Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00564
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 11. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt bis April 2015 als Assistentin Administration (Urk. 10/4/2-3). Am 13. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Diese nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 10/13, Urk. 10/18, Urk. 10/19, Urk. 10/22). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2; Urk. 10/29, Urk. 10/31, Urk. 10/37, Urk. 10/42, Urk. 10/43).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Leistungsanspruchs im Wesentlichen, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige Abhängigkeit von Opioid- und Diazepam-Substitutionen. Trotzdem sei es ihr gelungen, eine Ausbildung abzuschliessen und über Jahre berufstätig zu sein. Die Arbeitszeugnisse beschrieben durchwegs gute Leistungen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem Beruf erwerbstätig sein könne (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie leide an den Folgen einer früheren Drogensucht, der sie bereits als Teenagerin verfallen sei. Dank Methadon-Substitution habe sie eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte absolvieren und danach erwerbstätig sein können. Schon seit langem sei ihr Gesundheitszustand jedoch eingeschränkt. In den letzten Jahren habe sie aufgrund einer Pilzerkrankung im Mund massiv an Gewicht verloren. Heute habe sie einen BMI von ca. 15. Wegen der überbordenden körperlichen und psychischen Beschwerden habe sie sich im April 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie unter erheblichen psychischen und somatischen Beschwerden leide. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit sei die Einholung eines Gutachtens notwendig (Urk. 1).
3.
3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 15. September 2021 einen Verdacht auf Coenästhesien (bestehend seit 2020), eine substituierte Diazepamabhängigkeit (bestehend seit 1992) und eine substituierte Opioidabhängigkeit (bestehend seit 1992). Er führte aus, ihm sei die Beschwerdeführerin im Juni 2020 aufgrund eines Verdachts auf eine Depression zugewiesen worden. Im Verlauf der Therapie habe sie von bestehenden, für ihn nicht einzuordnenden Wahrnehmungen im Mund berichtet, die sie dazu gebracht hätten, bis zu 2 Stunden täglich die Zähne zu putzen, eine restriktive Nahrungsauswahl zu treffen und immer wieder den Mundraum abzutasten. Dies sei in einem Ausmass geschehen, dass es zu Gewichtsverlust und Erschöpfung gekommen sei. Dr. Y.___ erachtete die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Therapie für notwendig, wobei er eine Umstellung der Opiatsubstitution postulierte, damit eine Psychopharmakatherapie möglich werde. Das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit verneinte er und hielt explizit fest, dass eine polydisziplinäre Begutachtung unverzichtbar erscheine (Urk. 10/18).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 23. September 2021 eine Polytoxikomanie, eine Depression, Persönlichkeitsstörungen und eine Xerostomie als Diagnosen. Unter Verweis auf schwerwiegende psychische Probleme der Beschwerdeführerin hielt er eine Arbeitsaufnahme für unrealistisch, wobei er die Ausübung einer leichten Tätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Woche in einem geschützten Umfeld nicht ausschloss (Urk. 10/19).
3.3 Die Ärzte der integrierten Psychiatrie A.___ stellten im Bericht vom 19. November 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (seit 2003)
• psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom episodischer Substanzgebrauch (seit 2003)
• rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit 2021)
• psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent
• abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (seit 2003)
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Arbeitslebens von Heroin, Kokain und Benzodiazepinen abhängig gewesen. Zwischenzeitlich habe es immer wieder Phasen mit vollständiger Abstinenz gegeben. Dieses Doppelleben habe die Beschwerdeführerin viel Zeit, Kraft, Durchhaltevermögen und Gesundheit gekostet. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Jugendjahren, bedingt durch den Kokainkonsum, ihre Nasenscheidewand beschädigt. In der Vergangenheit habe sie unter Hepatitis C gelitten, jedoch sei es zu einer Selbstheilung gekommen. Aktuell leide sie unter der Wahrnehmung eines sehr trockenen Munds. Dies führe dazu, dass sie bis zu zwei Stunden pro Tag die Zähne putze und eine restriktive Nahrungsauswahl treffe. Aufgrund dieser Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Hilfe bei diversen Ärzten gesucht, die ihr aber bis heute nicht hätten helfen können. Das Ausmass der Beschwerden führe dazu, dass sie unter starkem Gewichtsverlust und Erschöpfung leide. Zudem leide sie unter Lichen sclerosis und unter Angst vor Erblindung bei Augenleiden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der langjährigen Abhängigkeitserkrankung in Kombination mit psychiatrischen Mehrfachdiagnosen sei mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die bisherige Tätigkeit. Die physischen und psychischen Einschränkungen verunmöglichten eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Urk. 10/22).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 21. April 2022, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, sei nicht feststellbar. Bei der nun 49jährigen Beschwerdeführerin bestünden seit 1992 substituierte Abhängigkeiten von Opioiden und Diazepam. Trotzdem sei es ihr gelungen, ihre Ausbildung abzuschliessen und über lange Jahre berufstätig zu sein. Die Arbeitszeugnisse beschrieben durchwegs gute Leistungen. Die Beschwerdeführerin werde als sediert, vermindert schwingungsfähig und ängstlich vermeidend beschrieben. Es bestünden Probleme beim Einhalten von Terminen. Dabei könne die hohe Diazepamdosis eine grosse Rolle spielen. Allenfalls sollte eine Diazepamentzugstherapie erfolgen (Urk. 10/28/4-5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. B.___ (Urk. 10/28/5).
4.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
4.3 Die Einschätzung von Dr. B.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Untersuchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde wurden von ihr gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.4 Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ als auch die Ärzte der A.___ attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Davon, dass im ersten Arbeitsmarkt keine Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe, ging auch der Hausarzt Dr. Z.___ aus (E. 3.2). Demgegenüber postulierte Dr. B.___, welche Fachärztin für Orthopädie, aber nicht für Psychiatrie ist, eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dies begründete sie damit, dass kein Gesundheitsschaden mit längerfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen ihrer Einschätzung setzte sie sich nicht nur in keiner Weise mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander, sondern es ergibt sich aus ihrer Stellungnahme auch nicht, ob bzw. in welcher Weise sie die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren beurteilt hat (vgl. E. 1.3). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bis April 2015 erwerbstätig war. Jedoch übte sie die Erwerbstätigkeit ab 2007 überwiegend in einem reduzierten Pensum, meist in einem 50 %- oder 60 %-Pensum, aus, was gemäss ihren Angaben durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt war (Urk. 10/4/6, Urk. 10/12/4, Urk. 10/28/4). Die Abhängigkeit von Opioid- und Diazepam-Substitutionen besteht bereits seit 2003. Laut den behandelnden Ärzten sind weitere psychiatrische Diagnosen dazugekommen. Dr. Y.___ diagnostizierte einen Verdacht auf Coenästhesien, bestehend seit 2020, und die Ärzte der A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2021 (Urk. 10/18, Urk. 10/19). Zudem hat sich der physische Gesundheitszustand aufgrund des starken Gewichtsverlusts und der damit einhergehenden Erschöpfung den Angaben der Ärzte zufolge offenbar verschlechtert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar.
4.5 Gestützt auf die übrigen Berichte lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht rechtsgenügend feststellen, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sowohl psychische als auch physische Beschwerden vorliegen, dürfte sich eine polydisziplinäre Begutachtung aufdrängen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelSonderegger