Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00590


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 20. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1986 (Urk. 13/3/1), erlangte nach der obligatorischen Schulzeit in Serbien keinen Berufsabschluss (Urk. 13/3/5). Sie reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein (Urk. 13/3/1). Hierzulande war sie unter anderem als Hilfsarbeiterin im Detailfachhandel und als Lageristin für die Y.___ tätig (Urk. 13/7, Urk. 13/22/1). Am 22Oktober 2018 fiel ihr bei der Arbeit im Lager ein Karton auf den rechten Fuss, wodurch sie eine Prellung erlitt (Urk. 13/1/1). In der Folge bezog X.___ wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab 28. August 2021 Krankentaggeldleistungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar, Urk. 13/25/2). Am 25. Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Ereignis vom 22. Oktober 2018 bestehende Fuss- und Knieschmerzen (Urk. 13/3/6-7) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3, Urk. 13/8). Die Y.___ löste das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 30. April 2022 auf (Urk. 13/25/2). Die IV-Stelle holte zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts die Berichte des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. April und 29. Juli 2022 (Urk. 13/13/1-6, Urk. 13/20/1-6) und den undatierten, bei ihr am 26. Juli 2022 eingegangenen Bericht von Dr. med. (BE) A.___, stellvertretender Oberarzt, Hüftchirurgie und Kniechirurgie, Klinik B.___, ein (Urk. 13/19, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-39). Im gleichen Zeitraum nahm sie überdies diverse Berichte der Klinik B.___ zu den dortigen Untersuchungen und Behandlungen der von der Versicherten geklagten Fuss- und Kniebeschwerden sowie zwei Berichte der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals C.___ betreffend wegen der Asthma-Erkrankung der Versicherten durchgeführten Untersuchungen zu den Akten (Urk. 13-14, Urk. 13/16-18). Alsdann sandte die Mobiliar der IV-Stelle mit Schreiben vom 30. August 2022 (Urk. 13/25/1) das von ihr eingeholte Assessment Orthopädie/Traumatologie der D.___ AG vom 12. August 2022 (Urk. 13/25/4-11) zu. Am 31. August 2022 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 13/26/6). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. September 2022 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss ihren Abklärungen keine länger andauernde oder bleibende Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 13/27/2). Dagegen erhob die Versicherte innert Frist keinen Einwand, weshalb die IV-Stelle am 17. Oktober 2022 wie vorbeschieden verfügte (Urk. 2).

2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 24Oktober 2022 Beschwerde (Urk. 1; Überweisung durch die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. November 2022, Urk. 4). Mit ihrer Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr Fall nochmals zu prüfen sei (Urk. 1).

2.2    In der Folge liess die Beschwerdegegnerin dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 14. November 2022 (Urk. 7) die von der Beschwerdeführerin bei ihr eingereichten Arztberichte (Urk. 8/1-28) zukommen. Darüber hinaus ging beim hiesigen Gericht am 9. Dezember 2022 der die Beschwerdeführerin betreffende Verlaufsbericht der Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik B.___ vom 1. Dezember 2022 ein (Urk. 10).

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 13/139), was der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme am Sozialversicherungsgericht - mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

2.4    Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht kommentarlos weitere Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Klinik B.___ (Urk. 15/1-6, Urk. 18-19) ein. Das hiesige Gericht nahm diese Unterlagen am 13. Januar 2023 und 1. März 2023 zu den Akten und liess der Beschwerdegegnerin jeweils Kopien dieser Eingaben zukommen (Urk. 16, Urk. 20).

2.5    Am 6. April und 6. Juni 2023 gingen beim Sozialversicherungsgericht ein Bericht und Zeugnisse von Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, Klinik B.___, ein (Urk. 21, Urk. 22/1-2).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Sind die Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss IVG Anspruch auf Leistungen bei Invalidität, namentlich Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art wie zum Beispiel eine Umschulung (Art. 17 IVG), welche rechtsprechungsgemäss eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von rund 20 % voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a).

    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invalidenleistungen hat.

2.2    In der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine länger andauernde oder bleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliege. Somit bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrer Beschwerde vom 24. Oktober 2022 im Wesentlichen vor, dass ihre Schmerzen sie bei der Fortbewegung und bei anderen Funktionen einschränken würden. Sie werde seit mehr als einem Jahr täglich stark sediert. Mit der sich verschlechternden Situation am rechten Bein steige auch die Medikamentendosis. Sie sei seit Jahren in den Abteilungen für Kniechirurgie, Fusschirurgie und Rheumatologie der Klinik B.___ in Behandlung. Seit dem 28. August 2021 sei sie krankgeschrieben. Das aktuelle Arztzeugnis sei bis 30. November 2022 ausgestellt worden. In den folgenden Monaten seien weitere Kontrollen, neue Untersuchungen, verschiedene Behandlungen und wahrscheinlich eine Operation vorgesehen. Angesichts dessen ersuche sie um eine nochmalige Prüfung ihres Gesuchs um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 1).

3.

3.1    Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen vor:

3.2    Der als stellvertretender Oberarzt in der Hüftchirurgie und Kniechirurgie der Klinik B.___ tätig gewesene Dr. A.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 20. August 2021 fest, dass er von der Beschwerdeführerin wegen persistierenden Kniebeschwerden konsultiert worden sei (Urk. 13/19/7). Radiologisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt. Klinisch bestehe eher ein diffuses Schmerzbild mit jedoch am ehesten retropatellär betonter Symptomatik und Krepitationen. Aus den MRI-Bildern aus dem Jahr 2019 sei diesbezüglich eine beginnende Chondromalazie ersichtlich. Aufgrund der seither progredienten Schmerzsymptomatik empfehle er eine Auffrischung der Bildgebung mittels MRI (Urk. 13/19/8).

    Nach der MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 27. August 2021 führte Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 30. August 2021 aus, dass sich bei dieser Untersuchung eine retropatelläre Chondropathie mit - im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahre 2019 - allenfalls leichter Progredienz gezeigt habe. Er habe mit der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Kniegelenksinfiltration besprochen. Darüber hinaus habe er ihr für drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche anschliessend durch den Hausarzt zu evaluieren sei. Der Schlüssel zum Erfolg liege in der Beinachsen- und kniestabilisierenden Beübung mittels Physiotherapie. Er habe dies der Beschwerdeführerin ausdrücklich und ausführlich erklärt (Urk. 13/19/10).

    In der Folge notierte Dr. A.___ im Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2022, dass sich unter konservativer Therapie eine Beschwerdelinderung gezeigt habe. Er würde deshalb mit dem weiteren Kraftaufbau und den Dehnübungen sowie dem konservativen Vorgehen fortfahren. Bei nicht ausreichender Beschwerdelinderung würde er eine ACP-Infiltrationstherapie befürworten. Zudem würde er bei nicht ausreichender Linderung eine Zuweisung zur Rheumatologie der Klinik B.___ organisieren. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit im körperlich belastenden Beruf der Beschwerdeführerin noch nicht gegeben. Er habe ihr jedoch erklärt, dass es nach vier Wochen nicht automatisch eine Verlängerung des Arbeitsunfähigkeitsattestes geben werde. Er empfehle sodann eine berufliche Umschulung hin zu einer Tätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung (Urk. 13/19/16).

    Nach der Sprechstunde vom 16. Mai 2022 wurde die Behandlung bei Dr. A.___ abgeschlossen. Er empfahl der Beschwerdeführerin, den weiteren Behandlungsablauf mit der Rheumatologie der Klinik B.___ zu vereinbaren (Urk. 13/19/20).

    In seinem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2022 zugegangenen Bericht hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit bei dieser schmerzempfindlichen Patientin zur Zeit nicht gegeben und auf längere Sicht schwierig zu evaluieren sei (Urk. 13/19/1). Laut diesem Bericht attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin insgesamt für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 20. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/19/2).

3.3    Der Rheumatologie Dr. F.___ erhob bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022 die folgenden Befunde (Urk. 13/16/1): «Diffuse Druckdolenz am Gelenkspalt des rechten Knies medialbetont. Fragliche leichte Schwellung im Recessus suprapatellaris keine tanzende Patella. Kein Flexions- oder Extensionsdefizit, bei jedoch leichten Endphasenschmerzen bei maximaler Extension ab ca. 150°. Keine Rötung, keine Überwärmung, Hüftgelenk frei beweglich.» Unter Hinweis auf das nur kurzzeitige Ansprechen auf die Glukokortikoid- und Hyaluronsäureinfiltration und die regelmässig durchgeführte Physiotherapie, sah Dr. F.___ die Indikation für eine Behandlung mit ACP als gegeben an (Urk. 13/16/2 = Urk. 8/24 S. 2).

    Alsdann stellte Dr. F.___ in seinem Bericht zuhanden des Vertrauensarztes der Mobiliar vom 27. Juni 2022 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/20/7 = Urk. 8/21 S. 1):

- Belastungsabhängige Kniegelenkbeschwerden rechts mit/bei:

- retropatellärer Chondropathie Grad III

- Ansatztendinopathie Pes anserinus

- Behandlung mit ACP Mai bis Juni 2022

- Persistierendes Sinus tarsi-Syndrom (OSG) bei Status nach Sprunggelenksdistorsion/-kontusion am 22. Oktober 2018 mit/bei:

- (Partial)-Ruptur LFTA, LFC, Zerrung Ligamentum deltoideum und Springligament

- Synovitis OSG, anteriores OSG-Impingement

- Kurzzeitige Besserung auf Glukokortikoid- und Hyaluronsäureinfiltration

- Behandlung mit ACP Mai 2022

    Dr. F.___ führte dazu unter anderem aus, dass am Tag der Berichterstattung die dritte Knieinfiltration (5 ml ACP intraartikulär unter sonographischer Steuerung) durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 27. Juli 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verlaufskontrolle sei in ca. drei Monaten vorgesehen (Urk. 13/20/7 = Urk. 8/21 S. 1).

    Mit seinem Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juli 2022 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin sodann für die Zeitperiode vom 18. Juli bis 27. September 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/18).

3.4    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, hielt in seinem Bericht vom 29. Juli 2022 zusammengefasst fest, dass ihn die Beschwerdeführerin bei Bedarf konsultiere. Die Behandlung finde in der Klinik B.___ statt, wo auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt würden. Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit könne er festhalten, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Lageristin dem ab 28. August 2021 und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 13/20/2). Das weitere Vorgehen richte sich nach Massgabe der Klinik B.___ respektive der Psychiaterin (Urk. 13/20/3).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ AG, hielt in seinem Assessment Orthopädie/Traumatologie vom 12. August 2022 (Urk. 13/25/4-11) die folgenden Diagnosen fest (Urk. 13/25/8):

- Schmerzen des rechten Kniegelenks unklarer Genese mit/bei:

- im MRI Chondropathie retropatellär

- keine Hinweise für sonstige Kniebinnenschädigungen

- ohne Bewegungseinschränkung, ohne Instabilität

- seitengleiche Muskulatur beider Ober- und Unterschenkel

- Prellung/Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) ohne zu objektivierende Residuen

    Dazu führte Dr. G.___ in seiner Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Unfall erlitten habe, als ihr ein 30 bis 40 kg schweres Paket auf den (rechten) Fuss respektive auf das (rechte) OSG gefallen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Etwa ein Jahr später dann habe sie nach eigenen Angaben Schmerzen des rechten Kniegelenks bemerkt. Im weiteren Verlauf hätten sich sowohl die Schmerzen des rechten Kniegelenkes als auch des rechten OSG verstärkt. Am 28. August 2021 (richtig wohl: 20. August 2021, vgl. Urk. 13/19/7) sei sie zu einem Kniespezialisten in der Klinik B.___ in Behandlung gegangen. Dieser habe sie (ab 28. August 2021, vgl. E. 3.2 vorstehend) durchgehend krankgeschrieben. Im Rahmen einer MRI Untersuchung seien Knorpelschäden retropatellär gesichert worden. Diese würden jedoch nicht mit dem klinischen Untersuchungsbefund, der vollständig unauffällig sei, korrelieren. Es fänden sich klinisch keine Hinweise für eine Pathologie des rechten Kniegelenks und keine Hinweise für eine Ursache der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden. Auffällig sei insbesondere, dass im Seltenvergleich keine Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels bestehe. Dies sei ein eindeutiger Hinweis für eine seitengleiche Belastung und Benutzung der unteren Extremitäten. Ebenfalls auffällig sei, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine regelmässige Medikation mittels Tramadol (2x 100 mg) sowie Voltaren täglich stattfinde. Dies sei vor dem Hintergrund der vollständig unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar (Urk. 13/25/9).

    Dr. G.___ hielt weiter fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine pathologischen Veränderung auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet zu objektivieren seien. Insofern seien weder die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin noch deren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 13/25/9).

3.6    RAD-Arzt Dr. E.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 31. August 2022 aus, dass sich aus den Akten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine geradezu diametrale Einschätzung seitens der Behandler einerseits und des Gutachters Dr. G.___ andererseits ergäbe: In den Berichten von Dr. Z.___ und in einigen Berichten der Klinik B.___ sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit die Rede. Gemäss dem Gutachter sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei angesichts des im Assessment von Dr. G.___ beschriebenen klinischen Befundes die gutachterliche Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit durchaus plausibel. Demgegenüber seien die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den aktuellen Berichten der Klinik B.___ nicht mit entsprechenden, pathologischen, klinischen Befunde begründet worden. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lageristin, unter der Prämisse, dass es sich hierbei um eine fast ausschliesslich im Stehen und Gehen zu verrichtende Arbeit gehandelt habe, im Sinne der «normativen Kraft des Faktischen» für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 1. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Ab dem 2. August 2022 sei aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leicht und mittelschwer, überwiegend sitzend) sei medizintheoretisch auch retrospektiv von einer durchgehend erhaltenen 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/26/5).

3.7    Am 27. September 2022 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 28. September bis 30. November 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2). Der Rheumatologe notierte in seinem Sprechstundenbericht vom selben Tag, die Beschwerdeführerin habe bei der gleichentags stattgefundenen Verlaufskontrolle drei Monate nach der durchgeführten Behandlung mit ACP am rechten Knie berichtet, dass sie noch keine wesentliche Besserung bemerkt habe. Vor ca. vier Wochen sei sie auf der Treppe gestürzt, was zu einer erneuten Schmerzexazerbation geführt habe. In der klinischen Untersuchung habe weiterhin eine leichte Schwellung suprapatellär rechts und eine ausgeprägte Krepitation der Patella bei Flexion und Extension des Kniegelenks sowie eine Druckdolenz suprapatellär und medial an der Patella festgestellt werden können. Sonografisch habe sich ein mässig vermehrter Erguss und leichte synoviale Proliferationen beider Kniegelenke rechtsbetont gezeigt (Urk. 8/22 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Lageristin schmerzbedingt weiterhin arbeitsunfähig. Die Klinik interpretiere er weiterhin im Rahmen der bekannten retropatellären Chondropathie mit dazu passenden klinischen, sonografischen und MR-tomografischen Befunden. Bei klaren Befunden habe er nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin simuliere (Urk. 8/22 S. 2).


4.    

4.1    Die Würdigung der hiervor zusammengefassten Berichte der behandelnden Ärzte, des Gutachtens von Dr. G.___ vom 12. August 2022 und der RAD-Stellungnahme vom 31. August 2022 erfolgt insbesondere eingedenk dessen, dass der Behandlungsauftrag von therapeutisch tätigen Fachpersonen und Begutachtungsauftrag von amtlich bestellten fachmedizinischen Experten verschieden sind. Im vorliegenden Fall besteht insoweit keine Abweichung zwischen den Beurteilungen der behandelnden Kniespezialisten und Rheumatologen der Klinik B.___ und der versicherungsmedizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___, als dieser die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. A.___ und Dr. F.___ (E. 3.2-3.3) für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 1. August 2022 für seine Stellungnahme übernahm (E. 3.5). Für die Zeit danach stellte Dr. E.___ aber auf die Beurteilung des orthopädischen versicherungs-internen Gutachters Dr. G.___ ab. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 (Urk. 13/25/4). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ hielt Dr. E.___ weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem Tag der Untersuchung in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (E. 3.5). Zum versicherungsinternen Gutachten von Dr. G.___ ist zu sagen, dass dieser für die Mobiliar die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweisungstätigkeit zu beurteilen hatte, womit es auch für die Prüfung der sich hier stellenden Fragen herangezogenen werden kann. Für die Erstellung seiner Expertise erhielt Dr. G.___ das Dossier der Mobiliar (Urk. 13/25/4). Wie festgehalten untersuchte er die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 persönlich, wobei er sie auch zu ihren Beschwerden befragte (Urk. 13/25/6). Er konnte sich für seine Beurteilung mithin auf seine eigenen Untersuchungsbefunde stützen (Urk. 13/25/4-5). Darüber hinaus hat er die Befunde der bildgebenden Untersuchungen berücksichtigt (Urk. 13/25/8). Gestützt darauf hat der Gutachter eine schlüssige und überzeugende Beurteilung abgegeben. Dabei gilt es insbesondere hervorzuheben, dass Dr. G.___ beim rechten Bein im Vergleich zum linken Bein keine Muskelminderung festgestellt hat (E. 3.4). Dies spricht gegen eine übermässige Schonung des rechten Beins, was wiederum für die Beurteilung von Dr. G.___, wonach die Belastbarkeit dieses Beins nicht eingeschränkt sei (E. 3.4), spricht. Dieses Gutachten verliert seinen Beweiswert nicht allein dadurch, dass sich in den früheren und späteren Berichten der Klinik B.___ davon abweichende Arbeitsunfähigkeitsatteste finden lassen. Anders verhielte es sich bei von den Feststellungen des Gutachters abweichenden Befunden respektive bei Anhaltspunkten, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. G.___ machten. Solche sind in den Berichten aus der Kniechirurgie und der Rheumatologie der Klinik B.___ jedoch nicht auszumachen. Zu ergänzen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden Berichten durch die Fusschirurgie der Klinik B.___ aus dem Zeitraum vom 25. Juni 2019 bis 10. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. die Sprechstundenberichte vom 25. Juni 2019, Urk. 13/14/21-22; vom 27. August 2019, Urk. 13/14/19-20; vom 10. Dezember 2019, Urk. 13/14/17-18; vom 14. Februar 2020, Urk. 13/14/15-16; vom 6. März 2020, Urk. 13/14/13-14; vom 11. September 2020, Urk. 13/14/11-12; vom 23. Oktober 2020, Urk. 13/14/9-10; vom 5. Februar 2021, Urk. 13/14/7-8; vom 21. Mai 2021, Urk. 13/14/5-6; vom 10. Dezember 2021, Urk. 13/14/3-4; vom 16. Februar 2022, Urk. 13/14/1-2; vom 16. Mai 2022, Urk. 8/25 und vom 10. Oktober 2022, Urk. 8/26). Es vermag somit zu überzeugen, dass der RAD-Arzt auf die Beurteilung des Dr. G.___ abgestellt hat (E. 3.5). Folglich hat auch die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 31. August 2022 (E. 3.5) Beweiswert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres RAD abgestellt hat.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Nach Lage der Akten begab sich die Beschwerdeführerin just am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 2) aufgrund wieder zunehmender Knieschmerzen, welche sich vor allem beim Treppensteigen äussern würden, erneut in die Hüftchirurgie und Kniechirurgie der Klinik B.___ (Urk. 8/19). Bei der radiologischen Untersuchung vom selben Tag wurde ein diskreter Osteophyt laterale Trochlea beziehungsweise Patellafacette festgestellt. Ansonsten waren die Befunde unauffällig. Gleiches gilt für die Befunde der ebenfalls am 17. Oktober 2022 durchgeführten klinischen Untersuchung (Urk. 8/19). Aus dem Sprechstundenbericht vom 17. Oktober 2022 lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) und den von ihr nach Einreichung der Beschwerde vom 24Oktober 2022 (Urk. 1) aufgelegten Unterlagen (Urk. 10, Urk. 15/2-6, Urk. 18) ist weiter zu entnehmen, dass die Behandlungen in der Klinik B.___ danach fortgeführt wurden. Dr. F.___ attestierte ihr für den Zeitraum vom 9. Januar bis 31. Juli 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 15/1, Urk. 19, Urk. 21, Urk. 22/1-2). Diese Berichte und Arbeitsunfähigkeitsatteste sind vom Sozialversicherungsgericht nicht zu prüfen. Allfällige Veränderungen des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 2) sind, wie festgehalten, für das vorliegenden Verfahren nicht relevant.

4.3    Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass bei der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ein nicht-eosinophiles Asthma bronchiale diagnostiziert wurde (Urk. 13/13/22). Die Lungenfunktionsprüfungen im C.___ vom 20. August 2021 und 18. Februar 2022 ergaben aber normale Lungenvolumina (Urk. 13/13/22) und es wurde im Bericht der dortigen Klinik für Pneumologie festgehalten, dass das Asthma bronchiale gut kontrolliert sei (Urk. 13/13/23). Nach der Untersuchung vom 5. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin wegen des Asthmas keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 13/13/23). Zur vom Hausarzt der Beschwerdeführerin im Bericht vom 29. Juli 2022 erwähnten, im Februar 2022 diagnostizierten reaktiven Depression und der Behandlung durch eine Psychiaterin (Urk. 13/20/3) finden sich schliesslich weder in übrigen Arztberichten noch in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Anhaltspunkte. Weitere Abklärungen dazu sind daher nicht nötig.

4.4    Somit ist zusammenfassend festzuhaltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss der beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 31. August 2022 vom 28. August 2021 bis 1. August 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.5). Dies begründet keinen Anspruch auf eine befristete Rente, weil die Beschwerdeführerin das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.3) nicht bestanden hat. Ab dem 2. August 2022 wäre die Beschwerdeführerin sodann aus versicherungsmedizinischer Sicht auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin nicht mehr eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Invalidenleistungen zu Recht verneint.


5.    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher