Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00539


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 20. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, gelernter Drucker (Urk. 8/22/77), war seit dem 15. März 2014 bei der Y.___ AG, in Z.___, als Mitarbeiter Umschlag/Flurförderverantwortlicher tätig (Urk. 8/13 Ziff. 2.1-2) und meldete sich am 3. April 2020 unter Hinweis auf eine seit dem 1. Januar 2020 bestehende Leberzirrhose Child A/B, eine chronische Eisenmangelanämie, einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine hepatische Enzephalopathie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/22) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32; Urk. 8/42, Urk. 8/55, Urk. 8/83) mit Verfügung vom 6. September 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/86 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Sache sei zur Durchführung einer fachmedizinischen bi- oder polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Im Weiteren wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers vom April 2020 medizinische und berufliche Unterlagen eingeholt worden seien. Die Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter Umschlag/Flurförderfahrzeugverantwortlicher zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine angepasste, ganz leichte Tätigkeit, mehrheitlich sitzend mit etwa 30 bis 45 Minuten zusätzlicher Pause pro Tag, sei ihm ab Juli 2020 in einem Pensum von 100 % zumutbar. Der durchgeführte Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 15 % ergeben. Aus dem Einwand gingen keine neuen medizinischen Befunde oder Tatsachen hervor (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass unmöglich sei, dass er in seinem aktuellen Zustand und vor einer Lebertransplantation in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 90 % erbringen könne. So sei ihm von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es sei zwar möglich, dass nach einer erfolgreichen Lebertransplantation die Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise wiederhergestellt werde, jedoch sei dies zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht der Fall (S. 5 lit. c). Da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und der RAD keine allseitige Auseinandersetzung vorgenommen habe, müsse externes fachmedizinisches Wissen eingeholt werden. Aufgrund seiner körperlichen Beschwerden sei wohl an ein gastroenterologisches sowie ein neurologisches und zudem allenfalls psychiatrisches Gutachten zu denken (S. 5 f. Ziff. 2 lit. a-c). Betreffend den Einkommensvergleich sei anzumerken, dass sein Einkommen seit dem 1. Januar 2019 brutto Fr. 6'700.-- betragen habe, wie dies aus dem Arbeitgeberbericht hervorgehe (S. 6 f. Ziff. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist.


3.    

3.1    Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.2    Dr. med. A.___, Leitender Arzt, und pract. med. B.___, Assistenzarzt, Klinik C.___, Rehabilitation D.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 21. Juli 2020 (Urk. 8/28/7-15) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1. bis 21. Juli 2020 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 ff.):

- erneute Klebsiellen pneumoniae (ESBL)-Sepsis, 14. Juni 2020

- metabolisch-toxische Leberzirrhose, Erstdiagnose (ED) 2013 Child B8 MELD 12 (22. Juni 2020)

- rezidivierende gastrointestinale Blutung seit dem 7. Mai 2020

- insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, ED August 2013

- chronische Pankreatitis, ED Mai 2020

- unkoordinierte Stimmlippenbeweglichkeit

- Aphonie, ED Mai 2020

- Dysphagie

- Vitamin D-Mangel, ED 19. Mai 2020

    Die Ärzte führten zum Rehaziel aus, dass dieses das Wohnen des Beschwerdeführers zuhause ohne Unterstützung sei. Dies sei erreicht worden. Die stationäre Aufnahme sei zur internistisch-pneumologischen Rehabilitation erfolgt, nach erneuter septischer Klebsiellen-Pneumonie (ESBL) am 14. Juni 2020 und bekannter äthyltoxisch-bedingter Leberzirrhose, Niereninsuffizienz sowie einem Status nach Ulkusblutung mit hämorrhagischem Schock im oberen Gastrointestinal (GI)-Trakt. Bekannt seien des Weiteren Blutzucker-Entgleisungen bei bekannter chronischer Pankreatitis (S. 4 unten). Der Patient sei bei Eintritt sehr dekonditioniert, geschwächt und bei minimaler Belastung schnell erschöpft gewesen mit Anstrengungsdyspnoe (S. 5 oben).

    Der Patient habe am 21. Juli 2020 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Zur Physiotherapie wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aktuell ohne Sauerstoff eine Gehstrecke von mindestens
1.2 km ohne Hilfsmittel möglich sei, mit Steigung und zwei Pausen. Es seien 30 Treppenstufen am Handlauf alternierend/im Nachstellschritt hoch und runter möglich (S. 5 unten). Empfohlen werde die Weiterführung des instruierten Heimtrainingsprogrammes zur Erhaltung der kardiopulmonalen Belastbarkeit und Kraft sowie ein- bis zweimal wöchentliche ambulante Physiotherapie zur weiteren Atemtherapie und zusätzlich eine physiotherapeutisch geleitete medizinische Trainingstherapie (S. 6 oben).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 19. August 2020 (Urk. 8/20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- metabolisch-toxische Leberzirrhose, bestehend seit 2013

- Status nach Klebsiellen-Pneumonie im Juni 2020 mit Verschlechterung des Allgemeinzustandes

    Dr. E.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 19. August 2020 bei ihm in der Kontrolle gewesen sei (Ziff. 3.1). Er leide an einer allgemeinen Müdigkeit und Kraftlosigkeit sowie infolge einer beidseitigen Plantarfasziitis an Fussschmerzen (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit als Staplerfahrer sei zu anstrengend, und es bestehe einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 100 % (Ziff. 2.1-2.2). Die Prognose sei ungewiss. Es sei eine Lebertransplantation geplant (Ziff. 3.3). Falls diese erfolgreich durchgeführt werden könne, müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu beurteilt werden (Ziff. 4.1). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von zwei Stunden pro Tag sei derzeit nicht gegeben (Ziff. 4.2).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 (Urk. 8/31/4-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- metabolisch-toxische Leberzirrhose, aethyltoxisch, ED 2013/Child Pugh A5/MELD 17

- Status nach TIPS-Einlage zur Aszitestherapie und Prävention neuer Oesophagusvarizen und Prophylaxe einer hepatischen Encephalopathie

- Status nach rezidivieren gastrointestinalen Blutungen seit Mai 2020

- Status nach rezidivierender Klebsiella Pneumonie April bis Juni 2020 mit Sepsis

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine chronische kalzifizierende Pankreatitis und einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus (wahrscheinlich Typ 3c: Pankreopriv). Dr. F.___ führte aus, dass der Zustand des Beschwerdeführers schlecht sei. Es bestünden eine allgemeine Müdigkeit und Kraftlosigkeit sowie ein oft störender Pruritus. Aufgrund der Folgen der Zirrhose und der Pneumonie sowie der Sepsis sei er in seiner angestammten schweren Arbeit seit dem 5. August 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Dies werde so bleiben bis nach der Durchführung einer Lebertransplantation. Für eine ganz leichte Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, wäre ab dem 23. Juli 2020 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit etwa 30-45 Minuten vermehrten Pausen möglich. Nach einer Lebertransplantation und der Rekonvaleszenz danach (etwa vier bis fünf Wochen) wäre wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für jede mittelschwere Tätigkeit gegeben.

3.5    Dr. A.___, Klinik C.___, Rehabilitation D.___, stellte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2020 (Urk. 8/28/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- pulmonale Sepsis mit Klebsiellen Pneumologie, Juni 2020

- metabolisch-toxische Leberzirrhose, ED August 2013

- rezidivierende gastrointestinale Blutungen, Mai 2020

- chronische Pankreatitis, ED Mai 2020

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ einen Vitamin D-Mangel (Ziff. 2.6). Dr. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 21. Juli 2020 in stationärer Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.1). In dieser Zeit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Dr. A.___ hielt weiter fest, dass er zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit keine Angaben machen könne (Ziff. 3.2-6). Wie viele Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit möglich sei, sei aktuell ihrerseits nicht beurteilbar (Ziff. 4.2). Einer Eingliederung stehe am ehesten noch die allgemeine körperliche Schwäche im Wege (Ziff. 4.4). Eine aktuelle arbeitsmedizinische Beurteilung wäre für die Beurteilung des Falles angebracht (Ziff. 5).

3.6    Dr. F.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2021 (Urk. 8/31/6) aus, dass er die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitgeber-Bogens genommen habe. Dort sei ab dem 5. August 2019 die 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgeführt. Bei genauem Hinsehen habe jedoch vom 17. August bis 10. Oktober 2019 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Daher sei der Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Beginn des Wartejahres auf den 11. Oktober 2019 zu setzen.

    Sodann führte Dr. F.___ aus, dass er die angepasste Arbeitsfähigkeit nicht explizit aus einem Bericht entnommen habe. Den Ausführungen im Austrittsbericht der Klinik C.___ lasse sich jedoch entnehmen, dass im 6 MWT der Patient 400 Meter unter Raumluft gegangen sei, mit maximaler Herzfrequenz 102/Minute und minimaler O2 Sättigung 93 %. Der Beschwerdeführer habe 30 Treppenstufen gehen können. Im Terrain für 1100 Meter sei er sicher mobil gewesen. Von der Physiotherapie sei ausgeführt worden, dass eine Gehstrecke von mindestens
1.2 km ohne Hilfsmittel mit Steigung mit zwei Pausen ohne Sauerstoff möglich sei. Gemäss diesen Angaben sollten demnach seit Austritt am 21. Juli 2020 ganz leichte Arbeiten möglich sein. Wenn der Beschwerdeführer nur immer langsam gehen müsse und dabei nur leichte Belastung habe, könne er dies 8 Stunden pro Tag mit dabei vermehrten Pausen von total etwa 45 bis 50 Minuten, das heisse zum Beispiel pro vier Stunden Arbeitszeit jeweils vormittags und nachmittags zusätzlich zu den üblichen Pausen 20 bis 25 Minuten Pause zur Erholung.
Er - Dr. F.___ - hoffe, damit Klarheit geschaffen zu haben.

3.7    Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital G.___, stellten in ihrem Bericht vom 8. Juli 2021 (Urk. 8/47) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Leberzirrhose

- axonale sensomotorische Polyneuropathie

- Alkoholabhängigkeit

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte einen Diabetes mellitus, pankreopriv, und eine chronische Pankreatitis (Ziff. 2.6). Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2020 bei ihnen in Behandlung sei, und dass die letzte Kontrolle am 22. Juni 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide an einem generalisierten Juckreiz, an Verlangsamung, Vergesslichkeit, an chronischer Müdigkeit sowie an einer Belastungsintoleranz (Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Verlauf, aktuell gegebenenfalls 50 % (Ziff. 2.7). Zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers lägen ihnen keine Informationen vor (Ziff. 3.2). Es bestünden aufgrund von Verlangsamung, Vergesslichkeit, Müdigkeit und aufgrund von Konzentrationsstörungen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (Ziff. 3.6). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zwischen zwei und vier Stunden zumutbar (Ziff. 4.2). Eine Eingliederung sei ohne Transplantation wahrscheinlich schwierig (Ziff. 4.3).

3.8    Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital G.___, stellten in dem nur unvollständig in den Akten liegenden, am 24. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/68/1-6) folgende Diagnosen (Ziff. 2.5 mit Verweis auf den Bericht vom 22. November 2021 in Urk. 8/68/9-12 S. 1 f.):

- dekompensierte Leberzirrhose Child B7 MELD 15 (22. November 2021), ED 2013

- Ätiologie: nutritiv-toxisch

- Folgeerkrankungen/Komplikationen: Portalvenöse Hypertonie, medikamentös kontrollierte Aszites (spontanbakterielle Peritonitis Mai 2020), Ösophagusvarizenblutung mit -ligatur Mai 2013 und Dezember 2016, diffuse Blutung bei portalvenöser Gastropathie November 2019 (TIPSS-Einlage November 2019), Splenomegalie und Thrombozytopenie, HCC: Screening negativ August 2021 (MRI), Enzephalopathie: Grad II-III Dezember 2019, Grad II Dezember 2020

- Transplantationslistung August 2021

- exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz bei chronischer Pankreatitis, ED Mai 2020

- Differenzialdiagnose (DD) nutritiv-toxisch nach langjährigem Alkoholüberkonsum

- insulinpflichtiger Diabetes mellitus, ED August 2013 (rezidivierende hyperglykäme Entgleisungen, Spätkomplikation: Polyneuropathie, DD bei Alkohol)

- axonale sensomotorische Polyneuropathie betont an den unteren Extremitäten und small fiber Neuropathie, Erstmanifestation (EM) 2019

- rezidivierende Klebsiella pneumoniae (ESBL)-Sepsis, 14. Juni 2020

- Risk Scores: SOFA 6 Pkt (Baseline 2 Pkt), NEWS2 1 Pkt

- aktuell: prärenale Niereninsuffizienz, neu bilaterales Oberlappeninfiltrat und Pleuraerguss rechts, Thrombozytopenie, Hyperbilirubinämie (CT Thorax/Abdomen vom 17. Juni 2020: bilaterale Lungenabszesse und Kavernenbildung, neuer Pleuraerguss rechts, neues Infiltrat im linken rechten Oberlappen)

- Status nach abszedierender bilateraler Klebsiella Pneumonie mit mittelschwerem Acute Respiratory Distress Syndrome (ARDS) und septischem Schock, ED 27. April 2020 (Wedge-Resektion basaler Unterlappen rechts bei bilateralen Lungenabszessen mit Kavernenbildung am 27. Mai 2020 mit Nachweis Klebsiella pneumoniae)

    Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte eine multifaktorielle Anämie bei Zirrhose und Eisenmangel, eine Plantarfasziitis, einen Vitamin D-Mangel, ED Mai 2020, sowie psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, sistierter Alkoholkonsum im März 2019 (Urk. 8/68/9-12 S. 2 oben).

    Die Ärzte führten aus, dass die letzte Konsultation des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Seit dem 31. Dezember 2019 sei in der Tätigkeit als Stapler und Reparateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei derzeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit arbeitslos (Ziff. 3.1). Auf die bisher ausgeübte Tätigkeit wirkten sich der Aszites, die Plantarfasziitis sowie der Juckreiz einschränkend aus (Ziff. 3.4). Hilfreich für eine Eingliederung seien eine Lebertransplantation sowie eine Therapie der portalen Hypertonie (Ziff. 3.5). Aktuell sei der Beschwerdeführer auf der Warteliste für eine Transplantation (Ziff. 2.2). Eine Prognose zur Eingliederung sei erst nach der Transplantation möglich. Der Eingliederung stehe die Transplantations-Warteliste im Wege (Ziff. 4.3-4).

3.9    Dr. med. H.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 24. Februar 2022 (Urk. 8/72/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5 mit Verweis auf Ziff. 2.2):

- dekompensierte Leberzirrhose Child B7 MELD 15, ED 2013

- exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz (22. November 2021) bei chronischer Pankreatitis, ED 2020

- insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 3, ED 2013

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine multifaktorielle Anämie, eine Plantarfasziitis und einen Vitamin D-Mangel (Ziff. 2.6). Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 2020 bei ihm in Behandlung sei, und dass die letzte Kontrolle am 24. Februar 2022 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Er habe dem Beschwerdeführer vom 1. April 2021 bis zum 28. Februar 2022 für die Tätigkeit als Logistiker/Lagerist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich durch eine Lebertransplantation möglich (Ziff. 2.7). Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Ziff. 4.2). Mit einer dekompensierten, zeitweise kompensierten Leberzirrhose werde nicht gearbeitet (Ziff. 4.4).

3.10    Dr. F.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2022 (Urk. 8/85/6-7) aus, dass aufgrund des Austrittsberichtes der Rehaklinik C.___ (Aufenthalt 1. bis 21. Juli 2020) am 13. Januar 2021 noch eine ganz leichte Arbeit für zumutbar befunden worden sei: Maximal 1100 Meter gehen, dabei nur minim belastet und Treppen bis 30 Stufen möglich. Zusätzlich zu den üblichen Pausen sei noch je eine Pause von etwa 20 Minuten am Morgen und am Nachmittag notwendig.

    Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 22. Mai (richtig: Juni) 2021 seien im Procedere ein gesunder Lebensstil mit sportlicher Betätigung aufgeführt (vgl. Urk. 8/48 S. 2). Das bedeute, dass leichte Belastung daher als möglich gesehen worden sei. Aus dem Bericht der Neurologie vom 6. Januar 2021 (richtig: 2022) gehe hervor, dass die neurologischen Einschränkungen nicht im Vordergrund stehen würden
(vgl. Urk. 8/67). Auch im Bericht der Gastroenterologie vom 22. November 2021 sei ein «gesunder Lebensstil mit sportlicher Betätigung» erwähnt (vgl. Urk. 8/68/9-12 S. 3). Soweit der Hausarzt Dr. H.___ in seinem Bericht vom 24. Februar 2022 ausführe, dass mit einer dekompensierten (zeitweise kompensierten) Leberzirrhose nicht gearbeitet werde, sei dies nicht mit objektiven Befunden unterlegt. Auch der Bericht der Endokrinologie vom 1. Februar 2022 enthalte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ hielt abschliessend fest, dass mit all diesen Berichten keine Begründung für eine andere Einschätzung geliefert worden sei. Er bleibe dabei, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich leichte Arbeit mit vermehrten Pausen zumutbar sei.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4, E. 3.6 und E. 3.10) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine ganz leichte Arbeit mit zusätzlichen Pausen von 30 bis 45 Minuten pro Tag ab Juli 2020 zu 100 % zumutbar sei (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm insbesondere aufgrund seines Leberleidens unmöglich sei, in einem Pensum von 90 % zu arbeiten. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 2.2).

4.2    Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4, E. 3.6 und E. 3.10) keine Grundlage für einen Entscheid darstellen können, zumal an deren Schlüssigkeit mehr als nur geringe Zweifel bestehen (vorstehend E. 1.4). Was seine Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.4) anbelangt, an welcher RAD-Arzt Dr. F.___ bis zuletzt festhielt (vorstehend E. 3.10), konnte zunächst selbst die mit dem Fall betraute Abklärungsperson nicht nachvollziehen, aus welchen Berichten Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit herleitete (Urk. 8/31/5 Mitte). Soweit Dr. F.___ dann in seiner erklärenden Stellungnahme vom 13. Januar 2021 (vorstehend E. 3.6) diesbezüglich auf den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 21. Juli 2020 (vorstehend E. 3.2) verwies, ist anzumerken, dass gemäss Dokumentenverzeichnis die Berichte der Klinik C.___ (Urk. 8/28) erst am 28. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingingen und demzufolge RAD-Arzt Dr. F.___ bei seiner ersten Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 wohl nicht vorgelegen haben. Die von ihm erstmalig im Oktober 2020 vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lässt sich damit nicht nachvollziehen. RAD-Arzt Dr. F.___ konstruierte dann in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2021 (vorstehend E. 3.6) nachträglich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit Auszügen aus den im Rahmen der Physiotherapie in der Klinik C.___ erreichten Grundzielen zur Erreichung einer Selbständigkeit zu Hause (vgl. vorstehend E. 3.2). Dieses Vorgehen erweist sich als ungenügend medizinisch fundiert. Abgesehen davon äusserte sich der behandelnde Arzt der Klinik C.___, Dr. A.___, in seinem Bericht vom 22. Dezember 2020 explizit nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und empfahl zur Klärung der Frage eine arbeitsmedizinische Beurteilung. Weiter hielt er fest, dass einer Eingliederung am ehesten die körperliche Schwäche des Beschwerdeführers im Wege stehe (vorstehend E. 3.5). Zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik C.___ im Juli 2020 und der dann von RAD-Arzt Dr. F.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ganz leichten Tätigkeit, verneinte der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ eine Belastbarkeit des Beschwerdeführers von zwei Stunden für Eingliederungsmassnahmen (vorstehend E. 3.3).

    Ebenso unbehelflich erweisen sich die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 7. Juni 2022 (vorstehend E. 3.10), indem er aus den allgemeinen Empfehlungen bei fortgeschrittener Hepatopathie der behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital G.___, im Bericht vom 22. Juni 2021 sowie vom 22. November 2021 (vgl. Urk. 8/48 S. 2 unten, Urk. 8/68/9-12 S. 3 Mitte), namentlich dem gesunden Lebensstil mit sportlicher Betätigung, eine entsprechende Belastbarkeit des Beschwerdeführers herleiten will. Darauf, dass die behandelnden Ärzte der Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital G.___, in ihrem Bericht vom 8. Juli 2021 selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine maximale Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von vier Stunden für gegeben erachteten (vorstehend E. 3.7), ging RAD-Arzt Dr. F.___ nicht ein. Indem RAD-Arzt Dr. F.___ festhielt, dass gemäss dem Bericht der Neurologie vom 6. Januar 2022 die neurologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht im Vordergrund stehend würden, blendet er aus, dass sich die besagte neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers lediglich auf die geklagten Fühlstörungen in den Beinen beschränkte (Urk. 8/67).

    Vorliegend erlitt der Beschwerdeführer jedoch im Dezember 2019 eine Enzephalopathie Grad II-III und im Dezember 2020 eine Grad II (vgl. vorstehend
E. 3.8). Dem Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital G.___, vom 8. Juli 2021 (vorstehend E. 3.7) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Verlangsamung, Vergesslichkeit sowie chronischer Müdigkeit leide, in einem Ausmass, als dass auch seine Fahreignung angezweifelt wurde. Mithin scheinen nicht unerhebliche kognitive Beeinträchtigungen im Raum zu stehen, deren Ausmass vorliegend nur ungenügend abgeklärt wurde.

    Zur abschliessenden Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann jedoch auch nicht unbesehen auf jene der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Abgesehen davon, dass das Gericht in Bezug auf die Ausführungen der Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital G.___ (vorstehend E. 3.7-8), sowie der Hausärzte Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr. H.___ (vorstehend E. 3.9) bei der Beweiswürdigung praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5), erweisen sich die vorliegenden Berichte auch als zu wenig schlüssig und detailliert, um darauf abstellen zu können.

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde
(§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend in somatischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Gastroenterologie und Hepatologie sowie Neurologie respektive Neuropsychologie und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Gemäss Honorarnote vom 15. März 2023 (Urk. 12) belief sich der Zeitaufwand von Rechtsanwalt Jürg Maron für das gerichtliche Verfahren auf 10.95 Stunden, was als angemessen erachtet wird. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘707.45 (inklusive Auslagen von Fr. 104.90 und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'707.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11-12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan