Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00519
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 3. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 10. Juli 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf eine Suchterkrankung, Beschwerden mit den Beinen sowie psychische Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 14/9). Mit Verfügung vom 18. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Januar 2021 bei einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 2 [= Urk. 14/44]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 15. September 2022 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 18. August 2022 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. Rechtsanwältin Susanne von Aesch als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte in prozessualer Hinsicht um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit der Begründung, ihr sei es vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen, die Akten der Beschwerdegegnerin einzusehen und allfällige neue Berichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen (Urk. 1 S. 4). Da Rechtsanwältin von Aesch gemäss der eingereichten Vollmacht am 9. September mandatiert worden war (Urk. 3) und nach eigenen Angaben die Akten bis zur Beschwerdeerhebung nicht einsehen konnte (vgl. Urk. 1 S. 4), wurde ihr mit Verfügung vom 19. September 2022 eine 10-tägige Nachfrist zur Ergänzung/Verbesserung der Beschwerde gewährt (Urk. 4). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die ergänzend begründete Beschwerde ein (Urk. 6). Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten reichen (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November (richtig: Dezember) 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Erst im Beschwerdeverfahren seien erstmals Lungenprobleme mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht worden. Der Bericht der Lungenfunktionsprüfung vom 9. März 2022 belege eine schwere COPD Gold III. Daraus folge, dass diese Beeinträchtigung bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. August 2022 bekannt gewesen sei, diese Information ihr jedoch vorenthalten worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (Urk. 13). Der Beschwerdeführer schloss sich mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 17).
3. Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. August 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Rechtsanwältin Susanne von Aesch machte mit Honorarnote vom 22. Dezember 2022 (Urk. 18) einen Aufwand von Total Fr. 3'810.27 (11.7 Stunden à Fr. 300.--, Barauslagen à Fr. 30.-- zzgl. MwSt.) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Als überhöht erweist sich insbesondere der für das Aktenstudium, die Erarbeitung der Beschwerde sowie die Einholung eines medizinischen Berichtes geltend gemachte Aufwand. Die Akten mit einem Umfang von rund 55 Aktoren sind überschaubar, die Beschwerdeschrift mit drei Seiten sowie die ergänzende Beschwerdebegründung mit sieben Seiten sind zudem nicht sehr umfangreich. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6 S. 2) als gegenstandslos zu betrachten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. August 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif