Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00578


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Y.___

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, absolvierte nach der Sekundarschule und Handelsmittelschule eine Lehre als Kaufmännische Angestellte (EFZ) und war danach bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalterin angestellt (Urk. 7/2 und Urk. 7/93). Unter Angabe psychischer Beeinträchtigungen meldete sie sich am 15. Dezember 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/3 Ziff. 6 und Ziff. 10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste unter anderem eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 29. September 2017 [Urk. 7/60]). Vom 20. November 2018 bis 17. Mai 2019 gewährte sie Arbeitsvermittlung (Urk. 7/104) und teilte deren Abschluss am 11. September 2020 (Urk. 7/125) mit. Nachdem sie den medizinischen Sachverhalt mittels Verlaufsbegutachtung ergänzend abgeklärt hatte (Gutachten am 22. Januar 2021 [Urk. 6/134]), verneinte sie mit Verfügung vom 2. März 2021 (Urk. 7/142) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2021.00225 vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/160) in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Versicherte ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Sodann wurde vorgemerkt, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit im Sinne der Erwägungen bestanden hat und der Invaliditätsgrad ab 18. Januar 2021 30 % beträgt (Urk. 7/160 S. 17). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 befristete die IV-Stelle die ab 1. Mai 2017 zugesprochene Viertels-Invalidenrente per 30. April 2021 (Urk. 7/174 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 1. November 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):

«1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.    Es seien der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres Rentenleistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3.    Die Angelegenheit (sei) zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

    In der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung sei die Beschwerde zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin beantragen die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 1, Urk. 6), weshalb übereinstimmende Parteianträge vorliegen. Nachdem die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den angefochtenen Entscheid weder ein Vorbescheidverfahren durchgeführt noch den Sachverhalt ab 3. März 2021 bis zum Verfügungszeitpunkte abgeklärt hat, was im Hinblick auf eine Rentenaufhebung per 1. Mai 2021 notwendig gewesen wäre (vgl. dazu. E. 5.5 im Urteil IV.2021.00225 vom 27. Januar 2022, Urk. 7/160 S. 16), stehen die Anträge im Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Die Frage einer «res iudicata» hinsichtlich des im Urteil vom 27. Januar 2022 erkannten Invaliditätsgrades von 30 % zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 18. Januar 2021 (Urk. 7/160 E. 4.5 und E. 5.5) kann einstweilen offengelassen werden. Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 insoweit aufzuheben ist, als damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertels-Invalidenrente per 30. April 2021 befristet wird, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen, gegebenenfalls über eine Rentenanpassung neu verfüge.


2.    

2.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- fest-zusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertels-Invalidenrente per 30. April 2021 befristet wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen, gegebenenfalls über eine Rentenanpassung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef