Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00580


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 3. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___ arbeitet seit 1. November 2017 teilzeitlich als strategische Einkäuferin bei den Y.___. Unter Hinweis auf einen Unfall vom 1. Februar 2013 und bereits mehrfach erfolgte Rückenoperationen, zuletzt am 2. April 2019, meldete sie sich am 19. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte am 17. Mai 2022 eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 5/34).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/36; Urk. 5/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem stellte sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt (vgl. hierzu E. 5.3 und Urk. 1 S. 9), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

1.4.    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu 80 % erwerbstätig und die restlichen 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Sie habe eine Erwerbseinbusse von 40 %. Im Haushaltsbereich liege keine Einschränkung vor. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 % und somit kein Rentenanspruch.

    Zur hypothetischen Frage der Arbeit bei vollständiger Gesundheit seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachvollziehbar. Tatsache sei, dass sie nach der Kinderphase als Hausfrau und Mutter teilzeitlich in den Beruf zurückgekehrt sei und dies in unterschiedlichen Arbeitspensen. Betreuungsaufgaben seien seit Jahren keine mehr zu leisten. Das Argument der Schliessung von finanziellen Lücken in der Vorsorge erscheine zu wenig begründet. Wenn dem so wäre, hätte sich die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich ab Januar 2017 um Arbeit und Lohn gekümmert, oder hätte sich mindestens um Arbeitslosentaggelder bemüht, was nicht geschehen sei (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass sie im Nachgang zum Unfallereignis in den Jahren 2013 und 2015 während mehrerer Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit habe am 5. März 2019 begonnen. Sie habe ihr Arbeitspensum gesundheitsbedingt nie über 80 % ausgeübt. Die medizinische Situation, wonach ihre Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2022 40 % betrage, sei unbestritten. Vorliegend gehe es um ihren Status. Ihr beruflicher Werdegang sei aus ihrem Lebenslauf gut ersichtlich. Sie sei zunächst als Pharma-Assistentin, Sekretärin und Verwaltungsangestellte tätig gewesen bis 1992. In den Jahren 1992, 1993 und 1995 sei sie Mutter geworden. Ab Oktober 2010 habe sie wieder als stellvertretende Leiterin Apotheke / Einkauf / Logistik zu arbeiten begonnen, als das jüngste Kind noch fünf Jahre (richtig 15 Jahre) alt gewesen sei (S. 4). Schliesslich arbeite sie seit November 2017 als strategische Einkäuferin bei den Y.___. Sie habe während dieser Zeit diverse Weiterbildungen absolviert und habe daneben weitere ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt. Vor der Geburt ihrer drei Kinder habe sie immer zu 100 % gearbeitet (S. 3).

    Wie erwähnt habe sie ab dem Jahr 2010 wieder zu arbeiten begonnen, anfangs zu 40 % später bis zu 80 %. Nach dem Unfall im Jahr 2013 habe sie versucht, wieder in der Funktion der stellvertretenden Leiterin Fuss zu fassen, was aber gesundheitlich nicht mehr gegangen sei. Sie habe das Arbeitsverhältnis auflösen müssen (S. 5). Ihre Kinder seien im September und November 2017 sowie im Dezember 2018 von zu Hause ausgezogen (S. 5-6). Als sie - die Beschwerdeführerin - anlässlich der Haushaltsabklärung gefragt worden sei, wie ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden aussähe, habe sie angegeben, dass sie zu 100 % arbeiten würde (S. 6). Es müsse nicht nur ihre Aussage, sondern auch ihre berufliche Laufbahn berücksichtigt werden. Sie habe vor der Geburt ihrer Kinder immer in einem Vollzeitpensum gearbeitet (S. 7). Auch nach der Geburt habe sie sich zum Teil ehrenamtlich engagiert und Weiterbildungen absolviert und habe - trotz Unfall 2013 und diverser Operationen - zuletzt in einem 80 % Pensum gearbeitet. Dies, obwohl das Stehen, Sitzen und Gehen immer wieder Schmerzen bereitet habe. Es gebe vorliegend keinen Grund, sie spätestens ab Dezember 2018, als ihre Kinder von zu Hause ausgezogen seien, nicht als Vollzeit-Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 8).


3.

3.1    Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass bei der Beschwerdeführerin von 1. April bis 30. Oktober 2019 eine vollständige, von 1. November 2019 bis 31. März 2020 eine 50%ige, von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 eine 20%ige und seit 1. Januar 2022 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für ihre ausgeübte Tätigkeit, welche einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht, besteht (Urk. 5/35/7 und Urk. 1 S. 4). Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und ergibt sich ebenfalls aus den medizinischen Akten:

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 7. April 2021 (Urk. 5/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3):

- Chronisches lumbovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Z. n. traumatischer Gelenkszyste L4 und Trümmerfraktur BWK 12.

- Normozytäre Anämie

- Multisegmental degenerativ veränderte Lendenwirbelsäule

- Epifusionale Belastungssituation

    Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2013 eine Trümmerfraktur BWK 12 erlitten und sei dann operiert worden. Im späteren Verlauf im Jahr 2015 sei eine Metallentfernung durchgeführt worden. Im Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin erneut ein Trauma erlitten. Dabei sei eine Gelenkssynovialzyste mit Einengung des Spinalkanals entstanden. Sie sei wiederum operiert worden und mit einer Spondylodese L4/5 versorgt worden. Nach anfänglich ordentlicher Entwicklung habe dann eine erneute Exazerbation im Sommer 2020 stattgefunden, so dass erneut eine Hospitalisation mit Schmerztherapie notwendig geworden sei (S. 2). Er habe von 1. April 2019 bis 30. Oktober 2019 eine 100%ige, von 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 eine 50%ige, von 17. August 2020 bis 23. August 2020 eine 100%ige und von 24. August bis 8. September 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Büro attestiert (S. 2).

3.3    Derselbe führte in seinem Bericht vom 17. November 2021 aus (Urk. 5/30/2-3), dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Jahr 2013 nie mehr ein längeres schmerzfreies Intervall gehabt habe, trotz verschiedener konservativer Massnahmen, rezidivierter Medikamentenapplikation, Infiltrationen etc. Die MRI-Untersuchung zeige eine leicht aktivierte Deckenplatten- und Bodenplattenreaktion im BWK 11-, BWK10-, LWK1-Bereich und eine mögliche Irritation foraminal L5/S1 beidseitig linksbetont.

    Die Schmerzen würden unter Belastung rasch exazerbieren. Längeres Stehen und Sitzen gehe kaum. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin durch die anhaltende chronifizierte Schmerzsymptomatik nach Wirbelsäulentrauma deutlich eingeschränkt. Sie arbeite aktuell zu 80 %, dies gehe kaum. Sie sei nahezu dauernd erschöpft. Er empfehle eine Reduktion auf 50 %, dies allenfalls langzeitmässig, um wenigstens eine Restarbeitsfähigkeit und verbesserte Lebensqualität zu erhalten (S. 1).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2021 fest (Urk. 5/35/6-7), dass ein persistierendes, belastungsabhängig verstärktes thorakolumbales Schmerzsyndrom vorliege. Die Beschwerdeführerin arbeite seit April 2020 wieder in einem 80 % Pensum. Ab 1. Januar 2022 arbeite sie zu 60 %. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei angesichts des bestehenden Gesundheitsschadens und unter Berücksichtigung der verschiedenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit retrospektiv von folgendem tatsächlichem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit auszugehen, welche vom Anforderungsprofil her einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche:

- Arbeitsunfähigkeit 100 % von 1. April 2019 bis 31. Oktober 2019

- Arbeitsunfähigkeit 50 % vom 1. November 2019 bis 31. März 2020

- Arbeitsunfähigkeit 20 % von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021

- Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres




4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teilzeiterwerbstätig zu qualifizieren ist.

4.2    Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltsabklärung aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden 100 % arbeiten würde. Dies, weil sie schon immer im Beruf sehr gerne gearbeitet habe. Der soziale Kontakt und die Bestätigung bei der Arbeit seien ihr wichtig. Sie wolle ihr eigenes Geld verdienen, zumal sie wegen der Kinder 16 Jahre nicht gearbeitet habe. Sie habe Lücken in der Altersvorsorge, weshalb sie mit der Arbeit heute noch die 3. Säule weiter aufbauen könnte. Wenn sie gesund geblieben wäre, hätte sie vielleicht noch ein ergänzendes Studium an einer HF absolviert. Der Pflegebereich oder das Prozess-Management hätten sie schon immer interessiert. Sie sei ein aktiver Mensch (Urk. 5/34/4).

    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte mit Bericht vom 23. Mai 2022 (Urk. 5/34) demgegenüber aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre, nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Faktisch habe sie vor dem Unfall maximal in einem 80 % Pensum gearbeitet. Ein volles Pensum habe sie auch vor der Geburt der Kinder nicht erreicht. Mit einem 80 % Pensum könne die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Ziele in der Vorsorge fürs Alter weiterverfolgen und sich auch ergänzend um den grossen Haushalt (angebautes Einfamilienhaus über vier Stockwerke) kümmern. Betreuungsaufgaben seien keine mehr zu leisten, was eine Tätigkeit im Beruf ermögliche (S. 5). Mit Stellungnahme vom 2. September 2022 (Urk. 5/42/3) ergänzte die Abklärungsperson, die Beschwerdeführerin sei nach der Kinderphase und der Aufgabe als Hausfrau und Mutter teilzeitlich in den Beruf zurückgekehrt und dies in unterschiedlichen Pensen. Betreuungsaufgaben seien seit Jahren keine mehr zu leisten. Das Argument der Schliessung von finanziellen Lücken in der Vorsorge erscheine zu wenig substantiiert. Wenn dem so wäre, hätte die Beschwerdeführerin sich zumindest um Arbeitslosentaggelder bemüht, was nicht geschehen sei.

4.3

4.3.1    Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt die versicherte Person als:

a.    erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht;

b.    nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde;

c.    teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht.

4.3.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1    Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1992, 1993 und 1995). Dem aktenkundigen Lebenslauf kann entnommen werden (Urk. 5/1), dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2008 - also als ihr jüngstes Kind 13 Jahre alt war - eine Erwerbstätigkeit als Pharma-Assistentin im Spital B.___ in einem Teilzeitpensum aufnahm (vgl. IK-Auszug, Urk. 5/20). Im Oktober 2010 wechselte sie als Stellvertretende Leitung Apotheke/Einkauf/Logistik zur Klinik C.___, wo sie bis Juli 2013 maximal in einem 80 % Pensum arbeitete (vgl. Urk. 5/1; Urk. 5/34/4). Die Beschwerdeführerin erlitt im März 2013 einen schweren Unfall mit Trümmerfrakturen der Wirbelsäule, welche diverse Operationen notwendig machten (vgl. Urk. 5/19). Sie befindet sich heute noch in Behandlung (vgl. Urk. 5/34/2). Dies scheint die Beschwerdegegnerin zu verkennen, wenn sie ausführt, dass seit Jahren keine Betreuungsaufgaben mehr beständen und die Beschwerdeführerin seit 2008 nie mehr als 80 % gearbeitet habe (Urk. 5/42/2-3). Wie Dr. Z.___ eindrücklich schilderte, hat die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im März 2013 keine längere schmerzfreie Phase mehr gehabt (Urk. 5/30/2). Insofern ist nachvollziehbar, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands in der Vergangenheit seit ihrem Unfall nicht mehr als 80 % gearbeitet hat. Dass sie nach der Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit im Jahr 2008 bis zu ihrem Unfall im Jahr 2013 in einem Teilzeitpensum von maximal 80 % gearbeitet hat, ist offenkundig dem Umstand geschuldet, dass ihre Kinder in dieser Phase (teilweise) noch minderjährig waren und dementsprechend noch Erziehungs- und Betreuungsaufgaben anfielen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2022 glaubhaft, dass sie vor dem Unfall im Jahr 2013 zu 80 % gearbeitet und den freien Tag für den Haushalt und die Kinder benötigt hat (Urk. 5/32). Mittlerweile sind jedoch alle drei Kinder ausgezogen und es bestehen keine Betreuungsaufgaben mehr (Urk. 1 S. 8).

4.4.2    Ein Blick auf den Lebenslauf der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie bereits ab 1998, als die Kinder noch jünger waren, diverse Kurse besuchte und ehrenamtliche Tätigkeiten - darunter als Vorstandsmitglied «Spitex-Lade», Mitglied der Kindergartenkommission und der Ökumene - ausübte (vgl. Urk. 5/1/2). Später absolvierte sie mehrere berufsspezifische Weiterbildungen (Urk. 5/1/2). Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Mai 2022, wonach sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde und sie gerne arbeite, erscheint unter Berücksichtigung aller persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse als glaubhaft. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

    Gründe um davon abzuweichen sind vorliegend keine ersichtlich. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne sich mit dem 80 %-Pensum ergänzend um den grossen Haushalt kümmern (vgl. Urk. 5/34/5), ist unbegründet. Mittlerweile sind alle Kinder ausgezogen, ist ein Zwei-Personenhaushalt auch bei einem Vollzeitpensum zu bewerkstelligen und kann bei Bedarf etwa Unterstützung durch eine Putzhilfe beigezogen werden, was angesichts des Einkommensniveaus der Beschwerdeführerin unproblematisch wäre (Urk. 5/30). Dass sich die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2017 um Arbeit oder zumindest um Arbeitslosentaggelder hätte kümmern müssen, da sie von Januar bis November 2017 stellenlos gewesen sei - wie das die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Urk. 5/42/2-3) - ist nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung angab, hatte sie im Jahr 2017 eine Gallenstein-Operation und entschied sich im postoperativen Verlauf, per Mai 2017 zu kündigen und eine Pause einzulegen (Urk. 5/34/4). Die Kündigung erfolgte somit aus gesundheitlichen Gründen, weswegen auch nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin sich nicht arbeitslos meldete. Kurz darauf begann sie wieder mit Bewerbungen und fand so per Oktober 2017 eine interessante Stelle (Urk. 5/34/4). Aus dem individuellen Konto ist weiter ersichtlich, dass sie von Januar bis Juni 2017 bei der Klinik C.___ angestellt war und bereits im November 2017 ihre aktuelle Anstellung bei den Y.___ aufnahm (vgl. Urk. 5/20/2). Es fand somit insgesamt nur ein kurzer Unterbruch statt. Zudem lässt sich alleine aus der Nichtanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht schon eine fehlende Erwerbsabsicht ableiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.3).

4.4.3    Insgesamt ist somit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie trotz Mutterrolle und Unfall über Jahre hinweg arbeitstätig war und ein grosses Interesse an ihrem Beruf zeigte, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu 100 % erwerbstätig wäre und sie somit als voll erwerbstätig zu qualifizieren ist.

    Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin entspricht vom Anforderungsprofil her einer ideal angepassten Tätigkeit (Urk. 5/35/7). Somit erübrigt sich die ziffermässige Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens und es kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen (vgl. etwa Urteil 8C_148/2017 des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017 E. 4). Hiervon gehen auch die Parteien aus (Urk. 2 S. 2 und Urk. 1 S. 9).

5.3    Die Beschwerdeführerin war von 1. April 2019 bis 31. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig und hat somit das gesetzliche Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt. Anschliessend war sie jedoch bis 31. Dezember 2021 lediglich noch zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 5/35/7), womit die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 lit. c IVG nicht erfüllt war und für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch bestand (vgl. E. 1.4). Da die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres zu 40 % arbeitsunfähig ist (Urk. 5/35/7) und aufgrund des rechnerischen Prozentvergleichs der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invalidengrad entspricht, mithin 40 %, besteht ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2022 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone