Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00584


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 18. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


FCT Trianon Sammelstiftung

rue du Nant 8, 1207 Genève

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgang 1994 und 1998), absolvierte in Serbien eine Ausbildung zur Chemie-Laborantin, zog im November 1993 in die Schweiz und arbeitete zuletzt seit dem 1. Februar 2014 als biomedizinische Analytikerin für die Y.___ AG (Urk. 7/11, Urk. 7/12/3 und Urk. 7/34). Am 29. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Arm und dadurch ausgelöste Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei (Urk. 7/17) und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 7/23). Zur Erhaltung des Arbeitsplatzes der Versicherten wurde ihr mit Mitteilung vom 15. Dezember 2020 eine begleitende Beratung und Unterstützung durch eine Eingliederungsfachperson vom 10. Dezember 2020 bis am 9. Juni 2021 gewährt (Urk. 7/21). Des Weiteren holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/28, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/46, Urk. 7/54), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/34) sowie die neuen Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 7/35). Zur weiteren Arbeitsplatzerhaltung übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 die Kosten für eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung (Urk. 7/43) und erteilte mit Mitteilung vom 7. Dezember 2021 Kostengutsprache für ein Job-Coaching vom 17. Dezember 2021 bis am 16. Juni 2022 (Urk. 7/48). Mit Mitteilung vom 14. März 2022 wurde die Versicherte informiert, dass die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden seien und nun ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/61). In der Folge holte die IV-Stelle sämtliche Akten des bisherigen und des neuen Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/64 und Urk. 7/65) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/73), wogegen sie am 27. Juni 2022 Einwand erhob (Urk. 7/83). Mit Schreiben vom 5. August 2022 zeigte der Krankentaggeldversicherer die definitive Erschöpfung des Leistungsanspruchs an (Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2022 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Beiladung der FCT (Trianon Sammelstiftung) in Genf sowie einen zweiten Schriftwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Januar 2023 wurde die FCT Trianon Sammelstiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 8) und am 20. März 2023 erging die Stellungnahme der Beigeladenen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin sowie die Eingabe der Beigeladenen beiden Parteien zugestellt. Gleichzeitig wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 17).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei die Beschwerdeführerin ab dem 4. September 2020 in der bisherigen Tätigkeit als biomedizinische Analytikerin erheblich eingeschränkt gewesen. Aus den medizinischen Akten der behandelnden Ärzte und der Krankentaggeldversicherung sei ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2021 stetig verbessert habe. In einer anderen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 %. Ferner seien die Eingliederungsmassnahmen im März 2022 eingestellt worden, da die Beschwerdeführerin die Rentenprüfung gewünscht habe. Weitere berufliche Massnahmen seien daher nicht angezeigt. Zudem sei der Arbeitsplatz gemäss den vorliegenden Unterlagen des Arbeitgebers angepasst worden. Die Massnahmen entsprächen jedoch nicht dem Optimum, welches hinsichtlich Ergonomie hätte erreicht werden können. Auch sei festzuhalten, dass für diese leidensangepasste Tätigkeit die Berufsausbildung der Beschwerdeführerin ausreiche. Folglich habe sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin bezüglich einer seit Oktober 2021 stetigen Verbesserung ihres Gesundheitszustandes offenkundig falsch sei. Ferner erachte die Beschwerdegegnerin eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich als möglich, übersehe dabei aber ihre fehlende Ausbildung sowie ihre ungenügenden Deutschkenntnisse. Ferner würde der Lohn von Fr. 72'910.65 (Invalideneinkommen gemäss angefochtener Verfügung) bestimmt nicht für kaufmännische Angestellte, die mit Diktiergeräten arbeiten würden, gelten. Auch habe die Beschwerdegegnerin nicht beachtet, dass der bereits angepasste Arbeitsplatz von den Belastungen her einer kaufmännischen Tätigkeit entspreche. Somit sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich ihre gesundheitlichen Einschränkungen unter der Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit bessern sollten. Im Übrigen sei ein Prozentvergleich durchzuführen, was zweifelsfrei zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führe. Sollte das Invalideneinkommen anhand von Tabellenwerten bzw. anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt werden, könnten aufgrund ihrer stark eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit von der Durch die Beschwerdegegnerin verwendete Tabelle LSE TA1 lediglich Ziff. 77,79-82 zur Anwendung gelangen, weshalb von einem Monatslohn von Fr. 3'932.-- auszugehen sei. Dies führe unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (41,7 h), der Teuerung (2,8 %) sowie eines zusätzlichen Leidensabzugs von 15 % aufgrund ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer Dienstjahre zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42981.63. Dadurch resultiere bei einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 91'923.55 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42'981.63 ein Invaliditätsgrad von 53 %. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch mit dem Hinweis verneint, sie (die Beschwerdeführerin) habe im März 2022 die Rentenprüfung gewünscht. Richtig sei, dass sie dem Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zugestimmt habe und die Rentenprüfung begrüsst habe, aber zum damaligen Zeitpunkt sei ihr nicht klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezifferung des Invalideneinkommens realitätsferne Arbeitsmöglichkeiten in Bereichen, in welchen sie keine Ausbildung habe, heranziehe. Unbestritten erleide sie im angestammten Tätigkeitsbereich eine Einkommenseinbusse von 60 %, wodurch ihr Umschulungsanspruch gegeben sei (Urk. 2).

2.3    Die Beigeladene machte geltend, die Abklärungen der IV-Stelle seien umfassend und korrekt. Die Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit und in der Verweistätigkeit seien korrekt ermittelt worden. Ferner sei der Einkommensvergleich ebenfalls nicht zu beanstanden und ergebe einen IV-Grad unter 40 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 14 S. 1). Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, da Personen, welche nicht aus dem behandelnden Hausarztgruppenpraxis-Settings stammten, offensichtlich einen anderen Eindruck der Angelegenheit erlangt hätten (Urk. 14 S. 2).


3.

3.1    Im Bericht vom 30. Dezember 2020 nannte Dr. med. Z.___, Facharzt Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (Urk. 7/28/3):

- Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links

- MRI HWS 10/2020: ohne Hinweise auf Neurokompression

- Chronische Myogelosen Trapezius- und Latissimus-Muskulatur rechts

- Chronisch-rezidivierende Epicondylitis radialis und ulnaris rechts

- Myotendinäre Schulterschmerzen bds.

- PHS Schulter links und rechts

- MR-Arthrographie Schulter links 5/2016: Tendinitis calcarea Supraspinatus und anterior Infraspinatus links

- Impingement Schulter links (2016)

- Unklare Kribbel-Parästhesien Hand rechts

- dd: Loge-de-Guyon-Syndrom, Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgende Diagnose aufgeführt:

- Chronisch rezidivierende gastro-ösophageale Refluxkrankheit

    Seit dem 4. September 2020 sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig gewesen. Bisher sei die Symptomatik intensiv physiotherapeutisch und medikamentös behandelt worden. Seit dem 26. Oktober 2020 habe sie ihren angestammten Beruf als Laborantin zu 50 % wieder aufgenommen. Am Arbeitsplatz seien ihr im Moment nur Arbeiten zugewiesen worden, welche nicht erneut zu einer Verschlechterung führen könnten (keine repetitiven Bewegungen, kein Pipettieren, wechselbelastende Tätigkeiten). Die Beschwerdeführerin sei somit aufgrund der Schmerzen im Bereich der «normalen Büroarbeit» am Computer bereits eingeschränkt und könne diese im Moment zu 50 % ausüben. Aktuell arbeite sie in dieser Tätigkeit maximal vier Stunden. Wie lange dieser «geschützte Rahmen» aufrechterhalten bleiben könne, sei nicht bekannt. Falls die Beschwerdeführerin wieder stundenlang pipettieren müsse, würden die Beschwerden, welche nun um ca. 30 % abgenommen hätten, innert Kürze wieder auf dem initialen Niveau sein. Die Prognose für den angestammten Arbeitsplatz sei aufgrund der Beschwerden schwierig. Für andere Arbeiten, für welche es eventuell auch eine Umschulung bräuchte, sehe diese deutlich besser aus (Urk. 7/28/2-6).

3.2    Im Bericht vom 6. Januar 2021 diagnostizierte PD Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie, eine diskrete Irritation des N. ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris rechts. Das Sulcus-ulnaris-Syndrom lasse sich in der Elektrophysiologie und im Nervenultraschall nicht belegen. Es sei von einer sehr diskreten Irritation auszugehen. Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin eine Verhaltensanpassung mit Vermeidung von Aufstützen des rechten Ellbogens als auch eine Ellenbogenpolsterung vorgeschlagen worden. Sie habe jedoch angegeben, diese Massnahmen bereits konsequent und ohne Erfolg angewendet zu haben. Weitere Massnahmen kämen nicht in Betracht (Urk. 7/35/17-18).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 15. Juni 2021 folgende Diagnosen (Urk. 7/35/3):

- Fibromyalgiesyndrom (ED Juni 2021)

- keine humorale Entzündungsaktivität

- MRI HWS 10/2020: unauffällig

- MRI BWS 3/2021: leichte Degeneration ohne Myelonimpression oder Myelopathie, keine Hinweise für eine seronegative Spondyloarthritis, keine Osteolysen, keine Frakturen

- klinisch weitverteilte Weichteilschmerzen und komplexe systemische Begleitsymptomatik (Klassifikationskriterien Fibromyalgiesyndrom ACR 2010 erfüllt)

- Epicondylopathia humeri lateralis rechts

- MRI 11/2020: Tendinopathie Extensorensehnenplatte mit kleiner Partialruptur

- Myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur

- Druckdolente Auftreibung DIP II-Gelenk links, DD aktivierte Heberden-Arthrose

    Es bestünden keine Hinweise für eine andere, den Beschwerden gemeinsam zugrundeliegende Systemerkrankung (Urk. 7/35/3).

3.4    Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie am Universitätsspital C.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 1. bis am 11. Dezember 2021 zu einer stationären multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung aufhielt, führten im Austrittsbericht vom 11. Dezember 2021 folgende Diagnosen auf:

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren: klinisch Zervikobrachialgie rechts, rezidivierende Hypästhesie rechter Arm sowie fibromyalgisches Syndrom (ED 6/2021, Klassifikationskriterien Fibromyalgiesyndrom ACR 2010 erfüllt) mit/bei:

somatischen Faktoren:

- chronisches zerviko-thorakospondylogenes Schmerzsyndrom

- MRI HWS vom 10/2020: keine Diskushernien, keine Spinalkanalstenose, keine Nervenwurzelkompressionen, keine entzündlichen Gelenksveränderungen

- MRI BWS vom 3/2021: leichte BWS-Degeneration ohne Myelonimpression oder Myelopathie

- HWS 12/2021: moderate degenerative Veränderungen auf Höhe HWK 7/BWK 1

- Impingement-Syndrom mit Bursitis subdeltoidea links (ED 2/2016)

- Epicondylopathia humeri lateralis rechts

- MRI 11/2020: Tendinopathie Extensorensehnenplatte mit kleiner Partialruptur

- Heberden-Arthrose

- Mukoidzyste Dig IV links

- Haltungsinsuffizienz

- Dekonditionierung

psychischen Faktoren:

- mittelgradige depressive Episode mit Angst, ICD-10: F32.1

- Asthma bronchiale (ED: 7/2021)

- Rezidivierende Refluxbeschwerden

- Rezidivierende Episoden mit Diarrhoe

- Substituierter Vitamin-B12-Mangel

- V. a. zystische Läsion des Schilddrüsenlappens rechts (MRI HWS als Nebenbefund 12/20)

    Der Verlauf sei teilweise erfreulich. Die Schmerzen hätten etwas abgenommen. Objektiv habe jedoch keine relevante Verbesserung der Belastbarkeit beobachtet werden können. Eine Rehabilitation wünsche sich die Beschwerdeführerin derzeit nicht. Im Rahmen der Covid-Pandemie sei das Programm bei Bettenkapazitätsengpässen vorzeitig beendet worden (Urk. 7/54/1-3).

3.5    Im Bericht vom 31. März 2022 (Eingangsdatum) führte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Chronisches zerviko-thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links

- MRI HWS 10/2020: ohne Hinweise auf Neurokompression oder ossäre Läsion

- Röntgen HWS 12/2021: Moderate degenerative Veränderungen auf Höhe HWK 7 und BWK 1

- Impingement-Syndrom mit Bursitis subdeltoidea links (2/2016)

- Chronische Myogelosen M. trapezius und M. latissimus dorsi rechts

- Epicondylopathia humeri lateralis und medialis rechts

- MRI 11/2020: Tendinopathie Extensorensehnenplatte mit kleiner Partialruptur

- Heberden-Arthrosen

- Mukoidzyste Dig. IV links

- Exzision und Tenosynovektomie (8/2017)

- Haltungsinsuffizienz

- Mittelgradige depressive Episode mit Angst, ICD-10: F32.1

    Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin an der angestammten Arbeitsstelle zu 40 %, wobei besonders belastende Arbeiten wie das Pipettieren nicht mehr durchgeführt würden und durch die Eingliederungsfachperson auch die Ergonomie am Arbeitsplatz optimiert worden sei. Ein Versuch das Pensum ab dem 16. Januar 2022 auf 50 % zu steigern, habe zu starken, auch über das Wochenende anhaltenden Schmerzen in den betroffenen Gebieten geführt. Neben den Behandlungen, welche auf die direkte physische Gesundheit einwirkten, sei aufgrund der psychischen Mitbeteiligung seit dem 20. April 2021 eine psychologische Therapie/Begleitung installiert worden und seither bestehe auch eine jeweils der Situation angepasste Psychopharmakotherapie. Die Beschwerdeführerin arbeite nun vermehrt am Computer und müsse dazu die Computermaus benützen. Obwohl es sich hier im Sinne der Belastung nun um einen Arbeitsplatz mit niedrigem körperlichem Belastungsprofil handle mit der Möglichkeit, Pausen und Stellungsveränderungen vorzunehmen, sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen. Da die aktuelle Tätigkeit bereits einem sehr tiefen Belastungsprofil entspreche, sei es schwierig sich hier eine angepasste Tätigkeit vorzustellen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Arbeiten bei erhöhter Arbeitszeit (über 40 %) zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik führen würden und so von der Beschwerdeführerin nicht mehr geleistet werden könnten. Somit liege die verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 40 % (Urk. 7/66/1-2).

3.6    In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2022 für den RAD hielt Dr. D.___, Fachärztin Orthopädie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/80/4):

- Chronische Schmerzstörung im rechten Arm mit somatischen und psychischen Faktoren, eingestuft als: fibromyalgieformes Syndrom (Klinik für Rheumatologie, Spital C.___)

- Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links mit pseudoradikulären Ausstrahlungen

- Chronische rezidivierende Epicondylitis radialis und ulnaris rechts

- Myotendinöse Schulterschmerzen rechts, PHS Schulter links

- Unklare Kribbel-Parästhesien der Hände

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die Diagnosen:

- Mittelgradige depressive Episode mit Angst, ICD-10-F32.1

- Asthma bronchiale ED 7/2021

- Rezidivierende Refluxbeschwerden

- Rezidivierende Episoden mit Diarrhoe

- Substituierter Vitamin-B12-Mangel

- V. a. zystische Läsion des Schilddrüsenlappens rechts

- Tendinitis calcarea rechte Schulter (ED 09/2016)

- Heberden-Arthrose DIP II-Gelenk links

Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitshigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der Arme bestünden schon wechselnd seit dem Jahr 2009. Der Arbeitsplatz im Labor sei so gut als möglich angepasst worden. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene konservative Therapien erhalten. Eine rheumatische Erkrankung habe ausgeschlossen werden können. In einer angepassten leichten Bürotätigkeit bestehe eine zunehmende Belastungsfähigkeit.

Es bestünde eine Einschränkung von rezidivierenden kleinen Bewegungen, die zu einer angespannten Haltung des rechten Armes und der Halswirbelsäule führten. Der Beschwerdeführerin seien jedoch wechselbelastende Tätigkeiten, bevorzugt Büroarbeiten, zumutbar.

In der bisherigen Tätigkeit als biomedizinische Analytikerin bestehe seit dem 4. September 2020 eine zwischen 50 %, 60 % und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit. Seit 7. Februar 2022 sei die Beschwerdeführerin auf Dauer noch 60 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil bestehe seit 4. September 2020 ebenfalls eine zwischen 50 %, 60 % und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit. Seit 15. April 2022 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %, seit 1. Mai 2022 40 % und seit 16. Mai 2022 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/80/4-5).

3.7    In der Stellungnahme vom 8. Juli 2022 ergänzte Dr. D.___, im somatischen Bereich habe eine umfangreiche ambulante und auch stationäre Abklärung am Universitätsspital C.___ stattgefunden. Strukturelle Veränderungen der HWS und BWS sowie eine rheumatologische Genese der Beschwerden hätten ausgeschlossen werden können. Somit lägen myofasciale, d.h. Muskel und Weichteile betreffende, Beschwerden vor. Diese würden auch als Triggerpunkte in den Befunden beschrieben. Ein Triggerpunkt sei lokal begrenzt und druckempfindlich. Es bestehe eine reduzierte Durchblutung, dies führe wieder zu Schmerz und die Verspannung nehme zu. Die Ursache dieser Triggerpunkte sei meistens eine Fehlbelastung und Überlastung. Diese könnten auch Ausdruck einer inneren Anspannung sein. Bei der Beschwerdeführerin bestünden lauf Dr. E.___ (richtig: Z.___) seit 2009 immer wieder Beschwerden, die zunächst zu kürzeren Arbeitsunfähigkeiten führten. Inzwischen hätten die kürzeren Pausen nicht mehr geholfen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Dabei spiele mit hoher Wahrscheinlichkeit die Komponente der inneren Spannung eine Rolle. Die Beschwerdeführerin arbeite gern in ihrem Beruf und komme zunehmend in Stress und in eine Überforderung. Deshalb oder auch unabhängig davon könne eine depressive Stimmung eine Rolle spielen. Ein psychiatrischer Befund liege nicht vor und könne daher nicht einbezogen werden. Berufliche Massnahmen seien im März eingestellt worden, da die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2022 von vorher 50 % auf 40 % habe reduziert werden müssen. Eine weitere Steigerung scheine nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Jobcoachings erklärt, dass sie einfach nicht mehr arbeiten könne, da die Erschöpfung und der Stress zu hoch seien. Der angestammte Arbeitsplatz sei teilweise als Bürotätigkeit angepasst worden. Dies sei auf einem Foto vom 16. Dezember 2021 dokumentiert worden. Dabei falle auf, dass die Beschwerdeführerin keine ergonomische Maus benutze und auch nicht an einem höhenverstellbaren Schreibtisch arbeite. Die am 17. Mai 2022 ergänzend empfohlenen Massnahmen wie Headset und Diktiergerät seien, um eine Entlastung der myofaszialen Ketten zu ermöglichen, ebenfalls nicht eingesetzt worden.

    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin umfangreich und somatisch fachlich adäquat abgeklärt worden. Es lägen keine rentenrelevanten Funktionsstörungen vor, die es der Beschwerdeführerin nicht ermöglichten, leichte Bürotätigkeit mit entsprechenden Hilfsmitteln durchzuführen. Daher sei eine Begutachtung nicht erforderlich. Eine Einarbeitung in Umgang mit Headset und Diktiergerät sei ausreichend, eine spezielle Berufsausbildung sei dafür nicht erforderlich (Urk. 7/88/3-4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin entschied über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD vom 2. April 2022 (E. 3.6) und vom 8. Juli 2022 (E. 3.7).

4.2    Dr. D.___ beurteilt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2022 (E. 3.6) aufgrund einer reinen Aktenbeurteilung und untersuchte diese nicht persönlich, obwohl die letzte objektive Befunderhebung anfangs Dezember 2021 im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der rheumatologischen Klinik am Universitätsspital C.___ erfolgte (Urk. 7/54/5) und sie mit ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit von der vom Hausarzt festgehaltenen 40%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten (E. 3.5) abweicht. Dabei äussert sie sich weder zur abweichenden Auffassung des Hausarztes, der zudem wegen der erfolglosen Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Massnahmen von einer schlechten Prognose ausging (Urk. 7/66/3), noch setzt sie sich mit der zuletzt vom Hausarzt angegebenen stabil erreichten 40%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten - jedoch an die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepassten - Tätigkeit (E. 3.5, Urk. 7/62/3-4 vgl. auch Urk. 7/56) auseinander. Ferner erachtet Dr. D.___ die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme in wechselbelastenden Tätigkeiten, bevorzugt Büroarbeiten, ab 1. Januar 2022 als 50 %, ab 7. Februar 2022 als 60 %, ab 15. April 2022 als 50 % und ab 1. Mai 2022 als 40 % arbeitsunfähig und ab dem 16. Mai 2022 wieder als voll arbeitsfähig (Urk. 7/80/5). Dabei führt sie jedoch nicht aus, worin die gesundheitliche Verbesserung seit dem 15. April 2022 besteht, obschon aus den aktenkundigen Arztberichten kein verbesserter Gesundheitszustand abgeleitet werden kann und im Dezember 2021 zusätzlich ein psychisches Krankheitsgeschehen hinzukam, das von den Ärzten der rheumatologischen Klinik am Universitätsspital C.___ als mittelgradige depressive Episode mit Angst eingeordnet wurde (E. 3.4). Die Einschätzung bezüglich der Leistungsfähigkeit wird auch aus der Telefonnotiz vom 17. Mai 2022 der Kundenberaterin bezüglich der Besprechung mit Dr. D.___ (Urk. 7/80/5) als auch aus den weiteren Ausführungen in der nachfolgenden Stellungnahme vom 7. Juli 2022 von Dr. D.___ (E. 3.7) nicht nachvollziehbar. Es fehlt demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.2) – an fundierten und konkludenten Ausführungen. Im Übrigen unterliess die Beschwerdegegnerin die Einholung einer fachärztlichen Einschätzung, ob sich das seit Jahren bestehende diffuse Schmerzerleben aus psychiatrischer Sicht auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, obwohl sich diese in psychologische Behandlung begab (Urk. 7/66/3), von welcher ebenfalls kein Bericht aktenkundig ist.

4.3    Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen zumindest geringe Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweisen, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – auch in deren Verlauf - abschliessend beurteilen zu können. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte vom 7. Juni und 10. Oktober 2022 (Urk. 3/5-6) stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abgestellt werden könnte. Hier ist überdies die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf Umschulung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein solcher voraussetzt, dass eine versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).


5.    Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und gestützt darauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g des ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- FCT Trianon Sammelstiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz