Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00569


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 17. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1967 geborene X.___ besuchte in Portugal die obligatorischen Schulen und verfügt über keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2006 war er auf dem Bau erwerbstätig (Urk. 6/14 S. 2, Urk. 6/9, Urk. 6/11). Am 11. August 2021 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich eine Handgelenksfraktur links sowie Verletzungen an der linken Schulter zu (Urk. 6/12/43). Nachdem die Suva zunächst Leistungen für beide gesundheitlichen Probleme zugesprochen hatte, zog sie mit Schreiben vom 19. November 2021 die Kostengutsprache für die Schulterbeschwerden zurück unter Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen (Urk. 6/12/47), was seitens des Versicherten moniert wurde (Urk. 6/16/59-60). Mit Verfügung vom 7. April 2022 schloss die Suva den Fall – was die Schulterbeschwerden links betraf – infolge Erreichens des Status quo sine vel ante per 21. Oktober 2021 ab (Urk. 6/16/12-14).

1.2    Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen hatte sich der Versicherte am 3. Februar 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/9 S. 8). Im Zuge der Abklärung des Leistungsanspruchs zog diese die Akten des Unfallversicherers und des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/12, Urk. 6/16, Urk. 6/18). Mit Mitteilung vom 7. März 2022 hielt die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/15). Mit Vorbescheid vom 8. August 2022 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/23) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 26. September 2022 fest (Urk. 6/24 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 27. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzende medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 8 f.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, ohne Belastung der Schulter und der Hand links, zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne sei es dem Beschwerdeführer dabei möglich, zumindest ein gleich hohes Einkommen wie bis anhin zu erzielen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Invalidenversicherung als finale Sozialversicherung auch die über Oktober 2021 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen habe. Zudem sei die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen inkonsequent (Urk. 1 S. 4). Da der Beschwerdeführer jahrelang auf dem Bau beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet habe und über keine anderweitige Berufserfahrung verfüge, sei er auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen (S. 5). Weiter sei auch der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt (S. 6).


3.

3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

3.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2022 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» erblickt und von der Beschwerdegegnerin Unterstützung und Beratung bei der beruflichen Eingliederung fordert (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8 S. 2), ist festzuhalten, dass eine Invalidenrente erst und nur dann zugesprochen werden soll, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Kann ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2 und I 99/02 vom 14. April 2003 E. 4.2). Die Eingliederungsmassnahmen können somit auch nicht deshalb im Beschwerdeverfahren zum Streitgegenstand erhoben werden, weil die Verwaltung es pflichtwidrig unterliess, hierüber vorab oder gleichzeitig mit dem Rentenbescheid zu verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2012 vom 25. September 2012 E. 3 mit Hinweis; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20Mai 2015 E. 3.2.1). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Da diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierten Bestimmungen des IVG per 1. Januar 2022 (vgl. insbesondere Art. 28 Abs. 1bis IVG) ihre Gültigkeit behält, ist auf die Beschwerde, soweit sie auf die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen abzielt, mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.


4.

4.1    Die Erstversorgung der Unfallverletzungen erfolgte am Kantonsspital Y.___ am 11. August 2021. Die behandelnden Fachärzte diagnostizierten gestützt auf bildgebende Untersuchungen an der linken Schulter sowie dem linken Handgelenk eine mehrfragmentäre distale Radiusfraktur links. Die Behandlung erfolgte konservativ unter Anlegung eines Vorderarmgipses für 6 Wochen (Urk. 6/8 S. 2).

4.2    Die für den provisorischen Austrittsbericht vom 26. November 2021 verantwortlichen Fachärzte der Universitätsklink Z.___ diagnostizierten eine Rotatorenmanschettenruptur Schulter links (Supraspinatus, Infraspinatus) nach Unfall am 11. August 2021 sowie einen Nikotinabusus. Sie hätten am 25. November 2021 eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion links durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe nach komplikationslosem intra- und postoperativem Verlauf in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/8 S. 1).

4.3    Mit Bericht vom 21. April 2022 (Schulter-Sprechstunde vom 8. April 2022) hielt der zuständige Oberarzt der Universitätsklinik Z.___ fest, dass sich sowohl subjektiv als auch objektiv eine Verbesserung gezeigt habe. Die Beweglichkeit müsse noch weiter ausgebaut werden. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der subjektive Schulterwert liege bei 50 %, bei noch ungenügender Beweglichkeit und Kraft (Urk. 6/18/15-16).

4.4    In seinem Bericht vom 15. Juli 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte der zuständige Assistenzarzt Orthopädie der Universitätsklinik Z.___ aus, dass in der angestammten Tätigkeit bis 30. September 2022 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Prognose sei gut, da der Beschwerdeführer aktuell aber auf dem Bau tätig sei und dies täglich stark belastend für die Schultergelenke sei, dauere die Wiederaufnahme der Arbeit etwas länger. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber 8-10 Stunden pro Tag zuzumuten (Urk. 6/21/7-10).


5.    Die medizinischen Akten zeigen bezüglich des Verlaufs der Schulterproblematik einen grundsätzlich positiven Verlauf bei weiterhin guter Prognose. Auch wenn in der angestammten Tätigkeit zumindest bis Ende September 2022 noch keine Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, ist gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 15. Juli 2022 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mit dem Vorbringen, dieser Bericht sei von einem Assistenzarzt Orthopädie visiert worden, dessen Name ihm nicht geläufig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So verwies der zuständige Assistenzarzt im fraglichen Bericht, welchen die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV) bei der Universitätsklinik Z.___ angefordert hatte, in den entscheidenden Punkten auf den Sprechstundenbericht vom 21. April 2022 (Sprechstunde vom 8. April 2022), in welchem der behandelnde Facharzt Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, bereits eine wesentliche Verbesserung der Schulterfunktion festgestellt hatte.

    An dieser Einschätzung vermögen auch die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte der Universitätsklinik Z.___ nichts zu ändern. So ist bezüglich der Berichte aus den Monaten Dezember 2022 und Januar 2023 darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die angefochtene Verfügung vom 26. September 2022 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1). Spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteile des Bundesgerichts 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2 und 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). In diesem Sinne verneinen auch die neusten Berichte lediglich eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und weisen auf die Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit hin, wobei körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten, repetitive Belastungen der oberen linken Extremität mit mehr als fünf Kilogramm, Überkopfbewegungen mit dem linken Arm und das Besteigen von Leitern vom Belastungsprofil ausgenommen werden (Urk. 9/1, Urk. 9/3).

    Damit besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) – in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).


6.    Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit stand im Sommer 2022 fest. Damals war der im Juli 1967 geborene Beschwerdeführer 55 Jahre alt, womit ihm bis zur ordentlichen Pensionierung eine Aktivitätsdauer von rund zehn Jahren verblieb. Praxisgemäss schliesst eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).

    Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist dabei weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch aufgrund des Belastungsprofils auf eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu schliessen.


7.

7.1    Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall erstmals seit langer Zeit (Konkurs der langjährigen Arbeitgeberin) einer kurzfristigen temporären Arbeit auf dem Bau nachging (Urk. 6/22 S. 1), erscheint dieses Einkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens als nicht sachgerecht. Zugunsten des Beschwerdeführers ist es vielmehr angezeigt, dieses anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen.

    Was das Valideneinkommen betrifft, ist gestützt auf die Daten der LSE 2020 sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jahrelang auf Bau tätig war, von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘731.-- auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Ziffer 41-43). Nach Berücksichtigung der branchenspezifischen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-43) ergibt sich per 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 71'007.10. Da auch das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 zu ermitteln ist, kann auf die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung verzichtet werden, zumal die definitiven Zahlen per 2022 noch nicht bekannt sind.

7.2    Was das Invalideneinkommen betrifft, ist gestützt auf die Daten der LSE 2020 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘261.-- auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vorerwähnte Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) ergibt sich per 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 65'815.10.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Artikel 49 Absatz 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zuzumuten ist, entfällt ein entsprechender Abzug vom Tabellenlohn.

    Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 71'007.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 % ([Fr. 71'007.10 - Fr. 65'815.10] x 100 / Fr. 71'007.10).

7.3    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty