Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00607


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 31. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, meldete sich am 19. Januar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (7/142, Urk. 7/136 = Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente zu, die sie mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021 auf eine Viertelsrente reduzierte. Ab dem 1. Dezember 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 17. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab August 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und je nach Abklärungsergebnis Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Verfügung vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache an sie zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (Urk. 6 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2023 (Urk. 10) die Replik mit Belegen (Urk. 11/1-3) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. April 2023 (Urk. 13) auf eine Duplik, wovon der Beschwerdeführer am 21. April 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).

2.2    Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin (Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1). Gleichzeitig wurde ihm Frist gewährt, um zur beantragten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Dispositiv Ziff. 2).

    Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 5. Juli 2023 an seiner Beschwerde fest und erklärte sich mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen als einverstanden (Urk. 17). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin reichte dem Gericht zudem die Honorarnote (Urk. 18) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer beantragten die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Urk. 6, Urk. 17). Damit liegen übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.


2.

2.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Kosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

2.3    Der von der unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 5. Juli 2023 (Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von 14.20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint ein Gesamtaufwand von 7 Stunden für das Verfassen der gut 8-seitigen Beschwerde als überhöht, zumal die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer schon im Einwandverfahren vertrat, weshalb ihr die Akten mehrheitlich bekannt waren. Dieser Aufwand ist um zwei Stunden auf insgesamt fünf Stunden zu kürzen, womit sich der Gesamtaufwand auf 12.20 Stunden beläuft. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Spesen von Fr. 93.60 ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2‘992.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2'992.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-3 und Urk. 18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger