Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00529
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 23. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, verfügt über keinen erlernten Beruf und arbeitete zuletzt seit 1. November 2015 bis zur Kündigung per 31. Juli 2018 bei der Y.___ in einem 80 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 5/6, Urk. 5/17). Am 1. Juli 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf Gelenkschmerzen und Kraftverlust bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere bidisziplinär begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 20. Januar 2020, Urk. 5/47; psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 29. Februar 2020, Urk. 5/49). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 5/52) einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück, sodass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das bei ihm anhängig gemachte Verfahren IV.2020.00454 mit Verfügung vom 26. August 2020 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 5/75/1-3).
Am 14. Januar 2021 (Urk. 5/77) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 16. September 2021 (Urk. 5/88) auf ihr Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 4. Mai 2022 machte die Versicherte erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 5/92). Nachdem die IV-Stelle den mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2022, dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 5/93 S. 2) vorgelegt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Mai 2022 (Urk. 5/94) in Aussicht, dass sie auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde. Mit Einwand vom 15. Juni 2022 (Urk. 5/95) machte die Versicherte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Der IV-Stelle wurden in der Folge ein Bericht der A.___ vom 17. Juni 2022 (Urk. 5/99), ein Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Juli 2022 (Urk. 5/100) und ein Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemein Medizin, vom 26. August 2022 (Urk. 5/101/1, unter Beilage eines Berichts der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 28. Februar 2019, Urk. 5/101/2-4) eingereicht. Mit Verfügung vom 26. August 2022 (Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein.
2. Die Versicherte erhob mit undatierter Eingabe (Urk. 1; Poststempel: 23. September 2022) Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. August 2022 und beantragte damit sinngemäss deren Aufhebung und das Eintreten auf ihre Neuanmeldung. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das am 26. August 2022 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung gezeigt habe, weshalb nicht auf das Gesuch, das bei ihr am 9. Mai 2022 eingegangen sei, eingetreten werden könne (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit dem Nichteintreten der Beschwerdegegnerin in ihrer undatierten Eingabe (Urk. 1; Poststempel: 23. September 2022) nicht einverstanden.
2.3 Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
Zeitliche Vergleichsbasis bilden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten umfassenden Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 5/52). Die Nichteintretensverfügung vom 16. September 2021 (Urk. 5/88) ist aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung dafür unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stützte sich im Rahmen der letzten rechtskräftigen materiellen Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 5/52) in erster Linie auf die Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. Januar 2020 (Urk. 5/47) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Februar 2020 (Urk. 5/49; vgl. das versicherungsinterne Feststellungsblatt vom 30. April 2020 [Urk. 5/50 S. 6-9]). Die Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1), eine gemischte Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ausgedehnte Schmerzen sowie einen Vitamin D-Mangel (S. 29 f.). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 30).
3.2 Für ihr bidisziplinäres Gutachten berücksichtigten die Gutachter unter anderem den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 12. November 2019 (Urk. 5/36/4-36; vgl. Urk. 5/49 S. 14-16 und S. 18). Dr. Z.___ nannte darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):
- Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Zwangsstörung gemischt (ICD-10 F42.2)
- Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Dr. Z.___ führte aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nämlich seien Symptome für schwere depressive Störungen aufgetreten. Sie seien: Vernachlässigung der eigenen Pflege, Unsicherheit, Zurückhaltung, herabgesetzte Mimik und Gestik, gehemmte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, Verlust von Interesse, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermögen, Zwangsgedanken und -handlungen, vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Schuldgefühl, Wertlosigkeitsgefühl, negative Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, jeder Art Appetitänderungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, deutlicher Libidoverlust, Leibgefühlsstörungen, Gefühl der Kraftlosigkeit (Störung der Vitalität; S. 1). Zum Psychostatus vom 12. November 2019 notierte Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinswach und -klar und zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Mimik und Gestik sei unruhig gewesen. In der Psychomotorik habe sie verlangsamt gewirkt. Die Stimmungslage sei depressiv, bedrückt, traurig und hoffnungslos gewesen. Es habe ein Mangel an Schwung, Spontaneität und Initiative bestanden. Die Affektivität sei eingeengt, apathisch und weinerlich gewesen. Der Antrieb sei vermindert gewesen. Eine relevante Antriebstörung im Sinn einer depressiven Hemmung habe vorgelegen. Emotional sei die Beschwerdeführerin nicht ausreichend schwingungsfähig gewesen. Sie habe während der Therapiesitzung geweint. Im Affekt habe sie deprimiert gewirkt, ratlos. Das formale Denken sei verlangsamt, gehemmt, teilweise umständlich gewesen. Das inhaltliche Denken sei durch Zwänge, Schmerzen und Schuldgefühle gegen ihre Schwester, die 2015 verstorben sei, geprägt gewesen. Es hätten Zwangsgedanken und -handlungen bestanden. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert gewesen. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien eingeschränkt gewesen. Es hätten keine Hinweise auf psychotische Zustände, Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen bestanden. Es hätten Interessen- und Lustlosigkeit, Verlust der Freude, geringes Selbstwertgefühl, Resignation, Hilflosigkeit, Perspektivlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und verminderter Appetit, Morgentief bestanden. «Inhaltes und des Gesprochen, Apathie, Anhedonie, reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration, sozialer Ruckzück». Es hätten Apathie, Anhedonie, reduzierte Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit und soziale Isolierung bestanden. Während der Untersuchung habe er [gemeint war wohl «sie»] apathisch, unkonzentriert müde, erschöpft und niedergeschlagen gewirkt. Öfter habe die Beschwerdeführerin nicht auf die gestellten Fragen eingehen können. Der Unterzeichner habe die Frage mehrmals wiederholen und erklären müssen. Altgedächtnis, Neugedächtnis und die Aufnahme, Speicherung und Wiedergabefähigkeit einfacher und komplexer Sinninhalte seien leicht bis mittelgradig beeinträchtigt gewesen. Kognitive Erlebnis- und Bewertungsebene seien nicht beeinträchtigt gewesen. Die Ausführungen zum Psychostatus enden mit dem Satzfragment «Im Lebensalltag stellt» (S. 3 Mitte). Aufgrund der genannten Störungen bestünden bei der Beschwerdeführerin die folgenden Einschränkungen: erheblich eingeschränkte Anpassung an Regeln und Routinen, erheblich eingeschränkte Planung und Strukturierung von Aufgaben, voll ausgeprägte beeinträchtigte Kompetenz- und Wissensanwendung, voll ausgeprägte beeinträchtigte Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, erhebliche eingeschränkte Proaktivität und Spontanaktivitäten, erheblich beeinträchtigte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, erheblich beeinträchtigte Selbstbehauptungsfähigkeit, erheblich beeinträchtigte Gruppenfähigkeit (S. 4). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).
4.
4.1 Im Rahmen der aktuellen Neuanmeldung wurden der Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht. Vorab kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin mit dem Bericht aus der A.___ vom 17. Juni 2022 (Urk. 5/99) und dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ (Urk. 5/101/1) nicht gelingt, eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Im Bericht aus der A.___ findet sich explizit der Hinweis darauf, dass die Therapie dem Funktionserhalt diene. Ausführungen zu den funktionellen Einschränkungen, die auf eine Verschlechterung des Zustands schliessen liessen, finden sich keine. Ebenso verwies Dr. B.___ auf seit 2018 bestehende Leiden und diesbezüglich im Wesentlichen auf die Behandlung durch die Fachärzte. Seinem aktuellen Bericht legte er wie schon im Rahmen der ursprünglichen Rentenbeurteilung (Urk. 5/37) den Bericht des C.___ vom 29. Februar 2019 (Urk. 5/101/2-4) bei, was aufzeigt, dass er nach wie vor von der damaligen medizinischen Situation ausgeht. Auch fehlen in seinen Berichten Befunde, aufgrund derer eine Veränderung glaubhaft erschiene.
4.2 Schliesslich finden sich in den Akten zwei aktuelle Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___:
4.2.1 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 12. April 2022 (Urk. 5/89) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):
- Rezidivierende depressive Störung, mittlere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Dr. Z.___ führte aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nämlich seien Symptome für schwere depressive Störungen aufgetreten. Sie seien: Vernachlässigung der eigenen Pflege, Unsicherheit, Zurückhaltung, herabgesetzte Mimik und Gestik, gehemmte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, Verlust von Interesse, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermögen, Zwangsgedanken und -handlungen, vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Schuldgefühl, Wertlosigkeitsgefühl, negative Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, jeder Art Appetitänderungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, deutlicher Libidoverlust, Leibgefühlsstörungen, Gefühl der Kraftlosigkeit (Störung der Vitalität; S. 1). Zum Psychostatus vom 12. April 2022 notierte Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinswach und -klar und zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Mimik und Gestik sei unruhig gewesen. In der Psychomotorik habe sie verlangsamt gewirkt. Die Stimmungslage sei depressiv, bedrückt, traurig und hoffnungslos gewesen. Es habe ein Mangel an Schwung, Spontaneität und Initiative bestanden. Die Affektivität sei eingeengt, apathisch und weinerlich gewesen. Der Antrieb sei vermindert gewesen. Eine relevante Antriebstörung im Sinn einer depressiven Hemmung habe vorgelegen. Emotional sei die Beschwerdeführerin nicht ausreichend schwingungsfähig gewesen. Sie habe während der Therapiesitzung geweint. Im Affekt habe sie deprimiert gewirkt, ratlos. Das formale Denken sei verlangsamt, gehemmt, teilweise umständlich gewesen. Das inhaltliche Denken sei durch Zwänge, Schmerzen und Schuldgefühle gegen ihre Schwester, die 2015 verstorben sei, geprägt gewesen. Es hätten Zwangsgedanken und -handlungen bestanden. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert gewesen. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien eingeschränkt gewesen. Es hätten keine Hinweise auf psychotische Zustände, Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen bestanden. Es hätten Interessen- und Lustlosigkeit, Verlust der Freude, geringes Selbstwertgefühl, Resignation, Hilflosigkeit, Perspektivlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und verminderter Appetit, Morgentief bestanden. «Inhaltes und des Gesprochen, Apathie, Anhedonie, reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration, sozialer Ruckzück». Es hätten Apathie, Anhedonie, reduzierte Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit und soziale Isolierung bestanden. Während der Untersuchung habe er [gemeint wohl «sie»] apathisch, unkonzentriert müde, erschöpft und niedergeschlagen gewirkt. Öfter habe die Beschwerdeführerin nicht auf die gestellten Fragen eingehen können. Der Unterzeichner habe die Frage mehrmals wiederholen und erklären müssen. Altgedächtnis, Neugedächtnis und die Aufnahme, Speicherung und Wiedergabefähigkeit einfacher und komplexer Sinninhalte seien leicht bis mittelgradig beeinträchtigt gewesen. Kognitive Erlebnis- und Bewertungsebene seien nicht beeinträchtigt gewesen. Im Lebensalltag frei flottierende oder situativ beziehungsweise interpersonell ausgelöste Ängste seien geschildert und somatisierte Angstkorrelate aufgedeckt worden. Die Beschwerdeführerin habe die folgenden Symptome geschildert: Sie bekomme innere Unruhe Angst, zu sterben. Bei der Angst bekomme sie Herzklopfen, Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Schwindelgefühle und Beklemmung in der Brust, Dabei bekomme sie das Gefühl, die Kontrolle über sich zu verlieren und zu sterben. Diese geschilderten Symptome seien das Kennzeichen für eine Angststörung. Die Geschäftsfähigkeit sei nicht aufgehoben gewesen. Es hätten Interessen- und Lustlosigkeit, Verlust der Lebensfreude, Zukunftsperspektivlosigkeit, Versagensgefühl, vermindertes Selbstwertgefühl, Suizidgedanken und die Störung der Vitalität und unterschiedliche Schmerzen (Nacken-, Schulter-, Kopf-, Rücken-, Hüften-, Arm-, Gelenk- und Knieschmerzen), die teilweise körperlich bedingt und teilweise psychisch bedingt seien, bestanden. Deswegen würden diese Schmerzen hier als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bezeichnet. Ausserdem hätten typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bestanden: Wiedererleben (Flashbacks), körperliche Erregung, Vermeidungsverhalten, Gefühlstaubheit, Niedergeschlagenheit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kontrollverlust, Schuld- und Schamgefühle, Ärger, Gefühle der Gefahr, schnelle Aufregung, geringe Impulskontrolle, Schreckhaftigkeit (S. 3 f.). Aufgrund der genannten Störungen bestünden bei der Beschwerdeführerin die folgenden Einschränkungen: erheblich eingeschränkte Anpassung an Regeln und Routinen, erheblich eingeschränkte Planung und Strukturierung von Aufgaben, voll ausgeprägte beeinträchtigte Kompetenz- und Wissensanwendung, vollausgeprägte beeinträchtigte Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, erheblich eingeschränkte Proaktivität und Spontanaktivitäten, erheblich beeinträchtigte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, erheblich beeinträchtigte Selbstbehauptungsfähigkeit, erheblich beeinträchtigte Gruppenfähigkeit (S. 7). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7 Mitte).
4.2.2 Am 5. Juli 2022 (Urk. 5/100) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptome (ICD-10 F32.2)
- Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0)
- Zwangsstörung gemischt (ICD-10 F42.2)
- Chronische Schmerz mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zudem führte er aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Bei der Untersuchung am «14.001.2021» sei der folgende psychische Befund erhoben worden: Klares und waches Bewusstsein, volle Orientierung zu allen Qualitäten, Vernachlässigung der Kleidungspflege, Unsicherheit, Zurückhaltung, herabgesetzte Mimik und Gestik, gehemmte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, Verlust von Interesse, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermögen, vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Schuldgefühl, Zwangsdenken und -handlungen, Hinweise auf psychotische Symptome wie Halluzinationen (akustische Halluzinationen), Beeinträchtigungs- und Beeinflussungswahn, Wertlosigkeitsgefühl, negative Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, jeder Art Appetitänderungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, deutlicher Libidoverlust von Leibgefühlsstörungen, Gefühl der Kraftlosigkeit (Störung der Vitalität) und unterschiedliche Schmerzen, die teilweise körperlich teilweise psychisch bedingt seien. Frei flottierende oder situativ beziehungsweise interpersonell ausgelöste Ängste seien geschildert und somatisierte Angstkorrelate aufgedeckt worden. Die Beschwerdeführerin habe die folgenden Symptome geschildert: Sie bekomme innere Unruhe und Angst zu sterben. Bei der Angst bekomme sie Herzklopfen, Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Schwindelgefühle und Beklemmung in der Brust. Dabei bekomme sie das Gefühl, die Kontrolle über sich zu verlieren und zu sterben. Diese geschilderten Symptome seien das Kennzeichen für eine Angststörung. Die Beschwerdeführerin habe über Ideen (Gedanken), Vorstellungen und Impulse geklagt, die sie immer wieder stereotyp beschäftigten. Sie erlebe diese quälend und sinnlos. Trotzdem habe sie sich nicht davon distanzieren können. Sie habe über Waschzwänge, Putzzwänge geklagt. Sie gehe zurück, um zu kontrollieren, ob das Gas aus, der Wasserhahn zu, oder das Licht aus sei, nachdem sie alles schon ausgemacht habe. Es sei für sie schwierig, einen Gegenstand zu berühren, wenn sie wisse, dass sie davor von Fremden oder sogar Bekannten berührt worden sei. Sobald sie an bestimmte Dinge denke, könne sie nicht mehr davon loskommen oder sie sie aus dem Kopf schlagen. Diese seien das Zeichen für Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, nämlich seien diese Symptome als gemischte Zwangsstörung anzusehen (S. 1 f.). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte).
4.3
4.3.1 Die von Dr. Z.___ in seinem Bericht 12. April 2022 (E. 4.2) beschriebene Symptomatik und die Befunde finden sich in übereinstimmendem Wortlaut im Wesentlichen bereits in seinem Bericht vom 12. November 2019 (E. 3.2) wieder. Selbst die orthographischen und syntaktischen Fehler sind die gleichen (z. B. «Ruckzück» oder «er» statt «sie»; vgl. E. 3.2 und E. 4.2). Es scheint, als habe Dr. Z.___ den Befund lediglich aus dem alten Bericht kopiert. Der alte Bericht 12. November 2019 bricht mitten im Satz bei «Im Lebensalltag stellt» ab und wurde an dieser Stelle nicht weitergeführt (vgl. Urk. 5/36 S. 6), weshalb er sich nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Bericht vom 12. April 2022 zeigt. Die für die Arbeitsfähigkeit entscheidenden funktionellen Einschränkungen sind jedoch in beiden Berichten im Wortlaut ohne jegliche Abweichung deckungsgleich (erheblich eingeschränkte Anpassung an Regeln und Routinen, erheblich eingeschränkte Planung und Strukturierung von Aufgaben, voll ausgeprägte beeinträchtigte Kompetenz- und Wissensanwendung, vollausgeprägte beeinträchtigte Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, erhebliche eingeschränkte Proaktivität und Spontanaktivitäten, erheblich beeinträchtigte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, erheblich beeinträchtigte Selbstbehauptungsfähigkeit, erheblich beeinträchtigte Gruppenfähigkeit; E. 3.2 und E. 4.2). Die abweichende Diagnosestellung (rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome, Zwangsstörung gemischt, chronische Schmerz mit somatischen und psychischen Faktoren gegenüber aktuell: rezidivierende depressive Störung, mittlere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome, Angststörung mit Panikattacken, Posttraumatische Belastungsstörung, chronische Schmerz mit somatischen und psychischen Faktoren, kombinierte Persönlichkeitsstörung) ändert daran nichts (vgl. E. 1.3). Vielmehr ist damit erstellt, dass sich die entscheidenden funktionellen Auswirkungen nach der Auffassung von Dr. Z.___ ungeachtet seines einleitenden Satz, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, gerade nicht verändert haben.
4.3.2 Was den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2022 (E. 4.4) angeht, beschrieb er darin einen in der Vergangenheit erhobenen Befund. Mit der Datumsangabe «14.001.2021» bleibt zwar unklar, welches Untersuchungsdatum der Arzt meint (14. Januar 2021 oder nicht vielmehr 14. April 2022). Wie es sich damit verhält, ist vorliegend aber nicht entscheidend. Bezöge sich der Bericht auf einen Befund aus dem Jahr 2021, wäre er für die aktuelle Neuanmeldung nicht beachtlich. Ginge man von einer aktuellen Befunderhebung aus, liesse sich auch aus diesem Bericht von Dr. Z.___ jedenfalls keine glaubhafte gesundheitliche Verschlechterung gegenüber dem Bericht vom 12. November 2019 (E. 3.2) ablesen. Die beschriebene Symptomatik und die Befunde finden sich in Ausprägung und Ausmass bereits in seinem Bericht vom 12. November 2019, sie sind gar weitestgehend im gleichen Wortlaut aufgeführt (Unsicherheit, Zurückhaltung, herabgesetzte Mimik und Gestik, gehemmte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, Verlust von Interesse, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermögen, Zwangsgedanken und -handlungen, vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Schuldgefühl, Wertlosigkeitsgefühl, negative Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, jeder Art Appetitänderungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, deutlicher Libidoverlust, Leibgefühlsstörungen, Gefühl der Kraftlosigkeit, Störung der Vitalität; vgl. E 3.2 und E. 4.4). Gegenüber dem Bericht vom Juli 2022 war im alten Bericht im Gegensatz zum aktuellen sogar noch die Rede von einer nicht ausreichenden Schwingungsfähigkeit, einem verlangsamten, gehemmten, teilweise umständlichen formalen Denken, einer reduzierten Aufmerksamkeit und Konzentration und vor allem einem sozialen Rückzug (E. 3.2). Dies spricht somit eher für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Neu ist im Bericht vom 5. Juli 2022 einzig der Hinweis auf akustische Halluzinationen, wobei hier nicht ersichtlich ist, wie sich diese manifestieren und inwiefern sie die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Sie lassen damit nicht auf eine neuanmeldungsrechtlich relevante veränderte Befundlage schliessen. Wiederum ist darauf zu verweisen, dass die unterschiedliche Diagnosestellung (rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome, Zwangsstörung gemischt, chronische Schmerz mit somatischen und psychischen Faktoren gegenüber im Bericht vom 5. Juli 2022: rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen, Angststörung mit Panikattacken, Zwangsstörung gemischt, chronische Schmerz mit somatischen und psychischen Faktoren) daran nichts ändert, da vorliegend nur die Befundlage entscheidend ist (vgl. E. 1.3). Gerade was etwa den Schweregrad der depressiven Störung angeht, ging Dr. Z.___ bereits im Juli 2019 von einer schweren depressiven Störung und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 3.2).
Demnach beschrieb Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 12. April 2022 (E. 4.2) und vom 5. Juli 2022 (E. 4.4) keinen verschlechterten psychiatrischen Befund und sind seinen Ausführungen keine Hinweise auf eine neu hinzugetretene funktionelle Einschränkung zu entnehmen.
4.4 Die Beschwerdeführerin vermochte mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen damit wie gezeigt keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller