Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00606


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller

Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, verfügt seit Juli 2015 über ein Lehrdiplom für die Primarstufe (Urk. 6/1). Ab 25. Februar 2016 war sie beim Kanton Zürich, Volksschulamt, als Primarlehrerin in einem Arbeitspensum von 100 % und ab 1. August 2020 in einem Pensum von gut 80 % angestellt (Urk. 6/8/3-4, Urk. 6/3 Ziff. 4.3). Am 15. November 2020 meldete sie sich im Hinblick auf eine Umschulung unter Angabe von seit 2010 bestehenden Beeinträchtigungen aufgrund einer Proktokolektomie bei Colitis ulcerosa, eines Traumas mit daraus folgenden Depressionen, Panikattacken und Schlafstörungen sowie einer Kiefergelenkarthrose infolge eines Bruxismus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1). Vom 20. Januar bis 4. März und vom 20. April bis 20. Juli 2021 erfolgten stationäre Behandlungen im Sanatorium Y.___ (Urk. 6/40) und in der Klinik Z.___, Integrierte Psychiatrie A.___ (Urk. 6/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Sachverhalt ab und zog unter anderem das vom Berufsvorsorgeversicherer (BVK) in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2021 (Urk. 6/48) bei. Alsdann unterbreitete sie die medizinischen Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher dazu am 14. Dezember 2021 Stellung nahm (Urk. 6/83/6-8). Am 15. Dezember 2021 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie die Aufnahmeprüfung für das Logopädiestudium an der Hochschule für Heilpädagogik bestanden und sie die Ausbildung im Dezember 2021 angefangen habe (Urk. 6/62, vgl. auch Urk. 6/21-22). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2022 stellte die IV-Stelle einen abweisenden Leistungsentscheid in Aussicht (Urk. 6/84). Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2022 (Urk. 6/91) Einwand und reichte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, welches zu Händen der BVK am 2. September 2022 (Urk. 6/90) erstellt worden war. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 (Urk. 2) entschied die IV-Stelle in angekündigtem Sinne.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2022 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), es seien die gesetzlichen Leistungen, namentlich berufliche Massnahmen (Umschulung und Taggeld) beziehungsweise eine IV-Rente zu gewähren. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und über die Ansprüche neu zu entscheiden. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2023 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. Februar 2023 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin ein vertrauensärztliches Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ein, welches dieser zu Händen der BVK am 29. Januar 2023 erstellt hatte (Urk. 9). Das Gutachten wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2023 zugestellt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das heisst eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Soweit vorliegend der Umschulungsanspruch – entsprechend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» geht ein solcher allfälligen Rentenleistungen vor – im Streit steht, sind damit mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (19. Oktober 2022) die am 1. Januar 2022 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) anwendbar.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass keine Diagnose mit langandauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin habe trotz gesundheitlicher Einschränkungen die Aufnahmeprüfung für ein Studium erfolgreich absolvieren können, was von einer guten Leistungsfähigkeit zeuge. Im August 2021 sei festgestellt worden, dass es ihr mit der richtigen Behandlung möglich sein sollte, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Dabei gehe auch aus dem im Einwandverfahren eingereichten Gutachten von Dr. D.___ hervor, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die bisherige Tätigkeit als Lehrperson (einschliesslich Frontalunterricht) weiterhin auszuführen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei damit eine Eingliederung in die angestammte Tätigkeit als Primarlehrerin ohne Klassenlehrfunktion möglich und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). Die gastroenterologischen Beschwerden hätten keine funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin; in der angestammten Tätigkeit als Klassenlehrerin sei der regelmässige Gang zu Sanitäreinrichtungen gewährleistet und eine Toilette unmittelbar erreichbar (Urk. 5 S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an somatischen und psychischen Krankheiten. Insbesondere sei aufgrund der Beschwerden zufolge der Proktokolektomie erhöhter und spontaner Pausenbedarf erforderlich. Deshalb habe sie seit August 2020 ihrer Tätigkeit als Lehrperson nicht mehr nachgehen können. Ein Frontalunterricht sei unter diesen Umständen nicht mehr möglich, weshalb sie im September 2021 an der Hochschule für Heilpädagogik eine Umschulung zur Logopädin in Angriff genommen habe. Dadurch könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit resultierender Erwerbsunfähigkeit vermieden werden (S. 2).

    Gemäss Dr. D.___ bestehe in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin mit Klassenlehrfunktion auf unbestimmte Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Er bestätige aber, dass sie als Logopädin zu mindestens 80 % arbeitsfähig sei. Auch lic. phil. E.___ (Integrierte Psychiatrie A.___) bestätige, dass sie nicht mehr in der Lage sei, als Primarlehrerin mit Frontalunterricht zu arbeiten. Aufgrund des Konzepts des Volksschulamts Zürich sei es auch unmöglich, eine Stelle als Lehrerin zu finden, bei der keine Klassenlehrfunktion verlangt werde. Dr. D.___ habe eine weitere Begutachtung in Bezug auf die Berufs- und Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen, welche von der BVK bereits in die Wege geleitet worden sei. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (S. 5 ff.).

    In ihrer Eingabe vom 1. Februar 2023 (Urk. 8) führte die Beschwerdeführerin aus, auch Dr. C.___ komme im Ergebnis zum Schluss, dass sie für die Tätigkeit als Lehrperson voll arbeitsunfähig sei, und lege dar, dass aufgrund der Beschwerden die Durchführung des Frontalunterrichts undenkbar sei.


3.

3.1    Anlässlich des Standortgesprächs vom 10. Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/6) gab die Beschwerdeführerin an, es bestehe eine längere Krankheitsgeschichte über zehn Jahre. Sie habe zurzeit ein Burnout und sei 50 % arbeitsunfähig. Sie sei wegen psychischen und körperlichen Beschwerden immer wieder ausgefallen. Auch die Psychiaterin sehe ihren Job längerfristig nicht als sinnvoll. Sie sei Klassenlehrerin Mittelstufe, wobei die Kinder immer mehr Unterstützung bräuchten und sie diesen Anforderungen nicht gerecht werden könne, was sie auch in der Nacht beschäftige. Sie leide deshalb an Panikattacken, schlaflosen Nächten, Depressionen («Löchern»), Heulkrämpfen aus dem Nichts und Kieferschmerzen, da sie eine Kieferarthrose habe; sie habe deshalb das Pensum von 100 auf 80 % reduziert (S. 2). Sie habe eine psychologisch betreute Berufsberatung gehabt und Logopädie würde sie interessieren. Eine Möglichkeit wäre auch mit Kindern bzw. im sozialen Bereich zu arbeiten, aber ohne diese grosse Verantwortung zu haben. Psychomotorik wäre auch eine Möglichkeit. Sie sei sich bereits bei der Hochschule für Heilpädagogik am Anmelden (S. 4).

3.2    Der seit 1. Juli 2003 mit der Beschwerdeführerin befasste Hausarzt Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 26. Januar 2021 (Urk. 6/12/2-4) als Diagnosen insbesondere eine schwere depressive Episode mit Angststörungen und einen Status nach schwerer Colitis ulcerosa mit totaler Proktokolektomie im Jahr 2012. Es bestünden seit zirka September 2020 zunehmend Belastungszeichen im Beruf als Lehrerin mit Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Appetitmangel und Zukunftsangst. Die enge Begleitung erfolge durch die «Psychiaterin» Dr. G.___. Es bestehe seit dem 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seit 4. Januar 2021 eine solche von 100 %. Eventuell brauche es ein anderes Setting anstelle einer Lehrertätigkeit, zum Beispiel eine in einer Speziallehrfunktion (Einzelunterricht, Logopädie, Psychomotorik).

3.3    Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im E-Mail vom 31. Januar 2021 (Urk. 6/18) die Diagnosen mittelgradige depressive Episode, Stressfolgeerkrankungen (Status nach Darmteilresektion wegen Colitis ulcerosa mit konsekutiv chronischen Unterbauchbeschwerden und Infektanfälligkeit, Bruxismus mit Kiefergelenksarthrose, diastolische Hypertonie), nichtorganische Insomnie und Ausgebranntsein/Burnout auf. Die Beschwerdeführerin sei Lehrerin und habe bereits während der Schulzeit und Ausbildung an massiven Stresssymptomen gelitten. Im Jahr 2000 (richtig: 2010) sei eine Colitis ulcerosa diagnostiziert worden und wegen nicht erfolgreicher konservativer Therapien seien 2/3 des Dickdarms entfernt worden, was zu erheblichen Komplikationen geführt habe. Sie leide seither an chronischen Unterbauchschmerzen. Ausserdem sei sie sehr infektanfällig. 2015 sei ein ausgeprägter Bruxismus diagnostiziert worden, unterdessen mit Kiefergelenksarthrosen und zwei abgebrochenen Zähnen. Als ausgebildete Primarlehrerin sei sie dem Arbeitsstress nicht gewachsen und nach freiwilliger Pensumsreduktion von 100 auf 80 % sei sie ab Anfang Dezember 2020 wegen ausgeprägten Stresssymptomen (schwere Insomnie, Erschöpfung, Konzentrationsstörungen) krankgeschrieben worden. Anlässlich einer privaten Berufsberatung sei eine Umschulung zur Logopädin empfohlen worden, was den Vorteil hätte, dass die Beschwerdeführerin nur noch einzelne Kinder unterrichten könnte.

3.4    Im Bericht des Sanatoriums Y.___ über den stationären Aufenthalt vom 20. Januar bis 4. März 2021 (Urk. 6/25) wurde ausgeführt, als Hauptbelastungsfaktor sehe die Beschwerdeführerin neben ihrem angeschlagenen somatischen Gesundheitszustand ihre berufliche Tätigkeit als Primarlehrerin. Sie stosse in ihrem Beruf regelmässig an ihre Belastungsgrenzen, unter anderem auch wegen ihren hohen Ansprüchen an sich selbst und ihrem Ehrgeiz (Ziff. 2.1).

    Als Hauptdiagnose bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die bei Austritt leichtgradig ausgeprägt gewesen sei, und als Nebendiagnose der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Ziff. 2.5). Die depressive Erschöpfungssymptomatik sei bei Austritt teilremittiert gewesen (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei als Klassenlehrerin in der Mittelstufe tätig. Sie habe die Klassenverantwortung und gebe an, dass die Klassenzusammensetzung sehr anspruchsvoll sei, da viele Kinder mit besonderen Anforderungen in ihrer Klasse seien. Der Kontakt mit den Eltern sowie auch die Elterngespräche seien ebenfalls herausfordernd, sowie die hohe Verantwortung und das hohe Arbeitsvolumen (Ziff. 3.3). Aufgrund der depressiven Erschöpfungssymptomatik und der Verdachtsdiagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei die Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis 21. März 2021 100 % krankgeschrieben worden (Ziff. 3.4). Aufgrund der vorhandenen Funktionseinschränkungen sei in Frage zu stellen, ob eine Wiedereingliederung im angestammten Beruf über einen längeren Zeitraum erreichbar sein werde (Ziff. 4.3).

3.5    Im Bericht der Integrierte Psychiatrie A.___ betreffend die stationäre Behandlung vom 20. April bis 21. Juli 2021 (Urk. 6/45) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), sowie eine ulzeröse (chronische) Pankolitis (Status nach Proktokolektomie und Ileumpouch) diagnostiziert (Ziff. 2.5). Die Prognose für eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Primarlehrerin sei trotz deutlicher Verbesserung des psychischen Zustandsbildes während der Hospitalisation schlecht. Es werde davon ausgegangen, dass ein Wiedereinstieg für die Beschwerdeführerin hochgradig überfordernd wäre und es bald wieder zu einer Destabilisierung kommen würde. Die Prognose, eine Teilarbeitsfähigkeit in einem anderen Bereich zu entwickeln, sei aufgrund der sehr guten Ressourcen hingegen sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert zu arbeiten und wolle ab September 2021 ein Studium der Logopädie beginnen. In diesem Beruf bestünden für sie gute Chancen, da sie die Arbeitslast selber einteilen und regelmässige Ruhepausen einlegen könne (Ziff. 2.7). In der angestammten Tätigkeit als Klassenlehrerin in einer Primarschule sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr zu 60 % zumutbar (Ziff. 4.1 f.).

3.6    Dr. B.___ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 18. August 2021 zu Händen der BVK (Urk. 6/48/2-59) folgende Diagnosen fest (S. 38):

Hauptdiagnose:

- Somatische Belastungsstörung (ICD-10 CM F45.1)

Komorbide Diagnosen in der Reihenfolge der klinischen Gewichtung:

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Ängstliche-vermeidende und anankastische (zwanghafte) Persönlichkeits-akzentuierung (ICD-10 Z73.1)

Die angestammte Tätigkeit als Primarschullehrerin erfordere hohe Fähigkeiten betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit. Bezüglich dieser Fähigkeitsanforderungen bestünden überwiegend mittelgradige Einschränkungen. Während der beiden mehrstündigen Explorationen hätten jedoch keine relevanten kognitiven Defizite verzeichnet werden können. Vielmehr sei zum Vorschein gekommen, dass die hervorgebrachten kognitiven Defizite auf einer verzerrten Selbstwahrnehmung mit verdeutlichenden Tendenzen beruhten. Als Primarschullehrerin sei somit aufgrund beschriebener Funktions- und Fähigkeitsstörungen zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung, spätestens seit Anfang September 2021, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 52).

Zur Prognose hielt die Gutachterin fest (S. 54 f.), es seien somatisch diagnostizierte Krankheiten (u.a. Colitis ulcerosa und eine Kiefergelenkarthrose rechts) vorhanden und zudem eine komorbide Panikstörung und eine depressive Begleitsymptomatik mit einer Verschlechterung in den Wintermonaten und in beruflichen Stresssituationen. Eine exakte zeitliche Prognose- bzw. Beschwerdeverlaufsangabe sei nicht möglich. Allerdings bleibe festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz der anhaltenden psychophysischen Beschwerden im Rahmen der somatischen Belastungsstörung in der Lage gewesen sei, ihr Studium zur Primarlehrerin erfolgreich abzuschliessen und seit 2016 in einem stabilen 80 bis 100 %-Pensum zu arbeiten. Vorübergehende Dekompensationen seien neben dem verantwortungsvollen und stressigen Beruf als Lehrerin insbesondere auf die selbstinduzierten beruflichen Überlastungen zurückzuführen, um perfektionistischen Ansprüchen gerecht zu werden und dadurch Selbstzweifel zu reduzieren. Unter Einhaltung der empfohlenen medizinischen (leitliniengerechte Behandlung) und beruflichen (Jobcoaching und gegebenenfalls Verzicht auf Klassenlehrfunktion mit ausschliesslicher Tätigkeit als Fachlehrerin) Massnahmen sei jedoch davon auszugehen, dass das angestammte Pensum in der angestammten Tätigkeit in den nächsten zehn bis zwölf Monaten erreicht werden sollte.

3.7    Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals H.___ vom 27. Oktober 2021 (Urk. 6/58) berichtete der zuständige Arzt, es bestehe ein Status nach Kolektomie bei schwerster Colitis ulcerosa. Jetzt habe die Beschwerdeführerin einen Pouch, wobei wiederkehrende Symptome und somit ein Verlust der Funktion von Kolon und Rektum bestünden. Hierdurch komme es zu teilweise mangelnder Kontrollfähigkeit der Stuhlgänge, Abdominalschmerzen, Dringlichkeit, Stuhlverlust und Episoden einer Entzündung des Pouch. Endoskopisch bestehe keine relevante Pouchitis zum Zeitpunkt der Untersuchung. Er prognostiziere, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl arbeitsfähig sein werde. Allerdings sehe er ganz klar die Notwendigkeit, die Arbeitsstelle auf die Bedürfnisse und die Einschränkungen anzupassen. Insbesondere sei eine Tätigkeit vor Zuhörern bzw. Publikum wie in der aktuellen Tätigkeit als Lehrerin aufgrund der rezidivierenden Episoden von dringlichen Stuhlgängen oder Stuhlverlust beziehungsweise Pouchitis zumindest nicht gut vorstellbar. In einer angepassten Tätigkeit mit nur eingeschränktem persönlichen Kontakt beziehungsweise mit Eins-zu-eins-Kontakt zu Personen sehe er jedoch aus gastroenterologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen, wenngleich einschränkend gesagt werden müsse, dass viele Patienten mit dieser Diagnose auch auf längere Sicht nicht das komplette 100 %-Arbeitspensum durchführen könnten (S. 1). Er würde eine Umschulung bzw. berufliche Neuorientierung aus gastroenterologischer Sicht begrüssen (S. 2).

3.8    Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der BVK untersucht hatte, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 2. September 2022 (Urk. 6/90 S. 35) folgende Diagnosen:

- Mittelgradige respektive zuletzt leichtgradige depressive Episode, im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1 respektive aktuell F33.0)

- Somatische Belastungsstörung mit leichtgradiger Ausprägung (DSM-5 F45.1)

- Residualsymptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.8; DSM-5 F43.8), ohne dass weder nach ICD-10 noch DSM-5 deren Vollbild vorliege

Der Gutachter hielt fest, trotz bereits seit 2010/2012 angeblich unveränderten Symptomen habe die Beschwerdeführerin ein Studium zur Primarlehrperson absolvieren können und bis zu ihrer Krankschreibung ab April 2021 auf dem erlernten Beruf gearbeitet. Seit der Krankschreibung studiere sie Logopädie mit Selbststudium, Online-Vorlesungen, Lesen sowie Präsenzveranstaltungen und habe erste Prüfungen mit Erfolg abgeschlossen. Dabei nehme sie bis 15 Uhr teils online, teils mit Präsenz an Vorlesungen mit Pausen teil. Sie esse ca. um 19 Uhr mit dem Freund zusammen, zeichne etwas, schaue Fernsehen, gehe um 21 Uhr (nach Präsenzunterrichten) ins Bett, wenn es ihr besser gehe (nach dem Selbststudium) etwa um 22 Uhr. Sie beschreibe zudem ein gutes, aktiv gepflegtes Beziehungsnetz. Auf der anderen Seite habe sie ohne Zweifel psychische Störungen im Sinne einer seit 2010/2012 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, wobei diese es ihr aufgrund ihrer Ressourcen erlaubt habe, den Lehrerinnenberuf zu studieren und zu ergreifen und mit einem 84%igen Pensum an einer Primarschule zu arbeiten (S. 31).

Zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf unbestimmte Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit als Primarlehrperson eingeschränkt aufgrund von qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen ihrer arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit, aber keinesfalls in einem Ausmass, wie von therapeutischer Seite her postuliert. Aufgrund der hohen Belastungen und Komplexität im Rahmen ihrer Klassenlehrfunktion sollte bis auf weiteres auf diese Funktion verzichtet werden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Primarlehrperson könnte sie jedoch gut als Fachlehrerin ohne Klassenlehrfunktion tätig sein, ebenso in der integrierten Förderung (IF) oder einer Tätigkeit in Deutsch als Zweitsprache (DAZ). Bei diesen Tätigkeiten ohne Klassenlehrfunktion seien die Belastungen deutlich geringer in Bezug auf Flexibilität und Umsetzungsfähigkeit und in Bezug auf Rückfälle im Rahmen von Überforderung, Druck etc. als im Rahmen einer Klassenlehrfunktion. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nach einem Arbeitsversuch ohne Leistungserwartung zur Eingliederung nach etwa drei Monaten mit einem 50 %-Pensum und in weiteren drei Monaten mit einem Pensum von 60 % arbeitsfähig. Längerfristig, nach ca. zwei Jahren, sei bei weiterer Stabilisierung ein Arbeitspensum von maximal 80 % wahrscheinlich, dies aus rein psychiatrischer Sicht. Zur Beurteilung solcher Tätigkeiten (beispielsweise bezüglich Stuhlfrequenz, Toilettengänge) sei eine somatische gutachterliche Beurteilung erforderlich (S 34).

3.9    Dr. C.___ führte im allgemein-internistischen Gutachten zu Händen der BVK vom 29. Januar 2023 folgende Diagnosen auf (Urk. 9 S. 21):

- Colitis ulcerosa mit schwerem Verlauf Erstdiagnose 2010 mit/bei:

- Status nach frustranen medikamentösen Therapieversuchen 2010 bis 2012

- Status nach totaler Proktokolektomie und J-Pouch-Anlage, Ileostomie 2012

- Status nach postoperativer Peritonitis und Revisionslaparotomie 2012

- Status nach postoperativem intraabdominalem Abszess und wiederholter computergesteuerter Drainage und Lavage 2012

- Status nach Wundinfekt Laparotomienarbe 2012

- Status nach Rückverlegung Ileostomie 2012

- ausgedehnten intraabdominalen Adhäsionen, Status nach laparoskopischer Adhäsiolyse November 2022

- anhaltenden Abdominalschmerzen i.R. Meteorismus sowie ausgedehnten intraabdominalen Verwachsungen, Blähbauch links

- hoher Stuhlfrequenz, zehn bis zwölf schmerzhaften Stuhlentleerungen täglich, Diarrhoe, selten Stuhlinkontinenz

- Arterielle Hypertonie bei Conn-Syndrom

- Craniomandibulare Dysfunktion beidseits rechtsbetont mit/bei:

-Asymmetrie der Mandibula mit rechtsseitiger Hypertrophie

-Bilaterale degenerative Veränderungen des Caput mandibulae

-Luxation des rechtsseitigen Diskus interartikularis

-Bruxismus

- Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1

- Rezidivierende depressive Episoden mit aktuell leichtgradiger Episode ICD-10 F33.0

    Unter dem Titel Untersuchungsbefunde hielt der Arzt fest, im Zentrum der somatischen Beschwerden stünden Abdominalschmerzen, eine stark erhöhte Stuhlfrequenz, Kiefer-Gesichtsschmerzen rechtsbetont, Nackenschmerzen und insgesamt eine Tendenz zur raschen Erschöpfung, Überforderung und zu verlängerten Regenerationszeiten (S. 19).

    In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin habe detailliert über ihre gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten im Beruf als Lehrperson berichtet und dargelegt, wie sie zunehmend an den Rand ihrer Kräfte geraten und schliesslich psychisch dekompensiert sei (S. 23). Aus somatischer Sicht erschienen die Beschwerden der häufigen, schmerzhaften Stuhlentleerungen mit einer Frequenz von zehn bis zwölf Mal pro 24 Stunden, die sehr oft vorhandenen Bauchschmerzen mit meteoristischem Charakter, die oft nach der Darmentleerung bestehende Übelkeit mit Erbrechen, die Kiefer-Gesichtsschmerzen und die daraus resultierende rasche Ermüdung und Erschöpfung sehr einschränkend und nicht zu vereinbaren mit dem Frontalunterricht vor einer lebhaften Klasse. Eine Klassenlehrtätigkeit, aber auch eine Fachlehrertätigkeit, erscheine in Anbetracht der anzunehmenden Persistenz der Beschwerden nicht mehr möglich. Die Betroffene habe selbst aus Not die Weichen gestellt und eine Ausbildung als Logopädin aufgenommen. Die Vorteile gegenüber der Lehrertätigkeit seien sehr plausibel. Aus somatischer Sicht bestehe somit eine anhaltende volle Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrperson (Klassen- oder Fachlehrerin). Aus psychosomatischer Sicht habe er wenig Zweifel, dass die Beschwerdeführerin eine schwere Traumatisierung während der Operationsphase im Jahre 2012 erlitten habe und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Eine depressive Störung sei durch die von der Beschwerdeführerin wiederholt geschilderten typischen depressiven Beschwerden gegeben, aber aktuell als leicht einzuschätzen (S. 25). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin primär somatisch, aber auch psychisch nicht mehr in der Lage, als Lehrperson im klassischen Sinne tätig zu sein. Mit einer relevanten Besserung der vorliegenden Einschränkungen in einem Masse, welche die Rückkehr in den Lehrerberuf erlaube, rechne er nicht (S. 26). Aus heutiger Sicht bestehe eine volle Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit als Klassen- oder Fachlehrperson. Eine Tätigkeit in Logopädie, wie durch die Beschwerdeführerin angestrebt, erscheine möglich, in den anderthalb Jahren nach Abschluss der Ausbildung initial zu 50 % und im Verlauf stufenweise bis 80 % zu steigern (S. 27).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin holte im Hinblick auf ihren Leistungsentscheid die Beurteilung ihres RAD-Arztes I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2021 ein (Urk. 6/83/7-8). Dieser erachtete das Gutachten von Dr. B.___ als nachvollziehbar und schlüssig und hielt dafür, damit sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig einschränke. Im Rahmen der am 15. Dezember 2021 vorgenommenen «Ressourcenprüfung» kam die Beschwerdegegnerin indes zum Schluss, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 6/83/9). Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___, welches im Einwandverfahren eingereicht wurde und in dem aufgrund der gastroenterologischen Symptomatik auf das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen hingewiesen wurde, unterbreitete die Beschwerdegegnerin sodann ihrem RAD nicht mehr (vgl. Urk. 6/94/2). Zum im Beschwerdeverfahren eingereichten Gutachten von Dr. C.___ äusserte sich die Beschwerdegegnerin schliesslich mit keinem Wort (Urk. 11).

4.2    Die Akten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin noch während ihrer Schulzeit eine Colitis ulcerosa diagnostiziert wurde. Zufolge rezidivierender gastrointestinaler Beschwerden mit therapieresistentem Verlauf wurde am 3. April 2012 eine Proktokolektomie mit Ileumpouch und protektivem Ileostoma durchgeführt, wobei es postoperativ zu Komplikationen im Sinne einer eitrigen Peritonitis mit Revisionslaparotomie (Hospitalisation vom 2. bis 20. April 2012) und später Ausbildung eines intraabdominellen Abszesses (Hospitalisation vom 15. bis 30. Juni 2012) kam und am 25. Juli 2012 ein Ileostomieverschluss erfolgte (Hospitalisation vom 24. bis 30. Juli 2012; Urk. 6/38/3-13). Die Maturitätsausbildung und die Ausbildung zur Primarlehrerin (September 2012 bis Sommer 2015, Urk. 6/3 Ziff. 5.3) schloss die Beschwerdeführerin dennoch ab und in der Folge war sie ab dem Jahr 2015 während mehreren Jahren als Primarlehrerin (Vikarin, Klassenlehrerin) tätig, bevor sie sich nach einer Pensumsreduktion von rund 20 % am 15. November 2020 wegen somatischen und psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von zunächst 50 % (ab Ende November 2020) und schliesslich 100 % (Anfang Januar 2021) erfolgten sodann vom 20. Januar bis 4. März 2021 und vom 20. April bis 21. Juli 2021 zwei stationäre Aufenthalte im Sanatorium Y.___ bzw. in der Klinik Z.___ (Integrierte Psychiatrie A.___), wobei trotz Verbesserung des psychischen Zustandsbildes in Bezug auf die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Klassenlehrerin in der Mittelstufe mit Klassenverantwortung eine reservierte Prognose gestellt wurde (Urk. 6/25 S. 4 und 6, Urk. 6/45 S. 4 und 7). Im weiteren Verlauf wurde anlässlich zweier vom Berufsvorsorgeversicherer in Auftrag gegebener fachärztlicher Untersuchungen durch Dr. B.___ und Dr. D.___ die psychiatrische Seite ausführlich exploriert. In diagnostischer Hinsicht stimmten die Gutachter darin überein, dass eine somatische Belastungsstörung vorliegt. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Primarlehrerin und hielt fest, dass mittels geeigneter medizinischer und beruflicher Massnahmen das bisherige Pensum in der angestammten Tätigkeit in den nächsten zehn bis zwölf Monaten wieder erreicht werden könne (Urk. 6/48/53-54). Dabei zog sie ein Jobcoaching sowie gegebenenfalls einen Verzicht auf die Klassenlehrfunktion bzw. eine ausschliessliche Tätigkeit als Fachlehrerin in Betracht (Urk. 6/48/56). Dr. D.___ wies hinsichtlich der Tätigkeit als Primarlehrerin darauf hin, dass weiterhin auf unbestimmte Zeit qualitative und quantitative Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bestünden, sodass aufgrund der hohen Belastungen und Komplexität im Rahmen der Klassenlehrfunktion bis auf weiteres auf diese Funktion verzichtet werden sollte. Er sprach sich für einen Arbeitsversuch in einer solchen Tätigkeit aus und befand, längerfristig – nach zirka zwei Jahren – sei bei weiterer Stabilisierung ein Arbeitspensum von maximal 80 % wahrscheinlich. In anderen adaptierten Tätigkeiten mit weniger Druck, geringen Anforderungen an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (Sachbearbeitungsaufgaben und Tätigkeiten im Backoffice, auch im schulischen Bereich) wurde die Arbeitsfähigkeit als uneingeschränkt gesehen. Als Logopädin erachtete Dr. D.___ die Beschwerdeführerin sodann zu mindestens 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/90/34-36). Dazu hielt er fest, dass in Bezug auf die Zumutbarkeit solcher Tätigkeiten aus somatischer Sicht (beispielsweise hinsichtlich Stuhlfrequenz, Toilettengängen) eine somatische gutachterliche Beurteilung erforderlich sei (Urk. 6/90/35).

4.3    Für einen Anspruch auf eine Umschulung muss unter anderem eine drohende oder eine bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben (vgl. E. 1.2 und Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] des Bundesamtes für Sozialversicherungen Rz. 1702 [Stand 1. Juli 2022]). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die blosse Möglichkeit bzw. Gefahr eines Invaliditätseintritts genügt nicht für die Annahme einer drohenden Invalidität. Vielmehr muss der spätere Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bzw. einer leistungsspezifischen Invalidität nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gewiss sein (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 73).

4.4    Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der gastroenterologischen Symptomatik sei ihr eine klassische Lehrtätigkeit mit Frontalunterricht nicht möglich, da bei ihr aufgrund des häufigen und plötzlichen Stuhldranges jederzeit ein erhöhter und spontaner Pausenbedarf bestehe (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/91 S. 2). In diesem Zusammenhang ist indes nicht erklärt, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz der seit dem Jahr 2010/2012 bestehenden Problematik dennoch möglich war, einige Jahre als Klassenlehrerin mit Frontalunterricht tätig zu sein. Aus dem Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals H.___ vom 27. Oktober 2021 ergibt sich aber auch, dass es bei Status nach Kolektomie mit Pouchanlage und somit mit Verlust der Funktion von Kolon und Rektum zu teilweise mangelnder Kontrollfähigkeit der Stuhlgänge, Abdominalschmerzen, Dringlichkeit, Stuhlverlust und Episoden einer Entzündung des Pouch kommt. Dass eine Arbeitsstelle in diesem Zusammenhang wie vom behandelnden Gastroenterologen postuliert den Bedürfnissen und den Einschränkungen anzupassen und eine Tätigkeit vor Zuhörern bzw. Publikum nicht gut vorstellbar ist (vgl. E. 3.6 hiervor), erscheint nachvollziehbar.     

    Die Auffassung von Dr. C.___, wonach eine Lehrtätigkeit mit Frontalunterricht aufgrund von häufigen, schmerzhaften Stuhlentleerungen, oft vorhandenen Bauchschmerzen und oft nach der Darmentleerung bestehender Übelkeit mit Erbrechen und Kiefer-Gesichtsschmerzen und daraus resultierender rascher Ermüdung und Erschöpfung nicht mehr möglich erscheine, entspricht der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin. Objektive Befunde wurden dazu jedenfalls keine aufgezeigt; auf seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht abgestellt werden.

4.5    Nach dem hiervor Gesagten ergeben sich Hinweise, dass aus gastroenterologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin (Frontalunterricht) beeinträchtigt sein könnte. Da diesbezüglich nicht auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden kann und die Beschwerdegegnerin hierzu keine eigenen Abklärungen tätigte, besteht in dieser Hinsicht weiterer medizinischer Abklärungsbedarf.

    Sodann greift auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene «Ressourcenprüfung» durch einen Sachbearbeiter zu kurz. Im Lichte der bei den Akten liegenden fachärztlichen psychiatrischen Einschätzungen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auch aus psychischen Gründen von einer Invalidität bedroht sein könnte. Jedenfalls äusserten nebst den behandelnden Fachpersonen auch die beiden Gutachter DresB.___ und D.___ übereinstimmend Vorbehalte bezüglich der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin mit Klassenlehrfunktion. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund des Konzepts des Volksschulamts des Kantons Zürichs (vgl. Urk. 3/7) sei es unmöglich, eine Stelle als Primarlehrerin zu finden, bei welcher keine Klassenlehrfunktion verlangt werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin vertritt diesbezüglich den gegenteiligen Standpunkt (Urk. 2 S. 2), ohne indes darzulegen, worauf sie sich dabei stützt. Sollte eine Klassenlehrfunktion aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht mehr in Betracht kommen, wird deshalb abzuklären sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen im Beruf der Beschwerdeführerin als Primarlehrerin Stellen erhältlich sind, welche keine solche Funktion beinhalten.

    Die Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird angehalten, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen einer verwaltungsexternen fachärztlichen Begutachtung mit interdisziplinärer Beurteilung umfassend, jedoch insbesondere in gastroenterologischer und psychiatrischer Hinsicht, abzuklären. Gestützt darauf wird zu prüfen sein, wie sich die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen konkret mit einem Einsatz als Primarlehrerin (Klassenlehrfunktion, Frontalunterricht) vereinbaren lassen. Inwieweit die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt und ob allenfalls Leistungen im Zusammenhang mit der Umschulung zur Logopädin zu erbringen sind, kann erst nach einer abschliessenden Einschätzung der gesundheitlichen und beruflichen Situation beurteilt werden. Da es sich hierbei um bisher ungeklärte Aspekte des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin handelt und es nicht Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef