Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00605
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 15. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war von 1994 bis 2013 bei diversen Arbeitgebern als Servicefachangestellte und zuletzt von Januar 2014 bis Februar 2015 bei der Z.___ als Betriebsleiterin des Personalrestaurants der A.___ tätig (Urk. 7/10; Urk. 7/13 S. 3 oben). Im April 2011 erfolgte die Geburt ihres ersten, im Dezember 2016 ihres zweiten Kindes (Urk. 7/9 Ziff. 3).
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 25. Dezember 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18-25) mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 einen Rentenanspruch mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens (Urk. 7/31 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2023 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.8 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzungen durch ihre RAD-Ärztin (vgl. nachstehend E. 3.3 und E. 3.6) davon aus, es liege bei der Beschwerdeführerin kein gesundheitliches Leiden vor, das einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnte. Vorliegend seien die Belastungen aus dem privaten Umfeld im Vordergrund (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie sei mit der Schlussfolgerung durch die RAD-Ärztin nicht einverstanden, wonach die vorliegenden Berichte eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund der depressiven Episode hinwiesen und weiterhin von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden könne (S. 6 Ziff. 4).
Es sei unbestritten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren insbesondere in der Vergangenheit vorgelegen hätten und wahrscheinlich ursächlich für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit seien. Es würden indes keine Ausführungen dazu gemacht, dass bei Besserung der persönlichen Situation plötzlich eine Arbeitsfähigkeit vorhanden sein sollte. Vielmehr werde von einer seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit gesprochen und der Gesundheitszustand als chronifiziert beurteilt (S. 6 Ziff. 5). Es werde beanstandet, dass das Leistungsbegehren ohne persönliche Untersuchung oder Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen abgelehnt worden sei. Sollten den vorliegenden Berichten Inkonsistenzen zu entnehmen sein, so hätten diese durch allfällige Rückfragen geklärt werden können. Auch könne daraus nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 6 Ziff. 6). Trotz vollzogener Trennung und getrennter Wohnsituation sowie regelmässiger fachärztlicher Behandlung habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden können (S. 6 Ziff. 7). Entsprechend werde beantragt, ihren Gesundheitszustand weiter abzuklären und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu befinden (S. 6 unten).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) auf den Standpunkt, im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ würden viele Befunde dargelegt, die subjektiv geklagten Beschwerden seien aber nur in geringem Mass objektiviert. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung nicht eingeschränkt und die Kinderbetreuung durch sie gewährleistet. Dieser Umstand spreche gegen ein Vorliegen einer schweren depressiven Episode, es fehle eine schlüssige Begründung der Diagnosen (S. 2 Ziff. 2). Aus dem Austrittsbericht der D.___ ergebe sich sodann, dass die Beschwerdeführerin im Abschlussgespräch vom 5. Oktober 2020 über subjektives Wohlbefinden berichtet habe, was ebenfalls auf einen geringen Schweregrad des Leidens hinweise. Zudem handle es sich bei der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnose definitionsgemäss um ein vorübergehendes psychisches Leiden (S. 2 Ziff. 3).
Abgesehen davon, dass das psychische Leiden nicht nachvollziehbar begründet worden sei, seien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen entscheidend, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen (S. 2 Ziff. 5). Dr. B.___ benenne nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit funktionell eingeschränkt sein solle. Entsprechende objektive Befunde seien nicht vorhanden. Der nicht nachvollziehbaren Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Dr. B.___ stünden die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Alltag gegenüber, welche keine funktionellen Einschränkungen aufwiesen. Im Rahmen des Standortgesprächs vom Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Tagesablauf berichtet, sie stehe um 7 Uhr auf, um ihre beiden Kinder auf die Schule vorzubereiten. Sie mache Frühstück und koche auch das Mittagessen, gehe mit den Kindern nach draussen, helfe dem älteren Sohn mit den Hausaufgaben, mache den Haushalt und gehe einkaufen (S. 2 f. Ziff. 7).
Soweit psychische Leiden vorhanden seien, seien diese vordergründig von den psychosozialen Belastungen abhängig. Erst anfangs 2019 habe die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung aufgenommen, dies aufgrund der Ehekonflikte. Nach der Trennung vom Ehemann Ende 2019 sei es ihr besser gegangen. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe eine erneute Krise in der Familie zu einer starken Destabilisierung des Wohlbefindens geführt, die Beschwerdeführerin habe ohne Hilfe nicht mehr mit der Situation zurechtkommen können. Ab Mai 2020 habe sich ihre Stimmung verbessert. Während des Standortgesprächs im Januar 2022 habe sie ausführlich über die schwierige private Situation gesprochen. Sie sei nun im Scheidungsprozess und ihr Ehemann willige nicht in die Scheidung ein (S. 3 Ziff. 8). Die belastenden Lebensumstände hätten somit einen direkten Einfluss auf das Wohlbefinden. Insgesamt lägen Befunde vor, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden. Ein verselbständigter Gesundheitsschaden liege nicht vor (S. 3 Ziff. 10).
2.4 Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Insbesondere wird zu klären sein, ob eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (E. 1.5) und ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Im Protokoll («Leitfaden») des Standortgesprächs vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/13) hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. März 2019 aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs zu 100 % krankgeschrieben und seither in wöchentlicher psychiatrischer Behandlung. Sie habe durch die Situation 40 kg zugenommen. Ein stationärer Aufenthalt sei seitens der Behandlerin nicht thematisiert worden und komme für die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Kinderbetreuung nicht in Frage (S. 2 Mitte Ziff. 1).
Ein soziales Netz sei vorhanden, die Hauptunterstützung erfolge durch Freunde. Sie stehe um 7 Uhr auf, mache Frühstück und bereite die Kinder für die Schule vor. Der Kleine sei im 1. Kindergarten (Betreuung am Montag und Donnerstag durch den Hort), der Grössere gehe in die Schule und habe Mittwoch- und Donnerstagnachmittag frei. Am Montagnachmittag mache sie ihre Termine (Psychotherapie et cetera). Am Donnerstagnachmittag habe der grössere Sohn Termine in der Psychotherapie sowie bei Ärzten und sie helfe ihm bei den Hausaufgaben. Zudem koche sie und gehe mit den Kindern hinaus. Am Mittwochnachmittag habe ihr Noch-Ehemann, von dem sie sich im Oktober 2019 getrennt habe, ein begleitetes Besuchsrecht, er tauche jedoch nicht immer auf. Der grosse Sohn wolle aktuell keinen Kontakt zum Vater, nur der Kleine gehe an die Besuche. In dieser Zeit kümmere sie sich um den grösseren Sohn. Wenn es zeitlich möglich sei, versuche sie noch zu schlafen, wenn die Kinder in der Schule seien, weil sie aufgrund der Schlafstörungen müde sei. Sie mache auch den Haushalt, gehe einkaufen et cetera (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin habe ausführlich über ihre schwierige private Situation berichtet. Sie befinde sich aktuell im Scheidungsprozess, ihr Noch-Ehemann willige nicht in die Scheidung ein, er habe ein Alkohol- und Drogenproblem. Aufgrund der schwierigen Situation habe ihr Sohn im Jahre 2019 einen Suizidversuch unternommen und sei seither mehrmals stationär in Behandlung gewesen. Nach der – aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten (vgl. S. 3 Mitte Ziff. 2) – Kündigung im Jahr 2015 habe sie 480 Bewerbungen geschrieben. Es sei jedoch schwierig, im Gastronomiebereich eine Stelle zu finden. Aktuell habe sie keine Energie für die Jobsuche (S. 4 Ziff. 6).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (seit 3. August 2022; vgl. Gesundheitsberufeplattform MedReg), nannte in seinem Bericht vom 4. März 2022 (Urk. 7/15/3-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Angst- und Panikstörung (F41.0)
Beide Diagnosen bestünden seit langem, seien aber erst im Jahr 2019 festgestellt worden. Die Behandlung durch ihn erfolge seit dem 1. Januar 2022. Frühere Konsultationen seien durch Dr. med. C.___ in den D.__ in den Jahren 2019 und 2020 und in deren aktuellen Praxis am E.___ im Jahr 2021 erfolgt (Ziff. 1.1). Die Therapiestunde finde gegenwärtig wöchentlich statt (Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. Januar 2022 bis auf Weiteres. Die Arbeitsunfähigkeit sei seit 2019 und aktuell für jegliche Tätigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren Depression, die basierend auf Vorgeschichte, Dauer und Intensität einen chronischen Verlauf entwickelt habe. Die depressive Symptomatik habe sie erst seit 2018-2019 infolge von Ehekonflikten. Der Ehemann leide unter Alkoholismus und einer Traumafolgestörung. Er habe sie betrogen und verlassen. Die Beschwerdeführerin beanspruche aktuell Sozialhilfe, was als alleinerziehende Mutter ein zusätzlicher Stressfaktor sei. Der Ex-Mann besuche die Kinder nur selten, was beim ältesten Sohn eine massive emotionale Belastung verursacht habe. Er befinde sich seit 2020 in kinderpsychiatrischer Behandlung. Die Trennung vom Ehemann und die Erkrankung des ältesten Sohns hätten den Zustand der Beschwerdeführerin verschlimmert. Die Psychotherapie, begleitet von Psychopharmakotherapie, habe ihr geholfen, jedoch nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf zudem somatische Beschwerden wie Magenbeschwerden, Kopfschmerzen, Gewichtsschwankungen und oftmals Herzrasen entwickelt. Der Schlaf sei sowohl qualitativ als auch quantitativ prekär (Ziff. 2.1).
Unter dem Titel «aktuelle medizinische Symptomatik und Situation» hielt Dr. B.___ fest (Ziff. 2.2), die Beschwerdeführerin leide unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien ebenfalls vermindert. Sie beklage sich über ausgeprägte Müdigkeit, die nach jeder kleinsten Anstrengung auftrete. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt, sie berichte von Gedanken über eigene Wertlosigkeit. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf die Lebensumstände. Die Beschwerdeführerin beklage auch Interessensverlust an Hobbys, Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtverlust, Libidoverlust, Gedächtnisverlust und Haarausfall. Sie vermeide Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Sie habe eine ständige Angst vor Menschenmassen, jedoch mache ihr auch das Alleinsein Angst, die von täglichen somatischen Beschwerden im Sinne von Atemnot, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Erschöpfungsgefühl, Schwachzustand und neulich Blutdruckschwankungen begleitet werde. Ausserdem beklage sie sich über immer häufiger wiederkehrende schwere Angstattacken (und Panik). Die letzte Panikattacke habe sie vor einer Woche bekommen. Neben den Atembeschwerden beziehungsweise der Hyperventilation beschreibe sie auch andere Symptome wie plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle und Schwindel. Oftmals entstehe auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, «wahnsinnig» zu werden.
Die aktuelle Medikation bestehe in 20 mg Cipralex und 10 mg Zolpidem (Ziff. 2.3).
Als objektive Befunde hielt Dr. B.___ fest (Ziff. 2.4), es bestehe eine Beeinträchtigung der geistigen Klarheit in Bezug auf das gesamte Erleben und Verhalten. Die Fähigkeit, Aspekte zu verstehen, sinnvoll miteinander zu verbinden, sich mitzuteilen und sinnvoll zu handeln, gehe verloren. Das gesamte Erleben und Verhalten seien eingeengt im Sinne einer Fokussierung auf ein bestimmtes Thema. Das Bewusstsein sei im Gegensatz zum sonstigen normalen Tagesbewusstsein verändert und die Wahrnehmung von Raum, Zeit und Sinnempfindungen sei intensiviert. Die Beschwerdeführerin sei verlangsamt und in der Informationsverarbeitung eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Fähigkeit, sich ausdauernd konzentriert einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden. Ebenfalls eruierbar seien Merkfähigkeitsstörungen im Sinne von verminderter oder aufgehobener Fähigkeit, sich neue Inhalte über einen Zeitraum von zirka zehn Minuten zu merken. Unwesentliches könne im Gespräch nicht von Wesentlichem getrennt werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang sei jedoch vorhanden. Sie fühle sich dem Druck immer neuer Einfälle und Gedanken ausgeliefert, die «er» nicht ordnen oder beherrschen könne. Sie habe Zukunftsängste und existenzielle Ängste. Angst, das Haus zu verlassen, sei stark vorhanden. Im Affekt sei sie gedrückt, hoffnungslos, resigniert, der Antrieb sei reduziert bei fehlendem Interesse, psychomotorisch sei sie angespannt. Die Anzahl der gezeigten Gefühle sei vermindert, die Beschwerdeführerin wirke gleichgültig, habe Mangel an Energie, Initiative, Elan und Anteilnahme mit spärlicher spontaner Motorik. Die Beschwerdeführerin wirke in sich selbst versunken und ziehe sich häufig im Verlauf immer mehr von der Aussenwelt zurück. Sie wolle etwas Bestimmtes machen, schaffe es aber nicht, breche ab, fühle sich blockiert und gebremst, raffe sich wieder auf und blamiere sich selbst.
Die Wiedereingliederung in gleiche oder ähnliche Tätigkeiten könnte nach Remission der depressiven Episoden zumutbar sein. Die Hauptbedingung sollten eine harmonische Arbeitsatmosphäre und geregelte Arbeitszeiten sein. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wären medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre nach Remission der Symptomatik möglich. Aufgrund der Dauer der depressiven Phase bestehe ein chronifizierter Krankheitsverlauf. Eine 100%ige Tätigkeit werde höchstwahrscheinlich lange oder gar nicht mehr zumutbar werden. Die Dauer der gesundheitlichen Stabilisierung sei schwer einzuschätzen, vor allem weil die körperliche Belastung ein Verschlechterungsfaktor betreffend den psychischen Zustand sei (Ziff. 2.7). Derzeit sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.1-2).
Funktionseinschränkungen bestünden in einer objektivierbaren gedrückten Stimmung, Angst- und Panikstörung, Belastbarkeitsminderung, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Vergesslichkeit und massiven Schlafstörungen. Zudem bestehe eine massive Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit, eine Erschöpfbarkeit und psychotische Symptomatik (Ziff. 3.4).
3.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2022 (Urk. 7/17 S. 3) aus, aktuell wäre die Jobsuche im Gastronomiebereich sicher einfach. Es würden dringend Leute gesucht und die Arbeitsbedingungen seien zum Teil flexibilisiert worden. Im Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2022 würden alle erdenklichen depressiven Symptome aufgezählt, allerdings auch Symptome, die zum Beispiel zu einem Substanzkonsum oder zu einer (Hypo-)Manie passen könnten, was nicht wirklich nachvollziehbar sei. Es sei zum Beispiel auch ein Appetit- und Gewichtsverlust beschrieben worden, im Gesprächsleitfaden sei aber eine Gewichtszunahme von 40 kg festgehalten worden, was eine Inkonsistenz darstelle. Insgesamt sei nicht klar, welche Befunde berichtet oder interpretiert und welche tatsächlich erhoben worden seien, weshalb nicht wirklich auf den Bericht abgestellt werden könne. Die im einzigen Arztbericht angegebenen Diagnosen seien nicht plausibel nachzuvollziehen. Am ehesten könne von einer Anpassungsstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren ausgegangen werden. Diese könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhanden seien. Grundsätzlich sei aber eine Anpassungsstörung per Definition zeitlich begrenzt. Ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen.
3.4 Nach ergangenem Vorbescheid vom 11. August 2022 (Urk. 7/18) und erhobenem Einwand durch die Beschwerdeführerin vom 2. September 2022 (Urk. 7/22) holte die Beschwerdegegnerin am 8. September 2022 medizinische Unterlagen bei der D.___ betreffend den Behandlungszeitraum 2019 bis 2020 ein (Urk. 7/24).
3.5 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin H.___, erstattete am 14. September 2022 den Austrittsbericht über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 8. März 2019 bis 18. Oktober 2020 (Urk. 7/25/1-2). Als Diagnose (S. 1 oben) nannte sie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2), Differentialdiagnose (DD) F33.
Beim Erstgespräch habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit über 2 Jahren unter einer depressiven Symptomatik und anhaltenden Konflikten (Ehemann Konsumverhalten Noxen, beide Söhne krank) zu leiden. Sie denke daran, sich scheiden zu lassen (S. 1 oben).
Zum psychopathologischen Befund (S. 1 Mitte) wurde unter anderem festgehalten: In Aufmerksamkeit und Gedächtnisfunktionen intakt. Formales Denken geordnet und kohärent. Im Affekt in depressiver Grundstimmung. Antrieb und Psychomotorik gemindert, Schlafstörungen vorhanden. Interessenlosigkeit, Gewichtszunahme (15 kg in den letzten Monaten), Libidoverlust seit 2 Jahren, Freudlosigkeit.
Die ausgeprägten Differenzen mit dem Ehemann hätten zum Jahresende 2019 zur Trennung geführt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine allgemeine Beruhigung erlebt und zu einer ausgeglicheneren Stimmungslage mit reduzierten depressiven Schwankungen gefunden. Die eingesetzten Antidepressiva hätten sich effizient und gut verträglich gezeigt. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe sie jedoch erneut eine starke Destabilisierung infolge eines Suizidversuchs ihres 7-jährigen Sohnes erlebt. Sie habe über eine «akute Krise» berichtet, sie könne mit der Situation nicht mehr ohne Hilfe zurechtkommen, sie brauche moralischen Support, weil sie dieser belastende und angespannte Zustand kaputt mache. Sie habe viel zu viel Stress mit allen Behörden und nun einen Sohn stationär in der Psychiatrie. Sie habe dabei das Gefühl eines Morgentiefs, Energiemangel, eine Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit, fehlenden Antrieb, Appetitschwankungen mit Gewichtszunahme infolge emotionaler Essensangewohnheiten. Sie esse nur nachts, wenn ihr Sohn schlafe, sonst sei sie «nur unter Strom». Die Beschwerdeführerin habe über eigene Gereiztheit berichtet, über innere Unruhe, nicht mehr Nachgehen der Hobbys und fehlende Tagesstruktur, ausser sich um die Kinder und Behörden zu kümmern. Angstzustände und Panikattacken seien verneint worden (S. 1 f.). Ab Mai 2020 habe sich die Stimmung ansatzweise verbessert (S. 2 Mitte).
Als diagnostisches Fazit resultiere eine spürbar depressiv verstimmte Patientin mit den initial typischen Symptomen einer schweren depressiven Episode, sozialen Ängsten und ausgeprägten Selbstzweifeln. Vor dem Hintergrund von mindestens 2 weiteren zeitlich abgrenzbaren depressiven Episoden in der Adoleszenz müsse in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Im Abschlussgespräch vom 5. Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin über subjektives Wohlbefinden berichtet (S. 2 unten).
Beigelegt waren dem Bericht von Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 8. März 2019 bis 17. November 2020 bescheinigende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, ausgestellt von Dr. med. C.___ (Urk. 7/25/4-14).
3.6 RAD-Ärztin Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2022 (Urk. 7/30 S. 3 f.) aus, der psychopathologische Befund im Bericht der H.___ vom 14. September 2022 lasse keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Der Bericht weise erneut eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund der «depressiven Einbrüche» hin. Es könne weiterhin von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit März 2019 in psychopharmakologischer sowie in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, welche wöchentlich stattfindet. Sowohl seitens des aktuellen Psychiaters Dr. B.___ als auch seitens der von März 2019 bis Oktober 2020 behandelnden Psychiaterin wurde bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert (E. 3.2, E. 3.5).
Der RAD-Ärztin Dr. F.___ (E. 3.6) ist insofern zuzustimmen, als dass der von Dr. G.___ festgehaltene psychopathologische Befund nicht zu einer schweren Ausprägung der depressiven Symptomatik und somit nicht zur von letzterer genannten Diagnose einer schweren depressiven Episode passt. Indes nannte Dr. G.___ als Differentialdiagnose die ICD-10-Codierung F.33.1, was einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, entspricht. Entsprechend hielt Dr. G.___ abschliessend fest, als diagnostisches Fazit resultiere eine spürbar depressiv verstimmte Patientin mit den initial typischen Symptomen einer schweren depressiven Episode, vor dem Hintergrund von mindestens 2 weiteren zeitlich abgrenzbaren depressiven Episoden in der Adoleszenz müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden (E. 3.5). Die Ausführungen von Dr. G.___ weisen somit auf eine anfänglich schwere, insgesamt aber wohl eher mittelgradig ausgeprägte depressive Episode hin. Weshalb diese diagnostische Einordnung nicht korrekt sein sollte, vermochte Dr. F.___ nicht aufzuzeigen, indem sie lediglich auf den scheinbaren Widerspruch zwischen einer schweren depressiven Symptomatik und dem psychopathologischen Befund hinwies.
Entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) vermag auch das am 5. Oktober 2020 von der Beschwerdeführerin berichtete subjektive Wohlbefinden (E. 3.5) nichts über ihren heutigen Gesundheitszustand und isoliert betrachtet wenig über ihre damalige Verfassung auszusagen, nachdem die Stimmung innerhalb einer depressiven Episode bekanntlich Schwankungen unterworfen ist. Bei diesen Schwankungen können selbstredend auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen, worauf die Aussage von Dr. G.___ hinweist, durch die Trennung vom Ehemann zum Jahresende 2019 habe die Beschwerdeführerin zu einer ausgeglicheneren Stimmungslage mit reduzierten Schwankungen gefunden, worauf der Suizidversuch ihres Sohnes wieder zu einer starken Destabilisierung geführt habe (E. 3.5). Dies schliesst jedoch einen verselbständigten Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. dazu auch nachstehend E. 4.5).
Es erstaunt, dass die Beschwerdegegnerin trotz des Hinweises von Dr. B.___ auf im Jahr 2021 stattgehabte Konsultationen bei Dr. C.___ in der Praxis am E.___ (vgl. E. 3.2) sich darauf beschränkte, einen Bericht bei den Behandlern von 2019 bis 2020 einzuholen und auch Dr. F.___ weitere medizinische Abklärungen nicht als angezeigt erachtete (E. 3.6).
4.2 Der Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2022 (E. 3.2) ist nicht frei von Widersprüchen. Zu Recht wies Dr. F.___ (E. 3.3) auf die doch sehr zahlreichen aufgezählten depressiven Symptome sowie auf den Widerspruch betreffend von Dr. B.___ festgehaltener Gewichtsabnahme trotz anderweitig dokumentierter Gewichtszunahme (vgl. E. 3.1; E. 3.5) hin. Isoliert im Raum stehen auch die Befunde eines Vermeidungsverhalten betreffend ein nicht näher bezeichnetes Trauma oder der Bewusstseinsveränderung unter intensivierter Wahrnehmung von Raum, Zeit und Sinnesempfindungen. Schwer nachzuvollziehen ist, weshalb Dr. B.___ eine psychotische Symptomatik als Funktionseinschränkung bezeichnete, diese aber nirgend näher beschrieb und als Diagnose eine schwere depressive Episode gerade ohne psychotische Symptome nannte. Es entsteht der Eindruck, es seien hier zumindest teilweise nur unzulänglich bearbeitete Textblöcke aus anderen Berichten oder sonstigen Vorlagen übernommen worden. Darauf weist auch die – vom Verfasser ohnehin ungenügend eingeordnete – Angabe hin, die Beschwerdeführerin fühle sich dem Druck immer neuer Einfälle und Gedanken ausgeliefert, die «er» nicht ordnen oder beherrschen könne.
Nicht zugestimmt werden kann der Beschwerdegegnerin indes darin, dass Dr. B.___ nicht benenne, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit funktionell eingeschränkt sein solle (E. 2.3). So führte er explizit aus, Funktionseinschränkungen bestünden in objektivierbar gedrückter Stimmung, Belastbarkeitsminderung, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Vergesslichkeit, massiven Schlafstörungen und massiver Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit (E. 3.2).
Angesichts der genannten Unstimmigkeiten ist es insgesamt nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den Bericht von Dr. B.___ abstellen wollte. Dies ändert nichts daran, dass sich aus der von ihm geschilderten ausgeprägten psychischen Beeinträchtigung im Verbund mit den von Dr. F.___ nicht schlüssig entkräfteten Diagnosen und Einschätzungen im Bericht der Vorbehandler und insbesondere mit der seit März 2019 in Anspruch genommenen, fortgesetzten und relativ hochfrequenten psychiatrisch-psychothepeutischen Behandlung mit psychopharmakologischer Unterstützung relevante Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben.
4.3 Zu weit geht die Beschwerdegegnerin, wenn sie eine Anpassungsstörung als die «bei der Beschwerdeführerin festgestellte Diagnose» bezeichnet (E. 2.3). Effektiv vermutete Dr. F.___ lediglich eine Anpassungsstörung (E. 3.3, E. 3.6). Sie tat dies, ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht und befragt zu haben und ohne dass diese Diagnose durch einen Facharzt genannt wurde, der die Beschwerdeführerin effektiv untersucht und befragt hätte. Dies überzeugt nicht, umso weniger, weil sich Dr. F.___ zudem selber widersprach, indem sie einerseits angab, die Anpassungsstörung könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhanden seien, andererseits aber ausführte, eine Anpassungsstörung sei zeitlich begrenzt (E. 3.3). Es drängt sich die unbeantwortete Anschlussfrage auf, welche Diagnose gemäss Dr. F.___ nach dieser zeitlichen Begrenzung zu stellen wäre.
4.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Das Vorliegen einer solchen, von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung ist unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (E. 1.5).
Die Würdigung durch die Beschwerdegegnerin, wonach die belastenden Lebensumstände einen direkten Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin hätten und insgesamt Befunde vorlägen, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, wird fachärztlich nicht gestützt und ist daher nicht nachvollziehbar. Weder Dr. B.___ noch Dr. G.___ noch Dr. F.___ äusserten sich dahingehend explizit. Immerhin vertrat Dr. F.___ die Auffassung, die «Anpassungsstörung» könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhanden seien (E. 3.3). Wie sie diese Beurteilung ohne eigene Untersuchung und entgegen von zwei anderslautenden Arztberichten vornehmen konnte, erhellt indes nicht.
4.5 Affektive Störungen können aus einer Belastungssituation heraus entstehen und sich danach mit beziehungsweise in Abhängigkeit von dieser verstärken oder abschwächen. Dies entspricht einer Erfahrungstatsache und sagt für sich gesehen noch nichts darüber aus, ob eine verselbständigte psychische Störung vorliegt oder nicht. Wie das Bundesgericht explizit festhielt, können psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mithin mittelbar eine Invalidität begründen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen (E. 1.5).
Eine differenzierte Ausklammerung von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umständen wurde von Dr. F.___ und somit von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Es reicht nach dem Gesagten nicht, auf gewisse Kongruenzen zwischen dem Ausprägungsgrad der psychischen Problematik und demjenigen der psychosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (E. 2.3).
4.6 Schliesslich scheint die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (E. 2.3) eine Indikatorenprüfung vornehmen zu wollen, was angesichts dessen, dass sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden verneint, erstaunt. Nicht zu verfangen vermag dabei ihr Hinweis auf das Niveau der Aktivitäten der Beschwerdeführerin, welche in erster Linie die Kinderbetreuung und den Haushalt umfassen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich einer Erwerbstätigkeit in der Regel andere Anforderungen gestellt werden und auch bereits eine teilweise Erwerbsunfähigkeit rentenbegründend sein kann. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode ist hierfür keineswegs zwingend erforderlich.
4.7 Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. F.___ und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin. Der medizinische Sachverhalt lässt sich entsprechend nicht erstellen. Es sind ergänzende Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt sowie im Verlauf seit März 2019 vorzunehmen (E. 1.9). Diese Frage erweist sich als vollständig ungeklärt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Dies führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (E. 1.9). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro