Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00528
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 7. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2004 geborene X.___ befindet sich seit 1. August 2021 bis voraussichtlich 31. Juli 2025 bei der Y.___ in Ausbildung als Automatiker EFZ (Urk. 6/67), beziehungsweise ab 7. Februar 2022 als Automatikmonteur EFZ (Urk. 6/124). Mit Mitteilung vom 18. Mai 2021 erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Automechaniker EFZ (Urk. 6/75). Unter Hinweis auf eine ADHS meldete er sich am 12. Februar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 6/130). Die IV-Stelle verfügte am 22. Februar 2022 für den Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2025 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld in Höhe von Fr. 40.70 pro Tag (Urk. 6/133). Am 17. August 2022 beantragte der Versicherte ab nächstem Auszahlungsdatum die Ausrichtung des grossen Taggeldes (Urk. 6/179). Mit Verfügung vom 23. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag und für den Zeitraum vom 7. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 eines in Höhe von Fr. 122.10 zu (Urk. 2 = Urk. 6/182). Mit Mail vom 25. August 2022 sprach sich der Versicherte dafür aus, ab dem Alter von 19 einen Anspruch auf das grosse Taggeld respektive 30 % des Höchstbetrages zu haben (Urk. 6/184). Mit Vorbescheid vom 1. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbegehren in Bezug auf den Anspruch auf das «kleine Taggeld Höchstansatz» ab 1. August 2022 abzuweisen (Urk. 6/187).
2. Der Versicherte erhob am 22. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. August 2022 Taggelder in Höhe von Fr. 122.10 auszurichten.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 26. Oktober 2022, mit welcher die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben worden sei (Urk. 6/194), die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Gemäss lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1bis und 23 Absätze 2 und 2bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.
Vorliegend wurde die erstmalige berufliche Ausbildung bereits am 1. August 2021 begonnen (Urk. 6/75), weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1bis). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1.3 Gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. Sie beträgt 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (Abs. 2). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV). Bei Personen, die Anspruch auf eine «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugsgrösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetzlich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Voraussetzungen für ein Taggeld während der Eingliederungsmassnahme vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2025 erfüllt seien. Für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 betrage die Grundentschädigung Fr. 40.70 pro Tag (S. 1). Ab dem Tag nach Vollendung des 20. Altersjahres habe der Beschwerdeführer Anspruch auf den Höchstbetrag des kleinen IV-Taggeldes (S. 2). Für den Zeitraum vom 7. Januar bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025 betrage die Grundentschädigung Fr. 122.10 pro Tag (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend (Urk. 1), er habe bereits ab dem Zeitpunkt des regulären Lehrabschlusses, das wäre der 1. August 2022, Anspruch auf den Höchstansatz des kleinen Taggeldes von Fr. 122.10 pro Tag.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 5), dass sie im laufenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 die angefochtene IV-Taggeld Verfügung vom 23. August 2022 aus formellen Gründen aufgehoben habe (Urk. 6/194) und die Beschwerde folglich als gegenstandslos abzuschreiben sei (Urk. 5).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe des Taggelds. Vorab stellt sich jedoch die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist und in diesem Zusammenhang welcher Zeitraum Verfügungsgegenstand bildet.
3.2
3.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
3.2.2 Vorliegend beinhaltet die angefochtene Verfügung die Taggeldhöhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2025, wobei dem Beschwerdeführer lediglich bis zum 6. Januar 2024 die tiefere Grundentschädigung von Fr. 40.70 («kleines Taggeld») pro Tag und ab dem 7. Januar 2024 der Höchstbetrag des kleinen Taggelds von Fr. 122.10 zugesprochen wurde (Urk. 2). Die Höhe der ab 7. Januar 2024 zugesprochenen Taggelder entspricht somit der Höhe der vom Beschwerdeführer beantragten Taggelder (Urk. 1 S. 1).
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung der Taggelder in Höhe von Fr. 122.10 bereits ab dem 1. August 2022 (Urk. 1). Über den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 äussert sich die Verfügung jedoch nicht respektive es wurde darüber vorliegend nicht verfügt, weshalb für diesen Zeitraum kein Anfechtungsgegenstand vorliegt. In diesem Umfang ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten, da es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. obenstehende E. 3.2.1). Für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 wird auf die Beschwerde eingetreten.
3.2.3 Zusammengefasst bildet daher lediglich der Taggeldanspruch vom 1. bis 6. Januar 2024 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich bleibt zu prüfen, ob mit der von der Beschwerdegegnerin neu erlassenen Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Urk. 6/194) das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, sie habe mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Urk. 7/194) die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aus formellen Gründen aufgehoben, weswegen das Verfahren abzuschreiben sei (vgl. vorstehende E. 2.3).
3.3.2 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).
Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen).
3.3.3 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022 erging während des hängigen Beschwerdeverfahrens. Darin wurde entschieden, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2022 aus formellen Gründen aufgehoben werde (Urk. 7/194). Eine entsprechende Begründung fehlt. Das Begehren des Beschwerdeführers lautete jedoch auf Ausrichtung der Taggelder in Höhe von Fr. 122.10 ab 1. August 2022. Somit sind die Voraussetzungen für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht erfüllt, denn dem materiellen Begehren des Beschwerdeführers wurde nicht entsprochen, sondern die Verfügung wurde lediglich aus formellen Gründen aufgehoben. Eine Gegenstandslosigkeit des Verfahrens liegt demnach nicht vor.
3.3.4 Es bleibt die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin respektive des Erlasses der Verfügung vom 26. Oktober 2022 zu prüfen. Grundsätzlich kann die untere Instanz, deren Verfügung angefochten wird, über die Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtene Verfügung bildet, nicht mehr verfügen (Devolutiveffekt; vgl. Art. 54 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_553/2015 vom 26. November 2015 E. 2.3 mit weitern Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 53 Abs. 3 ATSG (vgl. vorstehende E. 3.3.2) kommt nach der Rechtsprechung nur zum Tragen, wenn die Behörde zu Gunsten der Beschwerde führenden Partei verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1). Vorliegend stellt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer nicht besser, denn es ist unklar, in welchem Umfang und ob eine neue Verfügung erlassen wird. Somit war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zulässig. Die Verfügung vom 26. Oktober 2022 ist daher aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_553/2015 vom 26. November 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es bleibt bei der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2022 (Urk. 2).
4.
4.1 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Abs. 3).
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).
4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).
4.4 Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Beispiel eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird (Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 [beide Urteile noch zur bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Rechtslage]; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV [Leistungszusprache bezüglich bestimmter Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung]). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.5 Aktenkundig ist, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung, mit welcher die IV-Stelle ihre Verfügung vom 22. Februar 2022 (Urk. 6/133) offensichtlich wiedererwägungsweise teilweise ersetzte, kein Vorbescheid ergangen ist. Bei den verfügungsgegenständlichen Taggeldern handelt es sich um Leistungen der Invalidenversicherung, welche jedenfalls in Fällen, in denen wie vorliegend Einwände der versicherten Person gegen den Taggeldansatz zu erwarten sind, vor Erlass der Verfügung mittels Vorbescheid hätten behandelt werden müssen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Juli 2022, Rz 6024; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2007/90 vom 4. Oktober 2007 E. 1.4; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017). Vor Erlass der fraglichen Verfügung hätte daher das rechtliche Gehör in qualifizierter (vgl. vorstehende E. 4.3) Form der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gewährt werden müssen, was nicht geschehen ist. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 19. August 2022 die Sach- und Rechtslage aus Sicht der Beschwerdegegnerin erläutert (Urk. 6/181). Ihm wurde aber nicht Gelegenheit geboten, innert 30 Tage Einwände zu stellen, weswegen es sich bei dieser E-Mail weder materiell noch formell um einen Vorbescheid handelt. Vielmehr wurde drei Tage später, ohne Anhörung des Beschwerdeführers, verfügt (Urk. 2). Dieser Verzicht auf das vorbescheidweise Anhörungsverfahren stellt nach dem Gesagten im konkreten Fall eine schwerwiegende, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2022 E. 5.1). Damit ist die angefochtene Verfügung vom 22. August 2022 (Urk. 2) aus formellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 4 .3) – für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 (vgl. vorstehende E. 3.2.2) aufzuheben.
Zu berücksichtigen ist vorliegend weiter, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin bereits ein Vorbescheid vom 1. September 2022 – der somit nach Erlass der Verfügung ergangen ist – befindet (Urk. 6/187). Darin wird ausgeführt, dass das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ausrichtung des Höchstansatzes des kleinen Taggelds ab 1. August 2022 abgewiesen werde. Der Anspruch entstehe erst mit Vollendung des 20. Altersjahres und somit erst ab 6. Januar 2024. Die entsprechende Taggeldverfügung werde zum gegebenen Zeitpunkt ausgestellt werden (S. 2). Offensichtlich ging die Beschwerdegegnerin nunmehr selber von der Notwendigkeit eines Vorbescheidverfahrens aus und nahm die Beschwerde in diesem Verfahren gemäss ELAR-Notiz vom 26. Oktober 2022 sinngemäss und im Ergebnis zutreffend als Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. September 2022 entgegen (Urk. 6/192). Entsprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers vor Vollendung des 20. Altersjahres neu verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichtskosten auf 600.-- festgelegt werden und der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2022 für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 und die Verfügung vom 26. Oktober 2022 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, im Sinne der Erwägungen nach korrekt durchgeführtem Vorbescheidverfahren über den Taggeldanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone