Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00608
damit vereinigt: IV.2023.00034
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 6. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___ meldete sich am 3. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ vom 23. Februar beziehungsweise 5. Juli 2010 ein (Urk. 11/72, Urk. 11/77). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 55 % und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. Mai und 27. Juni 2011 ab 1. Februar 2009 eine halbe Rente samt Kinderrente für die Tochter A.___, geboren am 5. Januar 2008 (Urk. 11/3/4, Urk. 19/346/3), zu (Urk. 11/102, Urk. 11/110, Urk. 11/115). Nach einer Revision dieser Rente gewährte die IV-Stelle dem Versicherten, da die Ärzte ihm mittlerweile eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, mit Verfügungen vom 21. November sowie 14. Dezember 2012 ab 1. April 2012 eine ganze Rente und eine entsprechende Kinderrente für A.___ (Urk. 11/149, Urk. 11/158, Urk. 11/164, Urk. 11/176, Urk. 11/185).
1.2 Ende 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/205). Da aus dem beigezogenen Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ vom 30. Juli 2013 hervorging, dass sich der Versicherte in Untersuchungshaft befand (Urk. 11/217/9), zog sie die Akten der Strafverfolgungsbehörden (Urk. 11/259-260; vgl. auch Urk. 11/251-258) bei. Mit Verfügung vom 14. März 2018 sprach sie dem Versicherten für seine am 1. März 2018 geborene zweite Tochter C.___ ebenfalls eine Kinderrente zu (Urk. 11/263). Am 14. Mai 2018 gelangte der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle zur Einschätzung, dass unklar sei, ob aktuell neben einer Suchtproblematik noch eine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Zur Klärung sei eine polydisziplinäre Begutachtung nötig; vorgängig sollte aber sichergestellt werden, dass beim Versicherten mindestens drei Monate lang keine Drogen-, Sedativa- oder Alkoholabhängigkeit bestanden habe (Urk. 19/316/4-5). Am 6. Juli, 28. August, 5. Oktober und 26. November 2018 sowie am 25. Februar 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich einem ärztlich überwachten Entzug von Kokain, Marihuana, Sedativa und Alkohol zu unterziehen mit anschliessender Haaranalyse zum Abstinenznachweis, und wies ihn auf die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung seiner Schadenminderungspflicht hin (Urk. 11/268, Urk. 11/270, Urk. 11/276, Urk. 11/283, Urk. 19/290). Die Haaranalyse vom 16. April 2019 war vereinbar mit einem Kokainkonsum in den letzten vier bis acht Monaten (Urk. 19/294/5). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut begutachten (Urk. 19/298, Urk. 19/300). Gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. D.___ und lic. phil. E.___ vom 13. Juli 2020 (Urk. 19/313) stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2020 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2016 in Aussicht (Urk. 19/316). Gleichentags verfügte sie die Sistierung der Rente ab 1. November 2020 (Urk. 19/318), da sich der Versicherte seit dem 16. Oktober 2020 im Strafvollzug befand (Urk. 19/315).
1.3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt rückwirkend per 1. Mai 2016 auf. Zusätzlich wies sie darauf hin, für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2020 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Darüber werde separat verfügt. Auch über die Rückforderung der nach der Leistungssistierung ab 1. November 2020 ausgerichteten Rentenbetreffnisse werde noch verfügt (Urk. 19/327). Gegen diese rentenaufhebende Verfügung vom 9. Februar 2021 erhob der Versicherte am 3. März 2021 Beschwerde (Urk. 19/345/3), die mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00142 vom 25. Mai 2022 abgewiesen wurde (Urk. 19/371). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
1.4 Am 17. Februar 2021 war die Rückforderungsverfügung betreffend die vom 1. November bis 31. Dezember 2020 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen für die Monate November und Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 3'640.—ergangen (Urk. 19/330).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/4) forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 die Kinderrenten für A.___ für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 28. Februar 2021 im Betrag von Fr. 42'044.-- zurück (Urk. 2 = Urk. 19/372).
Mit einer weiteren Verfügung vom 8. Dezember 2022 - ebenfalls nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (und dabei schlussendlich mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2022; Urk. 10/30) - forderte die IV-Stelle vom Versicherten die für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2020 ausgerichtete Invalidenrente und die Kinderrente für C.___ für die Periode vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 123'960.-- zurück (Urk. 19/382 = Urk. 31/2).
2.
2.1 Gegen die Rückforderungsverfügung vom 17. Oktober 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, mit Eingabe vom 18. November 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Rückforderung der für A.___ vom1. Mai 2016 bis 28. Februar 2021 ausgerichteten Kinderrente im Betrag von Fr. 42'044.-- aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 8 S. 1; vgl. auch Urk. 9). In der Replik vom 8. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab, da die finanzielle Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 24). Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 11. Juli 2023 an ihren Anträgen fest (Urk. 27).
Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, er wolle nicht mehr von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms vertreten werden (Urk. 31/16 S. 5); diese bestätigte am 25. August 2023 schriftlich, ihr Vertretungsmandat nicht weiter auszuüben (Urk. 29; vgl. auch Urk. 28). Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30).
2.2 Bereits am 20. Januar 2023 hatte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, auch Beschwerde gegen die zweite Rückforderungsverfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2022 erhoben, mit welcher die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2020 und die Kinderrente für C.___ für die Periode vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 123'960.-- zurückgefordert worden waren, und hatte deren Aufhebung beantragt (Urk. 31/2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht hatte er um Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens, welches unter der Prozess-Nr. IV.2023.00034 angelegt wurde, mit dem vorliegenden Prozess IV.2022.00608 sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersucht (Urk. 31/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung dieser Beschwerde (Urk. 31/10). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung auch bezüglich dieses Verfahrens mangels ausgewiesener finanzieller Bedürftigkeit ab (Urk. 31/13).
Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juli 2023 sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung beziehungsweise um Wiedererwägung der Gerichtsverfügungen vom 8. Juni 2023 ersuchte (Urk. 31/16 S. 5 ff.), erliess das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 5. September 2023, womit es auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und festhielt, es nehme die Eingabe vom 20. Juli 2023 als erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen. Ferner setzte es dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung einer Replik (Urk. 31/19 S. 2 ff.). Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen, was der IV-Stelle am 2. November 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 31/22).
2.3 Mit Eingabe vom 22. November 2023 (Datum der Postaufgabe gemäss Briefumschlag zu Urk. 31/23) ersuchte der Beschwerdeführer um Überweisung des Verfahrens an ein anderes, neutrales Gericht. Zudem stellte er sinngemäss erneut den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 31/23 S. 2 f.), und äusserte sich nochmals zur Streitsache (Urk. 31/23 S. 3 f). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. IV.2023.00034 mit dem vorliegenden Prozess und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Sodann trat es auf die Gesuche des Beschwerdeführers vom 20. Juli und 23. November 2023, soweit damit die Wiedererwägung der Verfügungen vom 8. Juni 2023 beantragt wurde, nicht ein. Ebenso beschloss es Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren (Urk. 32 S. 7). Ferner teilte es dem Beschwerdeführer mit, es stehe ihm frei, einen neuen Rechtsanwalt oder eine neue Rechtsanwältin zu suchen und dem Gericht bekanntzugeben. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 20. Juli 2023 werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Urk. 32 S. 6; vgl. auch Urk. 31/24). Der IV-Stelle wurde nebst dem Beschluss vom 11. Dezember 2023 auch eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32 S. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Anwendung der neuen relativen, dreijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version auf bereits unter altem Recht entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit die unter dem alten Recht vorgesehene relative Verwirkungsfrist von einem Jahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht verstrichen ist. Ist eine Forderung bei Inkrafttreten der neuen Version von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 1. Januar 2021 wegen Ablaufs der relativen oder absoluten Verwirkungsfrist gemäss dem altrechtlichen Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verwirkt, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (IV-Rundschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021).
2. Im rechtskräftigen Urteil IV.2021.00142 vom 25. Mai 2022 erwog das hiesige Sozialversicherungsgericht, den Einvernahmeprotokollen der Strafverfolgungsbehörden seien ab dem 31. Mai 2016 Aktivitäten zu entnehmen, die nicht vereinbar seien mit Symptomen, die von Dr. med. F.___ gemäss Bericht vom 9. Juli 2012 erhoben worden seien (worauf die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit den rechtskräftig gewordenen Verfügungen vom 21. November sowie 14. Dezember 2012 basiert habe [E. 3.1-2, Urk. 19/371/8-9]). Gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. D.___ und lic. phil. E.___ vom 13. Juli 2020 stehe fest, dass beim Beschwerdeführer seit Mai 2016 infolge einer erheblichen Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege (E. 4.2.3 und 6 [Urk. 19/371/16-17, Urk. 19/371/21]). Ihm hätte bewusst sein müssen, dass er die erwähnten, auf eine Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands hinweisenden Aktivitäten ab dem 31. Mai 2016 unverzüglich hätte melden müssen. Folglich habe er seine Meldepflicht verletzt. Die IV-Stelle habe die laufende Invalidenrente deshalb mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rückwirkend ab 1. Mai 2016 aufheben dürfen (E. 7.3 [Urk. 19/371/22]).
Die aufgrund verletzter Meldepflicht rückwirkend erfolgte Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2016 hat zur Folge, dass die seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse (sowohl der Hauptrente des Beschwerdeführers als auch der akzessorisch dazu gehörenden Kinderrenten) als zu Unrecht bezogen gelten. Deshalb sind sie grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3; 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.3 und 5.1). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 31/1 S. 9).
3.
3.1 Die IV-Stelle macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 zurückgeforderte Kinderrente für A.___ im Betrag von Fr. 42'044.-- sei nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Mutter des Kindes ausgezahlt worden, welche seit der Scheidung vom Beschwerdeführer die elterliche Sorge innehabe. Dementsprechend sei diese rückerstattungspflichtig und die Verfügung vom 17. Oktober 2022 an sie adressiert worden. Dem Beschwerdeführer sei bloss eine Kopie zugestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als Nichtadressat durch die Verfügung vom 17. Oktober 2022 überhaupt beschwert sei beziehungsweise ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe. Auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (Urk. 23 S. 2).
3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann, indem die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein. Ferner wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 9 zu Art. 59).
3.3 Nicht der Anspruch auf eine Kinderrente für A.___ an sich ist strittig, sondern deren Rückforderung mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2022 (vgl. Urk. 1-2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik kein konkretes Interesse an der Vermeidung der hier zur Diskussion stehenden Rückforderung geltend (Urk. 23 S. 2; vgl. auch Urk. 27 S. 1), obschon die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort seine Beschwerdelegitimation in Frage stellt (Urk. 8 S. 2).
Die Kinderrente im Sinne von Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird grundsätzlich wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG). Sie soll dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, weshalb der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem Kind zusteht (BGE 143 V 241 E. 5.1; 134 V 15 E. 2.3.3-4). Gemäss Verfügungen vom 26. Mai 2011 (Urk. 11/110/3), 21. November sowie 14. Dezember 2012 (Urk. 11/158, Urk. 11/185) wurde die Kinderrente für A.___ indessen gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) der nicht rentenberechtigten Kindsmutter ausbezahlt (vgl. Urk. 11/91, Urk. 11/94/3); dieser wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts vom 9. August 2010 nämlich die elterliche Sorge zugesprochen (Urk. 11/94/2-3). Wird die Hauptrente wegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend aufgehoben und gilt ab diesem Zeitpunkt als zu Unrecht bezogen, teilt die als zur Stammrente akzessorische Kinderrente das gleiche Schicksal. Die dem nicht rentenberechtigten Elternteil gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung ausbezahlte Kinderrente ist solchenfalls gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) von diesem zurückzuerstatten (BGE 143 V 241 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 5.2; vgl. auch Kieser, a.a.O., N. 28 zu Art. 20 und N. 51 ff. zu Art. 25). Mithin ist grundsätzlich die Mutter von A.___, an welche die Rückforderungsverfügung vom 17. Oktober 2022 adressiert wurde (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8 S. 2), zur Rückerstattung der Kinderrente verpflichtet. Die Rückforderung hat für den Beschwerdeführer somit keinen direkten Nachteil finanzieller Natur zur Folge.
Nach Lage der Akten (vgl. das bereits erwähnte Scheidungsurteil des Bezirksgerichts vom 9. August 2010 [Urk. 11/94/3 ]) beschränkte sich die zivilrichterlich angeordnete Unterhaltspflicht des damals einkommenslosen Beschwerdeführers für A.___ auf die Überweisung einer allfälligen Kinderrente an die Kindsmutter (vgl. Art. 285 Abs. 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs [ZGB] in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung respektive Art. 285a Abs. 2 ZGB in der seit dem 1. Januar 2017 anwendbaren Version). Es fehlen Anhaltspunkte, dass sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich soweit gebessert hätte, dass er der Tochter nunmehr Kinderunterhaltsbeiträge zahlen könnte. Den durch die Rückerstattung bedingten rückwirkenden Wegfall der Kinderrente hat er folglich nicht zu kompensieren.
Dass er sich durch die aus der Rückforderung allenfalls resultierende finanzielle Schlechterstellung der Kindsmutter und damit indirekt seiner Tochter ideell benachteiligt fühlt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Wird dennoch von einem allgemeinen Interesse des Beschwerdeführers am (finanziellen) Wohlergehen der Tochter als Blutsverwandte ausgegangen, so bleibt zu berücksichtigten, dass ein solches Interesse für sich allein noch keine ausreichend nahe Beziehung zur Streitsache darstellt. Die Befugnis von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen war bei der Ausarbeitung des ATSG nämlich bewusst gestrichen worden (vgl. Kieser, a.a.O., N. 22 zu Art. 59).
Aufgrund dieser Überlegungen ist der Beschwerdeführer durch die Rückforderungsverfügung vom 17. Oktober 2022 nicht dermassen berührt, dass damit seine Beschwerdelegitimation begründet werden könnte. Auf seine Beschwerde gegen diese Verfügung ist demnach nicht einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Rückerstattungsanspruch bezüglich seiner mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 zurückverlangten Invalidenrente samt Kinderrente für C.___ in Höhe von total Fr. 123'960.—(Urk. 31/2) sei verwirkt (Urk. 31/1 S. 5 ff. und 10). Die IV-Stelle habe die rückwirkende Rentenaufhebung mit der Verfügung vom 9. Februar 2021 damit begründet, in den beigezogenen Akten der Kantonspolizei Zürich und des Bezirksgerichts Horgen seien Aktivitäten dokumentiert, die mit den früher beschriebenen Einschränkungen nicht möglich gewesen wären. Mit dem Empfang der entsprechenden Akten am 23. November 2017 habe sie Kenntnis über den Rückforderungsgrund – und auch über das Ausmass der Rückforderung - gehabt (Urk. 31/1 S. 5 ff.) oder hätte bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit davon Kenntnis haben müssen. Denn aus diesen Akten gehe hervor, dass er sich vom 31. Mai bis 29. Juni 2016 in Untersuchungshaft befunden habe und dass er Kokain und Cannabis konsumiert habe (Urk. 31/1 S. 6 f.). Die Rente sei vor der Gesetzesrevision von Art. 25 Abs. 2 ATSG, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sei, ausgerichtet worden, und die IV-Stelle habe ebenfalls vor diesem Zeitpunkt, ab 23. November 2017, vom Rückforderungsgrund Kenntnis gehabt. Deshalb sei die damals geltende Version von Art. 25 Abs. 2 ATSG anzuwenden, wonach die relative Verwirkungsfrist für Rückforderungsansprüche ein Jahr seit Kenntnis des Rückforderungsgrundes betrage. Für die Auslösung der relativen Frist werde auf die Kenntnis des Rückforderungsgrundes abgestellt (Urk. 31/1 S. 5). Dieser Zeitpunkt sei nach dem Gesagten der 23. November 2017, weshalb der Rückforderungsanspruch bereits am 23. November 2018 verwirkt gewesen sei (Urk. 31/1 S. 6 f.). Die IV-Stelle habe zudem die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur definitiven Feststellung des Rückforderungsanspruchs nicht innert angemessener Frist vorgenommen: Die Auferlegung einer Suchtmittelabstinenz im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei erstmals rund sieben Monate nach Kenntnis der Hinweise auf einen verbesserten Gesundheitszustand erfolgt. Der Bericht über die anschliessend durchgeführte Haaranalyse, woraus sich ergebe, dass er die auferlegte Massnahme nicht eingehalten und weiterhin Kokain konsumiert habe, datiere vom 25. April 2019. Damit habe die IV-Stelle ein zweites Mal Kenntnis über eine Meldepflichtverletzung beziehungsweise einen Rückforderungsanspruch erlangt. Den Auftrag zu einem bidisziplinären Gutachten habe sie erst ein Jahr später erteilt (Urk. 31/1 S. 7). Sofern sie nicht schon mit dem Erhalt der Strafakten am 23. November 2017 vollständige Kenntnis über den Rückforderungsanspruch hätte haben müssen, sei die anschliessend verstrichene Zeit von über drei Jahren bis zum Erlass der angefochtenen Rückforderungsverfügung eindeutig zu lange. Die IV-Stelle hätte spätestens nach einem Jahr eine medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes vornehmen und die rückwirkende Rentenaufhebung verfügen müssen (Urk. 31/1 S. 8; vgl. auch Urk. 31/23 S. 3 ff.).
4.2 Die IV-Stelle macht dagegen in der Begründung ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2022 (Urk. 31/2 S. 1 f.) sowie in der Beschwerdeantwort geltend, die Rückforderung sei nicht verwirkt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bilde im Falle einer Rückforderung in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung den auslösenden Zeitpunkt für den Beginn der Verwirkungsfrist. Die Rentenaufhebung sei erst mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00142 vom 25. Mai 2022 rechtskräftig geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei der fristwahrende Vorbescheid vom 14. Dezember 2020 bereits ergangen (Urk. 31/10 S. 2 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe allein aufgrund seiner in den Strafakten dokumentierten Aktivitäten noch nicht festgestanden, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenaufhebung beziehungsweise Rückerstattung von Rentenbetreffnissen gegeben seien (Urk. 31/10 S. 2). Gleiches gelte für die blosse Kenntnis seines Drogenkonsums, bedeute ein solcher für sich allein doch noch keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 31/10 S. 3). Auch seien die weiteren Abklärungen nach Eingang der Strafakten durchaus innert angemessener Frist erfolgt. Bereits im Mai 2018 sei vom RAD festgehalten worden, dass zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Gutachten eingeholt werden müsse. Zuvor sei aber eine Drogen- und Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Das Verfahren habe sich in der Folge durch die Nichtabstinenz des Beschwerdeführers verzögert. Das Gutachten habe dann vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Abhängigkeitssyndrom neu eine Krankheit darstelle, trotz fehlendem Nachweis einer Abstinenz in Auftrag gegeben werden können (Urk. 31/10 S. 3). Die Expertise von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ datiere vom 13. Juli 2020, sei am 16. Juli 2020 bei der IV-Stelle eingegangen, wobei der RAD am 20. Juli 2020 hierzu Stellung genommen habe (Urk. 31/10 S. 2). Die relative Verwirkungsfrist habe damit frühestens am 20. Juli 2020 zu laufen begonnen. Mit dem Erlass des Vorbescheids vom 14. Dezember 2020 sei diese gewahrt worden (Urk. 31/10 S. 3).
5.
5.1 Strittig ist, ob die relative Verwirkungsfrist von der IV-Stelle gewahrt wurde, wobei sich der Streit in erster Linie um die Frage dreht, wann die IV-Stelle Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hat.
5.2 Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. vorstehend E. 1.1) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Kieser, a.a.O., N. 81 zu Art. 25). Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt respektive - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_504/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 3 und 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 7.4).
Zu ergänzen ist, dass die relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Erlass des Vorbescheids gewahrt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., N. 95 zu Art. 25).
5.3 Mit der Verfügung vom 9. Februar 2021 hob die IV-Stelle die Rente nicht nur rückwirkend per 1. Mai 2016 auf, sondern hielt auch fest, für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2020 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzuerstatten seien. Damit stellte sie die Rückerstattungspflicht im Grundsatz fest. Der zusätzliche Hinweis in der Verfügung, über die Rückforderung werde separat verfügt (Urk. 19/327), vermag daran nichts zu ändern. Der Hinweis ist so zu verstehen, dass einzig bezüglich des zurückzufordernden Betrages – und nicht der Rückforderung an sich – eine separate Verfügung erlassen werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2).
Die Verfügung vom 9. Februar 2021 erwuchs nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00142 vom 25. Mai 2022 (versendet am 1. Juli 2022), mit welchem sie bestätigt wurde, in Rechtskraft. Erst in diesem Zeitpunkt, als die Aufhebung der Rente rechtskräftig feststand, wurde nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren gemäss der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) ausgelöst. Ob die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation zulässig ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben.
5.4
5.4.1 Die vom Beschwerdeführer nach Erhalt der Akten des Bezirksgerichts Horgen am 22. November 2017 (Urk. 11/260/1) als zumutbar erachtete (Urk. 31/1 S. 6 f.) Kenntnis der IV-Stelle darüber, dass er sich vom 31. Mai bis 29. Juni 2016 in Untersuchungshaft befunden (vgl. Urk. 11/260/68-69, Urk. 11/260/81) und dass er Kokain und Cannabis konsumiert habe (vgl. Urk. 11/260/79-80), ist nicht geeignet, den Lauf der Verwirkungsfrist auszulösen. Denn zum einen dauerte die erwähnte Untersuchungshaft nicht drei Monate, was nach der Rechtsprechung die Mindestzeitspanne ist, damit sie Anlass für eine Sistierung der Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG bilden könnte (vgl. Kieser, a.a.O., N. 172 zu Art. 21). Zum anderen weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass ein Drogenkonsum für sich allein noch nicht zwingend auf eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lässt (Urk. 31/10 S. 3). Damit standen damals Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs noch nicht fest (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_504/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 3.2 und 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 7.4).
5.4.2 Der IV-Stelle kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 31/1 S. 7 f.) auch nicht vorgeworfen werden, sie habe zu viel Zeit für die weiteren Abklärungen aufgewendet (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2017 vom 8. August 2017 E. 3.2). Wie sie zu Recht geltend macht, genügten die im November 2017 beigezogenen Strafakten nicht zur (rückwirkenden) Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und damit des Rentenanspruchs (Urk. 31/10 S. 2); vielmehr waren weitere medizinische Abklärungen nötig. Dies empfahl der RAD in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2018 (Urk. 19/316/5). Die weiteren Abklärungen wurden in der Folge durch den Beschwerdeführer selbst verzögert, indem er zunächst mehrmals aufgefordert werden musste, Einverständnis- beziehungsweise Bereitschaftserklärungen zur Mitwirkung zu unterzeichnen (Urk. 11/268, Urk. 11/270, Urk. 11/276, Urk. 11/283, Urk. 19/290; vgl. auch Urk. 19/316/5-7), und er in der Folge die angeordnete Drogen- und Alkoholabstinenz nicht einhielt (gemäss Bericht zu Haaranalysen vom 25. April 2019 [Urk. 19/294/5]). Aus dem beigezogenen verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. August 2019 ergab sich zudem, dass seine Fahreignung wegen eines verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauchs verneint worden war (Urk. 19/296/6). Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten wurde schliesslich, unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung von Suchterkrankungen (Urk. 19/316/7), am 30. März 2020 in Auftrag gegeben (Urk. 19/299-301) und schon am 13. Juli 2020 fertiggestellt (Urk. 19/313). Bereits am 20. Juli 2020 nahm der RAD hierzu Stellung (Urk. 19/316/8-11). Würde diese Stellungnahme als fristauslösend betrachtet (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.1), ist die solchenfalls anwendbare dreijährige relative Verjährungsfrist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) sowohl mit dem Erlass des Vorbescheids vom 14. Dezember 2020 über die grundsätzliche Rückerstattungspflicht (Urk. 19/317) als auch mit dem Vorbescheid vom 17. Oktober 2022 betreffend den genauen Rückerstattungsbetrag (Urk. 10/30) gewahrt. Wie bereits dargelegt, wird die relative Verwirkungsfrist nämlich mit dem Erlass des Vorbescheids gewahrt. Zudem gelangt hier die dreijährige Frist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG zur Anwendung, da die unter dem alten Recht vorgesehene relative Verwirkungsfrist von einem Jahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht verstrichen war (vgl. vorstehend E. 1.2).
6. Unbestritten (vgl. Urk. 31/1, Urk. 31/10 S. 3) ist im Übrigen, dass durch den Erlass des Vorbescheids vom 14. Dezember 2020 auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist – welche mit der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG) der zurückgeforderten Rentenbetreffnisse ab Mai 2016 zu laufen begonnen hat – eingehalten wurde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.5). Auch in betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung zu Recht nicht beanstandet.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde bezüglich der Rückforderung von Fr. 123'960.— abzuweisen.
7. Zu beurteilen bleibt das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli respektive 22. November 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 31/16 S. 5 ff., Urk. 31/23 S. 2 f.).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Aufgrund der am 20. Juli 2023 eingereichten Akten ist die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nun ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 31/17/1-19). Zudem können seine Beschwerden nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Deshalb ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
8. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juli 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. a) Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 wird nicht eingetreten.
b) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2022 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt