Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00566
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 20. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1988 geborene X.___ verfügt über einen Master of Arts in Film, Praxisfeld Dokumentarfilm (Urk. 7/13/1), und meldete sich am 2. August 2019 unter Hinweis auf Rückenschmerzen (2006 Bandscheibenvorfall Lendenwirbelsäule [LWS] 4/5 mit operativer Dekompression, 2017 Versteifung LWS), ein Schädelhirntrauma (2007), ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (2017) sowie Herzrhythmusstörungen (2018) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und nahm die berufliche Eingliederung des Versicherten an die Hand. Am 9. März 2020 erteilte sie Kostengutsprache für ein ergonomisches Sitz-System (Urk. 7/37). Am 17. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für persönlichen Support am Arbeitsplatz in der Zeit vom 4. Januar bis 3. Juli 2021 beim Verein Y.___ sowie ein begleitetes Job-Coaching durch Y.___ von 13 Stunden pro Monat übernehmen werde (Urk. 7/58). Mit Mitteilung vom 3. Juni 2021 (Urk. 7/70) informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abbruch der Integrationsmassnahmen, da eine entsprechende Weiterführung aus dessen Sicht nicht angezeigt sei. In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie und Psychotherapie) bei der Z.___ AG (Expertise vom 5. April 2022, Urk. 7/98/1-80). Mit Vorbescheid vom 29. April 2022 (Urk. 7/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 30. Mai 2022 Einwand (Urk. 7/105, Urk. 7/112) erhob. Mit Verfügung vom 22. September 2022 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen und ihn medizinisch durch das Gericht begutachten zu lassen. Eventuell sei die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte eventuell die Rückweisung zwecks Prüfung beruflicher Massnahmen (S. 2), was dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit April 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Kameramann/Filmemacher eingeschränkt und ihm diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei indes zu 80 % möglich. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), das Z.___-Gutachten weise erhebliche Mängel auf, weshalb es der Beschwerdegegnerin nicht als Grundlage für die Leistungsabweisung hätte dienen dürfen. In der Expertise seien weder die Schlafapnoe, die Neigung des Beschwerdeführers zur Dissimulation noch der Verlauf der bisherigen Behandlung genügend berücksichtigt worden. Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten nicht nachvollziehbar, nachdem der Experte in angepasster Tätigkeit sowohl von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als auch von einer solchen von 80 % ausgegangen sei (S. 7 ff. Ziff. 10 ff.). Im Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich, wobei von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen worden und zumindest ein Leidensabzug von 15 % zu berücksichtigen sei. Entsprechend liege ein Invaliditätsgrad von 56 % vor, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (S. 10 ff. Ziff. 21 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1
3.1.1 Die Gutachter Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allgemein Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychosomatische Medizin, stellten im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 5. April 2022 (Urk. 7/98/1-13) folgende Diagnosen (S. 7 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- generalisiertes sekundäres fibromyalgieformes Schmerzsyndrom
- degeneratives Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom mit Zervikozephalgien und degeneratives Lendenwirbel (LWS)-Syndrom mit Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 und Spondylodese L4/L5 vom 20. April 2017
- rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- aktenanamnestisch leichte kognitive Störungen bei Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma (12. August 2007) mit traumatischer Ruptur einer duralen AF-Fistel frontoparietal links, subduralem Hämatom fronto-parieto-okzipital links, epiduraler Blutung frontal links und Status nach Grand-Mal-Anfall am 13. August 2007
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- zervikale Osteochondrose, anamnestisch
- Sesamoidalarthrose Fuss rechts, anamnestisch
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- Adipositas (BMI 30 kg/m²)
- Verdacht auf nicht-alkoholische Fettlebererkrankung
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- Polysomnographie 3. November 2017
- aktuell unter CPAP-Therapie
- paroxysmales Vorhofflimmern
- funktionelle Dyspepsie
- mit Verdacht auf Ruminationssyndrom
Die Experten wiesen darauf hin, dass ein sehr komplexes Krankheitsbild mit zahlreichen Einzelelementen vorliege, wobei im Beschwerdebild Schmerzen eine grosse Rolle spielten, welche bis zu einem gewissen Grad organmedizinisch erklärbar seien. Es bestünden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens sei es zur Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen und aus rheumatologischer Sicht liege ein generalisiertes sekundäres fibromyalgieformes Schmerzsyndrom vor, wobei sich diese beide Diagnosen überlappen würden. Für die Schmerzverarbeitungsstörung seien psychisch sowohl eine Depression als auch mehrere belastende Ereignisse ursächlich. Der Beschwerdeführer klage zudem über Schlafstörungen, welche als multifaktoriell anzusehen seien. Dabei sei auf eine mögliche posttraumatische Hypersomnie nach Schädelhirntrauma im Jahre 2007 hinzuweisen. Andererseits seien die angegebenen Erschöpfungszustände auch im Rahmen der Depression anzusehen. Ein zusätzlich diagnostiziertes Schlafapnoe-Syndrom (bei Adipositas) spiele demgegenüber eine eher geringe Rolle, da eine CPAP-Therapie durchgeführt werde (S. 7).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Funktionseinschränkungen aufgrund der Diagnosen einer rezidivierenden Depression und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren so ausgeprägt, dass für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Kameramann und Drehbuchautor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Auch in rheumatologischer Hinsicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, weil sich vor dem Hintergrund eines langjährig chronifizierten Schmerzsyndroms eine durch Osteochondrose, zwei unbefriedigend verlaufene spinale Operationsinterventionen sowie eine durch Schonverhalten funktionell geschwächte Lumbalpartie zeige. Diese muskuläre Insuffizienz schliesse die bisherige Tätigkeit als Kameramann vorderhand aus, nicht aber anderweitige Tätigkeiten im angestammten Filmbereich (S. 8).
Der Beschwerdeführer vermöge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten rückenadaptiert ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu bewältigen, wobei die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung zwischen gehenden, stehenden und sitzenden Tätigkeiten gegeben sei. Vorzuziehen sei eine stehende Tätigkeit oder bei sitzender Tätigkeit ein ergonomischer Stuhl und die Möglichkeit zu Stehpausen. Sämtliche Tätigkeiten mit einem aussergewöhnlichen Anspruch an das konzentrative Durchhaltevermögen, mit einem besonderen dauerhaften Anspruch an die gedankliche Flexibilität sowie unter Wechselschicht-/Nachtschichtbedingungen respektive unter aussergewöhnlichem Zeitdruck (Akkordbedingungen) seien zu vermeiden. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit möglicher Selbst-/Fremdgefährdung, da Personen mit paroxysmalen Tachykardien gefährdet seien, Synkopen oder Präsynkopen zu erleiden (S. 9).
In der bisherigen Tätigkeit als Kameramann/Filmemacher mit der Notwendigkeit, schwere Kameras zu tragen, bestehe sei April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit liege seit April 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz 6.8 Stunden pro Tag, keine Leistungsminderung) vor (S. 10).
3.1.2 Dr. B.___ führte in seiner rheumatologischen Expertise vom 30. Januar 2022 (Urk. 7/98/42-53) aus, der Beschwerdeführer zeige unter rheumatologischen Gesichtspunkten ein sehr komplexes Bild aus zahlreichen Einzelelementen, wobei die multiplen Beschwerden gegenüber den festzustellenden objektiven Befunden klar überwiegen würden. Den Ereignissen im Zusammenhang mit der altersmässig sehr früh aufgetretenen und operierten vermutlichen Diskushernie und dem für den Beschwerdeführer unbefriedigenden anschliessenden Verlauf inklusive der stabilisierenden Re-Operation des Segments L4/L5 im April 2017 komme im gesamten Geschehen eine Mitbedeutung bei der Entwicklung des aktuell festzustellenden ausgeweiteten und nicht mit einer einheitlichen Ursache zu erklärenden chronischen Schmerzsyndroms zu (S. 47).
In der bisherigen Tätigkeit als Kameramann bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit der Rückenschmerz-Exazerbation im August 2019 mit radiologischer Abklärung. In einer angepassten und vorzugsweise stehenden Tätigkeit respektive sitzenden Tätigkeit mit ergonomischem Stuhl und der Möglichkeit von Stehpausen ohne regelmässigen Lastentransfer von über 10 kg (insbesondere keine Filmkamera) sei durchgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 50 f.).
3.1.3 Der psychiatrische Gutachter D.___ führte am 14. Februar 2022 (Urk. 7/98/54-67) aus, der Antrieb sei leicht reduziert, der Beschwerdeführer sei während der Untersuchung psychomotorisch unruhig auch im Sinne eines psychischen Äquivalents, der Grundaffekt sei durchgehend mittelschwer zum depressiven Pol ausgelenkt und es bestünden ein Gefühl der inneren Leere, eine Reduktion von sozialen Kontakten, Selbstzweifel und ein reduziertes Aktivitätsniveau (S. 60).
Gestützt auf den psychopathologischen Befund, die eigenanamnestischen Angaben und die Informationen in den verfügbaren Akten lasse sich eine mittelschwere depressive Episode identifizieren, im Verlauf rezidivierend. Darüber hinaus liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Diesbezüglich bestünden psychisch sowohl eine Depression als auch mehrere belastende Ereignisse von schwerwiegendem Charakter, welche in der Schmerzverarbeitung eine negative Rolle spielten. Der Beschwerdeführer neige eher zur Dissimulation und versuche, seine Symptome zu bagatellisieren. Die von ihm angegebenen Erschöpfungszustände seien im Rahmen der Depression zu verstehen (S. 61).
Gutachter D.___ führte weiter aus, aus psychiatrischer Sicht seien die Funktionseinschränkungen aufgrund der Diagnosen einer rezidivierenden Depression und einer chronischen Schmerzstörung im Sinne des Mini-ICF-APP beeinträchtigt. Die Funktionen der Flexibilität, Umstellfähigkeit, Stressbelastbarkeit, Konzentration unter Stressbedingungen, der selbstständigen Planung und Strukturierung sowie des Durchhaltevermögens seien mittelschwer beeinträchtigt (S. 63).
Im Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Gutachter D.___ zusammenfassend fest, in psychiatrischer Hinsicht bestehe für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Kameramann und Drehbuchautor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 63).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Kameramann) wies der Experte darauf hin, dass retrospektiv ab April 2017 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit ging er von einer Tätigkeit ohne hohen Stresslevel, ohne Arbeiten unter Zeitdruck und ohne hohe Ansprüche an Flexibilität und Umstellung aus. Bei einer maximalen Präsenzzeit von 6.8 Stunden pro Tag und einer fehlenden Einschränkung der Leistung statuierte er ab April 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 64).
Abschliessend hielt Gutachter D.___ fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen und der dazugehörigen Funktionseinschränkungen für seine Tätigkeit als Kameramann und Filmemacher nicht belastbar, weshalb eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Für eine leidensangepasste Tätigkeit ohne hohen Stresslevel, Zeitdruck und ohne hohe Anforderungen an Flexibilität und Umstellung liege aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor, retrospektiv seit April 2017. Diesbezüglich könne die Arbeitsfähigkeit prognostisch in zirka einem Jahr bis auf 100 % gesteigert werden (S. 65 f.).
3.1.4 Dr. C.___ führte in seinem neurologischen Gutachten vom 17. Februar 2022 (Urk. 7/98/68-80) aus, die Beschwerdebilder im Bereich der HWS und LWS seien ausschliesslich funktionell erklärt, weshalb deren abschliessende Bewertung dem rheumatologischen Sachverständigen vorbehalten bleibe. Aus neurologischer Perspektive ergäben sich nur leichte Einschränkungen im Hinblick auf die berufliche Belastbarkeit. Neben fehlenden neurologischen Ausfällen orientiere sich diese Einschätzung auch an der Kernspintomografie der Wirbelsäule vom 30. Dezember 2019 (S. 74).
Für die bisherige Tätigkeit ging Dr. C.___ von einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag aus, wobei er eine Leistungseinschränkung von 30 % statuierte. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei ausgeschlossen und es bestünden Einschränkungen des konzentrativen Durchhaltevermögens bei hoch anspruchsvollen Tätigkeiten, eine Begrenzung der gedanklichen Flexibilität sowie ein erhöhter Pausenbedarf aufgrund einer vermehrten Erschöpfbarkeit und Müdigkeit. Entsprechend sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % seit Abschluss des Masterstudiums am 8. Februar 2019 auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 77 ff.).
3.1.5 Prof. Dr. A.___ hielt in seinem internistischen Gutachten vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/98/27-41) fest, es lägen auf internistischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aufgrund der Adipositas, des ausreichend behandelten obstruktiven Schlafapnoesyndroms, des paroxysmalen Vorhofflimmerns und der funktionellen Dyspepsie resultierten keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (S. 33 ff.).
Es bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 38 f.).
3.2 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. April 2022 (Urk. 7/100/11-13) fest, das Z.___-Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlichen fachspezifischen Diskussionen in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Auf dieses Gutachten sei daher abzustellen, was für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Folgendes bedeutete: bisherige Tätigkeit: Arbeitsfähigkeit von 0 % seit April 2017 und bis auf weiteres respektive auf Dauer; angepasste Tätigkeit: Arbeitsfähigkeit von 80 % (Präsenz 6.8 Stunden/Tag respektive Arbeitsunfähigkeit von 20 % ohne zusätzliche Leistungsminderung) seit April 2017 durchgehend und bis auf weiteres (Urk. 7/100/12).
4.
4.1 Der psychiatrische Gutachter D.___ ging unter Ziff. 7.4 seiner Expertise mit Verweis auf eine mittelschwere depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/98/54-67 S. 63). Unter Ziff. 8 attestierte er unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 64 f.). Auf der zweitletzten Seite der Expertise erwähnte er in einer leidensangepassten Tätigkeit wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 66). Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Experten fest, dass die Funktionseinschränkungen aufgrund der Diagnosen einer rezidivierenden Depression und einer chronischen Schmerzstörung derart ausgeprägt seien, dass für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine solche von 80 % vorliege. Unter rheumatologischen Gesichtspunkten bestehe aufgrund der funktionell geschwächten Lumbalpartie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Kameramann, wobei die muskuläre Insuffizienz anderweitige Tätigkeiten im Filmbereich nicht ausschliesse (Urk. 7/98/1-13 S. 8, S. 10).
In der psychiatrischen Expertise liegen unterschiedliche Angaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit – 50 % respektive 80 % - vor. Dass es sich dabei um einen blossen Verschreiber des psychiatrischen Gutachters handelte, ist nicht wahrscheinlich, nachdem dieser mehr als einmal je eine Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive eine solche von 80 % erwähnte. Vielmehr erscheint die ganze psychiatrische Beurteilung inkonsistent, denn weder eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % noch eine solche von 80 % sind aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ohne Weiteres nachvollziehbar. So ist einerseits eine Einschränkung von lediglich 20 % vor dem Hintergrund der vom Experten D.___ gestellten Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (Urk. 7/98/54-67 S. 61) wenig plausibel; dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Experte in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausging. Der Gutachter beliess es im Zusammenhang mit den funktionellen Einschränkungen anderseits aber beim pauschalen Hinweis auf eine mittelschwere Einschränkung in den Bereichen Flexibilität, Umstellfähigkeit, Stressbelastbarkeit, Konzentration, selbständige Planung/Strukturierung und Durchhaltevermögen und legte namentlich nicht dar, von welchen beruflichen Anforderungen er für die jeweiligen Tätigkeiten ausging und inwiefern der Beschwerdeführer in der Ausübung einer angepassten (wie auch in der bisherigen) Tätigkeit konkret beeinträchtigt ist (S. 63). Mit Blick auf die Prüfung der Standardindikatoren (vgl. hierzu BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) finden sich im Z.___-Gutachten zudem Hinweise auf eine gut erhaltende Tagesstruktur, ein intaktes soziales Umfeld und ein relatives hohes Aktivitätsniveau (S. 58 f., Urk. 7/98/68-80 S. 72). Vor diesem Hintergrund und angesichts der diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode lässt sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kameramann aus psychischen Gründen nicht nachvollziehen. Ein erhöhter Erläuterungsbedarf bestünde diesbezüglich auch für die attestierte Arbeitsunfähigkeit von immerhin noch 50 % für angepasste Tätigkeiten, welche vom Anforderungsprofil her den psychischen Defiziten und Ressourcen doch bereits Rechnung tragen. Damit erweist sich das psychiatrische Gutachten in wesentlichen Punkten als in sich widersprüchlich. In der Konsensbeurteilung der Experten wurde in pauschaler Weise unter Hinweis auf die psychisch ausgeprägten Funktionseinschränkungen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Weitere diesbezügliche Angaben fehlen und die Sachverständigen setzten sich insbesondere nicht mit den widersprüchlichen Angaben des Experten D.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auseinander.
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.3 Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zur offenen Frage äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Indem sie die unklaren Angaben der Z.___-Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht klärte und unbesehen auf die gutachterliche Einschätzung abstellte (Urk. 2 S. 2; vgl. auch E. 3.2), hat sie ihre Untersuchungspflichten verletzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berichte des behandelnden Psychiaters keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Die von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für psychosomatische Medizin, am 6. Juli 2021 in einer angepassten Tätigkeit statuierte Arbeitsfähigkeit von sechs bis acht Stunden pro Tag (Urk. 7/80 S. 7 Ziff. 4.2) ist nicht nachvollziehbar, da insbesondere Angaben darüber fehlen, inwiefern der Beschwerdeführer in einer entsprechenden Tätigkeit konkret beeinträchtigt ist. Gleiches gilt für die vom behandelnden Psychiater am 27. Juni 2022 für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %, da es hier sowohl an konkreten Angaben betreffend die funktionellen Defizite des Beschwerdeführers als auch bezüglich der seit dem letzten Bericht (Urk. 7/80) eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mangelt (Urk. 7/108 S. 3).
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung entscheide.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais