektive mit dem für die Rentenberechnung massgebenden Erwerbseinkommen.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller