Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00617


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 17. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, meldete sich am 10. Dezember 2019 wegen Depressionen und multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/60), nachdem ihr ursprüngliches Leistungsbegehren vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/1) wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht am 25. September 2017 abgewiesen worden war (Urk. 7/59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 30. September 2021 (Urk. 7/119) und 1. November 2021 (Urk. 7/121) ab 1. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente zu.

    Am 10. April 2022 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/126). Die IV-Stelle führte am 16. Juni 2022 eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 7/132) und bejahte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133; Urk. 7/135) mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (Urk. 2) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. April 2021.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2022 Beschwerde und beantragte eine Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

    Zu prüfen ist stets, ob die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe zwingendermassen in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz 8050 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand: 1. Januar 2021). Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbständig zu wohnen und den Heimeintritt zu verhindern. Lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen, worunter Nahrung, Körperpflege, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege etc. fallen (Rz 8040 KSIH).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin benötige in den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig und erheblich Hilfe, weshalb ihr ab Oktober 2020 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zustehe. Der anrechenbare Zeitaufwand für die lebenspraktische Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche und sei nicht ausgewiesen (S. 3). Da die ausserhäusliche Begleitung und Kontaktpflege bereits in der Fortbewegung angerechnet werde, seien bei der lebenspraktischen Begleitung noch Hilfeleistungen anrechenbar, die das selbständige Wohnen ermöglichen. Der benötigte Betreuungsaufwand sei gestützt auf Erfahrungswerte bestimmt worden (S. 4).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass sie auch unter psychischen Beschwerden leide (S. 4), weshalb die Befunde der Haushaltsabklärung durch eine medizinische Fachkraft zu überprüfen seien. Die Beschwerdegegnerin habe sich jedoch nicht an das vorgeschriebene Verfahren gehalten
(S. 5). Weiter seien die Einschränkungen in der Fortbewegung nirgends beachtet worden. Denn für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades genügten die zwei unbestrittenen Einschränkungen beim Anziehen/Auskleiden und bei der Körperpflege. Somit müsse die Einschränkung der Fortbewegung unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung beachtet werden (S. 7). Es gehe dabei nicht nur um die objektivierbaren, offensichtlichen Einschränkungen, die die Unterstützung durch Dritte erforderlich machten, sondern auch um die psychischen Beeinträchtigungen, die vorliegend gar nicht beachtet worden seien (S. 9-10). Zur Einschränkung bei den Haushaltsarbeiten habe die Abklärungsperson bemerkt, dass die Hilfe unter zwei Stunden liege und somit nicht berücksichtigt werden könne. Das sei nicht nachvollziehbar. Sie habe früher trotz ihres vollen Pensums und sechs Kindern ihren Haushalt selbständig getätigt. Heute könne sie nur bei ganz wenigen oberflächlichen Arbeiten mithelfen. Das zeige, dass sie unter der Prämisse, sie wäre auf sich alleine gestellt, in der Wohnungspflege fast vollständig eingeschränkt sei (S. 11). Aufgrund der ausgewiesenen Einschränkungen und bei lebensnaher Betrachtung sei vielmehr davon auszugehen, dass sie alleine auf sich gestellt den Haushalt nicht mehr führen könnte und deswegen ohne weiteres auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (S. 12-13). Eine Auseinandersetzung damit, ob sie fähig wäre, alleine zu wohnen, finde sich nirgends (S. 14). Bei der festgestellten Notwendigkeit einer Dritthilfe in den vorstehend erwähnten Bereichen könne nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch davon ausgegangen werden, dass in ihrem Fall der Aufwand von mindestens zwei Stunden lebenspraktischer Begleitung wöchentlich in den einzelnen Teilaspekten zusammenkomme und erfüllt sei (S. 15).

    Weiter seien vorliegend die Grenzen der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen überschritten worden. Ihr Ehemann sei selber herzkrank und habe sich deswegen frühzeitig pensionieren lassen (S. 16). Ihre Tochter, die noch zu Hause wohne und vollzeitig erwerbstätig sei und erst abends um 19:00 Uhr nach Hause komme, erledige am Wochenende mit Hilfe des Ehemannes die wöchentliche Grundreinigung, den Grosseinkauf und das Bügeln der Wäsche (S. 17). Der grösste Teil der Hausarbeit werde vom Ehemann und der Tochter erledigt, hinzu komme noch die Begleitung ausser Haus. All dies überschreite die Grenze der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen
(S. 18).


3.

3.1    Im Sprechstundenbericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 7/97/5-6) führte Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie Z.___, folgende Diagnosen auf:

- OSG- und Subtalararthrose rechts

- Myogelosen am M. gluteus medius rechts

- Reizung beider Iliosacralgelenke

- Hüft-TP links mit Trochanter major Refixation 09/2019

- Adipositas

- Restless leg Syndrom

- Leichte obstruktive Schlafapnoe

- Chronisches Schmerzsyndrom

- Symptomatische Refluxerkrankung

    Die Beschwerden seien zunehmend immobilisierend. Es bestehe eine deutlich eingeschränkte Sprunggelenksbeweglichkeit (S. 1). Es zeige sich eine endgradige Arthrose mit ausgeprägter Zystenbildung talar und weniger tibial (S. 2).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. April 2021 (Urk. 7/101) F32.2 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (S. 4). Es sei nach der Hüftoperation zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen (S. 3). Die Durchhaltefähigkeit und Kontaktfähigkeit zu anderen Menschen sowie die Fähigkeit zur Selbstfürsorge seien beeinträchtigt (S. 5).

3.3    Die für die Abklärung vom 16. Juni 2022 zuständige Fachperson führte am 27. Juni 2022 (Urk. 7/132) aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und einer Tochter zusammenwohne (S. 2). Zum Bereich Ankleiden / Auskleiden gab die Abklärungsperson an, dass die Beschwerdeführerin für die Unterbekleidung immer Hilfe vom Ehemann benötige. Dies jeweils beim An- und Ausziehen (S. 3). Im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen könne sie mit Festhalten selber auf- und absitzen. Am Morgen benötige sie jeweils Hilfe vom Ehemann beim Aufstehen aus dem Bett. Essen könne sie selbständig (S. 3). Bei der Körperpflege benötige die Beschwerdeführerin jeweils Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Sie könne nicht auf einem Bein stehen und benötige daher aktive Dritthilfe, da sie den Badewannenrand nicht überwinden könne (S. 4).

    Zum Bereich Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich in der Wohnung selbständig fortbewegen könne. Draussen werde sie immer begleitet, meistens durch den Ehemann. Das Treppensteigen bereite ihr grosse Mühe. Die Tochter berichte, dass sie mehrheitlich die Termine für die Beschwerdeführerin vereinbare. Meist fahre sie sie zum Arzt (S. 4). Die Einkäufe tätige der Ehemann. Seit fast einem Jahr begleite die Kundin den Ehemann aufgrund der verstärkten Beschwerden beim Gehen nicht mehr. Falls sie ausnahmsweise mitgehe, warte sie jeweils im Auto. Alleine könne die Beschwerdeführerin nicht mehr unterwegs sein; sie könne weder Autofahren noch sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen (S. 5).

    Die Abklärungsperson führte aus, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht ausgewiesen sei. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe im Haushalt benötige. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 5). Zur Wohnungsreinigung hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin diese früher trotz ihres vollen Pensums zusammen mit den Kindern selbständig erledigt habe. Heute tätige der Ehemann vorwiegend den Haushalt. Die wöchentliche Grundreinigung werde am Wochenende von der Tochter mithilfe des Ehemannes getätigt. Die Beschwerdeführerin könne nur noch bei ganz wenigen Arbeiten wie Sichtreinigung Lavabo etc. mithelfen. Alle bückenden Arbeiten seien ihr nicht mehr möglich; zudem könne sie nicht lange stehen. Die Wäsche tätigten vorwiegend der Ehemann und die Tochter. Die Beschwerdeführerin helfe im Sitzen die Wäsche zusammenzulegen. Der Ehemann könne nach Anleitung der Beschwerdeführerin sehr gut kochen, sie selber helfe jeweils sitzend bei den Rüstarbeiten. Am Kochherd stehen sei für sie nicht mehr möglich (S. 6).


4.

4.1    Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in den drei alltäglichen Lebensbereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig erhebliche Hilfe benötigt und damit ab Oktober 2020 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit besteht. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin gewisser Hilfen bedarf, welche unter den Begriff der lebenspraktischen Begleitung fallen, um selbständig wohnen zu können. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin lebenspraktische Begleitung im Umfang von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt und damit die Voraussetzung der Regelmässigkeit erfüllt ist (E. 1.4).    

4.2    

4.2.1    Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach der Entscheid ohne Einbezug des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) erfolgt sei (Urk. 1 S. 5).

4.2.2    In Rz. 8142 KSIH wird umschrieben, wie bei psychisch behinderten Personen, die lebenspraktische Begleitung benötigen, im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorzugehen ist. Einerseits hat die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes respektive der behandelnden Ärztin einzuholen. Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst wie beispielsweise ein sozialpsychiatrischer Dienst oder eine Beratungsstelle mit der versicherten Person befasst hat, ist andererseits ein Bericht dieses Dienstes einzuholen. Die Hilflosigkeit beziehungsweise der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist sodann an Ort und Stelle systematisch abzuklären. Zu den Angaben im Abklärungsbericht hat der RAD zuhanden der Akten in geeigneter Form (etwa mit computerschriftlichem Protokolleintrag) Stellung zu nehmen.

    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206
E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

4.2.3    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie neben somatischen Erkrankungen auch an psychischen Beschwerden leidet (rezidivierende schwere Depression, chronisches Schmerzsyndrom). Diese psychischen Beschwerden hätten bei der Beurteilung der Hilflosigkeit ebenfalls berücksichtigt werden müssen, was vorliegend nicht geschehen sei. Weder sei ein Bericht der behandelnden Ärzte eingeholt worden, noch sei nach Verfassen des Abklärungsberichts der RAD konsultiert worden (Urk. 1 S. 4-5).

4.2.4    Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden leidet. Im Arztbericht von Dr. A.___ vom April 2021 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. In der Anmeldung für Hilflosenentschädigung vom 10. April 2022 (Urk. 7/126) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, als psychiatrische Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom und rezidivierende depressive Episoden auf (S. 7). Im Abklärungsbericht wurden die entsprechenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/132/2). Damit bestehen bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Urk. 7/132). Sie liess den RAD zum Abklärungsbericht nicht Stellung nehmen. Dieses Vorgehen widerspricht grundsätzlich der vorstehend zitierten Weisung in Rz. 8142 KSIH.

    Vorliegend war jedoch aufgrund der Schilderungen im Abklärungsbericht keine Beurteilung durch den RAD nötig, denn es wurden darin keine Einschränkungen aus psychischen Gründen beschrieben. Die im Abklärungsbericht festgehaltenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden allesamt als funktional beschrieben aufgrund ihrer Vielzahl an somatischen Erkrankungen (vgl. E. 3.1) und der dadurch verursachten eingeschränkten Mobilität. Es bestehen zudem insbesondere auch keine Diskrepanzen zwischen den Feststellungen der Abklärungsperson und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Einschränkungen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern es während der Abklärung vor Ort im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu Unklarheiten gekommen sein soll, die Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen erforderlich gemacht hätten. Insbesondere wurden im Rahmen der Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause keine psychischen Gründe vorgebracht, um eine Hilflosigkeit zu begründen. Vielmehr wurde betont, dass sie seit der Hüftoperation im Oktober 2019 unter starken Schmerzen leide und sich die Situation seither nicht verbessert habe (Urk. 7/132/3). Auch im Rahmen der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung wurden bei den Angaben zur Hilflosigkeit ausschliesslich motorische Einschränkungen beschrieben (vgl. Urk. 7/126/4). Vor diesem Hintergrund war der Miteinbezug des RAD nicht nötig und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.

4.3    

4.3.1    Es bleibt zu prüfen, ob und welchen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Beschwerdeführerin gemäss den abschliessenden Tatbeständen gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a-c IVV hat (E. 1.3 oben).

4.3.2    Der Tatbestand gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV ist ohne weitere Prüfung zu verneinen, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und einer Tochter zusammenwohnt und deshalb nicht gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

4.3.3    Zu prüfen ist der Tatbestand gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV, die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten.

    Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein eigenständiges Institut der Hilfe dar. Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern. In Bezug auf solche Überschneidungen hält Rz. 8048 KSIH unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 unmissverständlich fest, dass gleiche Hilfestellungen nur einmal berücksichtigt werden dürfen, wobei die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte explizit als Beispiel genannt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf den Lebensbereich Fortbewegung bzw. ausserhäusliche Verrichtungen vor, dass es sich vorliegend nicht um eine Doppelberücksichtigung handle. Vielmehr würden die Einschränkungen im Bereich der Fortbewegung faktisch nämlich nirgends berücksichtigt, da sie im Bereich der lebenspraktischen Dritthilfe nicht berücksichtigt würden und für eine Hilflosigkeit leichten Grades die zwei unbestrittenen Einschränkungen beim Anziehen/Auskleiden und bei der Körperpflege genügten. Daher müsse die Einschränkung in der Fortbewegung unter dem Titel lebenspraktische Begleitung beachtet werden (Urk. 1 S. 7).

    Einerseits hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden könnten. Andererseits ist es rechtsprechungsgemäss auch nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

    Nach der mit BGE 133 V 450 als gesetzes- und verordnungskonform erachteten Verwaltungspraxis Rz. 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) eine lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte überhaupt verlässt (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Bei reinen oder überwiegend funktionalen Einschränkungen ist die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen.

    Vorliegend wurden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin korrekterweise im Bereich der Lebensverrichtung Fortbewegung angerechnet. Wie aus dem Abklärungsbericht (Urk. 7/132) hervorgeht, kann sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung selbständig, hauptsächlich an Krücken, bewegen. Die Fortbewegung draussen finde jedoch immer in Begleitung statt. Das Treppensteigen bereite ihr grosse Mühe. Sie müsse sich jeweils am Geländer und auf der anderen Seite am Ehemann festhalten. Zudem müsse sie jeweils zum Arzt gefahren werden
(S. 4). Alleine könne die Beschwerdeführerin nicht mehr unterwegs sein, sie könne weder Autofahren noch sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen (S. 5). Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität auf Dritthilfe angewiesen ist. Bei diesen überwiegend funktionalen Einschränkungen handelt es sich typischerweise um Hilfeleistungen im Lebensbereich Fortbewegung und nicht - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - um solche der lebenspraktischen Begleitung (vgl. Rz. 8051 KSIH). Im Hinblick auf den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen ist nämlich nicht die eingeschränkte Mobilität relevant, sondern die Frage, ob sich eine versicherte Person, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre, nicht aus dem Haus begeben würde und ausser Haus ihre Verrichtungen gesundheitsbedingt ohne Begleitung nicht tätigen könnte. Dies steht bei der Beschwerdeführerin zumindest nicht im Vordergrund. Neben der eingeschränkten Mobilität wurden anlässlich der Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause keine weiteren Gründe im Hinblick auf einen Bedarf an Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen geltend gemacht und gehen solche auch nicht aus dem Abklärungsbericht hervor. Unter Berücksichtigung der medizinischen Berichte ist es zwar plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung möglicherweise auch motiviert werden muss, das Haus zu verlassen, und deswegen ausser Haus allenfalls Hilfe benötigt. Dieser Hilfebedarf tritt nach dem Gesagten in Anbetracht des Hilfebedarfs aufgrund der eingeschränkten Mobilität aber klarerweise in den Hintergrund. Die Beschwerdegegnerin hat für diesen Bereich damit zu Recht keine Einschränkung festgestellt.

    Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach sich die Anrechnung der Hilfe im Lebensbereich Fortbewegung bei ihr nicht anspruchsrelevant auswirke, da bereits die ausgewiesenen Einschränkungen beim Anziehen/Auskleiden und bei der Körperpflege für eine leichte Hilflosigkeit genügen, weshalb die Einschränkungen bei der Fortbewegung bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen seien, kann nicht gefolgt werden. Denn es handelt sich bei den von der Beschwerdeführerin benötigten Hilfestellungen nach dem Gesagten um typische Bestandteile der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung, weshalb diese Hilfeleistungen nicht der lebenspraktischen Begleitung zugeordnet werden können. Die Abgrenzung zwischen (indirekter) Dritthilfe und lebenspraktischer Begleitung vom Ergebnis her (allfälliger Leistungsanspruch) vorzunehmen, ist nicht zulässig. Vielmehr ist, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3.2), eine Gesamtbetrachtung erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2019 vom 21. September 2020 E. 4.3).

4.3.4    Es stellt sich somit einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen könnte (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), wobei hierbei massgebend ist, ob sie bei der Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen und/oder bei der Haushaltsführung zwingend Hilfe benötigt, um eine Verwahrlosung oder einen Heimeintritt zu verhindern (Rz. 8050 KSIH).

    Den Alltag kann die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen selbständig strukturieren und ist dabei nicht eingeschränkt (Urk. 7/132/6). Betreffend die Wohnungsreinigung könne die Beschwerdeführerin nur noch bei ganz wenigen Arbeiten wie Sichtreinigung Lavabo etc. mithelfen. Bei der Wäsche könne sie nur im Sitzen die Wäsche zusammenlegen. Beim Kochen könne sie nicht mehr am Kochherd stehen, sie helfe jeweils sitzend bei den Rüstarbeiten. Die Beschwerdegegnerin hat hierfür für die Wohnungspflege 45 Minuten, für die Kleiderwäsche 30 Minuten und für die Ernährung 15 Minuten pro Woche angerechnet (S. 6).

    Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe früher trotz ihres vollen Pensums (und sechs Kindern) ihren Haushalt selbständig getätigt, wohingegen dies heute der Ehemann und die Tochter tun würden, da sie lediglich bei ganz wenigen oberflächlichen Arbeiten mithelfen könne (Urk. 1 S. 11), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der wöchentlich anrechenbaren Zeit für die Haushaltsführung ist nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin den Haushalt einer Grossfamilie tätigen kann. Vielmehr sind die nötigen Hilfeleistungen für einen Ein-Personen-Haushalt unter dem Gesichtspunkt der Verwahrlosung zu evaluieren. Eine lebenspraktische Begleitung für die versicherte Person im gesetzlichen Sinn ist nur dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre (eigene) minimale Grundversorgung sicherzustellen. Oder mit anderen Worten: Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbständig wohnen zu können und einen Heimeintritt zu verhindern (E. 1.4).

    In Bezug auf die veranschlagten 30 Minuten pro Woche für die Kleiderwäsche erscheint das für einen Ein-Personen-Haushalt mit Blick auf das Verhindern einer Verwahrlosung als angemessen. Dies gilt ebenfalls für die 45 Minuten Wohnungspflege, wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin sich die Zeit selber einteilen und folglich auch Pausen einlegen kann, auch wenn ihr längeres Stehen nicht mehr möglich ist. Was schliesslich die Anrechnung von 15 Minuten für die Ernährung anbelangt, ist zwar anzumerken, dass diese eher knapp bemessen sind. Dennoch ist im Bereich der lebenspraktischen Begleitung auch die Ernährung unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Die Abklärungsperson hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr am Herd stehen kann, sie aber bei Rüstarbeiten sitzend mithelfe. Es wäre ihr - wäre sie auf sich alleine gestellt - somit möglich, sich kalte Speisen zuzubereiten. Darüber hinaus ist es zumutbar, auf Halbfertig- oder Fertigprodukte zurückzugreifen, womit die angerechneten 15 Minuten nicht zu beanstanden sind.

    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Ihr Argument, eine 63-jährige, nicht erwerbstätige, alleinlebende Frau würde gemäss SAKE (Schweizerische Arbeitskräfteerhebung)-Tabellen für die Reinigungsarbeiten 4.5 Stunden pro Woche aufwenden (Urk. 1 S. 11), verfängt nicht. Einerseits wird damit nicht den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen, weshalb es bereits aus diesem Grund nicht angezeigt ist, den zeitlichen Umfang für die Haushaltsführung anhand von abstrakten Durchschnittswerten zum Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit gemäss SAKE zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.4). Andererseits wird dabei ausser Acht gelassen, dass bei der lebenspraktischen Begleitung lediglich die minimale Grundversorgung mit Blick auf eine Verwahrlosung zu berücksichtigen ist, was offenkundig nicht den Tabellenwerten der SAKE entspricht.

    Zu berücksichtigen ist beim angerechneten Zeitaufwand insbesondere auch die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen. Auch wenn die Notwendigkeit einer Dritthilfe objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen ist und die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich ist, muss dennoch in einem zweiten Schritt die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern im Rahmen der Schadenminderungspflicht geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.5.2 mit weiteren Hinweisen). Die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass vorliegend die Grenzen der Schadenminderungspflicht überschritten worden seien. Ihr Ehemann sei selber herzkrank und habe sich frühzeitig pensionieren lassen (Urk. 1 S. 16). Wie aus dem ins Recht gelegten Arztbericht betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2021 hervorgeht, leidet dieser neben koronaren Eingefässerkrankungen an diversen weiteren körperlichen Erkrankungen (Urk. 3). Diese Umstände waren jedoch der Abklärungsperson bewusst und sie hat dies bei der Schadenminderungspflicht entsprechend gewürdigt. So hielt sie in ihrem Bericht fest, dass der Ehemann erwähnt habe, dass er selber gesundheitlich angeschlagen sei (Urk. 7/132/2). Bei den Tätigkeiten, in denen der Ehemann die Beschwerdeführerin unterstützt, wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit der Anschaffung von geeigneten Hilfsmitteln (Stock, Rollator, Haltegriffen) überwiegend wahrscheinlich noch lange selbständig wäre (S. 3). Zudem hat der Ehemann bereits zuvor bei der Wohnungsreinigung mitgeholfen (S. 6). Heute erledigt er zwar den Grossteil des Haushaltes, die ebenfalls im Haushalt wohnhafte Tochter hilft jedoch bei der wöchentlichen Grundreinigung (S. 6), genauso wie beim wöchentlichen Einkauf (S. 5). Bei der Hilfeleistung des Ehemannes und der Tochter handelt es sich - wiederum im Hinblick auf eine minimale Grundversorgung der Beschwerdeführerin und auf die Verhinderung eines Heimeintritts - somit um eine zumutbare Schadenminderungspflicht.

    Angesichts dieser Ausgangslage und der schadenmindernden Massnahmen (wie der freien Zeiteinteilung mit vermehrten Pausen beim Reinigen, der Vereinfachung von Mahlzeiten, des Einsatzes von geeigneten Haushaltsgeräten und der Mithilfe des Ehemannes und der erwachsenen Tochter) erweist sich die Einschätzung der Abklärungsperson zumindest nicht als unangemessen, weshalb von diesem Bedarf auszugehen ist (vgl. zur Zurückhaltung des Sozialversicherungsgerichts bei abweichender Ermessensausübung BGE 137 V 71 E. 5.2, 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2).

4.4    Insgesamt benötigt die Beschwerdeführerin somit im Bereich Wohnungspflege, Wäsche und Ernährung Hilfe von insgesamt 1.5 Stunden; ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche ist nicht ausgewiesen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht diesbezüglich auch kein weiterer Abklärungsbedarf.

    Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu Recht verneint und es bleibt bei der festgestellten Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund der regelmässigen und erheblichen Hilfe in den Bereichen An- / Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone