Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00525


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 16. April 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, war seit November 2003 im Y.___ als Lagerist beschäftigt, als er am 1. August 2010 bei Arbeiten mit dem Gabelstapler verunfallte und sich dabei eine distale Unterschenkeltrümmerfraktur mit Beteiligung des oberen Sprunggelenks zuzog. Der zuständige Unfallversicherer (Swica) sprach ihm - namentlich auf der Grundlage des im Frühjahr 2012 durch Ärzte der Klinik Z.___ verfassten Gutachtens psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Fachrichtung (Urk. 10/27, 10/32) - mit Verfügung vom 30. Januar 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 (Urk. 10/124), mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 10/83).

    Am 11. März 2011 (Urk. 10/10-13) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung einer interdisziplinären Expertise (Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie) bei der A.___ GmbH (MEDAS B.___), datierend vom 8. November 2013 (Urk. 10/72), verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/81, 10/89, 10/91) - mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/92). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab (Urk. 10/124).

1.2    Bereits am 6. Juni 2014 hatte X.___ ein erneutes Leistungsgesuch gestellt (vgl. Urk. 10/96-100, 10/101). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/128, 10/131) mit Verfügung vom 26. Mai 2016 nicht ein (Urk. 10/134).

1.3    Am 7. Juli 2017 meldete sich X.___ zum Bezug eines Hilfsmittels an (Urk. 10/143). Am 22. März 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 10/163). Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 reichte X.___ einen Bericht des C.___ vom 6. Juli 2018 ein (Urk. 10/168, 10/169). Dieses Schreiben nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (Urk. 10/174). In der Folge holte sie den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. August 2019 sowie des C.___ vom 23. September 2019 ein (Urk. 10/183/4-5, 10/185) und zeigte mit Mitteilung vom 25. Oktober 2019 an, dass sie eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie für notwendig erachte (Urk. 10/187). Mit den bei der A.___ GmbH, MEDAS B.___, hierfür in Aussicht genommenen Gutachtern (vgl. Urk. 10/195) zeigte sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, mit Eingabe vom 24. Februar 2020 nicht einverstanden (Urk. 10/201), weshalb die IV-Stelle in der Folge mittels Verfügung vom 10. März 2020 an der Abklärungsstelle sowie den angeführten Gutachtern festhielt (Urk. 10/206). Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 27. April 2020 am hiesigen Gericht Beschwerde führen und beantragen, es sei von der vorgesehenen Begutachtungsstelle abzusehen und eine neue Begutachtung einzuleiten, eventualiter sei auf eine Begutachtung zu verzichten (Urk. 10/208). Mit Urteil vom 30. Juni 2020 wies das Gericht die Beschwerde des Versicherten ab (Urk. 10/215), woraufhin die IV-Stelle am 25. September 2020 bei der A.___ GmbH, MEDAS B.___, um Fortsetzung des Abklärungsverfahrens ersuchte (Urk. 10/222). In der nachfolgenden Korrespondenz zeigte der Versicherte seine (anhaltende) Unzufriedenheit über die Wahl der Abklärungsstelle (Urk. 10/225) und äusserte über den Wechsel der orthopädischen Gutachterin (Urk. 10/227) sein Unverständnis (Urk. 10/229), ohne jedoch konkrete Ausstandsgründe zu benennen (Urk. 10/231) oder einen entsprechenden Antrag zu formulieren (vgl. Urk. 10/233 und 10/235). Am 20. August 2021 wurde das polydisziplinäre Gutachten schliesslich erstattet (Urk. 10/262). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/266), wogegen der Versicherte Einwand erheben liess (Eingabe vom 2. November 2021, Urk. 10/267). Mit Schreiben vom 18. November 2021 (Urk. 10/271) zeigte der Vertreter von X.___ dessen fürsorgerische Unterbringung per 9. November 2021 (Urk. 10/272/1-2) an und liess am 29. Dezember 2021 unter anderem um Sistierung des Verfahrens bis zum Einreichen eines Gegenberichts ersuchen (Urk. 10/279). Nach ausgedehntem Schriftenwechsel über die Frage der Sistierung des Verwaltungsverfahrens (Urk. 10/285-295) ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten schliesslich am 5. April 2022 seinen Einwand (Urk. 10/300) unter Einreichen des von pract. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verfassten psychiatrischen Gutachtens vom 22. März 2022 (Urk. 10/299). Gestützt auf die hierzu ergangene Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juli 2022 (Urk. 10/307/7-8) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2022 ab (Urk. 2).


2.

2.1    Dagegen liess X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin am 21. September 2022 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2023 unter gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angezeigt wurde (Urk. 11). Am 7. Februar 2023 erstattete Rechtsanwalt Stolkin eine freiwillige Replik (Urk. 14).

2.2    Im Rahmen der Terminsuche für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 16-18) ersuchte Rechtsanwalt Stolkin am 24. Januar 2024 das Gericht, die vorgesehenen Termine zu stornieren, da nach erfolgter Operation noch nicht absehbar sei, wann er wieder im Stande sein werde, an einer Verhandlung teilzunehmen (Urk. 21). Am 31. Januar 2024 zeigte das Gericht den Parteien die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. März 2024 an, wobei der Beschwerdegegnerin das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 24). Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 liess Rechtsanwalt Stolkin das Gericht wissen, es sei noch nicht sicher, ob er den Termin vom 5. März 2024 werde einhalten können (Urk. 26). Am 15. Februar 2024 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich ans Gericht, wobei er - wie bereits schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Urk. 10/294) - mit Suizid drohte, sollte er keine Rente der Invalidenversicherung erhalten (Urk. 27). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung an (Urk. 28). Am 4. März 2024, 15 Uhr, teilte Rechtsanwalt Stolkin telefonisch mit, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an der öffentlichen Verhandlung vom 5. März 2024 teilzunehmen (Urk. 29; schriftliche Bestätigung Urk. 30-32). In der Folge setzte das Gericht die Verhandlung auf den 22. März 2024 fest (Urk. 33). Mit Eingabe vom 13. März 2024 liess Rechtsanwalt Stolkin das Gericht wissen, dass er F.___, Sozialarbeiterin bei der sozialen Abteilung G.___, dort zuständig für den Beschwerdeführer, als Begleitung zur Verhandlung mitbringen werde (Urk. 36). Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihrerseits mit Schreiben vom 15. März 2024 auch für den Verschiebungstermin von der Freistellung von der öffentlichen Verhandlung Gebrauch zu machen (Urk. 37). Sodann wandte sich Rechtanwalt Stolkin am 20. März 2024 in einem langen Telefongespräch ans Gericht, mit welchem er unter anderem um Auskunft darüber ersuchte, ob er die Sozialarbeiterin im Rahmen seines Plädoyers sprechen lassen oder sie selber befragen könne (Urk. 38). Mit E-Mail-Nachricht vom 21. März 2024 teilte ihm das Gericht mit, eine Abnahme von Beweisen scheide bereits aus formellen Gründen aus, da einzig zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen worden sei, und es sei Sache des Gerichts, Befragungen durchzuführen (Urk. 39). Am 22. März 2024 fand schliesslich eine öffentliche Verhandlung statt, wobei die Sicherheit durch den Beizug zweier Angehöriger der Kantonspolizei Zürich gewährleistet wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Februar 2019 anhängig gemachten Neuanmeldung steht ein Rentenanspruch frühestens ab August 2019 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.


1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3.2    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich.

1.3.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    Während die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneinte, bei ihm bestehe in angepassten Tätigkeiten seit August 2012 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, weshalb es ihm nach wie vor möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1), lässt der Beschwerdeführer zusammenfassend vortragen, das Gutachten der MEDAS sei weder widerspruchsfrei noch schlüssig und damit nicht beweiskräftig, weshalb auf das von pract. med. E.___ verfasste Gutachten abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen sei, womit Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin mangels ernsthafter Prüfung des Gutachtens E.___ die Begründungspflicht verletzt (Urk. 1).


3.

3.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

3.2    Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin zweifellos nachgekommen: Sie hat in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2022 dargelegt, dass aufgrund der im Gutachten des pract. med. E.___ genannten Diagnosen dessen Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne. Zudem habe er zu Unrecht sozialpsychiatrische und kulturell bedingte Verhaltensweisen mitberücksichtigt. Mithin könne das Gutachten nicht als Grundlage für den Leistungsentscheid dienen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer gestützt auf die Begutachtung durch die MEDAS (unverändert) seit August 2012 in angepasster Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig zu erachten und fehle es auch an einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Gutachtenserstellung im Herbst 2021 (Urk. 1). Angesichts dieser Ausführungen war es für den Beschwerdeführer unverkennbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid nicht das Gutachten des pract. med. E.___, sondern jenes der MEDAS zugrunde gelegt hat, womit es ihm auch ohne weiteres möglich war, die Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage an die nächste Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht erkennbar, worauf sie denn zu Recht hinwies (Urk. 9 und 28).


4.

4.1    Das Neuanmeldeverfahren dient der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Entsprechend ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Ablehnung einer Rente mit materieller Prüfung
- vorliegend am 11. April 2014 - bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch - vorliegend am 22. August 2022 - verändert haben (vgl. E. 1.3).

4.2    Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 11. April 2014 führte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 21. Dezember 2015 (Urk. 10/124) aus, gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 8. November 2013 sei von für die Arbeitsfähigkeit einzig relevanten orthopädischen Einschränkungen auszugehen, die dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung der angestammten Arbeit verunmöglichten, eine angepasste leichte körperliche Arbeit aber als voll zumutbar erscheinen liessen (erwähntes Urteil E. 4.4). Der auf dieser Grundlage ermittelte Invaliditätsgrad betrage 23 %, was einen Rentenanspruch ausschliesse (E. 5.2 des erwähnten Urteils).


5.

5.1    Im Winter 2020/2021 wurde der Beschwerdeführer in der Medizinischen Abklärungsstelle B.___, A.___ GmbH, (nachfolgend: MEDAS B.___) polydisziplinär in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie sowie Allgemeine Innere Medizin begutachtet (Urk. 10/262/2). Aus interdisziplinärer Sicht diagnostizierten die Gutachter eine verminderte Fuss-/Beinbelastbarkeit links mit belastungsabhängigen Schmerzen nach Unfall vom 1. August 2010, welcher sie Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zumassen (Urk. 10/262/12). Als ohne Relevanz nannten sie Angst und depressive Reaktion gemischt, F43.22; ein Zweckverhalten mit negativer Antwort- und Leistungsverzerrung; einen Diabetes mellitus Typ I ED 09/2009; eine Adipositas; ein obstruktives Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie effektiv behandelt; eine Hypothyreose, aktuell substituiert; einen Zustand nach Covid-19; eine leichte Koronarsklerose sowie eine Prostatahyperplasie bei chronischer Prostatitis (Urk. 10/262/13). Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Exploranden seit 2013 verändert habe, verneinten die Gutachter und führten aus, sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeitsbewertung seien gleichgeblieben. Damit bestehe in angestammter Tätigkeit als Kommissionierer bei Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während in adaptierter Tätigkeit weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu objektivieren sei (Urk. 10/262/15).

5.2    Aus allgemein-internistischer Sicht wurde festgehalten, es bestehe insbesondere ein Diabetes mellitus Typ I, welcher innerhalb der letzten Jahre immer wieder nicht optimal eingestellt gewesen sei und Ende 2020 sogar zu einem Praecoma diabeticum geführt habe. Nun solle daher - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - zeitnah im Rahmen eines stationären Aufenthaltes die Blutzuckereinstellung optimiert werden. Mit Blick auf die Diagnose des Diabetes mellitus sollten sehr stressbelastete Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Schichtdienst sowie Arbeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung vermieden werden (Urk. 10/262/141). Im Übrigen ergebe sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die Möglichkeit zu regelmässigen Blutzuckerkontrollen und zur regelmässigen Nahrungsaufnahme gewährleistet sein sollte. Nachdem sowohl der Diabetes als auch das obstruktive Schlafapnoesyndrom sowie die Schilddrüsenerkrankung seit vielen Jahren bekannt und weitestgehend unverändert seien, habe sich seit 2013 nicht zwingend eine Veränderung eingestellt (Urk. 10/262/142).

5.3    Die orthopädische Gutachterin berichtete, der Beschwerdeführer benutze Unterarmgehstützen zum Gehen und das Gangbild sei geprägt von einem Entlastungshinken links (Urk. 10/262/125). Er klage über chronische Beschwerden nach Unterschenkeltrümmerfraktur und Quetschtrauma des linken Fusses nach Unfall vom 1. August 2010 (Urk. 10/262/13). Die Gutachterin hielt zu den Untersuchungsbefunden insbesondere fest, es seien inspektorisch reizlose Narben an den unteren Extremitäten vorhanden und es finde sich eine bräunliche Hautverfärbung an beiden Unterschenkeln, links mehr als rechts. Das Muskelrelief sei seitengleich ausgeprägt, links sei die willkürliche Anspannung vermindert, die Beschwielung der Fusssohlen sei seitengleich. Hinweise auf ein florides oder abgelaufenes CRPS würden sich nicht finden lassen. Als Diagnose nannte sie eine OSG-Arthrose links bei einem Status nach Tibiatrümmerfraktur links, Fibulafraktur links und Quetschtrauma linker Fuss durch das Unfallereignis vom 1. August 2010 (Urk. 10/262/125 f.). Die Einschätzung der vormaligen Gutachter von November 2013, wonach in angestammter Tätigkeit als Kommissionierer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, könne weiterhin bestätigt werden. Unverändert bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung und vorwiegendem Sitzen, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne ständiges Treppensteigen oder Klettern auf Leitern eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine wesentliche Veränderung seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 habe sich nicht ergeben (Urk. 10/262/127).

5.4    Anlässlich der neurologischen Begutachtung zeigte der Beschwerdeführer dem Gutachter zufolge eine hochauffällige Verhaltensweise. So habe er bei der Untersuchung am linken Fuss/Sprunggelenk teilweise schon auf sanftes Berühren eine starke, von Stöhnen begleitete Schmerzsymptomatik angegeben, während bei Ablenkung keine solche Überempfindlichkeit zu erheben gewesen sei. Gleichermassen habe er sich bei der Untersuchung am rechten - unverletzten - Bein in einen subjektiv angegebenen massiven Schmerz im Kniebereich und angrenzenden Oberschenkel hineingesteigert. Eben solches habe sich am linken Bein bereits bei der blossen Befragung ohne Manipulation gezeigt. Das Bild mit Stöhnen, hyperventilierender-hechelnder Atmung und hyperexpressiver Mimik und Gestik habe sich über viele Minuten hinweg fortgesetzt, dies im Kontrast zum Verhalten während der zuvor gut zweieinhalbstündigen Befragung ohne solche Auffälligkeiten. Die Schmerzsymptomatik sei also sowohl am nichtbetroffenen rechten Knie/Oberschenkel als auch im linken Kniebereich und am Oberschenkel angegeben worden, nicht aber im Sprunggelenk links, dem ehemals traumatischen Bereich, ausser dass dort eine gewisse Berührungsempfindlichkeit innenseitig bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe sich dermassen stark und stöhnend gesteigert, dass er bei Angabe von subjektiv nun unaushaltbaren Schmerzen eine Tablette Paracetamol vor den Augen des Untersuchers eingenommen habe. Unglaublich schnell, innert drei bis fünf Minuten, habe sich bereits eine Linderung eingestellt, wie der Beschwerdeführer auch bestätigt habe. Auffällig sei zudem gewesen, dass schon binnen weniger Minuten nach der Untersuchung mit zuvor über mehrere Minuten so hochauffälliger pustend-stöhnender Schmerzdarstellung bei nicht leidensbezogenem Gespräch (über seine Blumen auf dem Balkon, das Treffen eines Namenskollegen) es nun kontrastierend dazu zu einem entspannt und ruhigen, mit freundlicher, leicht kindlich-begeisterter Mimik begleitetem Rapport gekommen sei. Eine zuvor so dramatisch gezeigte Schmerzsymptomatik sei nun nicht mehr erkennbar gewesen. Trotz des zuvor so heftig angegebenen Schmerzzustandes habe auch ein normaler Blutdruck gemessen werden können. Mithin habe eine entsprechende schwerwiegende Schmerzsymptomatik auch aus diesem normalen vegetativen Status nicht abgeleitet werden können. Schliesslich sei - während der Beschwerdeführer links etwas hinkend an Unterarmgehhilfen gegangen sei - aufgefallen, dass er bei Ablenkung einen geraden, aufrechten Stand ohne Schonhaltung des linken Beines eingenommen habe (Urk. 10/262/106-107).

    Der neurologische Gutachter diagnostizierte eine obere sekundäre Sprunggelenksarthrose links mit daraus erklärbarem belastungsabhängigem Sprunggelenkschmerz links, aber ohne belegbare neuropathische Schmerzanteile und ohne CRPS-Zeichen; anamnestisch Angabe chronischer multilokulärer Schmerzen bei überlagertem erkennbarem aggravatorischen Zweckverhalten und katastrophisierendem, defizitorientiertem Beschwerderapport und Hinweisen auf Begehrenshaltung (Urk. 10/262/110). Dazu führte der Gutachter aus, beim aktuellen klinisch-neurologischen Befund habe sich teilweise ein erhebliches nicht authentisches Verhalten gezeigt, was auch in früheren medizinischen Berichten dokumentiert sei (Urk. 10/262/111). Aus neurologischer Sicht seien die Schmerzen des Beschwerdeführers längst nur noch als nozizeptive Schmerzen im Rahmen der Sprunggelenksarthrose links zu bewerten, was gewisse belastungsabhängige Beschwerden zwar erkläre, nicht aber schwerwiegende Beeinträchtigungen (Urk. 10/262/113). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer sei weiterhin - seit dem Unfallereignis vom 1. August 2010 - nicht mehr möglich (Urk. 10/262/114), in einer wie aus orthopädischer Sicht formulierten adaptierten Tätigkeit bestehe aber aus neurologischer Sicht keine zusätzliche Beeinträchtigung, weshalb dafür - seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 10/262/15).

5.5    Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zeigte sich ein demonstratives und teilweise theatralisches Verhalten (Urk. 10/262/89-90); die Hinweise des Beschwerdeführers auf die (früheren) Suizidversuche seien wenig authentisch gewesen mit nötigendem Charakter. Dieses auffällige Verhalten und die Antwortverzerrungen seien aber nicht durch krankheitswertige psychische Störungen zu erklären (Urk. 10/262/93). Hierzu führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe von einer sehr unschönen Kindheit berichtet, in deren Zentrum die Schilderungen sexueller Übergriffe durch zwei Onkel und einen Stiefbruder gestanden hätten. Dies habe zu erheblichen Ängsten geführt, welche jedoch mit therapeutischer Hilfe hätten überwunden werden können. Demzufolge habe in der Vergangenheit möglicherweise tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen. Eine solche sei heute jedoch nicht mehr vorhanden. Vielleicht sei sie entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers in der Vergangenheit erfolgreich behandelt worden. Allerdings sei der weitere Lebenslauf durch möglicherweise frühkindliche Traumata nicht nachhaltig eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Schule sowie eine Ausbildung im Tourismusgewerbe absolviert und habe im Rahmen eines Praktikums seine spätere Ehefrau kennengelernt, mit welcher er drei Kinder habe. Offenbar habe dann aber seine Ehefrau über ihre Verhältnisse hinaus Geld ausgegeben, was zum Zerwürfnis mit ihr geführt habe (Urk. 10/262/92). Durch das Unfallereignis im Jahr 2010 sei das Leben des Beschwerdeführers völlig verändert worden. Er gebe an, ständig Schmerzen zu haben und dass sein Leben zerstört sei. Hier zeige, so der Gutachter, der Beschwerdeführer fast paranoid anmutende Gefühle, nicht richtig verstanden und übervorteilt zu werden. Offenbar habe sich die Rentenversicherung gegen ihn verschworen und auch mit der Unfallversicherung habe er sich noch nicht geeinigt. Der Beschwerdeführer wirke bezüglich seiner sozialen Situation deutlich verbittert und drohe teilweise mit Selbstmord, sollten seine Forderungen nicht erfüllt werden. Allerdings, so der Gutachter weiter, seien die Sozialfähigkeit und Sozialkompetenz des Beschwerdeführers nach wie vor vorhanden. Erst im letzten Jahr habe er während zweier Wochen die Familie seiner Frau in H.___ besucht, was überhaupt nicht zur aktuell demonstrativ vorgetragenen Symptomatik passe. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich um die Angelegenheiten seiner nicht Deutsch sprechenden Ehefrau zu kümmern, so etwa indem er sie zu Arztbesuchen begleite. Die soziale Verbitterung des Beschwerdeführers sei evident, während sich die psychischen Einschränkungen als gering erwiesen (Urk. 10/262/92).

    Zu den aufliegenden Akten Stellung nehmend, führte der psyschiatrische Gutachter aus, eine eigenständige depressive Störung, wie sie vom C.___ erhoben worden sei, könne aktuell nicht mehr festgestellt werden. Ebenso wenig sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen, da die jetzige Situation stark in Bezug zum Unfallereignis vom Jahr 2010 zu sehen sei und der Beschwerdeführer ausreichend gesunde Persönlichkeitsanteile besitze, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es sei jedoch explizit auf den Symptomshift hinzuweisen, als der Beschwerdeführer - mit einer Arbeitsintegrationsmassnahme durch die IV konfrontiert - sich bloss zwei Wochen später in psychiatrische Behandlung begeben habe und nunmehr aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 10/262/93). Zusammenfassend bestehe - auch im zeitlichen Verlauf - aus rein psychiatrischer Sicht keine Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/262/94). Seit 2013 bestehe keine arbeitsrelevante Änderung, jedoch eine nachvollziehbare Verärgerung durch die Nichtgewährung einer IV-Rente (Urk. 10/262/95).


6.

6.1    Das im Sinne von Art. 72bis Abs. 2 IVV mittels Zufallsprinzip (Urk. 10/192) in Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS B.___ beruht auf umfassenden Untersuchungen in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insbesondere Urk. 10/262/7-10) erstattet. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere haben die Gutachter unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (Urk. 10/262/13 f.) plausibel aufgezeigt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers als nicht authentisch zu werten ist und mithin aus rein medizinischen Gründen keine objektivierbaren Einschränkungen belegbar sind, welche einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen könnten (Urk. 10/262/7 ff.). Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, der Expertise ihre Zuverlässigkeit abzusprechen.

6.2

6.2.1    Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf, die Begutachtung der MEDAS sei bereits aus dem Grunde mangelhaft, da kein Dolmetscher beigezogen worden sei, unbegründet ist. So ergibt sich zum einen aus dem psychiatrischen Gutachten, dass ein Dolmetscher nicht nötig gewesen war (Urk. 10/262/83). Die Verständigung sei in deutscher Sprache möglich gewesen, wenn auch manchmal ein Nachfragen erforderlich gewesen sei (Urk. 10/262/90). Die Auffassung, dass ein Dolmetscher entbehrlich sei, teilten denn auch die anderen Gutachter (Urk. 10/262/97, 107, 117, 130), wobei die Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin vermerkte, die Verständigung sei problemlos auf einem guten Sprachniveau möglich gewesen (Urk. 10/262/138). Hinweise, wonach die Befragungen infolge mangelnder Verständigung unzureichend geblieben wären, finden sich demgegenüber nicht. Im Gegenteil hielten die Gutachter die Befragung des Beschwerdeführers jeweils detailliert und ausführlich fest (vgl. etwa Urk. 10/262/86 104 ff., 135 ff.). Zu Händen des Gerichts erklärte denn der Beschwerdeführer auf Nachfrage, er benötige für die beantragte öffentliche Verhandlung keinen Dolmetscher; er lebe seit 30 Jahren in der Schweiz (Urk. 27). Soweit der Beschwerdeführer sodann die Dauer der psychiatrischen Begutachtung bemängelt, ist er darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Rechtsprechung aus einer verhältnismässig kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden kann. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.1). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht oder nur ungenügend beachtet hätte, sind nicht erkennbar und werden auch nicht spezifisch dargetan. Das psychiatrische Gutachten umfasst die Befragung mit Anamnese, jetzigem Leiden sowie Tagesablauf (Urk. 10/262/86 ff.), enthält eine Verhaltensbeobachtung und den nach AMDP erhobenen psychiatrischen Befund (Urk. 10/262/89 ff.), die Herleitung der Diagnosen und die medizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren sowie eine Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 10/262/92 ff.). Ein Mangel ist damit nicht erkennbar. Sodann ist daran zu erinnern, dass der Administrativgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der Strafandrohung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a StGB) untersteht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Der im Rahmen der öffentlichen Verhandlung gestellte Antrag des Beschwerdeführers, es sei bei der Beschwerdegegnerin die Auskunft einzuholen, ob die Gutachter des A.___ im Jahre 2021 auf die Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden seien (Urk. 40), ist damit ohne Weiteres abzuweisen.

6.2.2    Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch ein Parteigutachten enthält mithin Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede andere substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 III 433 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/dd und E. 3c).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das - nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte - Gutachten des pract. med. E.___ nicht geeignet, die Einschätzung der MEDAS-Gutachter in Frage zu stellen. Wie die RAD-Ärztin zu Recht bemängelte (Urk. 10/307/8), hat pract. med. E.___ nebst dem übersteigerten Schmerzgebaren insbesondere das kulturell mitbedingte pathologische Verhalten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt (Urk. 10/299/41), weshalb auf die Expertise von pract. med. E.___ nicht abgestellt werden kann. Die Beschreibung des Exploranden durch pract. med. E.___, wonach der Beschwerdeführer über die Untersuchungsdauer von sechs Stunden nahezu paranoid, fast schon psychotisch gewirkt habe und er völlig fixiert auf das Versicherungsverfahren sei (Urk. 10/299/32), deckt sich mit der Beobachtung des MEDAS-Gutachters, welcher festhielt, der Beschwerdeführer zeige fast paranoid anmutende Gefühle, nicht richtig verstanden und übervorteilt zu werden, offenbar habe sich die Rentenversicherung gegen ihn verschworen (E. 5.5; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Verhandlung S. 11). Sodann schloss pract. med. E.___ - wie auch schon der MEDAS-Gutachter zuvor - das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung aus (Urk. 10/299/40) und schätzte die Ressourcen des Beschwerdeführers als positiv ein (Urk. 10/299/41; vgl. MEDAS-Gutachten zur Frage der Ressourcen: Urk. 10/262/11, 93). Abweichend von den MEDAS-Gutachtern hielt er indessen dafür, im Rahmen der Exploration hätten sich keine Inkonsistenzen gezeigt (Urk. 10/299/27). Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben der MEDAS-Gutachter, etwa dass der Beschwerdeführer einen heftigsten angegebenen Schmerzzustand beklagt, binnen weniger Minuten jedoch wieder eine entspannte und ruhige Mimik gezeigt habe (E. 5.4; vgl. auch Urk. 10/262/8), findet sich nicht in den Ausführungen des pract. med. E.___. Angesichts dessen, dass der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend ist (BGE 141 V 281 E. 4.4., Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4), sich in der Expertise des pract. med. E.___ keine neuen Aspekte finden, welche bei der Begutachtung durch die MEDAS unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 80 % den plausiblen Ausführungen des RAD zufolge nicht nachvollziehbar ist (Urk. 10/307/8), ist die Beurteilung des pract. med. E.___ nicht geeignet, das Gutachten der MEDAS derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre. Es bleibt an dieser Stelle hervorzuheben, dass eine im Vergleich zu den früheren Einschätzungen lediglich unterschiedliche Beurteilung (vgl. pract. med. E.___, Urk. 10/299/42, wonach seit spätestens 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege) ohnehin nicht geeignet ist, einen Revisionstatbestand zu begründen (E. 1.3.3).

    Ein Abweichen vom MEDAS-Gutachten drängt sich auch nicht mit Blick auf den Umstand auf, dass zwischen der Begutachtung und der Fertigstellung der Expertise sechs Monate liegen (Urk. 10/262/1-2). Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich relevant und dauerhaft verändert hätte, sind nicht aktenkundig und werden von ihm denn auch nicht benannt (Urk. 1 S. 7). Was die nachfolgenden Berichte der psychiatrischen Behandler betrifft, so sind diese jedenfalls nicht geeignet, eine andauernde Veränderung zu belegen, fehlt es diesen pract. med. E.___ zufolge an einem differenzierten Psychostatus und bleibe es fraglich, ob die vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die psychische Problematik bezogen sei (Urk. 10/299/39). Soweit spätere Berichte aus somatischer Sicht aktenkundig sind, werden darin keine neuen Gesichtspunkte benannt, sondern wird von vorübergehenden Pathologien (Urk. 10/301/56, wo eine Hospitalisation im Rahmen einer Sepsis bei akuter Cholezystitis beschrieben wird) oder von bereits bekannten Leiden berichtet (vgl. etwa Urk. 10/301/18-20, gemäss welchem Bericht die in Aussicht genommene Blutzuckereinstellung stationär erfolgte, aber durch den Beschwerdeführer vorzeitig abgebrochen wurde; vgl. auch Einschätzung des RAD, Urk. 10/307/7). Hieran vermag schliesslich auch die Einschätzung der Sozialarbeiterin (vgl. Protokoll der öffentlichen Verhandlung, S. 8 f.) nichts zu ändern, ist diese aus sozialer Sicht zwar verständlich, indessen im hier vorliegenden Neuanmeldungsverfahren nicht massgebend (vgl. E. 1.3).

6.3    Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch das Gutachten aus dem Jahr 2013 beanstandet und für nicht beweiskräftig hält (Urk. 1 S. 7 ff., Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 22. März 2024), ist auf diese Kritik nicht einzutreten, war das bemängelte Gutachten doch Grundlage der Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 10/92), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2015 bestätigt wurde (Urk. 10/124). Gleiches hat für die Vorbringen und Ausführungen zu gelten, die noch ältere Berichte oder Gutachten beschlagen.

6.4    Zusammenfassend erfüllt das Gutachten der MEDAS die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise vollumfänglich und erweisen sich die vom Beschwerdeführer behaupteten mannigfaltigen Vorwürfe hinsichtlich inhaltlicher und fachlicher Fehler im Zusammenhang mit der Erstellung des MEDAS-Gutachtens sowie die vorgeworfene Verletzung der Untersuchungsmaxime (Urk. 1, 14, vorgenanntes Protokoll) allesamt als unbegründet, womit das Einholen eines Obergutachtens (vgl. Protokoll S. 4) unterbleiben kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361). Damit besteht wie bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. April 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommissionierer, während in angepassten Tätigkeiten nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ein Revisionsgrund ist damit im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren nicht ausgewiesen (vgl. E. 4), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.


7.    Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2    Rechtsanwalt Philip Stolkin machte mit Honorarnote vom 22. März 2024 (Urk. 43) einen Gesamtaufwand von 34.26 Stunden beziehungsweise von Fr. 8'171.45 (einschliesslich 7.7 resp. 8.1% Mehrwertsteuer und Portospesen [Fr. 34.40]) geltend. Dieser Aufwand erscheint vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt Stolkin im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Gutachtens mit der abweichenden Auffassung eines Parteigutachtens in Frage stellte, als weit übersetzt, zumal er den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte (vgl. Sachverhalt), ihm mithin die Verfahrensakten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits bekannt waren. Angesichts dessen ist der für die Erstellung der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von 9.5 Stunden nicht angemessen. Die Beschwerdeschrift umfasst zwar gut 15 Seiten, die rechtliche Begründung beschränkt sich jedoch auf 5 Seiten. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift um 4 auf insgesamt 5.5 Stunden zu kürzen. Gleiches gilt für die freiwillig erstattete Replik, deren Aufwand von 5.33 Stunden auf 3 Stunden zu kürzen ist. Sodann ist nicht erklärlich, weshalb für die Vorbereitung auf die öffentliche Verhandlung und das Erstellen des Plädoyers 16.5 Stunden nötig gewesen sein sollen. Das Plädoyer umfasst 11 Seiten, setzt sich aber über weite Strecken mit alten - im hier vorliegenden Neuanmeldungsverfahren nicht relevanten - medizinischen Berichten auseinander, während sich die rechtlichen Ausführungen auf 2 Seiten beschränken. Darüber hinaus enthält das - anlässlich der Verhandlung nicht immer wörtlich vorgetragene - Plädoyer unzählige unangemessene Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin (so etwa Ziff. 4 von Urk. 40: [«Sehr geehrte Frau Kollegin von der IV. Ich darf gratulieren. Sie haben es wieder einmal geschafft ein Leben komplett zu zerstören… Gut den Nobelpreis der Existenzvernichtung müssen sie mit … teilen, …»], Urk. 40 S. 6 Ziff. 10 [«, wo kämen wir denn hin, wenn wir für unsere Handlungen auch noch Verantwortung übernehmen müssten?»]) und die involvierten Gutachter (vgl. S. 2 von Urk. 40: [«… Es war von allem Anfang vorauszusehen, wie das Resultat aussehen würde. Und natürlich wollte man das nicht dem Zufall überlassen, eine andere Expertenstelle auszulosen, da setze man wohl schon auf das bekannte. Mit anderen Worten war zu allen Zeiten bekannt, dass die Expertise tatsachenwidrig und qualitativ minderwertig ausfallen würde…»] und Ziff. 25 von Urk. 40: Das Abklärungsverfahren der IV erinnert mehr einem Schmierenstück, die Gutachter mehr an bösartige Zauberer und Hexen aus dem Feenwald, die Einschätzung und Bemessungen der IV mehr an erbauliche Geschichten aus dem Märchenbuch, denn an ein rechtstaatliches Verfahren»]). Solche an der Sache vorbeizielenden Ausführungen sind nicht bloss unnötig, sondern vielmehr im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ungebührlich und damit nicht zu entschädigen. Angesichts des Ausgeführten sind für die Vorbereitung auf die öffentliche Verhandlung und für das Verfassen des Plädoyers 3.5 Stunden anzurechnen. Mithin rechtfertigt sich ein Aufwand von insgesamt 14.93 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Portokosten von Fr. 34.40 ein Honorar von Fr. 3'542.05 (inkl. Porti und 7.7 % MWSt von Fr. 1'944.80 bzw. 8.1 % MWSt von Fr. 1’339.80) ergibt. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Stolkin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.3    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 3'542.05 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro