Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00518
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 13. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist gelernter Bauingenieur. Im Jahr 2002 gründete er zusammen mit einem Geschäftspartner die Firma Y.___ AG, welche vor allem im Schwimmbadbau (Abdichtungen) tätig ist. Im Jahr 2012 gründete er sodann die Firma Z.___, über welche er Bauberatung im Hoch- und Tiefbau, Bauingenieur-Dienstleistungen, Liegenschaftsverwaltungen und Handel aller Art anbot. Über diese Firma besorgte er die Geschäftsleitung des Bauunternehmens A.___ AG, welches seinem Vater gehörte (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/39/2-3). Am 25. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Taggeldversicherers Zürich Versicherungsgesellschaft AG bei (Urk. 7/18/1-103). Am 13. Juni 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich
sei (Urk. 7/21). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/23/7-15) und des Herz-Zentrums Spital C.___ vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/27) ein. Am 27. August 2019 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/60/3-4). Am 3. September 2020 nahm die IV-Stelle eine Abklärung über die selbständigen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Abklärungsbericht vom 30. September 2020, Urk. 7/39). Sie holte den weiteren Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) ein. Am 6. September 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ erneut Stellung (Urk. 7/60/8). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 kündigte die
IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm ab Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente ausrichten werde (Urk. 7/62). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 8. November 2021 durch Rechtsanwalt
Dr. André Largier Einwand (Urk. 7/68). Die IV-Stelle zog ein weiteres Mal Akten der Zürich Versicherungsgesellschaft AG bei (Urk. 7/76/1-110). Am 21. Januar 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/78/3). Mit Verfügung vom 11. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. September 2022 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Largier am 15. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«In Abänderung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 19. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente in Aufhebung bzw. Ersetzung der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2022 ab dem 1. Oktober 2019 zu (Urk. 10). Der Beschwerdeführer verwies mit Schreiben vom 8. November 2022 darauf, dass diese Verfügung als mitangefochten gelte, zumal er bereits den Antrag gestellt habe, dass ihm ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 9). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zugestellt (Urk. 11).
3. Mit Beschluss vom 20. Februar 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. August 2022 (Urk. 2) und vom 10. Oktober 2022 (Urk. 10) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihm Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, womit davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2017 aufgrund der gesundheitlichen Situation in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauingenieur zu 50 % eingeschränkt sei. Die dadurch verursachte Erwerbseinbusse und somit der Invaliditätsgrad würden sich ebenfalls auf 50 % belaufen. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug, somit ab Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie stütze sich einzig auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. D.___, welchen kein Beweiswert zukomme. Beim Beschwerdeführer bestünden kardiologische, angiologische und pulmoniale Gesundheitsprobleme. RAD-Ärztin Dr. D.___ sei Fachärztin Innere Medizin und verfüge somit nicht über die fachliche Qualifikation für all diese Fachbereiche. Ausserdem habe Dr. D.___ ihre Einschätzung vorgenommen, ohne dass sie über die vollständigen und aktuellen Vorakten verfügt habe. Dr. D.___ habe im Weiteren auch nicht begründet, warum ihrer Meinung nach die Arbeitsunfähigkeitsangaben entgegen der Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ nicht zu kumulieren seien. Dementsprechend vermöge ihre Beurteilung diejenige von Dr. B.___ nicht zu entkräften. Schliesslich habe Dr. D.___ auch nicht begründet, weshalb das schwere Schlafapnoesyndrom sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer effektiv seit März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Da sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, habe er seine Firma im Jahr 2019 auflösen und auch die übrigen Tätigkeiten aufgeben müssen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Valideneinkommens zu Unrecht nur auf die letzten 3 Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgestellt. Richtigerweise sei auf das Einkommen der Jahre 2013 bis 2016, somit der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei sodann von den Tabellenlöhnen auszugehen und ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6) kann der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit stundenweise ausüben, ca. 2 Stunden pro Tag. Eine Steigerung sei momentan aus medizinischen Gründen nicht möglich, solange weder die Herzrhythmusstörung noch die Thromboseproblematik behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich in kardiologischer Abklärung und Behandlung am Herzzentrum C.___.
3.2 Gemäss E-Mail des Herzzentrums C.___ vom 13. August 2019 (Urk. 7/26) war der Beschwerdeführer nur einmal in der Rhythmussprechstunde. In dieser wurden gemäss dem Bericht vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/27) eine LVOT-Tachykardie bei Status nach nicht erfolgreicher Ablation im Kantonsspital E.___, eine normale Ejektionsfraktion, unauffällige Koronarien, eine eingeschränkte Lungenfunktion bei Verdacht auf Asthma bronchiale sowie ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe unter Amiodorane und Betablocker weiterhin etwa dreimal am Tag für 2-3 Minuten Herzrasen. Dies schränke seine Lebensqualität deutlich ein. Der Beschwerdeführer sei inzwischen pensioniert und noch frei als Ingenieur tätig. Er habe Angst, dass er während Sitzungen Anfälle erleiden könnte.
3.3 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 27. August 2019 (Urk. 7/60/3-4) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine linksventrikuläre Ausflusstrakttachykardie bei Status nach erfolgloser Ablation und medikamentöser antiarhythmischer Therapie und eine akute Ischämie im rechten Bein, am ehesten embolisch verursacht mit Antikoagulation sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoe-Syndrom. In der bisherigen Tätigkeit als Bauingenieur sei der Beschwerdeführer durch Schwindel, Kopfschmerzen und seine allgemeine Verunsicherung eingeschränkt. Es komme ausserdem zu einer raschen Ermüdung und Konzentrationsstörung als Nebenwirkung der hoch dosierten medikamentösen Therapie. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich auf 50 %. Die bisherige Tätigkeit könne bei reduziertem Pensum mit der Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und verlängerten Ruhezeiten als angepasste Tätigkeit angesehen werden.
3.4 Laut dem Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 30. September 2019 (Urk. 7/39) führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Einnahme der vielen Medikamente, die ihn erheblich einschränken würden, nicht mehr leistungsfähig sei. Er sei nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Ingenieur nachzugehen. Schon beim Treppensteigen müsse er ständig Pausen einschalten. Er wisse nicht, ob er noch in der Lage sei, einen Besprechungstermin wahrzunehmen. Seine gesundheitliche Verfassung sei sehr unterschiedlich. Er habe gute und schlechte Tage. Er sei einfach nicht mehr zuverlässig und leistungsfähig. Diese erheblichen Einschränkungen würden sich auch auf seine persönliche Freiheit auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb dazu entschlossen, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Firma Z.___ sei im Handelsregister gelöscht worden und auch das Bauunternehmen A.___ AG sei liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden. Auf dem Papier existiere noch die Firma Y.___ AG. Diese verfüge noch über einen Büroraum, habe aber keine Angestellten mehr und der Beschwerdeführer richte sich keinen Lohn mehr aus. Er sei lediglich ca. 2 x 2 Stunden pro Woche im Büro und leiste rund 20 Arbeitstage im Jahr. Sein Ziel sei es, auch diese Firma vollständig aufzugeben. Von der Invalidenversicherung erwarte er eigentlich keine Leistungen, da er finanziell abgesichert sei. Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Geschäftsführer und Ingenieur noch zu 50 % ausüben. Das Valideneinkommen sei aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der letzten drei Jahre zu berechnen und belaufe sich somit auf Fr. 131'164.65 pro Jahr. Die selbständige Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer aufgegeben. Es scheine zumutbar, dass er wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Das Invalideneinkommen sei aber nicht vom Abklärungsdienst festzulegen.
3.5 Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) ist der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch die Schlafstörung und die Herzrhythmusstörung. Als Geschäftsführer sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe auch in der Zukunft. Die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Probleme würden durch die Spezialärzte behandelt.
3.6 Am 6. September 2021 (Urk. 7/60/8) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer gebe gesamthaft eine Verschlechterung bezüglich seiner Gehstrecke bei einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit an. Diese Verschlechterung könne anhand der vorhandenen Arztberichte nicht nachvollzogen werden, da ausdrücklich erwähnt werde, dass es unter regelmässigem Gehtraining sogar zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sei. Auch die subjektive Verschlechterung bezüglich der Atemnot widerspreche dem pneumologischen Arztbericht, wonach sich die zunächst häufigen Sauerstoffsättigungen unter der Sauerstoffabgabe deutlich gebessert hätten. Bezüglich des Asthma bronchiale sei unter Therapie in der Lungenfunktion keine Obstruktion mehr nachweisebar. Dr. B.___ verweise auf die behandelnden Fachärzte. Die objektiven Angaben dieser Ärzte würden jedoch den Angaben von Dr. B.___ widersprechen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht glaubhaft ausgewiesen. Es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 27. August 2019 festgehalten werden.
3.7 Am 21. Januar 2022 (Urk. 7/78/3) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, gemäss dem Einwand des Versicherten sei dieser wegen des kardialen und des angiologischen Gesundheitsschadens jeweils zu 50 % arbeitsunfähig, was total eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Es würden aber keine neuen medizinischen Sachverhalte genannt. In den früheren Stellungnahmen des RAD seien sowohl die periphere arterielle Verschlusskrankheit als auch der kardiale Gesundheitsschaden und die Lungenerkrankung gewürdigt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsangaben würden sich nicht ergänzen. Die verbleibende 50%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtige den gesamthaften Gesundheitsschaden und ermögliche ausreichende Pausen- und Ruhezeiten. Eine Verschlechterung sei weiterhin nicht ausgewiesen. Eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgeleitet werden.
4.
4.1 Der Hausarzt Dr. B.___ hielt im Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 7/23/1-6) fest, die bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer noch stundenweise, für ca. 2 Stunden pro Tag ausüben. Aus den der Beschwerdegegnerin von der Krankentaggeldversicherung überlassenen Akten ergab sich dagegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/3, Urk. 7/18 S. 5-7, 10, 15, 18-19, 22, 29, 35, 82, 85, 90, 95, 101-103), so insbesondere auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Juni 2020 (Urk. 7/57). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (Urk. 7/58/2) führte Dr. B.___ jedoch aus, es habe sich im Bericht vom 4. Juni 2020 ein Fehler eingeschlichen. Dieser rühre daher, dass im Jahr 2019 auf Verlangen des Beschwerdeführers und aus administrativen Gründen jeweils zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu je 50 % für zwei verschiedene Diagnosen hätten ausgestellt werden müssen. Nachdem aber der eine Versicherungsteil erloschen sei, laufe jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf eine Versicherung. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge Berichte von Dr. B.___ vom 1. Juni 2018 (Urk. 7/72), in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. März 2018 attestiert wird, und vom 29. Mai 2019 (Urk. 7/73), in welchem dem Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeiten von je 50 % attestiert werden, zu den Akten. Tatsächlich scheint die Zürich Versicherungsgesellschaft AG dem Versicherten im Rahmen der gleichen Versicherungspolice unter zwei verschiedenen Schadensnummern für zwei unterschiedliche Versicherungsfälle Leistungen von jeweils 50 % ausgerichtet zu haben (Urk. 7/68/3, Urk. 7/71, Urk. 7/74). Es kann aber den Akten nicht entnommen werden, dass sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer (gesamthaft) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Es liegen lediglich die Akten der Zürich Versicherungsgesellschaft AG über einen Versicherungsfall vor (Urk. 7/18/1-103, Urk. 7/76/1-110).
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/48) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. RAD-Ärztin Dr. D.___ äusserte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 (Urk. 7/60/8) nachvollziehbare Einwände gegen das Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere verwies sie darauf, dass Dr. B.___ sich auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte bezieht, diesen aber nicht entnommen werden kann, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Vielmehr liegen gar keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Fachärzte vor. In der Stellungnahme vom 21. Januar 2022 (Urk. 7/78/3) hielt Dr. D.___ sodann fest, dass die Arbeitsunfähigkeiten wegen der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, des kardialen Gesundheitsschadens und der Lungenerkrankung nicht zu kumulieren seien, sondern der gesamte Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % berücksichtigt sei.
4.2 Es ist damit festzuhalten, dass ausser der Einschätzung des Hausarztes keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, welche von einem Arzt stammt, welcher den Beschwerdeführer selber untersucht und behandelt hat. Der Beschwerdeführer konsultiert Dr. B.___ zwar monatlich (vgl. Urk. 7/48/3), die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden medizinischen Probleme werden aber durch die Spezialärzte behandelt (vgl. Urk. 7/48/4), welche sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern. Bei den Einschätzungen von Dr. B.___ erscheint ausserdem unklar, inwiefern er sich dabei von den (allenfalls versicherungsrechtlich motivierten) Angaben des Beschwerdeführers hat leiten lassen. Der Umstand, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer während längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, veranlasste RAD-Ärztin Dr. D.___ offenbar dazu, dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu bescheinigen (Urk. 7/60/3-4). Dass aufgrund der rückwirkend gemachten Angaben von Dr. B.___ zwei Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und somit insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden haben und weiterhin bestehen soll, ist übereinstimmend mit Dr. D.___ in Zweifel zu ziehen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ basiert aber nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern lediglich auf den inkonsistenten Angaben von Dr. B.___.
4.3 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im August 2017 scheinen damit nicht genügend abgeklärt. Es ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.
4.4 Die angefochtenen Verfügungen vom 11. August 2022 (Urk. 2) und vom 10. Oktober 2022 (Urk. 10) sind folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen – im Vordergrund steht die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens – vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. August 2022 und vom 10. Oktober 2022 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger