Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00555
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 30. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, meldete sich am 3. Oktober 2014 unter Hinweis auf Schmerzbeschwerden sowie rasche Erschöpfbarkeit als Folge eines Unfalles vom 1. Mai 2013 (Sturz auf den Hinterkopf, Urk. 6/11/154) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht bei der behandelnden Hausärztin (Urk. 6/12/1-4) sowie beim behandelnden Psychiater (Urk. 6/14) ein, zog wiederholt Akten der Unfallversicherung bei und holte zusammen mit der Unfallversicherung beim Zentrum Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (vgl. Urk. 6/46-48), das am 20. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 6/54/5-92; Bericht neuropsychologische Untersuchung vom 25. Oktober 2017, Urk. 6/54/93-100; Ergänzungsschreiben vom 17. Januar 2018, Urk. 6/54/2). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/56). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 6/59). In der Folge wartete die IV-Stelle die weiteren Abklärungen der Unfallversicherung ab und zog deren Akten abermals bei (Urk. 6/84, 6/109, 6/122, 6/128). Im Juli 2020 erwarb die Versicherte das Lehrerdiplom für die Primarstufe (Urk. 6/114/2). Im Juli 2021 gebar sie eine Tochter (Urk. 6/115). Per 1. August 2022 konnte die Versicherte eine Anstellung als Fachlehrperson in einem 35 %- oder 38 %-Pensum bei einer Tagesschule antreten (Urk. 6/124, 6/129, 6/131; vgl. auch Urk. 1 S. 5 oben). Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen seien, welche die Erwerbsfähigkeit dauerhaft und erheblich einschränken würden (Urk. 6/134 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. Oktober 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr zum frühestmöglichen Zeitpunkt Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen seien, welche ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft und erheblich einschränken würden. Ohnehin sei die Beschwerdeführerin mittlerweile rentenausschliessend eingegliedert: Vor dem Unfall vom 1. Mai 2013 sei sie in einem 30 %-Pensum angestellt gewesen und habe nach dem Studium Studentenjobs ausgeübt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Sommer 2021 Mutter geworden sei, sei davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit das Pensum von 30 bis 40 % beibehalten hätte aufgrund der Kinderbetreuung. Dies bestätige die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle im 38 %-Pensum habe antreten können.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der Unfall habe sich mitten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ereignet und sie habe diese invaliditätsbedingt abbrechen müssen. Daher habe sie Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 5 f. Ziff. 2). Sodann sei sie als Alleinerziehende als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren und als Valideneinkommen sei das Einkommen einer Gymnasiallehrerin zu berücksichtigen (S. 6 ff. Ziff. 3 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
3.
3.1
3.1.1 Am 1. Mai 2013 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad. Im Rahmen der Erstbehandlung respektive nach erfolgter einwöchiger Hospitalisation diagnostizierten die zuständigen Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Z.___ im Bericht vom 21. Juni 2013 Folgendes (Urk. 6/11/124-126, Ziff. 5):
- Schädel-Hirn-Trauma Grad I GCS 15, retrograde Amnesie
- Intraparenchymalblutung frontobasal beidseits
- Intraparenchymalblutung frontal links
- Epiduralhämatom occipital links
- bilaterale Schädelfraktur occipital bis Felsenbein beidseits reichend, diskrete Dislokation links
- fokaler Lufteinschluss links occipital sowie subkutane Lufteinschlüsse nuchal
- leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit links
- Handkontusion links
Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Mai bis 14. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Weiterbehandlung sowie Festlegung der weiteren Arbeits(un)fähigkeit erfolge durch die Kollegen der Neurochirurgie (Ziff. 8 ff.).
3.1.2 Aus klinisch-neurologischer Sicht wurde am 2. Juli 2013 ein regelrechter und erfreulicher Verlauf festgestellt. Die beim Unfall erlittenen Blutungen im Schädel hätten sich gemäss CT-Untersuchung vollständig resorbiert. Es hätten sich noch diskrete gliotische Veränderungen im Bereich des linken Gyrus frontalis medius gezeigt sowie ein unveränderter Nachweis der nicht dislozierten Fraktur beidseits okzipital (Bericht vom 2. Juli 2013 der Klinik für Neurochirurgie Z.___, Urk. 6/12/6-7).
3.1.3 Die Unfallversicherung gab bei der Rehaklinik A.___ ein «Assessment Traumatische Hirnverletzung» in Auftrag (Bericht vom 15. Oktober 2013, Urk. 6/11/64-72). Im entsprechenden neurologischen Bericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin deutliche Schwierigkeiten mit der Krankheitsbewältigung habe, ebenfalls klage sie über deutliche und beeinträchtigende Stimmungsschwankungen. Fokalneurologische Ausfälle seien nicht festgestellt worden. Neben den affektiven Auffälligkeiten habe die Beschwerdeführerin über beeinträchtigende Kopf-/Nackenschmerzen berichtet, welche durch die Schädelbasis-Frakturen als posttraumatisch zu erklären seien (S. 8).
Die Affektschwankungen könnten durch die traumatische Hirnverletzung mit den frontalen Einblutungen bedingt und daher organischer Genese sein, würden sich aber von einer unbewältigten Unfallverarbeitung ursächlich klinisch nicht abgrenzen lassen. Unabhängig von der Ätiologie sei eine psychiatrisch/psychotherapeutische Betreuung zu empfehlen. Da die Beschwerdeführerin eine relevante Hirnverletzung erlitten habe, welche offensichtlich entweder direkt oder sekundär zu affektiven Symptomen geführt habe, welche mit einer gewissen Unsicherheit bezüglich Planung der beruflichen Zukunft einhergehen würden, dies auch hinsichtlich der noch immer sehr ausgeprägten Schmerzen, sei der berufliche Wiedereinstieg durch Hilfe (Jobcoach) zu begleiten (S. 9).
3.1.4 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Rehaklinik A.___ an Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen, bei welcher zwischen dem 6. November 2013 und der Berichterstattung am 13. Januar 2014 (vgl. Urk. 6/11/35-36) vier Konsultationen erfolgten. Die ersten anamnestischen Gespräche hätten gezeigt, so Dr. B.___, dass es einerseits eine gewisse psychisch-unfallreaktive Komponente gebe, mit Schwierigkeiten, den Unfall adäquat zu verarbeiten. Andererseits zeige die Beschwerdeführerin eine Symptomatologie mit Reizbarkeit und Nervosität, Stimmungslabilität und rascher Erschöpfbarkeit, wie sie auch im Rahmen organischer Hirnverletzungen zu beobachten seien. Es liege jedenfalls eine Psychopathologie vor im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom 1. Mai 2013, welche therapiebedürftig sei.
3.2 Im undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 14. November 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 6/12/1-4) gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, an, die Beschwerdeführerin versuche seit dem erlittenen Schädel-Hirntrauma mit ihren Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Erschöpfung und Schmerzen) klar zu kommen, leide aber immer wieder darunter (vgl. Ziff. 1.4 und 1.7). Vom 3. Juli 2013 bis 30. September 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. auch Arztzeugnisse Urk. 6/11/82, 6/11/94-95, 6/11/109). Dann habe sie wieder versucht zu arbeiten und habe ihr Studium wiederaufgenommen. Seit dem 1. Juli 2014 bis aktuell sei ihr wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Ziff. 1.5 und 1.9).
Die Beschwerdeführerin könne sich in Teilzeitarbeit als Lehrerin gut belasten. Körperliche Belastbarkeit auch mit Arbeit am Abend könne sie nicht vollumfänglich ausführen, da dann Konzentrationsstörungen, Schwachheit und Schmerzen auftreten würden (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich mit psychiatrischer Behandlung und Traumatherapie, Craniosacraltherapie und Yoga vermindern (Ziff. 1.8).
3.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___ zur neurochirurgischen Beurteilung vorgestellt und die ambulante Untersuchung einen neurochirurgisch regelrechten Befund ergeben hatte und der Beschwerdeführerin aber eine Psychotherapie empfohlen worden war (vgl. Bericht vom 16. Juli 2014, Urk. 6/12/9-10), begab sie sich im August 2014 in Behandlung zu Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 15. Oktober 2014, Urk. 6/14). Dr. E.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide unter den typischen Symptomen einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Dazu würden Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Reizbarkeit, verminderte Stresstoleranz, Erschöpfung (schon nach zwei bis drei Stunden normaler Arbeit), affektive Labilität (weine schneller) gehören. Die Beschwerdeführerin sei nicht depressiv, werde aber durch die konstanten Schmerzen am Kopf, Nacken und im Schultergürtelbereich belastet. Die Beschwerdeführerin müsse nun lernen, wie sie mit den eigenen Kräften umzugehen habe. Sie sei früher sehr aktiv gewesen, könne nun aber nicht mehr so funktionieren.
3.4 Am 20. Dezember 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ erstattet (Urk. 6/54/5-92).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende festgehalten (S. 73 f. Ziff. 6.1):
- postkontusionelles Syndrom bei
- Status nach Schädelhirntrauma Grad I mit/bei
- retrograder Amnesie
- Intraparenchymalblutung frontobasal beidseits, frontal links und Epiduralhämatom okzipital links
- bilateraler Schädelfraktur okzipital bis Felsenbein beidseits reichend
- aktuell: diskrete Frontalhirnzeichen, reduzierte Impulskontrolle, chronische Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie vermehrte Ermüdbarkeit
- organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2)
- leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung bezüglich der Aufmerksamkeitsfunktionen
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 74 Ziff. 6.2):
- Vitamin B12-Mangel
- Zervikobrachialsyndrom links ohne radikuläre Reizung
- posttraumatische leichte Schallleitungsschwerhörigkeit links
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
Die chirurgisch-internistische Untersuchung sei altersentsprechend und - bis auf den Vitamin B12-Mangel - unauffällig ausgefallen. Der orthopädische Befund sei regelrecht gewesen. Auffällig erschienen sei eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den intensiv geschilderten Beschwerden und der fehlenden Objektivierbarkeit anhand der klinischen Untersuchung (S. 77 f.).
Bei der neurologischen Exploration sei die verminderte Belastbarkeit, vermehrte Ermüdbarkeit - vor allem bei Reizexposition - als Folge des Schädelhirntraumas plausibel. Der unauffällige Befund im HWS-MRI sowie die eindeutige Belastungs- und Bewegungsabhängigkeit der Beschwerden sei am besten vereinbar mit einem myofaszialen Schmerzsyndrom. Im Neurostatus fänden sich einige kleine pathologische Befunde, die durch das Schädelhirntrauma und den MRI-Befund erklärt werden könnten. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit in geschütztem Rahmen, in der regelmässig Lagewechsel möglich und die Möglichkeit für Ruhepausen mit Hinlegen gegeben sei, bei der körperliche Belastung vermieden werden könne und mit einem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit ausgeglichener und planbarer Belastung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Die Schmerzen seien weder zentralen Ursprungs noch hätten sie neuropathischen Charakter. Die Tätigkeit als Primarlehrerin würde voraussichtlich einer nicht optimal angepassten Tätigkeit entsprechen (S. 78 Mitte).
Bei der neuropsychologischen Beurteilung hätten neben vielen guten keine überdurchschnittlichen Leistungen festgestellt werden können. Es lägen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen vor, die die Aufmerksamkeitsfunktionen der Beschwerdeführerin betreffen würden (mit unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlichen Ergebnissen die Aufmerksamkeitsfunktionen betreffend, weshalb eine Abklärung der Fahreignung anzuraten sei). Aufgrund des Cannabiskonsums könne die Ursache der Aufmerksamkeitsdefizite nicht eindeutig festgestellt werden. Eine neue neuropsychologische Untersuchung sei angezeigt, wenn die Beschwerdeführerin mindestens ein halbes Jahr ohne THC verbracht habe. Das ihr zumutbare Arbeitspensum müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden (S. 78 f.).
Bei der psychiatrischen Exploration hätten sich im psychopathologischen Befund bis auf anamnestisch berichtete leichte Affektlabilität und Reizbarkeit sowie subjektiv berichtete Konzentrationsstörungen keine Auffälligkeiten gezeigt. Analog den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP sei die Beschwerdeführerin in der Aktivität und Partizipation in mehreren Bereichen teils leicht, teils mittel- bis schwergradig beeinträchtigt. Bei der Beschwerdeführerin stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien erfüllt. Die Schmerzstörung sei funktionell als leicht ausgeprägt zu werten. Zudem bestehe ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Es bestehe ein Cannabisabusus. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Catering-Service-Mitarbeiterin sowie in jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei fraglich, ob sie es schaffe, ihr Studium abzuschliessen. Zudem sei fraglich, ob die Wahl des Berufes als Primarlehrerin adäquat respektive die Beschwerdeführerin der damit einhergehenden Belastung gewachsen sein werde. In einer optimal angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich, in einem wohlwollenden Umfeld, mit regelmässigen, planbaren Abläufen ohne Kundenkontakt oder Teamarbeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 79).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe mit den genannten Bedingungen (regelmässige Lagewechsel, Möglichkeit für Ruhepausen, Vermeidung von körperlicher Belastung, wohlwollendes Umfeld, regelmässige und planbare Abläufe, ohne Kundenkontakt oder Teamarbeit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen (S. 82 Ziff. 7.8). Das aktuelle Studium zur Primarlehrerin könne die Beschwerdeführerin in einem 50 %-Pensum absolvieren (S. 82 oben), dazu sei sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 81 oben).
Nebst einem Cannabisentzug mit einer Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten sei eine Behandlung in einer Schmerzsprechstunde und eine schmerzdistanzierende medikamentöse Behandlung sowie Begleitung in der Krankheitsverarbeitung sowie das Erlernen von funktionalen Schmerzcopingstrategien zu empfehlen (Ziff. 7.9).
3.5 Ab Februar 2019 (vgl. Urk. 6/79/1 «Verfahrensstand») konsultierte die Beschwerdeführerin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, welche im Januar 2020 einen dreiwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt empfahl beziehungsweise um Kostengutsprache ersuchte (Urk. 6/79/9). Eine stationäre Schmerztherapie erachtete auch Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, für angezeigt (vgl. Urk. 6/79/7-8).
Am 19. Oktober 2020 (Urk. 6/79/1-6) berichtete Dr. F.___, es sei nun eine stationäre Rehabilitation vorgesehen. Die Arbeitsfähigkeit sollte erst danach beurteilt werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt (Urk. 6/79/1 «Verfahrensstand»). Im Vordergrund stünden die neuropsychologischen Defizite und die linksseitige Spastik mit Schmerzsymptomatik (Ziff. 2.2).
Der Unfallversicherer verwies die Beschwerdeführerin auf eine ambulante, multimodale Schmerztherapie (vgl. Schreiben vom 29. September 2020, Urk. 6/84/6; Telefonnotiz vom 12. November 2020, Urk. 6/85).
3.6 Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Urk. 6/89-92).
3.7 In der Klinik G.___ begann die Beschwerdeführerin am 18. November 2021 mit einer ambulanten, multimodalen Schmerztherapie (Zwischenbericht vom 15. März 2021, Urk. 6/99). Im Rahmen der Physiotherapie lerne sie ihre Belastbarkeitsgrenze zu erkennen und nicht mehr zu überschreiten. Auf diesem Weg könne sie die Anzahl der Schmerzschübe deutlich reduzieren und ihre Belastbarkeit steigern. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Bereich schon Fortschritte gemacht (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin nehme sodann an der Ergotherapie (zweimal wöchentlich) wie auch an der Psychotherapie (einmal wöchentlich) motiviert teil und sei bereit, aktiv an sich und ihren Verhaltensgewohnheiten zu arbeiten (S. 2 ff.).
Aufgrund der Schwangerschaft wurde die Therapie in der Klinik G.___ pausiert (vgl. Urk. 6/109/4-5). Im Februar 2022 erteilte die Unfallversicherung Kostengutsprache für die Weiterführung der ambulanten Schmerztherapie (Urk. 6/122/3). Gemäss Zwischenbericht vom 22. Juni 2022 (Urk. 6/128 S. 5) habe die Beschwerdeführerin in der Ergo- und Physiotherapie erhebliche Fortschritte erzielt, welche es nun noch zu festigen gelte. Ihre chronischen Schmerzen hätten deutlich reduziert werden können und würden sie im Alltag weniger einschränken. Meistens könne sie ihre Belastungsgrenze erkennen und versuche, diese einzuhalten (S. 2 f.).
4.
4.1 Die Berichte zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und zum bisherigen Verlauf lassen den Schluss der Beschwerdegegnerin, es liege seit Mitte Juni 2013 keine gesundheitliche Einschränkung mehr vor, welche die Erwerbsfähigkeit dauerhaft und erheblich einschränke, nicht zu. Anhaltende Beschwerden seit der und im Zusammenhang mit der erlittenen Hirnverletzung wurden sowohl durch die Ärzte der Rehaklinik A.___ (vgl. E. 3.1.3), durch Dr. B.___ (vgl. E. 3.1.4) wie auch durch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ festgestellt. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin über Juni 2013 hinaus eine vollständige und vom 1. Juli 2014 bis November 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2). Die Y.___-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (vgl. E. 3.4). Hinsichtlich der gutachterlichen Einschätzung ist allerdings anzufügen, dass im Gutachten nicht schlüssig dargelegt wurde, weshalb eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sein soll. Zudem wurde im Gutachten auf verschiedene Diskrepanzen und Inkonsistenzen hingewiesen (vgl. Gutachten S. 39, S. 72), welche aber in der Beurteilung der funktionalen Einschränkung respektive schlussendlich in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht diskutiert wurden. Unerklärlich ist auch, weshalb die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig ist, ihr aus psychiatrischer Sicht aber für das Studium zur Primarlehrerin eine 50%ige «Arbeitsfähigkeit» attestiert wurde. Ebenfalls wurde im Gutachten auf den Cannabiskonsum hingewiesen, welcher das damalige Gesundheitsbild der Beschwerdeführerin mitbeeinflusst haben könnte. Die Gutachter empfahlen gerade aufgrund des Cannabiskonsums eine Verlaufsbegutachtung respektive eine Reevaluation nach Sistierung des Konsums (vgl. E. 3.4). Vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurde ein Zuwarten der weiteren medizinischen Abklärungen durch die Unfallversicherung empfohlen (vgl. Urk. 6/55/11, 6/133/6).
Auffallend ist, dass aus ärztlicher Sicht die geklagten Schmerzbeschwerden nicht in Frage gestellt und die psychischen Auswirkungen und Beeinträchtigungen ebenfalls nicht als Folge des erlittenen Schädelhirntraumas angezweifelt worden sind. Die durchgeführte ambulante multimodale Schmerztherapie zeigte gute Fortschritte mit Reduktion der chronischen Schmerzen (vgl. E. 3.7). Dr. F.___ verwies auf eine danach vorzunehmende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5). Eine solche ist nicht mehr eingeholt worden.
Nach dem Gesagten ist zwar fraglich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin retrospektiv und aktuell arbeitsfähig war und ist. Dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten ist nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Jedenfalls kann aber gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte keinesfalls von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Mitte Juni 2013 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die aktuellen Akten entbehren für eine solche Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin jeder Grundlage. Bezüglich Feststellung der medizinischen Situation ist sie ihrer Untersuchungspflicht somit nicht vollständig nachgekommen.
4.2 Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz auch hinsichtlich Abklärung der erwerblichen Situation verletzt.
Vor dem Unfall vom 1. Mai 2013 studierte die Beschwerdeführerin an der Universität und befand sich entsprechend noch in Ausbildung. Daneben war sie teilzeitlich erwerbstätig. Es ist nicht - jedenfalls nicht ohne explizite Abklärung dazu und eine solche hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Unfall nach Erreichen des Bachelor am 31. Juli 2013 (Urk. 6/1/2) in einem 40 %-Pensum arbeitstätig gewesen wäre, wovon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgeht. Zudem stellt sich die Frage, ob die berufliche Erstausbildung mit dem Bachelor of Arts bereits abgeschlossen gewesen war. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Ärzten des Y.___ im Oktober/November 2017 jedenfalls an, sie habe geplant, [nach dem Bachelor] für einige Zeit Deutsch zu unterrichten, später den Master abzulegen und das Lehramtspatent zu erwerben. Sie habe sich jedoch aktuell entschieden, eine Ausbildung zur Primarlehrerin zu machen (Urk. 6/54/5-92 S. 17). Bei in Ausbildung stehenden Versicherten ist grundsätzlich Art. 26bis IVV zu beachten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 368 f. Rz 167).
Weiter kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Primarlehrerin am 31. Juli 2020 (Urk. 6/114/1-2) im Gesundheitsfall lediglich in einem 40 %-Pensum tätig geworden wäre. Die Beschwerdeführerin ist sodann im Juli 2021 Mutter geworden und übt nun seit August 2022 eine Tätigkeit als Fachlehrerin in einem 38 %-Pensum aus. Damit ist sie nun zwar tatsächlich ebenfalls in einem Teilzeitpensum tätig wie im Zeitpunkt, als sich der Unfall ereignete. Jedoch haben sich ihre Umstände erheblich geändert. Damals war sie im Begriff, ihre erste Ausbildung zu absolvieren. Aktuell muss sie nach abgeschlossener Ausbildung und als Alleinerziehende den Lebensunterhalt für sich und das Kind bestreiten. Die Statusfrage wurde von der Beschwerdegegnerin bis anhin auch insoweit nicht abgeklärt. Sollte der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen jedoch eine Teilzeittätigkeit anzurechnen sein - deren Höhe auch in erwerblicher Hinsicht ungeklärt ist, gab die Beschwerdeführerin immerhin bereits an, sie wisse noch nicht, ob ihre Existenz mit der aktuellen Arbeitstätigkeit gesichert sei, sie wolle nicht aufs Sozialamt gehen müssen (vgl. Urk. 6/120, 6/125) - hätte sie daneben jedenfalls einen Aufgabenbereich, welchen es ebenfalls abzuklären gilt.
Auch die Vergleichseinkommen – Validen- und Invalideneinkommen - wurden von der Beschwerdegegnerin weder abgeklärt noch beziffert. Dabei wird namentlich zu prüfen sein, ob im Gesundheitsfall von einem Masterstudium und dem Erwerb des Lehramtpatents und dem Lohn einer Gymnasiallehrerin auszugehen ist (vgl. Urk. 1 S. 7).
Sofern sich im Rahmen der weiteren Abklärungen ergeben sollte, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Primarlehrerin gesundheitsbedingt nicht zumutbar ist, ist sie von der Beschwerdegegnerin auch im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen.
4.3 Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weitere Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja D'Amico
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti