Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00600
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 12. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, Mutter dreier Kinder (geboren 1985, 1999, 2001), war zuletzt seit April 2007 temporär bei Y.___ als Pflegefachfrau (Urk. 10/3 Ziff. 5.4, Urk. 10/12) tätig. Am 3. Februar 2008 erlitt sie bei einem Treppensturz an der rechten Hand eine Fraktur der Grundphalanx des Ringfingers, welche am 6. Februar 2008 operativ mittels Osteosynthese versorgt wurde (vgl. Urk. 10/11/135). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 10/35) sprach ihr der Unfallversicherer eine Rente von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 10/35).
Am 29. Juli 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer sowie in beruflicher Hinsicht und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 20. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 10/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/47, Urk. 10/57, Urk. 10/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 10/64) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. August 2012 (Urk. 10/77/3-14) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2013 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 10/84).
Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 (Urk. 10/90) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine näher umschriebene Schadenminderungspflicht und kündigte die Überprüfung nach 6 Monaten an (vgl. das Standortgespräch Beratung und Begleitung aus Rente vom 5. März 2015, Urk. 10/138, und das Schreiben vom gleichen Tag, wonach der Rentenanspruch weiterhin gegeben sei, Urk. 10/139). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 sprach sie ihr eine ganze Rente ab 1. Januar 2011 zu (Urk. 10/92, Urk. 10/121, Urk. 10/126).
1.2 Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision im März 2015 (vgl. den Fragebogen Revision der Invalidenrente vom 15. März 2015, Urk. 10/142) holte die IV-Stelle unter anderem beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 4. April 2016 erstattet wurde (Urk. 10/167). Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 wurden der Versicherten schadenmindernde Therapien auferlegt, welche im Rahmen der nächsten Rentenrevision 2017 überprüft würden (Urk. 10/171), und gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe, da keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 10/173-175).
Am 5. Juni 2017 (Urk. 10/181) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die Erhebung der Hilflosigkeit bei der Versicherten zu Hause erfolgte am 11. Januar 2018 (vgl. den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. Februar 2018/6. April 2022, Urk. 10/292).
1.3 Im August 2017 wurde erneut ein amtliches Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (vgl. Urk. 10/191-192). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 25. Januar 2021, Urk. 10/230), im Rahmen welches die Beschwerdeführerin über die getätigten Spezialabklärungen informiert worden war (Urk. 10/243; vgl. die Stellungnahme der Versicherten hierzu vom 24. Februar 2021, Urk. 10/252), sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 16. März 2021 vorsorglich per Ende Januar 2021 (Urk. 10/258). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Neuropsychologie; vgl. Urk. 10/263, Urk. 10/265, Urk. 10/269) unter Berücksichtigung der von der Versicherten vorgeschlagenen Gutachter PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. rer. nat. B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie (vgl. Urk. 10/266). Am 17. November 2021 erstatte Dr. C.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 10/276), in welchem die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer. nat. B.___ (neuropsychologisches Teilgutachten vom 28. Oktober 2021, Urk. 10/278), Eingang fanden.
Nach Erlass des Vorbescheids am 25. März 2022 (Datum auf dem Vorbescheid: 28. März 2022, Versand jedoch bereits am 25. März 2022; vgl. Urk. 10/288) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens betreffend Rente (Urk. 10/289, Urk. 10/298) zog die IV-Stelle die Mitteilung vom 15. Juni 2016 mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 in prozessuale Revision, hob die Rente ab Juli 2016 auf und kündigte die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Invalidenrenten ab März 2017 mittels separater Verfügung an (Urk. 10/304 = Urk. 2).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 10/293, Urk. 10/298) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 ab (Urk. 10/305).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. November 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr auch über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei der Rentenanspruch per 1. Juli 2016 auf eine halbe Rente herabzusetzen, subeventuell sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. März 2023 (Urk. 14) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 4. Juli 2023 (Urk. 19) an den gestellten Rechtsbegehren fest. In Bewilligung des entsprechenden Gesuchs (Urk. 1 S. 2 unten) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde ihr die Duplik zugestellt (Urk. 21).
2.3 Mit Verfügung vom 25. August 2023 (Urk. 25) wurden die Unfallakten der Suva betreffend den Unfall vom 3. Februar 2008 beigezogen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob die geltend gemachte stationäre Behandlung durchgeführt worden sei und wann diese stattgefunden habe, sowie um den entsprechenden Austrittsbericht einzureichen. Mit Eingabe vom 1. September 2023 (Urk. 28) wurden die Unfallakten auf CD eingereicht (Urk. 29/1-298 auf CD), und am 20. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf E-Mail-Korrespondenz des Behandlers mit, es sei mit einem Klinikeintritt in unmittelbarer Zukunft zu rechnen (Urk. 30-31). Mit Verfügung vom 26. September 2023 (Urk. 32) wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, zu den neuen Akten Stellung zu nehmen. Am 17. Oktober 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 34). Nach der Information über den Klinikeintritt per 31. Oktober 2023 (Urk. 35-36; vgl. auch Urk. 39-40) und der Zustellung derselben an die Beschwerdegegnerin sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin (Verfügung vom 27. Oktober 2023, Urk. 37), wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2024 aufgefordert, den Austrittsbericht einzureichen (Urk. 41), wobei gleichzeitig Urk. 39-40 der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 18. April 2024 (Urk. 44) den Austrittsbericht der E.___ vom 3. April 2024 ein (Urk. 45). Am 29. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme hierzu ein (Urk. 48), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2024 zugestellt wurde (Urk. 49).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung (oder einer anderen psychischen Erkrankung) gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (erwähntes Urteil 8C_825/218 E. 6.2; vgl. auch Urteil 8C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3.3).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 142 V 106 E. 4.4 mit Hinweisen sind bei psychischen Leiden die geltend gemachten Funktionseinschränkungen anhand einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen. Die materielle Beweislast für eine Invalidität liegt bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2023 vom 25. März 2024 E. 4.3).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
1.3.2 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).
1.3.3 Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H.).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H.).
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H.).
1.3.4 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3).
1.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).
Eine substituierte Begründung, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann (BGE 125 V 368 E. 3b mit Hinweis), ist in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest., materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. bbbbbbAdministrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 2) fest, die Mitteilung vom 15. Juni 2016 (Urk. 10/173-175) werde in prozessuale Revision gezogen und die Rente rückwirkend ab Juli 2016 aufgehoben. Die unrechtmässig bezogenen Invalidenrenten würden ab März 2017 zurückgefordert, wobei hierzu eine separate Verfügung erginge (S. 1). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden. Im Rahmen eines amtlich eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens im März 2015 sei eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 4. April 2016, Urk. 10/167) durchgeführt worden (Urk. 2 S. 2 oben). Gestützt darauf sei der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2016 mitgeteilt worden, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (S. 2 Mitte). Am 5. Juni 2017 habe sie ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt. Ebenfalls 2017 sei das aktuelle Rentenrevisionsverfahren eingeleitet worden (S. 2 unten), im Rahmen dessen zahlreiche Abklärungen getätigt worden seien (S. 2 f.), unter anderem auch eine Observation (S. 3 f.), und es sei die Rente mit Verfügung vom 16. März 2021 per Ende Januar 2021 vorsorglich eingestellt worden (S. 5 oben). Daraufhin sei eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Neuropsychologie) veranlasst worden (S. 5 unten f.), und es hätten sich zahlreiche, näher umschriebene Unstimmigkeiten zu früheren Angaben und zu den Spezialabklärungen ergeben (S. 6 ff.).
Die aus den Spezialabklärungen hervorgehenden Verhaltensweisen zeigten ein gutes Funktionsniveau sowie namhafte Ressourcen, welche stark mit den in den gutachterlichen Untersuchungen gezeigten Verhaltensweisen und den Schilderungen der Beschwerdeführerin kontrastierten (S. 8 Mitte). Insbesondere betreffend Selbstpflege und Paarbeziehung zu Herrn F.___ seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Der psychiatrische Gutachter habe die Beschwerdeführerin erfolglos mit den Diskrepanzen zu konfrontieren versucht (Urk. 6 S. 4 f. Ziff. 7-8). Seit dem letzten rechtskräftigen materiellen Rentenentscheid vom 15. Juni 2016 seien verschiedene, näher umschriebene, erhebliche neue Tatsachen bekannt geworden, weshalb die genannte Mitteilung in prozessuale Revision zu ziehen und aufzuheben sei (Urk. 2 S. 8 unten f.). Ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränke, sei auch rückwirkend nicht ausgewiesen, weshalb die Rente ab Juli 2016 aufzuheben sei (S. 9 Mitte). Die zu Unrecht bezogenen Leistungen der letzten 5 Jahre, berechnet ab Erlass des Vorbescheides, seien zurückzuerstatten. Eingliederungsmassnahmen seien keine zu gewähren (S. 9 unten).
Die Frist für die prozessuale Revision habe mit der Stellungnahme des RAD vom 14. Dezember 2021 zu laufen begonnen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes sei die Frist mit dem Vorbescheid vom 25. März 2022 gewahrt worden. Alle Verfahrensschritte seien dabei innert angemessener Frist erfolgt (Urk. 2 S. 10 oben, Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). Erhebliche neue Tatsachen hätten sich infolge unrichtiger Angaben betreffend Freund- und Partnerschaften sowie hinsichtlich Interessen und Ressourcen ergeben, von welchen Facebookfotos zeugten (S. 10 Mitte und unten). Dass die Begutachtung ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, vermöge das Gutachten aus näher dargelegten Gründen (unter anderem lägen keine Hinweise vor, dass der behandelnde Psychiater Serbokroatisch spreche und es sei von der Rechtsvertretung kein Dolmetscher beantragt worden) nicht in Zweifel zu ziehen, und die Beweislosigkeit hinsichtlich Invalidität wirke sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (Urk. 2 S. 11 f., Urk. 6 S. 4 Ziff. 6 und S. 6 f. Ziff. 10). Weitere Abklärungen seien nicht nötig (S. 13 oben).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), die Frist für die prozessuale Revision von 90 Tagen habe mit Vorliegen der Ergebnisse der Begutachtung am 19. November 2021 begonnen und am 6. März 2022 geendet. Da der Vorbescheid erst am 25. März 2022 erlassen worden sei, sei eine prozessuale Revision nicht möglich. Des Weiteren hätte die Begutachtung viel früher in Auftrag gegeben werden können (S. 5 f. Ziff. 9-13, Urk. 14 S. 2). Das psychiatrische Gutachten vermöge im Übrigen die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht zu erfüllen, da die Untersuchung ohne Dolmetscher stattgefunden habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 14-16). Indem der Gutachter festgehalten habe, dass eine Vortäuschung der Beschwerden nicht ausgeschlossen sei, werde das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht (S. 7 f. Ziff. 17). Weiter seien einige Aspekte, die als Grundlage für die leistungsverweigernde Einschätzung dienten, wie beispielsweise das Verlassen der Wohnung und das Unterwegssein mit dem Auto, die Beziehung zu Herrn F.___ oder Gewalterfahrungen, nicht abgeklärt und Diskrepanzen nicht aufgelöst worden, obwohl dies anlässlich der Begutachtung möglich gewesen sei (S. 8 f. Ziff. 18-19). Ob und in welcher Weise die Vorgutachter bei Kenntnis der Observationsergebnisse anders entschieden hätten, sei nicht erstellt, womit aus der entsprechenden Angabe des Gutachters nicht auf das Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne (S. 9 Ziff. 20). Gesamthaft stütze sich das Gutachten auf zahlreiche Mutmassungen und insinuiere betrügerisches Verhalten, ohne dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt ermittelt worden sei. Es liege keine stichhaltige medizinische Grundlage vor, zumal der Gutachter eingeräumt habe, nicht in der Lage zu sein, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Damit sei das Gutachten nicht umfassend und der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Der behandelnde Psychiater habe zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einen stationären Aufenthalt in einer für psychische Traumata spezialisierten Klinik empfohlen; eine entsprechende Anmeldung sei in die Wege geleitet worden (S. 9 f. Ziff. 21-22). Daraus, dass sich der Gutachter nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert habe, könne nicht auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, vielmehr sei von einer durchschnittlichen, zwischen 0 und 100 % liegenden Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, weshalb im Sinne eines Eventualantrags der Rentenanspruch ab Juli 2016 auf eine halbe Rente zu reduzieren sei (S. 10 Ziff. 23-24). Im Übrigen seien weitere Abklärungen nötig, da das eingeholte Gutachten nicht beweistauglich sei (S. 11 Ziff. 25-26).
2.3 Mit Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin, soweit nicht bereits in E. 2.1 erwähnt, ergänzend aus, aus näher dargelegten Gründen seien auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Mitteilung vom 15. Juni 2016 gegeben. Auf das A.___-Gutachten des Jahres 2016 hätte nicht abgestellt werden dürfen, womit die genannte Mitteilung zweifellos unrichtig gewesen sei. Aufgrund der unwahren und unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin wäre die Rente im Rahmen der Wiedererwägung ebenfalls rückwirkend aufgehoben worden (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 4).
Insbesondere ab circa 2018 ergäben sich aus den Spezialabklärungen zudem namhafte Ressourcen, womit eine eventualiter bestehende, nicht gemeldete überwiegend wahrscheinliche Verbesserung des Gesundheitsschadens und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG zu bejahen sei. Die Ressourcen seien auch im Arbeitsleben einsetzbar (Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 5).
Hinsichtlich der geltend gemachten Gewalterfahrungen (Folter, Vergewaltigung) und posttraumatischen Belastungsstörung bestünden in verschiedener Hinsicht Inkonsistenzen, womit sie nicht glaubhaft seien. Damit sei nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter keine posttraumatische Belastungsstörung habe diagnostizieren können (Urk. 6 S. 5 f. Ziff. 9).
2.4 Die Beschwerdeführerin machte mit der Replik (Urk. 14) ergänzend geltend, eine Wiedererwägung der Mitteilung vom 15. Juni 2016 sei ausgeschlossen, da das Gutachten 2016 im damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die diagnostische Herleitung und die berücksichtigten Vorberichte als beweiswertig angesehen worden sei (S. 2 Ziff. 2). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend wäre frühestens ab 2018 von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit und Änderung des Rentenanspruchs auszugehen, womit keine Rentenaufhebung bereits per 2016 angezeigt sei. Das Ausmass der Verbesserung habe die Beschwerdegegnerin nachzuweisen. Auch könne von den Spezialabklärungen nicht auf die Funktionalität in einem Arbeitsverhältnis oder auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (S. 3 Ziff. 3-4, S. 5 Ziff. 8). Ihr Verhalten lasse nicht auf das Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit schliessen, selbst wenn der Gutachter nicht in der Lage sei, die Befunde einer konkreten Diagnose zuzuordnen (S. 5 Ziff. 8).
2.5 In der Duplik wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass es der Beschwerdeführerin anzulasten sei, dass der Gutachter aufgrund der Inkonsistenzen und der mangelhaften Mitwirkung nicht in der Lage gewesen sei, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (Urk. 19 S. 1). Der Bericht der E.___ vom Dezember 2022 datiere nach Verfügungserlass, basiere auf lediglich einem Vorgespräch und erwähne, dass die Beschwerdeführerin sich demonstrativ leidend gezeigt habe (S. 1 unten f.). Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ sei ein ausgewiesener Spezialist für Traumafolgestörungen und sei seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich als Gutachter gewünscht worden. Dieser habe keine traumaspezifischen Symptome ausmachen und keine PTBS diagnostizieren können (S. 2 oben). Inzwischen habe eine Eingliederungsberatung stattgefunden, wobei sich die Beschwerdeführerin ebenfalls demonstrativ leidend gezeigt habe. Auch die Suva habe zwischenzeitlich mit Verfügung vom 19. Januar 2023 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 die Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. August 2020 aufgehoben und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert (S. 2 Mitte).
2.6 Mit Eingabe vom 20. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf E-Mail-Korrespondenz des Behandlers mit, es sei mit einem Klinikeintritt in unmittelbarer Zukunft zu rechnen (Urk. 30-31). Zu den Unfallakten der Suva (Urk. 29/1-298 auf CD) nahm sie innert Frist nicht Stellung.
Am 17. Oktober 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zu den beigezogenen Unfallakten und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. September 2023 Stellung (Urk. 34) und machte geltend, die Beschwerdeführerin habe auch anlässlich der Untersuchung der Suva vom 25. Oktober 2022 aggravatorisches Verhalten gezeigt, weshalb nicht auf deren Aussagen habe abgestellt werden können (S. 2 Mitte). Ein neuer psychiatrischer Bericht habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz, da der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilde. Ausserdem seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig und die Behandler hätten nicht Kenntnis von den vollständigen Akten, womit ein entsprechender Bericht das verwertbare Gutachten nicht in Frage stellen könne (S. 1 f.).
Nach der Information über den Klinikeintritt per 31. Oktober 2023 (Urk. 35-36, vgl. auch Urk. 39-40) reichte die Beschwerdeführerin am 18. April 2024 (Urk. 44) den Austrittsbericht der E.___ vom 3. April 2024 ein (Urk. 45) und beantragte, es sei die E.___ betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesondert anzufragen. Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 29. Mai 2024 Stellung (Urk. 48).
2.7 Streitig und zu prüfen ist, ob die prozessuale Revision der Mitteilung vom 15. Juni 2016 mit Aufhebung der Rente ab Juli 2016 und Rückforderung der geleisteten Rentenleistungen ab März 2017 zu Recht erfolgte. Weiter zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung gestützt auf eine Wiedererwägung beziehungsweise eine Rentenrevision (Art. 17 ATSG) gegeben sind.
3.
3.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, vom 20. Januar 2012 (Urk. 10/42) kam das Gericht im Urteil vom Oktober 2013 zum Schluss, dass seit dem Unfallereignis im Februar 2008 weder in der angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2011 (vorerst) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 10/84 S. 14 f. E. 4.2-4.3, S. 15 Ziff. 6). Dr. G.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/42 S. 27 Mitte, vgl. Urk. 10/84 S. 8 ff. E. 3.5):
- gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
- mit emotional-instabilen und histrionischen Zügen
- Beginn nicht explorierbar bzw. erst ab 2007 dokumentiert
- Exazerbation durch destabilisierende Veränderungen durch den Unfall vom 3. Februar 2008
- mit überintensiver innerer Spannung bei gleichzeitig gestörter emotionaler Regulation mit Hilfe von Kratzen (ICD-10 F63.8) und pathologischem Stehlen (ICD-10 F63.2)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Entwicklung in Folge des Unfalls vom 3. Februar 2008
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- erste Phase 2007 reaktiv bei beruflicher Konfliktsituation
- zweite Phase reaktiv in der Folge des Unfalls Februar 2008
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- seit 1997 bzw. 1992 (unterschiedliche Angaben)
- Kontrolle der Ängste über pathologisches Stehlen
3.2 Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. April 2014 stand die Versicherte unter dringendem Tatverdacht, am 4. April 2014 zusammen mit einer unbekannten Mittäterin einen Ladendiebstahl begangen zu haben (Urk. 10/237/5 ff.). Das Verfahren wurde mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 4. November 2014 eingestellt mit der Begründung, es könne offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin den Diebstahl begangen oder Beihilfe dazu geleistet habe. Die Beschwerdeführerin sei nämlich zwischenzeitlich in einem anderen Strafverfahren mit Strafbefehl vom 23. Mai 2014 wegen Diebstahls bestraft worden, da sie am 27. Januar 2014 in einer Migros-Filiale Waren im Wert von Fr. 334.25 nicht deklariert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht wesentlich höher bestraft worden wäre, wäre die Tat vom 4. April 2014 bekannt gewesen (Urk. 10/237/82 ff.). Diese Akten waren der Beschwerdegegnerin echtzeitlich nicht bekannt (vgl. das Schreiben betreffend Akteneinsicht vom 27. Mai 2020, Urk. 10/237/3).
3.3 Vom 4. Dezember 2014 bis 27. Januar 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in einem stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ (Austrittsbericht vom 3. Februar 2015, Urk. 10/141) im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 10/90; vgl. auch Urk. 10/141 S. 2 oben). Diagnostiziert wurden in psychiatrischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und pathologisches Stehlen (ICD-10 F63.2). Während des stationären Aufenthaltes wurde die Beschwerdeführerin neuropsychologisch untersucht (neuropsychologischer Bericht vom 27. Januar 2015; Urk. 10/141/7-11). Diagnostiziert wurde eine mittelgradige neuropsychologische Störung sehr wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen der psychiatrischerseits diagnostizierten «nichtorganischen» psychischen Störungen. Das Ausmass der bestehenden kognitiven Störung sowie die Eigenheiten des ermittelten Testprofils sprächen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fahreignung nicht gegeben sein dürfte (S. 4).
3.4 Am 4. April 2016 erstatteten die Gutachter des A.___ ihr Gutachten (Urk. 10/167). Die Beschwerdeführerin lebe mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung, habe seit 3 bis 4 Jahren nahezu keine Kontakte mit Bekannten, Freunden und Kollegen. Ihr Betreuer habe sie mit dem Auto zur Begutachtung gebracht (S. 22 Ziff. 3.2.5 f.). Nach dem Tod des Vaters 2015 sei sie zuletzt in Montenegro gewesen und sei mit dem Auto gereist, jedoch nicht selbst gefahren (S. 24 Ziff. 3.2.10). Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 f. Ziff. 6.1, S. 46 Ziff. 12.1):
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- Angst und Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit dissoziativen Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.4)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem eine Bewegungseinschränkung der Finger III bis V rechts und pathologisches Stehlen (Kleptomanie) aufgeführt (S. 27 Ziff. 6.2, S. 46 Ziff. 12.2). In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit in geschütztem Rahmen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 34 f. Ziff. 8.1 f., S. 47 Ziff. 13.1 f.). In einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/169/1).
Ergänzend führte der psychiatrische Gutachter des A.___ am 23. Mai 2016 aus, unter therapeutischen Massnahmen sei eine Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten mit einer Leistungssteigerung und einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 10/169/1-2; vgl. auch Urk. 10/169/3-4).
3.5 In der Mitteilung vom 15. Juni 2016 (Urk. 10/173-175), welche F.___ zugestellt wurde, wurde festgehalten, dass keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von pract. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 1. Juni 2016 ab (Urk. 10/170/5-6).
4.
4.1 Die medizinische Situation präsentierte sich seit der Mitteilung vom 15. Juni 2016 wie folgt: Dr. med. univ. (A) J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 10/197) die folgenden, hier verkürzt widergegebenen, Diagnosen (S. 1 f.):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit dissozialen und emotional-instabilen (impulsiven) und histrionischen Anteilen
- mit überintensiver innerer Spannung bei gleichzeitig gestörter emotionaler Regulation mit Hilfe von Kratzen (ICD-10 F63.8) und pathologischem Stehlen (ICD-10 F63.2)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- seit 1997 bzw. 1992 (unterschiedliche Angaben)
- Kontrolle der Ängste über pathologisches Stehlen
Er führte aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine bewusstseinsklare Patientin in einem sehr gepflegten, jugendlich gekleideten äusseren Erscheinungsbild mit gutem Ernährungszustand. Sie sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert. Sie habe sich erstmalig, zaghaft und weinend über Ereignisse, welche ihr Leben schlagartig verändert hätten, geäussert (Urk. 10/197/2 Mitte).
4.2 Im Bericht vom 31. Oktober 2017 bejahte Dr. J.___ bei unveränderten Diagnosen im Zusammenhang mit der beantragten Hilflosenentschädigung die Frage, ob funktionelle oder geistig bedingte Einschränkungen in den 6 Lebensverrichtungen vorlägen und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe stets das Gefühl, «diese Hand» gehöre ihr nicht. Weiter erwähnte er eine «Verbesserung in der Körperwahrnehmung» (Urk. 10/200/1 f. Ziff. 2.1). Sie benötige keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen, keine medizinische Hilfe und es liege keine Eigen- oder Fremdgefährdung vor (Urk. 10/200/2 Ziff. 2.2, Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Die Frage nach Unterstützung oder Begleitung in der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung bejahte er und hielt fest, es bestehe weiterhin eine Angst vor Menschenmengen (zum Beispiel im Einkaufszentrum mit fehlender Fluchtmöglichkeit), grossen Menschenansammlungen wie in Einkaufszentren und Lebensmittelläden. Die Beschwerdeführerin benütze keine öffentlichen Verkehrsmittel, habe Angst, ihren bekannten örtlich definierten Umkreis zu verlassen, da kein Spital in der Nähe wäre, welches eine Soforthilfe böte. Sie habe stets das Gefühl, Angst vor der Angst zu haben (Urk. 10/200/2 Ziff. 2.3). Die Frage nach einer Isolation vor der Aussenwelt konnte Dr. J.___ nicht beantworten und führte unter anderem aus, der soziale Rückzug und die massive Traurigkeit hinderten sie an der sozialen Teilnahme in der Gesellschaft (Urk. 10/200/2 Ziff. 2.4). Sie benötige Hilfe beim Kämmen aufgrund von Bewegungseinschränkungen der rechten Hand (Urk. 10/200/4 Ziff. 4).
4.3 Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. Februar 2018/6. April 2022 (Urk. 10/292) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand nicht eingesetzt, sondern alles mit links gemacht habe. Sie habe angegeben, dass sie oft allein sei und mehrheitlich am Tag schlafe (S. 2). Die Haare waschen und kämmen könne sie nicht. Die Abklärungsperson merkte jedoch an, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs frisiert und geschminkt gewesen sei und bestätigt habe, dass ihr niemand dabei geholfen habe (S. 3). Als Kolleginnen gab sie K.___ und L.___ an, die ihr im Haushalt und mit den Haaren helfen würden und mit denen sie einkaufe (S. 4).
4.4 Der Bericht vom 11. Februar 2019 von Dr. J.___ ist im Wesentlichen gleichen Inhalts wie derjenige vom 5. September 2017 bei unveränderten Diagnosen (Urk. 10/208 S. 1 f.; vgl. vorstehend E. 4.1). Es bestünden Interessenverlust und Verlust der Freude (S. 5 Mitte). Er diagnostizierte keine PTBS und wiederholte, was er schon rund anderthalb Jahre zuvor aufgeführt hatte (vgl. vorstehend E. 4.1), nämlich dass die Beschwerdeführerin sich erstmalig zaghaft und weinend zu bestimmten Ereignissen geäussert habe.
4.5 Die Entlassung aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Auflagen fahrgeeignet sei (Urk. 10/284/3).
4.6 Am 16. Januar 2020 (Urk. 10/223) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem Unfall 2008 nicht in der Lage, Tätigkeiten auszuüben (S. 2 Ziff. 7). Sie lebe zurückgezogen und habe nur mit den Kindern und ein paar Bekannten und Familienmitgliedern Kontakt (S. 2 Ziff. 8). Sie habe viele Komplexe wegen der Hand und habe keine Geduld, mit Leuten zu sprechen, was sie belaste. Mit Fremden habe sie keine Kontakte, in der Öffentlichkeit habe sie Panikattacken und Angst (S. 3 Ziff. 9-10). Sie benutze den öffentlichen Verkehr (S. 3 Ziff. 12).
4.7 Bei der Polizei unter anderem im April 2020 (Urk. 10/233/5) eingeholte Informationen ergaben auszugsweise was folgt:
- Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei betreffend die Kontrolle eines Clubs vom 22. Januar 2019 (Urk. 10/235/8 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin dort aufgehalten. Als Sprache wird Deutsch angegeben (S. 1 f.). Ebenfalls dort anwesend gewesen sei L.___, die Wirtin des Clubs (Urk. 10/235/10-11).
- Im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. Dezember 2019 (Urk. 238/4 ff.) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Mietwohnung einem ausländischen Arzt zur Durchführung von Schönheitseingriffen zur Verfügung gestellt habe (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Arzt bei ihr gewohnt habe (S. 3 Mitte). In der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft AA.___ / Albis vom 18. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zugegeben habe, dem Arzt ihre Wohnung für ca. 6 Tage zur Verfügung gestellt zu haben (Urk. 10/238/28 ff. Ziff. 4).
- Am 4. März 2020 erfolgte in der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Hafteinvernahme der Beschwerdeführerin betreffend gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl mit zwei weiteren Frauen (M.___ und K.___) in diversen Geschäften in Baden und Wallisellen. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Kleptomanie, die sie therapeutisch behandle (Urk. 10/233/45 f.; vgl. auch die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 2. März 2021, Urk. 10/256).
- Gemäss Protokoll vom 12. Juni 2020 der Stadtpolizei Zürich (Urk. 10/233/7 ff.) erstattete N.___ am 26. Mai 2020 Anzeige gegen seine Ex-Freundin X.___ wegen Tätlichkeiten, Drohungen und ehrverletzenden Äusserungen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin handle es sich bei N.___ um einen Bekannten von ihr (Urk. 10/233/8). Die Frage, ob sie und N.___ ein Paar seien, verneinte die Beschwerdeführerin. Er habe ihr viele Geschenke gemacht, sie habe Geld für Zigaretten oder den Friseur erhalten (Urk. 10/233/14 oben). Sie verneinte sämtliche Anschuldigungen (Urk. 10/122/16). Demgegenüber führte N.___anlässlich seiner Einvernahme am 26. Mai 2020 (Urk. 10/233/19) aus, die Beschwerdeführerin sei seine Ex-Freundin, sie seien 4 Jahre zusammen gewesen und hätten sich im März 2020 getrennt.
Am 27. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin N.___ sodann an dessen Wohnort aufgesucht (vgl. Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. Januar 2021). Im Rahmen der Einvernahme vom 16. November 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie kenne N.___ seit circa 6 Jahren. Sie sei 6 Jahre mit ihm zusammen gewesen, er habe ihre Familie gekannt und sie seine. Er sei wie ein Freund gewesen, sie kenne ihn gut (Urk. 10/249/45 Ziff. 58-60, Urk. 10/249/51 Ziff. 118). Sie sei auch bei ihm zu Haus gewesen, er sei ein Sozialfall; es sei eine Beziehung ohne Sex gewesen (Urk. 10/249/46). Sie habe von ihm zahlreiche Geschenke erhalten (Urk. 10/249/47 Ziff. 76, Ziff. 79, Urk. 10/249/49 ff.; vgl. auch die Einvernahme vom 2. März 2021, Urk. 10/256/18 f. Ziff. 108-119). Er habe ihr viel gegeben aber alles freiwillig (Urk. 10/249/51 Ziff. 120). Für ihn habe sie immer das Futter für den Hund und auch immer gleich für ihn eingekauft und sie habe ihm emotional viel gegeben und Zuneigung (Urk. 10/249/51 Ziff. 117). Auf die Frage, wie sie es geschafft habe, dass N.___ ihr die erwähnten Sachen und das Geld einfach übergeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin: «Ich traf ihn jeden Tag, Kafi trinken, ein wenig küssen und reden» (Urk. 10/249/51). In der Einvernahme vom 2. März 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt ohne Sex. Sie habe N.___ vor 6 oder 7 Jahren in der Schweiz kennengelernt. Sie hätten nicht zusammengewohnt, aber mindestens 3-4 Mal pro Woche Zeit miteinander verbracht. Wenn sie sich nicht getroffen hätten, hätten sie Briefe und viele SMS geschrieben (Urk. 10/256/11 Ziff. 48-54). Sie sei seine Liebe gewesen und sie hätten sechs Jahre lang eine Beziehung geführt (Urk. 10/256/19).
4.8 Am 18. Juni 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin die Observation der Beschwerdeführerin (Urk. 10/241). Gemäss dem entsprechenden Bericht vom 10. August 2020 betreffend den Überwachungszeitraum vom 25. Juni bis 3. Juli 2020 hätten keine Anzeichen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und/oder einer Schonhaltung in Bezug auf die rechte Hand beobachtet werden können (Urk. 8/1, Urk. 10/242).
4.9 Nachdem Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), am 4. November 2020 in Beurteilung der Spezialabklärungen zum Schluss gekommen war, dass eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Neuropsychologie) nötig sei (Urk. 10/243/12), hielt Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, am 10. Dezember 2020 fest, in somatischer Hinsicht seien keine weiteren Abklärungen nötig. Körperlich sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst auszugehen (Urk. 10/243/13).
4.10 Dr. J.___ stellte im Bericht an die Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 (Urk. 10/249/1-6) nebst den bereits bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.1) neu die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach Vergewaltigung – teils remittiert (ICD-10 F43.1) (S. 2).
4.11 Gutachter Dr. C.___ hielt im Gutachten vom 17. November 2021 (Urk. 10/276) fest, die Beschwerdeführerin spreche gebrochen Deutsch. Wiederholt habe sie darum gebeten, eine Frage nochmals zu wiederholen, da sie diese nicht verstanden habe. Gelegentlich scheine sie Mühe mit dem Verständnis eines Wortes zu haben, so dass die Frage ausführlicher erläutert werde. Die Angaben mache die Beschwerdeführerin zwar in gebrochenem, aber gut verständlichem Deutsch. Die sprachliche Verständigung sei dadurch insgesamt leicht eingeschränkt (S. 95 Ziff. 5.2).
Im Zusammenhang mit den Diagnosen erklärte Dr. C.___, auf der Basis der vorliegenden Informationen sei keine verlässliche Beurteilung möglich, ob ein psychiatrisches Störungsbild vorliege oder nicht (S. 109 unten Ziff. 6.1). Hinsichtlich einer allfälligen PTBS hielt er fest, es liege mit dem sexuellen Übergriff zweier Männer in Bosnien ein Ereignis vor, welches grundsätzlich als traumatisches Ereignis qualifiziert werden könne. Es fehlten jedoch verlässliche Informationen, in welchem Ausmass posttraumatische Symptome im Alltag vorhanden seien. Auch das in der Untersuchung gezeigte Verhalten lasse sich durch eine allfällig vorhandene PTBS nicht erklären. Es könne damit nicht verlässlich beurteilt werden, ob eine PTBS tatsächlich vorliege (S. 110 Ziff. 6.2). Gleiches gelte für die Diagnosen einer Agoraphobie mit Panikstörung, Angst- und Panikstörung, chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung. Die Eigenangaben erlaubten keine verlässliche Beurteilung und das in der Untersuchung gezeigte Verhalten erkläre sich nicht durch diese Diagnosen (S. 110 f. Ziff. 6.2). Auch ob eine affektive Störung vorliege, könne angesichts der erhaltenen Eigenangaben nicht beurteilt werden. Das in der Untersuchung gezeigte Verhalten, welches sich in permanentem Zittern und starker Unruhe, anfänglicher Trauer mit häufigem Weinen, hin zu Ärger und Wut im weiteren Verlauf des Gesprächs geäussert habe, habe zwar gewisse Ähnlichkeit mit Symptomen einer schweren depressiven Störung im Sinne einer agitierten Depression. Jedoch sei es in jenen Fällen nach der Erfahrung von Dr. C.___ besser möglich, Informationen zu erhalten. Gleichzeitig stehe das Verhalten in Widerspruch zum Observationsmaterial, gemäss welchem die Versicherte ruhig und zielgerichtet agiere. Sowohl der zeitliche Verlauf als auch das Verhalten auf dem Videomaterial seien nicht vereinbar mit einer agitierten Depression. Das Verhalten in der Untersuchung sei zudem nicht Folge eines manischen Zustandsbildes (S. 111 Ziff. 6.2). Eine psychotische Störung, eine dissoziative Identitätsstörung und eine Konversionsstörung lägen aus näher genannten Gründen ebenfalls nicht vor (S. 111 f. Ziff. 6.2). Da die Versicherte keine Angaben zum Hintergrund der Diebstähle gemacht habe, könne deren Dynamik nicht beurteilt werden. Damit sei es nicht möglich zu beurteilen, ob eine Kleptomanie vorliege (S. 112 Ziff. 6.2). Gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche der Umstand, dass die Versicherte bis zur Erstmanifestation der Symptomatik eine offensichtlich weitgehend unauffällige Biografie inklusive schulischer und beruflicher Entwicklung gehabt habe. Angesichts der nur eingeschränkt vorhandenen Eigenangaben, der fehlenden Fremdangaben aus dem privaten Umfeld sowie Auffälligkeiten in der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung könne nicht sicher beurteilt werden, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege (S. 112 f. Ziff. 6.2). Schwere neuropsychologische Funktionsstörungen könnten ausgeschlossen werden. Ob minimale bis leichte Einschränkungen in umschriebenen Funktionsbereichen vorlägen, könne aufgrund der Untersuchungsergebnisse weder bestätigt noch grundsätzlich ausgeschlossen werden (S. 113).
Die Diskrepanz zwischen seiner, Dr. C.___s, diagnostischen Beurteilung und derjenigen im Gutachten von 2016 komme vermutlich dadurch zu Stande, dass zu jenem Zeitpunkt noch kein Observationsmaterial vorhanden gewesen sei, auf welchem die Versicherte in einem anderen Funktionsniveau zu sehen sei, als dass sie sich während der Untersuchung präsentiere. Bereits 2016 habe sich die Versicherte wenig kooperativ verhalten mit ungenauen anamnestischen Angaben und unpräzisen Schilderungen der Beschwerden. Auch sei über in sich nur teilweise konsistente Angaben der berichteten und geklagten Beschwerden berichtet und von psychogenen Verhaltensweisen mit Aggravation und sekundärem Krankheitsgewinn ausgegangen worden. Dr. C.___ äusserte die Vermutung, dass die Beurteilung des Vorgutachters, wonach die Verhaltensauffälligkeiten Folge einer Persönlichkeitsstörung seien, anders ausgefallen wäre, wenn dieser die Observationsberichte in die Beurteilung miteinbezogen hätte. Diese beziehungsweise die dort gezeigten Verhaltensweisen und das gezeigte Funktionsniveau kontrastierten stark mit den in der Untersuchung gezeigten Verhaltensweisen, welche eine starke Beeinträchtigung der Alltagsfunktionalität nahelegten (S. 113 unten f.).
Im Vergleich zur Untersuchung vom Januar 2015 hätten sich die meisten neuropsychologischen Testkennwerte verbessert. Aktuell hätten sich mehrheitlich normgerechte Leistungen gefunden. Das Abzeichnen von einfachen Figuren sei motorisch eingeschränkt gewesen, wobei die Beschwerdeführerin mit der linken nicht-dominanten Hand gezeichnet habe. Im Boston Naming Test habe sie im Gegensatz zur ersten Untersuchung nicht mehr alle Items korrekt benennen können, jedoch habe sie in einem vergleichbaren Test keine Schwierigkeiten gehabt. Über eine Verschlechterung sprachlicher Funktionen werde jedoch auch nicht geklagt, eine solche scheine auch wenig wahrscheinlich, womit sich in der aktuellen Untersuchung inkonsistente Leistungen bei der gleichen Anforderung gezeigt hätten (S. 115 unten f.). Auch im Mini Mental Status und in der komplexen visuellen Suche hätten sich inkonsistente und wenig plausible Veränderungen bei beiden Untersuchungsdaten gezeigt (S. 116 oben). Aktuell hätten sich im direkten Vergleich und Kontrast zu 2015 weitgehend unauffällige Befunde gezeigt. Verbesserungen in mnestischen Kennwerten seien ersichtlich und die singuläre Leistungsminderung beim konfrontativen Benennen sei wenig plausibel gewesen. Insgesamt hätten sich somit über beide Testuntersuchungen sehr variable und inkonsistente Leistungen, die neuropsychologisch nicht zu deuten seien, gezeigt (S. 116 Mitte; vgl. auch das neuropsychologische Teilgutachten von Prof. Dr. rer. nat. B.___, Urk. 10/278/50-56). In Bezug auf die Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu Juni 2016 führte Prof. Dr. rer. nat. B.___ aus, aufgrund der auffälligen Verhaltensbeobachtungen und Inkonsistenzen in den Testbefunden liessen sich die gezeigten Minderleistungen nicht als authentische neuropsychologische Funktionsstörungen und Gesundheitsschäden auf neuropsychologischem Gebiet werten und es lasse sich keine neuropsychologische Diagnose vergeben. Schwere neuropsychologische Funktionsstörungen hätten jedoch ausgeschlossen werden können. Zudem hätten sich auch im zeitlichen Vergleich zur ersten neuropsychologischen Untersuchung von 2015 deutliche Inkonsistenzen gezeigt. Es bestünden somit berechtigte Zweifel an der Authentizität gezeigter vereinzelter Minderleistungen bereits 2015 und aktuell 2021 (Urk. 10/278/55 unten).
In Bezug auf die Problematik der rechten Hand führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung den rechten Arm in ihrem Foulard eingewickelt und bewege diesen fast nie. So habe sie ihre Medikamente mit der linken Hand aus der mitgebrachten Tasche geholt. Einzig in der Pause, als sie Tasche und Kaffee mit nach draussen genommen habe, habe sie auch die rechte Hand in einer Schonhaltung benutzt. Auf die wiederholten gezielten Fragen des Gutachters, ob sie den rechten Arm zwischendurch besser nutzen könne oder ob die Behinderung immer gleich sei, sei sie nicht eingegangen. Auch auf die wiederholten Fragen, wie dies zu verstehen sei, dass sie auf den Observationsvideos keinerlei funktionelle Einschränkungen der rechten Hand habe, in der Untersuchung diese jedoch offensichtlich kaum gebrauchen könne, sei sie ausgewichen und habe keine Versuche gemacht, diese Diskrepanz zu erklären (S. 104 Mitte). Auf die Aussage des Gutachters, dass man in den Videos sehe, dass sie ihren rechten Arm problemlos benutzen könne, habe sie gemeint, das mache sie jetzt auch. Sie habe zunehmend aufgebrachter gewirkt und habe geäussert, ihre Hand sei "Scheisse". Wenn sie nervös sei, könne sie das Zittern nicht lassen. Auf die Frage des Gutachters, ob sie sich das Observationsvideo gemeinsam anschauen möchte, habe sie geantwortet, dass sie das Video nicht sehen wolle. Der Gutachter solle schreiben, sie sei gesund, sie habe kein Problem mit ihrer Hand, sie sei eine Lügnerin. Er solle schreiben, sie habe das extra gemacht. Auf die erneute Frage nach einer Erklärung für die Diskrepanzen habe sie geantwortet, sie wisse nicht, wieso das so sei (S. 104 unten). Da die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Ausmass und zu allfälligen Schwankungen der funktionellen Einschränkungen des rechtens Armes im Alltag mache, könne in Kombination mit den Inkonsistenzen eher nicht davon ausgegangen werden, dass die Funktionseinbussen des rechten Armes Ausdruck einer Konversionsstörung (Kriterium A) seien, falls diese keine körperliche Ursache hätten. Grundsätzlich könne es bei funktionellen Lähmungen (Konversionsstörungen) einer Extremität zwar durchaus vorkommen, dass diese nur phasenweise aufträten, doch könnten dies die Betroffenen üblicherweise so schildern, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht tue (S. 105 Mitte).
Im Zusammenhang mit der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung der geschilderten funktionellen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen führte Dr. C.___ aus, das in der Untersuchung gezeigte chaotisch wirkende Verhalten erachte er als inkonsistent zum geordneten und zielgerichteten Verhalten, wie es im Observationsmaterial ersichtlich und in den Polizeiakten beschrieben worden sei. Gleichermassen sei die in der Untersuchung präsentierte funktionelle Einschränkung des rechten Armes inkonsistent mit dem Gebrauch des rechten Armes auf dem Observationsmaterial, auch wenn dies definitiv ein somatischer Facharzt beurteilen müsse. Schliesslich sei auch das geschilderte tiefe Funktionsniveau im Haushalt inkonsistent zu den in den polizeilichen Ermittlungsberichten dargestellten Diebestouren. Da keine psychiatrische Störung vorliege, mit dem sich diese Diskrepanzen erklären liessen, erachte er eine Vortäuschung von Beschwerden beziehungsweise funktionellen Beeinträchtigungen als nicht ausgeschlossen (S. 120 Ziff. 7.6 oben). Diskrepanzen und Inkonsistenzen hätten sich in Untersuchungsberichten bereits seit 2008 und auch hinsichtlich der Rolle von Herrn F.___ (Case Manager und/oder Ex-Partner) gezeigt (S. 120 f.). Es liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor (S. 121 Mitte). Die testpsychologische Leistungsvalidierung habe ergeben, dass Aggravationstendenzen überwiegend wahrscheinlich seien, sodass die erhobenen Befunde nicht als valide Abbildung der kognitiven Leistungsfähigkeit angesehen werden könnten (S. 121 Ziff. 7.6 unten). Als Ressourcen nannte Dr. C.___ die drei Kinder der Beschwerdeführerin, die ihr Halt zu geben schienen. Eine weitere grosse Stütze sei ihr Case Manager Herr F.___, ausserdem habe sie Talent zum Malen (S. 122 oben).
Die Inkonsistenzen in Kombination mit der eingeschränkten Informationslage, welche keine verlässliche psychiatrische Befunderhebung und Diagnostik erlaube, lasse weder eine Einschätzung der aktuellen noch vergangenen Arbeitsfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit zu (S. 122 Ziff. 8.1-2).
Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 1. Juni 2016 verändert habe, antwortete Dr. C.___, das in der Untersuchung gezeigte Verhalten lasse sich durch die von den Behandlern gestellten Diagnosen nicht erklären und die eingeschränkte Informationslage lasse keine verlässliche psychiatrische Diagnostik zu (S. 122 Ziff. 8.4).
Zum Vorliegen einer PTBS wiederholte Dr. C.___, mit dem sexuellen Übergriff zweier Männer in Bosnien liege ein Ereignis vor, welches grundsätzlich als traumatisches Ereignis qualifiziert werden könne, doch fehlten verlässliche Informationen zufolge nur vager Angaben der Beschwerdeführerin, in welchem Ausmass (Häufigkeit, Intensität) posttraumatische Symptome (Intrusionen, Vermeidungsverhalten, Albträume) im Alltag vorhanden seien. Das in der Untersuchung gezeigte Verhalten lasse sich durch eine allfällig vorhandene PTBS nicht erklären (S. 123).
4.12 RAD-Ärztin Dr. O.___, nahm am 14. Dezember 2021 zum Gutachten Stellung (Urk. 10/287/8-10) und kam zum Schluss, dass darauf abzustellen sei (S. 10). Daran hielt sie mit Stellungnahme vom 28. September 2022 fest (Urk. 10/301/4).
4.13 Suva-Kreisarzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 26. Oktober 2022 über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2022 (Urk. 29/277) und kam zum Schluss, dass gegenüber der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 20. Januar 2011 eine Besserung der objektivierbaren Befunde im Bereich der rechten Hand vorliege. Die zum damaligen Zeitpunkt eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des Daumens, des Zeigefingers und des Mittelfingers liege nicht mehr vor. Die leichten Flexionskontrakturen am rechten Ring- und Kleinfinger seien auf die Erkrankung Dupuytren´sche Kontraktur zurückzuführen, zeigten keine Progressionen und gegenüber der photographischen Dokumentation vom 20. Januar 2011 eine geringe Besserung. Es liege somit im Verlauf von 11 Jahren ein stationärer Zustand bei Morbus Dupuytren vor. Zeichen einer muskulären Dekonditionierung im Bereich des rechten Arms als Hinweis für eine objektivierbare Minderbenützung des rechten Arms hätten nicht objektiviert werden können, das muskuläre Relief beider Arme sei schmächtig gewesen, dem Trainingszustand und dem altersüblichen einer Person entsprechend, welche kein regelmässiges Krafttraining durchführe. Es hätten sich auch keine Hinweise für eine Verschmächtigung der rechten Handbinnenmuskulatur gezeigt, wie dies zu erwarten gewesen wäre bei einer durchgehenden schmerzreflektorischen Minderbenützung des rechten Arms und der rechten Hand über einen Zeitraum von 11 Jahren, wie von der Versicherten angegeben (S. 8 unten f., auch S. 9 unten und S. 11 oben). Zu berücksichtigen sei ferner, dass die am linken Unterarm gezeigten, frischen, oberflächlichen Schnittverletzungen (S. 6 oben) ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt worden seien, da anhand der Schnittführungen, der Symmetrie, der Gleichmässigkeit und der anatomischen Position Schnittverletzungen dieser Art nicht mit der gleichseitigen Hand ausgeführt werden könnten. Unter Berücksichtigung der Verhaltensbeobachtung in der neuropsychologischen Testung habe die Versicherte das gleiche Erscheinungsbild wie beim heutigen Untersuchungstag demonstriert, eine Funktionsunfähigkeit des rechten Arms, welche in diametralem Widerspruch zu den Observationen aus dem Jahr 2020 stehe (S. 9 unten). Unter Würdigung der 2011 und aktuell erhobenen Befunde, der Video-Observationen und der Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der testpsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den erkennbaren körperlichen Beeinträchtigungen in den unbeobachteten Alltagssituationen vor. Ebenso in Widerspruch stünden die objektivierbaren Befunde der heutigen Untersuchung zu den angegebenen Einschränkungen der körperlichen Funktionen betreffend die rechte Hand. Unstrittig sei, dass bereits zeitnah zum Unfallzeitpunkt die anlagebedingte Erkrankung Morbus Dupuytren im Bereich der rechten Hand vorgelegen habe, welche überwiegend wahrscheinlich unfallfremd sei und keine namhafte funktionelle Einschränkung bedinge (S. 10 oben). Die geklagte Überempfindlichkeit auf Berührungen und Minderempfindlichkeit der Fingerkuppen der rechten Hand könne keiner anatomischen Struktur zugeordnet werden und strukturell nicht objektiviert werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien in Anbetracht der Unfallfolgen der Versicherten bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistung vollzeitig zumutbar, nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Geräten verlangen würden (S. 10 Mitte und S. 11). Der erheblich gebesserte medizinische Zustand habe bereits im Juni 2020 vorgelegen (ergänzende ärztliche Beurteilung vom 18. Januar 2023, Urk. 29/280).
4.14
4.14.1 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Die nachfolgenden Berichte wurden zwar erst nach Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2022 erstellt. Da sie jedoch in engem Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand vor Verfügungserlass stehen, sind sie zu berücksichtigen, weshalb sie nachfolgend aufgeführt werden.
4.14.2 Im Bericht vom 3. November 2022 zu Handen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3/1-2) führte Dr. J.___ die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61), einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer PTBS nach Vergewaltigung – nur teilweise remittiert (ICD-10 F43.1) mit rezidivierend dissoziativen Zuständen auf. Die Traumatisierungen im Jahr 1991 seien im Gutachten nicht gewürdigt worden. Er empfehle eine Beurteilung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, die Beschwerdeführerin sei mit einer stationären Aufnahme einverstanden.
Mit Zuweisungsschreiben vom gleichen Tag wies Dr. J.___ die Beschwerdeführerin der Klinik R.___ zu und beschrieb die gegenwärtige Problematik dahingehend, dass ausgeprägte Schlafstörungen, rezidivierende dissoziative Zustände, ein sozialer Rückzug und eine Lebensmüdigkeit bestünden (Urk. 3/3/1-2).
4.14.3 Im Bericht vom 12. Dezember 2022 der Integrierten Psychiatrie (E.___) betreffend das Vorgespräch vom 5. Dezember 2022 führte Dr. med. S.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen auf (Urk. 15 S. 1):
- PTBS (ICD-10: F43.1)
- Zusammen mit Diagnose 2, 3 und 4 im Sinne einer Komplexen PTBS nach ICD-11
- aktenanamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung
- aktenanamnestisch Agoraphobie mit Panikstörung
- aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- aktenanamnestisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Aktuell zeige die Beschwerdeführerin die Symptomatik einer komplexen PTBS nach ICD-11, basierend auf einer schweren psychischen, physischen und sexuellen Kriegstraumatisierung. Neben den klassischen Symptomen einer PTBS (Intrusionen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten) kämen bei der komplexen PTBS zusätzlich Schwierigkeiten mit der Emotionsregulation und der Impulskontrolle, der Selbstwahrnehmung und der Beziehung zu anderen hinzu. Im Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin demonstrativ leidend und wenig belastbar mit fraglicher Introspektionsfähigkeit gezeigt. Eine traumaspezifische Therapie im stationären Setting sei im Rahmen der Gesamtsituation indiziert (S. 3).
4.14.4 Dr. O.___, RAD, nahm am 13. Dezember 2022 (Urk. 7) zu den beschwerdeweise gemachten Ausführungen Stellung.
4.14.5 Im Austrittsbericht der E.___ vom 3. April 2024 betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2023 bis 23. Januar 2024 (Urk. 45) wurden die psychiatrischen Diagnosen einer PTBS im Sinne einer komplexen PTBS nach ICD-11, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren infolge eines Unfalls: Sudeck-Syndrom mit Algodystrophie, von pathologischem Stehlen (Kleptomanie), einer Agoraphobie mit Panikstörung und von Kopfschmerzen multifaktorieller Genese (Migräne ohne Aura, Analgetika-induzierte Kopfschmerzen) aufgeführt. Basierend auf der Impact of Events Scale - revised version (IES-R) zur Erfassung möglicher PTBS-Symptome aus subjektiver Sicht kamen die Ärzte des E.___ zum Schluss, dass das Vorliegen einer PTBS wahrscheinlich sei. Als Symptome seien Intrusionen, ein Hyperarousal und Vermeidungsverhalten zu nennen (S. 2 Mitte, S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, es lägen ein Gefühl der inneren Leere, Erschöpfungs- und Spannungszustände und ein dysfunktionaler Spannungsabbau durch Ritzen und pathologisches Stehlen vor, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuld- und Schamgefühle. Sie habe Angst vor Wasser im Zusammenhang mit der Kriegstraumatisierung, und es bestünden eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine Tag/Nacht-Umkehr aufgrund von Ängsten und Albträumen sowie ein sozialer Rückzug (S. 2 unten). Seit der Diagnose eines Morbus Sudeck 2008 sei es nach Angaben der Patientin zu einer Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten sowie zu Deutschschwierigkeiten gekommen, welche zu zunehmender Isolation in der Wohnung und sozialem Rückzug geführt habe (S. 4 oben). Themen seien eine Grenzproblematik der Beschwerdeführerin gewesen, indem sie sich direktiv beziehungsweise befehlend gegenüber dem Fachpersonal und teilweise inadäquat zum Verhalten ihrer Mitpatienten geäussert habe mit nicht abgesprochenem/unerwünschtem Körperkontakt, sowie ihre katastrophisierenden Vorstellungen über den möglichen Ausgang des Gerichtsverfahrens (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe regelmässig an der Kunsttherapie teilgenommen, was Freude und Ablenkung von belastenden Gedanken gefördert habe (S. 4 unten f.). Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung durch soziale Ängste, welche es der Patientin seit mehr als 3 Jahren nicht erlaubten, die Wohnung zu verlassen und Einkaufen zu gehen mit Einschränkungen in der Haushaltsführung, Wohnungspflege und Selbstsorge, Angst vor Kontrollverlust, zu kollabieren und hilflos in der Offenheit liegen zu bleiben (S. 5). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde auf Anfrage gemacht (S. 5).
5.
5.1 Vorweg ist auf allfällige somatische Beschwerden betreffend die rechte Hand einzugehen, auch wenn die ursprüngliche Rentenzusprache sowie deren Bestätigung mit Mitteilung vom Juni 2016 auf der Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens basierten (vgl. vorstehend E. 3).
Im Verlauf ab 2018 ist den Akten betreffend die rechte Hand Folgendes zu entnehmen: Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. Februar 2018/6. April 2022 (Urk. 10/292) gehen zahlreiche Klagen betreffend die rechte Hand hervor. Die Beschwerdeführerin müsse alles mit der linken Hand machen, habe Schmerzen und könne die Haare weder waschen noch kämmen (vgl. vorstehend E. 4.3).
Gemäss dem Observationsbericht vom 10. August 2020 betreffend den Überwachungszeitraum vom 25. Juni bis 3. Juli 2020 hätten keine Anzeichen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und/oder einer Schonhaltung in Bezug auf die rechte Hand beobachtet werden können (vgl. vorstehend E. 4.8). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ schonte die Beschwerdeführerin die rechte Hand. Die Diskrepanzen zu den Wahrnehmungen gemäss der Observation mit Benutzung der rechten Hand habe sie nicht erklären können (vgl. vorstehend E. 4.11).
Die medizinische Beurteilung durch Suva-Kreisarzt Dr. Q.___ vom 26. Oktober 2022 mit der Schlussfolgerung eines erheblich gebesserten medizinischen Zustandes der rechten Hand bereits seit Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 4.13) stellte die Grundlage für die Leistungseinstellung der Unfallversicherung ab 1. August 2020 mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 20/3) beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (Urk. 20/4) dar. Mangels einer dagegen am hiesigen Gericht erhobenen Beschwerde sowie gegenteiliger konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass die kreisärztliche Einschätzung korrekt und die Leistungseinstellung der Suva rechtskräftig geworden ist. Dass die Arbeitsfähigkeit durch somatische Beschwerden beeinträchtigt oder die Einstellung der Unfallrente nicht rechtens sei, machte die Beschwerdeführerin denn auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend (vgl. Urk. 1).
Dies hielt die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon ab, sich gemäss dem Sprechstundenbericht der T.___ Klinik vom 20. Juli 2023 (Urk. 29/297), mithin nach dem abschlägigen rechtskräftigen Einspracheentscheid der Suva vom 9. Mai 2023 (Urk. 29/291) unter sehr stark ausgeprägten Schmerzen, einer extremen Berührungsempfindlichkeit und mit diffusen Hypästhesien zu präsentieren. Der Radiologiebefund vom gleichen Datum zeigte jedoch einliegendes, intaktes Osteosynthesematerial, eine verheilte Fraktur und diverse degenerative Veränderungen hauptsächlich im Bereich der Endgelenke. Entsprechend dem klinischen und Radiologiebefund wurde von jeglichen operativen Eingriffen abgeraten und lediglich auf eine nochmalige schmerztherapeutische Vorstellung und allfällige psychiatrische Unterstützung hingewiesen. Es wurden keine weiteren Kontrollen geplant.
Im Unterschied dazu sind dem Austrittsbericht der E.___ vom 3. April 2024 (Urk. 45) keine Hinweise auf starke Schmerzen in der rechten Hand beziehungsweise der rechten oberen Extremität bis zum Kopf zu entnehmen. Einzig erwähnt wurde die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung, wobei diesbezüglich lediglich festgehalten wurde, dass der Tonus, die Kraft und Trophik intakt seien bis auf den rechten Ober- und Unterarm und das Handgelenk (S. 2 unten). Zur vorgesehenen Physiotherapie sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen, weshalb diese gestoppt worden sei (S. 5 oben). Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin während des rund dreimonatigen stationären Aufenthalts ein Klagegebaren hinsichtlich der rechten Hand an den Tag legte, wie sie es beispielsweise im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im September 2021 (Urk. 10/278/32), an der kreisärztlichen Untersuchung vom Oktober 2022 oder an der nachfolgenden Untersuchung an der T.___ Klinik vom Juli 2023 gemacht hat, wäre dies doch im Bericht der E.___ ansonsten zweifellos entsprechend vermerkt worden.
5.2 Wie erwähnt, ist der somatische Gesundheitszustand in Bezug auf die Rente der Invalidenversicherung vorliegend nicht massgeblich. Von Interesse ist indes die Begründung der Leistungseinstellung der Unfallversicherung ab 1. August 2020 mit Rückforderung der Rentenleistungen infolge der Meldepflichtverletzung ex tunc (Urk. 20/4 S. 6 Ziff. 7.3) in der Verfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 20/3) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (Urk. 20/4), wonach es zu einer Verbesserung betreffend die rechte Hand ab dem Zeitpunkt der Observation im Juni 2020 gekommen ist. Die Zumutbarkeitsbeurteilungen von 2008 beziehungsweise 2011 und 2022 würden sich unterscheiden, die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau sei unfallbedingt voll zumutbar (Urk. 20/4 S. 5 Ziff. 4 und 5.2; vgl. nachfolgend E. 8.2). Im Weiteren ergibt sich angesichts des oben geschilderten Verlaufs, dass die Beschwerdeführerin gezielt und situationsabhängig Schmerzen, für welche es keine Grundlage gibt, zu präsentieren oder aber darauf zu verzichten in der Lage ist.
6.
6.1 In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene prozessuale Revision der Mitteilung vom 15. Juni 2016 (Urk. 10/173-175) ist vorweg die Frage zu beurteilen, ob sich bis zu jenem Zeitpunkt neue, erhebliche Tatsachen verwirklicht haben, welche der Beschwerdegegnerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. April 2014 war der Beschwerdegegnerin echtzeitlich und im Rahmen der Mitteilung vom 15. Juni 2016 nicht bekannt; dessen Beibringung war ihr ferner trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich (vgl. das Schreiben betreffend Akteneinsicht vom 27. Mai 2020, Urk. 10/237/3). Gemäss dem Polizeirapport stand die Versicherte unter dringendem Tatverdacht, am 4. April 2014 zusammen mit einer unbekannten Mittäterin einen Ladendiebstahl begangen zu haben (Urk. 10/237/5 ff.). Zwar wurde das Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 4. November 2014 eingestellt, dies jedoch nicht, da sich der Verdacht nicht erhärtete, sondern in erster Linie da die Beschwerdeführerin in einem anderen Strafverfahren mit Strafbefehl vom 23. Mai 2014 wegen Diebstahls bestraft worden war und nicht davon auszugehen war, dass sie wesentlich höher bestraft worden wäre, wäre die Tat vom 4. April 2014 bekannt gewesen (Urk. 10/237/82 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 15. April 2014 gab die Beschwerdeführerin ferner an, dass ihr Freund F.___ heisse und sie zusammen in U.___ an der V.___ wohnten, er bezahle die Mietkosten und Krankenkasse (Urk. 10/237/27 Ziff. 9 und 11). Das Auto, das sie fahre, gehöre ihrem Freund (Urk. 10/237/28 Ziff. 14 und 15).
Mit den durch Polizeiakten belegten ausserhäuslichen und zwischenmenschlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin bereits vor Juni 2016 liegen neue Elemente tatsächlicher Natur vor, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage der Mitteilung vom 15. Juni 2016 zu verändern. So ist anzunehmen, dass die Gutachter des A.___, der zuständige Arzt des RAD und die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 in Kenntnis davon ihr Ermessen zwingend anders ausgeübt hätten und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. Die zutreffende rechtliche Würdigung der neuen Elemente tatsächlicher Natur hätte zu einer anderen Entscheidung geführt, was die damaligen Entscheidungsgrundlagen mithin als objektiv mangelhaft erscheinen lässt (vgl. vorstehend E. 1.3). Dass auch nach 2016 weitere neue Tatsachen hinzukamen, ändert nichts daran. Diese vermögen jedoch die Wesentlichkeit und Erheblichkeit der bereits 2014 belegten Aktivitäten zu betonen. Demgemäss war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, die Mitteilung vom 15. Juni 2016 in prozessuale Revision zu ziehen.
6.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die 90tägige Frist der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) mit dem Vorbescheid vom 25. März 2022 (Urk. 10/288-289) eingehalten wurde. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der amtlichen Rentenrevision von 2017 (vgl. Urk. 10/171 und Urk. 10/191-192) beziehungsweise im Nachgang zur Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im Juni 2017 (Urk. 10/181) aufgrund einer anonymen Mitteilung im März 2018 (Urk. 10/230/2, Urk. 10/231) nach Einholen medizinischer Berichte und der Akten der Krankenversicherung (Urk. 10/216) Spezialabklärungen (Internetrecherche ab 2018, Beizug der umfangreichen Strafakten im Jahr 2020 sowie später und Observation vom 25. Juni bis 3. Juli 2020; vgl. Urk. 8/2-4, 10/230/2-3, 10/231-242, Urk. 10/249, Urk. 10/256) getätigt. In der Folge war es erforderlich, dass die Ergebnisse der Spezialabklärungen insbesondere aufgrund der im Raum stehenden psychiatrischen Diagnosen fachärztlich gutachterlich beurteilt und eingeordnet wurden (vgl. Einschätzung des RAD vom 4. November 2020, Urk. 10/243/12), bevor daraus Schlussfolgerungen gezogen werden konnten. Dementsprechend war die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung nach Mitteilung der vorsorglichen Einstellung der Invalidenrente (Vorbescheid vom 25. Januar 2021, Urk. 10/230) nötig, wovon auch die Beschwerdeführerin ausging (Urk. 10/252/3), und wurde von der Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beantragten Einigungsbestrebungen - beförderlich vorgenommen (vgl. Urk. 10/263, Urk. 10/265-270). Des Weiteren erforderlich war nach Eingang des Gutachtens die Beurteilung durch den RAD (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG, Art. 49 IVV), dessen Funktion unter anderem darin besteht, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen), mithin dessen Einschätzung, ob auf das Gutachten abgestellt werden konnte. Gerade in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden ist es erforderlich und der Beschwerdegegnerin zuzugestehen, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen, um eine zuverlässige Grundlage für die rechtliche Beurteilung zu haben. Zu Recht holte die Beschwerdegegnerin daher die Stellungnahme des RAD ein, welche im Übrigen zeitnah zum Eingang des Gutachtens erfolgte. Ausgehend von der Stellungnahme des RAD vom 14. Dezember 2021 zum Gutachten (Urk. 10/287/8-10) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.3) erging damit der Vorbescheid vom 25. März 2022 innerhalb der 90tägigen Frist. Im Übrigen wäre die 90tägige Frist auch zwischen der Einschätzung des RAD vom 4. November 2020 (Urk. 10/243/12) und der Mitteilung der vorsorglichen Einstellung der Invalidenrente (Vorbescheid vom 25. Januar 2021, Urk. 10/230) eingehalten gewesen.
7.
7.1 In Anbetracht dessen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer prozessualen Revision zu bejahen sind (vgl. vorstehend E. 6), ist nunmehr zu prüfen, ob und inwiefern die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zufolge eines psychischen Gesundheitsschadens (zum somatischen vgl. vorstehend E. 5) eingeschränkt ist und ob zur Beurteilung dieser Frage auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen ist.
Dem Gutachten von Dr. C.___ kommt grundsätzlich Beweiswert zu, da es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet. Zudem sind die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ sowie Prof. Dr. rer. nat. B.___, die zweifellos über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen und von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden waren (vgl. Urk. 10/266/1), begründet.
7.2
7.2.1 Gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens brachte die Beschwerdeführerin vor, die Untersuchung habe ohne Dolmetscher stattgefunden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 14-16).
7.2.2 Die begutachtende Person hat im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zunächst zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der Explorandin oder des Exploranden geboten oder ob eine Übersetzerin oder ein Übersetzer im Einzelfall hinzuzuziehen ist. Besonderes Gewicht kommt dabei der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist die begutachtende Person der Sprache der Explorandin oder des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass sie oder er eine Übersetzungshilfe beizieht. Ob unter den konkreten Umständen nach Massgabe der dargelegten Gesichtspunkte die sprachliche Verständigung zwischen der Gutachterin resp. dem Gutachter und der Explorandin bzw. dem Exploranden hinreichend möglich ist, um eine verlässliche Begutachtung zu gewährleisten, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und damit eine Tatsachenfeststellung dar. Der Beweiswert des Gutachtens ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachtliche Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2023 vom 1. Mai 2024 E. 5.2.1.1 m.w.H.).
7.2.3 Die Beschwerdeführerin verneinte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 2. März 2021 die Frage, ob sie eine Übersetzung benötige (Urk. 10/256/1). Auch im Rahmen der Einvernahme vom 16. November 2020 gab sie an, sie benötige keine Übersetzung, Deutsch sei in Ordnung (Urk. 10/249/39). Anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich im Juni 2020 verneinte sie ebenfalls die Frage, ob sie eine Übersetzung benötige, sie verstehe den Polizisten gut (Urk. 10/233/13 oben), und sagte während der Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2020 aus, sie spreche Serbokroatisch und Deutsch (Urk. 10/233/50 oben; vgl. auch die Angaben im Hauptrapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Mai 2014, wonach die Einvernahme auf Deutsch stattgefunden habe, Urk. 10/237/16 Mitte; vgl. auch 10/237/26 oben). Zwar erfolgte die Einvernahme vom 20. März 2020 mittels einer Übersetzung (Urk. 10/234/1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass in zahlreichen anderen polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen keine Übersetzung nötig war und dementsprechend von ausreichenden Deutschkenntnissen auszugehen war.
Aus dem Vorbericht der E.___ vom 12. Dezember 2022 (Urk. 15 S. 2 Mitte) geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin als Krankenschwester für die AC.___ gearbeitet habe, nachdem sie Deutsch gelernt habe. Es gibt keine Hinweise dafür, dass diese sowie sämtliche Angaben im Vorbericht gegenüber der von der Beschwerdeführerin freiwillig aufgesuchten Ärztin, welche – soweit ersichtlich – keine Kenntnis dieses Streitpunktes hatte, nicht zutreffen. Auch gibt es keine Hinweise, dass das Gespräch mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden musste, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, dieses auf Deutsch zu führen. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur selber angibt, Deutsch zu können, sondern dieses auch im Gespräch in ausreichender Art und Weise anwenden kann. Dies entspricht ferner dem nachvollziehbaren Resultat im neuropsychologischen Teilgutachten von September 2021, wo detailliert zur Spontansprache der Beschwerdeführerin Stellung genommen worden war (Urk. 10/278/34 f.), und wonach die Verständigung hinreichend gut auf Deutsch funktionierte. Auch der Gutachter Dr. C.___ klärte die Frage, ob eine ausreichende Verständigung ohne Übersetzung nötig sei und hielt hierzu im Gutachten vom 17. November 2021 fest, die Beschwerdeführerin spreche gebrochen Deutsch. Wiederholt habe sie darum gebeten, eine Frage nochmals zu wiederholen, da sie diese nicht verstanden hätte. Gelegentlich scheine sie Mühe mit dem Verständnis eines Wortes zu haben, so dass die Frage ausführlicher erläutert werde. Die Angaben mache die Beschwerdeführerin zwar in gebrochenem, aber gut verständlichem Deutsch. Die sprachliche Verständigung sei dadurch insgesamt leicht eingeschränkt (Urk. 10/276 S. 95 Ziff. 5.2). In der Replik widersprach die Beschwerdeführerin schliesslich nicht, dass die Behandlung bei Dr. J.___ in Deutsch erfolgt (vgl. Urk. 14).
An der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache für die Begutachtung in ausreichendem Mass mächtig war, vermag auch der Hinweis im Austrittsbericht der E.___ vom 3. April 2024 (Urk. 45), wonach die Beschwerdeführerin darauf bestanden habe, das Gespräch in ihrer Muttersprache zu führen und daher ein Dolmetscher beigezogen worden sei und wonach die Beschwerdeführerin seit der Diagnose des Morbus Sudeck Deutschschwierigkeiten entwickelt habe (S. 2 Mitte und S. 4 oben), nichts zu ändern. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bis 2021 beziehungsweise bis zum Vorgespräch vom 12. Dezember 2022 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt hat, sie jedoch zwischenzeitlich oder zuweilen ein Verhalten mit Verlust der Fähigkeit Deutsch zu sprechen an den Tag legt, für welches medizinisch keine Gründe (Aphasie zufolge beispielsweise eines Schlaganfalls, eines Schädel-Hirn-Traumas, eines Gehirntumors oder einer Enzephalitis) bestehen und daher unbeachtlich ist, zumal auch im Bericht der E.___ aus ärztlicher und objektiver Sicht weder Hinweise auf manifeste Sprachschwierigkeiten noch auf kognitive Einschränkungen erwähnt wurden.
Dabei zeigte die Beschwerdeführerin dieses Verhalten bereits 2012 im Rahmen der Begutachtung durch Dr. G.___, welche im Beisein von F.___ erfolgte. Obwohl die Beschwerdeführerin Deutsch relativ gut verstehe und phasenweise flüssig, schnell und differenziert spreche, habe sie die meiste Zeit der Untersuchung auf seine Unterstützung als Übersetzer zurückgegriffen (Urk. 10/42 S. 1 Mitte). Damit ist nachgewiesen, dass keine zwischenzeitliche Verschlechterung der Deutschkenntnisse eingetreten ist, sondern immerwährend unterschiedliche Angaben gemacht werden, für welche es jedoch keine medizinische Erklärung und Begründung gibt.
7.2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war somit für die gutachterliche Untersuchung aufgrund deren ausreichender Deutschkenntnisse keine Übersetzung erforderlich. Es ist den Umständen nach auszuschliessen, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat, womit der Beweiswert des Gutachtens mangels Beizugs eines Dolmetschers nicht geschmälert wird.
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es seien Aspekte, die als Grundlage für die leistungsverweigernde Einschätzung dienten, wie beispielsweise das Verlassen der Wohnung und das Unterwegssein mit dem Auto, die Beziehung zu Herrn F.___ oder Gewalterfahrungen, nicht abgeklärt und Diskrepanzen nicht aufgelöst worden, obwohl dies anlässlich der Begutachtung möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 18-19, Urk. 14 S. 4 Ziff. 6).
Vorliegend sind nicht in erster Linie die genaue Ausgestaltung der Beziehung zu F.___ oder die Umstände des Verlassens der Wohnung oder des Autofahrens von Interesse. Vielmehr stellt sich die Frage, ob und inwiefern festgestellte zwischenmenschliche und ausserhäusliche Aktivitäten mit den geltend gemachten Beschwerden beziehungsweise Einschränkungen in Einklang zu bringen sind und diagnostisch eingeordnet werden können beziehungsweise einer psychiatrischen Diagnose entgegenstehen.
7.3.2 Gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ von Januar 2012 sei die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, im Beisein von Herrn F.___ exploriert worden. Er begleite und unterstütze sie im Rahmen eines Auftrags des Vereins W.___ Sozialrechtsberatung AA.___ (Urk. 10/42 S. 1 Mitte). In der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 15. April 2014 betreffend Ladendiebstahl gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Freund F.___ heisse und sie zusammen in U.___ an der V.___ wohnten, er bezahle die Mietkosten und Krankenkasse (Urk. 10/237/27 Ziff. 9 und 11). Das Auto, das sie fahre, gehöre ihrem Freund (Urk. 10/237/28 Ziff. 14 und 15). F.___ war hernach der Case Manager der Beschwerdeführerin (vgl. das Standortgespräch Beratung und Begleitung aus Rente vom 5. März 2015, Urk. 10/138 S. 1 unten, S. 3 oben, Urk. 10/170/1). Es fanden zudem gemäss Austrittsbericht der H.___ vom 3. Februar 2015 im Rahmen der Hospitalisation vom 4. Dezember 2014 bis 27. Januar 2015 wiederholt Gespräche mit F.___, ihrem Case Manager und gutem Freund, statt, ebenso das Abschlussgespräch. Die Tagesstrukturierung werde sie weiterhin mit F.___ unternehmen (Urk. 10/141 S. 4 oben). Im A.___-Gutachten vom 4. April 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe nur wenig ausser Haus und habe seit drei bis vier Jahren nahezu keine Kontakte mit Bekannten, Freunden und Kollegen (Urk. 10/167/20 und S. 22). Die Mitteilung vom 15. Juni 2016 ging an F.___ (W.___ Sozialrechtsberatung AA.___; Urk. 10/174 bzw. Urk. 10/175), wie auch ein Schreiben vom 14. Dezember 2017 (Urk. 10/202).
Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2018 (Urk. 235/2 ff.) erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen ihren Ex-Freund F.___ wegen Täuschung der Behörden und Ausweisfälschung (S. 4). Sie sei von 2010 bis 2016 mit ihm liiert gewesen (S. 2 oben). Abklärungen der Einwohnerkontrolle hätten ergeben, dass F.___ vom 1. September 2001 bis 10. Juni 2017 an der V.___ in U.___ wohnhaft gewesen sei (S. 3 unten). Während der Einvernahme vom 16. November 2020 durch die Kantonspolizei Zürich nahm die Beschwerdeführerin ferner mit F.___ Kontakt auf (Urk. 10/249/48 Ziff. 88 f.). Dieser hielt schliesslich in der E-Mail vom 2. Mai 2022 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdeführerin und er hätten bis Juni 2017 an der gleichen Adresse gewohnt, seien aber kein Paar gewesen. Die Beziehung sei immer freundschaftlich gewesen, sie habe sich immer sicher gefühlt in seiner Nähe. Auch nach 2017 seien sie in Kontakt geblieben. Aus versicherungstechnischen Gründen habe er ein Auto auf den Namen der Beschwerdeführerin versichern lassen müssen für ungefähr ein Jahr (Urk. 10/296).
Am 5. Juni 2017 (Urk. 10/181) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an und machte nebst zahlreichen Einschränkungen aufgrund der Handbeschwerden (vgl. S. 3 Ziff. 4.1) in Bezug auf die Pflege gesellschaftlicher Kontakte Folgendes geltend: «Starke Depression, Einsamkeit, keine Freunde, keine Partner» seit Unfall 2008 (S. 4 Ziff. 4.1). Sie benötige zur Verhinderung einer dauernden Isolation die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson, sie brauche gesellschaftliche Kontakte (S. 5 Ziff. 5.1).
Im August 2017 erfolgte eine erneute amtliche Rentenrevision (vgl. Urk. 10/191), im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin am 18. September 2017 das Folgende ausführte: «Ich habe keine Freunde und habe meine Interesse an allem verloren. Einschlafen und die ganze Nacht geht sehr schlecht. Nehme immer Medikamente aber wache nachts auf und denke über mein Leben nach. Ich bin nichts wert. Meine grossen psychischen Belastungen störend für den Tag. Ich bin einfach zu schwach. Ich habe keine Freunde lebe alleine und kann nicht Freunde finden. Ich bin einsam. Konzentrieren kann ich nicht und bin sehr vergesslich und kann nicht Anforderungen ordnungsgemäss machen. Arbeitsschritte vergesse ich oder falls mit grosser Verzögerung ausführen.» (Urk. 10/192 S. 4). Gemäss dem Bericht von Dr. J.___ vom 5. September 2017 handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bewusstseinsklare Patientin in einem sehr gepflegten, jugendlich gekleideten äusseren Erscheinungsbild mit gutem Ernährungszustand. Sie sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert (Urk. 10/197/2). Im Bericht vom 31. Oktober 2017 bejahte Dr. J.___ die Frage, ob funktionelle oder geistig bedingte Einschränkungen in den 6 Lebensverrichtungen vorlägen und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe stets das Gefühl, «diese Hand» gehöre ihr nicht, «Verbesserung in der Körperwahrnehmung» (Urk. 10/200/1 f. Ziff. 2.1). Sie benötige keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen, keine medizinische Hilfe und es liege keine Eigen- oder Fremdgefährdung vor (Urk. 10/200/2 Ziff. 2.2, Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Die Frage nach Unterstützung oder Begleitung in der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung bejahte er und hielt fest, es bestehe weiterhin eine Angst vor Menschenmengen (zum Beispiel im Einkaufszentrum mit fehlender Fluchtmöglichkeit), grossen Menschenansammlungen wie in Einkaufszentren und Lebensmittelläden. Die Beschwerdeführerin benütze keine öffentlichen Verkehrsmittel, habe Angst, ihren bekannten örtlich definierten Umkreis zu verlassen, da kein Spital in der Nähe wäre, welches eine Soforthilfe böte. Sie habe stets das Gefühl, Angst vor der Angst zu haben (Urk. 10/200/2 Ziff. 2.3). Die Frage nach einer Isolation vor der Aussenwelt konnte Dr. J.___ nicht beantworten und führte unter anderem aus, der soziale Rückzug und die massive Traurigkeit hinderten sie an der sozialen Teilnahme in der Gesellschaft (Urk. 10/200/2 Ziff. 2.4). Sie benötige Hilfe beim Kämmen aufgrund von Bewegungseinschränkungen der rechten Hand (Urk. 10/200/4 Ziff. 4).
Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. Februar 2018/6. April 2022 (Urk. 10/292) gab die Beschwerdeführerin als Kolleginnen K.___ und L.___ an (S. 4), welche regelmässig zu ihr nach Hause kämen, ihr im Haushalt und mit den Haaren hälfen und mit denen sie einkaufen gehe.
Gemäss Polizeibericht vom 22. Januar 2019 (Urk. 10/235/10-11) handelt es sich bei L.___ um die Wirtin des Clubs, in welchem die Beschwerdeführerin anlässlich einer polizeilichen Kontrolle registriert worden war. Am 4. März 2020 erfolgte in der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Hafteinvernahme der Beschwerdeführerin betreffend gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl mit M.___ und K.___ (Urk. 10/233/45 f.; vgl. auch die Einvernahme vom 2. März 2021, Urk. 10/256). Die Videoaufnahmen im AB.___ betreffend Diebstahl am 2. März 2020 hätten gezeigt, wie die drei Beschuldigten gemeinsam völlig entspannt und seelenruhig durch das Einkaufszentrum flanierten (Urk. 10/249/15 Ziff. 2.1).
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2020 gab die Beschwerdeführerin an, das Verhältnis zu ihrem Ex-Mann sei super, sie hätten oft Kontakt wie gute Kollegen (Urk. 10/249/41). In Bezug auf N.___ erklärte die Beschwerdeführerin weiter, sie kenne diesen seit circa 6 Jahren. Sie sei 6 Jahre mit ihm zusammen gewesen, er habe ihre Familie gekannt und sie seine. Er sei wie ein Freund gewesen, sie kenne ihn gut (Urk. 10/249/45 Ziff. 58-60, Urk. 10/249/51 Ziff. 118). Sie sei auch bei ihm zu Hause gewesen, er sei ein Sozialfall; es sei eine Beziehung ohne Sex gewesen (Urk. 10/249/46). Sie habe von ihm zahlreiche Geschenke erhalten (Urk. 10/249/47 Ziff. 76, Ziff. 79, Urk. 10/249/49 ff.; vgl. auch die Einvernahme vom 2. März 2021, Urk. 10/256/18 f. Ziff. 108-119). Er habe ihr viel gegeben, aber alles freiwillig (Urk. 10/249/51 Ziff. 120). Für ihn habe sie immer das Futter für den Hund und auch immer gleich für ihn eingekauft und sie habe ihm viel emotional gegeben und Zuneigung (Urk. 10/249/51 Ziff. 117). Auf die Frage, wie sie es geschafft habe, dass N.___ ihr die erwähnten Sachen und das Geld einfach übergeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin: «Ich traf ihn jeden Tag, Kafi trinken, ein wenig küssen und reden» (Urk. 10/249/51 Ziff. 121). In der Einvernahme vom 2. März 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt ohne Sex. Sie habe N.___ vor 6 oder 7 Jahren in der Schweiz kennengelernt. Sie hätten nicht zusammengewohnt, aber mindestens 3-4 Mal pro Woche Zeit miteinander verbracht. Wenn sie sich nicht getroffen hätten, hätten sie Briefe und viele SMS geschrieben (Urk. 10/256/11 Ziff. 48-54). Sie sei seine Liebe gewesen und sie hätten sechs Jahre lang eine Beziehung geführt (Urk. 10/256/19).
7.3.3 Letztlich kann offen gelassen werden, welcher Art die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und F.___ war. Wesentlich ist, dass eine langjährige Beziehung zwischen den Personen bestand, die beinhaltete, über mehrere Jahre in derselben Wohnung zusammen zu leben, den anderen mit dem Auto fahren beziehungsweise die Versicherung über die andere Person laufen zu lassen, die Beschwerdeführerin zu Begutachtungen zu begleiten, als Übersetzer zu wirken und gar an einer Begutachtung teilzunehmen. Dies sind unter anderem Dienste, die weit über ein auftragsrechtliches Vertretungsverhältnis und gar über eine herkömmliche Freundschaft hinausgehen. Bereits damit erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie einsam, sozial zurückgezogen und freundlos sei, als unzutreffend.
7.3.4 Aus den Akten ergeben sich ferner gute Kontakte zum Ex-Mann. Danebst pflegte die Beschwerdeführerin Beziehungen zu zwei Kolleginnen, mit denen sie nicht nur häusliche, sondern auch ausserhäusliche Unternehmungen tätigte (Clubbesuch, Besuch von Einkaufsläden und Diebstähle), welche über die im Abklärungsbericht genannten gehen und gegen einen sozialen Rückzug sprechen. Dabei gibt es keine Gründe, am Inhalt der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Akten zu zweifeln.
Überdies hatte die Beschwerdeführerin von circa 2014 bis 2020 eine langjährige Beziehung mit N.___, wobei sie ihn jeden Tag beziehungsweise mindestens 3-4 Mal pro Woche traf und sich danebst schriftlich mit ihm austauschte. Nicht nur ging die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Beziehung gemäss ihren Angaben regelmässig Kaffee mit N.___ trinken, sondern es erfolgten auch Besuche zu Hause und die jeweiligen Familien kannten sich. Zudem war die Beschwerdeführerin in der Lage, alle drei Monate auf Kosten von N.___ zum Coiffeur zu gehen und benötigte regelmässig Geld für Benzin (Urk. 10/256/19 Ziff. 115). Damit ist erstellt, dass keine soziale Zurückgezogenheit vorlag, auch keine Vernachlässigung des Äusseren oder der sozialen Kontakte und keine Einschränkung hinsichtlich Aufenthalts an öffentlich zugänglichen Orten, so beispielsweise zum Trinken eines Espressos (Urk. 10/256/19 Ziff. 117) oder im Rahmen des Besuchs eines Einkaufszentrums. Ob und welche strafrechtlich relevanten Handlungen der Beschwerdeführerin zur Last zu legen sind, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Augenfällig ergibt sich aus den umfangreichen Polizeiakten jedoch ein Aktivitätsniveau, welches mit dem sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch gegenüber den behandelnden und begutachtenden Ärzten angegebenen stark kontrastiert. Es ergibt sich daraus in keiner Weise ein Bild einer zurückgezogen lebenden, einsamen und psychisch stark angeschlagenen Person.
Betreffend die geltend gemachten Schlafstörungen zufolge Angst und Albträumen ist schliesslich festzuhalten, dass diese zwar von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden, gleichzeitig aber, beispielsweise im neuropsychologischen Teilgutachten vom Oktober 2021 (Urk. 10/278), ein Schlaf von 03.00 bis 12.00 oder 13.00 Uhr eingeräumt wird (S. 32 und S. 33 oben). Dementsprechend bestehen Zweifel an krankheitsbedingten Schlafstörungen an sich, vielmehr bestehen Hinweise auf eine Tag/Nacht-Umkehr mit Schlaf unter anderem am Tag anstelle der Nacht, was vorliegend nicht weiter von Relevanz ist. Die von Dr. J.___ geschilderte Angst in Einkaufszentren und Lebensmittelläden (vgl. vorstehend E. 4.2) überzeugt ferner gestützt auf die nachgewiesenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ebenda ebenfalls nicht.
7.3.5 In Bezug auf den Beweiswert des Gutachtens bedeutet das Gesagte, dass die Schlussfolgerungen von Dr. C.___, wonach die im Detail beschriebenen Inkonsistenzen in Kombination mit der eingeschränkten Informationslage keine verlässliche psychiatrische Befunderhebung und Diagnostik und mithin auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erlauben (vgl. vorstehend E. 4.11), vollständig zu überzeugen vermögen. Damit sind die Fragen der Beziehungen der Beschwerdeführerin, des Verlassens der Wohnung und des Unterwegsseins in ausreichender Weise abgeklärt und es bestehen keine unaufgelösten Diskrepanzen (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 18-19), zumal die oben erwähnten Sachverhalte nicht bestritten wurden und Dr. C.___ offensichtlich bemüht war, Erklärungen von der Beschwerdeführerin zu erlangen.
Des Weiteren nahm Dr. C.___ zu allen möglichen in Frage kommenden Diagnosen ausführlich Stellung und begründete nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. So legte er begründet dar, dass keine Persönlichkeitsstörung, keine Angststörung, keine depressive Störung, keine chronische Schmerzstörung und keine PTBS (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.5) vorlagen (vorstehend E. 4.11), woran weder die Berichte von Dr. J.___ noch der Bericht der E.___ Zweifel zu erwecken vermögen. Zwar geht aus dem Bericht der E.___ von April 2024 hervor, es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung durch soziale Ängste, welche es der Patientin seit mehr als 3 Jahren nicht erlaubten, die Wohnung zu verlassen und einkaufen zu gehen mit Einschränkungen in der Haushaltsführung, Wohnungspflege und Selbstsorge, Angst vor Kontrollverlust, zu kollabieren und hilflos in der Offenheit liegen zu bleiben (Urk. 45 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht indes die Angaben eines sozialen Rückzugs bereits seit mindestens 2017 geltend, womit nicht von einer zwischenzeitlich seit 2021 aufgetretenen Verschlechterung auszugehen ist. Zudem hat sie eindrücklich gezeigt, dass ihre Angaben gegenüber Arztpersonen in offensichtlichem Widerspruch zum gelebten Verhalten stehen, und es ist nicht anzunehmen, dass die Fachkräfte der E.___ hiervon Kenntnis hatten. Dies schmälert die Aussagekraft des Berichts der E.___ deutlich, womit er auch nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Nicht ersichtlich ist ferner und wird von der Beschwerdeführerin insbesondere nach dem Einholen des Austrittsberichts der E.___ nicht substantiiert geltend gemacht, welche zusätzlichen Abklärungen – abgesehen vom Nachfragen betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 44; hierzu nachfolgend) - erforderlich gewesen wären und zu welchem abweichenden Resultat sie führen würden (vgl. Urk. 1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).
7.4 Das pathologische Stehlen (Kleptomanie) ist charakterisiert durch häufiges Nachgeben gegenüber Impulsen, Dinge zu stehlen, die nicht zum persönlichen Gebrauch oder der Bereicherung dienen. Die Gegenstände werden häufig weggeworfen, weggegeben oder gehortet. Zwar versucht die Person im Allgemeinen, die Tat zu verbergen, ohne jedoch alle Möglichkeiten hierzu auszunutzen. Der Diebstahl wird allein, ohne Komplizen durchgeführt. Vom pathologischen Stehlen ist der wiederholte Ladendiebstahl ohne deutliche psychische Störung abzugrenzen, da in diesen Fällen die Handlungen sorgfältiger geplant und der persönliche Nutzen offensichtlich ist (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F63.2 S. 292 f.).
Dass pathologisches Stehlen vorliegen soll, überzeugt in verschiedener Hinsicht nicht. Nicht nur führte die Beschwerdeführerin einen Seitenschneider und mehrere Nagelscheren mit sich (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Januar 2020, Urk. 10/236/3 ff.), was der Voraussetzung, dass nicht alle Möglichkeiten ausgenutzt würden, um die Tat zu verbergen, widerspricht, sondern es bestehen auch gewichtige Hinweise, dass die Beschwerdeführerin mehrere Ladendiebstähle nicht alleine ausführte (vgl. vorstehend E. 4.7 und E. 3.2). Daher überzeugt die gutachterliche Einschätzung durch Dr. C.___, wonach auch die Diagnose von pathologischem Stehlen nicht gestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 4.11). Damit kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass mit den Diebstählen keine neue erhebliche Tatsache gegeben sei, da die Kleptomanie bekannt gewesen sei. Vielmehr ist festzuhalten, dass mangels diagnostizierten pathologischen Stehlens auch mit den wiederholten (nicht pathologischen) Ladendiebstählen neue erhebliche Tatsachen vorliegen.
7.5 In Bezug auf die geltend gemachte PTBS wurden im Verlauf entweder keine oder unterschiedliche Angaben gemacht, wobei insbesondere im Strafverfahren über ein allfälliges auslösendes Ereignis Auskunft erteilt wurde. Indes fehlen in den Berichten der Behandler nähere Angaben zum erforderlichen Ereignis sowie Befunde betreffend die Folgen und Auswirkungen der PTBS im Alltag. So seien gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ keine sexuellen Übergriffe erfolgt (Urk. 10/42/17 oben). Entsprechend diagnostizierte Dr. G.___ im Jahr 2012 keine PTBS (Urk. 10/42 S. 27 Mitte), was beschwerdeweise nicht gerügt worden war (vgl. Urk. 10/77/3-14 S. 7 f. Ziff. 12 ff.). Im Austrittsbericht der H.___ vom 3. Februar 2015 wurde unter anderem die Diagnose einer PTBS gestellt (Urk. 7/141/1). Gemäss dem Bericht von Dr. J.___ vom 5. September 2017 habe sich die Beschwerdeführerin sodann erstmalig, zaghaft und weinend über Ereignisse, welche ihr Leben schlagartig verändert hätten, geäussert (Urk. 10/197/2 Mitte). Dies wiederholte er im Bericht vom 11. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.4). Trotzdem diagnostizierte Dr. J.___ weder im September oder Oktober 2017 (Urk. 10/200/1 Ziff. 1.3) noch im Februar 2019 eine PTBS (vgl. vorstehend E. 4.4). Erstmals im Bericht an die Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 (Urk. 10/249/1-6) erwähnte Dr. J.___ die Diagnose einer PTBS nach Vergewaltigung, wobei diese teilweise remittiert sei (S. 2).
Anlässlich der Einvernahme in der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2020 erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe innerliche Probleme. Sie sei während des Krieges von zwei Personen vergewaltigt worden (Urk. 10/234/16 unten). Im Rahmen der Einvernahme vom 16. November 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe PTBS. «Drei Männer haben mich… (…) Das hat mein ganzen Leben kaputt gemacht.». Es seien Vater, Sohn und noch ein Nachbar gewesen, sie habe diese drei Personen sehr gut gekannt (Urk. 10/249/44 Ziff. 50 -51). Gemäss der Einvernahme vom 2. März 2021 sei es zu einem sexuellen Missbrauch durch zwei Personen in Bosnien gekommen, die sie gut gekannt habe (Urk. 10/256/8 Ziff. 26).
Gutachter Dr. C.___ konnte die Diagnose einer PTBS nicht stellen mangels verlässlicher Informationen zufolge nur vager Angaben der Beschwerdeführerin, in welchem Ausmass (Häufigkeit, Intensität) posttraumatische Symptome (Intrusionen, Vermeidungsverhalten, Albträume) im Alltag vorhanden seien. Das in der Untersuchung gezeigte Verhalten liess sich durch eine allfällig vorhandene PTBS nicht erklären (vgl. vorstehend E. 4.11). Darauf ist abzustellen, zumal dessen Schlussfolgerungen detailliert begründet wurden und nachvollziehbar sind. Daran vermag auch der Austrittsbericht der E.___ vom 3. April 2024 (Urk. 45) nichts zu ändern, ergeben sich daraus doch keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Gutachten vom 17. November 2021, womit die Einschätzung von Dr. C.___ grundsätzlich weiterhin uneingeschränkt Geltung hat. Auffällig ist besonders, dass dem Bericht der E.___ selbst nach dreimonatigem stationärem Aufenthalt unverändert weder Angaben zum erlittenen Trauma noch zu Symptomen einer Traumafolgestörung im Alltag zu entnehmen sind. So führten die Ärzte der E.___ in Bezug auf die wahrscheinliche PTBS gestützt auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin lediglich aus, als Symptome seien Intrusionen, ein Hyperarousal und Vermeidungsverhalten mit zusätzlicher dissoziativer Symptomatik zu nennen (S. 2 Mitte, S. 3 Mitte, S. 5 oben). Spezifische Angaben hierzu fehlen jedoch erneut gänzlich, womit diese in keiner Weise nachvollziehbar sind. So geht aus dem Bericht nicht hervor, was der konkrete Auslöser der PTBS gewesen sein soll. Die Angabe von «psychischer, physischer und sexueller Traumatisierung während des Krieges» genügt nicht, um eine spezifische Traumatisierung glaubhaft zu begründen. Auch wurden das Hyperarousal und das Vermeidungsverhalten bloss in allgemeiner Weise erwähnt (erhöhte Schreckhaftigkeit, Spannungszustände, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen; Vermeidung von Gefühlen und Gedanken sowie sexuellen Kontakten), nicht jedoch mittels konkreter Beispiele und Situationen, in welchen sich diese im täglichen Leben zeigen sollen, beschrieben, womit sie weder plausibel sind, noch zu überzeugen vermögen. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Angst vor Wasser mit einer Kriegstraumatisierung in Zusammenhang stehen oder Symptom einer Traumafolgestörung sein solle. Damit vermag der Bericht der E.___ von April 2024 die Einschätzung von Dr. C.___ im Gutachten von November 2021, wonach die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden kann, nicht in Zweifel zu ziehen. Weiter vermag auch die Einschätzung von Dr. J.___ keine Zweifel am Gutachten von Dr. C.___ zu erwecken, zumal aus dessen Berichten trotz jahrelanger Behandlung insbesondere keine entsprechenden Befunde und keine Begründung für die Diagnose hervorgehen.
Es bestehen zudem deutliche Hinweise, dass im Bericht der E.___ im Wesentlichen lediglich die subjektive Auffassung der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurde, die weder kritisch hinterfragt noch medizinisch eingeordnet wurde (vgl. Urk. 45 S. 2 Mitte und S. 4 oben). Bereits damit wird der Beweiswert dieses Berichts geschmälert. Auffällig ist ferner, dass es sich bei den wenigen Themen, die durch konkrete Situationen beschrieben wurden, um eine Grenzproblematik im Klinikalltag sowie um eine Zukunftsangst handelt, die nicht ersichtlich mit den gestellten Diagnosen in Zusammenhang stehen. Der erwähnte soziale Rückzug mit Angst zu kollabieren und vor dissoziativem Verhalten (S. 2 und S. 5) steht ferner dem beobachteten Alltagsverhalten entgegen (vgl. vorstehend E. 7.1-7.4), und welche Befunde genau der Diagnose von pathologischem Stehlen zugrunde lagen, wurde nicht erörtert. Damit bleiben Widersprüche, die gestützt auf den Austrittsbericht der E.___ nicht beantwortet werden können und das Resultat bekräftigen, dass nicht darauf abgestellt werden kann. Weiter wurden unter anderem der geltend gemachte soziale Rückzug und Ängste von ihrem Behandler, Dr. J.___, bereits 2017 ausführlich geschildert (vgl. vorstehend E. 4.2), was jedoch widerlegt wurde (vgl. vorstehend E. 7.3), womit den Ausführungen im Austrittsbericht der E.___ von 2024, wie bereits erwähnt, keinerlei neuer Wert zukommt, auf den einzugehen wäre. Im Übrigen hatten die Ärzte der E.___ keine Kenntnis von den Vorakten, was ihnen eine Auseinandersetzung mit den und Einordnung der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin verunmöglichte. Auch dies schmälert den Beweiswert des Austrittsberichts, womit insgesamt festzuhalten ist, dass dieser nicht geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. Damit ist auch keine Anfrage betreffend Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (vgl. Urk. 44; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).
7.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 21-22) steht nach dem Gesagten der Sachverhalt wie oben beschrieben mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Dass der Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen konnte, spricht sodann nicht gegen dessen Schlussfolgerungen, war es ihm doch trotz umfangreicher Untersuchungen, Abklärungen und sorgfältiger Begutachtung unmöglich, eine gesundheitliche Anspruchsgrundlage schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, mithin relevante Diagnosen zu stellen. Dies stellt eine Situation der Beweislosigkeit dar, zumal die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig ist, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.2). Wie bereits gesagt, ändert auch der Bericht der E.___ von April 2024 nach rund dreimonatigem Aufenthalt nichts daran.
Die prozessuale Revision mit Aufhebung der Mitteilung vom 15. Juni 2016 durch die IV-Stelle erfolgte somit zu Recht, zumal die Beschwerdeführerin die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat beziehungsweise ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. vorstehend E. 1.3, insbesondere E. 1.3.4).
8.
8.1 Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Wiedererwägung einzugehen. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei kann das Gericht eine zunächst aufgrund einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gestützte Rentenaufhebung mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche beziehungsweise die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (vgl. vorstehend E. 1.4).
Wie bereits erwähnt, stehen die ab dem Jahr 2014 erstellten Aktivitäten der Beschwerdeführerin hinsichtlich sozialer Kontakte und ausserhäuslicher Unternehmungen (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 7.3) im Widerspruch zu den Angaben im A.___-Gutachten vom 4. April 2016. Des Weiteren bestehen nicht erklärbare Diskrepanzen zwischen dem neuropsychologischen Gutachten von 2015 und 2021 (vgl. vorstehend E. 4.11), die die Beweistauglichkeit der medizinischen Grundlagen von 2016 in Frage stellen. Im Übrigen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihres RAD, pract. med. I.___, vom 1. Juni 2016 ab (Urk. 10/170/5-6). Dieser ist jedoch kein Facharzt für Psychiatrie, womit er grundsätzlich nicht geeignet war, einen psychiatrischen Gesundheitszustand abschliessend zu beurteilen. Insgesamt liegen somit deutliche Mängel vor, womit die Mitteilung vom 15. Juni 2016 als zweifellos unrichtig einzuschätzen ist. Die Berichtigung ist ferner von erheblicher Bedeutung. Die Aufhebung der Mitteilung vom 15. Juni 2016 wäre demnach auch unter dem Titel der Wiedererwägung korrekt.
8.2 Schliesslich sind mit der Beschwerdegegnerin auch die Voraussetzungen für eine Revision gestützt auf Art. 17 ATSG zufolge einer ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 6 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.) erfüllt. Im Übrigen hat sich der Gesundheitszustand auch bezüglich der rechten Hand ausgewiesenermassen verbessert (vgl. vorstehend E. 5). Zu welchem Zeitpunkt diese Verbesserungen eingetreten sind, kann vorliegend offen bleiben, da sowohl die Voraussetzungen der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG, vorstehend E. 6, E. 7 und E. 8.1) erfüllt sind und im Resultat eine Rentenaufhebung ex tunc zulässig war.
8.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision und eine Wiedererwägung der Mitteilung vom 15. Juni 2016 erfüllt, womit die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 15. Juni 2016 zu Recht aufhob und die Rente per 1. Juli 2016 einstellte.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
9.2
9.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
9.2.2 Rechtsanwältin Aurelia Jenny machte mit Honorarnote vom 7. August 2023 (Urk. 23 und Urk. 24) bis zum 3. August 2023 einen Aufwand von 18.80 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 152.28 und damit unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- einen Betrag von insgesamt Fr. 4‘618.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend. Dieser Aufwand erscheint vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin Aurelia Jenny nebst der Frist für die prozessuale Revision im Wesentlichen die Beweiskraft des Gutachtens in Frage stellte, als übersetzt, zumal sie die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte (vgl. Urk. 10/247), ihr mithin die Verfahrensakten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits bekannt waren. Angesichts dessen ist der für die Erstellung der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von 13.1 Stunden nicht angemessen. Die Beschwerdeschrift umfasst zwar knapp 12 Seiten, die rechtliche Begründung beschränkt sich jedoch auf gut 6 Seiten und entspricht in gewissen Aspekten dem Inhalt des Einwandes (vgl. Urk. 10/298). Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift um 6 auf insgesamt 7.1 Stunden zu kürzen. Mithin rechtfertigt sich für den Zeitraum bis 3. August 2023 ein Aufwand von 12.8 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von Fr. 152.28 ein Honorar von Fr. 3‘196.85 (inkl. 7.7 % MWSt) ergibt.
9.2.3 Für den Aufwand nach dem 3. August 2023 wurde Rechtsanwältin Aurelia Jenny mit Gerichtsverfügungen vom 27. Oktober 2023 (Urk. 37) und vom 13. Mai 2024 (Urk. 47) unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine Honorarnote einreichen kann, eine solche im Unterlassungsfall seitens des Gerichts nicht eingefordert und die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Bis dato reichte sie keine weitere Honorarnote ein, weshalb sie, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % bis 31. Dezember 2023 beziehungsweise 8.1 % ab 1. Januar 2024), für den Aufwand nach dem 3. August 2023 (Urk. 30-31, Urk. 35-36, Urk. 38, Urk. 39-40, Urk. 43-45) mit Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % bis 31. Dezember 2023 beziehungsweise 8.1 % ab 1. Januar 2024) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
9.2.4 Insgesamt ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin damit mit Fr. 4‘196.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % bis 31. Dezember 2023 beziehungsweise 8.1 % ab 1. Januar 2024) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 4‘196.85 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher