Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00526
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 9. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___, von Beruf Köchin und Mutter eines 1989 geborenen Kindes, arbeitete seit dem 4. April 2011 als Verkäuferin bei der Metzgerei Y.___ AG, Z.___ (80 %, Urk. 8/16). Am 11. Juni 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit des Knies sowie eine missglückte Knieoperation bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/6/1-12, Urk. 8/19 ff.). Am 9. August 2021 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 8/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2022 eine IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 22. September 2022 zu den Akten gegeben (Urk. 5), welches der Beschwerdegegnerin während laufender Vernehmlassungsfrist zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 IVV).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilun-gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Dezember 2020 gesundheitlich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahrs habe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in einer Metzgerei. In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode (ausserhäuslicher Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8.8 %; da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei davon auszugehen, dass sie auch im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe eine Knieprothese und könne das Knie nur bis 80-90° biegen. Dies bedeute, sie könne weder auf Treppen gehen noch länger stehen oder sitzen. Es fange an zu schwellen und schmerzen. Sie habe ihr Pensum von 80 % auf 50 % reduziert. Leider gehe Ende Jahr das Taggeld zu Ende. Sie sei allein, ihr Partner sei Ende April verstorben. Sie wisse nicht mehr, wie sie das alleine schaffe. Sie würde so gerne arbeiten, aber wer würde so jemanden einstellen. Im Haushalt ihrer 1.5- Zimmerwohnung helfe ihr die Tochter, da sie (die Beschwerdeführerin) keine Arbeiten auf den Knien machen könne. Alsdann seien die Vergleichseinkommen unter Hinweis auf die beigelegten Lohnausweise falsch ermittelt worden. Der von der IV-Stelle ermittelte IV-Grad von 8.8 % verstehe sie nicht, weil sie ja immer 50 % von 80 % gearbeitet habe (Urk. 1).
3.
3.1 Gestützt auf den Bericht des seit Oktober 2011 behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge einer schweren Gonarthrose am 4. Januar 2021 am linken Knie operiert (Knie-Totalendoprothese [TEP]). Der postoperative Verlauf habe sich kompliziert gestaltet und es hätten sich persistierende Funktionseinschränkungen in Form von schmerzhaften Bewegungseinschränkungen ergeben. Es bestehe auch rechts eine ausgeprägte Gonarthrose mit Operationsindikation. Im Übrigen verwies Dr. B.___ auf die Berichte der Klinik C.___ und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/15).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Oberarzt, Klinik C.___, hielt im Sprechstundenbericht vom 16. April 2021 Restbeschwerden bei Status nach Knie-TEP links (4. Januar 2021) fest. Nach initial unauffälligem Verlauf habe sich im weiteren Geschehen eine Verschlechterung der Flexion gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches Engegefühl, wie ein Schraubstock, berichtet. Klinisch habe sich im Wesentlichen ein flüssiges Gangbild mit deutlichem Schonhinken sowie eine eingeschränkte Flexion/Extension (80/5/0°) ergeben; MR-tomographisch zeigte sich am 15. April 2021 ein Status nach Arthrotomie mit grösstenteils in Kontinuität erhaltener Sehne und eine mittelgradige kleine Baker-Zyste. Zusätzlich sei eine praktisch vollständige Lähmung der Kniestrecker und Hüftbeuger auf der operierten Seite aufgefallen, wobei die neurologische Abklärung keine Nervenläsionen ergeben habe. Die Beschwerdeführerin sei bis Ende April zu 100 % und danach wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/13/9 f.).
3.3 Da sich unter konservativer Therapie keine Besserung einstellte, wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 in der Klinik C.___ erneut am linken Knie operiert (arthoskopische Arthrolyse); intraoperativ ergab sich eine Arthrofibrose nach Knie TEP links (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/30). Im weiteren Verlauf habe sie eine Steifheit der gesamten linken unteren Extremität berichtet. Treppensteigen sei nicht möglich. Zudem bereite ihr langes Stehen Beschwerden; nach vier Stunden komme es zu einer deutlichen Schwellneigung sowie Schmerzen. Dr. A.___ hielt als Diagnose eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach Knie-TP links vom 4. Januar 2021 mit arthroskopischer Arthrolyse vom 22. Juni 2021 fest. Klinisch habe sich eine Mobilisation unter leichtem Schonhinken links, eine eingeschränkte Beweglichkeit (Flexion/Extension aktiv 85/5/0°, passiv 90/0/0°) sowie deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur gezeigt. Insgesamt sei es zwar zu einer Beschwerdeverbesserung gekommen. Allerdings werde weiterhin eine intensive Physiotherapie und Komplexbehandlung empfohlen mit MTT und NSAR. Mit einer leichten Beschwerdeverbesserung nach Abklingen der Schwellneigung werde noch gerechnet. Eine weitere Steigerung der aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit in der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit als Verkäuferin in einer Metzgerei sei derzeit nicht möglich und auch für die Zukunft ungewiss, zumal es nach vier Stunden Arbeit zu einer deutlichen Schwellneigung und zu Schmerzen komme (Sprechstundenberichte vom 26. Juli 2021, 13. August 2021, 17. September 2021, 25. November 2021; vgl. auch Versicherungsbericht vom 31. März 2022, Urk. 8/32 ff.).
3.4 Auf entsprechenden Vorhalt hielt Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Orthopädie, RAD, mit interner Stellungnahme vom 27. April 2022 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach Knie-Totalendoprothese links vom 4. Januar 2021 mit arthroskopischer Arthrolyse wegen Arthrofibrose am 22. Juni 2021 und (2) eine Gonarthrose rechts fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Dezember 2020 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig. Eine überwiegend stehende Tätigkeit könne nicht durchgeführt werden. Auch sei das Heben und Tragen von Lasten auf Gewichte bis 5 kg eingeschränkt. Die Gehstrecke betrage maximal 1 km. Aus dem Belastbarkeitsprofil auszuschliessen sei auch regelmässiges Treppensteigen. Eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit vorübergehenden Tätigkeiten im Gehen und Stehen sei indes uneingeschränkt zumutbar. Dies gelte seit dem 12. April 2021, wobei im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz vom 22. Juni bis 24. Juli 2021 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/40/5 f.).
3.5 Im einwandweise eingereichten Schreiben vom 8./9. Juni 2022 hob Dr. A.___ hervor, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Kniegelenks mit nur knapp 90%iger Flexionsfähigkeit und deutlicher Schwellneigung und Schmerzzunahme nach längerer Einnahme gleichbleibender Positionen. Daher sei auch eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise im Büro mit wechselnd sitzender und stehender Tätigkeit, im 100%-Pensum illusorisch. Hier sei höchstens von einer 60-70%igen Arbeitsfähigkeit mit Pausen alle zwei Stunden à je 15 Minuten auszugehen (Urk. 8/43/1; vgl. das beschwerdeweise eingereichte Schreiben von Dr. A.___ vom 22. September 2022, worin diese erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in Abrede stellte, Urk. 6).
Gestützt darauf kam die Sachbearbeiterin der IV-Stelle mit interner Stellungnahme vom 25. August 2022 zum Schluss, es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Das Schreiben von Dr. A.___ vom 8./9. Juni 2022 sei schon vor Erlass des Vorbescheids [vom 1. Juni 2022, Urk. 8/41] aktenkundig gewesen (Urk. 8/51/2).
4.
4.1 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten lässt sich insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei feststellen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die interne Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 22. April 2022 ab, welche diese vor und damit in Unkenntnis des einwandweise eingereichten Schreibens von Dr. A.___ vom 8./9. Juni 2022 abgegeben hatte. Dem RAD wurde dieses Schreiben, worin sich Dr. A.___ erstmals aus fachärztlicher Sicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit äusserte, im Einwandverfahren nicht zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Dies ungeachtet dessen, dass es dem RAD obliegt und auch vorbehalten ist, den medizinischen Sachverhalt zu würdigen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. E. 1.3). Mithin genügt es nicht, wenn eine Sachbearbeiterin ohne medizinische Ausbildung dafürhält, es liege aufgrund des Schreibens von Dr. A.___ vom 8./9. Juni 2022 kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Im Übrigen ergeben sich gestützt darauf ganz im Gegenteil zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über das von Dr. E.___ am 22. April 2022 festgestellte Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Hinweise auf mögliche Einschränkungen nach längerem Sitzen ergeben sich auch aus dem Bericht vom 7. April 2022 (Frage/Antwort 3.6, Urk. 8/38/5).
4.3 Nach dem Gesagten lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Damit ist die Sache zur medizinischen Abklärung, zumindest erneuten Vorlage an den RAD, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage näher abzuklären haben. Dass sie die – jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – alleinstehende Beschwerdeführerin, welche in einer 1.5Zimmerwohnnung lebte und deren 1989 geborene Tochter erwachsen war, als teilzeiterwerbstätige Hausfrau mit einem Aufgabenbereich qualifizierte, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. 8/16, Urk. 2).
Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann darüber hinaus vorliegend offenblieben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Detail verhält. Es bleibt immerhin darauf hinzuweisen, dass – soweit für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen wären (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) - nicht auf den Tabellenlohn im Detailhandel in Höhe von Fr. 4’425.-- (LSE 2018, TA 1 Ziff. 47, Detailhandel) abgestellt werden könnte (vgl. Urk. 8/39/1, Urk. 2), dürften doch Tätigkeiten im Detailhandel vornehmlich längeres Stehen und Gehen erfordern und wurde der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin anhaltend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
4.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 8. September 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und danach erneut über das Rentenbegehren entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger