Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00576


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 29. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1996, schloss im Jahr 2019 das Studium der Humanmedizin ab (Urk. 9/12) und arbeitete ab Februar 2020 als Assistenzärztin beim Spital Y.___ (Urk. 9/9). Am 27. Juli 2021 zog sie sich bei der Landung eines Schraubensaltos beim Bodenturnen eine schwere Distorsion/Luxation des oberen Sprunggelenkes (OSG) mit Läsion der medialen und lateralen Seitenbänder am rechten Fuss zu (Urk. 9/6/40, 42 und 44). Am 1. November 2021 wurde die Versicherte operiert im Sinne einer Mikrofrakturierung der Unterfläche des medialen Malleolus, Raffung Retinaculum peroneale sowie einer lateralen Bandrekonstruktion (Urk. 9/6/85). In der Folge entwickelte sich ein CRPS (complex regional pain syndrome, Urk. 9/24/1) und im MRI vom 21. Januar 2022 zeigte sich neu eine nichtdislozierte Stressfraktur subkapital des MTP (Meta-Tarso-Phalangeal-Gelenk) V sowie des Processus unguicularis I (Urk. 9/6/63). Nach dem Ende der Anstellungsdauer im Spital Y.___ per 31. Januar 2022 (Urk. 9/9) konnte die Versicherte ihre neue Anstellung als Assistenzärztin beim Spital Z.___ ab 1. April 2022 (Urk. 9/6/12-14) nicht antreten. In Folge fand sie per 1. Mai 2022 eine Anstellung zu 60 % als Datenmanagerin beim Spital Y.___ (Urk. 9/48/120-121).

1.2    Am 3. März 2022 (Urk. 9/1) hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/6/1-113 und Urk. 9/48/1-153), tätigte erwerbliche Abklärungen, führte ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 9/16) und übernahm die Kosten für Berufsberatung als Massnahme der Frühintervention vom 3. Juni bis 2. Dezember 2022 (Mitteilung vom 27. Mai 2022, Urk. 9/29), wobei insbesondere ein Studiengang zur BSc in Betriebsökonomie Fachhochschule A.___ thematisiert wurde (Urk. 9/35/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/40-41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 (Urk. 2) einen Anspruch auf Umschulung und wies das Leistungsbegehren ab.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Oktober 2022 (Urk. 1) und 18. November 2022 (Urk. 6) Beschwerde und ersuchte um Zusprache des Anspruchs auf Umschulung, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10. Januar 2023 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Februar 2023 (Urk. 12) hielt die Versicherte an den gestellten Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete am 20. März 2023 (Urk. 15) auf Duplik, was der Versicherten am 22. März 2023 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsverweigernden Verfügung vom 7. Oktober 2022 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einem instabilen Gesundheitszustand. Die Chancen für eine Heilung stünden gut. Deshalb stehe aktuell ihre Genesung im Vordergrund. Sollte das CRPS entgegen den Erwartungen nicht besser werden, könne sie bei stabilem Gesundheitszustand und weiterhin bestehender Unmöglichkeit, als Ärztin zu arbeiten, ein erneutes Gesuch für Umschulung einreichen. Sodann erleide sie gegenüber dem Einkommen als Assistenzärztin aktuell keinen Einkommensverlust. Bei Heranziehen des Einkommens bei Abschluss eines Facharzttitels wäre die gewählte Ausbildung nicht geeignet, dieses Einkommen zu ermöglichen. Damit sei kein annähernd gleiches Einkommen zu erzielen. Schliesslich sei - bei 60%iger Arbeitsfähigkeit - neben der aktuell 60%igen Arbeitstätigkeit keine Ausbildungsfähigkeit gegeben.

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit in der Pathologie nicht mehr weiterführen können werde beziehungsweise dass eine Tätigkeit im klinischen Bereich innert nützlicher Frist nicht mehr möglich sein werde. Sodann stünden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres absolvierten Hochschulstudiums qualitativ anspruchsvolle angepasste Beschäftigungen offen. Es sei davon auszugehen, dass sich eine solche Tätigkeit in finanzieller Hinsicht zumindest gleichwertig verwerten lasse.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen (Urk. 6), es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen, wobei mittel- bis langfristig nur noch eine Tätigkeit mit Möglichkeit zu vorübergehendem Sitzen empfohlen werde. Die Tätigkeit in der Pathologie sei keine überwiegend sitzende Tätigkeit (S. 5 f. und Urk. 12 S. 3 f.). Zur Einkommenssituation führte sie aus, sie hätte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einen Facharzttitel erworben und ein höheres Einkommen erzielt (vgl. dazu auch Urk. 12 S. 4 f.). Ein allfälliges nicht vergleichbares Einkommen mit dem angestrebten Studienabschluss stehe der Umschulung nicht entgegen, sei doch massgebend, ob die beabsichtigte Umschulung zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führe. Schliesslich sei das bereits aufgenommene Studium als berufsbegleitendes Fernstudium konzipiert, was es ihr erlaube, sitzend an ihrem Wohnort das Studium zu absolvieren. Eine objektive Ausbildungsunfähigkeit sei daher nicht erstellt (Urk. 6 S. 7 f.).

    Replicando fasste sie zusammen, dass durch den Eintritt des Gesundheitsschadens eine relevante Einkommenseinbusse für die unter Berücksichtigung des Belastungsprofils noch zumutbaren Verweistätigkeiten resultiere. Es stehe ihr keine angepasste Verweistätigkeit zur Verfügung, in welcher sie ein annähernd gleich hohes Einkommen wie als Fachärztin im klinischen Bereich erzielen könne (Urk. 12 S. 5).


3.

3.1    RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin Chirurgie, führte in ihrem Bericht vom 9. Juni 2022 (Urk. 9/33) aus, bei erlittener Luxation des rechten Sprunggelenks mit komplexer Verletzung des lateralen Bandapparates und neurogener Störung des Nervus peroneus hätten sich intraoperativ ein Knorpelschaden des medialen Malleolus, ein intaktes Retinaculum peroneale sowie ein vernarbtes, aber in der Kontinuität erhaltenes laterales Seitenband gezeigt. Es sei eine leitliniengerechte Abklärung und Therapie des CRPS im Januar 2022 erfolgt. Es handle sich aktuell um einen instabilen Gesundheitszustand. Die Erkrankung CRPS und der Heilungsverlauf seien langwierig, jedoch mit guter Prognose und in der Regel ohne dauerhafte Funktionseinschränkung. Aktuell erfolgten eine multimodale Schmerztherapie, Physiotherapie und Schmerzhypnose. Es liefen weitere Anträge zur Kostengutsprache zur Wiederholung der Botoxinjektion sowie eine Evaluation einer Schmerzinfusion und Neurostimulation.

    Von den fachärztlichen Behandlern sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert worden, prognostisch steigerungsfähig bei Besserung der Schmerzsymptomatik. Mittel- bis langfristig sei eine berufliche Tätigkeit überwiegend sitzend empfohlen (am ehesten wegen des vorgeschädigten Gelenkes, nicht CRPS). Die angestammte Tätigkeit als Ärztin in der Pathologie sei daher als optimal angepasst anzusehen. Aktuell bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter und angepasster Tätigkeit. Ein abschliessendes Belastungsprofil könne erst bei medizinischem Endzustand angegeben werden.

3.2    Der behandelnde Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt, Rheumatologie, Physikalische Medizin, Universitätsklinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 7. September 2022 (Urk. 9/44) folgende Diagnose:

    CRPS 1 Fuss rechts (Erstmanifestation 12/21), in partieller Remission

-    Status nach schwerer OSG-Distorsion mit Luxation und unmittelbarer Selbstreposition am 27. Juli 2021

-    Status nach ventraler OSG-Arthroskopie, intraartikulärem Débridement, Mikrofrakturierung Unterfläche medialer Malleolus, Inspektion Peronealsehnen, Raffung Retinakulum peroneale und laterale, Bandrekonstruktion Fuss rechts am 1. November 2021

-    Neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 15. März 2022: Dystoner Tremor Fuss rechts, im Verlauf Botox Injektionen in M. Tibialis posterior rechts

-    Bildgebung

-    MRI Fuss rechts 22. Juli 2022: Vollständig ausgeheilte subkapitale Fraktur im OS metatarsale V. Keine neu aufgetretene Fraktur/ossäre Stressreaktion bei vollständiger Ausheilung des vormaligen diffusen flauen subchondral betonten Knochenmarködems im Rückfuss

-    MRI Fuss rechts 21. Januar 2022: Neu nicht dislozierte Stressfraktur subkapital des MTP V sowie des Processus unguicularis I mit kräftigem Knochenmarksoedem, neu diffuses subcortical betontes Knochenmarksoedem, narbige Bandveränderungen medial und lateral, lateral mit postoperativen Veränderungen.

    Prof. Dr. C.___ verwies auf verschiedene aktuelle CRPS-Symptome wie kontinuierlicher, dysproportionaler Schmerz, Allodynie, Hyperpathie sowie trophische und motorische Veränderungen. Er schilderte einen weiterhin protrahierten Verlauf mit zunehmenden Beschwerden bei nun kälteren Temperaturen. Klinisch zeige sich weiterhin ein eindrückliches Bild mit unwillkürlichen Zuckungen. Er stellte weitere neurologische Abklärungen in Aussicht und empfahl das Weiterführen der schmerztherapeutischen Massnahmen. Er attestierte eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (wohl für eine sitzende Tätigkeit bei voller Arbeitsunfähigkeit in stehender und gehender Tätigkeit, vgl. Urk. 9/42/2 unten).


4.

4.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig ist und zurzeit lediglich sitzende Tätigkeiten in Frage kommen. Die Beschwerdegegnerin geht zur Hauptsache davon aus, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig ist und eine Heilung wahrscheinlich, so dass eine Rückkehr in den Beruf als Ärztin möglich ist (Urk. 2 S. 2 oben). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, mittel- bis langfristig werde nur noch eine Tätigkeit «vorübergehend sitzend» empfohlen, und zwar nicht aufgrund des CRPS, sondern aufgrund des vorgeschädigten Gelenkes (Urk. 6 S. 5 Mitte).

4.2    In medizinischer Hinsicht sprach Prof. Dr. C.___ am 27. Juli 2022 von einem weiterhin frustranen Verlauf, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Aktivität und Partizipation massivst eingeschränkt. Aufgrund des bisherigen Verlaufes, dem jungen Alter der Beschwerdeführerin, der weiterhin ausgeprägten sensiblen und motorischen Veränderungen gehe er erfahrungsgemäss von einer ungünstigen Prognose aus (Urk. 9/42 S. 2 f.). Im jüngsten aktenkundigen Bericht vom 7. September 2022 verwies er auf einen weiterhin protrahierten Verlauf mit zunehmenden Beschwerden (E. 3.2).

    Angesichts dieser Entwicklung dürfte die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 9. Juni 2022 überholt sein, welche damals eine gute Prognose bei CRPS stellte und sinngemäss auch im vorliegenden Fall keine dauerhafte Funktionseinschränkung erwartete. Eher zu thematisieren dürfte ihre (davon abweichende) Konklusion sein, dass mittel- bis langfristig eine überwiegend sitzende berufliche Tätigkeit zu empfehlen sei (E. 3.1).

4.3    Bei dieser Ausgangslage ist zu konstatieren, dass die künftige Entwicklung nicht abzuschätzen ist. Bei offenbar grundsätzlich günstigen Chancen bei CRPS zeigte sich im vorliegenden Fall keine wesentliche Besserung, sondern die Problematik verharrte in unbefriedigendem Zustand. Inwiefern im Fall einer Abheilung des CRPS das vorgeschädigte Fussgelenk einer vorwiegend stehenden Tätigkeit effektiv entgegensteht, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten, fehlt doch eine fundierte Aussage zu diesem Thema.

    Fest steht, dass im Verfügungszeitpunkt eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und die Beschwerdeführerin auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen war. Damit bestehen nach den gesetzlichen Regeln zwei Möglichkeiten: Die Beschwerdeführerin hat - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf berufliche Massnahmen, oder aber sie hat - sofern ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht wird - Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Abweisung jeglicher Leistungen ohne weitere Prüfung ist jedenfalls nicht rechtmässig.

    Angesichts der undurchsichtigen medizinischen Situation ist eine fachärztliche Einschätzung zur vorliegend relevanten Frage der Prognose (inklusive zeitliche Komponente) und der anzunehmenden verbleibenden Arbeitsfähigkeit (Pensum und Profil) unabdingbar. Sollte die Arbeitsfähigkeit als Ärztin innert Kürze wiederhergestellt werden können, erwiese sich eine Umschulung in der Tat nicht als zweckdienlich.

4.4    In diesem Zusammenhang muss auch der Frage nachgegangen werden, ob es als Ärztin Stellen gibt, welche mit dem als verbleibend zu erwartenden Gesundheitsschaden zu bewältigen sind. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass eine Tätigkeit in der Pathologie überwiegend sitzend verrichtet werden kann (Urk. 9/33/3 unten). Dabei stützt sie sich auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik D.___ vom 19. Januar 2022, in welchem als Sozialanamnese die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Assistenzärztin) auf der Pathologie als vorwiegend sitzend beschrieben wurde (Urk. 9/6/68-71 S. 2 unten). Hieraus kann indes nicht darauf geschlossen werden, dass jegliche Tätigkeiten auf der Pathologie vorwiegend sitzend absolviert werden können. Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass etwa bei Autopsien eine sitzende Position nicht zweckdienlich sein dürfte (Urk. 12 S. 4). Die Stelle als Assistenzärztin lief bekanntermassen Ende Januar 2022 aus und die Beschwerdeführerin müsste sich demgemäss neu auf eine entsprechende Stelle bewerben. Fachkundige Auskünfte zur Beschaffenheit einer Stelle als Ärztin auf der Pathologie fehlen in den Akten.


5.

5.1    Zur Thematik der Einkommenseinbusse ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Datenmanagerin beim Spital Y.___ (im Rahmen des aktuell möglichen Pensums) gegenüber der Tätigkeit als Assistenzärztin keinen Einkommensverlust erleide. Bei Annahme einer Weiterbildung zur Fachärztin wäre die gewählte Ausbildung (BSc in Betriebsökonomie) nicht geeignet, das entsprechende Einkommen zu ermöglichen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, dass dies irrelevant sei, solange sich der erwartete Eingliederungserfolg noch als «genügend eingliederungswirksam» bezeichnen lasse (Urk. 6 S. 7).

5.2    Die Beschwerdeführerin hat einen Universitätsabschluss in Humanmedizin und begann im Februar 2020 ihre praktische Tätigkeit als Assistenzärztin am Spital Y.___, zuerst auf der Pathologie und - so hatte sie es geplant - nach zwei Jahren auf der Inneren Medizin am Spital Z.___. Hierzu kam es gesundheitsbedingt nicht. Angesichts der offenkundigen Karriereplanung mit Tätigkeiten als Assistenzärztin kann nicht davon ausgegangen werden, die noch junge Beschwerdeführerin würde sich zeitlebens mit der untergeordneten Tätigkeit als Assistenzärztin begnügen. Tätigkeiten vermag sie in der Pathologie sowie eine geplante in der Inneren Medizin auszuweisen. Dass sie zu gegebener Zeit einen entsprechenden Facharzttitel erworben hätte, dürfte überwiegend wahrscheinlich sein. Nach der von der Beschwerdeführerin eingereichten Übersicht der Einkommen der Ärzteschaft 2014 (Büro BASS) lag der Medianlohn einer Fachärztin Allgemeine Innere Medizin bei Fr. 160'493.-- und einer Pathologin bei Fr. 233'764.-- (Urk. 13/3 S. 27).

    Diese Werte zeigen, dass der langfristig zu erwartende Lohn der Beschwerdeführerin weit höher liegt als der aktuell erzielte Verdienst von Fr. 4'144.55 (x 13) bei einem 60 %-Pensum (Urk. 9/48/120), was einem Jahreslohn von Fr. 89'799.-- entspricht.

5.3    Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass bei Unmöglichkeit der Weiterarbeit als Ärztin eine Einkommenseinbusse von mehr als 20 % vorliegt. Überdies muss eine allfällige Umschulung auf eine Tätigkeit gerichtet sein, welche ein hohes Einkommen erwarten lässt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene «Eingliederungswirksamkeit» ist namentlich nicht erfüllt, wenn sie sich in eine Tätigkeit umschulen lässt, welche fürderhin eine Einkommenseinbusse in rentenbegründendem Ausmass bewirkt. Dies zumindest solange eine besser entlöhnte Tätigkeit nicht zu bewerkstelligen ist.

    Welche Einkommen in der Tätigkeit als BSc Betriebsökonomie erwartet werden können, ist unklar. Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin äusserten sich hierzu. Nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik in der Lohnstrukturerhebung Tabelle T17 lag der Medianlohn 2020 für Betriebswirtschafterinnen bei Fr. 8'261.--, was angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Jahreslohn von Fr. 103'345.-- entspricht. Sollte ein solcher Lohn zu erwarten sein, läge dies in weiter Ferne dessen, was mit einer Umschulung anzustreben ist.

    Damit bleiben die erwerblichen Möglichkeiten abzuklären und gestützt darauf wird allenfalls die Frage zu beantworten sein, welche sonstigen Umschulungen in Frage kommen. Dies indes nur dann, wenn keine baldige Rückkehr in den Beruf als Ärztin möglich ist (E. 4).


6.    Keine aussagekräftigen Angaben finden sich sodann zur Frage, ob der Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Datenmanagerin eine Weiterbildung zumutbar wäre. Das letzte Arbeitsunfähigkeitsattest von Prof. Dr. C.___ von 40 % vom 7. September 2022 (Urk. 9/44/3) ist pauschal gehalten und spricht sich nicht über die verbleibenden Möglichkeiten zu Hause aus; die Beschwerdeführerin absolviert ja ein Fernstudium. Auch wenn angesichts des Attestes gewisse Zweifel bestehen, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in optimaler Position zu Hause in der Lage ist, neben der Arbeit dem Studiengang zu folgen oder eine sonstige Umschulung zu absolvieren. Eine klare medizinische Aussage fehlt.


7.    Nach dem Gesagten ist die Sache nicht spruchreif, weshalb die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie

1.    eine fachärztliche Auskunft einholt, welche sich über die Prognose der Heilung samt zeitlichen Verhältnissen sowie die zu erwartende Arbeitsfähigkeit samt Stellenprofil äussert;

2.    je nach medizinischer Auskunft zu (1.) und dannzumaliger Relevanz abklärt, ob es passende (wohl vorwiegend sitzende) Tätigkeiten als Ärztin gibt und namentlich, wie es sich mit der Arbeit als Pathologin verhält;

3.    je nach Ergebnis der Auskünfte zu (1.) und (2.) und dannzumaliger Relevanz die erwerblichen Möglichkeiten abklärt und dabei insbesondere, welche Umschulungen in Frage kommen, bei welchen ein adäquates Einkommen zu erwarten ist;

4.    je nach Ergebnis der Auskunft zu (3.) und dannzumaliger Relevanz medizinisch abklärt, ob die Beschwerdeführerin neben ihrer Arbeit eine Umschulung zu prästieren vermag, sofern eine solche überhaupt in Frage kommt, und die entsprechenden Schlüsse zieht (allenfalls auch vollzeitliche Umschulung);

    und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


8.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (E. 7), über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Diane Günthart

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti