Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00563


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 14. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, leidet seit seiner Jugend an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum sowie an diversen anderen psychischen Problemen, unter anderem auch in Verbindung mit der Ausbildung (vgl. Urk. 11/98), weshalb ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diverse Massnahmen zugesprochen wurden (Kostengutsprache für erstmalige berufliche Abklärung und hernach Ausbildung zum Mediengestalter, Urk. 11/88 und Urk. 11/99, sowie Kostengutsprache für ein Berufspraktikum im Bereich Webprogrammierung, Urk. 11/125; vgl. die Zusammenstellung in Urk. 11/145/1).

    Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Februar 2020 zu (Urk. 11/154 i.V.m. Urk. 11/157). Anlässlich einer durchgeführten Rentenrevision stellte der Versicherte am 21. März 2012 im Fragebogen den Antrag auf lebenspraktische Begleitung für Erwachsene (Urk. 11/167 Ziff. 4). Mit Mitteilung vom 1. Juni 2012 wurde die bisherige ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 73 %) bestätigt (Urk. 11/172).

1.2    Am 17. Februar 2015 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV» bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/190). In der Folge veranlasste Letztere eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 7. Mai 2015, Urk. 11/195). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 gewährte die IVStelle dem Versicherten ab 1. Februar 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause mit Begleitung (lebenspraktische Begleitung; Urk. 11/199 i.V.m. Urk. 11/202) und übernahm mit Mitteilung vom 12. August 2015 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Grafiker EFZ (Urk. 11/208).

1.3    Im Mai 2018 nahm die IV-Stelle betreffend die Hilflosenentschädigung erneut ein Revisionsverfahren an die Hand (Urk. 11/236). Gestützt auf den Bericht vom 3. August 2018 über einen weiteren Hausbesuch (Urk. 11/239) informierte sie den Versicherten am 9. August 2018 über den nach wie vor unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung (Urk. 11/240). Am 30. Juni 2019 schloss der Versicherte die Ausbildung zum Grafiker EFZ erfolgreich ab (Urk. 11/244) und trat per 1. Januar 2021 eine 40%-Stelle als Grafik-Designer bei der Y.___ GmbH an (Urk. 11/259), was zum Abschluss der beruflichen Massnahme führte (Urk. 11/277). Im dadurch eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren (Fragebogen unterzeichnet am 15. Januar 2021, Urk. 11/263) wurde ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgestellt und dies dem Versicherten am 13. Mai 2022 mitgeteilt (Urk. 11/286).

1.4    Im Frühjahr 2021 unterbreitete die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Fragen im Hinblick auf die Revision der Hilflosenentschädigung (Angaben vom 22. Februar 2021, Urk. 11/266). Anschliessend liess sie eine Abklärung vor Ort durchführen (Bericht vom 7. Juli 2022, Urk. 11/294). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2022 kündigte sie dem Versicherten aufgrund der Ergebnisse der Abklärung vor Ort die Aufhebung der Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/295). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juli 2022 Einwendungen (Urk. 11/301). Mit Verfügung vom 22. September 2022 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die Hilflosenentschädigung auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/306 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. September 2022 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch mit Eingabe vom 23. November 2022 näher begründet wurde (Urk. 7-9).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 29. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Urk. 13) reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, dem Gericht ihre Honorarnote (Urk. 14) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft die Aufhebung einer Leistung per Ende Oktober 2022, weshalb die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

1.4    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-heitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweis-würdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3). Ändert sich nach durchgeführter Revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Anspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach-verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.5    In Art. 86ter-88bis IVV sind die Ausführungsbestimmungen zur Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags enthalten; hinsichtlich der Hilflosenentschädigung wird in Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV explizit auf die Geltung der Ausführungsbestimmungen in Art. 87-88bis IVV verwiesen (vgl. vorstehend E. 1.4). Bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

1.6    

1.6.1    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.6.2    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BG133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 22. September 2022 (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 eine leichte Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung beziehe. Nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Aufnahme einer Tätigkeit als Grafiker im ersten Arbeitsmarkt im Umfang von 40 % sowie der Rentenrevision seien die Voraussetzungen für die weitere Ausrichtung der Hilflosenentschädigung geprüft worden. Dabei hätten die Abklärungen ergeben, dass der anrechenbare zeitliche Aufwand an Begleitung und Anleitung beim selbständigen Wohnen noch lediglich bei 30 Minuten pro Woche liege. Die Hilfe könne weiterhin bei den administrativen und finanziellen Angelegenheiten und punktuell bei der Alltagsbewältigung berücksichtigt werden. Gesamthaft lasse sich somit ein zeitlicher Aufwand an lebenspraktischer Begleitung von 75 Minuten pro Woche festhalten, womit dieser unterhalb der für die Weitergewährung der Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung erforderlichen zwei Stunden pro Woche liege (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe bei ihm seit Jahren die gleiche Diagnose, nämlich eine Autismus-Spektrum-Störung, welche ihn massiv in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit einschränke (S. 5 Ziff. 2). Sein behandelnder Psychiater wie auch die IV-Stelle würden davon ausgehen, dass sich insgesamt die gesundheitliche Situation eher verschlechtert habe (S. 5 Ziff. 3). Darüber hinaus habe auch die Eheschliessung keine Änderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Hilflosigkeit gebracht. Viele Anleitungen und Arbeiten, welche vorher seine Mutter übernommen habe, übernehme nun seine Ehefrau. Dies ändere aber nichts an der Hilflosigkeit, sondern nur die Bezugsperson, die ihn unterstütze und anleite, habe gewechselt (S. 6 Ziff. 4). Er könne teilweise Termine bei guten Bekannten, bei seinem Arzt oder bei seinem Tätowierer selbständig wahrnehmen. Sobald er aber Kontakt mit unbekannten Personen aufnehmen müsse, sei er unselbständig, blockiert und müsse begleitet werden. Ohne Begleitung würde er das Haus nicht verlassen (S. 7 Mitte). Insbesondere der Wocheneinkauf könne er nicht alleine leisten, da er von der Vielfalt des Angebots, der Menge der Menschen und der Geräuschkulisse überfordert sei, so dass er in seiner Handlungs- und Steuerungsfähigkeit stark reduziert sei. Darüber hinaus benötige er auch täglich Unterstützung bei der Strukturierung des Tages und der Erledigungen im Haushalt, damit ein geregelter Tagesablauf eingehalten werden könne. Seine Ehefrau müsse dafür sorgen, dass er jeweils Pausen einlege und Nahrung zu sich nehme. Auch bei der persönlichen Hygiene brauche er Unterstützung und Anleitung (S. 8 Ziff. 9). Deshalb seien insgesamt mehr als zwei Stunden Hilfe pro Woche ausgewiesen. Im Weiteren sei festzustellen, dass sich seit der letzten Abklärung der Hilflosigkeit der Zustand nicht verbessert habe, weshalb auch die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (S. 9 Ziff. 10).

2.3    In der Vernehmlassung vom 28. November 2022 (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin präzisierend fest, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, könne eine Isolation ausgeschlossen werden. Zudem nehme der Beschwerdeführer beispielsweise Arzttermine oder Zahnarzttermine selbständig mit dem Auto wahr. Einkäufe könnten von ihm zumutbarerweise online getätigt werden. Dementsprechend sei auch eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen nicht notwendig (S. 1 f.).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung, die sie dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen lebenspraktischer Begleitung zugesprochen hatte, zu Recht aufgehoben hat. Dabei ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Mitteilung vom 9. August 2018 präsentierte, mit derjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2022 zu vergleichen (vgl. vorstehend E. 1.4).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer bezieht bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 73 % seit Februar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/154 i.V.m. Urk. 11/157). Dies namentlich gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2010 (Urk. 11/147/2-7). Dieser nannte als Diagnose eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, atypischer Autismus, mit Sprachentwicklungsstörung seit September 2005 (ICD-10 F84.9), und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam-keitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie sonstige Probleme bezogen auf die Ausbildung (ICD-10 Z55.8; S. 1). Der Beschwerdeführer vermeide Blickkontakt und sei psychomotorisch situativ ausgeprägt wechselhaft (Logorrhoe mittelgradigen Ausmasses oder Sprechhemmung, in jedem Fall sei die kommunikative Funktion des Sprechens nicht zugänglich). Des Weiteren zeige er Rückzugs- und Vermeidungsverhalten betreffend soziale Situationen. Dabei habe er absolute Hemmung, über sich zu sprechen mit grotesken und offenbar realitätsfremden Begründungen für Antriebsblockaden, welche die Arbeitsfähigkeit reduzierten. Auch fänden sich anamnestisch Konzentrationsstörungen und Merkfähig-keitsstörungen, aber keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Ebenso wenig fänden sich Wahn oder Zwänge oder Wahrnehmungsstörungen oder Störungen des Selbstwertes. Prognostisch lasse sich sagen, dass das Asperger-Syndrom nicht als behandelbar im engeren Sinne gelte (S. 3).

3.2    Der erstmaligen Zusprechung der Hilflosenentschädigung mit der Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 11/199) lag eine Abklärung an Ort und Stelle mit detaillierter Sachverhaltserhebung zugrunde (Bericht vom 7. Mai 2015, Urk. 11/195). Darin führte die Abklärungsperson aus, dass die psychiatrische Spitex den Beschwerdeführer seit 2009 in lebenspraktischen Belangen begleite. Die Themen und die Intensität variierten. Zu Beginn der Begleitung sei die Spitex zwei Mal wöchentlich für 1.5 Stunden gekommen, aktuell begleite sie den Beschwerdeführer ein Mal wöchentlich 1.5 Stunden. Auch die Mutter arbeite mit dem Beschwerdeführer weiterhin pädagogisch/methodisch. Die Themen seien das Organisieren der Ausbildung, die Haushaltführung im Allgemeinen, Hilfe beim Organisieren der sozialen Kontakte und der Freizeitaktivitäten sowie das Besprechen von alltäglichen Problemlösungen. Der Beschwerdeführer brauche klare Strukturen und Führung, er leide weiterhin bei Veränderungen unter gehäuft auftretenden, willensmässig nicht überwindbaren Handlungsblockaden, was für Aussenstehende nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer pflege einzig zu seiner Freundin, welche in der Nähe wohne, soziale Kontakte. Er verbringe mehrheitlich die Wochenenden bei ihr (S. 2 oben).

    Zu den Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, führte die Abklärungsperson aus, hinsichtlich der Zimmerreinigung unterstütze die Mutter den Beschwerdeführer in Form von Erinnerung und Anleitung bei der Haushaltführung, da er die Tendenz habe, die Zimmerreinigung stark zu vernachlässigen. Mit Anleitung und Erinnerung halte die Mutter den Beschwerdeführer immer wieder dazu an, das Zimmer zu reinigen und die Wäschepflege regelmässig durchzuführen (S. 3 oben).

    Zum Kochen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr gerne koche und keine Probleme hätte, ein Rezept umzusetzen (S. 3 Mitte).

    Die Spitex-Mitarbeiterin und seine Mutter würden den Beschwerdeführer zudem im Umgang mit alltäglichen Problemlösungen und der Sicherung der Lebensgrundlagen unterstützen. Der Beschwerdeführer benötige auch Anleitung bei der angemessenen Strukturierung des Tagesablaufes und der Freizeit. Auch die Förderung der sozialen Kontakte und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft, wie die Vermittlung in Konfliktsituationen und Unterstützung im Umgang mit Nachbarn usw., gehörten zur Begleitung. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer lerne, ein selbstverantwortliches Leben zu führen in der Hoffnung, dass eine Institutionalisierung (betreutes Wohnen) vermieden werden könne. Das sei ein Schwerpunktthema, da Menschen mit einem Asperger-Syndrom sich durch Probleme bei der Verarbeitung von Reizen (sensorische Überempfindlichkeit) und Schwierigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Beziehungen auszeichneten. Der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten, sich auf Neues einzustellen und deshalb den Wunsch, die Alltagsabläufe immer gleich zu gestalten, weshalb immer wieder Gespräche geführt werden müssten, damit er im Alltag funktioniere. Auch sei ein Problem, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten andere Leute störe, weshalb er oft in Konflikte verwickelt sei. Er brauche deshalb gezielte Unterstützung (S. 3 Mitte).

    Die finanziellen und administrativen Angelegenheiten wie Krankenkasse, Zusatzleistungen und IV usw. erledige der Beschwerdeführer zusammen mit der Mutter. Diese unterstütze ihn bei der Sichtung der Korrespondenz, da sich der Beschwerdeführer überfordert fühle und bei der Überforderung mit Handlungsblockaden reagiere (S. 3 unten).

    Die Abklärungsperson gelangte zum Schluss, dass gestützt auf die Schilderungen vor Ort der Beschwerdeführer ohne regelmässige konstante Begleitung nicht in der Lage wäre, selbständig zu wohnen. Er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Haushalt sowie die Tagesstruktur vernachlässigen. Die Gefahr der Verwahrlosung wäre ohne Begleitung gross (S. 3 am Schluss).

    Zur Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Dank dem eigenen Auto sei er in der Lage, die Arzttermine und notwendige ausserhäusliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen. Die Kleidereinkäufe und notwendigen Anschaffungen erledige seine Mutter mehrheitlich. Es gelinge ihm nur selten, sich in Einkaufsläden zu begeben. Darüber hinaus sei er kaum in der Lage, Beziehungen zu knüpfen, geschweige denn, Freundschaften zu schliessen. Er könne sich nicht in andere Menschen hineinversetzen und wisse nicht, wie man sich in sozialen Situationen angemessen verhalte, weshalb die Freizeitgestaltung schwierig sei. Seine Freundin motiviere ihn immer wieder, damit sie zusammen etwas unternähmen (S. 4 oben). Dank der regelmässigen und konstanten Begleitung habe bis anhin einer dauernden Isolation von der Aussenwelt entgegengewirkt werden können. Eine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 4 Mitte).


4.    

4.1    Nach der erstmaligen Zusprechung der Hilflosenentschädigung mit der Verfügung vom Mai 2015 (Urk. 11/199) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch überprüft und mit einer Mitteilung im Sinne von Art. 74ter lit. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV bestätigt.

4.2    Der Bestätigung vom 9. August 2018 (Urk. 11/240) lag eine Abklärung an Ort und Stelle mit detaillierter Sachverhaltserhebung zugrunde. Die Abklärung fand am 3. August 2018 in Beisein der Mutter des Beschwerdeführers statt (Abklärungsbericht vom 3. August 2018, Urk. 11/239). Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer wohne seit eineinhalb Jahren in einer eigenen 2-Zimmerwohnung. Er absolviere eine IV-Ausbildung zum Grafiker und beginne Mitte August mit dem 4. Lehrjahr. Es werde berichtet, dass sich die Situation im Wesentlichen stabilisiert und leicht verbessert habe. Seit der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Grafiker begonnen habe, gehe es mit ihm aufwärts (S. 1). Er investiere viel Energie und Zeit in seine Ausbildung und hoffe, dass er im Anschluss im ersten Arbeitsmarkt integriert werden und ganz von der IV wegkommen könnte (S. 2 oben).

    Der Beschwerdeführer erhalte von seiner Mutter nach wie vor viel Unterstützung in organisatorischen und alltagspraktischen Belangen. Alle zwei Wochen habe er einen Termin bei seinem Psychiater. Die Spitex habe sich anfangs Jahr aus der Begleitung eher zurückgezogen. Seit März 2018 liege keine Spitex-Verordnung mehr vor. Das selbständige Wohnen habe sich auf einem guten Level eingependelt und nur noch die Mutter habe die notwendige Unterstützung in den übrigen Belangen weitergeleistet. Vor zwei Monaten habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausbildungsprüfungen und den baldigen Ausbildungsabschluss eher wieder vermehrt psychische Krisen und Blockaden gehabt. In dieser Zeit habe er auch öfters wieder mit seiner Spitex-Betreuerin telefoniert. Um die Situation stabil zu behalten, werde sein Psychiater wieder eine Verordnung für die psychiatrische Spitex ausstellen (S. 2 oben).

    Gemäss seiner Mutter sei das Ziel, dass sie sich aus der intensiven Begleitung und Unterstützung allmählich zurückziehe und er sein Leben irgendwann in absehbarer Zeit selbst meistern werde können. Mit dem selbständigen Wohnen klappe es inzwischen ganz gut. Sie habe in Bezug auf die Ausbildung noch eine starke Vermittlerrolle. Sie stehe in engem Kontakt mit dem Psychiater und den Ausbildnern. Ziel sei es, die schulischen Absenzen so gering wie möglich zu halten. Wenn er Blockaden habe, komme er nicht mehr aus dem Haus. So habe er in letzter Zeit einige Schultage verpasst, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, nach A.___ zu fahren. Da ihr Sohn aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, den ÖV zu benutzen, fahre sie ihn bei Bedarf zu Arztterminen und nach A.___ zur Ausbildungsstätte. Den schulischen Teil absolviere der Beschwerdeführer in B.___, wo man ihm einen eigenen Parkplatz zugewiesen habe. In schwierigen Phasen oder dort, wo es keine Parkmöglichkeiten gebe, müsse sie ihn fahren (S. 2 Mitte.).

    Die Einkäufe des täglichen Bedarfs könne der Beschwerdeführer inzwischen im Laden selbst tätigen. Er halte seine Wohnung mittlerweile ganz gut in Ordnung, sei in der Lage, sich etwas zu kochen und seine Wäsche zu waschen. Mit Hilfe der Spitex und seiner Mutter habe er in den letzten eineinhalb Jahren viele Kompetenzen und eine Zuverlässigkeit im selbständigen Wohnen erarbeiten können. Das Einkaufen in anderen Geschäften als dem bekannten Dorfladen überfordere ihn augenblicklich. Er könne sich anderswo nicht zurechtfinden, sei überfordert. Kleider und Schuhe kaufe nach wie vor die Mutter für ihn ein und lasse ihn die Sachen zu Hause anprobieren. Die Rücksendung der Ware müsse sie organisieren. Intensive Hilfe und Besprechungen seien in administrativen Belangen sowie in Budgetfragen notwendig. Sie erarbeite alles mit ihm zusammen und übernehme nicht einfach die Erledigung für ihn. So bereite sie ihn darauf vor, dass er sich irgendwann selbst um seine Sachen kümmern könne (S. 2 unten).

    Die Pflege gesellschaftlicher Kontakte stelle ebenfalls weiterhin eine grosse Schwierigkeit dar. Seine frühere Lebenspartnerin habe der Beschwerdeführer nicht mehr. Er pflege im Wesentlichen nur Kontakte zu Freunden aus dem Internet und kommuniziere beim Gamen mit anderen Spielern. Momentan konzentriere er sich aufs Lernen. Er habe nur einen physischen Freund, welcher in C.___ wohne. Alle paar Wochen würden sie sich zu Hause sehen. Darüber hinaus pflege der Beschwerdeführer nur noch Kontakt zu seiner Grossmutter. Seine Mutter unterstütze ihn beim Vereinbaren von speziellen Terminen und habe Überblick und Kenntnis über alles, was in der Ausbildung und in Bezug auf seine medizinische Versorgung anstehe. Sie schätze ihren wöchentlichen Aufwand in guten Phasen auf 3-4 Stunden pro Woche. In schlechten Phasen müsse sie wesentlich mehr Zeit für die Begleitung und Unterstützung aufwenden (S. 3 oben).

    Die Abklärungsperson gelangte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zurzeit noch erfüllt seien. Die Dauer, die Intensität und die Regelmässigkeit an Begleitung seien gegeben. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von zwei Stunden pro Woche. Ohne die regelmässige Unterstützung durch die Mutter und die Spitex wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbständig zu wohnen (S. 4 oben). Es lasse sich jedoch feststellen, dass sich die Situation im Wesentlichen stabilisiert und leicht gebessert habe (S. 4 unten).


5.

5.1    Im Zuge der anfangs 2021 eingeleiteten Revision der Hilflosenentschädigung (vgl. den am 12. Februar 2021 unterzeichneten Fragebogen, Urk. 11/266) wurde der medizinische Bericht des behandelnden Psychiaters im Rahmen der Rentenrevision beigezogen. Im Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2021 (Urk. 11/279) hielt Dr. Z.___ bei bekannter Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1) fest, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz weiterhin halten könne und er dort im Pensum von 40 % (Arbeitsvertrag) bei davon 70 % Leistungsfähigkeit arbeite. Limitierender Faktor sei, dass die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die teilweise Rückkehr aus dem Homeoffice hin zu mehr Präsenzzeitarbeit in der Firma immer wieder empfindlich labilisiert worden sei, was zu Symptomverstärkung im Bereich Hemmung und Psychomotorik geführt habe. Anfang Oktober 2021 beschreibe der Beschwerdeführer eine anhaltende Hemmung, mit anderen Menschen zu sein, welche sich auch auf die näherstehenden Personen und allfällige Freizeitaktivitäten erstrecke. Psychopathologisch finde sich keine Depressivität im engeren Sinne, da Affekt und Stimmung nicht primär, sondern nur reaktiv-sekundär beeinträchtigt imponierten (S. 2). Es sei aus psychiatrischer Sicht keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. Weitere Integrationsmassnahmen oder medizinische Massnahmen seien nicht indiziert (S.3).

5.2    Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung wurde am 4. Juli 2022 beim Beschwerdeführer zuhause in seiner Wohnung abgeklärt, in der er im Zeitpunkt der Abklärung mit seiner Ehefrau wohnte (Bericht vom 7. Juli 2022, Urk. 11/294 S. 1 unten). Die Abklärungsperson führte aus, bereits anlässlich der letzten Revision im Jahr 2018 sei ersichtlich gewesen, dass sich die Situation in Bezug auf das selbständige Leben, Wohnen und die Alltagsbewältigung gegenüber der Erstabklärung im Jahr 2015 verbessert habe (S. 2 oben).

    Zu den Angaben über die Hilflosigkeit sei vor Ort geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer weiterhin grosse Mühe mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte habe und immer wieder Panikattacken durchmache. Im Verlauf der letzten zwei Wochen sei es zu drei Panikattacken gekommen. Immer wenn etwas anders laufe, als geplant, sei es für den Beschwerdeführer sehr schwierig. In der Corona Zeit habe er im Homeoffice arbeiten können, was ihm sehr zugute gekommen sei. Seit der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht tue er sich sehr schwer damit, wieder vor Ort zu arbeiten. Er arbeite jeweils an zwei Tagen pro Woche. Erst seit einem Monat schaffe er es wieder, einen halben Tag davon im Büro zu arbeiten. Die Rückführung an die Arbeit im Büro gestalte sich sehr schwierig für ihn. Gemäss Angaben seiner Mutter funktioniere ohne das Umfeld von Ehefrau und ihr das selbständige Wohnen nicht so gut, wie es sich aktuell präsentiere (S. 2 Mitte).

    Zu den Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer wohne seit einem Jahr mit seiner Ehefrau zusammen. Mit den Nachbarn im Mehrfamilienhaus gebe es keine Konflikte. Das Paar habe vor einem Jahr einen Welpen gekauft. Zwei Katzen habe der Beschwerdeführer schon vor der Ehe gehabt. Das Paar teile sich die Reinigungsarbeiten im Haushalt. Der Beschwerdeführer kümmere sich um die Ordnung in der Küche (z.B. Geschirrspüler ein- und ausräumen). Sie würden teilweise gemeinsam kochen. Die Wäsche wasche jeweils die Ehefrau, da der Beschwerdeführer die Wäsche nicht sortieren, sondern alles zusammen in die Waschmaschine stecken würde (S. 4 unten). Es werde berichtet, dass vor Corona das Einkaufen für den Beschwerdeführer kein Problem gewesen sei. Inzwischen gestalte sich das aber wieder schwierig. Es werde ihm schlecht und schwindlig, wenn er im Laden stehe. Er vergesse, was er eigentlich einkaufen müsste. Sie seien daher dazu übergegangen, dass jetzt seine Ehefrau die Lebensmittel einkaufe oder sie gemeinsam gehen würden. Um alle administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmere sich weiterhin seine Mutter. Das Ehepaar habe ein gemeinsames Haushaltskonto, ansonsten würden die Finanzen und Administratives etc. separat behandelt. Der Beschwerdeführer sei etwa alle zwei Wochen bei seiner Mutter, um alle an ihn adressierten Korrespondenzen zu sichten, zu erledigen und Zahlungen auszulösen. Mit Hilfe der Mutter habe er inzwischen ein gutes Ablagesystem erarbeitet, so dass in den Dokumenten und Unterlagen Ordnung und Struktur bestünden (S. 5 Mitte).

    Hinsichtlich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Arbeit und zu Arztterminen stets mit dem Auto fahre. Die Benützung des ÖV sei für ihn nicht möglich. Er halte es nicht aus, wenn viele Menschen um ihn herum seien. Kleine Veränderungen von gewohnten Abläufen würden Panikattacken bei ihm auslösen. Zum Zahnarzt gehe er ohne Begleitung. Er habe drei gute Freunde. Mit zwei von ihnen bestehe der Kontakt überwiegend online. Vor vier Wochen sei er das letzte Mal mit seinen Kollegen im Kino gewesen. Im Kino hätten sich nur vier Zuschauer befunden. Mit seiner Frau würde er auch ins Kino gehen, aber da müsse schon ein richtig guter Film laufen. Vor Corona seien er und seine Frau zusammen auswärts essen gegangen. Aktuell sei das aber nicht möglich. Corona hätte viele Rückschritte bei ihm bewirkt. Sie könnten auch nicht zusammen in die Ferien fahren (S. 5 unten).

    Zusammenfassend verfüge der Beschwerdeführer über eine geregelte Tagesstruktur. Er lebe zusammen mit seiner Frau in einer gepflegten 4.5-Zimmerwohnung. Das Ehepaar habe zwei Katzen und einen Hund. Es werde berichtet, dass die Hausarbeiten teilweise aufgeteilt und teilweise gemeinsam erledigt werden würden. Der Beschwerdeführer sei inzwischen in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt Teilzeit zu arbeiten. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Gesamten eine Nachreifung und Entwicklung in seinem Leben stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer kümmere sich zuverlässig um seine Haustiere, er führe ein strukturiertes Leben mit Beruf, Familie und Haushalt. Schon in der früheren eigenen Wohnung sei er in der Lage gewesen, sich etwas zu kochen, seine Wäsche zu waschen und eine gewisse Ordnung in der Wohnung zu halten (vgl. Abklärungsbericht vom 3. August 2018; vgl. vorstehend E. 4.2). Es könne davon ausgegangen werden, dass im Verlauf der letzten Jahre eine weitere Verbesserung der Fähigkeiten stattgefunden habe. Die vorübergehende zusätzliche Belastung durch die Corona-Zeit habe alle Menschen betroffen. Für die Unterstützung bei den administrativen und finanziellen Angelegenheiten durch die Mutter könnten weiterhin wöchentlich 15 Minuten berücksichtigt werden. Ebenfalls könnten für Fragen der Alltagsbewältigung pro Woche 15 Minuten berücksichtigt werden. Die Behandlung der Panikattacken bzw. der Umgang damit sei Sache des Arztes (S. 3 unten).

    In ihrer Beurteilung gelangte die Abklärungsperson daher zur Erkenntnis, dass eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung nicht mehr ausgewiesen sei. Anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitszustandes punktuell Hilfe bei der Bewältigung des Alltags erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht mehr erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 3 Mitte).

5.3    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2022 (Urk. 11/300) hinsichtlich der Hilflosenentschädigung aus, es sei korrekt, dass der zeitliche Aufwand für Administration und Finanzen mit etwa zwei Stunden pro Monat zu beziffern sei. Jede entsprechende Verrichtung müsse entweder angeleitet, strukturiert oder begleitet werden, damit der Beschwerdeführer sie erfüllen könne. Namentlich sei hier der Wocheneinkauf zu nennen, der einschliesslich der Fahrzeit von zweimal 15 Minuten mit etwa zwei Stunden und 25 Minuten zu Buche schlage (S. 2). Auch im Bereich Entsorgung und Recycling benötige der Beschwerdeführer die Unterstützung durch seine Ehefrau, welche sowohl die zeitliche als auch die dingliche Ordnung einzuhalten helfe (Zeitbedarf etwa eineinhalb Stunden pro Woche). Weiter benötige er zum Erhalt minimaler sozialer Kontakte, auch zur Familie, Unterstützung. Selbst positive oder einfache Zusammentreffen führten bei ihm zu hoher Anspannung durch Überreizung, welche beispielsweise zu unwillkürlichem Erbrechen führe (Zeitbedarf Minimum etwa eine Stunde pro Woche). Auch für den Erhalt einer Tagesstruktur benötige der Beschwerdeführer die äussere Unterstützung durch seine Ehefrau. An den Tagen, an welchen seine Ehefrau nicht dafür sorgen könne, dass der Beschwerdeführer seine jeweilige Tätigkeit unterbreche und Pausen einlege oder Nahrung zu sich nehme, verschiebe sich dessen Rhythmus jeweils massiv, was zu weiteren Einbussen beim Funktionieren oder beim Schlafen führe (Zeitbedarf: etwas 0.5 Stunden pro Woche). Zuletzt sei auch die erweiterte persönliche Hygiene von externer Unterstützung abhängig. Der Beschwerdeführer benötige zum Erledigen der persönlichen Wäsche wie auch für das regelmässige Wechseln der Bettwäsche Anleitung und Hilfe im Umfang von zirka einer Stunde pro Woche (S. 3).

    Diese Angaben wiederholte Dr. Z.___ im Wesentlichen in seinem Bericht vom 18. Oktober 2022 (Urk. 11/311/2-6 = Urk. 3/3).


6.

6.1    Der Abklärungsbericht vom 7. Juli 2022 wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte den Beschwerdeführer in seiner Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt. Sodann wurden darin sowohl die Angaben des Beschwerdeführers wie auch der Hilfe leistenden Personen (Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau) aufgeführt und berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Er vermag deshalb grundsätzlich den Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.6.2).

    Die Abklärungsperson respektive die Beschwerdegegnerin veranschlagte für die Bereiche Wohnungspflege, Wäsche/Kleiderpflege, administrative Arbeiten und für Gesundheit/Hygiene etc. gesamthaft einen Aufwand von einer Stunde und 15 Minuten pro Woche (Urk. 2 S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen kann, ist der sorgfältig ermittelte zeitliche Aufwand nicht zu beanstanden.

6.2    Insbesondere ergeben sich aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 5.3) keine Anhaltspunkte, welche der Einschätzung der Abklärungsperson und dem schliesslich von der Beschwerdegegnerin angerechneten zeitlichen Aufwand entgegenstehen würden. Dr. Z.___ erachtete zwar Dritthilfe für den Beschwerdeführer als notwendig. Aufgrund seiner Ausführungen ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese in einem Umfang von mindestens zwei Stunden wöchentlich notwendig wäre. So liegt der von ihm umschriebene Umfang der vom Beschwerdeführer benötigten Unterstützung – übereinstimmend mit den Angaben im Abklärungsbericht und der Festsetzung durch die Beschwerdegegnerin – in der teilweisen Unterstützung bei den administrativen Aufgaben im Sinne einer Hilfe und dem Erhalt der Tagesstruktur. Seine Beanstandung hinsichtlich der Hausarbeit widerspricht jedoch den vor Ort erhobenen Angaben und denjenigen früherer Abklärungen, wo bereits im Jahr 2018 Fortschritte und eine gewisse Selbständigkeit festgehalten wurden (vgl. vorstehend E. 4.2). Des Weiteren erscheint der von Dr. Z.___ veranschlagte Zeitbedarf für den Wocheneinkauf von 2.25 Stunden nicht plausibel. Einerseits ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, das Auto für den Einkauf zu benützen, weshalb die vom behandelnden Arzt eingerechneten Fahrzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Andererseits geht schon aus dem Abklärungsbericht vom August 2018 hervor, dass der Lebensmitteleinkauf im lokalen Dorfladen für den Beschwerdeführer möglich sei (vgl. vorstehend E. 4.2). Daran ändert auch der geschilderte (vorübergehende) Rückschritt wegen der Corona-Pandemie nichts. Ausserdem besteht die Möglichkeit des Wareneinkaufs per Internet. Ein über die bereits berücksichtigten 30 Minuten für den begleiteten Wocheneinkauf hinausgehender Bedarf ist damit nicht ausgewiesen. Des Weiteren scheint auch der aufgeführte Zeitbedarf im Bereich Entsorgung und Recycling mit eineinhalb Stunden pro Woche nicht überzeugend und übersetzt, zumal nicht ausgeführt wird, weshalb diese Tätigkeit jede Woche in dieser Höhe benötigt wird. Ohnehin weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich ihre Abklärungsperson auf Richtwerte stütze, die aus der Erfahrung anhand konkreter Fälle entstanden und verifiziert worden sind (Urk. 2 S. 3 oben), wohingegen der von Dr. Z.___ bezifferte zeitliche Aufwand lediglich auf seiner eigenen Einschätzung beruht. Darüber hinaus ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Ausführungen mit Zurückhaltung zu würdigen sind.

6.3    Schliesslich ist die zwischenzeitliche Verbesserung bei einem Vergleich der aktuellen Situation mit der zweiten Abklärung im August 2018 im Bereich der lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen, wobei sich bereits damals eine deutliche Verbesserung abgezeichnet hatte, die Hilflosenentschädigung indes aber noch belassen wurde. Denn der Beschwerdeführer bedurfte damals die Spitex-Begleitung praktisch nicht mehr und wohnte bereits selbständig in einer Mietwohnung (vgl. vorstehend E. 4.2).

    Im Vergleich zur Situation anlässlich der im August 2018 erfolgten Haushaltsabklärung ist die benötige Hilfestellung in deutlich geringerem Umfang notwendig, da der Beschwerdeführer weitgehend selbständig ist, über eine geregelte Tagesstruktur mit einem festen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt verfügt, verheiratet ist und aktuell vorwiegend nur noch Unterstützung durch die Mutter für die Erledigung der administrativen Belange erhält. Er kümmert sich gemeinsam mit der Ehefrau um den Haushalt und die Tierpflege, hat keine Konflikte mit den Nachbarn, erledigt die Erwerbsarbeit selbständig von zu Hause aus oder fährt selbständig zur Arbeit ins Büro. Er geht selbständig zum Zahnarzt und zum Tätowierer und trifft Kollegen zum Kinobesuch. Aufgrund all dieser Fähigkeiten sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV -ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen können, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen sein oder ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (vgl. vorstehend E. 1.3) -, nicht mehr erfüllt, auch wenn punktuell noch Hilfestellung erforderlich ist.

6.4    Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern sind. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Eine unverhältnismässige Belastung der Ehefrau oder der Mutter des Beschwerdeführers ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Haushaltsarbeiten werden aufgeteilt und von beiden erledigt. Sodann wird er von seiner Mutter in administrativen Belangen unterstützt. Eine unverhältnismässige Belastung ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, organisiert und meistert der Beschwerdeführer seinen Alltag doch weitgehend selbständig, und er kann auch Termine bei Vertrauenspersonen (Arzt, Tätowierer) wahrnehmen und seinem Beruf als Grafiker im Büro nachgehen. Zudem sind ihm auch Freizeitaktivitäten ohne Begleitung (zum Beispiel Kinobesuch) möglich. Zwar ist eine gewisse Unterstützung des Beschwerdeführers erforderlich und auch nachvollziehbar, die Mithilfe der Mutter oder der Ehefrau erscheint jedoch nicht in einem unverhältnismässigen Ausmass notwendig zu sein. Insbesondere liegt der Umfang der Unterstützung ausgehend von den Feststellungen im Abklärungsbericht nun unter den erforderlichen zwei Wochenstunden, welche zur Bejahung der lebenspraktischen Begleitung notwendig wären.

6.5    Zusammenfassend ist auf den - den erforderlichen Kriterien entsprechenden (vgl. vorstehend E. 1.6.2) - Abklärungsbericht vollumfänglich abzustellen, und es ist kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung mehr nachgewiesen. Damit hat sich der Sacherhalt erheblich im Sinne von Art. 17 ATSG verändert (vgl. vorstehend E. 1.4) und die Beschwerdegegnerin stellte die Hilflosenent-schädigung daher zu Recht ein.

    Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.2

7.2.1    In der Beschwerde vom 21. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: GSVGer-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 7 zu § 16).

    Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3).

7.2.2    Den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen (Ziff. 1-2). Er bezieht weder wirtschaftliche Hilfe noch besteht eine Rechtsschutzversicherung (Ziff. 4-5).

    Gemäss Lohnausweis des Jahres 2021 sowie Lohnabrechnung vom März 2022 erzielte der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1’165.-- (Urk. 9/5-6). Seine Ehefrau wies gemäss Lohnausweis 2021 bei der D.___ GmbH einen Nettolohn von Fr. 3'475.-- (Fr. 41'698.-- : 12; Urk. 9/32) aus, wobei aus dem Abklärungsformular hervorgeht, dass sie seit Oktober 2022 bei der E.___ arbeitet und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 4'128.15 erzielt (Urk. 8 Ziff. 8), weshalb auf dieses aktuellere Einkommen abzustellen ist. Zusätzlich bezieht der Beschwerdeführer eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'593.-- (Urk. 9/1). Ob der Beschwerdeführer weiterhin Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 873.-- bezieht, ist fraglich, zumal diese Berechnung noch vor der Heirat respektive deren Bemessung ohne Einschluss seiner Ehefrau erfolgte (Urk. 9/7). Insgesamt verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau demnach über angegebene Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 6'886.--.

    Unter dem Titel «Ausgaben pro Monat» sind Miete inklusive Mietnebenkosten im Betrag von Fr. 1'650.-- (vgl. Mietvertrag, Urk. 9/13-14) sowie pauschale (unbelegte) Heizungskosten von Fr. 60.-- aufgeführt. Die monatlichen Krankenkassenprämien nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)r den Beschwerdeführer und seine Ehefrau belaufen sich für den Beschwerdeführer auf Fr. 441.30 (Urk. 9/11), wobei ihm eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 434.90 gewährt wird (Urk. 9/2), und für seine Ehefrau auf Fr. 387.50 (Urk. 9/34), gesamthaft somit auf rund Fr. 394.-- (Fr. 6.40 + Fr. 387.50). Die Steuerbelastung für das Jahr 2021 beträgt gemäss seinen eigenen Angaben rund Fr. 2'367.--, was monatlichen Steuerausgaben von rund Fr. 394.-- entspricht (Staats-, Gemeinde und direkte Bundessteuer, Urk. 8 Ziff. 9). Geltend gemacht werden Fahrtkosten von Fr. 406.75 sowie Fr. 891.65 und Mehrauslagen für berufsbedingte auswärtige Verpflegung von total Fr. 420.-- (Fr. 120.-- + Fr. 300. -; Urk. 8 Ziff. 9).

    Unter Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 1'700.-- für Ehepaare, der Mietkosten von Fr. 1'710.--, der Beträge für die Krankenkasse von Fr. 394.--, der Steuerbelastung von Fr. 394.-- und – zugunsten des Beschwerdeführers, da unbelegt - den berufsbedingten Mehrkosten von Fr. 1'718.-- ergibt sich ein ausgewiesener Bedarf von monatlich Fr. 5’916.--. Bei Einnahmen von Fr. 6'886.-- und abzüglich eines Freibetrages von Fr. 600.-- für Ehepaare verbleibt ein Überschuss von monatlich Fr. 370.--.

7.2.3    Auf der Vermögensseite deklarierten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Steuererklärung 2021 ein Guthaben von Fr. 41'009.-- (Urk. 9/28) und gaben im Erhebungsformular vom 18. November 2022 unter Berücksichtigung des Werts eines Personenwagens von Fr. 5'000.-- ein solches von Fr. 46'009.-- an (Urk. 8 Ziff. 10). Abzüglich eines Freibetrages von Fr. 20'000.-- resultiert somit ein Vermögen von über Fr. 20'000.--.

7.2.4    Unter Berücksichtigung der gesamten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist eine Bedürftigkeit somit nicht ausgewiesen, und es ist ihm daher zuzumuten, für die Gerichtskosten wie auch die Kosten der Rechtsvertretung selber aufzukommen.

    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung ist damit mangels Bedürftigkeit abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler