Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00601
damit vereinigt
IV.2023.00021


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 29. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladene

2.    Z.___

Beigeladene


3.    A.___

Beigeladene


4.    Pensionskasse B.___

    Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, Zoologe (Urk. 6/15), war vom 15. Dezember 2014 bis 30. Juni 2016 bei der Universität C.___ als Geschäftsführer des Departements «Biomedical Engineering» tätig (Urk. 6/15/1, Urk. 6/55/5-6, Urk. 6/79 und Urk. 6/67/1-9 Ziff. 2.1), als er sich am 26. Februar 2018 mit dem Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 6/4 Ziff. 6.1) durch eine Multiple Sklerose (Urk. 6/4 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 26. Juli 2018 (Urk. 6/27) Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Businesscoachings zu. Im Rahmen des Businesscoachings wurde ein Quereinstieg als Sekundarlehrer avisiert, nachdem sich Bemühungen, in einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein regelmässiges Einkommen zu erwirtschaften, nicht verwirklichen liessen (Urk. 6/34 S. 5 f.). Die Ausbildung für Quereinsteiger zum Sekundarlehrer musste Anfang 2020 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (Urk. 6/100). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2019 (Urk. 6/58) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 16. September 2019 (Urk. 6/65) dagegen Einwand erhoben hatte, liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 und ergänzende Stellungnahme vom 14. Dezember 2021; Urk. 6/112/1-88 und Urk. 6/152).

1.2    Mit Verfügungen vom 14. Oktober 2022 (Urk. 6/184 und Urk. 6/164 = Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. September 2018 eine halbe Invalidenrente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 6/183 = Urk. 2/2) sprach sie für die Kinder des Versicherten, die Beige-
ladene 1, Y.___, geboren am 2. Februar 1999 (Urk. 6/1), und die Beigeladene 3, A.___, geboren am 10. September 2002 (Urk. 6/4 Ziff. 3), für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2021 Kinderrenten zur Rente des Vaters zu, und ordnete an, dass die Kinderrenten antragsgemäss an die Beigeladene 2, die Kindsmutter Z.___, auszubezahlen seien (S. 1), und dass eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 15'295.-- auf Grund der eingereichten Belege betreffend geleistete Unterhaltsbeiträge an den Versicherten (S. 2) auszubezahlen seien.

1.3    Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (Urk. 6/186 = Urk. 2/3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Beigeladene 1 für die Zeit ab 1. Februar 2022 eine Kinderrente zur Rente ihres Vaters zu, wobei die Nachzahlung der Kinderrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2022 im Betrag von Fr. 3'474.-- auf Antrag direkt der Beigeladenen 1 auszubezahlen sei.


2.

2.1    Gegen die Verfügungen vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) und
18. Oktober 2022 (Urk. 2/3) erhob der Versicherte am 14. November 2022 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Zusprache einer ganzen Rente mit entsprechender Anpassung der Kinderrenten, eine Herabsetzung der Verrechnungsforderung der AXA Versicherungen AG verbunden mit einer höheren Nachzahlung der Hauptrente. Des Weiteren sei ihm in Anbetracht der von ihm tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen eine höhere Nachzahlung der Kinderrenten auszurichten (S. 2).

2.2    Mit Verfügungen vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2) hob die IV-Stelle aufgrund eingereichter Ausbildungsnachweise betreffend die Töchter und einer Aufstellung über vom Versicherten geleistete Unterhaltszahlungen die Verfügung vom 14. Oktober 2022 betreffend Kinderrenten (Urk. 2/2) wiedererwägungsweise lite pendente auf.

    Mit der Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Beigeladene 1
(Urk. 9/2/2) sprach die IV-Stelle wiedererwägungsweise für die Zeit vom
1. September 2018 bis 31. Dezember 2022 sowie ab 1. Januar 2023 eine Kinderrente zur Rente des Vaters zu, stellte fest, dass auf Grund einer von den Kindseltern gemeinsam unterzeichneten Aufstellung von Unterhaltszahlungen des Versicherten vom 29. Oktober 2022 von einer vollumfänglichen Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Versicherten auszugehen sei, und ordnete entsprechend eine direkte Ausrichtung der Nachzahlung für den Zeitraum vom
1. September 2018 bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 12'693.-- an den Versicherten an. Nach Anrechnung bereits entrichteter Leistungen – im Umfang von Fr. 12'693.-- an den Versicherten und im Umfang von Fr. 3'860.-- an die Beigeladene 1 resultierte ein Saldo von 0. Die von der Hauptleistung getrennte Ausrichtung der Kinderrente wurde auch in der Wiedererwägungsverfügung vorgemerkt (S. 2).

    Mit der Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Beigeladene 3 (Urk. 9/2/1) sprach die IV-Stelle wiedererwägungsweise für die Zeit ab 1. September 2018 eine Kinderrente zur Rente des Vaters zu, stellte fest, dass auf Grund einer von den Kindseltern gemeinsam unterzeichneten Aufstellung von Unterhaltszahlungen des Versicherten vom 29. Oktober 2022 von einer vollumfänglichen Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Versicherten auszugehen sei, und ordnete entsprechend eine direkte Ausrichtung der Nachzahlung für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 30. November 2022 im Betrag von
Fr. 17’660.-- an den Versicherten an. Für den Nachzahlungszeitraum bereits dem Versicherten entrichtete Kinderrentenbetreffnisse rechnete die IV-Stelle an, womit ein offener Salo von 0 resultierte. Die von der Hauptleistung getrennte Ausrichtung der Kinderrente wurde auch in der Wiedererwägungsverfügung vorgemerkt (S. 2).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 (Urk. 5 und Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde vom 14. November 2022.

2.4    Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (Urk. 1 in Prozess Nr. IV.2023.00021 = Urk. 9/1) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente mit entsprechender Anpassung der Kinderrenten. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm zusätzlich einen Betrag von Fr. 3'860.--, entsprechend der zu Unrecht der Beigeladenen 1 ausbezahlten Kinderrentennachzahlung (S. 6), auszubezahlen (S. 2).

2.5    Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Urk. 10) wurde der Prozess Nr. IV.2023.00021 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und Y.___, Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen.

2.6    Mit Replik vom 1. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die AXA Versicherungen AG zwischenzeitlich einen Betrag von Fr. 17'200.70 ausbezahlt habe, weshalb die entsprechende Verrechnung nicht zu beanstanden sei. Aus diesem Grunde ziehe er sein beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren, wonach die Verrechnungsforderung der AXA herabzusetzen sei, zurück.

2.7    Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 25), wovon dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 26).

2.8    Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 27) wurde die Pensionskasse B.___, bei welcher der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Universität C.___ versichert war (Urk. 6/67 S. 7), zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete nach Sichtung des Schriftenwechsels auf Stellungnahme (Urk. 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems,
KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da dem Beschwerdeführer mit der angefochtene Rentenverfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1) eine halbe Rente ab 1. September 2018 zugesprochen wurde, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.5    Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2023 betreffend Invalidenrente (Urk. 2/1) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als CEO einer Abteilung der Universität C.___ nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss der medizinischen Aktenlage noch im Umfang von 50 % zuzumuten sei, wobei die angestammte Tätigkeit überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer im Rahmen einer etablierten Routine umfasse und mehrheitlich selbstorganisierbar sei, weshalb es sich dabei im zumutbaren Umfang um eine angepasste Tätigkeit handle. Demgegenüber habe es sich bei der nach Eintritt der Behinderung vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Sekundarlehrperson nicht um eine ihm in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Tätigkeit gehandelt, weshalb die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf Grundlage des Verdienstes der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen habe.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (Urk. 6/112) nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Vielmehr sei auf die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ vom 22. April 2021 (Urk. 6/134) abzustellen, wonach ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit bei der Universität C.___ nicht mehr zuzumuten sei, und wonach ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch lediglich in einem Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 1 S. 16). Danach sowie bei einer Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage eines Tabellenlohnes resultiere ein Invaliditätsgrad von 78.3 % und mithin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 17). In seiner Duplik (Urk. 19) legte er ergänzend dar, er arbeite seit August 2022 in einem 50%-Pensum als Klassenassistenz an der Oberstufenschule F.___ und er erziele in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 39'763.50. Dieses Einkommen dürfe gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden, da noch nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Selbst wenn man es jedoch in die Berechnung der Erwerbseinbusse einsetze, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 4 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Kinderrente der Beigeladenen 1 (Urk. 9/2/2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen sei, weshalb die nachzuzahlenden Kinderrentenbetreffnisse vollständig dem Beschwerdeführer auszubezahlen seien. Da indes die Kinderrente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 3'860.-- direkt der Beigeladenen 1 ausbezahlt worden sei, seien die Kinderrentenbetreffnisse in diesem Umfang mit der Nachzahlung der Kinderrente zu verrechnen (Urk. 9/2/2 S. 2, Urk. 7 und Urk. 2/3).

2.4    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der von ihm bezahlten Unterhaltsleistungen eine Verrechnung mit den der Beigeladenen 1 (für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022) ausbezahlten Kinderrentenbetreffnissen im Betrag von Fr. 3'860.-- nicht zulässig sei. Vielmehr seien die Kinderrenten in diesem Umfang ihm selbst auszubezahlen (Urk. 9/1 S. 6 f.).


3.

3.1    Im Folgenden gilt es die für die Invaliditätsbemessung massgebenden medizinischen Akten zu prüfen.

3.2    Die Ärzte des Universitätsspitals G.___, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, diagnostizierten in ihrem Bericht vom
15. September 2015 (Urk. 20/10-12) eine Multiple Sklerose, sekundär progredient, bei einer Erstdiagnose im August 2015 (S. 1) und erwähnten, dass sich die Beinparese nach einer hochdosierten Steroidabgabe deutlich verbessert habe, und dass die Durchführung einer immunmodulatorischen Therapie mit Rituximab vorgesehen sei (S. 2).

    Mit Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 6/18) stellten die Ärzte des G.___ einen stabilen Verlauf einer schubförmigen Multiplen Sklerose mit möglicher sekundärer Progression seit 2012, unter Behandlung mit Rituximab seit September 2015, fest (S. 2).

    Am 19. März 2018 (Urk. 6/19) stellten die Ärzte des G.___ die folgende Diagnose (S. 1):

- schubförmige Multiple Sklerose, mögliche sekundäre Progression seit 2012, mit/bei:

- Erstmanifestation ungefähr im Jahr 2005 mit Retrobulbärneuritis links, seit 2012 schleichende Verschlechterung der Gehfähigkeit

- Erstdiagnose am 7. August 2015 mit multiplen demyelisierenden Läsionen in der Magnetresonanztomographie (MRI)

- immunmodulierende Therapie mit Rituximab seit 2015

    Die Ärzte führten aus, dass anamnestisch von einem stabilen Verlauf auszugehen sei, dass sich klinisch-neurologisch ein unveränderten EDSS-Wert (Expanded Disability Status Scale) von 2.5 Punkten (minimale Behinderung in zwei funktionellen Systemen) gezeigt habe, und dass ein durchgeführtes zerebrales MRI keine neuen Läsionen ergeben habe (S. 2).

3.3    In ihrem Bericht vom 29. April 2019 (Urk. 6/50) erwähnten die Ärzte des G.___, dass sie den Beschwerdeführer einmal im Jahr untersuchten, und dass sie dem Beschwerdeführer gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (S. 1). Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer durch die Multiple Sklerose insbesondere für länger andauernde motorische und körperliche Tätigkeiten eingeschränkt sei. Da im Rahmen der letzten Konsultation die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Fokus gestanden sei, könnten sie hiezu nicht eingehend Stellung nehmen. Es sei indes bekannt, dass Patienten mit einer Multiple Sklerose insbesondere bei längeren Tätigkeiten unter einer relevanten Fatigue-Symptomatik (motorisch und kognitiv) litten. Die Ausübung der vom Beschwerdeführer gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sei ihm im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten (S. 4). Da sich der Beschwerdeführer im kommenden Herbst zum Lehrer umschulen möchte, müsste die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit neu evaluiert werden. Der Verlauf einer schubförmigen Multiplen Sklerose sei nicht sicher vorhersehbar (S. 3).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie), diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/68/2-3) eine Multiple Sklerose (Ziff. 1.2) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer durch eine Einschränkung in der Gehfunktion, durch eine Lähmung im linken Bein, durch Koordinationsprobleme beim Stehen und durch eine reduzierte kognitive Belastbarkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.3). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen, nicht angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % (Ziff. 2.2) und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zuzumuten. Der Gesundheitszustand sei stabil, wobei mit einer Verbesserung nicht zu rechnen sei (Ziff. 3.3).

3.5    Die Ärzte der MEDAS D.___ hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom
17. Februar 2021 (Urk. 6/112) fest, dass der Beschwerdeführer am 14., 17. und 28. Juli sowie am 9. September 2020 neurologisch, psychiatrisch, internistisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (Urk. 6/112/2) und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 6/112/5 f.):

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Enzephalomyelitis disseminata (Erstdiagnose im September 2015, Erstsymptomatik im Jahre 2005) mit/bei:

- schubförmiger Verlauf, mit leichtem Residuum

- leichter spastisch-ataktischer Störung linksbetont,

- motorischer und kognitiver Fatigue-Symptomatik (MS-assoziiert)

- seit Therapie mit Rituximab (seit September 2015) schubfrei

- leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis und Exekutivfunktionen mit/bei:

- reduzierter kognitiver Belastbarkeit

- subjektiv schwerer kognitiver Fatigue

- im Rahmen der Multiplen Sklerose

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD10 Z73)

    Die neurologische Untersuchung habe eine Enzephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose, MS) mit sowohl zerebralem als auch spinalem Befall ergeben, wobei anamnestisch bereits seit dem Jahre 2005 erste Schubsymptome aufgetreten seien. Erst im September 2015 sei aber mit einer hochwirksamen Behandlung mit Rituximab begonnen worden. Seitdem seien keine schubförmigen Ereignisse mehr aufgetreten. Verblieben seien aber in Anbetracht eines zehn Jahre dauernden unbehandelten Verlaufs insbesondere leichte spastisch ataktische Störungen, links- und beinbetont, sowie MS-assoziierte Fatigue-Symptome, im Sinne einer teilweise leichtgradigen motorischen Fatigue und einer kognitiven Fatigue. Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass die Läsionslast, insbesondere auch mit spinalen Läsionen, erheblich sei, was mit einer höheren MS-assoziierten Fatigue-Disposition einhergehe. Auf Grund der langjährig ausgebliebenen korrekten Diagnosestellung und der spät erfolgten Therapie sei von einem gewissen residualen Defizit auszugehen (Urk. 6/112/37). Unter Einschränkungen auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik leide der Beschwerdeführer insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten. Auf Grund der leichten spastisch-ataktischen linksbetonten Störung seien zudem Arbeiten mit langem Gehen oder Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten nicht geeignet. Es sollte auch eine übermässige Wärmeexposition vermieden werden (Urk. 6/112/38 f.).

    Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose von Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung gestellt worden. Das Fatigue-Syndrom sei Folge der MS-Erkrankung und werde von dieser Diagnose nicht umfasst. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich nicht um eine eigenständige psychiatrische Erkrankung, wenngleich die Trauer des Beschwerdeführers über den Verlust seiner Arbeitsplätze und das Auseinanderbrechen seines Lebenskonzeptes durch die MS durchaus verständlich sei. Obwohl in der Vergangenheit anamnestisch depressive Störungen vorgelegen hätten, bestehe gegenwärtig keine das Mass der natürlichen Trauer über die Einschränkungen seiner Lebensmöglichkeit übersteigende depressive Störung (Urk. 6/112/50). Aus psychiatrischer Sicht sei es beim Beschwerdeführer bis anhin nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen gekommen (Urk. 6/112/51).

    Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis sowie Exekutivfunktionen mit einer reduzierten kognitiven Belastbarkeit und mit einer subjektiv schweren kognitiven Fatigue im Rahmen der MS ergeben (Urk. 6/112/83). Der Beschwerdeführer werde in erster Linie durch die kognitive Fatigue beeinträchtigt. Diese führe zu einem raschen Erschöpfungsgefühl bei konzentrierten Tätigkeiten und sei in der Regel nachmittags sowie bei einem Nachlassen von Stress stärker ausgeprägt. Pausen könnten keine vollständige Erholung bewirken. Zudem bestehe von kognitiver Seite her eine teilweise Verlangsamung bei komplexeren Aufgaben, insbesondere dann, wenn auf mehrere Reize gleichzeitig zu achten sei und wenn Irrelevantes auszublenden ist. Zu einer Verlangsamung komme es auch im zeitlichen Verlauf (Urk. 6/112/84 f.). Da der Beschwerdeführer mehr Pausen einhalten müsse und mehr Zeit für komplexere Aufgaben benötige, sei in der bisherigen Tätigkeit von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % auszugehen (Urk. 6/12/85). Die Ausübung angepasster Tätigkeiten, mit der Möglichkeit vermehrter Pausen, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, ohne konzentrativ besonders anspruchsvolle Arbeiten und ohne häufige Aufgabenwechsel oder Multitasking, sei dem Beschwerdeführer indes bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit möglich. Selbst bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit könne die zeitliche Belastbarkeit nur minimal gesteigert werden (Urk. 6/112/86).

    Hinweise auf mangelnde Kooperation fänden sich nicht. Die Integrationserschwernisse seien krankheitsbedingt zu werten (Urk. 6/112/8).

    Im Rahmen der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 2016, seit Stabilisierung durch die Erstbehandlung, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit insgesamt in einem Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten gewesen sei (Urk. 6/112/7).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 22. April 2021 (Urk. 6/134) führte Dr. E.___ aus, dass die Fatigue-Symptomatik beim Beschwerdeführer zu einem Erschöpfungsgefühl bei Tätigkeiten, welche eine Konzentration erforderten, führe, welches vor allem am Nachmittag ausgeprägt sei. Dabei führten Pausen zu einer gewissen, jedoch nicht zu einer vollständigen Erholung. Schwierigkeiten bestünden auch bei der Verarbeitung mehrerer verbaler Informationen und Aufgaben (S. 1). Der Beschwerdeführer müsse nach einer Konzentration von 2.5 Stunden eine Pause einlegen. Ausserdem habe er Mühe, besonders anspruchsvolle Aufgaben zu erfüllen. Es sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Universität C.___ höchste Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt habe, da er für die Sicherheit, für ein Gebäude, für interne und öffentliche Veranstaltungen, für den Kontakt mit Medien, für Sitzungen, für die Erstellung von Protokollen und für Mitarbeitende zuständig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe ein hohes Mass an Multitasking beinhaltet sowie eine konzentrierte, ausdauernde und organisierte Arbeitsweise erfordert. Es sei sodann davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Universität C.___ deutlich fordernder gewesen sei, als eine Tätigkeit als Sekundarlehrer, wofür der Beschwerdeführer eine Ausbildung begonnen habe. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ daher nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zuzumuten (S. 2).

3.7    Am 14. Dezember 2021 nahm der fallführende Gutachter, der Verfasser des neurologischen Teils des Gutachtens der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021, Dr. med. H.___, Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie), zu den Ausführungen von Dr. E.___ vom 22. April 2021 (vorstehend E. 3.6) Stellung (Urk. 6/152) und führte aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als CEO eines Departements der Universität C.___ um eine dem Beschwerdeführe bereits bekannte und gewohnte Tätigkeit, in welcher er bereits erhebliche Routinen entwickelt habe, handle. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die Tätigkeit als CEO sodann überwiegend administrative Arbeiten am Computer, manchmal auch Meetings mit Treffen ausser Haus und Präsentationen umfasst. Demzufolge habe es sich dabei überwiegend um eine administrative Tätigkeit am Computer gehandelt, welche meistens unter Ausschaltung von äusseren Störquellen und auf eine Aufgabe fokussiert auszuüben gewesen sei. Zudem habe es sich bei dieser Tätigkeit zum grössten Teil um selbstorganisierbare Arbeit gehandelt. Demgegenüber handle es sich bei einer Tätigkeit im Lehramt beziehungsweise als Sekundarlehrperson um eine weitgehend neue, in welcher der Beschwerdeführer eher wenig auf seine Ressourcen und Routinen aus früheren Tätigkeiten zurückgreifen könne. Somit sei der Grad der Unsicherheit bei der neuen Materie und damit auch das Stressniveau entsprechend deutlich höher einzuschätzen als in einer angestammten Tätigkeit mit hoher Routine. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit im Lehramt vergleichsweise meist ein deutlich höheres Ausmass von geteilter Aufmerksamkeit erfordere, um beispielsweise die Einzel- und Gruppendynamiken von 20-30 Kindern und Jugendlichen im Auge zu behalten, zu managen und unterstützend lenken zu können, als eine administrative Office-Tätigkeit. Dr. E.___ könne daher nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht vertreten habe, dass die angestammte Tätigkeit bei der Universität C.___ höher komplex sei als die Tätigkeit einer Sekundarschullehrperson. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und einer solche von 60 % in einer angepassten Tätigkeit sollten dem Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten der Rekompensation über Pausen oder langsamere Arbeitsgeschwindigkeit möglich sein. Insbesondere könnte sich der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit so organisieren, dass er anspruchsvollere Arbeiten, wie insbesondere Meetings, eher in den Vormittagsstunden und einfachere Routinearbeiten eher am Nachmittag ausüben könne. Bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich insbesondere wegen der darin verfügbaren hohen Routine, dem überwiegenden Anteil der auch in ruhigem Arbeitsumfeld durchführbaren Arbeiten, der teilweisen Möglichkeit zur Selbstorganisation und zur selbständigen Einteilung und Verteilung der Aufgaben, insgesamt überwiegend um eine angepasste Tätigkeit (S. 3).

3.8    PD Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie), regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 (Urk. 6/161/5) zur Beurteilung durch
Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 Stellung und erwähnte, dass dessen Beurteilung, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als CEO bei einem Departement der Universität C.___ auf Grund der Umstände, dass diese Tätigkeit zu einem grossen Teil aus etablierten Routinetätigkeiten und überwiegend administrativen Tätigkeiten am Computer bestehe und zu einem grossen Teil selbstorganisierbar sei, sowie des Umstandes, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers erst nach rund 2.5 Stunden ununterbrochener Arbeitstätigkeit einbrechen würden, wobei bei einem ausreichenden Pausenmanagement von einer deutlich längeren Leistungsfähigkeit auszugehen sei, grundsätzlich um eine angepasste Tätigkeit handle, nachvollziehbar sei. Demgegenüber würde eine Tätigkeit als Sekundarlehrer primär professionelles Neuland darstellen. Aus diesem Grund sowie auf Grund der Unsicherheit in der neuen Materie und auf Grund belastender gruppendynamischer Prozesse mit zwanzig bis dreissig Schülern, sei eine Tätigkeit als Sekundarlehrperson für den Beschwerdeführer mit deutlich mehr Belastungen verbunden, sodass es sich dabei nicht um eine angepasste Tätigkeit handle.


4.

4.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer erstmals im August (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise im September 2015 (vorstehend E. 3.5) eine Enzephalomyelitis disseminata beziehungsweise eine Multiple Sklerose diagnostiziert wurde, wobei nach Aufnahme einer medikamentösen Behandlung mit Rituximab keine schubförmigen Ereignisse mehr auftraten und ein stabiler Verlauf bestand (vorstehend E. 3.2). Während
Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.4) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen, nicht angepassten Tätigkeit bei der Universität C.___ im Umfang von 50 % und eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zuzumuten sei, vertrat er in seiner Stellungnahme vom 22. April 2021 (vorstehend E. 3.6) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___, bei welcher es sich um eine im Vergleich zur Tätigkeit als Sekundarlehrperson deutlich anspruchsvollere Tätigkeit gehandelt habe, nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar sei. Demgegenüber gingen die Gutachter der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten beeinträchtigt sei, und dass ihm Tätigkeiten mit langem Gehen oder Gehen auf unebenem Untergrund, auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten seien. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ seit dem Jahre 2016 im Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten gewesen. In Ergänzung zum Gutachten vom 17. Februar 2021 führte der neurologische Teilgutachter, Dr. H.___, in seiner Stellungnahme vom
14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) aus, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der Universität C.___ zu einem grossen Teil aus etablierten Routinetätigkeiten bestanden und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasst habe und zu weiten Teilen selbstorganisierbar gewesen sei. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dabei anspruchsvollere Arbeiten eher am Vormittag und einfache Routinetätigkeiten eher am Nachmittag habe erledigen können, auf Grund des hohen Anteils an Routineaufgaben sowie des hohen Anteils an in einem ruhigen Arbeitsumfeld am Computer durchzuführenden Arbeiten sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten.

4.2    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten, berücksichtigten in angemessener Weise die Ergebnisse der von ihnen veranlassten neuropsychologischen Untersuchung, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter welchen der Beschwerdeführer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen. In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf Grund von MS-assoziierten Fatigue-Symptomen im Sinne einer teilweise leichtgradigen motorischen Fatigue und einer kognitiven Fatigue insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass ihm die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements der Universität C.___ weiterhin noch in einem Umfang von 50 % möglich wäre und eine angepasste Tätigkeit in einem solchen von 60 % zuzumuten sei.

4.3    Des Gleichen erfüllt auch die die Ergebnisse im Gutachten vom 17. Februar 2021 erläuternde Stellungnahme von Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) die erwähnten praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Daran ändert nichts, dass seine Stellungnahme keine Konsensbeurteilung der übrigen am Gutachten vom 17. Februar 2021 beteiligten Teilgutachter enthält. Denn dem Gutachten vom
17. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch die Folgen einer Enzephalomyelitis disseminata beziehungsweise einer Multiplen Sklerose und mithin durch einen Gesundheitsschaden aus dem Bereich der Neurologie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Dr. H.___ verfügte als neurologischer Teilgutachter damit über die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Spezialisierung. Seine Stellungnahme vom 14. Februar 2021 vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn der neurologische Experte nahm darin in überzeugender Weise zu den Einschränkungen, welche auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik des Beschwerdeführers bei einer Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements bei der Universität C.___ ab dem Jahre 2016 zu erwarten waren, Stellung. Dabei begründete er in nachvollziehbarer Weise die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten sei, weil diese Tätigkeit einen hohen Anteil an etablierten Routinetätigkeiten und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasste und zu weiten Teilen selbstorganisierbar sei. Zudem vermag zu überzeugen, dass Dr. H.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer, welcher auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik insbesondere in kognitiv anspruchsvollen und stressbelasteten Tätigkeiten beeinträchtigt sei, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sekundarlehrperson in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumuten sei, weil es sich bei dieser Tätigkeit für den Beschwerdeführer um eine weitgehend neue Tätigkeit handle, weil diese Tätigkeit nur einen geringen Anteil an etablierten Routinetätigkeiten und in ruhigem Arbeitsumfeld zu absolvierende Aufgaben umfasse, und weil diese Tätigkeit insbesondere ein deutlich höheres Ausmass von geteilter Aufmerksamkeit, als um beispielsweise die Einzel- und Gruppendynamiken von 20-30 Kindern und Jugendlichen im Auge zu behalten, erfordere. Die Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei der Universität C.___ und der Arbeitsfähigkeit der im Rahmen der Eingliederung zunächst angestrebten Tätigkeit als Sekundarlehrperson ist aufgrund der von den Gutachtern geschilderten Einschränkungen plausibel. Die Tätigkeit bei der Universität C.___ vermag ohne weiteres insgesamt anspruchsvoller gewesen sein, doch beinhaltet die Lehrertätigkeit spezifische Herausforderungen, deren Bewältigung gerade die krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers entgegenstehen. So hat der Beschwerdeführer insbesondere Schwierigkeiten, mehrere gleichzeitig auftretende Reize zu filtern und zu priorisieren, was einer Tätigkeit im Klassenzimmer entgegensteht (vorstehend E. 3.5). Insoweit vermögen die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5) und die diese ergänzende, schlüssige Beurteilung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann.

4.4    Das Bild abzurunden vermag die nachvollziehbare Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch PD Dr. I.___ vom 28. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.8). Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. I.___ gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements der Universität C.___, welche zu einem grossen Teil aus etablierten Routinetätigkeiten bestanden und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasst habe und welche grösstenteils selbstorganisierbar gewesen sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in dem von den Gutachtern beurteilten Umfang (von 50 %) zuzumuten gewesen sei. Sodann vermag zu überzeugen und erscheint als schlüssig, dass Dr. I.___ dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit als Sekundarlehrer auf Grund der Unsicherheit in der neuen Materie und auf Grund belastender gruppendynamischer Prozesse bei zwanzig bis dreissig Schülern nicht zumuten wollte.

4.5    Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch Dr. E.___ vom
22. April 2021 (vorstehend E. 3.6). Denn es lässt sich dieser keine nachvollziehbare Begründung entnehmen, aus welchen Gründen Dr. E.___ darin im Gegensatz zu seiner vorherigen Beurteilung vom 2. Oktober 2019 (vorstehend
E. 3.4), als er dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen, nicht angepassten Tätigkeit bei der Universität C.___ im Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zumuten wollte und von einem stabilen Gesundheitszustand ausging, nunmehr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nurmehr in einem Umfang von 50 % zumuten wollte. Diesbezüglich erscheint die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ als widersprüchlich und vermag mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht zu überzeugen. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 22. April 2021 auch insoweit, als dieser darin die Ansicht vertrat, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Universität C.___ in kognitiver Hinsicht deutlich fordernder gewesen sei, als eine Tätigkeit als Sekundarlehrer, wofür der Beschwerdeführer eine Ausbildung begonnen habe. Wie bereits dargelegt, vermag die angestammte Tätigkeit in den meisten Aspekten anspruchsvoller als eine Lehrertätigkeit gewesen sein, aber eben gerade nicht in den mit Blick auf den Gesundheitsschaden relevanten Aspekten (vgl. vorstehend E. 4.3). Aus diesen Gründen kann vorliegend daher nicht darauf abgestellt werden.


5.

5.1    Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, nachvollziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachtens der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) darzutun, weshalb rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1.5). Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5) und durch
Dr. H.___ in dessen erläuternden Ergänzung vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7), ist vorliegend demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem Jahre 2016 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als CEO bei einem Departement der Universität C.___ weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten wäre, dass ihm dagegen die Ausübung der nach Eintritt des Gesundheitsschadens in einem teilzeitlichen Umfang von 50 % tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sekundarlehrperson (vgl. Urk. 20/6) aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Sodann ist gestützt darauf davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war.

5.2    Nachfolgend sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. Da sich der Beschwerdeführer nach Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im August beziehungsweise September 2015 erst am 26. Februar 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/4), und da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind für die Invaliditätsbemessung die Verhältnisse im Jahre 2018 massgebend.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2    Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades beim Validen- und Invalideneinkommen von der gleichen Basis, dem Lohn des Beschwerdeführers als Geschäftsführer eines Departements der Universität C.___, ausgegangen. Entsprechend errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 50 %, welcher exakt der gutachterlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entspricht (Urk. 2/1). Sie hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit zurückgegriffen. Diese Lösung traf sie, nachdem sie bei der Ermittlung des möglichen Invalideneinkommens basierend auf einer angepassten Tätigkeit von 60 % auf die Lohnstrukturerhebung 2016, Zentralwert für praktische Tätigkeiten, abgestellt hatte, was ein erheblich tieferes Einkommen, ein Einkommen von Fr. 40'231.50 ergeben hatte (Urk. 6/118).

6.3    Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 121'654.-- ist unbestritten (Urk. 1 S. 17) und nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund des Protokolls zum Mitarbeitergespräch vom 17. August 2015 (Urk. 20/5), darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung krankheitsbedingt verlor. Die seitens des Departementvorstehers bemängelten Punkte stehen zu weiten Teilen im Einklang mit den im Gutachten geschilderten krankheitsbedingten Einschränkungen. Insbesondere wurde im Rahmen des Mitarbeitergesprächs angeführt, der Beschwerdeführer könne Gesprächen mit mehreren Personen schlecht folgen. Dieses Defizit widerspiegelt die im Rahmen der Begutachtung festgestellte Verlangsamung bei der Bewältigung komplexer Aufgaben, insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Reize (E. 3.5). Strittig und zu prüfen ist die Festsetzung des Invalideneinkommens.

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.5    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen als Geschäftsführer des Departements Biomedical Engineering bei der Universität C.___ im Vollzeitpensum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen war, weshalb das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde (Urk. 6/79 und Urk. 20/5). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit in reduziertem Pensum offen stünde. Da er die Tätigkeit als Geschäftsführer im universitären Umfeld bis zur Freistellung im Dezember 2015 nur ein Jahr ausgeübt hatte (Urk. 6/55/5) und das Anstellungsverhältnis auch insgesamt, gemäss Arbeitszeugnis (Urk. 6/15), nur anderthalb Jahre dauerte, darf nicht ohne Beizug von Tabellenlöhnen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein zum Valideneinkommen äquivalentes – nur pensumsbedingt reduziertes – Invalideneinkommen erzielen könnte (Urk. 6/16). Zur Festsetzung des Invalideneinkommens muss vorliegend auf Tabellenlöhne zurückgegriffen werden.

6.6    Gemäss dem Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) wäre dem Beschwerdeführer, wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.1), die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements bei der Universität C.___ vom Tätigkeitsprofil her ab dem Jahre 2016 weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten gewesen. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sind die LSE 2018 heranzuziehen. Wollte man vorliegend – wie üblich – auf die Tabelle TA1, Total Männer, abstellen, wäre diese Tätigkeit im Bereich des Kompetenzniveaus 3, «Komplexe praktische Tätigkeit», einzuordnen. Eine Einordung im Kompetenzniveau 4 ist deshalb auszuschliessen, da die Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit davon ausgingen, dass darin ein hoher Anteil an Routinearbeiten enthalten sei (vorstehend E. 3.7). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergäbe sich für das Jahr 2018 bei einem Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 89‘934.-- (Fr. 7‘189.-- x 12 : 40 x 41.7). Dieses Einkommen – ein Einkommen das den durchschnittlichen in angestammter Tätigkeit zu erwartenden Lohn vor Vornahme eines allfälligen gesundheitsbedingten Abzugs abbilden soll - liegt weit vom Valideneinkommen entfernt und eignet sich somit nicht für die Vergleichsrechnung, da auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit abzustellen ist. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, auf die Tabelle T17 zurückzugreifen, die den Monatslohn nach Berufsgruppen im privaten und öffentlichen Sektor angibt. Dies ist zulässig, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsbiographie (Urk. 6/16) eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor ohne weiteres offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2021 E. 4.1 vom 17. März 2022). Der Totalwert für Naturwissenschafter beläuft sich gemäss Tabelle T17 im Jahr 2018 auf Fr. 8‘561.--, was bei einem Vollzeitpensum einem Jahreseinkommen von Fr. 107‘098.-- entspricht
(Fr. 8‘561.-- x 12 : 40 x 41,7). Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit jedoch nur noch zu 50 % möglich, was einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 53‘549.-- ergibt. Es stellt sich die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Abzüge von diesem auf Tabellenwerten basierenden Lohn vorzunehmen sind.

6.7    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

6.8    Da der Versicherte seine angestammte Tätigkeit nur noch zu 50 % ausüben kann, ist ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (vorstehend E. 6.7). Die weiteren Einschränkungen – die gesundheitlichen Einschränkungen – sind vorliegend bereits in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und können sich nicht zusätzlich in einem leidensbedingten Abzug niederschlagen.

    Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2018 von Fr. 48‘194.-- (Fr. 53‘549.—x 0,9).

6.9    Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von rund Fr. 121'654.-- und des Invalideneinkommens von rund Fr. 48'194.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 60,4 %, was einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2018 entspricht.

    Die Verfügungen vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1, Hauptrente) sowie vom
18. Oktober 2022 (Urk. 2/3, Kinderrente) und vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2, Kinderrenten) sind entsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab
1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Dieser Anspruch korrespondiert mit dem Anspruch, der sich bei Berücksichtigung der seit 1. August 2022 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Klassenassistenz ergebe (E. 2.2).


7.

7.1    Zu prüfen bleibt die gegen die Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Kinderrente der Beigeladenen 1 (Urk. 9/2/2) erhobene Beschwerde.

7.2    Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (Urk. 2/3) sprach die Beschwerdegegnerin für die am 2. Februar 1999 geborene Beigeladene 1 eine Kinderrente zur Rente des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. Februar bis 30. September 2022 zu und hielt darin fest, dass die Kinderrente auf Antrag der Beigeladenen 1 direkt dieser ausbezahlt werde. An einer Auszahlung der Kinderrente an die Beigeladene 1 hielt die Beschwerdegegnerin in der wiedererwägungsweise die Verfügung vom 18. Dezember 2022 (Urk. 2/3) aufhebenden Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/2) grundsätzlich fest. Sie verfügte jedoch, die Auszahlung der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. November 2022 im Umfang von Fr. 12'693.-- sei dem Beschwerdeführer auszurichten, da dieser dokumentiert habe, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Töchtern im fraglichen Zeitraum vollumfänglich erfüllt habe. Die Kinderrente für die Beigeladene 1 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022 im Umfang von insgesamt Fr. 3'860.-- sei jedoch bereits der Beigeladenen 1 ausbezahlt worden, weshalb sie trotz dokumentierter Erfüllung der Unterhaltspflicht mit dem Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers verrechnet werde.

7.3    Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV gelten für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss.

7.4    Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, und wenn dem nicht rentenberechtigten Elternteil die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt, wobei abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt deren
Abs. 1 auch für die Nachzahlung von Kinderrenten, wobei dem rentenberechtigten Elternteil, welcher seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zusteht. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, wenn das Kind volljährig wird, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber, wobei abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten bleiben.

7.5    Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 V 305 E. 5) hat der Bundesrat den am
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 71ter Abs. 3 AHVV erlassen, weil die bisher geltende, überholte Rechtsprechung (BGE 134 V 15; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009), wonach die Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind nicht zulässig war, in der Praxis unbefriedigende Ergebnisse gezeigt habe.

7.6    Gemäss der Verwaltungsweisung von Rz. 10004 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (RWL) sind die Kinderrenten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen, wobei volljährige Kinder in Ausbildung die Auszahlung der Kinderrente auf Gesuch hin an sich selbst verlangen können. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen oder solche des Kindes- oder Erwachsenenschutzes.

7.7    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


8.

8.1    Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin hat die Beigeladene 1, welche volljährig und in Ausbildung ist, eine Auszahlung der Kinderrente an sich selbst beantragt (vgl. Urk. 2/3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 9/1).

8.2    Nach Gesagtem konnte die Beschwerdegegnerin die Kinderrenten grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die Beigeladene 1 ausbezahlen, da ihr die Aufstellung über geleistete Unterhaltszahlungen vom 29. Oktober 2022 (Urk. 8/3) im Zeitpunkt der Auszahlung der vorschüssig entrichteten Kinderrentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2022 noch nicht vorlag. Die Beschwerde ist diesbezüglich aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren jedoch ohnehin gegenstandslos, da die Verteilung der Nachzahlung aufgrund des veränderten Invaliditätsgrades und damit auch veränderten Rentenanspruchs neu zu prüfen und festzusetzen sein wird, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aufstellung über die seitens des Beschwerdeführers geleisteten Unterhaltszahlungen (Urk. 8/3).

    Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben.


9.

9.1     In vorliegendem Verfahren geht es weit überwiegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist. Von der Kostenpflicht ausgenommen ist das Verfahren lediglich insoweit, als es die Drittauszahlung von Kinderrenten betrifft (vgl.
BGE 129 V 362 und 121 V 17). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden Obsiegens ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr. 2800.-- zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Verfügungen vom 14. Oktober 2022 (Hauptrente) sowie vom 18. Oktober 2022 (Kinderrente) und vom 29. November 2022 (Kinderrenten) werden in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im weiteren Umfang wird das Verfahren als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29

- Y.___

- Z.___

- A.___

- Pensionskasse B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz