Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00538


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 20. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___, IV-Stelle Z.___

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, wurde am 14. Mai 1993 aufgrund eines infantilen psychoorganischen Syndroms zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (vgl. Urk. 8/163/2). Der Versicherte wurde von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, im Rahmen seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten bei Y.___ unterstützt. Im Sommer 1997 schloss er die Lehre erfolgreich ab. Die IV-Stelle St. Gallen schloss die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/1-19).

    In der Folge übte der Versicherte verschiedene Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich aus (vgl. Urk. 8/74). Am 22. Mai 2013 bestand er die höhere Fachprüfung für das eidgenössische Sozialversicherungs-Diplom nicht (Urk. 8/83/3).

1.2    Am 4. September 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine frühkindliche Entwicklungsstörung und eine Encephalomyelitis disseminata (multiple Sklerose) bei der SVA Z.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24). Mit Schreiben vom 3. September 2015 trat die IV-Stelle Z.___ das Dossier an die IV-Stelle St. Gallen ab, da der im Kanton A.___ wohnhafte Versicherte seit dem 1. April 2012 bei der SVA Z.___ als Kundenberater angestellt sei (Urk. 8/23-24). Am 17. Oktober 2015 teilte der Versicherte mit, dass er die Anmeldung zum Leistungsbezug vorbehaltlos zurückziehe (Urk. 8/41). Am 8. Dezember 2015 schrieb die IV-Stelle St. Gallen das Verfahren als gegenstandslos ab (Urk. 8/47).

    Per 31. März 2016 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der SVA Z.___ aufgehoben (Urk. 8/42/7). Von April bis Oktober 2016 und von April 2017 bis Februar 2018 war der Versicherte als Mitarbeiter Debitorenwesen bei der B.___ AG angestellt (Urk. 8/78/1 und Urk. 8/83/1). Seit dem 1. März 2019 war er als Sachbearbeiter bei der C.___ tätig, ehe er das Arbeitsverhältnis am 3. Mai 2019 fristlos kündigte (Urk. 8/99/2).

1.3    Am 26. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle Z.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50), unter Beilage der Berichte von D.___, M.Sc., und Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 27. August 2015 (Urk. 8/49/1-3) und von F.___, M.Sc., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 30. April 2019 (Urk. 8/49/4-6). Unter Hinweis auf das frühere Arbeitsverhältnis bei der SVA Z.___ des nach wie vor im Kanton A.___ wohnhaften Versicherten trat die IV-Stelle Z.___ das Dossier wiederum an die IV-Stelle St. Gallen ab (Urk. 8/70). Die IV-Stelle St. Gallen holte den Arbeitgeberbericht der SVA Z.___ vom 29. August 2019 (Urk. 8/73) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 29. August 2019, Urk. 8/74) erstellen. Daraufhin nahm sie den Bericht von F.___ vom 16. September 2019 (Urk. 8/76/1-2), den Arbeitgeberbericht der B.___ SA vom 19. September 2019 (Urk. 8/78) und den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Neurologie, vom 5. November 2019 (Urk. 8/86) zu den Akten. Am 1. April 2020 teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu bejahen sei. Die IV-Stelle St. Gallen übernehme die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch H.___ (Urk. 8/103). Am 16. November 2020 erklärte die IV-Stelle St. Gallen, dass sie die Kosten für ein Coaching vom 10. November 2020 bis zum 9. Mai 2021 à 30 Stunden, durchgeführt von der I.___ GmbH, übernehme (Urk. 8/108). Per 1. April 2021 trat der Versicherte eine bis zum 30. September 2021 befristete Anstellung als Sachbearbeiter bei der Stadt J.___ in einem Pensum von 90 % an (Urk. 8/112). Am 25. Mai 2021 teilte die IV-Stelle St. Gallen mit, dass ein Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen zu verneinen sei (Urk. 8/115). Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 verlangte der Versicherte diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/118/1). Per 30. Juni 2021 wurde das Anstellungsverhältnis des Versicherten bei der Stadt J.___ in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben (Urk. 8/118/4-5). Am 19. August 2021 veranlasste die IV-Stelle St. Gallen eine Laboruntersuchung betreffend Suchtmittel (Urk. 8/133; vgl. Bericht der Unilabs St. Gallen AG vom 6. September 2021, Urk. 8/137). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 25. Oktober 2021 (Urk. 8/145) verneinte die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 3. Januar 2022 (Urk. 8/149) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/150).

    Am 3. Februar 2022 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 3. Januar 2022 betreffend berufliche Massnahmen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde (Urk. 8/158/2-4). Am 5. April 2022 erstattete die IV-Stelle St. Gallen die Beschwerdeantwort (Urk. 8/163). Mit Schreiben vom 8. April 2022 hielt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen fest, dass für den Erlass der angefochtenen Verfügung der Wohnsitzkanton des Versicherten zuständig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund werde die IV-Stelle St. Gallen angefragt, ob sie bereit wäre, die angefochtene Verfügung zu widerrufen, damit sich die zuständige IV-Stelle Z.___ der Angelegenheit annehmen könne (Urk. 8/164/1-2). Mit Verfügung vom 26. April 2022 widerrief die IV-Stelle St. Gallen die Verfügung vom 3. Januar 2022 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/165). Gleichentags hob sie den Vorbescheid vom 3. Januar 2022 betreffend Rente auf (Urk. 8/167). Mit Entscheid vom 4. Mai 2022 schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Beschwerdeverfahren ab (Urk. 8/169). Am 18. Mai 2022 trat die IV-Stelle St. Gallen das Dossier an die IV-Stelle Z.___ ab (Urk. 8/172).

    Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2022 stellte die IV-Stelle Z.___ dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/173). Mit Verfügungen vom 30. August 2022 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 2/1-2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. September 2022 Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung betreffend berufliche Massnahmen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von H.___ vom 21. Mai 2021 am 1. April 2021 eine Stelle als Sachbearbeiter in einem Pensum von 90 % bei der Stadt J.___ angetreten habe. Aus diesem Grund seien die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 25. Mai 2021 abgeschlossen worden. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Stadt J.___ nicht aus medizinischen Gründen erfolgt sei. Aktuell bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2/1).

    Die angefochtene Verfügung betreffend Rente begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen sei auf das Einkommen gemäss IK-Auszug aus dem Jahr 2014, aufgerechnet auf das Jahr 2020, abzustellen. Bei voller Gesundheit wäre es dem Beschwerdeführer möglich, ein Einkommen von Fr. 93'520.-- zu erzielen. Zur Ermittlung des Einkommens mit gesundheitlicher Beeinträchtigung sei derselbe Lohn heranzuziehen. Der Beschwerdeführer sei damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2/2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es stelle sich die Frage, woher die Beschwerdegegnerin wisse, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Stadt J.___ per Ende der Probezeit nicht aus medizinischen Gründen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei hierzu nicht befragt worden. Die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt. Der Beschwerdeführer sei seit geraumer Zeit nicht mehr in Behandlung, so dass keine aktuellen Arztberichte vorliegen würden. Der RAD habe keine eigenen Untersuchungen durchgeführt und auch kein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Seine Leistungen bei früheren Arbeitgebern seien jeweils sehr gut gewesen. Gegenüber den Vorgesetzten sei er mit seinem Verhalten jedoch regelmässig angeeckt. Im April 2019 habe F.___ eine Autismusspektrumstörung und einen damit einhergehenden autismusspezifischen Perfektionismus bzw. eine Fehlerintoleranz in gewissen Bereichen der Arbeit festgestellt. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Aufgrund der Vorakten sei erstellt, dass er seit frühester Kindheit an einer gesundheitlichen Problematik leide, welche bei der Ausübung seines Berufes zu erheblichen Schwierigkeiten führe. Er sei auf Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen (Urk. 1).


3.

3.1    D.___ und Dr. E.___ hielten im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 27. August 2015 fest, dass die im Rahmen der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Befunde auf diskrete kognitive Leistungsschwächen hinweisen würden. Die Leistungsschwächen seien unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben (Sauerstoffmangel bei der Geburt, grünes Fruchtwasser, auffälliger Apgar-Test, auffällige fein-/grobmotorische Entwicklung sowie Besuch einer Sonderschule bei fraglicher Notwendigkeit) und zusammen mit der Suchtneigung (seit dem 18. Lebensjahr bis zur Geburt des ersten Kindes exzessiver Marihuanakonsum) Folgen einer frühkindlichen Entwicklungsstörung, aggraviert im Rahmen der multiplen Sklerose. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eingeschränkter kognitiver Ressourcen – bedingt durch die vorbestehenden Leistungsschwächen sowie die MS-assoziierten Symptome – weniger stressresistent sei. Dadurch seien die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu erklären. Hinweise für das Vorliegen einer relevanten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) oder einer Autismusspektrumstörung fänden sich nicht. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf grundsätzlich nicht eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer sei jedoch eine angepasste Tätigkeit zu empfehlen, bei welcher er weniger Zeitdruck ausgesetzt sei (Urk. 8/49/2-3).

3.2    F.___ erklärte im Bericht vom 30. April 2019 zuhanden des Beschwerdeführers, dass sich im Rahmen ihrer Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung Grad 1 ohne intellektuelle und sprachliche Auffälligkeiten bzw. auf das Vorliegen eines Aspergersyndroms bestätigt habe. Für das Wohlbefinden des Beschwerdeführers seien Struktur und eine angenehme Umgebung sowie Rückzugsmöglichkeiten besonders wichtig (Urk. 8/49/5-6).

    Im Bericht vom 16. September 2019 diagnostizierte F.___ in psychiatrischer/psychologischer Hinsicht ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Sie erklärte, dass sie bisher keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Die Belastbarkeit sei reduziert. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, die eigenen Belastungsgrenzen einschätzen zu können. Im angestammten kaufmännischen Bereich könne er arbeiten. Ideal wäre ein Arbeitsversuch, um die Belastungsgrenzen/Arbeitsfähigkeit abzuklären. Das Wiedereingliederungspotential sei hoch. Bei Stabilisierung der sozialen Faktoren würden die autistischen Züge eher wieder in den Hintergrund treten. Dank der guten Intelligenz des Beschwerdeführers seien sie gut kompensierbar (Urk. 8/76/1-2).

3.3    Im Arbeitgeberbericht der B.___ SA vom 19. September 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer 34 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Während der Arbeit bei der B.___ SA habe er keine gesundheitlichen Schäden gehabt. Der Beschwerdeführer könne im administrativen Bereich arbeiten. Er kenne sich aufgrund seiner früheren Tätigkeiten im Bereich Arbeitsrecht/Invalidenversicherung und auch im IT-Bereich gut aus. Er sei sehr intelligent. Es gebe für ihn viele Möglichkeiten, eine Stelle zu finden (Urk. 8/78/2-4).

3.4    Dr. G.___ nannte im Bericht vom 5. November 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/86/3):

1. multiple Sklerose mit schubförmig remittierendem Verlauf (Erstdiagnose November 2013) mit/bei:

-klinisch: leichtgradige Stand- und Gangataxie, leichtgradige Koordinations-störungen an der linken Hand

- MRI-Schädel: mehrere fokale T2-hyperintensive Läsionen infra- und supratento-riell (eine Läsion im Balken, eine kontrastmittelaufnehmende Läsion im Pedun-culus cerebellaris superior links)

Liquor: normale Zellzahl, positive oligoklonale Banden und erhöhter IgG-Index

- erneuter Schub bei Koordinationsstörung der linken Körperseite Juni 2018

2. diskrete kognitive Leistungsschwäche

-Differentialdiagnose vorbestehend (im Rahmen einer frühkindlichen Entwick-lungsstörung, aggraviert im Rahmen der multiplen Sklerose)

- keine Hinweise für das Vorliegen einer relevanten ADHS/ADS oder einer Autis-musspektrumstörung (Diagnose 2 gemäss der neuropsychologischen Abklärung vom 24. August 2015 bei Dr. E.___)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 8/86/3):

- Verdacht auf arterielle Hypertonie

- Adipositas

    Dr. G.___ gab an, dass er über den aktuellen Krankheitsverlauf nicht informiert sei. Der Beschwerdeführer sei mehrfachen Aufforderungen für neurologische Nachkontrollen bisher nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung vom 12. Juni 2018 hätten in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Folge der multiplen Sklerose keine wesentlichen somatischen Funktionseinschränkungen bestanden. Nach seinem Abklärungsstand wäre eine volle Arbeitstätigkeit (acht Stunden pro Tag) zumutbar (Urk. 8/86/1-5).

3.5    RAD-Ärztin Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 26. November 2019 fest, dass die Diagnose einer multiplen Sklerose mit offensichtlich eher gutartigem Verlauf (zwei Schübe in fünf Jahren bei fraglicher medikamentöser Therapie) und sehr diskreten funktionellen Einschränkungen gesichert sei. Betreffend das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung seien sich die Behandler bisher nicht einig. Testpsychologisch habe sich eine diskrete kognitive Leistungsschwäche gezeigt. Aus neurologischer (Stand Juni 2019) und psychologischer Sicht (Stand April 2019) seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert und die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich als adaptiert bezeichnet worden. Aus Sicht des RAD sollte bei sofortigem Eingliederungspotential die berufliche Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit erfolgen, idealerweise therapeutisch begleitet und in einem 50%-Pensum (wegen der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der beschriebenen kognitiven Einschränkungen), steigerbar auf ein Vollpensum (Urk. 8/90/3).

3.6    Seitens der I.___ GmbH wurde im Statusbericht vom 17. Januar 2021 festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder die Motivation noch die Energie aufbringe, die vereinbarten Suchstrategien zu verfolgen. Er sei bislang auch nicht in der Lage gewesen, die übertragenen Aufgaben vollständig und termingerecht zu erfüllen. Somit sei die Mitwirkung in Frage zu stellen (Urk. 8/109/4).

3.7    Dr. G.___ erklärte im Antwortschreiben vom 29. August 2021, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 nicht zu ihm in Behandlung begeben habe (Urk. 8/139/2).

3.8    Aus dem Bericht der Unilabs St. Gallen AG vom 6. September 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer positiv auf Cannabis (THC) im Urin getestet worden sei (Urk. 8/137/1).

3.9    F.___ hielt im E-Mail vom 5. Oktober 2021 fest, dass der Beschwerdeführer die Therapie am 1. Februar 2021 beendet habe. Auch in der Zeit vorher sei er selten bei ihr gewesen. Sie könne deshalb keinen aktuellen Bericht verfassen (Urk. 8/142).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. K.___ vom 20. Oktober 2021 (Urk. 8/143).

4.2    RAD-Ärztin Dr. K.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass im Jahr 2015 eine schubförmig remittierende multiple Sklerose diagnostiziert worden sei. In den Jahren 2020 und 2021 hätten keine neurologischen Kontrollen stattgefunden. Die initiierte medikamentöse Basistherapie mit Tecifidera werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durchgeführt, da auch die Hausarztpraxis dieses Medikament nicht rezeptiert oder ausgegeben habe. Am 5. November 2019 (letzte Konsultation 12. Juni 2018) sei aus neurologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit attestiert worden. Gemäss der neuropsychologischen Abklärung im August 2015 habe es keine Hinweise für das Vorliegen einer relevanten ADHS/ADS oder einer Autismusspektrumstörung gegeben. Festgestellt worden sei eine diskrete kognitive Leistungsschwäche (vorbestehend oder aggraviert im Rahmen der multiplen Sklerose). Die Behandlung bei der Fachpsychologin F.___ sei nur sporadisch erfolgt und habe im Februar 2021 geendet. Eine Laboruntersuchung von August 2021 habe einen positiven Cannabisnachweis ergeben. Derzeit fänden weder ärztliche Behandlungen statt noch werde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es seien somit weder eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Erkrankung noch ein subjektiver Leidensdruck anzunehmen. Einen Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers habe der regelmässige Cannabiskonsum (Urk. 8/143/2).

4.3    Diese Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___, bei welcher es um einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, ist überzeugend. Wie Dr. K.___ zutreffend feststellte, verneinten D.___ und Dr. E.___ im Bericht vom 27. August 2015 das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung (vgl. E. 3.1). In ihrem zweiten Bericht vom 16. September 2019 wies F.___ darauf hin, dass die autistischen Züge bei Stabilisierung der sozialen Faktoren in den Hintergrund treten würden (vgl. E. 3.2). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerden hinsichtlich der multiplen Sklerose seit der letztmaligen Untersuchung bei Dr. G.___ vom 12. Juni 2018 erheblich verschlechtert haben könnten, liegen sodann nicht vor.

    In der Ankündigung Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit vom 17. Juni 2021 erläuterten die Verantwortlichen der Stadt J.___, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund des Nicht-Einhaltens von Weisungen und des Nicht-Akzeptierens von geltenden Hierarchien aufgelöst werde. Die Verantwortlichen der Stadt J.___ gaben dabei eine Reihe von konkreten Beispielen an (Urk. 8/121/1). Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aus medizinischen Gründen erfolgt sei, ist nachvollziehbar. Eine Befragung des Beschwerdeführers war in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Angesichts der weitgehend unauffälligen Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erscheint dessen Einwand, dass er seit frühester Kindheit an einer gesundheitlichen Problematik leide, welche bei der Ausübung des Berufes zu erheblichen Schwierigkeiten führe, schliesslich wenig plausibel.

    Demgemäss kann mit RAD-Ärztin Dr. K.___ davon ausgegangen werden, dass keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind aktuell nicht angezeigt.

4.4    Da der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter/Sachbearbeiter/Kundenberater arbeitsfähig ist, erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs.

    Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist zu verneinen. Eine allfällige Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder (weitere) Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist nicht erforderlich.

    Ein Anspruch auf eine Invalidenrente, welcher einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetzen würde (vgl. E. 1.5), ist ebenfalls zu verneinen.

    

5.    Die angefochtenen Verfügungen vom 30. August 2022 (Urk. 2/1-2) erweisen sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3; vgl. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    Dem Beschwerdeführer wird in Bewilligung seines Gesuchs vom 30. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___, IV-Stelle Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl