Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00521


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 3. August 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, .___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, Mutter dreier Kinder (geboren 1992, 1994 und 1997), zweimal geschieden (Urk. 8/1; Urk. 8/6), Bezügerin einer Witwenrente (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4 unten), war seit 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Pensen tätig, zuletzt von 2014 bis 2019 als Versandarbeiterin auf Abruf beim Y.___ in Z.___. Daneben betrieb sie seit zirka 1990 Liegenschaftsverwaltung in eigener Sache (Urk. 8/12 Ziff. 5.4; Urk. 8/15).

    Unter Hinweis auf Herz- und Niereninsuffizienz, Polycythämia vera, Gehirnblutung, Depressionen und Schlafapnoe meldete sie sich am 5. Februar 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/37).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/39; Urk. 8/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2022 (Urk. 8/46) bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/46 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 12. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin auch im Falle einer allfälligen Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 43 Abs. 1 IVG).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juni 2022 (Urk. 8/37) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 10 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die weiteren 90 % würde sie für Arbeiten im Haushaltbereich aufwenden. Darunter falle auch die Verwaltungstätigkeit für die in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaften. Die Einschränkungen in der Erledigung der Haushalttätigkeiten betrügen 24.7 % (S. 1 unten). Da der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt Erwerbstätigkeiten in der freien Wirtschaft nicht mehr möglich seien, betrage die Einschränkung im Erwerbsbereich 100 %. Unter Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2 Mitte).

    Entgegen der Beschwerdeführerin sei die Verwaltungstätigkeit der eigenen Liegenschaften nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren beziehungsweise nicht dem Erwerbsbereich zuzuordnen. In der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) sei in Randziffer 1082 festgehalten, dass die Verwaltung eigener Grundstücke grundsätzlich nicht als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gelte, sofern nicht Art und Nutzung der Grundstücke betrieblichen Charakter aufweise. Vorliegend gehe es um Wohnliegenschaften ohne betrieblichen Charakter. Der erwirtschaftete Gewinn gelte damit als Vermögensertrag, nicht als Einkommen. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) seien denn auch keine Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet worden (S. 2 f.).

    Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, dass die Immobilien sanierungsbedürftig seien und deshalb ein Architekt mit der Durchführung entsprechender Arbeiten beauftragt worden sei, wobei sie das Nötige selber mit dem Architekten bespreche und organisiere. Es komme ihr entgegen, dass sie sich die anfallenden Verwaltungstätigkeiten in der Zeit frei einteilen könne. Diese Arbeitsweise könne auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als zumutbar erachtet werden. Nennenswerte Einschränkungen als Privatier seien nicht festzustellen (S. 3 Mitte). Die Tätigkeit als Privatier sei in den Haushaltsbereich integriert worden (S. 3 unten). Eine gesonderte Aufführung der Tätigkeit als Privatier zu 15 % würde zu einem tieferen Invaliditätsgrad von rund 29 % führen, da in diesem Bereich keine Einschränkung bestehe (S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund ihrer wiederholten Aussagen, den klaren Diagnosen und aufgeführten Einschränkungen sowie den unmissverständlichen Aussagen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), dass ihr weder angestammt noch angepasst eine Tätigkeit zugemutet werden könne, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Verwaltung der eigenen Liegenschaften weiterhin zumutbar sein sollte. Dies lasse ihre erheblichen und andauernden neuropsychologischen Funktionsstörungen ausser Acht und widerspreche massiv den Einschätzungen des RAD (S. 4 Ziff. 2).

    Sie sei in einem Pensum von 10 % einer Tätigkeit für Versandarbeiten auf Abruf nachgegangen und habe seit über 30 Jahren selbstständig ihre privaten Liegenschaften – ein Einfamilienhaus und zwei Wohnungen, wobei sie eine dritte Wohnung selbst bewohne – verwaltet. Mit dem Einkommen aus der unselbständigen Erwerbsarbeit, den Mieteinnahmen sowie der Witwenrente sei es ihr möglich gewesen, den Lebensunterhalt zu decken. Wäre sie noch bei guter Gesundheit, so wären die Wohnungen weiterhin in gutem Zustand vermietet und würden ihr ein Einkommen generieren. Sie habe ein wirtschaftliches Ziel verfolgt (S. 5 f. Ziff. 3). Es sei ihr nun nicht mehr möglich, dieser vor allem kognitiv sehr anspruchsvollen Verwaltungstätigkeit nachzugehen. Bis auf eine noch vermietete Wohnung stünden die Immobilien seit längerer Zeit leer und seien teilweise sanierungsbedürftig (S. 5 Mitte Ziff. 3). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Randziffer 1082 finde sich nicht in der WML, sondern in der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WEM; richtig: WSN). Bei der WEM (richtig: WSN) handle es sich nicht um ein Gesetz und sie habe keine Relevanz für die Feststellung der Qualifikation.

    Die Beschwerdeführerin erfülle den Status der Privatière gemäss Randziffer 3109 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR). Da die gesundheitliche Beeinträchtigung erst nach Eintritt in den Status der Privatière eingetreten sei, könne die Verwaltung des eigenen Vermögens als Erwerbstätigkeit oder Teilerwerbstätigkeit angerechnet werden. Bei guter Gesundheit würde sie weiterhin einem 10 % - Pensum als Angestellte sowie der selbständigen Verwaltungstätigkeit als Privatière zu einem Pensum von 10 bis 20 % nachgehen. Dies führe zu einer Qualifikation von mindestens 25 % Erwerbstätigkeit und 75 % Haushalt (S. 6 Ziff. 3). Bei einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und einer Einschränkung von 24.7 % im Haushaltsbereich resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 43.53 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente, ihr als Witwe jedoch einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verleihe (S. 6 Ziff. 4 unten). Es habe keine seriöse Bearbeitung des Einwandes stattgefunden, weshalb die Beschwerdegegnerin unabhängig vom Ausgang die Verfahrenskosten zu tragen habe (S. 7 Ziff. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere die Statusfrage zu klären sein wird.


3.     Betreffend die bestehenden medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit ist unbestrittener Weise auf die Einschätzung durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, vom 11. April 2022 (Urk. 8/38 S. 4-5) abzustellen.

    Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben):

- Status nach Basalganglienblutung rechts, Erstdiagnose (ED) 6. September 2020

- am ehesten hypertensiv bedingt, Differentialdiagnose (DD) aufgrund der Polycythämia vera

- mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung ICD-10 F06.7 (November 2020)

- zentrale Schlafapnoe (ED August 2021)

- arterielle Hypertonie mit schwerem Endorganschaden

- hypertensive Herz- und Niereninsuffizienz bei Status nach mehrfach dekompensierter Herzinsuffizienz und progredienter, schwerer chronischer Niereninsuffizienz, Grad 4 (ED September 2020)

- beidseitige Nierenarterienstenose mit Status nach Stentimplantation im September 2020 bei sekundärem Hyperparathyreoidismus

- Polycythämia vera (ED März 2020)

- schwere iatrogene Eisenmangelanämie

    In der bisherigen Tätigkeit als Grafikerin könne seit September 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters sei nicht zu erwarten, dass eine angepasste Tätigkeit in einem verwertbaren Ausmass vor Erreichen des AHV-Alters erzielt werden könne (S. 4 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei im März 2020 aufgrund einer akut dekompensierten Herzinsuffizienz abgeklärt worden. Es habe sich dabei eine schwere arterielle Hypertonie mit bereits vorhandener kardialer und renaler Schädigung (Herz- und Niereninsuffizienz) und ein hochgradiger Verdacht auf Polycythämia vera (abnorme Vermehrung der roten Blutkörperchen) gezeigt. Bei nicht ausreichender Kontrolle dieser Risikofaktoren habe sie im September 2020 eine akute Gehirnblutung im Bereich der Basalganglien erlitten, klinisch habe sich eine Aphasie und ein linksseitiges Hemisyndrom gezeigt. Im frühen Verlauf sei auch eine mittelgradige neurokognitive Störung festgestellt worden mit Einschränkungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis, visueller Informationsverarbeitung und Exekutivfunktionen. Ursächlich sei am ehesten die Hypertonie postuliert worden. Es sei eine Nierenarterienstenose diagnostiziert und ein Stent in die verengten Gefässe implantiert worden. Als weiterer Grund für die Basalganglienblutung sei die Polycythämia vera erwogen worden, diesbezüglich seien regelmässige Aderlässe erfolgt. Im Verlauf sei bei dadurch induzierter schwerer Eisenmangelanämie eine zytoreduktive Therapie geplant. Im Anschluss an die Akuthospitalisation sei ein längerer stationärer Rehabilitationsaufenthalt erfolgt. Seither persistierten neurokognitive Defizite im Sinne von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und eine chronische Müdigkeit. Die Herzinsuffizienz sei mittlerweile kompensiert, im Verlauf sei es jedoch zu einer deutlichen Verschlechterung der Nierenfunktion gekommen, so dass aktuell eine mögliche Dialyse diskutiert werde. Die Behandlung der somatischen Erkrankungen sei erschwert durch die akzentuierte Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, so hätten wiederholt geplante Behandlungen nicht oder erst mit Verzögerung durchgeführt werden können. Insgesamt bestünden bei der polymorbiden Kundin verschiedene relevante Gesundheitsschäden, welche kumulativ dazu führten, dass keine Arbeitsfähigkeit angestammt oder angepasst mehr zu erwarten sei (S. 5).


4.     

4.1    Am 28. Juni 2022 fand die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt, der entsprechende Bericht erging am 29. Juni 2022 (Urk. 8/37).

4.2    Zur privaten Ist-Situation wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Sohn (Jahrgang 1997) in einer 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Sie sei auch Inhaberin dieser Liegenschaft, in der noch zwei weitere Wohnungen im 1. Stock und Dachgeschoss untergebracht seien. Derzeit sei nur eine dieser beiden Wohnungen vermietet, wobei der Mieter schon gekündigt habe. Sie sei auch noch Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Richterswil, das sie ebenfalls vermiete. Die Mieten für die Wohnungen betrügen rund Fr. 1'500.-- bis Fr. 1’600.-- und für das Einfamilienhaus rund Fr. 4'500.-- pro Monat. Der Mieter des Einfamilienhauses sei einfach «bei Nacht und Nebel» ausgezogen, weshalb von dort auch keine Mieteinnahmen mehr kämen. Auch sei das Haus sanierungsbedürftig, weshalb sie nun zuerst einen Architekten mit diesen Sanierungsaufgaben beauftragt habe, bevor sie das Haus wieder weitervermiete (S. 2 Ziff. 2.2).

    Die anfallenden Verwaltungsarbeiten für die Vermietung der Immobilien (Mietersuche, Wohnungsabnahme, Mietverträge, Kontrolle der Zahlungseingänge, Hypothekarzinsen usw.) habe sie bisher immer selber erledigt. Den dafür benötigten Zeitaufwand könne sie aber wirklich nicht sagen. Was habe erledigt werden müssen, habe sie einfach erledigt, ohne dabei auf die Uhr zu schauen. Nun finde sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme einfach nicht mehr die Kraft und Energie dazu. Sie habe bisher noch nicht einmal die Kraft für die Suche nach einem neuen Mieter (Inserate aufschalten usw.) gefunden. Sie sei einfach immer müde und verlangsamt. Zudem sei sie zusammen mit ihrem Bruder auch noch Inhaberin einer Liegenschaft in Klosters mit 4 Wohnungen, wovon 3 Wohnungen vermietet würden. Um diese Liegenschaft (Verwaltung usw.) kümmere sich aber alleine ihr Bruder, damit habe sie gar nichts zu tun (S. 2 f.).

    Bei optimaler Auslastung der Mietobjekte bleibe für sie nach Abzug der Auslagen (Wasser, Strom, Heizung, Hypothekarzinsen usw.) jeweils noch ein Mietüberschuss von rund Fr. 2'000.-- pro Monat. Sie lebe von ihrem Eigenkapital, das sich aus Erbschaften ergeben habe. Ihr Sohn sei jetzt auch rund ein Jahr lang arbeitslos gewesen, ohne Arbeitslosengelder zu beziehen. Er sei in dieser Zeit also auch alleine von ihr finanziert worden, habe nun aber wieder eine Arbeitsstelle gefunden (S. 3 Ziff. 2.2).

4.3    Zur Qualifikation wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin lebe von ihrem Eigenkapital. Daneben habe sie aber noch in geringem Ausmass von zirka 3 bis 4 Stunden pro Woche (Pensum rund 10 %) in einem Anstellungsverhältnis gestanden (Ziff. 3.3). Ohne Gesundheitsschaden wären ihr bisheriger Erwerbs- und Aufgabenbereich unverändert geblieben (Ziff. 3.4). Die Qualifikation sei daher auf 10 % Erwerbstätigkeit und 90 % Aufgabenbereich (Privatier/Haushalt) festzulegen (Ziff. 3.5). Zur Begründung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin lebe vom Eigenkapital und sei ohne Gesundheitsschaden noch im Ausmass von rund 10 % einer Erwerbstätigkeit im Versandbereich nachgegangen. Die anfallenden Verwaltungsarbeiten für ihre Mietobjekte habe sie selber ausgeführt, habe aber über den zeitlichen Arbeitsaufwand keinerlei Angaben machen können. Aufgrund der geringen Anzahl an Mietobjekten sei das in der IV-Anmeldung angegebene Pensum von 60 % nicht nachvollziehbar. Von der Abklärungsperson werde der dafür durchschnittlich benötigte Aufwand mit einem Pensum von 10 bis 20 % (= Durchschnitt 15 %) eingeschätzt. Zudem dürften der Beschwerdeführerin diese Verwaltungsarbeiten als Privatier mit einer Aufteilung in mehreren kleineren Etappen über die ganze Woche weiterhin zumutbar sein. Damit betrage die Qualifikation 10 % Erwerbsbereich / 90 % Aufgabenbereich (Privatier/Haushalt; S. 4 Ziff. 3.5.1).

4.4    Im Haushalt bestehe betreffend Ernährung eine Behinderung von 9.6 % (Ziff. 6.1), betreffend Wohnungspflege eine solche von 13.1 % (Ziff. 6.2), betreffend Einkauf und weitere Besorgungen von 0 % (Ziff. 6.3), betreffend Wäsche und Kleiderpflege von 2 % (Ziff. 6.4) und betreffend Betreuung von Kindern und/oder Familienangehörigen von 0 %. Dieser Bereich sei nicht gewichtet worden. Er entfalle, da die Kinder bereits erwachsen und selbständig seien (Ziff. 6.5). So resultiere insgesamt eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 24.7 % (Ziff. 6.6).


5    

5.1    Laut dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH [in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Stand am 1. Januar 2021]) kommt die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs auch zur Anwendung bei Versicherten, die zwar bei Eintritt ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausübten, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte. Die Frage könne sich auch bei Privatiers und Pensionierten stellen (Rz 3012 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.4).

5.2    Im erwähnten Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob auch bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten zu prüfen sei, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, um die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode zu bestimmen. Das Bundesgericht stützte sich insbesondere auf das zwar nirgends publizierte, jedoch in Fünferbesetzung ergangene Urteil des Bundesgerichts I 59/75 vom 17. September 1975 und führte dazu aus, das «als grundsätzliches Erkenntnis zu verstehende Präjudiz» sei gestützt auf die Materialien zum IVG davon ausgegangen, dass auch einem nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten (wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit) eine Invalidenrente zustehen könne. Massgebend sei nach diesem Urteil, ob der versicherten Person vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Diese Rechtsprechung sei mit Urteil des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 ausdrücklich bestätigt worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.2). Weiter hielt das Bundesgericht fest, es bestehe kein hinreichender Grund, die hypothetische Betrachtungsweise (wie bei der sonstigen Beurteilung der Statusfrage) auch auf die Versichertengruppe der Privatiers und vorzeitig Pensionierten auszudehnen, weil hier doch besondere Verhältnisse (bezüglich Lebensbiografie) vorlägen. Zu einer Änderung beziehungsweise Angleichung der Rechtsprechung bestehe aber auch mit Blick auf die einschlägige Verwaltungspraxis (KSIH Rz 3012) kein Anlass. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – invalidenversicherungsrechtlich gesehen – nicht zumutbar gewesen wäre, sei der Invaliditätsgrad daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.4). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Praxis auf den früher erzielten Verdienst oder (subsidiär) auf statistische Durchschnittswerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 E. 8.2).

5.3    Mit BGE 142 V 290 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betreffend Einkommensvergleich bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich präzisiert. Es hat namentlich erwogen, das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung sei die Erwerbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhänge. Dies entspreche der Zielsetzung der Invalidenversicherung, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern. Eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll ausnütze, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheide, um mehr Freizeit zu haben, begnüge sich mit einem Teilzeitlohn und verzichte damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert sei, stelle die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit sei damit nicht versichert. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspreche, erleide und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen).

    Nach der mit BGE 142 V 290 präzisierten Rechtsprechung ist bei teilerwerbstigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3).

5.4    Die Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hat zur Folge, dass bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten das Valideneinkommen – im Unterschied zur bisherigen Praxis – nicht mehr aufgrund des früher erzielten Verdienstes (oder gestützt auf statistische Durchschnittswerte; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 E. 8.2) festzulegen ist. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 nicht auf die mit Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 bestätigte Rechtsprechung betreffend Privatiers und vorzeitig Pensionierte Bezug genommen. Die neue Rechtsprechung muss aber zweifellos auch für Personen gelten, die sich nicht nur teilweise, sondern vollständig aus dem Erwerbsleben zurückziehen, um ihren Hobbys nachzugehen. Thomas Gächter und Michael E. Meier bezeichnen BGE 142 V 290 denn auch als «Änderung der Privatier-Rechtsprechung» (Gächter/ Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, in: SZS 3/2017, S. 289 ff., S. 311). Die Autoren stellen ein problematisches Verhältnis zum Grundsatz der Volksversicherung fest, welcher der Invalidenversicherung inhärent ist. Eine nichterwerbstätige Person, die zu 100 % ihren Hobbys nachgehen möchte und ausschliesslich von ihrem Vermögen oder Dritteinkünften lebe, verliere sämtliche Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, obwohl sie beitragspflichtig sei (Gächter/Meier, a.a.O., S. 315). Obwohl auch das Versicherungsgericht St. Gallen in seinem Entscheid IV 2014/37 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.5 auf diese Problematik hinwies und Kritik übte an BGE 142 V 290, bekräftigte das Bundesgericht mit Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 erneut, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (E. 4.2). Diese Rechtsprechung behielt das Bundesgericht auch in der Folge bei (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 9C_823/2017 vom 18September 2018 E. 3.2 und 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1514/2016 vom 23. August 2017 sowie Urteile des hiesigen Gerichts IV.2019.00654 vom 28. Februar 2020 E. 6.1-4 sowie IV.2019.00335 vom 10. Juli 2020 E. 6.1-4).

5.5    Laut dem neuen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR [in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung, Stand 1. Juli 2023]) kann bei Privatiers, bei denen die gesundheitliche Beeinträchtigung erst nach Eintritt in den Privatier-Status eintritt, die Verwaltung des eigenen Vermögens als Erwerbstätigkeit oder Teilerwerbstätigkeit angerechnet werden. Als Privatiers gelten alle diejenigen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aus invaliditätsfremden Gründen keiner Erwerbstätigkeit und keiner Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgegangen sind (Rz 3109).

    Diese Rz 3109 KSIR wird von den Parteien zitiert (Urk. 2 S. 3 Mitte; vorstehend E. 2.2), ist jedoch für das hiesige Gericht nicht verbindlich und widerspricht wohl der oben dargelegten und eingehend diskutierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.1-4). So versichert die Invalidenversicherung das Erwerbseinkommen und nicht das Vermögen, dessen Verwaltung zudem grundsätzlich auch nach Eintritt der Invalidität durch einen Dritten gewinnbringend vorgenommen werden kann.

    Gemäss Randziffer 1082 der WSN (gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2023; vgl. E. 2.2) gilt die Verwaltung eigener Grundstücke sodann grundsätzlich nicht als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sofern nicht Art und Nutzung der Grundstücke betrieblichen Charakter aufweist, was vorliegend in Anbetracht des Umstands, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin darauf beschränkt, aus den eigenen Wohnliegenschaften Mietzinseinnahmen zu erzielen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4), klarer Weise nicht der Fall ist. Auch wenn die WSN sich nicht zur invalidenversicherungsrechtlichen Anrechenbarkeit äussert, so erschiene es jedenfalls als fragwürdig und möglicher Systemfehler, wenn der Beschwerdeführerin bei der Festlegung der Qualifikation die Vermögensverwaltung als Teilerwerbstätigkeit angerechnet würde, obschon sie hierfür unbestrittener und erwiesener Massen (vgl. Urk. 8/15) über Jahrzehnte (Urk. 1 S. 4) keinerlei Beiträge an die AHV und Invalidenversicherung entrichtete und wohl auch nicht hätte entrichten müssen. Wie es sich damit im Detail verhält, kann offenbleiben.

    Denn zur Anwendung kommt Rz 3109 KSIR vorliegend so oder anders nicht, da die Beschwerdeführerin nicht unter die hier formulierte Definition einer Privatière fällt, war sie doch vor Eintritt des Gesundheitsschadens unbestrittener Weise – wenn auch nur in bescheidenem Umfang von 10 % im Angestelltenverhältnis erwerbstätig.

    Gegen das Vorliegen eines so definierten Status als Privatière spricht sodann, dass der Beschwerdeführerin seitens der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin auch ein Aufgabenbereich zugestanden wurde. Ob sie dies zu Recht tat, ist nachfolgend zu klären.

5.6    Dem Leitentscheid BGE 142 V 290 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherte lebte seit 26 Jahren von ihrem Mann getrennt, hatte zwei erwachsene Töchter und führte einen Einpersonenhaushalt in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung. Ein derartiger Haushalt – so die Vorinstanz und das Bundesgericht – erfordere kaum ein 40 % - Pensum und die Versicherte müsse für ihren Haushalt keinen grösseren Aufwand tätigen als eine alleinstehende Person mit einem vollen Arbeitspensum. Bei dieser Sachlage wäre die Versicherte im Gesundheitsfall neben ihrer Erwerbstätigkeit von 60 % nicht noch in einem Aufgabenbereich tätig gewesen, weshalb kein Raum für die Anwendung der gemischten Methode bestehe (dortige E. 3.1). Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 5.3) gelangte das Bundesgericht zum Schluss, der nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit der Versicherten sei nicht versichert. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspreche, erleide und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (BGE 142 V 290 E. 7.1).

5.7    Die vorliegende Konstellation ist dem wiedergegebenen Sachverhalt sehr ähnlich. Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls – insgesamt drei – gesunde erwachsene Kinder, wovon nur noch eines zuhause lebt. Explizit hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, der Bereich Kinderbetreuung entfalle, da die Kinder bereits erwachsen und selbständig seien (vorstehend E. 4.4). Unter vorläufiger Ausklammerung der Verwaltungstätigkeiten für die Liegenschaften ist nicht einzusehen, inwiefern die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall für ihren Haushalt einen grösseren Aufwand tätigen müsste als eine alleinstehende oder in einer Wohngemeinschaft lebende Person mit einem vollen Arbeitspensum. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushaltbereich Tätige (E. 2.1; E. 4.3) ist daher nicht nachvollziehbar. Ein anzurechnender Aufgabenbereich im Haushalt ist nicht ersichtlich.

5.8    Einig sind sich die Parteien darin, dass die Verwaltungstätigkeiten für die Liegenschaften ungefähr dem zeitlichen Aufwand eines 15 %-Pensums entsprechen (E. 2.1-2; vgl. auch E. 4.3). Dies ist mit Blick auf die angegebenen Arbeiten und die drei zur Vermietung stehenden Objekte (vgl. E. 4.2) schlüssig. Unter Berücksichtigung eines im Gesundheitsfall ausgeübten 10 %-Pensums im Angestelltenverhältnis verbleibt somit selbst dann, wenn man entgegen dem vorstehend Ausgeführten (E. 5.5) die Verwaltungstätigkeiten für die eigenen Liegenschaften dem Erwerbsbereich zuschlagen würde, ein nicht versicherter Freizeitbereich von 75 %. Bei einem versicherten Erwerbsbereich von 25 % kann auch bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in diesem Bereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen (vgl. E. 1.3).

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Verwaltungstätigkeiten vermutlich nicht von einer vollständigen Einschränkung ausgegangen werden kann. So scheint die Beschwerdeführerin etwa entgegen ihren anderweitigen Angaben die Kraft gefunden zu haben, um einen Architekten mit den Sanierungsaufgaben für das Einfamilienhaus zu beauftragen (E. 4.2). Der Wohnungsmarkt präsentiert sich zudem im Allgemeinen derzeit sehr günstig, weshalb das Schalten eines Inserats eine effektive und verhältnismässig tiefe Hürde auf dem Weg zu neuen Mietern darzustellen scheint. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hatte dazu ausgeführt, der Beschwerdeführerin dürften diese Verwaltungsarbeiten in mehreren kleineren Etappen über die ganze Woche weiterhin zumutbar sein (E. 4.3). Dies erscheint plausibel, eine ärztliche Einschätzung dazu erfolgte jedoch nicht. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, diese Frage genauer abzuklären.

5.9    Zusammengefasst beträgt der versicherte (Erwerbs-)Bereich vorliegend höchstens 25 %, weshalb selbst bei hier fraglicher vollständiger Erwerbsunfähigkeit höchstens ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 % resultieren kann (E. 5.8). Ohnehin bestehen Zweifel hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Verwaltungstätigkeit betreffend die eigenen Liegenschaften an den Erwerbsbereich. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben (E. 5.5).

    Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem nicht ersichtlich ist, auf welche rechtliche Grundlage sich ihr Antrag auf Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.2) stützen soll.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro