Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00587


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 7. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___, in Serbien ausgebildete Technikerin für anorganische Chemie und Mutter zweier 1994 und 1999 geborener Kinder, reiste 1992 in Schweiz ein und arbeitete seit dem 1. Juni 1996 als Maschinenführerin Nahrungsmittel bei der Y.___ AG, seit Januar 2018 als Chemielaborantin in Z.___ (Urk. 7/20/18 f.). Am 17. Dezember 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15, Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Auf deren Einwände hin (Urk. 7/28, Urk. 7/30) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/Orthopädie/Psychiatrie) der A.___ GmbH, vom 16. Juni 2022 (Urk. 7/53/1- 92; mit Ergänzung vom 15. Juli 2022, Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen mit, sie habe sich zur Verbesserung/Behandlung der Depression einer leitliniengerechten medikamentösen Therapie für mindestens 6 Monate zu unterziehen (Urk. 7/60). Zeitgleich wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Verfügung vom 6. Oktober 2022, Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. November 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführerin bereits seit 19. August 2019 sowohl die bisherige bei einem anderen Arbeitgeber als auch eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Zudem seien die Beschwerden auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen und sei von einer leitliniengetreuen medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Nach Umsetzung der Massnahme sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Mithin bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, gestützt auf das Gutachten sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Verweistätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig. Da auch das Wartejahr erfüllt sei, habe sie einen Rentenanspruch. Das Valideneinkommen lasse sich bei den vorliegenden Akten nicht genau ermitteln, weshalb die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1).


3.    Im polydisziplinären Gutachten vom 16. Juni 2022 diagnostizierten die begutachtenden Fachärzte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als Hauptdiagnosen (1) eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), (2) chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G 44.2), (3) den Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10: G 44.4), (4) ein chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2/M54.6), (5) eine chronische rechtsseitige Dorsalgie bis Glutealgie (ICD-10: M54.5/M79.65), (6) arterielle Hypertonie (ICD- 10: E78.0), (7) Dyslipidämie (ICD-10: R32), (8) Mischurininkontinenz (ICD- 10: R32) sowie (9) eine subklinische Hypothyreose fest (ICD-10: E02, Urk. 7/53/8 f.).

    Gegenüber dem fallführenden Internisten berichtete die Beschwerdeführerin vor allem Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsprobleme, Depressionen, Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und Herzrhythmusstörungen. Aus objektiver Sicht bestünden eine arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und seit der Kündigung eine Urinkontinenz, welche sich vor allem bei Aufregung und Nervosität verstärke. Die subklinische Hypothyreose wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die psychiatrischen Beschwerden sowie Kopf- und Nackenschmerzen stünden sicherlich im Vordergrund. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergäben sich jedenfalls keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/21 ff., Urk. 7/53/25).

    Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte die Beschwerdeführerin aus, es gehe nicht so gut. Sie fühle sich wertlos. Zuvor habe sie jahrelang 100 % gearbeitet, auch nachdem sie ihre Kinder geboren habe. Bei der Geburt ihres Sohnes habe in Serbien Krieg geherrscht. Dies sowie eine nach der Geburt bei ihrem Sohn bestehende Niereninsuffizienz habe sie belastet. Nach drei Monaten sei die Entwarnung gekommen; die Niere habe wieder gut gearbeitet. In der Folge sei es zu weiteren Belastungen gekommen. Ihre Tochter habe unter nächtlichen Ängsten gelitten und deshalb bis zum Alter von 5 Jahren im elterlichen Bett geschlafen. Deshalb habe sie (die Beschwerdeführerin) stets schlecht geschlafen, am Morgen aber gleichwohl zur Arbeit gehen müssen. Alsdann sei ihr Ehemann von einem Nachbar beschuldigt worden, dessen Tochter sexuell belästigt zu haben. Eines Morgens sei die Polizei um 5 Uhr in der Früh erschienen, habe alle aus dem Haus geholt und den Ehemann verhaftet. Am gleichen Abend hätten alle wieder nach Hause gehen können. Es habe sich herausgestellt, dass die Beschuldigung nicht wahr sei. Dennoch habe dies Stress ausgelöst. Sie sei weiterhin «mit Druck vorwärtsgegangen», habe den Lebensunterhalt für sich und die Kinder verdient. An der zuletzt innegehabten Stelle sei sie nach erfolgreicher Probezeit gelobt worden. Später habe man angefangen, sie zu mobben. So habe man etwa Pause gemacht, ohne sie dazu einzuladen. Sie sei wie «auf die Seite gedrückt» worden. Sie habe die Zähne zusammengebissen, weitergearbeitet und sich für andere eingesetzt. Sie selbst habe aber keine Hilfe bekommen. Alsdann seien ihr vom Chef Fehler zur Last gelegt worden, die an Tagen passiert sein sollen, an denen sie gar nicht gearbeitet habe. Er habe sie nicht respektvoll behandelt. Schliesslich sei ihr gekündigt worden. Dies sei für sie wirklich ein Weltuntergang gewesen. Die Kündigung habe man damit begründet, die Teamkollegen würden sie nicht mehr im Team haben wollen. Es sei ihr eine alternative Tätigkeit vorgeschlagen worden; das Mittagessen Verteilen im Restaurant. Dieses Angebot habe sie nicht angenommen. Nach der Kündigung hätten die Kopfschmerzen zugenommen. Da sie unter grossem Stress und Suizidgedanken gelitten habe, sei ihr hausärztlicherseits eine Psychotherapie empfohlen worden. Seither sei sie in ambulanter Behandlung. Zudem nehme sie täglich Duloxetin (1 x 60 mg) und Trittico (2 x 50 mg) ein. Darunter sei es ihr besser gegangen und habe sie im Alltag besser funktioniert. Mit dem Ableben ihres Vaters im Herbst 2021 sei es ihr wieder schlechter gegangen. Zudem seien ihr Ehemann und ihre Tochter operiert worden. Dies habe sie belastet. Aktuell sei ihre Stimmung wiederholt niedergedrückt und der Antrieb reduziert. Sozial pflege sie lediglich den Kontakt zu ihrem Ehemann, ihren Kindern sowie zur Schwägerin. Nachts wache sie wiederholt auf, sie müsse mehrmals aufs WC. Im Schnitt schlafe sie 7 bis 8 Stunden, da sie jeweils bis am Mittag im Bett bleibe. Sie esse ungesund, vor allem viel Schokolade und Brot, was zu einer Gewichtszunahme von 10 kg geführt habe. Zudem habe sie wenig Motivation zur Körperpflege. Sie habe Angst vor «Leuten», möge keine Leute sehen und befürchte zudem, dass jemand in ihrer Familie sterben könnte. Wohl sei es ihr nur zu Hause mit ihrer Familie. Insgesamt gehe es ihr schon etwas besser, aber nicht so, dass sie wieder arbeiten könnte (Urk. 7/53/29 ff.). In objektiver Hinsicht habe bei der äusserlich gepflegten Beschwerdeführerin, welche angemessen gekleidet gewesen sei und sich die Haare selber färbe, ein depressiver Habitus mit reduzierter Mimik bestanden. Ihre Stimme sei hingegen kräftig und das Sprechverhalten unauffällig. Der Blickkontakt habe aufrechterhalten werden können; das Kontaktverhalten der Beschwerdeführerin sei offen und freundlich. Die Konzentration habe während der Dauer des 80-minütigen Gesprächs aufrechterhalten werden können. Es hätten sich auch keine Hinweise auf Störungen der Auffassungs-, Merk- oder Gedächtnisfähigkeit ergeben. Die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch adäquat folgen können; formalgedanklich sei sie klar und kohärent und psychomotorisch ruhig. Bis auf eine leichte Umständlichkeit bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Verlangsamung. Affektiv sei die Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig niedergestimmt; der Rapport sei herstellbar, die Schwingungsfähigkeit hingegen reduziert (Urk. 7/53/33). Eine mittelgradig depressive Episode könne bestätigt werden. Dass seitens der Behandler trotz mehrfach postulierter mittel- bis gar schwergradiger depressiver Episode lediglich mit 60 mg Duloxetin behandelt werde, könne – gerade bei Symptompersistenz resp. mangelndem Ansprechen – nicht nachvollzogen werden. Insbesondere begünstige eine inadäquate antidepressive Behandlung eine Chronifizierung. Alsdann figurierten die als eingenommen angegebenen Antidepressiva knapp (Duloxetin) resp. deutlich (Trazodon) unterhalb des therapeutischen Bereichs. Eine leitlinienorientierte Behandlung sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/53/35 f.). Infolge der mangelnden Anpassungsfähigkeit sowie des erhöhten Pausenbedarfs sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Ende 2019 zu 50 % arbeitsunfähig; in einer klar strukturierten Tätigkeit in einem kleinen Team bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Nach durchgeführter leitlinienorientierter medikamentöser Behandlung sei nach spätestens 12 Monaten ein Verlaufsgutachten zu veranlassen (Urk. 7/53/36 f.).

    Im Rahmen der orthopädischen Exploration berichtete die Beschwerdeführerin chronische Beschwerden auf Höhe des zervikothorakalen Übergangs mit Ausstrahlung in den gesamten Kopf. Bereits als Kind habe sie Kopfschmerzen gehabt. Die Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule sei etwa im Alter von 25 Jahren dazugekommen. In der Folge sei es zu einer steten Schmerzzunahme gekommen. Die bedarfsweise in erheblicher Dosierung eingenommenen Analgetika zeitigten zeitweise eine gute und dann wieder keine Wirkung. Ketamininfusionen hätten auch keine Besserung gebracht. Das Gangbild inklusiv der geprüften Varianten sei regelrecht und die Beweglichkeit der Wirbelsäule unter Gegenhalten in sämtlichen Abschnitten eingeschränkt. Die bei der expliziten Prüfung praktisch aufgehobene Kopfrotation sei bei der ausserhalb der Prüfung gezeigten zügigen, freien und offenbar vollständig schmerzlosen Drehung in beide Richtungen zu relativieren. Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich. Bildgegend seien mehrsegmentale zervikale Diskopathien mit Affektion der Nervenwurzel C6 links weniger rechts dokumentiert. Der Befund an den Iliosakral- und Hüftgelenken sei bis auf eine mögliche beginnende Degeneration der rechten Hüfte unauffällig. Zusammenfassend könnten die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig erklärt werden. Dezidiert nachvollziehbar sei ein gewisser Leidendruck bei erheblicher Fehlhaltung im Sinne eines Rundrückens mit ausgeprägter Protraktion von Kopf und Schultern samt entsprechend erhöhtem Muskeltonus. Doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation mit erheblichen Inkonsistenzen an eine massive nichtorganische Beschwerdekomponente denken. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen des Kopfes und des Rumpfes seit jeher uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/53/44 f., Urk. 7/53/46 f.).

    Gegenüber dem neurologischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin aus, Kopfschmerzen seien «ihr Standard». Sie habe seit der Pubertät immer Kopfweh. Anfänglich seien diese, ausgelöst durch körperliche Aktivität, Aufregung und Stress, gekommen und wiedergegangen. Seit der Kündigung 2019 habe sie täglich Kopfweh und es gehe ihr ganz schlecht, auch psychisch. Aktuell sei sie gerade gestresst, weil ihre Tochter kürzlich wegen eines Teratoms am Eierstock operiert worden sei. Die Kopfschmerzen seien massiv und von pochendem Charakter, initial halbseitig lokalisiert, begleitet von einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize, ohne relevante vegetative Zeichen und mit einer Dauer von derzeit zwei bis drei Tagen. Pro Monat habe sie ein bis zwei Attacken. In objektiver Hinsicht sei gestützt auf die internationale Klassifikation von Kopfschmerzerkrankungen (IHS-Kriterien) eine seit der Jugendzeit bestehende Migräne ohne Aura zu diagnostizieren. Alsdann bestehe offenbar vor allem seit der Kündigung 2019 ein druckartiges Kopfweh mit einer Intensität von VAS 2-3, vom Nacken nach oben ausstrahlend und symmetrisch ausgeprägt. Phänomenologisch handle es sich dabei um Spannungstyp-Kopfweh, welches aufgrund der Häufigkeit als chronisch zu taxieren sei. Aufgrund dieser Kopfschmerzen nehme die Beschwerdeführerin auch täglich Analgetika ein, derzeit aber «nur» Dafalgan 1-2 Gramm. Relevant sei die psychische Überlagerung der Kopfschmerzen, auch laut Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin. Die Kopfschmerzsituation exazerbiere und bessere sich parallel zum psychischen Befinden. Mithin stehe die psychische Seite im Vordergrund und hange die Prognose massgeblich von psychischen Faktoren ab. Folglich bestehe auch keine Indikation für den Einsatz einer Migräne-Basistherapie. Die medikamentöse Behandlung chronischer Spannungskopfschmerzen bestehe im Einsatz von Antidepressiva, wie bereits erfolgt (Urk. 7/53/50 ff., Urk. 7/53/54 f.). Zwar könne eine Migräneattacke kurzfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Daraus ergebe sich, auch mit Blick auf die niedrige Attackenfrequenz von 1-2 Mal pro Monat, keine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für den Spannungstyp-Kopfschmerz. Folglich bestünden aus rein neurologischer Sicht keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/55).

    Im Rahmen der interdisziplinären Konsensualberatung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit August 2019 zu 50 % arbeitsfähig. In einer klar strukturierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes und des Rumpfes bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei rein psychiatrisch bedingt (Urk. 7/53/9 f.).

    Auf entsprechende Rückfrage (vgl. Schreiben vom 21. Juni 2022, Urk. 7/54) führten die Gutachter am 15. Juli 2022 aus, die erstmals 2019 dokumentierte depressive Symptomatik sei unter Behandlung bereits teilremittiert. Nach Optimierung der Behandlung sei von einer Vollremission mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/55).


4.    

4.1    Das A.___-Gutachten vom 16. Juni 2022 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen sowie (Labor-)Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Zudem haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (vgl. Urk. 7/53/34 f., Urk. 7/53/52). Damit genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. hievor E. 1.7), was auch unbestritten verblieb.

    Strittig ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch unter juristischen Gesichtspunkt zu prüfen ist (vgl. hievor E. 1.3 f.).

4.2    Aus dem Gutachten erhellt zunächst, dass die Ausprägung der somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Es ergaben sich im Wesentlichen ein hochthorakaler Rundrücken mit erheblicher Protraktion von Kopf und Schultern, (teilweise diffusen) Druckdolenzen im Bereich der HWS und der Hüfte sowie bildgebend ausgewiesene Diskopathien mit Affektion der Nervenwurzel C6 (Urk. 7/53/42, Urk. 7/53/44). Im Übrigen hielten die Gutachter erhebliche Inkonsistenzen fest. So ergab sich eine Diskrepanz zwischen der anlässlich der Prüfung praktisch aufgehobenen Kopfrotation und der ansonsten gezeigten freien, schmerzlosen Drehung des Kopfes beidseits (Urk. 7/53/45); eine zuverlässige Kraftprüfung war während der neurologischen Untersuchung aufgrund der Schmerzangaben der Beschwerdeführerin nicht möglich. Zudem habe Letztere beim Finger-Nasen-Versuch wiederholt gezielt daneben gezeigt (Urk. 7/53/53). Entsprechend kamen die somatischen Gutachter zum begründeten Schluss, die beklagten Beschwerden liessen sich aufgrund der bildgebenden und klinischen Befunde nicht hinreichend erklären (Urk. 7/53/45). Vielmehr bestünden eine psychische Überlagerung und IV-fremde Belastungsfaktoren (Kündigung, Arbeitslosigkeit, Krankheit der Familienmitglieder, finanzielle Probleme, vgl. Urk. 7/53/54). Dazu passend war die Beschwerdeführerin auch nicht in somatisch-spezialärztlicher Behandlung (Urk. 7/53/40). Hervorzuheben ist zudem, dass die beklagten Kopf- und Nackenschmerzen seit der Jugend resp. seit dem 25. Altersjahr vorbestanden; die Symptomatik am Becken bestand ebenfalls seit Jahren, ohne fassbare Ursache (vgl. Urk. 7/53/40). Bei alle dem ergaben sich für körperlich leichte Verrichtungen, ohne Zwangshaltungen, wozu freilich auch die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehört, keine Einschränkungen (Urk. 7/53/53). Darüber hinaus fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet der berichteten (Rücken-)Beschwerden offenbar in der Lage war, täglich staubzusaugen (Urk. 7/53/32). Die aus gesamtmedizinischer Sicht festgehaltenen quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit stützten sich ausschliesslich auf das psychiatrische Teilgutachten ab. In psychiatrisch-objektiver Hinsicht ergaben sich im Wesentlichen ein depressiver Habitus mit reduzierter Mimik, eine leicht- bis mittelgradige affektive Niedergestimmtheit sowie reduzierte Schwingungsfähigkeit (Urk. 7/53/33). Nebst der depressiven Symptomatik wurden andere psychische Erkrankungen ausdrücklich verneint, insbesondere auch die seitens der behandelnden Psychiaterin postulierte posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit Erlebnissen am letzten Arbeitsplatz (vgl. Bericht vom 3. März 2021, Urk. 7/30/1; Urk. 7/53/35). Das Ausmass der aus psychiatrischer Sicht (und gesamtmedizinisch) postulierten Arbeitsunfähigkeit wirft bereits mit Blick auf die objektiven Befunde Fragen auf (vgl. Urk. 7/53/36 f.). In Abwesenheit objektivierbarer Konzentrationsstörungen und/oder einer anlässlich der Begutachtung festgestellten erhöhten Ermüdbarkeit ist auch nicht einzusehen, weshalb und inwiefern bei der Beschwerdeführerin ein deutlich erhöhter Pausenbedarf resp. ein reduziertes Rendement bestehen soll. Schliesslich steht die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch im Widerspruch zur – wenn auch eher rudimentär - durchgeführten Indikatorenprüfung. Der begutachtende Psychiater hielt fest, der Beschwerdeführerin gelinge trotz verschiedener Beschwerden ein weitgehend unauffälliger Tagesablauf; sie tätige Haushaltsarbeiten, gehe selbständig einkaufen und spazieren, informiere sich über das Weltgeschehen, nehme Termine wahr und fahre Auto. Es würden zahlreiche Fähigkeiten und Ressourcen vorliegen. Probleme bestünden bei der – anlässlich der Untersuchung nicht objektivierbaren (vgl. weiter unten) – Körperpflege. Zudem meide die Beschwerdeführerin soziale Kontakte ausserhalb der Familie und könne sie sich beim Lesen (subjektiv) nicht gut konzentrieren (Urk. 7/53/34, Urk. 7/53/36). Auf Ressourcenseite ergibt sich aus dem ansonsten hinreichend aufschlussreichen Gutachten zunächst, dass die Beschwerdeführerin über eine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung sowie solide Deutschkenntnisse verfügt. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einer Vierzimmerwohnung; zum Haushalt gehört auch eine Katze, um welche sich die Beschwerdeführerin gern kümmert und die für sie «wie ein Medikament» ist (Urk. 7/53/32, Urk. 7/53/41). Zudem pflegt die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Schwägerin. Zwar beschränkt sich die soziale Teilhabe der Beschwerdeführerin damit seit dem Wegfall ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit auf die Familie. In diesem Rahmen verfügt sie indes über gute, unterstützende und tragende Beziehungen; die Familie gibt ihr nach eigenen Angaben Halt (Urk. 7/53/32, Urk. 7/53/40). Soweit sich die Beschwerdeführerin ausserfamiliär sozial zurückzog, fusst dies auf ihren Schamgefühlen infolge Arbeitslosigkeit. So gab sie an, sie habe Angst vor Leuten resp. davor, nach ihrer Berufstätigkeit gefragt zu werden (Urk. 7/53/41). Weiter ist die Beschwerdeführerin in der Lage, Haushaltsarbeiten zu tätigen (Urk. 7/53/23). Namentlich staubsaugt sie täglich, geht selbständig einkaufen, macht die Wäsche und bereitet einfache Gerichte zu. Zudem geht die Beschwerdeführerin morgens und abends je 15 bis 30 Minuten spazieren und (Urk. 7/53/23) führt, «wenn es ihr Zustand erlaubte», zweimal täglich ein Heimprogramm durch (Urk. 7/53/40). Entgegen der berichteten fehlenden Motivation zur Körperpflege präsentierte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls anlässlich der Exploration gepflegt, leicht geschminkt, mit selber gefärbten Haaren und angemessen gekleidet. Ausserdem vermochte sie der 80 Minuten dauernden psychiatrischen Exploration ohne Probleme zu folgen. Gegen relevante Konzentrationsprobleme spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, regelmässig kurze Strecken mit dem Auto zu fahren und sich über das Weltgeschehen zu informieren. Störungen der Merk-, Auffassungs- und Gedächtnisfähigkeit wurden ausdrücklich verneint. Zu erwähnen ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin im Stande war, mehrmals pro Jahr Flugzeugreisen in ihre Heimat zu unternehmen (Urk. 7/53/32). Insgesamt ergeben sich damit unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen (vgl. E. 1.2). Davon abgesehen steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 jeweils in Gefolgschaft IV-fremder Belastungsfaktoren psychisch dekompensierte (Kündigung, Ableben des Vaters, gesundheitliche Probleme des Ehemannes und der Tochter; vgl. auch die psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1. März 2020, wonach die depressive Symptomatik ausdrücklich auf Demütigungen durch den Vorgesetzten am Arbeitsplatz bzw. die erfolgte Kündigung zurückgeführt wurde, Urk. 7/15/3) und sich - selbst bei der wiederholt unterhalb des therapeutischen Bereichs im Serum gemessenen Wirkstoffkonzentration der eingenommenen Psychopharmaka (vgl. Urk. 7/53/35, Urk. 7/15/3) zwischenzeitlich Teilremissionen einstellten (Urk. 7/53/23 und Urk. 7/53/30, wonach die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zwischenzeitlich «besser funktioniert» habe und «in letzter Zeit wieder angefangen» habe, den Haushalt zu übernehmen; vgl. auch Urk. 7/55). Die anfangs 2022 auf eigene Initiative aufgegleiste berufliche Wiedereingliederung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls infolge psychosozialer Belastungen abgebrochen (Urk. 7/53/31). Soweit psychiatrische Befunde ihre hinreichende Erklärung im Wesentlichen in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist allerdings kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

4.3    Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___-Gutachten vom 16. Juni 2022 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit jeher sowohl die zuletzt ausgeübte als auch jede andere – näher umschriebene - körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist. Daran vermag – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 7 f.) - auch die seitens der Krankentaggeldversicherung veranlasste psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1. März 2020, worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten postuliert wird, nichts zu ändern (Urk. 7/15/4). Davon abgesehen, dass es sich dabei nicht um eine aktuelle Entscheidungsgrundlage handelt, die psychischen Leiden mit den zwischenmenschlichen Problemen am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz sowie der schliesslich erfolgten Kündigung erklärt wurden (Urk. 7/15/3) und sich inzwischen sowohl subjektiv als auch objektiv eine Verbesserung eingestellt hat (Urk. 7/53/30, Urk. 7/53/34, Urk. 7/55), erging die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1. März 2020 ohne jegliche Auseinandersetzung mit den zu prüfenden Indikatoren. Dasselbe gilt für den beschwerdeweise bemühten Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. November 2019, worin diese ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten postulierte (Urk. 7/20/41). Kommt hinzu, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).

    Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger