Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00540
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 25. Mai 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene X.___, Gründungsmitglied, Verwaltungsrätin und Teilhaberin der 2010 gegründeten Z.___ AG (Urk. 10/4-10/6, 14) und für dieselbe ab Januar 2011 als Art Director tätig (Urk. 7/2/6, 7/5/2), meldete sich am 20. Mai 2018 unter Hinweis auf einen toten Knochen und Zysten im rechten Handgelenk zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Am 25. September 2018 unterzog sie sich einer operativen Rekonstruktion des Handgelenks mit Knorpel-Knochen-Transplantat vom Knie (Urk. 7/17/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/12-16, 7/22, 7/25, 7/28). Per 31. Mai 2019 trat die Versicherte als Verwaltungsrätin, Partnerin und Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG zurück (Urk. 10/12). Per 30. April 2020 erhielt sie die Kündigung (Urk. 7/72/1). Am 22. Oktober 2020 unterzog sich die Versicherte einem weiteren operativen Eingriff am rechten Handgelenk (Urk. 7/71). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Februar 2021 die Zusprechung einer vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2021 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/78), ersetzte sie diesen Vorbescheid mit demjenigen vom 17. März 2021, wobei sie sich nunmehr für einen voraussichtlichen Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar bis 30. November 2019 und einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021 aussprach (Urk. 7/90). Im Einwandverfahren (Einwand der Versicherten vom 29. März 2021, Urk. 7/93) ergänzte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage unter anderem durch ein orthopädisch/handchirurgisches Gutachten der A.___ AG (Expertise vom 15. Oktober 2021, Urk. 7/125). Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/132, 7/139, 7/145, 7/149, 7/154) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2022 eine vom 1. Januar bis 31. Mai 2019 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/170 [Begründung in Urk. 7/161] = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr im Anschluss an die ganze Rente eine unbefristete Viertelsrente auszurichten, dies unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. November 2022 änderte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag unter Einreichung diverser Unterlagen zur erwerblichen Situation (Urk. 10/4-13) dahingehend, als ihr - im Anschluss an die ganze Rente - eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 9). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu vom 16. Januar 2023 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Am18. April 2023 zog das Gericht von Amtes wegen den Internetauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich zur Z.___ AG bei (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da mit der angefochtenen Verfügung eine Rente vom 1. Januar bis 31. Mai 2019 zugesprochen wurde und die Befristung derselben im Streite steht, mithin eine massgebende Änderung nach Art. 88a IVV im Jahr 2019, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung und Befristung der ganzen Invalidenrente im angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeantwort zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit (31. Januar 2019, vgl. Urk. 7/158/4) bis 23. Februar 2019 auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2019 führe. Seit 24. Februar 2019 sei sie in einer angepassten Tätigkeit gemäss insoweit widerspruchsfreier medizinischer Aktenlage wieder ohne wesentlichen Unterbruch zu 100 % arbeitsfähig und könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn bestehe kein Anlass (Urk. 2 S. 3, Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat dagegen im Wesentlichen den Standpunkt, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % von derjenigen des behandelnden PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, welcher von einer lediglich noch 20%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, abweiche, jedoch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit grundsätzlich übereinstimme (Urk. 1 S. 5 f.). In Bezug auf die Bemessung der Vergleichseinkommen sei von Seiten des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, dass ihre rechte Hand lediglich noch als Hilfshand einsetzbar sei, weshalb der maximal mögliche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 7). In Bezug auf das Valideneinkommen machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 28. November 2022 geltend (Urk. 9), dass die Gewinne der Z.___ AG jeweils in Form einer Gratifikation auf die Verwaltungsratsmitglieder verteilt worden seien, sie (die Beschwerdeführerin) jedoch, nachdem die Handgelenksbeschwerden im Jahr 2017 begonnen hätten, 2017 keine Gratifikation und 2018 nur noch eine kleine von Fr. 5'000.-- erhalten habe. Im Gesundheitsfall hätte sie überwiegend wahrscheinlich weiterhin Gratifikationen in der Höhe der Jahre 2014 bis 2016 erhalten, mithin durchschnittlich Fr. 43'000.--, was zum Basislohn von Fr. 78'000.-- hinzuzurechnen sei (Urk. 9).
2.3 Zu Letzterem ergänzte die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2023, zwar erhellten die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen den behaupteten Gratifikationsbezug. Doch sei nicht erstellt, dass die Z.___ AG auch in Zukunft gleich hohe Gewinne erwirtschaftet hätte. Angemessen erscheine vielmehr, auf den Durchschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug abzustellen, zumal sich der Grundlohn der Beschwerdeführerin verändert habe. Auch sei es angesichts der Qualifikation der Beschwerdeführerin als unselbständig Erwerbende nicht angezeigt, die ersten Geschäftsjahre der Z.___ AG auszuklammern (Urk. 12).
2.4 Strittig zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019. Da die angefochtene Verfügung einerseits die Zusprechung der befristeten Rente und andererseits deren Aufhebung umfasst, bildet sie insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413 E. 2d, 131 V 164 E. 2.2). Entsprechend gilt es im Folgenden nicht nur die Rechtmässigkeit der Rentenbefristung und des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2019 zu überprüfen, sondern auch diejenige der Zusprechung der befristeten Rente.
3.
3.1 Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten die verantwortlich zeichnenden Gutachter in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung im Gutachten der A.___ vom 15. Oktober 2021 (Urk. 7/125) folgende (S. 6):
STT-Arthrose rechts nach mikrovaskulärem Anschluss eines Knorpel-/Knochentransplantats am 25. September 2018 und Entfernung des Osteosynthesematerials sowie arthroskopischer TFCC-Glättung am 22. Oktober 2020 bei aseptischer Skaphoidnekrose mit beginnender Destruktion.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dem Entnahmedefekt Knochen-Knorpelspan rechtes Knie, dem Status nach Rotatorenmanschettennaht rechte Schulter, demjenigen nach Tibiakopffraktur links und dem Status nach konservativ behandelter Diskushernie HWS bei (S. 6).
Von orthopädischer Seite hätten sich keine Diagnosen mit funktionellen Einschränkungen auf die angestammte Tätigkeit ergeben (vgl. orthopädisch-traumatologisches Gutachten von Dr. med. C.___, S. 24). Ideal angepasst sei eine Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Überkopftätigkeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen oder Vorneige, keine knieenden Tätigkeiten, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sollte ausführbar sein (S. 26).
Der auf Handchirurgie spezialisierte Facharzt Dr. med. D.___ führte zur Herleitung seiner Diagnose an, dass nach Auftreten einer aseptischen Skaphoidnekrose rechts (Morbus Preiser) Anfang 2017 mit Progredienz der Beschwerden über ein Jahr im Mai 2018 erstmals die Diagnose mit entsprechender Bildgebung gesichert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits eine Destruktion des Skaphoids und nekrotische Anteile vorgelegen. Nach dem operativen Eingriff vom 25. September 2018 sei in der Folgezeit eine deutliche Besserung der Durchblutungssituation im Skaphoid eingetreten. Nach Entfernung des Osteosynthesematerials 10/2020 sei keine wesentliche Verbesserung von Funktion und Beschwerdesymptomatik mehr eingetreten. Im röntgenologischen Verlauf zeige sich eine progrediente SKK-Arthrose mit überwiegend belastungsabhängiger Beschwerdesymptomatik (S. 34 f.).
In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung um 50 %, es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei Auftreten von Handgelenksschmerzen rechts nach zirka 20 bis 30 Minuten Arbeit am Computer mit der Maus. Diese Einschätzung gelte ab der handchirurgischen Beurteilung am 10. Dezember 2019 bis zur zweiten Operation vom 22. Oktober 2020, danach habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 21. Dezember 2020 mit anschliessend wieder 50%iger Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 37).
In einer ideal angepassten Tätigkeit ohne jegliche Anforderungen an die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sowie an häufiges Heben, Halten und Hantieren mit mittelschweren Gegenständen rechts bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte retrospektiv durchgehend bis auf den Zeitraum vom 25. September 2018 (erste Operation) bis 23. Februar 2019 sowie vom 22. Oktober 2020 (zweite Operation) bis 21. Dezember 2020, in welchen Zeiten jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 38).
Gesamtgutachterlich schlossen die Experten auf die in den Fachgutachten festgestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Durch eine totale Handgelenks-Denervierung wie auch durch eine Resektion der proximalen Handwurzelreihe sei eine namhafte Verbesserung der Schmerzhaftigkeit zu erwarten (S. 8 f.).
3.2 PD Dr. B.___ schloss sich der im Gutachten gestellten Hauptdiagnose einer Arthrose des STT-Gelenks im rechten Handgelenk in seinem Schreiben vom 30. Mai 2022 nicht an, sei doch der Hauptbefund eindeutig die Arthrose zwischen Kahnbein und der Speiche, gemäss medizinischer Terminologie eine Radiocarpalarthrose. Die Entwicklung derselben stelle das Hauptproblem der zugrunde liegenden Krankheit Morbus Preiser dar. Gemäss seiner Beurteilung müsse von einer kompletten arthrotischen Destruktion des Radiocarpalgelenks gesprochen werden. Dieser Schweregrad fände in der Diagnoseliste im Gutachten keine Würdigung. Aufgrund der zunehmend angegebenen Schmerzhaftigkeit erachte er die Arbeit als Grafik Art Director bei Betroffenheit der dominanten rechten Hand zwar vollzeitlich, aber bezüglich der Leistung zu maximal 20 % zumutbar. Eine «ideal angepasste Tätigkeit ohne jegliche Anforderung an die Beweglichkeit des rechten Handgelenks» könne auch aus seiner Sicht vollumfänglich erfüllt werden. Eine Stabilisierung des Handgelenks mittels Schiene während belastenden Tätigkeiten könnte die Schmerzhaftigkeit vermindern. Die operativen Optionen sollten bei entsprechendem Leidensdruck sowohl die Schmerzhaftigkeit verbessern als auch die berufliche Belastbarkeit der rechten Hand in der angestammten Tätigkeit ermöglichen (Urk. 7/153).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), verwies in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2022 (Ur. 7/158/2 f.) auf seine Beurteilung vom 3. November 2021, gemäss welcher vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen sei (Urk. 7/130/5). Die Stellungnahme von PD Dr. B.___ (E. 3.2) ändere nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Nachdem sowohl im Gutachten als auch von Dr. B.___ eine «totale Handgelenksdenervierung» oder auch eine «Resektion der proximalen Handwurzelreihe» als therapeutische Möglichkeit zur Verminderung der Schmerzen empfohlen worden seien, erscheine es als berechtigt, vorerst tatsächlich ab Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 20 % auszugehen, jedoch eine vorzeitige medizinische Beurteilung in anderthalb Jahren vorzunehmen.
4.
4.1 Mit Blick auf den mit der angefochtenen Verfügung bejahten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar bis 31. Mai 2019 drängen sich im Lichte der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 7/125 S. 11 bis 17), in deren Kenntnis die gutachterliche Verlaufsbeurteilung erging, keine Zweifel an der im A.___-Gutachten attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Nachgang zur Operation vom 25. September 2018 bis 23. Februar 2019 auf. Sodann eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die ab 31. Januar 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. dazu: Zusammenstellung von Dr. E.___ in: Urk. 7/76/6 und 7/76/7 sowie Urk. 7/130/5) die Wartezeit zu Recht per 31. Januar 2018 und beurteilte das Wartejahr am 30. Januar 2019 als erfüllt (Urk. 7/158/3). Entsprechend drängen sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zum Beginn eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG sowie zum - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV - festzusetzenden Zeitpunkt der Anspruchsänderung (E. 1.4) keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Rentenzusprechung für die Zeit bis am 31. Mai 2019 auf.
4.2 Was die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2019 und damit die Rechtmässigkeit der Rentenbefristung per 31. Mai 2019 anbelangt, erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die gutachterlich festgestellte uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit ab 23. Februar 2019 mit achtwöchigem Unterbruch durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit nach dem Eingriff vom 22. Oktober 2020 bis 21. Dezember 2020. PD Dr. B.___ wich zwar in der Diagnostik vom A.___-Gutachten ab und ging hauptbefundlich und -diagnostisch von einer Radiocarpalarthrose anstatt einer Arthrose des STT-Gelenks aus, schloss sich aber der gutachterlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit an (E. 3.2). Nachdem es invalidenversicherungsrechtlich letztlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1), bestätigt die Beurteilung von PD Dr. B.___ insoweit die gutachterliche Einschätzung und drängen sich an derselben auch aufgrund der Aktenlage keine Zweifel auf.
Was die abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit von 50 % durch die A.___-Gutachter gegenüber 20 % durch PD. Dr. B.___ anbelangt, welcher lediglich im Hinblick auf einen höheren als 50%igen Rentenanspruch Bedeutung zukäme, begründete der Behandler die attestierte hohe Einschränkung von 80 % letztlich einzig mit der Schmerzhaftigkeit der Handgelenksarthrose, dies ohne sich mit der gutachterlichen Einschätzung auseinanderzusetzen. Der Letzteren lag jedoch nicht nur eine eingehende Anamnese inklusive Erhebungen mittels Fragebogen zu unter anderem den Einschränkungen am bisherigen Arbeitsplatz (Urk. 7/125/42-43) und ein sorgfältig erhobener Befund inklusive bildgebender Abklärungen zugrunde (Urk. 7/125 S. 33 f.). Sie deckt sich insbesondere auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/125 S. 32). Aus dem Umstand, dass sowohl Dr. D.___ als auch PD Dr. B.___ als therapeutische Möglichkeit zur Verminderung der Schmerzen eine totale Handgelenksdenervierung oder eine Resektion der proximalen Handwurzelreihe als erfolgsversprechend erachteten (Urk. 7/125 S. 39, 7/153 S. 2), lässt sich sodann entgegen der diesbezüglichen Annahme von Dr. E.___ auch nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit schliessen. Vielmehr fehlen konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des A.___ sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Dieser ist entsprechend auch diesbezüglich Beweiskraft beizumessen.
4.3 Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, ob sich die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2. September 2022 einer operativen Massnahme am rechten Handgelenk unterzogen hat und sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entsprechend der ärztlichen Prognose verbessert hat. Auch blieb von der Beschwerdegegnerin bis anhin ungeklärt, ob, inwieweit und innert welchem Zeitrahmen allenfalls eine Angewöhnung an das (zeitweise) Bedienen der Maus und der Tastatur mit der linken adominanten Hand die angestammte Tätigkeit als Art Director erleichtern könnte.
5.
5.1 Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/125 S. 9; 100%ige Restarbeitsfähigkeit ab 24. Februar 2019) gilt es, die erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
5.2
5.2.1 Umstritten ist zunächst die Höhe des von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 79'173.90 (Urk. 2 S. 3) und stützte sich dabei auf die Angaben der Z.___ AG zum seit 1. Januar 2017 angeblich erzielten Lohn der Beschwerdeführerin als Designerin von Fr. 78'000.-- (Urk. 7/72/4, vgl. auch: Urk. 7/1/2, 7/5/2), welchen sie der Teuerung bis 2019 (Rentenbefristung) anpasste (Urk. 7/129/2, 7/158/4). Unberücksichtigt blieb dabei, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 11. Juni 2018 in den Jahren 2011 bis 2016, mithin vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme am rechten Handgelenk (vgl. dazu: Urk. 7/8/7) und während ihrer Tätigkeit als Art Director in Personalunion mit den Funktionen als Geschäftsführerin, Teilhaberin und Verwaltungsrätin der Z.___ AG, stets höhere Einkommen erzielt hatte, nämlich zwischen Fr. 83’260.-- (2012) und Fr. 116'404.-- (2015) (Urk. 7/6).
5.2.3 Wie den insoweit nachvollziehbaren und teilweise belegten Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. November 2022 zu entnehmen ist, wurde der Gewinn der Z.___ AG jeweils in Form von Gratifikationen an die Gründungsmitglieder respektive Verwaltungsräte aufgeteilt (Urk. 9 S. 2). Dabei wurden die Gratifikationen zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt und beliefen sich für die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Lohnausweisen im Jahr 2012 auf Fr. 11'260.--, 2013 auf Fr. 12'275.--, 2014 auf Fr. 37'000.--, 2015 auf Fr. 52'000.-- und 2016 auf Fr. 40'000.--, dies bei einem Basislohn von Fr. 72'000.-. Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Lohnausweis keine Gratifikation ausbezahlt, 2018 eine solche von Fr. 5'000.-- und 2019, im Jahr ihres Rücktritts aus dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung und der Teilhaberschaft der Z.___ AG (Urk. 10/12), wiederum keine. Der Basisjahreslohn betrug in diesen Jahren Fr. 78'000.--, wobei die Taggeldzahlungen des Krankentaggeldversicherers an den Lohn angerechnet wurden (Urk. 10/10, 10/11). Die beiden anderen amtierenden Verwaltungsräte der Z.___ AG., M. R. und S. H., erhielten gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen für Dezember 2018 im Jahr 2018 Gratifikationen von Fr. 30'000.-- und Fr. 45'000.-- (Urk. 10/11). Für 2017, 2019 und die Folgejahre sind den Akten keine Angaben zu den Gratifikationszahlungen an M. R. und S. H. zu entnehmen. Auch tätigte die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Geschäftsverlauf der Z.___ AG.
5.2.4 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 (Urk. 12) weder den Lohncharakter der Gratifikationen in Frage noch, dass die Beschwerdeführerin ihr Amt als Verwaltungsrätin und die Teilhaberschaft sowie ihre Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG per 31. Mai 2019 gesundheitsbedingt aufgegeben hatte (vgl. dazu: Urk. 10/12). Anhaltspunkte, welche dagegensprächen, dass sie diese Tätigkeit bei uneingeschränkter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich weitergeführt hätte und bei entsprechender Geschäftslage auch weiterhin in Form von Gratifikationszahlungen am Gewinn beteiligt gewesen wäre, fehlen in den vorliegenden Akten.
5.2.5 Was die Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin anbelangt, gingen beide Parteien davon aus, die Beschwerdeführerin sei invalidenversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbende zu qualifizieren, was mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4. 3 und E. 4.4.1 mit Hinweisen) und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als eine von mehreren kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsräten nicht alleine über das Gesellschaftskapital verfügen oder sämtliche Entscheidungen des Unternehmens treffen konnte, nicht zu beanstanden ist.
5.2.6 Entsprechend gilt es zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, die der Beschwerdeführerin bis 2018 ausbezahlten Gratifikationen als Lohnbestandteil in näher zu bestimmender Höhe im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Dies ist im Regelfall bei nur unregelmässig ausbezahlten und arbeitsvertraglich nicht zugesicherten Gratifikationen nicht der Fall (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Hingegen erschiene eine grundsätzliche Nichtberücksichtigung der Gratifikationen alleine aufgrund der unregelmässigen Höhe im Falle der Beschwerdeführerin angesichts der Regelmässigkeit der Zahlungen und deren Verhältnis zum Lohn als unbillig. Auch besteht aufgrund der aktuellen Aktenlage kein Anlass, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei uneingeschränkter Gesundheit nicht weiterhin am Gewinn in Form der Gratifikationen beteiligt worden. Hiervon ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus, insoweit sie es als angemessen erachtete, zur Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt aller Einkommen gemäss IK-Auszug abzustellen (Urk. 12 S. 2).
Ob und in welcher Höhe sich eine Berücksichtigung der Gratifikationen letztlich rechtfertigt, lässt sich jedoch gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. So fehlen jegliche Angaben zur Höhe der Gratifikationszahlungen an die Verwaltungsräte M. R. und S. H. in den Jahren 2017 und 2019 bis 2022. Auch liegen keine Geschäftsunterlagen/Berichte in den Akten, aus welchen auf den Geschäftsgang der Z.___ AG in diesen Jahren geschlossen und aus denen die mutmassliche Höhe der Gratifikationszahlungen an die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle abgeleitet werden könnte. Weiter lässt sich nicht überwiegend wahrscheinlich feststellen, dass der Ausfall der Gratifikationszahlungen 2017 und 2019, aber auch die Gratifikation von nur Fr. 5'000.-- im Jahr 2018 tatsächlich gesundheitsbedingt war. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende Abklärungen zu treffen haben.
Ob sich letztlich die Berücksichtigung einer Gratifikation überhaupt rechtfertigt und falls ja, in welcher Höhe respektive gestützt auf den Durchschnitt welcher Jahre diese zu berechnen ist, lässt sich bei der aktuellen Aktenlage noch nicht abschliessend feststellen. So wird auch erst nach Ergänzung der Aktenlage beurteilbar sein, ob es sich rechtfertigt, die (im Vergleich zu den Jahren 2014 bis 2016 tieferen) IK-Einkommen respektive Gratifikationen der Beschwerdeführerin der Jahre 2011 bis 2013 mit zu berücksichtigen.
5.3 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zog die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), konkret derjenigen von 2018 bei, was von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten blieb, nachdem sie in ihrer bis 30. April 2020 nur noch teilweise ausgeübten Tätigkeit als Designerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfte, keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und deshalb nicht auf ihren tatsächlich erzielten Verdienst als Invalidenlohn abgestellt werden kann (BGE 148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2, 135 V 297 E. 5.2).
Was den beigezogenen Totalwert für Frauen gemäss LSE 2018 anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Kompetenzniveau 1 (Urk. 2 S. 3, 7/129/1) und die zwischen den Parteien insbesondere strittige Frage anbelangt, ob ein behinderungsbedingt begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist mit Blick auf die erforderlichen Abklärungen zum Valideneinkommen von einer abschliessenden Beurteilung abzusehen.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang aber darauf, dass der Beizug des Kompetenzniveaus 1 jedenfalls einer näheren Prüfung zu unterziehen wäre, verfügt die Beschwerdeführerin doch mit ihrem Studienabschluss der Zürcher Hochschule der Künste (Urk. 7/2/5) und ihrer Berufserfahrung als Art Director und Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG sowie der vorangehenden zehnjährigen Anstellung bei der F.___ AG (Urk. 7/6/1), über welche den Akten keine näheren Angaben zu entnehmen sind, vermutlich über Fertigkeiten und Kenntnisse zum Beispiel im Bereich Geschäftsleitung und Mitarbeiterführung sowie konzeptioneller Arbeit, welche ihr auch unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungsprofils die Erzielung des Durchschnittslohns (Total) gemäss dem LSE-Kompetenzniveau 2 ermöglichen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch hierzu weitere Abklärungen zu tätigen haben. Ob mit Bezug auf die so in Betracht fallenden Tätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen und sich ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 rechtfertigt, wird in Würdigung sämtlicher Umstände und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug bei versicherten Personen mit Einschränkungen der dominanten Hand zu beurteilen sein (vgl. unter anderem Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2, je mit diversen Hinweisen).
5.4 Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 verneint wird, und die Sache ist zu ergänzenden, insbesondere erwerblichen Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen notwendig sein werden (vgl. E. 4.3), ist beim jetzigen Akten- und Verfahrensstand nicht abschliessend beurteilbar.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 verneint wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrGasser Küffer