Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00532


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war ursprünglich seit dem 1. Mai 2011 als Mitarbeiterin Patientenfakturierung in einem Pensum von 60 % im Spital Y.___ angestellt, wobei sie infolge Vertragsänderung per 1. März 2015 in einem Pensum von 60 % als Mitarbeiterin Archiv weiterbeschäftig wurde (Urk. 10/1 Ziff. 5.4, Urk. 10/29, Urk. 10/35 Ziff.  2.1-3). Am 21. Januar 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende sehr grosse Probleme mit den Augen, welche sich seit eineinhalb Jahren verschlechtert hätten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 6.1). Am 25Mai 2016 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für Anpassungen des Arbeitsplatzes (Urk. 10/18). Am 26. Mai 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 10/21).

1.2    Nach erneuter Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung am 8. März 2017 durch ihre Arbeitgeberin (Urk. 10/23) erteilte die IV-Stelle unter anderem Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel (Urk. 10/50) sowie für ein sehbehindertentechnisches Assessment vom 23. Oktober bis 30. November 2017, welches bei der Z.___ durchgeführt wurde (Urk. 10/52). Am 17. Oktober 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine sehbehindertentechnische Grundschulung, welche die Versicherte ab dem 29. Oktober 2018 an der A.___ absolvierte und welche Massnahme bis am 1. November 2019 verlängert wurde (Urk. 10/77, Urk. 10/92, Urk. 10/117).

    Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (Urk. 10/114, Urk. 10/116) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit im Sonderfall zu.

    Weiter erteilte die IV-Stelle am 7. November 2019 Kostengutsprache für ein sehbehindertes Supported Employment während des gewährten Aufbautrainings vom 4. November 2019 bis 30. April 2020 bei der B.___ AG, durchgeführt durch die A.___ (Urk. 10/125-126). Ab dem 1. Mai 2020 folgte eine berufspraktische Vorbereitung bei der C.___, begleitet durch ein sehbehindertentechnisches Supported Employment/Job Coaching, durchgeführt von der A.___, welche Massnahmen bis am 31. Mai 2021 verlängert und durch eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung bis am 31. August 2021 ergänzt wurde (Urk. 10/138, Urk. 10/151, Urk. 10/157, Urk. 10/167). Am 3. September 2021 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 10/176).

    Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 21. Januar 2022 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/186). Im gesamten Verlauf gewährte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel wie zuletzt am 19. April 2022 für weisse Stöcke (Urk. 10/106-107, Urk. 10/151, Urk. 10/199).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/189; Urk. 10/191, Urk. 10/197) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/203 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren, insbesondere sei gestützt auf die Einschätzungen des Augenarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, E.___, vom 17. März und 14. September 2022 eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei im Rahmen der Untersuchungspflicht zur hinlänglichen Abklärung der medizinischen Sachlage ein augenärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Am 17. Oktober 2022 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der BVK vom 4. Oktober 2020 [wohl 2022] (Urk. 7) ein.

    Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.6    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.7    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. März 2017 mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei, welche mit Mitteilung vom 3. September 2021 abgeschlossen worden seien. Sie würde bei guter Gesundheit weiterhin in einem 60%-Pensum arbeiten. Die restlichen 40 % entfielen auf den Haushaltsbereich, wobei die Abklärung ergeben habe, dass sie zu 8.6 % im Haushaltsbereich eingeschränkt sei. Die frühere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin auch mit geeigneten Hilfsmitteln nicht mehr möglich. Was die Arbeitsfähigkeit in einer optimal auf die Einschränkungen angepassten Tätigkeit anbelange, habe die berufliche Eingliederung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung spezifischer Hilfsmittel und kompensatorischen Arbeitstechniken alle Anforderungen gut habe bewältigen können. Dabei könne sie bei einer Anwesenheit von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen. Auf die Feststellungen im Haushaltabklärungsbericht könne abgestellt werden. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes nicht auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden könne, zumal Dr. D.___ eine erhebliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation dargelegt habe. Sie sei generell zu 80 % bis 100 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt (S. 16 f. Ziff. 3.1.1).

    Da zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung bestünden, wäre eventuell ein augenärztliches Gutachten zur hinreichenden Abklärung des Gesundheitszustandes und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (S. 17 f. Ziff. 3.1.2). Der behandelnde Augenarzt stufe ihre Arbeitsunfähigkeit auf 80 % ein, dies nicht nur bei der Arbeit. Damit erweise sich der Haushaltabklärungsbericht als nicht hinreichend beweiskräftig. Zumindest sei er im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr genügend aktuell (S. 18 Ziff. 3.2). Es sei von keiner Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr auszugehen (S. 18 f. Ziff. 3.3.1). Sofern dennoch von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden würde, erweise sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens aus näher dargelegten Gründen ohnehin als fehlerhaft (S. 19 ff. Ziff. 3.3.2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Unbestritten geblieben ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige.


3.

3.1    Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.2    Die Fachpersonen der C.___ (B.___ AG) führten in ihrem Abschlussbericht vom 2. September 2021 (Urk. 10/175) nach berufspraktischer Vorbereitung der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2021 und einer arbeitsmarktorientierten Vorbereitung (AMOV) als Verlängerung der Massnahme vom 1. Juni bis 31. August 2021 (Ziff. 2) aus, dass, damit die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz arbeiten könne, ein hoher Initialaufwand nötig sei. Gerade das Einrichten der Blindensoftwäre sei aufwändig (Ziff. 6). Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei möglich. Empfohlene Tätigkeiten oder Tätigkeitsfelder seien die Spitaladministration, insbesondere im Arztsekretariat für das Transkribieren von Arztberichten oder in der Leistungskontrolle sowie die Tätigkeit als Mitarbeiterin Backoffice/Administration, wo sie in der Postverarbeitung, zum Dokumenten scannen und in der Archivierung sowie in der Materialbestellung eingesetzt werden könne mit wenig Telefondienst oder Empfang, Korrespondenz im Outlook sowie für Routineaufgaben (Ziff. 6). Die Fachpersonen führten aus, dass es gemäss ihrer Einschätzung der Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht möglich wäre, ein Pensum von etwa 80 % zu absolvieren. Ihr Wunschpensum betrage 50 % bis 60 %. Durch die Sehbeeinträchtigung komme die Leistungseinbusse je nach Tätigkeit mehr oder weniger zum Tragen. Bei eingeübten Routineaufgaben sei die Einbusse kleiner und betrage etwa 70 % bis 80 % von einer normalen Leistung.

    Durch die langjährige Erfahrung in der Spitaladministration habe die Beschwerdeführerin fundierte Kompetenzen im Bereich der Leistungskontrolle und im Schreiben von Arztberichten nach Diktat. Des Weiteren könne sie gut eine Büromaterialverwaltung führen und trotz Sehbehinderung im Organisieren von Sitzungszimmern mit Bereitstellen von Getränken eingesetzt werden (Ziff. 7). Die Fachpersonen hielten fest, dass das Ziel des Stellenantritts im ersten Arbeitsmarkt nicht habe erreicht werden können. Ein zentraler Grund sei die COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf das Gesundheitswesen gewesen (Ziff. 8). Für Stellen ausserhalb des Gesundheitswesens sei das Profil der Beschwerdeführerin schwach. Sie habe keine Berufserfahrung und kaum Weiterbildungen (Ziff. 10).

3.3    Die Fachpersonen der A.___ führten in ihrem Bericht vom 8. September 2021 (Urk. 10/179) zum durchgeführten sehbehindertentechnischen Supported Employment aus, dass die Beschwerdeführerin vom 4. November 2019 bis 31. August 2021 einen Arbeitseinsatz mit einem 50%-Pensum bei der C.___ in F.___ absolviert habe, welcher von ihrer Fachstelle sehbehindertentechnisch begleitet worden sei (S. 2 oben).

    Die Beschwerdeführerin sei über die Dauer des Arbeitseinsatzes mit einem 50%-Pensum beschäftig gewesen. Sie habe in Absprache mit dem Arbeitgeber folgende Tätigkeiten erlernt und vertieft: Bearbeitung von V-Cards, Korrespondenzen, Serienbriefe, Kostengutsprachen/medizinische Berichte, administrative Tätigkeiten, Transkription von Arztberichten, Telefonservice. Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gut organisiert sei. Sie habe den Arbeitsalltag mit einem 50%-Pensum inklusive aller Anforderungen gut bewältigen können. Die Beschwerdeführerin könne die von ihnen empfohlenen Hilfsmittel und kompensatorischen Arbeitstechniken gut im Alltag einsetzen. An dieser Stelle sei anzumerken, dass sie in Bezug auf ein neues Arbeitsumfeld behinderungsbedingt an eine gute Vorbereitung und für die Einarbeitung auf mehr zeitliche Ressourcen angewiesen sei. Empfohlen werde, dass an einem neuen Arbeitsplatz nach Abschluss der Einarbeitung die Prüfung der effektiven Leistungsfähigkeit vorgenommen werde (S. 2 unten).

    Die Fachpersonen hielten fest, dass die Tätigkeit invaliditätsbedingt nonvisuell-orientiert beziehungsweise mit Unterstützung der Sprachausgabe Jaws erledigbar sein müsse. Dies sei insbesondere bei allen Tätigkeiten mit den MS-Office-Standardanwendungen der Fall. Weitere geeignete Tätigkeiten umfassten die Kommunikation per Telefon, E-Mail oder Face-to-Face. Weitere arbeitsplatzspezifische Informatikanwendungen müssten jeweils auf ihre Kompatibilität mit der Sprachausgabe Jaws überprüft beziehungsweise falls möglich angepasst werden. Um eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit zu erreichen, sollte das anzustrebende Jobprofil über genügend Routineaufgaben verfügen (S. 4).

3.4    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, nannte in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 (Urk. 10/188/4-5) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Makulopathie bei pathologischer Myopie mit Fernvisus rechts 0.01 und links 0.25. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Fakturierung bestünden eine eingeschränkte Sehfähigkeit und ein eingeschränktes Gesichtsfeld. Das Belastungsprofil sei eine non-visuell orientierte Tätigkeit, PC-Arbeit mit Unterstützung durch Sprachausgabe (zum Beispiel Jaws Screenreader) oder eine Tätigkeit in der Kommunikation (Telefon, E-Mail, Face-to-Face).

    Für die ursprüngliche Tätigkeit, das heisse eine PC-Arbeit, welche nicht an die Sehbehinderung angepasst sei, bestehe dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe bei 100%iger Präsenz eine Leistungsminderung von 40 % bis 60 %. Dr. G.___ führte aus, dass sich gemäss dem E.___ die degenerativen Veränderungen seit der letzten Konsultation im Jahr 2019 nicht weiter verstärkt hätten. Die beidseitige hochgradige Visusminderung erfordere eine behindertengerechte Anpassung an den Arbeitsplatz. Vom 4. November 2019 bis 31. August 2021 sei im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ein Arbeitseinsatz mit einem 50%-Pensum erfolgt. Durch behindertengerechte Hilfsmittel (siehe Belastungsprofil) und kompensatorische Arbeitstechniken habe der Arbeitsalltag inklusive aller Anforderungen gut bewältigt werden können. Um die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreichen zu können, werde eine zeitlich verlängerte Einarbeitungszeit benötigt. Voraussichtlich sei aufgrund der Sehbehinderung auch nach der Einarbeitungszeit das Tempo reduziert, so dass eine Leistungsminderung resultiere. Das genaue Ausmass der Leistungsfähigkeit könnte in einer anschliessenden Prüfung festgelegt werden.

3.5    Am 21. Januar 2022 erstattete die Abklärungsperson Bericht über die am 17. Januar 2022 vor Ort bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/186). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben immer wieder Einschränkungen wahrnehme. Sie habe sich soweit gut an ihre Situation gewöhnt. Beim Kochen benötige sie für vieles mehr Zeit. Zudem habe sie sich einige Hilfsmittel angeschafft. Grundsätzlich gehe bei ihr alles mit genügend Zeit, welche sie aber nicht immer habe. So sei sie zwischendurch sehr über die Hilfe von ihrem Partner dankbar (S. 3 oben). Sie stehe morgens zwischen 7:30 und 8:00 Uhr auf, frühstücke und erledige die Haushaltsarbeiten. Gegenüber der Strasse habe ihre Tochter in einem Stall eine Box gemietet. Sie - die Beschwerdeführerin - helfe ihrer Tochter bei der Versorgung des Pferdes. So gehe sie am Morgen den Stall ausmisten und mit dem Pferd im Wald spazieren. Den Wald kenne sie sehr gut und fühle sich dadurch auch sicher. Einzig die Wurzeln bei den kleinen Wegen stellten manchmal eine Stolpergefahr dar. Zum Mittagessen wärme sie sich eine am Vorabend gekochte Mahlzeit auf. Sie habe immer etwas vor, und so werde es ihr nie langweilig. Sie sei auch wieder sicher geworden, um die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Einen Signalstock habe sie nicht, da sie das Gefühl habe, dass es auch ohne gehe. Abends koche sie etwas und schaue anschliessend auf dem Tablet fern. Gerne lese sie auch elektronische Zeitungen. Sie sei nicht mehr so müde wie früher, da sie nun tagsüber Linsen trage. So sehe sie in die Weite besser als in die Nähe (S. 3 Mitte).

    Die Abklärungsperson legte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin deren Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige fest (S. 4 f. Ziff. 3). Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten vor Ort sowie der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und der Mitwirkungspflicht ihres Partners ermittelte die Abklärungsperson anhand der einzelnen Teilbereiche im Haushalt eine Einschränkung von insgesamt 8.60 % (S. 5 ff. Ziff. 6-7).

3.6    Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 17. März 2022 (Urk. 10/196) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Februar 2015 bei ihm in Behandlung sei und er sie zur Halbjahreskontrolle am 10. März 2022 erneut am E.___ untersucht habe. Die Halbjahreskontrolle vor sechs Monaten sei pandemiebedingt leider ausgefallen. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich das Sehvermögen mit maximaler Korrektur subjektiv wie objektiv beidseits zwischen der letzten Untersuchung bei ihm am 11. März 2021 und heute massiv verschlechtert auf rechts 0.05 und links 0.1 (also um einen Faktor 4!), wobei sich nun auch im Amsler-Gitter-Untersuch eine beidseitige Verschlechterung über die Jahre von geraden Linien zu gebogenen Linien ergeben habe. Morphologisch betrachtet seien im Gegensatz zu früher besonders die zentral gelegenen wichtigen Sinneszellen zunehmend deutlich destruiert, weswegen die Zeit zwischen der Präsentation eines Sehzeichens und dessen knapper Erkennung um etwa einen Faktor 8 verlängert sei. Dies bedeute, dass sich die Unsicherheit bei der Erkennung von Zeichen bei gleichbleibendem Visuswert massiv vergrössert habe und weiterhin noch deutlich vergrössern könne, was sich bei analogen Verläufen bei anderen Patienten gezeigt habe.

    Dr. D.___ führte weiter aus, dass deswegen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Archivierung, Fakturierung und bei ähnlichen Arbeiten nicht mehr möglich sei, da die Zuverlässigkeit zum Beispiel der genauen Zuordnung zu einem Kunden/Namen/Fall-Nummer der auszuführenden Arbeit trotz viel grösserem zeitlichen Aufwand (Faktor 8) bei gleichzeitig reduzierter optischer Auflösung (1/4) nicht mehr garantiert werden könne. Im Ergebnis handle es sich um viel Arbeit für nichts, welche durch eine andere Person nicht nur kontrolliert, sondern meist berichtigt werden müsse. Die Folgen einer Visusminderung bei einer jeden Arbeit seien nicht linear zum Visuswert, und es sei der zentrale Gesichtsfeldausfall miteinzubeziehen. Es gebe einen point of no return für jede Arbeitskategorie, und wenn dieser Wert unterschritten werde, werde die Arbeitsleistung obsolet (S. 1). Der Beschwerdeführerin müsste eigentlich eine Haushaltshilfe zugesprochen werden. Abschliessend führte Dr. D.___ aus, dass er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin persönlich auf 80 % einstufe und dies nicht nur bei der Arbeit (S. 2).

3.7    Dr. G.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 (Urk. 10/202/3) aus, dass nun eine im März 2022 durchgeführte augenärztliche Untersuchung vorliege. Während in den vorangegangenen Untersuchungen ein relativ stabiles Sehvermögen dokumentiert worden sei, sei nun seit der letzten Untersuchung von März 2021 eine weitere Verschlechterung eingetreten.

    Die angestammte Tätigkeit umfasse die Archivierung, Fakturierung und Zuordnung von Kunden-Fallnummern. Vorgängig sei aufgrund der schweren Sehbehinderung von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (ohne Einsatz von Hilfsmittel) ausgegangen worden. Aufgrund der neu dokumentierten Verschlechterung liege gemäss der Beurteilung des ophthalmologischen Facharztes eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nun auch mit Einsatz von Hilfsmitteln vor. Auf die Arbeitsfähigkeit in einer optimal auf die Sehbehinderung angepasste Tätigkeit gehe die aktuelle ophthalmologische Beurteilung nicht ein. Deshalb werde diesbezüglich auf die detaillierte Beurteilung der A.___ abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe vom 4. November 2019 bis 31. August 2021 einen Arbeitseinsatz in einem 50%-Pensum absolviert. Dieser Einsatz habe mit Unterstützung von sehbehindertenspezifischen Hilfsmitteln und kompensatorischen Arbeitstechniken inklusive aller Anforderungen gut bewältigt werden können. Diese Einschätzung decke sich mit der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushaltsbereich vom 17. Januar 2022. Dabei habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel ohne Signalstock benützen könne, Fernsehen und Lesen mit dem Tablet möglich seien und sie viele Tätigkeiten in der Haushaltsführung relativ selbständig erledigen könne. Es werde deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen.

3.8    Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 14. September 2022 (Urk. 10/208/1) aus, dass er die Patientin am 5. September 2022 erneut zur Halbjahreskontrolle im E.___ untersucht habe. Mit grosser Besorgnis habe er vernommen, dass sie noch nicht zum Rentenbezug berechtigt sei, was ihm völlig unerklärlich sei. Seiner Meinung nach lägen wohl wesentliche Unklarheiten und/oder Missverständnisse in der medizinischen Interpretation der vorliegenden Befunde vor, welche sich aber schnell und definitiv klären liessen. Auf den Bildern der Netzhaut könne man erkennen, dass nur noch ein vages Orientierungssehen im Raum möglich sei. Da sich die massiven Veränderungen an beiden Augen zusätzlich bei der Wahrnehmung noch gegenseitig störten und weiter ein grauer Star (wegen hohem Operationsrisiko mit kompletter Netzhautablösung nicht operabel) an beiden Augen bestehe, welcher diese schlechte Sicht noch zusätzlich trübe, könne die Beschwerdeführerin nur noch einer Tätigkeit nachgehen, welche ein blinder Arbeitnehmer verrichten könne.

    Eigentlich müsste man der Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsstelle eine Hilfsperson im gleichen reduzierten Pensum voll zur Seite stellen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen 0 % bis maximal 20 % liege.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging betreffend den mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 13. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.4) sowie vom 14. April 2022 (vorstehend E. 3.7) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auch mit geeigneten Hilfsmitteln keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie dies von den mit den Eingliederungsmassnahmen betrauten Fachpersonen festgehalten worden sei, bei einer Anwesenheit von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreicht werden könne. Was die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalsbereich anbelangt, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Feststellungen im Abklärungsbericht vom 21. Januar 2022 (vorstehend E. 3.5; vorstehend E. 2.1).

    Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass, wie aus den Berichten von Dr. D.___ vom 17. März 2022 (vorstehend E. 3.6) und vom 14. September 2022 (vorstehend E. 3.8) hervorgehe, eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb weder auf die Einschätzung der RAD-Ärztin noch auf die Feststellungen im Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.2).

4.2    Die Fachpersonen der C.___ befanden nach Begleitung der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2021 in ihrem Abschlussbericht vom 2. September 2021 (vorstehend E. 3.2) eine Integration im ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich für möglich, wobei sie als Tätigkeitsfeld die Arbeit in der Spitaladministration, eine Tätigkeit als Mitarbeiterin im Backoffice oder in der Administration empfahlen. Gleichzeitig führten sie jedoch auch aus, dass pandemiebedingt die Stellensuche in einem Arztsekretariat gescheitert und das Profil der Beschwerdeführerin ausserhalb vom Gesundheitswesen schwach sei. Die Fachpersonen äusserten sich lediglich konkret zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei eingeübten Routineaufgaben, nämlich, dass diese etwa bei 70 % bis 80 % einer Normalleistung liege, was impliziert, dass ausserhalb von Routineaufgaben die Leistung deutlich geringer ausfällt.

    Die Fachpersonen der A.___, welche die Eingliederungsmassnahme bei der C.___ sehbehindertentechnisch begleiteten, hielten am 8. September 2021 (vorstehend E. 3.3) fest, dass die Beschwerdeführerin das 50%-Pensum inklusive aller Anforderungen gut habe bewältigen können. Die Bestimmung ihrer effektiven Leistungsfähigkeit erfordere jedoch einer weiteren Abklärung im Anschluss an die Einarbeitung am neuen Arbeitsplatz.

    Abgesehen davon, dass sich damit die von RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihren Stellungnahmen vom 13. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.4) und vom 14. April 2022 (vorstehend E. 3.7) festgelegte Leistungsminderung von 40 % bis 60 % respektive 50 % bei 100%iger Präsenz in einer angepassten Tätigkeit nicht abschliessend aus den Berichten der mit den Eingliederungsmassnahmen betrauten Fachpersonen herleiten lässt, handelt es sich bei Dr. G.___ auch nicht um eine Fachärztin für Ophthalmologie.

    Vor dem Hintergrund der im Bericht von Dr. D.___ vom 17. März 2022 (vorstehend E. 3.6) seit seiner letzten Kontrolle der Beschwerdeführerin im März 2021 dokumentierten erheblichen Verschlechterung ihres Sehvermögens um einen Faktor 4 und einer infolge zunehmend deutlich destruierter Sinneszellen angegebenen achtfachen Verlängerung der Zeit zwischen der Präsentation eines Sehzeichens und dessen Erkennung sowie eines zentralen Gesichtsfeldausfalles und letztlich aus Sicht von Dr. D.___ maximal angegebener Restarbeitsfähigkeit von 20 % unter Vollbetreuung durch eine Hilfsperson, erweist sich die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 14. April 2022 (vorstehend E. 3.7), worin sie an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit festhielt, als zu wenig fundiert, als dass darauf abgestellt werden könnte. Zudem wurde der Beschwerdeführerin am 19. April 2022 auch Kostengutsprache für weisse Stöcke erteilt (Urk. 10/199), weshalb sich der Hinweis von Dr. G.___, wonach die Beschwerdeführerin laut Haushaltabklärungsbericht öffentliche Verkehrsmittel ohne Signalstöcke benützen könne, als unbehelflich erweist. Entgegen der Ansicht von Dr. G.___ äusserte sich Dr. D.___ sehr wohl zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit, indem er von einer generellen Restarbeitsfähigkeit von 20 % sprach. Schlussendlich befand er lediglich noch Tätigkeiten, die auch ein blinder Arbeitnehmer ausführen könnte, für zumutbar (vorstehend E. 3.8).

    Aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung kann vorliegend zur Feststellung des tatsächlich noch vorhandenen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch nicht einfach auf die Ausführungen des behandelnden Augenarztes Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) abgestellt werden (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), zumal er sich auch nicht dazu äussert, wie es sich denn mit einer angepassten Tätigkeit mit dem im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen (vorstehend E. 3.2-3) erlernten Gebrauch der Hilfsmittel verhält.

4.3    Was die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich anbelangt, liegen keine Hinweise vor, dass deren Erhebung durch die Abklärungsperson nicht rechtens erfolgt wäre, wobei die Beschwerdeführerin tatsächlich eine grosse Selbständigkeit und unter anderem mit der Betreuung und Bewegung des Pferdes der Tochter doch Aktivitäten zeigte, die gegen eine mehr oder weniger vollständige Erblindung sprechen (vorstehend E. 3.5).

    Die zuständige Abklärungsperson führte am 17. Januar 2022 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 8.60 % festgestellt.

    Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 21. Januar 2022 (vorstehend E. 3.5) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungspflicht des Partners der Beschwerdeführerin.

    Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.7).

    Dass die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 8.3 % geringer ausfällt als dies nach Ansicht des behandelnden Augenarztes Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) der Fall ist, liegt daran, dass er die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin selbst sowie die Mitwirkungspflicht der im Haushalt lebenden Personen nicht miteinbezog.

    Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass sich der von Dr. D.___ nach Untersuchung der Beschwerdeführerin im März 2022 dargelegte verschlechterte Visus schlussendlich auch in der Haushaltsführung niederschlägt, weshalb auch hier erneute Abklärungen vor Ort notwendig sind, um das genaue Ausmass der Beschwerden im Haushaltsbereich nach Januar 2022 festzulegen.

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.5    Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit und zur Frage, wie und in welchem Ausmass sich die Verschlechterungen des Sehvermögens nach der Mitte Januar 2022 erfolgten Haushaltsabklärung einschränkend im Haushaltsbereich niederschlagen.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne eines ophthalmologischen Gutachtens sowie eines erneuten Haushaltabklärungsberichtes und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan