Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00522


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 17. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___, ohne Ausbildung und bis März 2007 als Maler tätig (Urk. 6/4), meldete sich am 6. Juni 2007 unter Hinweis auf Frakturen am Lendenwirbelkörper (LKW) 5, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung respektive eine depressive Reaktion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

    Am 19. Februar respektive 5. April 2020 meldete sich der Versicherte - welcher seit 1. April 2014 vollzeitlich als Maler bei der Z.___ AG in A.___ tätig war - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Früherfassung, berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/35, Urk. 6/40). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere holte sie bei Dr. med. Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom 22. und 17. November 2021 [Urk. 6/90, Urk. 6/92]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/94; Urk. 6/97) verneinte sie mit Verfügung vom 3. August 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2022. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. November 2022 mitgeteilt wurde. Zugleich wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die gesundheitlichen Einschränkungen mittels Medikamente und ärztlicher Unterstützung verbessert werden könnten, der Beschwerdeführer diese Unterstützung aber nur teilweise genutzt habe. Gemäss den vorliegenden Berichten lägen keine erheblichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sei und kein Anspruch auf die IV-Leistungen entstehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Bericht von Dr. med. pract. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 23. Mai 2022 geprüft. Die gesundheitliche Situation habe sich nicht verändert und die Angaben im genannten Arztbericht seien ihr beim Entscheid bereits bekannt gewesen. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss den Gutachten der Dres. C.___ und B.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Damit liege keine längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb keine Invalidität im Rechtssinne gegeben sei.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber schwere gesundheitliche Probleme geltend (Urk. 1). Es handle sich vor allem um eine schwere und schmerzhafte Osteoporose, wobei immer wieder Knochen brechen würden. Vor seiner Erkrankung habe er lange als Maler und Maler-Vorarbeiter gearbeitet; nun könne er körperliche Arbeiten - etwas anderes habe er nicht gelernt - nicht mehr ausführen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist im Hinblick auf allfällige Leistungen der Invalidenversicherung, ob seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, vom 20. August 2007 (Urk. 6/25 S. 3), worin dieser dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 5. März 2007 (Urk. 6/16/19-24) und den Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 30. Juli 2007 (Urk. 6/18) für seine bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte.

3.2    Dem Austrittsbericht vom 5. März 2007 der Rehaklinik F.___ (Urk. 6/16/19-24), wo der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis am 2. März 2007 stationär behandelt wurde, sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: (1) Lumbovertebrales Schmerzsyndrom links; (2) Anpassungsstörung im Sinne einer leichteren, länger dauernden depressiven Reaktion. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2006 beim Gehen ausgerutscht und mit dem Rücken auf einen Stein gestürzt sei, worauf er sich eine Bodenplatten- und Vorderkantenfraktur LWK 5 zugezogen habe. Daneben habe sich bildgebend eine deutliche Osteopenie gezeigt.

    Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der somatischen Diagnostik nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergebe sich gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen und Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Es liege zudem eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche jedoch keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Eine Schmerzverarbeitungsstörung mit erhöhter Schmerzempfindlichkeit und erhöhter Selbstbeobachtung mit Fixierung auf körperliche Missempfindungen wirkten stark angstliiert. Mangels Kooperation und Leistungsbereitschaft habe keine Zustandsverbesserung erreicht werden können. Dem Beschwerdeführer werde bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten empfohlen, sich für die Arbeitssuche bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu melden.

3.3    Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 30. Juli 2007 (Urk. 6/18) wurde dem Beschwerdeführer aus unfallchirurgischer Sicht bei der Diagnose einer LWK 5 Bodenplatten- und Vorderkantenfraktur und einer unklaren Hypästhesie ab Brustwirbel 10 im bisherigen Beruf nunmehr ab sofort und auf längere Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert.


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 5. April 2020 (Urk. 6/40) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:

4.2    

4.2.1    In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 17. Dezember 2021 (Urk. 6/92/14-18) stellten der psychiatrische Experte Dr. C.___ und die rheumatologische Gutachterin Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 16):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbelsäule mit

- panvertebralem Syndrom mit Brustwirbel (BWS)-Hyperkyphose bei

- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann (ICD-10 M42.0) bei

- Osteochondrosen mit Schmrol’schen Deck- und Bodenplatteneinbrüchen sowie diskreten Keil- und fischförmigen Deformierungen der unteren BWS (Erstdiagnose 08/2006)

- ohne Nachweis aktiver ossärer Befunde (Ganzkörper-Szintigraphie 05/2020)

- lumbospondylogenem Syndrom links nach Unfall am 3. August 2006 mit

- stabiler Fraktur (ICD-10 S32.0) der Bodenplatte und der Vorderkante von LWK 5

- ohne Myelon-Kompression mit konservativer Therapie und

- Konsolidation mit leichter Kyphosierung mit einer Keilwirbelbildung von etwa 12° mit

- leichter diskossärer Einengung des Spinalkanals L4/L5 und mittelgradigen foraminalen Stenosen L4/L5 und L5/S1 beidseits

- ohne radikuläre Zeichen (MRI 01/2020)

-

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- schmerzbedingte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1)

- Nikotinabhängigkeit

- Medikamenten-Noncompliance: kein Nachweis von Dafalgan/Paracetamol, Novalgin/Aminoatipyrin, Cipralex/Escitalopram, Venlafaxin

- Osteoporose (ICD-10 M81.8; Erstdiagnose 02/2019)

- bildgebend ohne signifikante Veränderungen (DEXA 02/2019, DEXA 04/2020)

- Hypercholesterinämie

- Status nach multiplen Schlägereien

- 30. Januar 2005: Commotio cerebri und gering dislozierte Fraktur der Seitenwand des linken Sinus maxillaris

- 20. Juni 2011: fragliche Bewusstlosigkeit und Schulterschmerzen links ohne wesentliche strukturelle Befunde der Schulter

- 30. Juni 2013: Mischintoxikation, leichte traumatische Hirnverletzung, Rissquetschwunde supraorbital links und Thoraxkontusion

- 12. Juli 2019: frontoparietale Rissquetschwunde nach Schlag auf den Kopf unter Alkoholeinfluss

- Status nach Tuberkulose mit bildgebendem Nachweis verkalkter Rundherde sowie Pleuralkuppenschwielen links mehr als rechts (Röntgen 12/2018)

    Die Experten führten aus, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit benötige, wobei er Lasten bis 15 kg hantieren könne (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Eine solche angepasste Tätigkeit könne er mit einem Pensum von 100 % ausüben. Auf psychiatrischem Fachgebiet seien keine funktionellen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festzustellen (S. 17).

    In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er sei seit der IV-Anmeldung im Längsschnitt weder aus rheumatologischer noch psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit eingeschränkt gewesen. Bei fehlenden Hinweisen auf veränderte strukturelle muskuloskelettale Veränderungen seit 2007 bestehe für angepasste Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit vollem Pensum. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten sei er nie über längere Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Auch gegenwärtig weise er objektiv ganz unauffällige psychokognitive Funktionen sowie unauffällige soziale Fertigkeiten auf (S. 17).

4.2.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ hielt am 17. November 2021 (Urk. 6/92/1-18) fest, der Beschwerdeführer habe während der Exploration konzentriert und aufmerksam gewirkt, habe klare Antworten auf die gestellten Fragen in Bezug auf seine Lebensgeschichte lückenfrei und ohne Konfabulationstendenzen gegeben, was auf unauffällige Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit hindeute. Im formalen Denken sei er geordnet ohne Hinweise auf eine Gedankeneinengung, Gedankengrübeln, Phobien oder Zwänge, Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Im Affekt habe der Beschwerdeführer bedrückt – jedoch nicht depressiv und intermittierend leicht innerlich angespannt gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten, der Beschwerdeführer sei affektiv knapp moduliert und ein affektiver Rapport herstellbar gewesen. Im Antrieb und der Motorik sei er unauffällig gewesen. Gemäss der Montgomery-Asberg-Depression-Scale sei ein Gesamtresultat von acht Punkten erreicht worden, was auf keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert hinweise. Nach dem Mini-ICF-App lägen betreffend die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege sowie bezüglich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit keine Beeinträchtigungen respektive hinsichtlich der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung vor (S. 9 ff.).

    Im Weiteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer weise objektiv keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert auf. Die durchgeführten Laboruntersuchungen vom 10. November 2021 hätten eine regelmässige psychopharmakologische Behandlung ausgeschlossen, wobei einerseits von den inkonsistenten anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Psychopharmakotherapie als auch von einem fehlenden Bedarf nach einer regelmässigen psychopharmakologischen Behandlung ausgegangen werden könne. Aufgrund der erhobenen Anamnese ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen. Er habe sodann im Erwachsenenalter auch nach dem Unfall im Jahre 2006 jahrelang ein unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen. Zudem ergäben sich bei ihm im Erwachsenenalter weder Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen noch auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle (ohne Alkoholeinfluss), womit eine Persönlichkeitsstörung respektive eine andauernde Persönlichkeitsänderung klar ausgeschlossen werden könne. Beim Beschwerdeführer sei bereits in den Berichten von 2007 eine depressive Symptomatik und psychopharmakologische Behandlung dokumentiert worden, wobei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden sei. In den Berichten des Hausarztes und der Psychologin lic. phil. H.___ aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 seien weder eine allfällige psychiatrische Krankheitsentwicklung noch objektive psychiatrische Befunde dokumentiert worden. Anlässlich der gutachterlichen Exploration habe der Beschwerdeführer objektiv keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert aufgewiesen, weshalb die aktenmässig postulierte schwere depressive Episode nicht bestätigt werden könne. Beim Beschwerdeführer könne objektiv von einer leichten generalisierten Angststörung mit vordergründig funktionellen körperlichen Beschwerden (Herzrasenattacken, Magendarmbeschwerden, Schwindelgefühle) ausgegangen werden, welche indes die Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt rückwirkend nicht beeinträchtigt habe. Der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen psychopharmakologischen Behandlung schliesse auch einen subjektiven Leidensdruck des Beschwerdeführers aus. Im Weiteren habe er im Rahmen der Begutachtung unauffällige psychokognitive Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Gedankenfluss, Gedankeninhalte, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae, Antrieb, Psychomotorik) aufgewiesen und es könne bei vollständig erhaltenen sozialen Fertigkeiten weder im Querschnitt anlässlich der Exploration noch zukünftig im Längsschnitt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Bei den geklagten Schlafstörungen und der leicht reduzierten Angststörung sei dem Beschwerdeführer zwecks Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit und der Verbesserung der Lebensqualität eine schlaffördernde, beruhigende psychopharmakologische Behandlung zu empfehlen (S. 11 ff.).

    Der psychiatrische Experte wies ferner darauf hin, dass die bisherige Therapie nicht lege artis durchgeführt worden sei. Eine störungsspezifische Behandlung der festgestellten generalisierten Angststörung habe nie stattgefunden (S. 13). Betreffend Konsistenz und Plausibilität stimme das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen klar nicht überein, da der Beschwerdeführer gemäss Laboranalysen die verordneten Medikamente nicht regelmässig einnehme. Sodann würden die Angaben des Beschwerdeführers erheblich von der Aktenlage abweichen, da eine schwere depressive Symptomatik weder anamnestisch noch objektiv zu entnehmen sei. Betreffend Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten, wohl aber eine Aggravationstendenz festzustellen (S. 14).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Seit 2007 sei von einem im Längsschnitt unveränderten psychischen Zustand und einer unveränderten 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es könne weder eine eigenständige und selbstunterhaltene depressive Störung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Schliesslich seien beim Beschwerdeführer weder objektive Einschränkungen betreffend die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt noch bezüglich der Tätigkeiten im Haushalt respektive Gestaltung der Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakte feststellbar (S. 14).

4.2.3    Dr. B.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 22. November 2021 (Urk. 6/90/2-89) aus, dass die Beweglichkeit der LWS und der BWS wegen Gegenspannung nicht prüfbar gewesen sei. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) habe der Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen gezeigt, bei Ablenkung habe er die HWS indes normal bewegt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die DEXA-Messung der Knochendichte (02/2019) zeige eine deutliche Osteoporose, die sich in der Kontroll-DEXA-Messung (04/2020) nicht signifikant verändert habe. Die Expertin führte dies auf die Persistenz der Risikofaktoren sowie auf die Medikamenten-Noncompliance zurück, da eine Osteoporose in der Regel durch Medikamente und Kontrolle der Risikofaktoren innerhalb eines Jahres deutlich gebessert werden könne. Die MRI-Untersuchung der BWS und LWS (01/2020) zeige neu eine leichte diskoossäre Spinalkanaleinengung L4/L5 und mittelgradige foraminale Stenosen L4/L5 und L5/S1 beidseits. Diese neuen Befunde seien nicht gravierend, insbesondere weil keine Kompression neurogener Strukturen erkennbar sei. Die übrigen Befunde seien im Wesentlichen unverändert gegenüber den früheren MRI-Untersuchungen (08/2006, 09/2006). Die Ganzkörper-Szintigraphie (05/2020) habe keine Hinweise auf aktive und ossäre Befunde ergeben, so dass nicht-konsolidierte Frakturen, Metastasen und entzündlich-rheumatische Prozesse ausgeschlossen seien. Die Entzündungszeichen seien normal, ebenso der Rheumafaktor. Im Blut des Beschwerdeführers seien der CDT-Wert leicht erhöht und der GDC-Wert deutlich erhöht gewesen. Zusammen mit dem deutlich erhöhten Wert des Ethylglucuronid im Urin weise dies auf einen aktuellen übermässigen Alkoholkonsum hin. Zusammengefasst bestünden beim Beschwerdeführer strukturelle Befunde im Bereich der BWS und LWS, welche die Leistungsfähigkeit einschränkten. Gegenüber der letzten IV-Verfügung vom November 2007 sei es jedoch zu keiner deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen, welche nicht dem altersentsprechenden Verlauf entspreche. Die strukturellen Befunde erklärten die Dauer und das Ausmass der Beschwerden nur teilweise und der Beschwerdeführer könne weiterhin eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt ausüben (S. 80 f.).

    Die Gutachterin wies auf einige Diskrepanzen hin: Im Wartezimmer, beim Gang ins Untersuchungszimmer, bei der Besprechung sowie beim Aus-/Anziehen habe der Beschwerdeführer eine völlig normale Beweglichkeit gezeigt. Die Untersuchung des Bewegungsapparates habe er dagegen durch kraftvolle Gegenspannung verhindert. Ebenfalls habe eine Selbstlimitierung bei der Messung der maximalen Handkraft links und rechts bestanden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente seien in seinem Blut nicht nachweisbar gewesen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er am Morgen des Untersuchungstages Dafalgan und Novalgin genommen habe, stimme deshalb nicht. Ebenso wenig habe er die beiden Psychopharmaka Cipralex und Venlafaxin am Abend vor der Exploration konsumiert. Er habe im Rahmen der Begutachtung zudem berichtet, dass er nie Alkohol konsumiere. Die Laboranalyse weise indes auf einen aktuellen übermässigen Alkoholkonsum hin (S. 82).

    Im Weiteren führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer könne wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seit Mai 2006 nicht mehr ausüben. Am 1. April 2014 habe er angefangen, beim Malergeschäft Z.___ AG ganztags als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Diese Tätigkeit sei offensichtlich angepasst, sei er doch in der Lage gewesen, diese nach der LWK-Fraktur mehr als fünf Jahre lang ganztags auszuführen. Der Beschwerdeführer benötige eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit, wobei er Lasten bis zu 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne. Eine solche angepasste Tätigkeit könne er zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 85).

    Schliesslich hielt die Expertin fest, dass es gegenüber der IV-Verfügung vom November 2007 zu keiner deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen sei, welche nicht dem altersentsprechenden Verlauf entspreche. Damit sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gegenüber August 2007 unverändert (S. 86).

4.3    Der Hausarzt und die behandelnde Psychologin lic. phil. H.___ stellten am 23. Mai 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/97/3-4 S. 1):

- Depression (ICD-10 F32.2)

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) mit klar physischen Ursachen

    Der Hausarzt und die Psychologin führten unter Hinweis auf ihren Bericht vom 6. Juli 2020 (Eingangsdatum, vgl. Urk. 6/45) aus, der Beschwerdeführer leide unter massiven gesundheitlichen und psychischen Problemen. Seine Lebenssituation habe sich aktuell nochmals dramatisch verschlechtert. Er lebe inzwischen von Frau und Söhnen getrennt in einem einfachen Zimmer und es liege seit zwei Jahren eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor.

    Aktuell habe sich die Situation nochmals zugespitzt, da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen negativen Vorbescheid erhalten und die Arbeitslosenkasse die Unterstützung gekündigt habe, wodurch ihm seine Situation völlig ausweglos erscheine und er vollkommen verzweifelt sei (S. 1).

    Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1).


5.

5.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/90/2-87 S. 66, S. 79 ff.; Urk. 6/92/1-18 S. 7 f., S. 11 f.). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/90/2-87 S. 6 ff., S. 79 ff.; Urk. 6/92/1-18 S. 6 f., S. 8 f., S. 14 f.). Die Gutachter kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und schälten die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers heraus und würdigten beides in einleuchtender Weise (Urk. 6/90/2-87 S. 80, S. 82 f.; Urk. 6/92/1-18 S. 12, S. 14). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; sämtliche Schlussfolgerungen überzeugen auch im Lichte des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281.

    In diesem Sinne diagnostizierte die rheumatologische Expertin Dr. B.___ in schlüssiger Weise eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbelsäule aufgrund eines panvertebralen und lumbospondylogenen Syndroms, wobei sie in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging (Urk. 6/90/2-87 S. 77 f., S. 85). Dr. C.___ beschrieb in einleuchtender Weise eine schmerzbedingte generalisierte Angststörung, einen schädlichen Alkoholgebrauch und eine Nikotinabhängigkeit, wobei er in jeglicher Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging Urk. 6/92/1-18 S. 11, S. 14). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung vollumfänglich darauf abzustellen ist.

5.2    An dieser Beurteilung vermag der Bericht des Hausarztes und der behandelnden Psychologin vom 23. Mai 2022 (Urk. 6/97/3-4) nichts zu ändern. Wie bereits bei dem vom psychiatrischen Gutachter berücksichtigten (Urk. 6/92/1-18 S. 6, S. 12) Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. H.___ vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/45 = Urk. 6/97/1-2) fehlen auch beim hier in Frage stehenden Bericht insbesondere Angaben betreffend die Krankheitsentwicklung sowie objektive psychiatrische Befunde. Bezüglich der - im Vergleich zum Bericht vom 6. Juli 2020 zusätzlich gestellten Diagnose der PTBS mangelt es namentlich an Ausführungen betreffend das traumatische Ereignis. Im Weiteren beschränkten sich der Hausarzt und die Psychologin auf den pauschalen Hinweis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und legten in keiner Weise dar, inwiefern der Beschwerdeführer in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit konkret eingeschränkt sei und weshalb in einer angepassten Tätigkeit keine (partielle) Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Weiteren ist für die vorliegenden Belange unbeachtlich, wenn die Veränderung des Gesundheitszustands mit Existenzängsten nach einem negativen Vorbescheid der Invalidenversicherung oder der Einstellung der Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch um versicherungsrechtlich unbeachtliche psychosoziale Umstände. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Bericht vom 23. Mai 2022 nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst wurde und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5.3    Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Dres. B.___ und C.___ besteht beim Beschwerdeführer demnach in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.


6.

6.1    Bei der erstmaligen Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) lagen hauptsächlich die Diagnosen eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie einer Anpassungsstörung bzw. einer somatoformen Störung vor, die stark angstliiert wirkte. Diese Diagnosen hatten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

    Im Rahmen der Neuanmeldung standen mit dem lumbospondylogenen und panvertebralen Schmerzsyndrom sowie einer Angststörung im Wesentlichen die gleichen Diagnosen im Vordergrund, wobei die Gutachter aus psychiatrischer Sicht praktisch gleiche Befunde erhoben wie im Verfahren der Erstanmeldung und in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierten (S. 17).

6.2    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es seit der erstmaligen Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist (vgl. E. 1.4). Entsprechend gingen die Gutachter von einem seit 2007 nicht wesentlich – vom altersentsprechenden Verlauf abweichenden - veränderten somatischen und psychischen Zustand sowie einer nach wie vor bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 6/92/2-87 S. 86, Urk. 6/92/1-18 S. 14, S. 17).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine Verschlimmerung der Schmerzen in den letzten zwei Jahren angab und auf die Einnahme sehr vieler Medikamente – insbesondere am Vortag respektive am Morgen der gutachterlichen Exploration - hinwies (Urk. 6/92/2-87 S. 66, S. 68 f.), sämtliche von ihm genannten Medikamente gemäss der von den Experten veranlassten Laboranalyse im Blut indes nicht nachweisbar waren (S. 82). Im Weiteren berichteten die Gutachter von Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 6/90/2-87 S. 80, S. 82 f.; Urk. 6/92/1-18 S. 14), wobei bereits schon im Zusammenhang mit der Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) eine Symptomausweitung respektive Selbstlimitierung thematisiert worden war (Urk. 6/13/9-11 S. 1 f.). Was die vom Beschwerdeführer erwähnte schwere Osteoporose mit Knochenbrüchen angeht (Urk. 1), ist Folgendes festzuhalten: Im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 3. August 2006 (Urk. 6/13/9-11) wurde bereits eine deutliche Osteopenie erwähnt (S. 1). Die rheumatologische Gutachterin stellte – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie und FHM Physikalische Medizin (vgl. Urk. 6/65 S. 1) – am 22. November 2021 die Diagnose einer Osteoporose, welcher sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Sie verneinte unter Hinweis auf die Ganzkörper-Szintigraphie vom Mai 2020 jegliche Anzeichen auf aktive ossäre Befunde, nicht konsolidierte Frakturen und ossäre Metastasen und führte das Fehlen einer signifikanten Veränderung der Knochendichte zwischen den DEXA-Untersuchungen im Februar 2019 und April 2020 auf die Persistenz der Risikofaktoren (Alkohol, Nikotingebrauch) und auf die Medikamenten-Noncompliance zurück (Urk. 6/90/2-87 S. 78, S. 80 f.; vgl. auch S. 55). Im Übrigen ging auch Dr. I.___ am 19. März 2020 (Urk. 6/65) in einer angepassten Tätigkeit (leichte Wechselbelastungen) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 2).

6.3    Zusammengefasst ist mangels anspruchsrelevanter gesundheitlicher Verschlechterung ein Revisionsgrund somit zu verneinen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais