Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00599
damit vereinigt
IV.2022.00613


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 24. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, meldete sich am 14. August 2018 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie die Zusprache von Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Jobcoachings beantragte (Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines externen Coachings (Mitteilung vom 23. Januar 2019, Urk. 9/19). Mit Mitteilung vom 18. Juni 2019 wurde der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen (Urk. 9/22).

    Am 12. November 2020 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Wiederaufnahme der Unterstützung bei der Eingliederung respektive beim Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 9/28). Die IV-Stelle gewährte wiederum ein Jobcoaching als Frühinterventionsmassnahme (Mitteilung vom 15. Dezember 2020, Urk. 9/32; 9/34, Urk. 9/54). Am 15. September 2021 wurde die Eingliederungsberatung abgeschlossen und die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs anhand genommen (Urk. 9/60). Die IV-Stelle holte verschiedene ärztliche Berichte ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (vgl. Urk. 9/71). Am 7. Februar 2022 ersuchte die Versicherte zudem um Abklärung ihres Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 9/83).

    Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2022 stellte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2021 in Aussicht (Urk. 9/94).

    Nachdem im Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022 die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung bejaht worden waren (vgl. Urk. 9/99), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Juli 2022 auch eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Oktober 2021 in Aussicht (Urk. 9/101).

    Gegen beide Vorbescheide erhob die Versicherte am 30. August 2022 Einwand und beantragte, es sei ihr ab einem früheren Zeitpunkt als Oktober 2021 eine Rente und entsprechend auch eine Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 9/107).

    Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2022 mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 9/119, Begründungsteil Urk. 9/118 = Urk. 2).

    Sodann wurde der Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wie vorbeschieden ab 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/127, Begründungsteil Urk. 9/112 = Urk. 13/2).


2.    

2.1    Mit Überweisungsschreiben der IV-Stelle vom 10. November 2022 (Urk. 4) wurde die durch die Versicherte am 7. Oktober 2022 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2022 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 2) an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet. Die Versicherte beantragte, die Verfügung sei zu ändern, soweit darin ein vor Oktober 2021 liegender Leistungsbeginn verneint werde, und es seien ihr ausgehend von einem früheren Wartezeitbeginn mit Wirkung ab sechs Monaten nach dem Zusatzgesuch vom November 2020 Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 5). Am 20. Dezember 2022 zog die Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 13/1 S. 2) zurück (Urk. 7). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2023 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Am 30. Januar 2023 (Urk. 11) legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 12).

    Dieses Verfahren wurde unter der Prozess Nr. IV.2022.00599 angelegt.

2.2    Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2022 betreffend Rente (Urk. 13/2) erhob die Beschwerdeführerin am 21. November 2022 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und der Rentenbeginn sei auf einen früheren Zeitpunkt als Oktober 2021 festzulegen. Dieser Prozess wurde unter der Prozess Nr. IV.2022.00613 angelegt. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Vereinigung mit dem Prozess IV.2022.00599 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sofern keine Rechtsschutzdeckung bestehe (Urk. 13/1). Am 20. Dezember 2022 zog die Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 13/5). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13/6), was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13/8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Weil den beiden vorliegenden Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt respektive dieselbe Streitfrage nach dem Beginn des Leistungsanspruchs zugrunde liegt, das gleiche Rechtsgebiet betroffen ist und die Parteien identisch sind, ist der Prozess Nr. IV.2022.00613 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2022.00599 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2022.00613 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-8 geführt.


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da die Leistungsansprüche vorliegend unbestritten jedenfalls vor dem 1. Januar 2022 entstanden, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

2.2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2.2    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

2.3

2.3.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).

2.3.2    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

2.3.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 144 V 361 E. 6.2).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage nach dem Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Hinblick auf den Beginn des Rentenanspruches beziehungsweise des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, welcher, da einzig die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist, einen Anspruch auf eine Rente bedingt (Art. 38 Abs. 2 IVV).

3.2    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 14. August 2018 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 21. April 2018 sei sie seit 23. April 2018 zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Erstanmeldungsverfahren ihre Wartezeit im April 2019 bestanden habe. Jedoch sei aufgrund der erfolgreichen Eingliederung in der Folge ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorgelegen. Dementsprechend sei infolge der Neuanmeldung vom 12. November 2020 ein Revisionsverfahren eröffnet worden und die Beschwerdeführerin habe das Wartejahr erneut zu bestehen gehabt. Gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe bei der Beschwerdeführerin ab 14. Oktober 2020 überwiegend wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Dementsprechend sei ab diesem Zeitpunkt das Wartejahr erneut zu eröffnen. Zudem habe vom 3. Januar bis 14. Oktober 2020 ein Unterbruch der ambulanten psychiatrischen Behandlung stattgefunden. Vor Oktober 2020 seien keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Schliesslich seien der Beschwerdeführerin bis September 2021 Eingliederungsmassnahmen (Jobcoaching) zuteil geworden. Entsprechend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sei demzufolge selbst bei einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich des Wartejahres der frühestmögliche Rentenbeginn beziehungsweise Beginn der Hilflosenentschädigung im September 2021 zu verorten (Urk. 8 S. 2 Ziff. 2, Urk. 13/6 S. 2 Ziff. 2).

3.3    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, massgeblich sei nicht, wann die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingetreten sei. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass die Arbeitsunfähigkeit trotz der gefundenen Anstellung auch ab Februar 2019 zu 30 % und später zunehmend eingeschränkt gewesen sei. Die erheblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen würden sich auch aus den Einkommenszahlen zeigen (Urk. 13/1 S. 6 lit. c). Es sei somit von der Eröffnung des Wartejahres im April 2018 auszugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr als 70 % habe erwerbstätig sein können und die im August 2020 angetretene Stelle als Praxisassistentin erneut nicht habe halten können sowie weiter im Oktober 2020 die volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, sei das Wartejahr im November 2020 erfüllt gewesen. Entsprechend sei sechs Monate nach der Anmeldung vom November 2020 von einem Rentenanspruch auszugehen (S. 7 lit. c f.).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin ersuchte im August 2018 erstmals um Leistungen der Invalidenversicherung. Nachdem sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin per 15. Februar 2019 eine Anstellung im 70 %-Pensum gefunden hatte, schloss die Beschwerdegegnerin den Arbeitsplatzerhalt mit Mitteilung vom 18. Juni 2019 erfolgreich ab und wies darauf hin, die Beschwerdeführerin könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 9/22). Am 12. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Wiederaufnahme der Unterstützung bei der Eingliederung (Urk. 9/28).

4.2    Meldet sich jemand bei der Invalidenversicherung an und findet eine Stelle, bei der er rentenausschliessend eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust dieser Stelle wieder an, so ist dies entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/6 S. 6) weder als Revisionsgesuch noch als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Auflage 2022, N 130 zu Art. 30).

    Vorliegend war die Beschwerdeführerin nach Antritt der 70 %-Anstellung im Februar 2019 rentenausschliessend eingegliedert. Die kumulativen Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG waren somit nicht erfüllt. Da die Leistungsanmeldung vom November 2020 nach dem Gesagten wie eine erstmalige Anmeldung und als neuer Versicherungsfall zu behandeln ist, kann der Rentenanspruch beziehungsweise der Anspruch auf Hilflosenentschädigung frühestens nach Bestehen der beiden Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit. b (materielle Anspruchsvoraussetzung [ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %]) und Art. 29 Abs. 1 IVG (formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist) im Zusammenhang mit dem Leistungsgesuch vom 12. November 2020 (vgl. Urk. 9/28) erfolgen. Hiervon ging denn auch die Beschwerdeführerin aus, schloss sie doch auf einen frühest möglichen Rentenbeginn sechs Monate nach der Anmeldung vom November 2020, mithin ab Mai 2021 (Urk. 13/1 S. 7).

4.3    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1).

    Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden und auch eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit bedarf es somit regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2).

    Vorliegend sind sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin einig, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage jedenfalls ab dem 14. Oktober 2020 eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten belegt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich insbesondere auf die Aktenbeurteilung vom 21. Juni 2022 durch ihre Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM (Urk. 9/92/6-8). Die RAD-Ärztin würdigte die vorhandenen Arztberichte und erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) seit dem 14. Oktober 2020 als ausgewiesen.

    Streitig zwischen den Parteien ist jedoch, ob vor diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, aufgrund welcher der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf einen früheren Zeitpunkt als den 14. Oktober 2020 festzulegen wäre (E. 2.2.2). Die Annahme einer solchen bedingt aber jedenfalls, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht gemäss Art. 29ter IVV unterbrochen wurde, mithin nicht während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag. Den Akten zu entnehmen ist eine ab 23. April 2018 fachpsychiatrisch attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2018 (Urk. 9/4/1-7, 9/37 Ziff. 1.3). Nach Antritt ihrer 70 %-Stelle am 15. Februar 2019 war die Beschwerdeführerin für den Job-Coach nicht mehr erreichbar (Urk. 9/23/2). Das Eingliederungsdossier wurde mit Mitteilung vom 18. Juni 2019 im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/23/6) abgeschlossen (Urk. 9/22), ohne dass weitere ärztliche Einkünfte eingeholt wurden. Der Krankentaggeldversicherer hatte seine Leistungen bereits per 28. Februar 2019 eingestellt, dies in der Annahme einer ab 1. März 2019 gegebenen Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/21/1). Zwar ging die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 18. Juni 2019 davon aus, die im Pensum von 70 % angetretene Stelle entspreche der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 9/22/1). Echtzeitliche medizinische Einschätzungen für den Nachweis einer seit dann und damit bereits vor dem 14. Oktober 2020 bestehenden, ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit fehlen jedoch in den Akten. Insbesondere attestierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit Mai 2018 psychiatrisch behandelte, zwar vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018, danach aber erst wieder ab dem 14. Oktober 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vor Oktober 2020 gab es einen rund 9.5-monatigen Behandlungsunterbruch (Urk. 9/37 Ziff. 1.1-1.3). Gemäss Anamnese im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ zu Händen des Krankentaggeldversicherers vom 9. August 2021 erfolgte der Behandlungsunterbruch bei Dr. Z.___ unter anderem, weil dieser der Beschwerdeführerin kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr ausgestellt habe (Urk. 9/84/2). Auch durch die späteren Behandler wurde vor dem 14. Oktober 2020 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. med. MSc ETH B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 9/86), und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 9/87), nahmen die Behandlung erst ab März 2021 beziehungsweise August 2021 auf, weshalb echtzeitliche Auskünfte zur gesundheitlichen Situation vor Oktober 2020 ohnehin nicht einholbar sind.

4.4    Die Beschwerdeführerin brachte vor, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit habe auch nach dem von der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 abgeschlossenen Arbeitsplatzerhalt bestanden und das im April 2018 eröffnete Wartejahr sei nie unterbrochen worden. Sie sei auf ausdrückliche ärztliche Empfehlung nur in einem 70 %-Pensum und danach weiter abnehmend bis zu einem 40 %-Pensum angestellt gewesen (vgl. Urk. 13/1 S. 5 und S. 6 oben, S. 7 lit. d). Dies verfängt jedoch nicht. Unabhängig von der erstmaligen Eröffnung des Wartejahres am 23. April 2018 ist eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit zumindest für die hier massgebliche Zeit vom 1. Mai bis 13. Oktober 2020 (bei frühest möglichem Rentenbeginn am 1. Mai 2021, Art. 29 Abs. 1 IVG) nicht überwiegend wahrscheinlich erstellbar, nachdem für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2020 keine Arbeitsunfähigkeitsatteste in den Akten liegen, Dr. Z.___ sich offensichtlich weigerte, weitere Atteste auszustellen und solche zufolge des Behandlungsunterbruchs vom 30. Januar bis 14. Oktober 2020 zumindest für diesen Zeitraum auch nicht mehr erhältlich gemacht werden können. Wie dargelegt, genügen mit Blick auf die neuerliche Eröffnung des Wartejahres nach Unterbruch desselben für den Nachweis hinsichtlich Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keine nachträglichen Annahmen und spekulativen Überlegungen und auch tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistungen oder Arbeitspensen genügen für sich allein nicht für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu zusätzlich einer überzeugenden, echtzeitlichen medizinischen Einschätzung (vgl. E. 2.2.2 und E. 4.2). Solche fehlen vorliegend für die Zeit vor dem 14. Oktober 2020, um ein bereits zuvor begonnenes Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begründen zu können.

4.5    Demzufolge sind die Verfügungen vom 19. September 2022 (Urk. 2) und vom 21. Oktober 2022 (Urk. 13/2) nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr zu Recht erst ab dem 14. Oktober 2020 und sprach demzufolge der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 Rentenleistungen und eine Hilflosenentschädigung zu.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti