Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00542
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1982 geborene X.___ schloss in Mexiko das Gymnasium ab und erwarb nach seiner Einreise in die Schweiz einen Bachelorabschluss in Politik- und Wirtschaftswissenschaften; das Masterstudium brach er ab und widmete sich ab 2012 der Start-up-Firma Y.___ (Urk. 7/36 S. 10, Urk. 7/4, Urk. 7/3/1). Am 16. September 2018 zog sich der Versicherte bei einem Velounfall ein Schädelhirntrauma mit einer Hirnblutung zu und meldete sich in diesem Zusammenhang am 3. August 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
Diese zog in der Folge die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, beinhaltend einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik Z.___ vom 31. Juli 2019 (Untersuchung vom 17. Juli 2019, Urk. 7/16/29-35) und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2020 (Urk. 7/36). Im Zuge der weiteren Abklärungen gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Gutachten vom 22. September 2021; Urk. 7/46). Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/48). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantworteten die Dres. C.___ und B.___ am 13. und 21. Februar 2022 sowie am 10. März 2022 Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 7/65, Urk. 7/66, Urk. 7/68) und der Versicherte liess einen aktuellen neuropsychologischen Bericht vom 30. Mai 2022 einreichen (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 7. September 2022 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens fest (Urk. 7/84 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 5. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, namentlich eine Viertelsrente ab 1. Februar 2021. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gutachtern die aktuellen neuropsychologischen Testergebnisse zur ergänzenden Beurteilung unterbreite, subeventuell sei ein neuropsychologisches Ergänzungsgutachten zu veranlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend insbesondere Rentenansprüche für die Zeit ab 1. Februar 2021 im Streite stehen (verspätete Anmeldung per 3. August 2020), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 7. September 2022 damit, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2021 die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die neuropsychologische Testung der Klinik Z.___ vom Juli 2019 im massgebenden Zeitraum ab Februar 2021 mehr als eineinhalb Jahre alt gewesen sei (Urk. 1 S. 12). Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.___ und C.___ stütze sich demnach im zentralen Punkt der Quantifizierung des Schweregrads des Schädelhirntraumas wie auch der Arbeitsunfähigkeit auf überholte Grundlagen, da die nun vorliegende Verlaufstestung eine wesentlich veränderte Befundlage ergeben habe. Demgegenüber habe schon Dr. A.___ eine neuropsychologische Verlaufstestung empfohlen (S. 13). Die aktuelle Testung zeige, dass die Testung per 2019 dem Aspekt der reduzierten zeitlichen Belastbarkeit zu wenig Beachtung geschenkt habe (S. 14). Aktuell sei von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %. Aufgrund der effektiven Leistungsfähigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 45 % in allen Tätigkeiten und damit von einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe auszugehen, sodass Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Februar 2021 bestehe (S. 16); allenfalls wären weitere Abklärungen in die Wege zu leiten (S. 17).
3.
3.1 Die für die neuropsychologische Untersuchung vom 17. Juli 2019 verantwortlichen Fachpersonen der Klinik Z.___ diagnostizierten eine minimale bis leichte kognitive Störung nach erlittenem Schädel-Hirn-Trauma vom 16. September 2018 (ICD-10 F07.8), insbesondere im Bereich der Handlungssteuerung. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich einige vom Beschwerdeführer berichtete Schwierigkeiten im Alltag gezeigt. Dieser habe häufig die Sprachen gewechselt und in der verbalen Ideenproduktion eine knapp durchschnittliche Leistung erbracht. Auch die schnelle Ermüdbarkeit vor dem Computer und das wenig strukturierte Handeln hätten sich während der Testung beobachten lassen (Bericht der Klinik Z.___ vom 31. Juli 2019, Urk. 7/16/34 ff.).
3.2 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers stellte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/36 S. 20):
- Organische asthenische Störung (ICD-10 F06.6) mit/bei Schädel-Hirn-Trauma im September 2018
- Minimale bis leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit/bei Schädel-Hirn-Trauma im September 2018
- Status nach Erschöpfungsdepression (ICD-10 Z73.0) mit/bei
- prädisponierenden Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.0)
- chronisch angespannter geschäftlicher Situation
Unter Berücksichtigung der erhobenen psychopathologischen Befunde sowie der im Sommer 2019 erhobenen neuropsychologischen Befunde sei in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % zu attestieren. Bis Januar 2021 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 70 % zu erwarten (Urk. 7/36 S. 20). In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Angestellter mit reduzierten Anforderungen an die kognitive und emotionale Leistungsfähigkeit, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen, ab Januar 2021 sollte ein Pensum von mindestens 80 % möglich sein (S. 21). In Bezug auf das weitere Vorgehen werde in Bezug auf das kognitive Leistungsvermögen eine neuropsychologische Verlaufsbeurteilung empfohlen (S. 22).
3.3 Die für das bidisziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Gutachten vom 22. September 2021 verantwortlichen Dres. B.___ und C.___ gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/46 S. 18 und 30):
- Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma am 16. September 2018 mit Nasenfraktur, intraparenchymaler Kontusionsblutung hochparietal links, subgaleales Hämatom okzipital links, RQW frontal von ca. 5 cm mit
- minimaler bis leichter kognitiver Störung (neuropsychologische Untersuchung Klinik Z.___ 31. Juli 2019)
- vermehrter Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit bei pathologischem EEG mit leichtgradigem Verlangsamungsherd linkstemporal links (EEG vom 11/2018 und 04/2019)
- Organische, emotional labile Störung (ICD-10 F06.6)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe eine remittierte depressive Episode (ICD-10 F32.4; S. 30).
Aus neurologischer Sicht sei sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, dies infolge eines erhöhten Pausen- und Kontrollbedarfs. Diese Einschätzung gelte ab 1. Januar 2021. Initial habe eine deutlich höhere Beeinträchtigung bestanden, bis 1. April 2019 sei diese auf 50 % einzuschätzen, danach sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 21 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Der Verlauf zeige eine stete und langsame Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, was dem Grundleiden als adäquat beurteilt werden müsse (S. 35). In ihrer Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, die in den Fachgebieten begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten seien nicht additiv zu verrechnen; hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die psychiatrische Beurteilung massgebend (S. 37).
3.4 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 2022 führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer per 1/2021 in seiner angestammten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig angesehen worden sei. Im weiteren Verlauf wäre zwar eine leichte Besserung der Beeinträchtigung möglich, aber dennoch als eher unwahrscheinlich anzusehen. Eine erneute neuropsychologische Untersuchung erübrige sich, da sich die Beeinträchtigungen wesentlich aufgrund der psychiatrischen Beurteilung ergeben würden (Urk. 7/66).
3.5 Lic. phil. D.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, zert. Neuropsychologische Gutachterin SIM, stellte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2022 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/80 S. 8):
- Reduzierte mentale Belastbarkeit (cerebrale Fatigue) sowie mittelgradige neuropsychologische Störung mit Minderleistungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen (ICD-10 F06.9) mit/bei:
- leichtem SHT am 16. September 2018
- aktuell akzentuiert durch organische asthenische Störung (ICD-10 F06.6)
Auf der Verhaltensebene habe sich zu den beiden Untersuchungszeitpunkten (Juli 2019 Klinik Z.___ und aktuell [Untersuchungen vom 24. März und 28. April 2022]) ein stimmiges Bild ergeben mit reduzierter Belastbarkeit, erhöhter Ablenkbarkeit sowie einer reduzierten Handlungsplanung und teilweise auch ungenügender Fehlerkontrolle. Weiter sei es im Verlauf beider Untersuchungen im Zuge der kognitiven Anstrengung zu verstärkten körperlichen Symptomen gekommen (Schwindel, Schmerzen). Auf formaler Ebene würden sich hingegen Diskrepanzen zur Voruntersuchung ergeben. So präsentiere sich die Leistung innerhalb der Aufmerksamkeit aktuell schlechter, hauptsächlich die Alertness, aber auch die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit betreffend. Weiter sei im mnestischen Bereich die Erinnerungsleistung für Textinformationen unterdurchschnittlich ausgefallen, wohingegen diese in der Voruntersuchung mit hinreichender Leistung erinnert worden seien. Punktuell hätten sich in der Tendenz auch leicht verbesserte Leistungen ergeben.
Die Leistungsverschlechterungen würden aus neuropsychologischer Sicht dahingehend interpretiert, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf zunehmend erschöpft seien und affektive und körperliche Symptome hinzugekommen seien, wodurch dieser zum jetzigen Zeitpunkt unter seinem eigentlichen Potential bleibe. Passend dazu habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er sich in der aktuellen Untersuchung rascher erschöpft gefühlt habe als bei der Voruntersuchung. Das aktuelle neuropsychologische Profil sei ein Mischbild aus zugrunde liegenden organischen Einbussen infolge der erlittenen Hirnverletzung sowie einer damit zusammenhängenden und im Verlauf zunehmenden psychischen Überlagerung. Die akzentuierten Minderleistungen in attentionalen und mnestischen Funktionsbereichen seien am ehesten Ausdruck erschöpfter Ressourcen sowie einer im Verlauf akzentuierten psychischen Symptomatik bei erlebter Überforderungen in den letzten Jahren (Urk. 7/80 S. 7 f.).
Empfohlen würden ein neuropsychologisches Coaching sowie die Weiterführung der psychotherapeutischen Massnahmen, danach sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut zu evaluieren (S. 9).
3.6 Am 28. Juli 2022 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zum aktuellen neuropsychologischen Bericht Stellung. Im Zeitpunkt des bidisziplinären Gutachtens hätten keine hohen Beeinträchtigungen mehr festgestellt werden können, darauf habe sich die gutachterliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit abgestützt. Eine neuropsychologische Untersuchung allein sei nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbständig und abschliessend zu beurteilen. Weiter sei es nicht plausibel, dass eine Verschlechterung des neuropsychologischen Leistungsvermögens ohne Auftreten einer erneuten strukturellen Hirnschädigung eingetreten sei; auch mangle es an einer kritischen Auseinandersetzung der auffälligen Validierungsverfahren. Auch gehe der Vorwurf der fehlenden Therapie fehl (Urk. 7/83 S. 7 f.).
3.7 In ihrem ergänzenden Schreiben vom 26. September 2022 führte lic. phil D.___ aus, auch sie schliesse aus, dass es auf rein hirnorganischer Ebene zu einer Verschlechterung gekommen sei. Vielmehr sei im Verlauf von einer ungünstigen Wechselwirkung von psychischen und persönlichkeitsbedingten Faktoren mit den hirnorganischen Einbussen auszugehen, was in der Folge zu einer Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens geführt habe. Zusätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass in der Klinik Z.___ das Leistungsvermögen überschätzt worden sei, zumal in der damaligen Beurteilung dem Aspekt der zeitlichen Belastbarkeit kaum Beachtung geschenkt worden sei. Im Hinblick auf die Beurteilung des Leistungsvermögens stelle dies allerdings einen hoch relevanten Faktor dar. Die Auffälligkeiten in einer Aufgabe zur Alertness könne als Ausdruck einer zunehmenden psychischen Dekompensation gesehen werden; Hinweise auf eine Aggravation hätten sich nicht ergeben (Urk. 3).
4.
4.1 Neben den Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht ist vorliegend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs insbesondere die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebend, wie sie sich aus einer neuropsychologischen Testung ergibt. Die neuropsychologische Untersuchung an der Klinik Z.___ datiert dabei vom 17. Juli 2019 und lag demnach im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2022 bereits mehr als drei Jahre zurück. Demgegenüber hatte bereits Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2020 – und damit zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung – die Durchführung einer neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung empfohlen. Eine solche wurde aber in der Folge nicht in die Wege geleitet; folglich nimmt auch das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.___ und C.___ vom 22. September 2021 auf die Untersuchung an der Klinik Z.___ Bezug (Urk. 7/46 S. 18). Dass dies nicht unproblematisch ist, zeigt auch eine Formulierung im psychiatrischen Teilgutachten. So führte der Gutachter aus, was die kognitiven Beeinträchtigungen angehe, müsse - ohne sich auf eine jüngere neuropsychologische Untersuchung abstützen zu können - festgehalten werden, dass während der mehr als einstündigen Untersuchung des Beschwerdeführers keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisprobleme hätten festgestellt werden können. An anderer Stelle wird demgegenüber ausgeführt, dass die rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Vergleich zum Gesundheitszustand vor dem Unfall sowie die Kopfschmerzen geblieben seien (vgl. Urk. 7/46 S. 30 unten).
Weiter stellt die nun vorliegende neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 30. Mai 2022 die Untersuchung an der Klinik Z.___ zumindest teilweise in Frage. So wurde eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert, wobei insbesondere auf die stärker ins Gewicht fallende Ermüdbarkeit hingewiesen wurde. Dabei ist generell anzumerken, dass die Prognose zunächst stets als sehr gut beurteilt wurde; so stellte Dr. A.___ bereits in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2020 eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit auf 70 % in der angestammten Tätigkeit per 1. Januar 2021 in Aussicht. Eine solche konnte aber offensichtlich nie erreicht werden, trotz der dem Beschwerdeführer durchwegs attestierten hohen Einsatzbereitschaft im Rahmen der selbständigen Tätigkeit. Auch vermag das bidisziplinäre Gutachten bei der Beurteilung dieser Ermüdbarkeit nicht zu überzeugen. Zum einen fand die Begutachtung an zwei Tagen (10. August und 21. September 2021) statt und dauerte je rund 1.5 Stunden (Urk. 7/46 S. 2 oben), zum andern lag im Zeitpunkt der Begutachtung keine aktuelle neuropsychologische Untersuchung vor. Für eine fundierte Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit, welche das vom Beschwerdeführer ohnehin geleistete Pensum von rund 55 % übersteigt, wäre aber auch – zumindest sofern nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wird – eine längere Testung nötig gewesen. Dass die Themenkreise rasche Ermüdbarkeit, reduzierte mentale Belastbarkeit, Erschöpfung und Überforderung noch immer zentrale Aspekte der Leistungsminderung darstellen, legt nun aber die aktuelle neuropsychologische Untersuchung nahe (Urk. 7/80 S. 7 f.).
4.2 Insgesamt stellt die aktuelle neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom Frühling 2022 sowohl die Testung an der Klinik Z.___ vom Juli 2019 wie auch das bidisziplinäre Gutachten vom 22. September 2021 in Frage, ohne sich aber zur aktuellen Leistungsfähigkeit zu äussern; zudem stellten sich im Rahmen der Untersuchung auch Fragen zum Validierungsverfahren, welche es im Rahmen einer neutralen Beurteilung einzuschätzen gilt. Vor diesem Hintergrund erscheint es unerlässlich, den Beschwerdeführer neuropsychologisch begutachten zu lassen. Ob im Anschluss daran auch eine aktuelle neurologisch-psychiatrische Einschätzung erforderlich ist, kann aktuell nicht abschliessend beurteilt werden. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug per 3. August 2020 ist dabei – stets unter Würdigung der medizinischen Vorakten – auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2021 einzugehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.3 Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty